Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Mitbeteiligte reiste am 12. Dezember 1997 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 15. Dezember 1997 Asyl. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. März 1998 wurde sein Antrag gemäß § 6 Z 4 AsylG abgewiesen und zugleich gemäß § 8 AsylG iVm § 57 des Fremdengesetzes, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen "Herkunftsstaat" zulässig sei.
Dagegen erhob der Mitbeteiligte innerhalb der Frist des § 32 Abs. 1 AsylG Berufung.
Mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wurde der Asylantrag des Mitbeteiligten gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 6 Z 4 AsylG abgewiesen. In dem mit der vorliegenden Beschwerde allein angefochtenen Spruchpunkt II hat die belangte Behörde allerdings gemäß § 8 AsylG iVm § 57 FrG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Mitbeteiligten "nach Irak" zulässig sei. Diesen gegenüber dem Bescheid des Bundesasylamtes abgeänderten Spruchpunkt begründete die belangte Behörde zusammengefasst damit, dass der Mitbeteiligte im Asylverfahren immer den Irak als Herkunftsstaat bezeichnet habe und die von ihm behauptete Bedrohungssituation auf diesen Staat bezogen habe. Demgemäß habe sich die "Non-Refoulement-Prüfung gemäß § 8 AsylG nur auf den Irak beziehen" können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - gemäß § 38 Abs. 5 AsylG zulässige - Amtsbeschwerde des Bundesministers für Inneres mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Mitbeteiligte hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der beschwerdeführende Bundesminister ist der Auffassung, dass im Falle der Abweisung eines Asylantrages gemäß § 8 AsylG bescheidmäßig festzustellen sei, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden "in den Herkunftsstaat" zulässig sei. § 8 AsylG sei nicht dahin zu verstehen, "dass sich die Refoulementprüfung auf jenen Staat beziehen soll, den der Asylwerber willkürlich gewählt hat".
Diesem Vorbringen ist aber die vom Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 22. April 1999, Zl. 98/20/0561, zum Ausdruck gebrachte anders lautende Auffassung entgegenzuhalten, wonach der Begriff des "Herkunftsstaates" im Sinne des § 8 AsylG dahin zu verstehen ist, dass damit derjenige Staat bezeichnet wird, hinsichtlich dessen die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund seines Antrages zu prüfen ist. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Aus den dort dargestellten Gründen war auch im vorliegenden Fall die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Zu der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 20. Mai 1999
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