VwGH 95/19/1046

VwGH95/19/104614.12.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der S in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. August 1995, Zl. 302.618/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §39 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §39 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. August 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 1995 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, daß bereits die Erstbehörde den Antrag mit der Begründung abgewiesen habe, daß sich die Beschwerdeführerin vor bzw. bei der Antragstellung nach Vorliegen der Aktenlage in Österreich aufgehalten habe und den Antrag durch eine dritte Person im Ausland habe einbringen lassen. Dagegen habe die Beschwerdeführerin im wesentlichen eingewendet, daß es gesetzlich nicht erforderlich sei, daß sie den Antrag persönlich im Ausland hätte einbringen müssen. Weiters sei ihr nicht die Möglichkeit gegeben worden zu beweisen, daß sie sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Ausland aufgehalten habe und die österreichische Vertretungsbehörde nicht berechtigt bzw. verpflichtet gewesen wäre, ihren Antrag entgegenzunehmen.

Die belangte Behörde stützte ihre abweisliche Entscheidung darauf, daß der Antrag von einer dritten Person bei der Vertretungsbehörde eingebracht worden sei, aus dem Reisedokument der Beschwerdeführerin keine Einreise nach der Antragstellung ersichtlich sei, der Antrag und die Vollmachtsbestätigung von ihr in Wien ausgefüllt worden seien und sie vor, während und nach der Antragstellung in Österreich polizeilich gemeldet "bzw. aufhältig" gewesen sei. Die belangte Behörde zog daraus den Schluß, daß nach der auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin beruhenden Aktenlage offensichtlich der Antrag nicht vor der Einreise, mit der ihr derzeitiger Aufenthalt begonnen habe, gestellt worden sei. Daraus ergebe sich, daß die Verfahrensvorschrift des § 6 Abs. 2 AufG anzuwenden und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde erwogen:

Die Beschwerdeführerin rügt Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und mangelndes Parteiengehör. Sie tritt der Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, sie habe sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Inland aufgehalten, lediglich mit der Behauptung entgegen, daß sie sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Ausland aufgehalten habe, ohne dies jedoch näher auszuführen oder entsprechende Beweise für ihre Behauptung anzubieten. Die Beschwerdeführerin behauptet auch nicht, daß die Wiedergabe ihres Berufungsvorbringens unvollständig oder unrichtig gewesen wäre, weshalb davon auszugehen ist, daß sie auch im Berufungsverfahren außer der Behauptung, sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Ausland aufgehalten zu haben, keine näheren Ausführungen hiezu vorgebracht und keine diesbezüglichen Beweise angeboten hat.

Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit nach ständiger Rechtsprechung die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, wobei die bloße Behauptung, der vorgehaltene Sachverhalt sei unrichtig, nicht ausreicht, wenn diese Behauptung nicht inhaltlich konkretisiert wurde und entsprechende Beweise angeboten wurden. Fehlt es an einem solchen konkreten Vorbringen, so liegt kein Verfahrensmangel vor, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt, sofern sie aus den ihr bereits zur Verfügung stehenden Fakten einen Sachverhalt in schlüssiger Weise feststellen kann (vgl. die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 255 ff, zitierte hg. Rechtsprechung).

Die Beschwerdeführerin hat zu jedem der von der Behörde angeführten Fakten ausgeführt, daß diese Umstände - isoliert jeder für sich allein gesehen - nicht den Schluß erlauben, die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Antragstellung im Inland aufhältig gewesen. Auch wenn die belangte Behörde in mißverständlicher Weise nach der Wortfolge "... polizeilich gemeldet ..." die Wortfolge "bzw. aufhältig" gesetzt hat, so ist sie nicht aufgrund der polizeilichen Meldung allein zum Schluß gekommen, die Beschwerdeführerin sei in Österreich aufhältig gewesen. Denn die Beschwerdeführerin übersieht, daß der belangten Behörde zuzustimmen ist, wenn sie aus dem ZUSAMMENHANG aller obzitierten Fakten - die allesamt von der Beschwerdeführerin unbekämpft blieben - den Schluß gezogen hat, die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Antragstellung im Inland aufhältig gewesen.

Daher waren weder die Angaben der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren geeignet, eine Ermittlungspflicht der Behörde auszulösen, noch die Beschwerdeangaben ausreichend, die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel darzulegen. Denn aufgrund der die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren treffenden Mitwirkungspflicht wäre sie verhalten gewesen, ein konkretes Vorbringen dahingehend zu erstatten, ob und wann sie das österreichische Bundesgebiet verlasse habe, bzw. wann und aufgrund welcher Bewilligung die Wiedereinreise (nach dem Beschwerdevorbringen ist ihr derzeitiger Wohnsitz 1150 Wien, Jheringgasse 14/12) erfolgt sein soll (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1995, 95/19/0657).

Zu der von der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt inhaltlicher Rechtswidrigkeit vorgebrachte Rüge, die belangte Behörde sei der Meinung, eine Stellvertretung bei der Antragstellung wäre nicht möglich, ist sie lediglich auf den Text des angefochtenen Bescheides zu verweisen, welcher die Aktenwidrigkeit dieser Beschwerdebehauptung klarstellt.

Die belangte Behörde hat ausgehend von der schlüssig gezogenen Annahme, die Beschwerdeführerin habe sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Inland aufgehalten, zu Recht gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz AufG die Entscheidung der Erstbehörde bestätigt, weil die Beschwerdeführerin gegen die geforderte Antragstellung im Ausland (gleichgültig ob persönlich oder durch einen Vertreter) VOR DER EINREISE NACH ÖSTERREICH verstoßen hat.

Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

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