VwGH Ra 2017/19/0316

VwGHRa 2017/19/03164.12.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Mag. Eder und Ing. Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache des E S in K, vertreten durch Dr. Peter Bernhart, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Juni 2017, W256 2143746-1/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs2;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
VwGVG 2014 §24;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 24. Juni 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 9. Dezember 2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung falsch beurteilt. Darüber hinaus beruhe das Erkenntnis auf einer fehlerhaften Beweiswürdigung und es seien die verwendeten Länderberichte veraltet.

6 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

7 Soweit die Revision eine Verletzung der Verhandlungspflicht rügt, ist ihr zu entgegnen, dass § 21 Abs. 7 BFA-VG das Unterbleiben einer Verhandlung erlaubt, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, sowie zu den Voraussetzungen, wann dies als gegeben anzusehen ist, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018). Mit dem Vorbringen, ihm sei keine Möglichkeit eingeräumt worden, seine Fluchtgeschichte vor unabhängigen Richtern auszuführen und glaubhaft zu machen sowie der Beweiswürdigung des BFA entgegenzutreten, gelingt es dem Revisionswerber nicht aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen zur Abstandnahme von der Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht gegeben gewesen wären.

8 Wenn in der Revision vorgebracht wird, dass die Beweiswürdigung fehlerhaft vorgenommen worden sei, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 10.11.2016, Ra 2016/20/0159; 5.9.2016, Ra 2016/19/0074, jeweils mwN). Im vorliegenden Fall rügt die Revision zwar eine unvertretbare Beweiswürdigung, sie vermag aber nicht darzutun, worin diese Unvertretbarkeit bestehen soll.

9 Soweit eine fehlende Aktualität der im angefochtenen Erkenntnis herangezogenen Länderberichte geltend gemacht wird, führt die Revision nicht näher aus, welche anderen Feststellungen zu einer günstigeren Entscheidung für den Revisionswerber hätte führen können. Sie zeigt somit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht auf (vgl. VwGH 19.10.2017, Ra 2017/20/0051).

10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 15 Abs. 4 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 4. Dezember 2017

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