VwGH Ra 2014/19/0127

VwGHRa 2014/19/01272.9.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Revision des H K U in W, vertreten durch Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Karlsplatz 3/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. August 2014, W187 1432560- 1/11E, betreffend Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §47;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §47;

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 5. Februar 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt führte er zu seinen Fluchtgründen aus, dass sein Vater seit eineinhalb bis zwei Jahren verschollen sei. Der Revisionswerber sei in Pakistan geboren worden und habe dort mit seiner Familie gelebt. Nachdem sein Vater verschollen und sein Onkel väterlicherseits in Pakistan umgebracht worden sei, habe ihn seine Mutter - der Revisionswerber sei der älteste Sohn - nach Afghanistan geschickt, "um in einer Moschee den Koran zu lernen". Der Revisionswerber habe daraufhin einen Monat in Afghanistan in einer Moschee verbracht. In diesem Zeitraum sei er gemeinsam mit zwei weiteren Jugendlichen in der Moschee zweimal von einer Gruppe von Taliban aufgesucht worden, die von dem Revisionswerber verlangt hätten, "einen Anschlag auf die Deutschen und die Amerikaner zu verüben". Sie hätten zu ihm gesagt, "wenn er nicht freiwillig mit ihnen gehen würde, würden sie ihn mit Gewalt mitnehmen". Daraufhin habe der Revisionswerber Angst bekommen und sei zurück nach Pakistan gegangen, von wo aus ihn seine Mutter nach Griechenland geschickt habe.

Das Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) wies den Antrag des Revisionswerbers mit Bescheid vom 16. Jänner 2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Unter einem wurde dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß "§ 8 Abs. 1 AsylG" zuerkannt und ihm nach "§ 8 Abs. 4 AsylG" eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16. Jänner 2014 erteilt.

Begründend führte die Verwaltungsbehörde aus, der Revisionswerber sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei sunnitischen Glaubens. Seine Angaben zu seinem Alter - 16 Jahre alt bzw. am 1. Jänner 1996 geboren zu sein - seien als glaubhaft einzustufen gewesen. Die von dem Revisionswerber angegebenen Fluchtgründe seien nicht glaubhaft und es habe daher nicht festgestellt werden können, dass er in Afghanistan Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei oder solche für die Zukunft zu befürchten hätte. Beweiswürdigend stellte die Verwaltungsbehörde darauf ab, dass die Angaben des Revisionswerbers, seine Mutter habe ihn - damals vierzehnjährig, komplett alleine und im Bewusstsein, dass er dort (gemeint: in Afghanistan) keine Unterstützung durch Familie oder Verwandte erfahre - von Pakistan nach Afghanistan geschickt, weder plausibel noch nachvollziehbar seien. Ebenfalls spreche massiv gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens - so die Verwaltungsbehörde weiter in ihrer Begründung -, dass er nicht in der Lage gewesen sei, Angaben zu dem Namen der Moschee in Afghanistan, zu der er sich begeben habe, oder des Mullahs zu machen. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens betreffend die behauptete Zwangsrekrutierung durch die Taliban sei dem Revisionswerber entgegenzuhalten, dass es sich dabei weder um eine von einer staatlichen Behörde Afghanistans ausgehende, noch um eine dem afghanischen Staat zurechenbare Verfolgung handle, die von den staatlichen Einrichtungen allenfalls auch geduldet würde. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei dem Revisionswerber aufgrund der aktuellen allgemeinen instabilen Lage in Afghanistan sowie mangels eines sozialen Netzwerks und des jugendlichen Alters zuzuerkennen gewesen.

Soweit dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde, erhob er gegen den Bescheid Beschwerde an den Asylgerichtshof. Das Verfahren über die Beschwerde wurde gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende geführt.

In der Beschwerde sowie der nachgereichten Beschwerdeergänzung trat der Revisionswerber den Erwägungen der Verwaltungsbehörde argumentativ ausführlich entgegen und suchte die ihm vorgeworfenen Widersprüche bzw. Unplausibilitäten mit konkreten und substantiierten Ausführungen zu entkräften. So legte er dar, er könne zur Aufforderung der Mutter, das Land zu verlassen, deshalb keine näheren Angaben machen, weil sie mit ihm nie über die Bedrohungssituation gesprochen habe, dies entspreche auch den typischen Gepflogenheiten in der afghanischen Kultur. Seine Mutter, die in der afghanischen Hierarchie eine Respektsperson darstelle, "habe das so entschieden". Zum Zeitpunkt der Ermordung seines Onkels sei der Revisionswerber noch sehr jung gewesen, und seine Eltern hätten mit ihm als Kind nicht über den Vorfall gesprochen. Ebenso habe die Mutter mit dem Revisionswerber auch nicht über die näheren Hintergründe zum Verschwinden seines Vaters gesprochen. Zu den von der Verwaltungsbehörde vorgehaltenen mangelnden Ortskenntnissen führte die Beschwerde noch aus, der Revisionswerber sei ein Kind, das weder Schul- noch Berufsbildung genossen habe und sich zum ersten Mal in dieser Gegend in Afghanistan aufgehalten habe. Aufgrund der fehlenden Ausbildung im Zusammenhang mit dem jugendlichen Alter des Revisionswerbers sei ihm in Bezug auf die fehlenden geografischen Kenntnisse wohl kein Vorwurf zu machen.

Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung die vom Revisionswerber eingebrachte Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab. Die Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zugelassen.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Revisionswerber sei in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten Verfolgung ausgesetzt. Er habe keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft machen können. Dass der Revisionswerber Afghanistan aufgrund einer konkret gegen ihn gerichteten Bedrohung verlassen habe, habe nicht festgestellt werden können.

Dazu hielt das Bundesverwaltungsgericht beweiswürdigend im Wesentlichen fest, die belangte Behörde habe die Divergenzen in den Aussagen des Revisionswerbers detailliert aufgezeigt. So sei es verständlich, dass es nicht glaubhaft erscheine, dass eine Mutter ihren vierzehnjährigen Sohn allein in ein fremdes, ihm unbekanntes Land schicke, in dem er keine Unterstützung durch Verwandte zu erwarten habe. Weiters habe der Revisionswerber seine Angaben, einen Monat in Afghanistan gelebt zu haben und dabei die Zeit in einer Moschee verbracht zu haben, nicht glaubhaft schildern können. Er sei weder in der Lage gewesen, den Namen der Moschee zu nennen, noch habe er den Namen des in der Moschee lehrenden Mullahs angeben können. Die Unglaubwürdigkeit hinsichtlich des versuchten Anwerbens als Selbstmordattentäter durch die Taliban werde dadurch untermauert, dass der Revisionswerber dazu nichts anderes habe mitteilen können als die Aussage der Taliban, er käme ins Paradies, wenn er einen derartigen Anschlag verübe. Der Revisionswerber sei nicht in der Lage gewesen, ein schlüssiges, nachvollziehbares und somit glaubhaftes Fluchtvorbringen darzulegen. Dazu komme - so das Bundesverwaltungsgericht weiter -, dass in den Länderfeststellungen dargelegt werde, "die Zwangsrekrutierung (sei) etwas, das sich hauptsächlich in Pakistan (zutrage)". Berichte von konkreten Fällen aus jüngerer Zeit gebe es keine bzw. seien die vorliegenden Belege über Zwangsrekrutierungen durch die Taliban meist älteren Datums. Auf offener Straße komme eine Zwangsrekrutierung zum Selbstmordattentäter nicht vor, vielmehr würde - in den extrem seltenen Fällen der Zwangsrekrutierung - normalerweise eine Jirga eingesetzt, die die Auswahl der entsprechenden Personen beschließe.

In der Beschwerde sei weder eine im Hinblick auf die in der GFK taxativ aufgezählten Fluchtgründe relevante Verfolgungshandlung ins Treffen geführt worden, noch habe das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen einen Verfahrensfehler erkennen können, der weitere Ermittlungen erforderlich machen würde. Insgesamt habe der Revisionswerber - wie die belangte Behörde richtig erkannt habe - nicht dargetan, dass er eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung wegen eines der in der GFK genannten Verfolgungsgründe zu befürchten habe.

Auf die in der Beschwerde sowie der Beschwerdeergänzung vorgetragenen Argumente ging das Bundesverwaltungsgericht inhaltlich nicht weiter ein.

Selbst bei Wahrunterstellung seien die vorgebrachten Fluchtgründe nicht asylrelevant, da amtsbekannt sei, dass die Taliban nicht aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder sozialen Gruppe zwangsrekrutieren würden. Vielmehr würden die jeweils zur Verfügung stehenden Personen, die aufgrund ihrer unterschiedlichen persönlichen Eigenschaften (politisch keine Hausmacht, kein Schutz durch schutzfähige männliche Familienmitglieder, soziale Außenseiter) am leichtesten greifbar seien, zwangsweise rekrutiert. Jedenfalls sei eine allein durch die Taliban drohende Zwangsrekrutierung nicht asylrelevant. In diesem Zusammenhang müsse der Asylwerber jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt hätten, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der GFK gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen. Die Individualität sei im Falle des Revisionswerbers nicht gegeben, da er davon gesprochen habe, dass die Taliban ihn und auch andere in der Moschee befindliche Personen angesprochen hätten.

Eine mündliche Verhandlung habe gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben können, zumal das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt habe und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter, dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet worden sei.

Die Erhebung einer Revision sei nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhänge.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision nach Vorlage derselben und der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht sowie nach Einleitung des Vorverfahrens - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision (unter anderem) vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe.

Die Revision erweist sich als zulässig. Sie ist auch begründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit den Voraussetzungen zur Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung nach § 21 Abs. 7 BFA-VG bereits im Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018 - gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen - des Näheren auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gekommen, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall hat der Revisionswerber die erstinstanzliche Beweiswürdigung in seiner Beschwerde samt Beschwerdeergänzung nicht bloß unsubstantiiert bestritten, sondern es setzt sich die Beschwerdeergänzung mit konkreten Ausführungen mit der vom Bundesasylamt vorgenommenen Beweiswürdigung auseinander. Auf diese Argumente ist das Bundesverwaltungsgericht in keiner Weise näher eingegangen (vgl. in diesem Zusammenhang zu der sich aus § 29 VwGVG ergebenen Begründungspflicht verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen auch das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2015, Ra 2014/19/0171, mit der darin zitierten Rechtsprechung).

Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG für die Abstandnahme von der Durchführung der Verhandlung lagen somit nicht vor.

Im fortgesetzten Verfahren wird bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Revisionswerbers zu beachten sein, dass der Revisionswerber seinen Heimatstaat als Minderjähriger verlassen hat bzw. die Erzählung der Fluchtgeschichte aus der Perspektive eines Minderjährigen erfolgte. Auf diese Umstände ist in der Entscheidung einzugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. April 2002, 2000/20/0200). Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines - im Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse - Minderjährigen bedarf es daher einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 2014, Ra 2014/19/0020, mwN).

Das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit.b und c VwGG wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil neben dem Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand ein weiterer Kostenersatz unter dem Titel von Umsatzsteuer nicht zusteht und weil der Revisionswerber im Hinblick auf die bewilligte Verfahrenshilfe von der Entrichtung der Eingabegebühr befreit war.

Wien, am 2. September 2015

Stichworte