VwGH Ra 2017/18/0294

VwGHRa 2017/18/02946.9.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision der N T in W, vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2017, Zl. L515 2160621- 1/4E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

BFA-VG 2014 §21 Abs7;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin ist Staatsangehörige Georgiens und stellte am 13. Mai 2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Fluchtvorbringen befragt, gab sie zusammengefasst an, ihr drohe in Georgien Blutrache durch die Mitglieder einer näher genannten Familie.

2 Mit Bescheid vom 11. Mai 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der Revisionswerberin ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig sei. Weiters sprach es aus, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 10. Juli 2017 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

4 In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision moniert die Revisionswerberin, das BVwG habe zu Unrecht von einer mündlichen Verhandlung abgesehen und seine Entscheidung unzureichend begründet.

5 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt:

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

6 Die vorliegende Revision macht in der Zulassungsbegründung ausschließlich behauptete Verstöße gegen formelles Recht geltend. Ihr ist zwar zuzugestehen, dass Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht nur solche des materiellen, sondern auch des Verfahrensrechts sein können, wovon jedenfalls dann auszugehen ist, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen. Ein solcher Verfahrensmangel ist jedoch nur dann revisibel, wenn auch seine Relevanz für den Verfahrensausgang dargetan wird (vgl. etwa VwGH vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0309, mwN).

7 Die Revision zeigt nicht auf, dass die Lösung des Revisionsfalles von einem derartigen Verfahrensverstoß abhängt. Das BFA und ihm folgend das BVwG haben ihre Entscheidungen u. a. darauf gestützt, dass der georgische Staat im Falle einer Bedrohung der Revisionswerberin schutzfähig und schutzwillig sei, und sie haben diese Einschätzung näher begründet. Schon dieser Umstand trägt die angefochtenen Entscheidungen, und zwar auch ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, zumal die Schutzfähigkeit und -willigkeit der georgischen Behörden in der Beschwerde der Revisionswerberin nicht substantiiert bestritten worden ist (vgl. zu den Kriterien, nach denen von einer Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG abgesehen werden kann, etwa VwGH vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018).

8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 6. September 2017

Stichworte