VwGH 98/01/0614

VwGH98/01/06148.9.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Schick und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Scharzgruber, über die Beschwerde des K K in V, geboren am 6. Juni 1975, vertreten durch Dr. Wolfgang Flucher, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Moritschstraße 11, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 7. September 1998, Zl. 204.489/0-XI/35/98, betreffend 1. Asylgewährung und

2. Feststellung gemäß § 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §7;
AVG §37;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1997 §7;
AVG §37;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer reiste am 15. Juni 1998 nach Österreich ein. Er ist jugoslawischer Staatsbürger, stammt aus dem Kosovo (Pec) und gehört der albanischen Volksgruppe an.

Am 16. Juni 1998 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl. Er begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass er zweimal von der Polizei "malträtiert" worden sei. Am 1. Oktober 1997 habe er an einer Demonstration teilgenommen und sei in der Folge mit anderen Demonstrationsteilnehmern festgenommen worden. Man habe ihn von 11.15 Uhr bis 18.00 Uhr auf der Polizeistation festgehalten, zu seiner Teilnahme an der Demonstration befragt und während dieser Befragung "malträtiert". Am 2. März 1998 sei er das zweite Mal einvernommen und über terroristische Organisationen befragt worden. Die Einvernahme habe von 9.00 bis 11.00 Uhr gedauert, wobei man ihn erneut "malträtiert" habe. Vor seiner Entlassung sei er darauf hingewiesen worden, dass er erneut einvernommen werden könnte.

Näher zu den "Malträtierungen" befragt gab der Beschwerdeführer an, so schlimm geschlagen worden zu sein, dass er "es gar nicht beschreiben" könne; Misshandlungsspuren seien "heute" (Datum der Einvernahme: 29. Juni 1998) jedoch nicht mehr sichtbar.

Am 10. Juni 1998 sei die Polizei erneut im Haus des Beschwerdeführers gewesen und habe nach ihm gefragt; als er davon gehört habe, habe er sich zur Flucht entschlossen. Er sei nicht schon früher geflüchtet, weil er gehofft habe, dass "dies nie mehr passieren wird" (bezogen auf den Vorfall vom Oktober 1997) bzw. weil er bei seiner Familie habe bleiben wollen (bezogen auf den Vorfall vom März 1998). Er habe sich nichts zuschulden kommen lassen, man habe ihn (dennoch) als "Terrorist" bezeichnet, "dafür kann man für zehn Jahre ins Gefängnis kommen".

Mit Bescheid vom 15. Juli 1998 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, ab (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Jugoslawien gemäß § 8 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Dabei ging es davon aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die von ihm behaupteten Befragungen vom 1. Oktober 1997 und vom 2. März 1998 glaubhaft seien; nicht glaubhaft sei allerdings, dass er bei diesen Befragungen schwer misshandelt worden sei.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wandte sich der Beschwerdeführer u.a. gegen die ihm nur eingeschränkt zuerkannte Glaubwürdigkeit. Er beantragte seine neuerliche Einvernahme und die Durchführung eines Ganzkörperknochenszintigramms zum Nachweis der erlittenen Schläge. Des Weiteren verwies er auf einen der Berufung angeschlossenen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 12. Mai 1998 betreffend die Situation im Kosovo von Ende Februar bis Anfang Mai 1998; in diesem Bericht werden u.a. die Opfer des Vorgehens der serbischen Sicherheitskräfte in der Region Drenica von Ende Februar/Anfang März 1998 namentlich genannt, wobei betont wird, dass sich unter den Ermordeten - die nicht nur Kugelverletzungen, sondern auch Messerstiche und Zigarettenverbrennungen aufgewiesen hätten und denen zum Teil die Augen ausgestochen und Extremitäten abgeschnitten worden wären - zahlreiche Frauen, Kinder und ältere Leute befanden.

Der unabhängige Bundesasylsenat (die belangte Behörde) teilte dem Beschwerdeführer hierauf schriftlich mit, dass er von folgenden Tatsachen auszugehen beabsichtige: Es sei amtsbekannt, dass es im Kosovo in den vergangenen Jahren zu vermehrten (gewaltsamen) Übergriffen auf Angehörige der albanisch-stämmigen Bevölkerung durch serbische Behörden gekommen sei; es lägen vielfach Berichte über Verhöre, Hausdurchsuchungen und Festnahmen vor; ferner sei die albanisch-stämmige Bevölkerungsgruppe in sozialer Hinsicht vielfach benachteiligt, seit 1990 hätten über 14.000 Kosovo-Albaner ihren Arbeitsplatz verloren; auch das parallele albanische Erziehungswesen sei schwer in Mitleidenschaft gezogen worden. Von Verfolgungsmaßnahmen seien unter anderem "schwergewichtsmäßige Personen" betroffen, die in der LDK und anderen parallelen albanischen Organisationen aktiv tätig gewesen seien. An dieser Situation im Kosovo habe sich bislang nach vorliegenden Berichten - genannt wird ein Bericht aus 1997 - nichts geändert. Während Aktivisten der LDK (oder ähnlicher Gruppierungen) als "Separatisten" einer erhöhten Verfolgungswahrscheinlichkeit ausgesetzt seien, führe die schlichte Mitgliedschaft bei einer derartigen Organisation nur zu einer unwesentlichen Erhöhung der Verfolgungsgefahr ...

Aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich ferner, dass sich Übergriffe auf albanisch-stämmige Staatsangehörige im Wesentlichen auf den Kosovo beschränkten. So seien insbesondere aus Zentralserbien (hier wiederum primär aus Belgrad) keine Diskriminierungen oder Menschenrechtsverletzungen gegenüber Angehörigen von Minderheiten bekannt. Auch in Montenegro, wo ca. 7 % der Bevölkerung der albanischen Minderheit angehörten, hätten bislang keine Übergriffe auf Albaner stattgefunden. Vielmehr hielten sich dort rund 13.000 albanisch-stämmige Kosovo-Flüchtlinge unbehelligt auf. Dank der großzügigen Hilfsbereitschaft der örtlichen Bevölkerung in Grenzorten hätten die meisten Flüchtlinge privat bei Verwandten oder Freunden untergebracht werden können. Nur wenige Vertriebene würden in Sammelunterkünften untergebracht.

...

Zur dargestellten Situation in Montenegro berief sich die belangte Behörde in ihrem Vorhalt im Besonderen auf eine Information des UNHCR zu Kosovo vom 14. Juli 1998. Im Übrigen forderte sie den Beschwerdeführer auf, zu ihrem Vorhalt binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. September 1998 nach. Darin widersprach er u.a. - unter neuerlicher Bezugnahme auf den schon erwähnten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 12. Mai 1998 - der im Vorhalt der belangten Behörde geäußerten Ansicht, dass sich an der Situation im Kosovo "bislang nach vorliegenden Berichten nichts geändert" habe; im Hinblick darauf könne "mit Fug von einer 'Gruppenverfolgung' der kosovo-albanischen Männer mittleren Alters gesprochen werden". Wohl bestehe innerhalb des Landes in den Wäldern und Bergen eine Fluchtalternative, doch werde das Leben dort im Winter nahezu unmöglich. Jedenfalls ermangle es an staatlichem Schutz, die Republik Jugoslawien sei nicht gewillt, Kosovo-Albanern rechtsstaatlichen Schutz zu gewähren, selbst wenn das jugoslawische Recht diesen Schutz vorsehen sollte. Selbst wenn es stimmen würde, dass für Kosovo-Albaner ein Leben in Montenegro derzeit möglich sei, so sei doch keine Gewähr dafür gegeben, dass diese Möglichkeit angesichts der Zielsetzung der serbischen Politik von Dauer sei. Die Lage derjenigen Flüchtlinge aus dem Kosovo, die in Montenegro wie der Beschwerdeführer keine Verwandten und Freunde haben, sei katastrophal; es fehle an ausreichenden Nahrungsmitteln. Außerdem müsse er (der Beschwerdeführer) Racheakte an Kosovo-Albanern befürchten, weil die Serben in Montenegro darüber informiert würden, dass die UCK Serben entführt und getötet habe. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf ein seiner Stellungnahme angeschlossenes "UNHCR Position Paper on the Treatment of Asylum-seekers from Kosovo in Countries of Asylum:

Relevant Considerations" vom 25. August 1998, in dem sich u.a. folgender Abschnitt findet:

"Safety within the Federal Republic of Yugoslvia

12. This is essentially a practical, factual question, relating to the effectiveness and reasonableness of a move to another location in order to find safety within the country. The circumstances of the specific case being considered will be of paramount importance. For the larger number of Kosovo Albanian claims, which involve fear of persecution by State agents who are able to act throughout the Federal Republic of Yugoslavia (be they police, security forces or the Yugoslav military), safety within FRY is not judged possible. In addition, the fluid and escalating nature of the conflict in Kosovo (see background information) has led to successive displacements of people within and outside Kosovo, and indicates a clearly unstable and rapidly changing situation in the region. Violence and persecution are increasingly affecting a wider and wider geographical area, erupting unpredictably and even crossing the border into neighbouring Albania. This continuing escalation, its widening geographical spread and fluidity, and most particulary its unpredictability, means that, in the present circumstances, finding safety on any durable basis within the Federal Republic of Yugoslavia cannot be considered an option.

...

14. For Montenegro, which is already hosting an estimated displaced Kosovo population over 31,000 in addition to some 30.000 refugees from Bosnia and Herzegovina and whose total population is 644,000, reception facilities and absorption capacity are already overstretched. Problems of finding shelter and providing food for the displaced have been raised by Montenegrin authorities to the international community in recent weeks, highlighting the lack of residual capacity to absorb further displaced persons, although the authorities have generously tried to maintain an 'open-door' policy with respect to arrivals."

Mit Bescheid vom 7. September 1998 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab und stellte wie die erstinstanzliche Behörde gemäß § 8 AsylG iVm § 57 FrG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Bundesrepublik Jugoslawien zulässig sei. Begründend gab sie zunächst - als "teilweise objektivierbaren Sachverhalt" - die eingangs dargestellten Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt und sein Berufungsvorbringen wieder. Daran schließt eine Beschreibung der "derzeitigen Situation in der BR Jugoslawien", die textlich dem Vorhalt im Zuge des Berufungsverfahrens (siehe oben) entspricht. Nach Wiedergabe der Stellungnahme des Beschwerdeführers und allgemeinen rechtlichen Erwägungen führte die belangte Behörde schließlich aus, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag im Wesentlichen darauf gestützt habe, von den serbischen Behörden mehrfach einvernommen und dabei misshandelt worden zu sein. Dazu sei anzumerken, dass Verhöre, Befragungen und sogar Hausdurchsuchungen allein noch keine Verfolgungshandlungen im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellten. Dies gelte auch für wiederholte Nachfragen, zumal der Beschwerdeführer angegeben habe, zwar Mitglied der LDK, nicht aber in führender Position tätig gewesen zu sein. Aus Polizeiladungen und der subjektiven Befürchtung des Beschwerdeführers, verhaftet zu werden, ergebe sich, wenn objektiv keine Gefahr eines ungerechtfertigten Eingriffes von erheblicher Intensität zu erkennen sei, kein Asylgrund, zumal Ladungen, Nachfragen und selbst kurzfristige Inhaftierungen nicht als derart gravierend angesehen werden könnten, dass sie einen Verbleib im Heimatland unerträglich machten. Das gelte selbst dann, wenn es anlässlich der Einvernahmen zu (nicht näher spezifizierten) Übergriffen durch die Polizei gekommen und wenn es sich dabei nicht um (dem Staat nicht zurechenbare) singuläre Übegriffe von Einzelpersonen gehandelt haben sollte. Vielmehr müssten derartige Übergriffe, um Asylrelevanz zu bekommen, im Hinblick auf deren Art und Intensität eine asylrelevante staatliche Verfolgungsintension erkennen lassen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, derart malträtiert worden zu sein, dass er es gar nicht beschreiben könne, so sei dazu anzumerken, dass diese Angaben zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr objektivierbar seien; auch das vom Beschwerdeführer geforderte Ganzkörperknochenszintigramm lasse insoweit keine Klärung zu, als es über die Urheberschaft allfälliger Einwirkungen auf den Körper keinen Aufschluss geben könne; ferner sei festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Übergriffe durch serbische Behörden sehr vage gewesen seien. "Zur inländischen Fluchtalternative" führte die belangte Behörde aus, dass ihre Ermittlungen ergeben hätten, dass außerhalb des Kosovo, insbesondere im Bundesstaat Montenegro sowie in Zentralserbien (insbesondere Belgrad), dem Staat zurechenbare aslyrelevante Verfolgungshandlungen an (unter anderem aus dem Kosovo stammenden) ethnischen Albanern nicht bekannt geworden seien; es hielten sich sogar rund 13.000 Flüchtlinge unbehelligt in Montenegro auf. Daraus ergebe sich, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre, Verfolgungen im Kosovo durch eine Übersiedlung etwa nach Montenegro zu entgehen, sodass ihm eine inländische Fluchtalternative offen gestanden habe und es sohin an der für die Gewährung von Asyl erforderlichen Verfolgungsgefahr fehle. Befürchtungen, die Situation könne sich in Zukunft möglicherweise ändern, seien vom Beschwerdeführer nicht ausreichend substantiiert vorgebracht worden. Auch seine wirtschaftlichen und sozialen Überlegungen seien nicht geeignet, zu einer Verneinung der inländischen Fluchtalternative zu führen, zumal alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine staatliche Verfolgung gesehen werden könne.

Was den Ausspruch nach § 8 AsylG anlange, so sei der Verweis des Beschwerdeführers auf die allgemein gespannte Situation in seinem Heimatgebiet nicht geeignet, drohende Folgen im Sinn des § 57 FrG glaubhaft zu machen; mangels Darlegung konkreter, die Person des Beschwerdeführers betreffender, einschlägiger Fakten lasse sein Vorbringen (in Verbindung mit den angeschlossenen Quellen) keinen Schluss auf die Annahme zu, er hätte im Fall seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat dort mit der Gefahr unmenschlicher Behandlung oder Todesstrafe (§ 57 Abs. 1 FrG) oder/und mit der Bedrohung seines Lebens oder seiner Freiheit aus den in § 57 Abs. 2 leg. cit. genannten Gründen zu rechnen. Soweit der Beschwerdeführer seine Gefährdung im Sinne des § 57 FrG mit der Situation im Kosovo begründe, sei ihm (überdies) entgegenzuhalten, dass sich Übergriffe auf albanisch-stämmige Bürger Jugoslawiens ausschließlich auf den Kosovo "beziehen".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat bezüglich der vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle keine definitiven Feststellungen getroffen. Sie hat bloß sein Vorbringen zu den Festnahmen vom 1. Oktober 1997 und vom 2. März 1998 wiedergegeben, hiezu ausgeführt, dass es nur "teilweise objektivierbar" sei und erkennbar die rechtliche Schlussfolgerung gezogen, dass aus diesem Vorbringen keine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden könne. Diese Auffassung trifft - jedenfalls vor dem Hintergrund der Verhältnisse im Kosovo seit Ende Februar 1998 - nicht zu.

Schon im Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer auf die Ende Februar 1998 einsetzenden Aktionen der serbischen Sicherheitskräfte hingewiesen. Die belangte Behörde hat sich dessen ungeachtet mit der seither verschärften Situation im Kosovo nicht näher auseinander gesetzt. Ohne Bezugnahme auf das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers und den schon seiner Berufung beigelegten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 12. Mai 1998 hat sie vielmehr die "derzeitige Situation" im Kosovo - u.a. unter Berufung auf Berichte aus 1996 (!) - dergestalt dargestellt, dass es in den vergangenen Jahren zu vermehrten (auch gewaltsamen) Übergriffen auf Angehörige der albanisch-stämmigen Bevölkerung durch serbische Behörden gekommen sei; es lägen vielfach Berichte über Verhöre, Hausdurchsuchungen und Festnahmen vor; ferner sei die albanisch-stämmige Bevölkerungsgruppe in sozialer Hinsicht vielfach benachteiligt, seit 1990 hätten über 14.000 Kosovo-Albaner ihren Arbeitsplatz verloren; auch das parallele albanische Erziehungswesen sei schwer in Mitleidenschaft gezogen worden; von Verfolgungsmaßnahmen seien unter anderem "schwergewichtsmäßige Personen" betroffen gewesen, die in der LDK und anderen parallelen albanischen Organisationen aktiv tätig gewesen seien.

Diese Schilderung stellt eine grob verharmlosende Beschreibung jener Vorfälle dar, wie sie im genannten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe dokumentiert und auch aus Medienberichten allgemein bekannt sind. Auch die auf einen Bericht aus 1997 gegründete Beurteilung, dass sich an der von der Behörde konstatierten Situation im Kosovo bislang nichts geändert habe, ist nach dem Gesagten schlichtweg nicht nachvollziehbar.

Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist im Hinblick auf die mit den Aktionen der serbischen Sicherheitskräfte einhergehenden Übergriffe gegen die albanisch-stämmige Zivilbevölkerung eine asylrelevante Verfolgung eines ethnischen Albaners bereits dann zu bejahen, wenn er aus einer Gegend stammt, in der Aktionen der genannten Art mit der für die Asylgewährung maßgeblichen Wahrscheinlichkeit zu befürchten sind und keine besonderen Umstände vorliegen, die es unwahrscheinlich machen, dass der Asylwerber davon betroffen sein könnte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287) oder wenn er aus anderen Gründen - etwa weil ihm ein Naheverhältnis zu den "albanischen Separatisten" vorgeworfen bzw. unterstellt wird - von diesen Vorfällen besonders betroffen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. März 1999, Zl. 98/01/0386, und vom 16. Juni 1999, Zl. 98/01/0339).

Richtig weist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darauf hin, dass er - gemäß seinem Vorbringen - zweimal von der Polizei zu separatistischen Aktivitäten verhört wurde und dass sich die Polizei neuerlich nach ihm erkundigte. Im Einzelnen hat er angegeben, am 1. Oktober 1997 (aus Anlass einer Demonstration) und am 2. März 1998 (damit in unmittelbarem zeitlichen Naheverhältnis zu den mit 28. Februar 1998 beginnenden Vorfällen) von der serbischen Polizei festgenommen, misshandelt, befragt und als Terrorist bezichtigt worden zu sein. Unter Zugrundelegung dieser Angaben gehört er damit - unabhängig von der Intensität der gegen ihn geführten Schläge - jener Personengruppe an, die vor dem Hintergrund der Vorfälle seit Ende Februar 1998 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat. Dass er überdies aus Pec und damit aus einem Gebiet stammt, für das ein Übergreifen von Kampfhandlungen - und der damit verbundenen Aktionen gegen die albanische Zivilbevölkerung - nicht als unwahrscheinlich angenommen werden kann (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 1999, Zlen. 98/01/0329, 0330), sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt.

Ungeachtet des Vorgesagten käme dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zu, wenn ihm -wie von der belangten Behörde zugrunde gelegt - eine "inländische Fluchtalternative" offen stünde. Dieser Begriff trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (so schon das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1980, Slg. Nr. 10.255/A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht.

Die Annahme des Bestehens einer "inländischen Fluchtalternative" gründete die belangte Behörde auf die Feststellungen, dass sich Übergriffe auf albanisch-stämmige Staatsangehörige "im Wesentlichen" auf den Kosovo beschränkten; insbesondere aus Zentralserbien (primär aus Belgrad) seien keine Diskriminierungen oder Menschenrechtsverletzungen gegenüber Angehörigen von Minderheiten bekannt; auch in Montenegro mit ca. 7 %-igem albanischen Bevölkerungsanteil hätten bislang keine Übergriffe auf Albaner stattgefunden, es hielten sich dort rund 13.000 albanisch-stämmige Kosovo-Flüchtlinge unbehelligt auf.

Unterzieht man diese Feststellungen einer rechtlichen Beurteilung, so ergibt sich Folgendes: Was zunächst das nicht näher umschriebene, jedenfalls aber Belgrad umfassende Gebiet "Zentralserbien" anlangt, so ist diesbezüglich - so der bekämpfte Bescheid - nur bekannt, dass dort keine Verfolgungshandlungen gegenüber Kosovo-Albanern stattfinden. Dieser Umstand allein vermag jedoch schon deshalb die Annahme einer "inländischen Fluchtalternative" nicht zu rechtfertigen, weil offen bleibt, ob überhaupt Fluchtbewegungen von Kosovo-Albanern nach "Zentralserbien" stattgefunden haben. Dass dort keine Verfolgungshandlungen an aus dem Kosovo stammenden ethnischen Albanern bekannt geworden sind, könnte mithin auch darauf zurückzuführen sein, dass sich keine Kosovo-Albaner in "Zentralserbien" in nennenswerter Zahl befinden.

Bezüglich Montenegro hat die belangte Behörde zwar demgegenüber festgestellt, dass sich dort rund 13.000 albanisch-stämmige Kosovo-Flüchtlinge unbehelligt aufhalten. Dabei hat sie jedoch übersehen, dass dem Beschwerdeführer insoweit eine besondere Position zukommt, als er - so seine Angaben im Verwaltungsverfahren - bereits in das Blickfeld der serbischen Behörden geraten, von diesen unmittelbar vor seiner Flucht (am 10. Juni 1998) gesucht und schon davor zweimal festgenommen und im Zusammenhang mit "Terrorismus" verhört worden ist. Jedenfalls in Anbetracht der oben zitierten Ausführungen aus dem der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. September 1998 angeschlossenen (und gegenüber dem von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang herangezogenen UNHCR-Bericht vom 14. Juli 1998 aktuelleren) "UNHCR Position Paper on the Treatment of Asylum-seekers from Kosovo in Countries of Asylum: Relevant Considerations" vom 25. August 1998 - insbesondere: "For the larger number of Kosovo Albanian claims, which involve fear of persecution by State agents who are able to act throughout the Federal Republic of Yugoslavia (be they police, security forces or the Yugoslav military), safety within FRY is not judged possible." - wäre die belangte Behörde daher, bevor sie zur Annahme einer insoweit gegebenen "inländischen Fluchtalternative" gelangen konnte, verhalten gewesen, Ermittlungen zur Behandlung von Personen in Montenegro, die sich in einer dem Beschwerdeführer vergleichbaren Lage befinden, anzustellen. Die undifferenzierte Bezugnahme auf "rund 13.000 albanisch-stämmige Kosovo-Flüchtlinge", ohne klarzustellen, wie sich dieser Personenkreis zusammensetzt (ob ihm also auch wegen "Separatismus" bzw. "Terrorismus" beschuldigte Personen angehören), lässt keine verlässliche Prognose für das Schicksal des solcher Aktivitäten bezichtigten Beschwerdeführers zu.

Von diesem Umstand abgesehen durfte sich die belangte Behörde über den in der Stellungnahme des Beschwerdeführers enthaltenen Einwand betreffend die für Flüchtlinge aus dem Kosovo katastrophale Situation in Montenegro nicht mit dem Argument hinwegsetzen, alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen könne keine staatliche Verfolgung gesehen werden. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu betonen, dass die von der belangten Behörde gewählte Formulierung "allgemeine schlechte wirtschaftliche und soziale Bedingungen" der vom Beschwerdeführer behaupteten Situation nicht gerecht wird; er hat die "katastrophale Lage" für Kosovo-Flüchtlinge in Montenegro nämlich mit dem Fehlen an ausreichenden Nahrungsmitteln begründet, was auch in dem schon erwähnten UNHCR-Papier vom 25. August 1998 Niederschlag findet ("...reception facilities and absorption capacity are already overstretched. Problems of finding shelter and providing food for the displaced have been raised by Montenegrin authorities to the international communitiy in recent weeks, highlighting the lack of residual capacity to absorb further displaced persons ..."). In Anbetracht dieses Vorbringens stellt sich aber die Frage, ob und inwieweit Kosovo-Flüchtlinge in Montenegro, die dort keine Verwandten oder Bekannte haben, überhaupt eine Lebensgrundlage finden können. Auch in diese Richtung hätte die belangte Behörde daher, bevor sie zur Annahme einer "inländischen Fluchtalternative" für den Beschwerdeführer in Montenegro gelangen konnte, Ermittlungen pflegen müssen. Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt es nämlich voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät. Dem entspricht die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. April 1997, Zl. 95/01/0529). Sollte sich somit ergeben, dass für albanisch-stämmige Flüchtlinge aus dem Kosovo in Montenegro keine ausreichende Versorgung mit lebensnotwendigen Nahrungsmitteln oder keine winterfeste Unterbringung gewährleistet wäre, so könnte der Beschwerdeführer insoweit nicht auf eine "inländische Fluchtalternative" verwiesen werden.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die behördlichen Feststellungen die Annahme des Bestehens einer "inländischen Fluchtalternative" für den Beschwerdeführer nicht zu tragen vermögen. Dass die belangte Behörde im Hinblick auf das von ihr durchgeführte Ermittlungsverfahren zu Unrecht von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung absah (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 1999, Zl. 98/20/0475), fällt bei diesem Ergebnis nicht mehr ins Gewicht; nach dem Vorgesagten war der angefochtene Bescheid schon wegen der prävalierenden Rechtswidrigkeit seines Inhaltes - und zwar zur Gänze (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. April 1999, Zl. 98/01/0566) - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 8. September 1999

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