Normen
AsylG 2005 §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
FlKonv Art1 AbschnA2 Z2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014190177.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG vor, das Bundesverwaltungsgericht habe vorwiegend Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan getroffen, es jedoch völlig unterlassen, entsprechende Feststellungen über die Fluchtgründe des Revisionswerbers zu treffen, beziehungsweise es habe aufgrund äußerst mangelhafter Ermittlungen eine negative Feststellung getroffen.
Diese Ausführungen zeigen keine Rechtsfragen auf, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. So ist schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Oktober 2014, Ra 2014/19/0086 bis 0090, mwH aus der Rechtsprechung zum Erfordernis eines Zusammenhanges zwischen der Bedrohung und einem Konventionsgrund).
Im vorliegenden Fall wurde dem Vorbringen des Revisionswerbers zu seinen Fluchtgründen vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. März 2014, Ro 2014/01/0011), die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Das Bundesverwaltungsgericht ist vielmehr zur Überzeugung gelangt, dass dem Revisionswerber weder von dritter Seite noch seitens des Herkunftsstaates eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit legt es seiner Entscheidung einen dem Vorbringen des Revisionswerbers entsprechenden Sachverhalt gar nicht zu Grunde, weswegen positive Feststellungen im Sinne der Glaubhaftigkeit der Fluchtgeschichte nicht getroffen werden konnten.
Das Bundesverwaltungsgericht ist (nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung) von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Revisionswerbers ausgegangen, weshalb keine positiven Feststellungen zu den Fluchtgründen des Revisionswerbers zu treffen waren.
Aus welchen Gründen der Revisionswerber vom Vorliegen eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens ausgeht, wird in der Begründung der Zulässigkeit (über einen bloßen Hinweis hinaus) nicht aufgezeigt.
Sohin war die Revision in Ermangelung des Vorliegens von zu lösenden Rechtsfragen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 28. April 2015
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