VwGH Ra 2014/19/0086

VwGHRa 2014/19/008622.10.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revisionen 1. der M A, 2. des R A, 3. der R A, 4. der S A, 5. des D A, alle in St. Pölten und vertreten durch Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Kremser Gasse 19, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2014, 1) W196 1424981-3/5E (protokolliert zu Ra 2014/19/0086), 2) W196 1425993-3/3E (protokolliert zu Ra 2014/19/0087), 3) W196 1424982-3/3E (protokolliert zu Ra 2014/19/0088), 4) W196 1425994-3/4E (protokolliert zu Ra 2014/19/0089), 5) W196 1424983-3/4E (protokolliert zu Ra 2014/19/0090), jeweils betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AsylG 2005 §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.

Die Revisionswerber sehen in ihren - insoweit gleichlautenden - Revisionen im Rahmen der Begründung der Zulässigkeit gemäß § 28 Abs. 3 VwGG eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung in der Frage, ob trotz Annahme einer "generell bedrohlichen Situation im Sinne des Asylrechts" anhand von "punktuellen Unstimmigkeiten" im Vorbringen Asyl verweigert werden könne. Sie bringen dazu zusammengefasst vor, für die Beurteilung des Asylantrags sei maßgeblich, ob im Herkunftsland eine Bedrohung vorhanden sei, wozu es in der bekämpften Entscheidung ausreichende Feststellungen gebe. Bei Nachweis einer generellen Bedrohungslage würden individuelle Umstände an Relevanz verlieren.

Diese Ausführungen zeigen keine Rechtsfragen auf, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. So ist schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigen die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung) droht (siehe zum Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen der Bedrohung und einem Konventionsgrund auch die Erkenntnisse vom 26. November 2004, 2003/20/0255, und vom 7. September 2000, 2000/01/0153).

Die Revisionen waren daher wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 22. Oktober 2014

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