BVwG L518 2160618-5

BVwGL518 2160618-516.9.2024

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
AsylG-DV 2005 §4 Abs1
AsylG-DV 2005 §8
AVG §17
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:L518.2160618.5.00

 

Spruch:

 

L518 2160621-6/35EL518 2160618-5/35E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden der (1.) XXXX , geb. XXXX und der mj. (2) XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , beide StA Georgien, beide vertreten durch RA Mag. EMBACHER, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 08.09.2023, Zlen. XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.08.2024 zu Recht:

 

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

In seinem Erkenntnis zu L518 2160621-6/3E und L518 2160618-5/3E vom 28.11.2023 hielt das BVwG folgenden Verfahrensgang fest, auf den einleitend verwiesen werden kann:

„I.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß der Reihung im Spruch kurz als „BF1“ und „BF2“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien. Die minderjährige BF2 wird von der BF1 gesetzlich vertreten.

I.2. Die BF1 reiste 2006 in das Bundesgebiet ein. Von der BH Mödling wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständige Erwerbstätigkeit“ erteilt.

I.3. Am XXXX wurde die Tochter XXXX der BF1 in Österreich geboren. Nach erfolgter Ausreise reiste die BF1 mit ihrer Tochter am 10.02.2009 wieder in das Bundesgebiet ein und stellten beiden einen Antrag auf internationalen Schutz. Diese Anträge wurden rechtskräftig abgewiesen und eine Ausweisung erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof abgewiesen.

I.4. Die BF1 stellte für sich und ihre Tochter am 03.12.2012 den zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher am 15.03.2012 in 2. Instanz rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die BF1 mit Ihrer Tochter nach Georgien ausgewiesen wurde.

I.5. Am 19.08.2014 stellten die BF1 und ihre Tochter den dritten Antrag auf internationalen Schutz, diesmal unter Verwendung ihrer wahren Identität. Festgestellt wurde, dass die BF1 über ein Visum der Niederlande zur Einreise in die EU verfügte. Der dritte Antrag wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.01.2015 gem. § 5 AsylG in 2. Instanz rechtskräftig zurückgewiesen. Eine geplante Überstellung in die Niederlande scheiterte, weil die BF1 und ihre Tochter nicht angetroffen werden konnten.

I.6. Am XXXX wurde die BF2 geboren. Die BF1 stellte für sich und ihre beiden Töchter am 13.05.2016 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Alle drei Anträge wurden mit Bescheiden des BFA vom 11.05.2017 abgewiesen und Rückkehrentscheidungen erlassen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom BVwG mit Erkenntnis vom 22.07.2017 als unbegründet abgewiesen.

Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom VwGH mit Beschluss vom 06.09.2017, Ra 2017/18/0294, zurückgewiesen.

I.7. Für die geplante Abschiebung am 21.11.2017 wurde die BF1 am 19.11.2017unter Androhung von Zwangsgewalt festgenommen und beide BF in eine Familienunterkunft verbracht.

I.8. Am 20.11.2017 stellte die BF1 einen weiteren – fünften – Antrag für die Tochter XXXX . Mit Mandatsbescheid gem. § 12a Abs. 4 AsylG vom 21.11.2017 wurde der faktische Abschiebeschutz für die Tochter nicht zuerkannt.

I.9. Die für 21.11.2017 geplante Außerlandesbringung musste aufgrund einer Bronchitis-Erkrankung der BF2 storniert werden.

I.10. Die BF stellte für sich und die BF2 am 04.12.2017 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Fünftantrag der BF1 und Zweitantrag der BF2).

Mit Bescheiden des BFA vom 07.04.2018 wurden alle Anträge auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG zurückgewiesen und gleichzeitig Rückkehrentscheidungen erlassen.

Die gegen die Spruchpunkte II. und III. gerichteten Beschwerden wurden – ohne vorherige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.12.2018 als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des VwGH vom 07.03.2019, Ra 2019/21/0044 bis 0046-5, wurde die außerordentliche Revision der BF1 und ihrer Töchter zurückgewiesen.

I.11. Ein Festnahmeversuch für die geplante Abschiebung am 03.07.2018 musst abgebrochen werden, weil die BF2 nicht vorgefunden wurde.

I.12. Am 21.05.2019 stellte die BF1 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz für sich und ihre Töchter. Beschwerden gegen die abweisenden Bescheide des BFA wurden mit Erkenntnis des BVwG vom 23.09.2019 abgewiesen. Mit Beschluss des VwGH vom 18.12.2019, Ra 2019/14/0542 bis 0544-5 wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen. Für die BF wurden von der Vertretungsbehörde am 21.02.2020 Heimreisezertifikate ausgestellt.

I.13. Ein neuerlicher Abschiebeversuch bzw. die dafür vorgesehene Festnahme musste am 05.05.2020 unterbleiben, weil die BF1 und ihre Töchter die Wohnung kurz zuvor verließen. Ebenso scheiterte der Versuch der Festnahme am 16.06.2020 für eine am 18.06.2020 geplante Abschiebung. Aus dem gleichen Grund musste auch die für den 16.07.2020 geplante Abschiebung storniert werden.

I.14. Von der rechtsfreundlichen Vertretung wurde am 12.05.2020 postalisch Anträge gemäß § 55 AsylG für die BF2 und ihre Schwester eingebracht.

I.15. Von der LPD Wien konnten die BF1 und ihre Töchter auch am 24.07.2020, 26.07.2020, 29.07.2020 sowie 06.08.2020 nicht an der Meldeadresse angetroffen werden.

I.16. Am 21.10.2020 wurden neuerlich Heimreisezertifikate ausgestellt. Für die geplante Abschiebung am 05.11.2020 wurden der Vater und die Schwester der BF2 am 03.11.2020 an der Meldeadresse angetroffen. Der Vater der BF2 teilte den Beamten der LPD Wien vorsätzlich falsch mit, dass sich die BF1 aufgrund einer Corona-Erkrankung im Spital befinden würde, was jedoch nicht der Wahrheit entsprach. Der Aufenthaltsort der BF1 konnte sohin nicht ermittelt werden.

I.17. Am 25.01.2021 konnte der Gatte und die beiden minderjährigen Kinder der BF1 an der Wohnadresse angetroffen werden. Er teilte abermals wissentlich falsch mit, dass die BF1 nicht zu Hause wäre. Bei einer Durchsuchung der Wohnung konnte die BF1 versteckt liegend in der Bettzeuglade der Couchgarnitur gefunden werden. Die BF1 und ihre minderjährigen Kinder wurden aufgrund des erlassenen Festnahmeauftrages gem. § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG festgenommen und in die Unterkunft XXXX in 1110 Wien verbracht.

I.18. Die BF1, die BF2 und ihre Schwester wurden am 28.01.2021 auf dem Luftweg nach Georgien abgeschoben.

I.19. Vom rechtsfreundlichen Vertreter wurde am 01.02.2021 der gegenständliche Antrag aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 per E-Mail eingebracht.

Vom BFA wurde am 18.02.2021 ein Verbesserungsauftrag und eine Ladung für den 23.02.2021 an den Rechtsvertreter übermittelt.

I.20. Von der rechtsfreundlichen Vertretung wurde am 10.03.2021 beim Verwaltungsgericht Wien eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Abschiebung der BF eingebracht. Diese wurde in weiterer Folge an das BVwG übermittelt.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.03.2022, W180 2240291-1/27E, wurde der eingebrachten Maßnahmenbeschwerde gegen die Abschiebung stattgegeben und die Abschiebung nach Georgien für rechtswidrig erklärt.

I.21. Am 15.04.2021 wurde der rechtlichen Vertretung die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme bezüglich der beabsichtigten Zurückweisung der Anträge gem. § 55 AsylG 2005 per Post zugesandt. Die Stellungnahme langte am 03.05.2021 ein.

I.22. Der Schwester der BF2 wurde am 16.02.2022 eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“, gültig bis 16.02.2023 erteilt.

I.23. Eine durch das BFA am 29.04.2022 erhobene außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 18.03.2022 wurde mit Beschluss des VwGH vom 26.07.2022, Ra 2022/21/0093-9, zurückgewiesen.

I.24. Am 30.08.2022 reisten die BF1 und die BF2 wieder nach Österreich ein. Von der rechtsfreundlichen Vertretung wurden am 06.09.2022 Fotos und eine Stellungnahme zum Antrag aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 übermittelt. Der Antrag für die Schwester der BF2 wurde zurückgezogen.

I.25. Am 30.11.2022 wurde die Schwester der BF2 vor dem BFA als Zeugin niederschriftlich einvernommen. Dabei teilte sie mit, dass sie sich in Georgien bei ihrer Oma aufgehalten hätten. Die BF2 habe vorerst den Kindergarten in XXXX besucht. Nach erfolgtem Umzug nach XXXX hätte die BF2 dort den Kindergarten besucht und wäre auch angemeldet worden. Der Vater lebe auch in XXXX . Sie selbst hätte die gesamten Sommerferien bei ihrem Vater, der BF1 und der BF2 in Georgien verbracht.

I.26. Am 16.02.2023 wurden die BF1 und die BF2 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Zu Änderungen seit der Abschiebung am 28.01.2021 befragt, teilte die BF1 mit, dass sich nur geändert hätte, dass die BF2 jetzt die Volksschule besuche. Die Antragstellung wurde damit begründet, dass die BF ein Recht auf einen humanitären Aufenthaltstitel hätten. In Georgien hätten sie zuerst bei der Mutter der BF1 gewohnt, danach wurde eine Wohnung in XXXX angemietet. Kontakt bestand zur Mutter und den Onkeln und Tanten der BF1, sowie zum Vater der BF2 und deren Schwester. Für den Fall, dass die Anträge negativ entschieden wären, teilte die BF1 mit, dass sie für eine freiwillige Ausreise nach Georgien bereit wären.

I.27. Mit Eingabe vom 02.03.2023 wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung eine Stellungnahme übermittelt. Darin wurde mitgeteilt, dass die Abschiebung nach Georgien im Jänner 2021 unzulässig war und sich die Folgen der rechtswidrigen Abschiebung nicht im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung negativ auf die BF auswirken dürften. Die privaten und familiären Interessen überwägen allfällige öffentliche Interessen an der Beendigung des Aufenthalts. Das gem. Art 1 BVG normierte Kindeswohl sei vorrangig zu betrachten und sei die BF2 durch den Besuch der Volksschule bereits sprachlich und sozial im Bundesgebiet als integriert zu betrachten. Ein gemeinsamer Haushalt mit Ihrer legal im Bundesgebiet aufhältigen Tochter XXXX sei lediglich mangels Ihres unsicheren Aufenthaltsrechts noch nicht begründet worden.

I.28. Mit Bescheid des BFA vom 08.09.2023 wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde eine Frist bis zum 16.07.2023 zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Im Bescheid der BF1 wurde deren Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 8 AsylG-DV 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt V.) und der Antrag auf bescheidmäßige Erledigung gemäß § 17 Abs. 4 AVG abgewiesen (Spruchpunkt VI., bei der BF2 ist dies der Spruchpunkt V.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA im Wesentlichen aus, dass sich die BF1 ab der Wiedereinreise im August 2014 bis zu der Abschiebung am 28.01.2021 nur aufgrund laufender Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Ansonsten sind in diesen Jahren insgesamt sechs Anträge negativ mit einer Rückkehrentscheidung nach Georgien beschieden worden. Diese Entscheidungen wurden durch das BVwG sowie auch durch den VwGH und den VfGH bestätigt. Die Abschiebung am 28.01.2021 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 18.03.2022 für rechtswidrig erklärt. Eine dagegen erhobene Amtsrevision wurde durch den VwGH zurückgewiesen. Dabei wurde festgehalten, dass das BVwG – wie dem BFA einzuräumen ist – in Anbetracht Ihres fortgesetzten massiven fremdenrechtlichen Fehlverhaltens vertretbar auch zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Hinsichtlich der BF2 wurde festgehalten, dass diese sich in einem anpassungsfähigen Alter befindet und es ihr zumutbar ist, mit Ihrer Mutter gemeinsam in Ihren Herkunftsstaat zurückzukehren.

I.29. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass es ein rechtlich zwingender Schluss ist, dass die BF im Jänner 2021 ein Aufenthaltsrecht zu gewähren gewesen wäre. Das BVwG hat nämlich unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebung die intensiven familiären und privaten Bindungen der BF und ihrer Familienangehörigen ausschlaggebend waren. Weiters dürfen die Folgen der rechtswidrigen Abschiebung nicht berücksichtigt werden. Auch hätte die Behörde ihre Entscheidungspflicht gemäß § 73 AVG verletzt, indem sie den Antrag vom 12.05.2020 nicht gesetzeskonform unverzüglich erledigte.

Beantragt werde eine mündliche Verhandlung, weiters der Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stattzugeben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.“

I.30. Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.11.2023, L518 2160621-6/3E und L518 2160618-5/3E wurden die Beschwerden gegen die obengenannten Bescheide abgewiesen und die Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen wurde ausgesprochen. Die Heilung des Mangels iSd § 4 Abs 1 Z 3 AsylG-DV konnte aufgrund der Vorlage von gültigen Reisepässen beim BFA festgestellt werden.

Im Wesentlichen wurden die Beschwerden mit der Begründung abgewiesen, dass der befristet legale Aufenthalt den BF bewusst gewesen und ihr Aufenthalt aktuell unrechtmäßig sei, ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich auch angesichts der bisherigen Aufenthaltsdauer nicht habe dargelegt werden können und sich die im Familienverband mit ihrer Mutter befindliche minderjährige BF2 noch in einem anpassungsfähigen Alter befände, weshalb eine gemeinsame Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in ihre nach Art. 8 ERMK geschützten Rechte darstelle.

I.31. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden an den VfGH wurde mit Beschluss 27.02.2024, E 3832-3833/2023-7, abgelehnt und die Beschwerden über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 7. März 2024, E 3832-3833/2023-9, an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

I.31. Mit Erkenntnis des VwGH vom 03.06.2024, Ra 2024/17/0049 bis 0050-16, wurde das Erkenntnis vom 28.11.2023 betreffend die BF aufgehoben. Darin wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass sich das BVwG nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vor Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Fremden zu verschaffen habe, sofern kein eindeutiger Fall vorliege, bei dem selbst alle zu Gunsten des Fremden berücksichtigten Fakten kein günstigeres Ergebnis erwarten ließen. Dies sei gegenständlich nicht der Fall, da sich das BFA nicht mit der vollständigen Sozialisation [der BF2] in Österreich auseinandergesetzt habe und diese die georgische Sprache nur in Wort, nicht aber in Schrift beherrsche. Zudem lasse sich dem angefochtenen Erkenntnis des BVwG keine Auseinandersetzung mit unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls – fundierte und konkret auf den Fall bezogene – Auseinandersetzung mit dem in der Beschwerde geltend gemachten Aspekt der (auch nach er Aktenlage weit überwiegenden) Sozialisierung im Inland entnehmen.

I.32. Mit Schriftsätzen vom 28.06.2024, 23.07.2024 sowie 07.08.2024 legte der Vertreter der BF im Hinblick auf die Verhandlung beim BVwG Integrationsnachweise im Verfahren vor; danach hätten die BF, insbesondere die BF2, während der Zeit ihres Aufenthaltes in Österreich einen hohen Grad in sprachlicher, gesellschaftlicher und sozialer Hinsicht erreicht. Die BF seien in Österreich fest verwurzelt und sei die Tochter und Schwester der BF als Schülerin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, zu der eine intensive familiäre Bindung bestehe.

I.33. Am 21.08.2024 führte das BVwG im Beisein eines Dolmetschers für die georgische Sprache eine mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF1 und BF2 gemeinsam mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung sowie ein Behördenvertreter teilnahmen.

In dieser wurde der BF1 umfassend die Möglichkeit eingeräumt sämtliche Gründe für die Stellung des gegenständlichen Antrages auf Gewährung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK in Bezug auf sich selbst bzw. ihr minderjähriges Kind darzulegen. Ebenso wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, sämtliche gesetzten integrativen Anstrengungen, bzw. das Bestehen ihrer privaten Kontakte im Bundesgebiet, sowie ihre Selbsterhaltungsfähigkeit umfassend und glaubhaft darzulegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Die BF1 führt den im Spruch genannten Namen und wurde am XXXX in Georgien geboren. Die BF1 ist georgische Staatsbürgerin, der georgischen Volksgruppe und dem christlich-orthodoxen Glauben zugehörig. Die Identität der BF1 steht fest.

Die BF2 wurde am XXXX in Österreich geboren. Die Identität der BF2 steht fest. Sie lebt bei und von der Mutter. Sie spricht Deutsch und Georgisch und hielt sich von Jänner 2021 bis August 2022 in Georgien auf, wo sie den Kindergarten besuchte.

Die BF verfügen über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in ihrem Herkunftsstaat sowie über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. In Georgien halten sich der Vater der BF2, die Mutter der BF1 sowie Tanten und Onkel der BF1 auf. Die BF haben regelmäßig Kontakt zu den Verwandten in Georgien. Die Mutter der BF1 und Großmutter der BF2 ist als Volksschullehrerin im Herkunftsstaat tätig.

Die BF halten sich seit 30.08.2022 wieder in Österreich auf. Die mj. BF2 wohnt mit ihrer Mutter im gemeinsamen Haushalt. Innerhalb der Familie erfolgt die Kommunikation in deutscher und georgischer Sprache. Die BF1 bezieht Unterkunft an der Adresse XXXX in Wien bei einer Freundin. Die BF2 besucht die zweite Klasse der Volksschule in 1010 Wien. Es werden Empfehlungsschreiben nicht aber Patenschaftserklärungen in Vorlage gebracht.

Im Bundesgebiet hält sich die zweite Tochter der BF1 auf und verfügt diese über einen befristeten Aufenthaltstitel „Schüler“. Sie wohnt bei einer Gastfamilie. Die BF haben keinen gemeinsamen Haushalt mit der älteren Tochter der BF1 bzw. Schwester der BF2. Es besteht kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis der BF1 zur Tochter bzw. der BF2 zur Schwester, welche legal im Bundesgebiet aufhältig ist. Es finden regelmäßige Treffen mit der älteren Tochter bzw. älteren Schwester statt.

Zudem war festzustellen, dass die Mutter der BF1 eine pensionierte Volksschullehrerin ist und nach wie vor in XXXX unterrichtet und zw. 900 und 1200 Lari verdient.

Anhaltspunkte für das Vorliegen darüber hinausgehender familiärer oder privater Anknüpfungspunkte der BF in Österreich sind nicht gegeben.

II.1.2. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in ihrem Heimatland Georgien droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass den BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

II.1.3. Zu den bisherigen Verfahren wird auf den oben unter Punkt I. angeführten Verfahrensgang verwiesen und wird dieser als relevanter Sachverhalt festgestellt.

Der BF1 stellte insgesamt sechs Anträge auf internationalen Schutz, wobei sie unter verschiedenen Identitäten auftrat.

II.1.4. Zum Leben der BF in Österreich:

Die BF1 lebt vom Vater der BF2 getrennt. Der Vater der BF2 lebt in Georgien. In Österreich leben noch Cousinen der BF1.

Die BF sind gesund und nehmen keine Medikamente ein; die BF1 ist arbeitsfähig.

Die BF1 ist unbescholten; die BF2 ist strafunmündig.

Festgestellt wird, dass die BF2, eine höhere Schulklasse bzw. Schulstufe besucht.

Die BF besuchen regelmäßig den Gottesdienst der georgisch-orthodoxen Kirche. Der Gottesdienst wird in den Sprachen Georgisch und Deutsch abgehalten.

II.1.5. Zur Einreise und dem Status der BF:

Die BF1 reiste erstmals im Jahr 2006 legal in das österreichische Bundesgebiet ein und reiste erstmals freiwillig von 2012 wieder in den Herkunftsstaat und 2014 wieder in das Bundesgebiet ein, wo sie am 19.8.2014 ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die insgesamt sechs Anträge auf internationalen Schutz der BF1 wurden rechtskräftig vollinhaltlich abgewiesen.

Die BF2 wurde im Bundesgebiet geboren und wurden die drei vonder BF1 als gesetzliche Vertretung für sie gestellte Anträge auf internationalen Schutz rechtskräftig vollinhaltlich abgewiesen.

Die BF hielten sich zuletzt seit der diesbezüglichen zweitinstanzlichen Entscheidung mit Erkenntnis vom 23.09.2019 - mit Beschluss des VwGH vom 18.12.2019, Ra 2019/14/0542 bis 0544-5 wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen – bis zu ihrer Abschiebung am 28.01.2021 unrechtmäßig in Österreich auf.

Die BF1 und BF2 halten sich seit 30.08.2022 wieder im Bundesgebiet auf. Seit Ablauf des sichtvermerkfreien touristischen Aufenthaltes befinden sich die BF seit dem 29.11.2022 rechtswidrig im Bundesgebiet.

II.1.6. Zum Antrag der BF und etwaigen Integrationsschritten:

Die BF1 spricht ausgezeichnet Deutsch und hat im Herkunftsstaat die deutsche Sprache und Literatur studiert. Sie hat an Aus- oder Weiterbildungen in Österreich teilgenommen, eine positive Absolvierung dieser Aus- und Weiterbildungen in Österreich kann sie nicht nachweisen. Die BF1 ist zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt weder Mitglied in einem Verein noch ehrenamtlich tätig. Die BF1 übernimmt die Kindesbetreuung der BF2. Die BF1 verfügt hier über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Sie pflegt, insbesondere durch Freizeitaktivitäten, in normalen Ausmaß soziale Kontakte. Ein besonders berücksichtigungswürdiges Naheverhältnis zu Bezugspersonen außerhalb der Kernfamilie (Freunde) wurde im Verfahren nicht dargetan.

Die BF1 ist seit ihrer erstmaligen Einreise in das österreichische Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Im laufenden Verfahren brachte sie mit der Urkundenvorlage vom 07.08.2024 eine Einstellungszusage in Vorlage: Vom 06.08.2024 datierte Einstellzusage der XXXX ohne Angabe von Arbeitszeiten oder Entgelt bzw. Arbeitsaufgaben. Die BF1 brachte keine gültige Einstellungszusage oder arbeitsrechtlichen Vorvertrag in Vorlage.

Die BF beziehen keine Leistungen aus der Grundversorgung. Die BF werden von den Cousinen der BF1 durch Zahlung des Tanzvereines der BF2 sowie monetären Mittel die Geringfügigkeit nicht überschreitend (€ 50,- bis €100,-) im Monat unterstützt. Die Freundin der BF1 bestreitet alleine die Miet- und Betriebskosten für die BF1 und BF2. Die Großmutter väterlicherseits unterstützt die BF1 mit € 400.- bis € 600,- im Monat.

Die BF2 bringt mehrere Unterstützungsschreiben von Klassenkameraden und Freunden in Vorlage. Die mj. BF2 pflegt einen altersentsprechenden Umgang mit Freunden. Ein besonders berücksichtigungswürdiges Naheverhältnis zu Bezugspersonen außerhalb der Kernfamilie (Freunde, Mitschüler, Lehrpersonen) wurde im Verfahren nicht dargetan.

II.1.7. Zur Lage im Herkunftsstaat:

An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation:

Politische Lage

Letzte Änderung 2023-10-02 14:28

Georgien wurde im April 1991 unabhängig [bis dahin Teilrepublik der Sowjetunion]. Nach der georgischen Unabhängigkeit erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien. 1992 erfolgten Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die jedoch von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden (AA 19.10.2022). Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion (BPB 26.8.2020).

Durch Verfassungsänderung am 17.11.2013 wurde das Land von einer Präsidialrepublik zu einer parlamentarischen Demokratie. Die georgische Außenpolitik sieht in der Integration Georgiens in EU und NATO ein prioritäres Ziel für eine nachhaltige demokratische Entwicklung des Landes (AA 19.10.2022). In Georgien finden regelmäßige und kompetitive Wahlen statt (FH 2023a). Wie schon in den Jahren zuvor stellten auch 2022 die politische Polarisierung und die Dominanz der regierenden Partei Georgischer Traum in allen Regierungsbereichen eine Herausforderung für die wirksame Umsetzung der parlamentarischen Kontrolle dar (GIP 1.2.2023). Georgien verfügt zwar über ein dynamisches Mehrparteiensystem, aber die Oppositionsparteien sehen sich mitunter mit Hindernissen für den politischen Wettbewerb konfrontiert, darunter rechtliche und andere Schikanen. Die Fähigkeit der gewählten Beamten, die Regierungspolitik zu bestimmen und umzusetzen, wurde durch die informelle Rolle der Oligarchen beeinträchtigt. Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl gewählt. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt von einem Gremium gewählt, bestehend aus nationalen Gesetzgebern, regionalen und lokalen Amtsträgern. Die Amtszeit soll zukünftig 5 Jahre betragen. Der Präsident ernennt formell den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 2023a). Der derzeitige Ministerpräsident ist Irakli Garibaschwili, dessen Amtsantritt am 22.2.2021 war (PMoG o.D.).

Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabischwili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei Georgischer Traum, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60 % der abgegebenen Stimmen gegen ihren Konkurrenten Grigol Vaschadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakaschwili unterstützt wurde (FH 2023a). Die OSZE beurteilte die Wahl als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Zu den Kritikpunkten gehören die missbräuchliche Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie eine qualitativ mangelhafte Wahl-Berichterstattung (OSCE 28.2.2019).

Das Parlament Georgiens hat 150 Sitze, wovon 120 Sitze über Parteienlisten und 30 Sitze über Direktmandate in Wahlkreisen vergeben werden (Eurasianet 29.6.2020). Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die nächsten, planmäßig 2024 stattfindenden Wahlen beschlossen (USDOS 20.3.2023). Am 6. Februar 2023 verabschiedete die Zentrale Wahlkommission Georgiens einen Erlass zur Einführung eines elektronischen Wählerregistrierungs- und Wahlsystems in den meisten Wahllokalen. 90 % der georgischen Wähler werden bei den Parlamentswahlen 2024 elektronisch wählen (Civil.ge 7.2.2023).

Bei den am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei Georgischer Traum 48 % der abgegebenen Stimmen und erneut eine satte Mehrheit von 60 % der Mandate. Das größte Oppositionsbündnis, die Vereinigte Nationale Bewegung, erhielt 27 % der abgegebenen Stimmen zugeschrieben (Civil.ge 4.12.2020).

Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße (REU 31.10.2020). Gemäß der OSZE waren die Parlamentswahlen weitgehend kompetitiv, und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weitverbreitete Vorwürfe der Ausübung von Druck auf Wähler und Vorwürfe der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Ablaufs der Wahl unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen. Die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE 5.3.2021).

Nach den Wahlen im Jahr 2020 boykottierte die Opposition wegen behaupteten Wahlbetrugs ihre Sitze im Parlament. Im April 2021 brachten Vermittlungsbemühungen der EU ein Abkommen zwischen der Regierungspartei Georgischer Traum und Oppositionsparteien zustande, wodurch der Boykott beendet wurde (HRW 13.1.2022). Am 8.6.2021 hat auch die größte Oppositionspartei, die Vereinigte Nationale Bewegung, ihren Boykott beendet und nahm erstmals an einer Parlamentssitzung teil (FNS 11.6.2021).

Georgien unterzeichnete 2014 ein Assoziierungsabkommen einschließlich einer vertieften und umfassenden Freihandelszone mit der EU (ADA 2.2022). Anfang März 2022 beantragte Georgien offiziell eine Mitgliedschaft bei der Europäischen Union (Zeit online 3.3.2022).

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2023-10-03 13:29

Georgien ist von verschiedenen innenpolitischen und internationalen Risiken, Konflikten und Krisen betroffen, die die Sicherheit, den Zusammenhalt und die nachhaltige Entwicklung der Region gefährden (UB-FO 5.2022). Aufgrund des russischen militärischen Angriffs auf die Ukraine haben die Spannungen in der Region zugenommen. Auch bestehen gewisse politische Spannungen, u. a. im Zusammenhang mit den ungelösten Konflikten in den Regionen Abchasien und Südossetien. In den städtischen Zentren kann es gelegentlich zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen. Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden (EDA 16.5.2023; vgl. AA 10.8.2023).

Im März 2023 kam es in der Hauptstadt Tiflis zu mehrere Tage langen Unruhen als Reaktion auf den umstrittenen Gesetzesentwurf über "ausländische Agenten", was zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit der Polizei führte. Daraufhin beschuldigten De-facto-Beamte im abtrünnigen Abchasien und russische Beamte westliche Länder, einen Putsch in Georgien anzuzetteln, um "eine zweite Front gegen Russland" zu eröffnen. Die de-facto-Führung Abchasiens organisierte vom 12. bis 14. März 2023 militärische Übungen entlang der Trennungslinie und begründete dies mit der Notwendigkeit einer verstärkten Ausbildung angesichts der "veränderten geopolitischen Lage in der Region". Abchasien und Russland hielten am 24. März 2023 eine gemeinsame "defensive" Militärübung ab (ICG 3.2023).

Die Situation an den Verwaltungsgrenzen zwischen Georgien und den Regionen Abchasien und Südossetien, welche sich nicht unter der Kontrolle der georgischen Regierung befinden, ist stabil (AA 10.8.2023). Die Beobachtungsmission der Europäischen Union in Georgien, die in erster Linie darauf abzielt, die Lage vor Ort zu beobachten, über Zwischenfälle zu berichten und generell durch ihre Präsenz in den betreffenden Gebieten zu einer Verbesserung der Sicherheitslage beizutragen (UNHRC 11.8.2023), hält die Lage hier für relativ stabil und das Risiko von Zwischenfällen gering (EUMM o.D.). Trotz vordergründiger Ruhe kann ein erneutes Aufflammen des Konfliktes zwischen den beiden Regionen und Georgien nicht ausgeschlossen werden (EDA 16.5.2023; vgl. AA 10.8.2023). Die eigenen Streitkräfte der beiden Regionen werden durch russisches Militär und russische Grenztruppen unterstützt (AA 26.5.2023; vgl. UNGA 1.5.2023). Zivilpersonen, die sich hier aufhalten, sind von Inhaftierung wegen sogenannter "illegaler Grenzübertritte" betroffen (UNGA 1.5.2023). Menschen, die in der Nähe der Besatzungslinie zu Südossetien und Abchasien leben, spüren täglich die Gefahr. Dort werden zum Teil Zivilisten entführt und erleben Gewalt. Die de-facto-Grenzlinien werden von russischer Seite verschoben und willkürlich durchgesetzt (NTV 18.6.2022; vgl. NZZ 25.8.2022).

Über seine militärische Präsenz und Sicherheitsmaßnahmen entlang der Grenzen zu Georgien hinaus hat Russland mit Abchasien einen Vertrag über eine strategische Partnerschaft (24. November 2014) sowie mit Südossetien einen Bündnis- und Integrationsvertrag (18. März 2015) geschlossen, welche deren Einbindung in einen gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungsraum bestätigen (BS 23.2.2022). Seinerseits thematisiert Georgien die eigene territoriale Integrität, insbesondere in den Gebieten Südossetien und Abchasien, auf der politischen europäischen Ebene (LS 13.6.2023; vgl. PÖ 7.6.2023), wobei die Hoffnung auf eine engere Anbindung an die EU und die NATO gesetzt wird (EP 4.2023). Kraft des georgischen Gesetzes gelten die Gebiete der Autonomen Republik Abchasien und die Region Zchinwali (Südossetien) als besetzt (PoG 15.7.2020a). Auch das Europäische Parlament erkennt sie als besetzte georgische Gebiete an (UNSC 9.8.2023).

Die EU setzt sich entschieden für die Souveränität und territoriale Integrität Georgiens innerhalb international anerkannter Grenzen ein, indem sie unter anderem eine aktive Rolle bei Konfliktmanagement und -lösung spielt. Die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die Krise in Georgien, die Arbeit der Beobachtungsmission der Europäischen Union (EUMM) und eine breite Palette von Projektaktivitäten über die Verwaltungsgrenzen hinweg (ABLs) gehören zu den wichtigsten Aspekten dieser Unterstützung (EC 10.8.2022).

Der Beitritt zur EU und NATO zählt zu den wichtigsten außenpolitischen Zielen Georgiens. Im März 2022 stellte Georgien einen Antrag auf EU-Mitgliedschaft (CIA 25.9.2023). 1994 trat Georgien dem Programm "Partnership for Peace" der NATO bei. Seit 2010 befindet sich ein Verbindungsbüro der NATO in Georgien (NATO 12.4.2023). Georgien ist einer der Teilnehmerstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSCE o.D.).

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung 2023-10-03 08:40

Die Reform der Justiz ist seit Regierungsbeginn eines der wichtigsten Vorhaben der Partei 'Georgischer Traum'. Im Vergleich zur Vorgängerregierung hat die Unabhängigkeit der Justiz große Fortschritte gemacht. In der Regel ist davon auszugehen, dass die Justiz unabhängig und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen entscheidet. Ungeachtet der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz wenig ausgeprägt. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis [zum Regierungswechsel] 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch fingierte Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden von georgischen und ausländischen NGOs nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. NGOs äußern immer wieder Zweifel an der Unabhängigkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaft. Sie kritisieren, dass die Selbstverwaltung der Justiz von einer engen Machtgruppe beherrscht werde, die auch die Ernennungen der obersten Richter kontrolliere (AA 26.5.2023).

Trotz laufender Justizreformen beeinflussen Exekutive und Legislative die Justiz. Auch die mangelnde Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren stellen ein Problem dar (ADA 2.2022; vgl. FH 2023a). Richter des Obersten Gerichtshofs werden vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein Selbstverwaltungsorgan der Justiz wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 2023a).

Das Gesetz garantiert ein ordnungsgemäßes Verfahren, aber die damit verbundenen Vorschriften werden nicht immer respektiert. Urteile des Verfassungsgerichts in Bezug auf ordnungsgemäße Verfahren werden mangelhaft umgesetzt. Es kommt zu administrativen Verzögerungen bei Gerichtsverfahren, zu Verletzungen der Unschuldsvermutung, Nichteinhaltung von Vorschriften in Bezug auf Inhaftierung und Verhöre sowie Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei Festnahme (FH 2023a).

Obwohl sich die regierende georgische Partei dazu verpflichtet hat, eine ehrgeizige Justizreform umzusetzen, wurden die Postenbesetzungsverfahren im Justizwesen dennoch auch im Jahr 2021 ohne umfassende Reformen fortgesetzt. Die Reformen im Justizwesen sind ins Stocken geraten und haben in wichtigen Bereichen Rückschritte gemacht. In der Phase von Ernennungsverfahren durch das Parlament fehlt es an angemessenen Schutzgarantien, was die Integrität des gesamten Prozesses untergräbt (EC 10.8.2022). Das Büro der Ombudsperson hat in einer Einreichung an das georgische Parlament im Oktober 2022 eine Reihe von Vorschlägen für eine Justizreform gemacht. Keiner dieser Vorschläge wurde angenommen (UNHRC 17.7.2023).

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung 2023-10-03 08:52

Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch oft als untätig oder wenig effektiv wahrgenommen. Der Staatssicherheitsdienst tritt nicht als Repressionsinstrument auf, hat jedoch weitreichende Kompetenzen und ist in seiner Tätigkeit nur eingeschränkt transparent. Staatliche Stellen haben auch weitreichenden Zugang zu elektronischer Kommunikation der Bevölkerung und zu den persönlichen Daten, die bei privaten Netzbetreibern hinterlegt sind (AA 26.5.2023).

Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst (SSSG) tragen die Hauptverantwortung für den Gesetzesvollzug und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Das Ministerium ist die primäre Organisation für die Vollziehung von Gesetzen und umfasst die nationale Polizei, die Grenzsicherheitskräfte und die georgische Küstenwache. Der SSSG ist der Inlandsnachrichtendienst, welcher für Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung und Korruptionsbekämpfung zuständig ist. Es gibt Anzeichen dafür, dass Regierungsbeamte zeitweise nicht die alleinige Kontrolle über die inländischen Sicherheitskräfte ausüben(USDOS 20.3.2023).

Im Jahr 2021 stimmten die Abgeordneten des georgischen Parlaments für die Abschaffung des SIS (State Inspector’s Service) (Agenda.ge 31.12.2021; vgl. USDOS 20.3.2023), einer Behörde, die mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen durch Strafverfolgungsbeamte untersuchte und mit der Aufsicht zum Schutz personenbezogener Daten betraut war. Mit dem neuen Gesetz sind zwei separate Institutionen (Special Investigative Service; Personal Data Protection Service) gegründet worden (UN Georgia 14.1.2022). Im Gegensatz zum bisherigen Aufgabenbereich, in allen Bereichen des Gesetzesvollzugs gleichermaßen zu ermitteln, ermächtigt das Gesetz die neue Ermittlungsbehörde nicht, bestimmte von Staatsanwälten begangene Straftaten wie Mord und Körperverletzung zu untersuchen (USDOS 20.3.2023).

Eine laufende Polizeireform zielt auf die Trennung der Rollen zwischen Staatsanwälten und Ermittlern sowie zwischen operativen und investigativen Funktionen von Polizeibeamten ab. Bürgernahe und nachrichtendienstlich geführte Polizeiarbeit soll ausgeweitet, die zentralisierte analytische Arbeit verbessert, der Kampf gegen Computerkriminalität und Organisierte Kriminalität intensiviert sowie die internationale Zusammenarbeit ausgebaut werden (EC 10.8.2022).

Mit Stand Oktober 2022 waren an das Büro der Ombudsperson 70 Beschwerden über Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei herangetragen worden (HRW 12.1.2023).

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung 2023-10-03 09:24

Gemäß Artikel 4 der georgischen Verfassung schützt und anerkennt der Staat die universell anerkannten Menschenrechte und Freiheiten als ewige und höchste menschliche Werte. Bei der Ausübung der Staatsgewalt sind das Volk und der Staat an diese Rechte und Freiheiten als unmittelbar anwendbares Recht gebunden. Die einzelnen fundamentalen Menschenrechte sind explizit im Kapitel 2 der Verfassung aufgeführt. Die Verfassung leugnet nicht andere allgemein anerkannte Menschenrechte und Freiheiten, die hier nicht ausdrücklich erwähnt werden, die sich aber aus den Grundsätzen der Verfassung ergeben (Artikel 4) (PoG 29.6.2020).

Georgien verfügt über starke nationale und verfassungsrechtlich garantierte Menschenrechtsinstitutionen, wie z. B. das Amt der Ombudsperson (Public Defender), welches Einzelfälle aufgreift und Missstände aller Art regelmäßig öffentlich anspricht. Der vom georgischen Parlament ernannte unabhängige Public Defender beobachtet mit einem Stab von rund 140 Mitarbeitern und zehn Regionalbüros die Wahrung der Menschenrechte im Land und klärt problematische Vorfälle auf (AA 26.5.2023). Die Ombudsperson (Public Defender) berät die Regierung in Menschenrechtsfragen und analysiert außerdem die Gesetze, Strategien und Praktiken des Staates in Übereinstimmung mit den internationalen Standards und gibt entsprechende Empfehlungen ab. Basierend auf dem Gesetz zur "Beseitigung aller Formen von Diskriminierung" wird die Ombudsperson als Gleichbehandlungsstelle definiert. Eine von deren Hauptfunktionen ist es, die Umsetzung des Gesetzes zu überwachen. Das Büro der Ombudsperson führt zudem Bildungsaktivitäten im Bereich der Menschenrechte und Freiheiten durch und reicht beim Verfassungsgericht Beschwerden ein, wenn die Menschenrechte und Freiheiten durch einen normativen Akt verletzt werden (ENNHRI o.D.). Am 7. März 2023 wurde Lewan Ioseliani, Rechtsanwalt und bis zu seiner Wahl Parlamentsabgeordneter für die Oppositionspartei "Bürger", als Ombudsperson vom Parlament gewählt (AA 26.5.2023). NGOs betrachten das Amt der Ombudsperson, das sich mit Menschenrechten befasst und Anschuldigungen über Missbrauch und Diskriminierung prüft, als die objektivste Menschenrechtseinrichtung des Landes (USDOS 20.3.2023).

NGOs äußern immer wieder Zweifel an der Unabhängigkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaft. Sie kritisieren, dass die Selbstverwaltung der Justiz von einer engen Machtgruppe beherrscht wird, die auch die Ernennungen der obersten Richter kontrolliert. Im Vergleich zur Vorgängerregierung hat die Unabhängigkeit der Justiz große Fortschritte gemacht. Im Justizwesen und Strafvollzug kann eine menschenrechtswidrige Behandlung, die bis 2012 systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden. Menschenrechtsorganisationen können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Die Lage der Menschenrechte hat in vielen Bereichen einen guten Stand erreicht. Problematisch bleibt die mangelnde politische, soziale und wirtschaftliche Teilhabe Angehöriger ethnischer Minderheiten sowie insbesondere die ablehnende Einstellung der Gesellschaft gegenüber sexuellen Minderheiten (AA 26.5.2023).

Meinungs- und Pressefreiheit

Letzte Änderung 2023-10-03 09:33

Die Verfassung und die Gesetze sehen Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Bürger dürfen dieses Recht im Allgemeinen frei ausüben, obwohl die Regierung diese Freiheiten nicht ausreichend schützt. Im Laufe des Jahres 2022 äußerten Journalisten, NGOs und die internationale Gemeinschaft Bedenken hinsichtlich des Umfelds für den Medienpluralismus. Einige Medien und NGOs äußern weiterhin ihre Besorgnis über politische Einflüsse auf die Medienlandschaft. NGOs berichten von Angriffen auf Journalisten (USDOS 20.3.2023).

Die Bürger genießen im Allgemeinen Meinungsfreiheit, auch in ihrer Online-Kommunikation. Allerdings äußern Watchdog-Gruppen Bedenken, dass staatliche Behörden Überwachung und Datensammlung ohne eine angemessene Aufsicht betreiben dürfen (FH 2023a; vgl. AA 26.5.2023). Im Jahr 2022 wurden die Überwachungsbefugnisse der Sicherheitsdienste ausgeweitet, während die Kontrollen der Überwachung durch die Bestimmungen eines umstrittenen Überwachungsgesetzes geschwächt wurden (FH 2023a).

Die georgische Presselandschaft ist stark politisiert und neigt schnell zu Übertreibungen (AA 26.5.2023). Trotzdem sind die Medien durchaus vielfältig. Der Staat versucht, die Medien zu kontrollieren, und auf der anderen Seite respektieren die Medienorganisationen nicht immer die journalistischen ethischen Standards (HRC 2023). Manipulation, Hassreden und Desinformation sind in den Medien weit verbreitet, insbesondere im Fernsehen, der wichtigsten Informationsquelle. Die Eigentümer der Medien kontrollieren häufig die redaktionellen Inhalte. Verbale und körperliche Angriffe auf Journalisten sind häufig, auch durch hohe Regierungsbeamte, insbesondere während Wahlkämpfen. Auf der weltweiten Rangliste der Pressefreiheit 2023 von Reporter ohne Grenzen rangiert Georgien gegenwärtig auf Platz 77 von insgesamt 180 Plätzen (RSF o.D.).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Letzte Änderung 2023-10-03 09:35

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind durch die Verfassung und die Gesetze Georgiens garantiert (AA 26.5.2023). Menschenrechtsorganisationen äußern sich besorgt über die gesetzlichen Bestimmungen, darunter die Verpflichtung, dass politische Parteien und andere Organisationen den lokalen Behörden fünf Tage im Voraus mitteilen müssen, wenn sie sich in einem öffentlichen Bereich versammeln wollen, wodurch spontane Demonstrationen ausgeschlossen werden (USDOS 20.3.2023).

Es kam zu einer Reihe von Fällen außergewöhnlicher Einschränkungen der Versammlungs- und Meinungsfreiheit in Georgien. Bei Versammlungen und Demonstrationen greifen Polizeikräfte für gewöhnlich ein (Eurasianet 5.6.2023) und lösen diese gelegentlich auch durch exzessive Polizeigewalt auf (FH 2023a). Versammlungen finden vor dem Hintergrund einer angespannten politischen Situation statt (BS 23.2.2022).

Die Regierung vollzieht die Gesetze, welche die Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmer schützen oder gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung verbieten, nicht wirksam. Rechtsmittel, um gegen willkürliche Entlassungen anzukämpfen, und Rechtsstreitigkeiten über Arbeitsrechte sind mit langen Verzögerungen verbunden (USDOS 20.3.2023).

Im März 2023 kam es zu Demonstrationen gegen das von der Regierung geplante Gesetz "ausländischer Agent". Hierbei handelt es sich um einen Gesetzesentwurf, der NGOs und Medienunternehmen dazu verpflichten würde, sich als "ausländischer Agent" zu registrieren, wenn sie mindestens 20 % ihrer Mittel aus dem Ausland erhalten. Während der Demonstrationen nahm die Polizei mehrere Personen fest. Am 9. März 2023 kündigte schlussendlich die Regierungspartei an, die Gesetzesentwürfe zurückzuziehen (HRW 8.3.2023).

Das Versammlungsrecht sexueller Minderheiten wird selten geschützt (FH 2023a), die Versammlungsfreiheit für diese Gemeinschaft ist nicht gewährleistet (AA 26.5.2023).

Todesstrafe

Letzte Änderung 2023-10-03 09:39

In Georgien wurde 1997 die Todesstrafe für alle Straftaten abgeschafft (AA 26.5.2023; vgl. AI 16.5.2023). Dieses Verbot ist auch in Artikel 10 der Verfassung verankert (PoG 29.6.2020). Das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe hat Georgien ratifiziert (AI 16.5.2023).

Religionsfreiheit

Letzte Änderung 2023-10-03 09:45

Gemäß der Volkszählung von 2014 sind ca. 83 % der Bevölkerung griechisch-orthodox, ca. 11 % Muslime und rund 3 % Anhänger der armenisch-apostolischen Kirche. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie, Religionszugehörigkeit und Heimatregion. Die meisten ethnischen Georgier gehören der georgisch-orthodoxen Kirche an. Eine geringe Anzahl an Personen, hauptsächlich ethnische Russen, ist anderen orthodoxen Gruppen zugehörig. Ethnische Aseris – überwiegend schiitische Muslime – bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Region Kvemo-Kartli. Weitere muslimische Gruppen sind u. a. die ethnisch georgischen Muslime in Adscharien und die tschetschenischen Kisten im Nordosten. Ethnische Armenier gehören hauptsächlich der armenisch-apostolischen Kirche an und bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südlichen Region Samtskhe-Javakheti. Katholiken, Jesiden, Griechisch-Orthodoxe, Menschen jüdischen Glaubens, nicht-traditionelle religiöse Gruppen wie z. B. Baptisten, Zeugen Jehovas, Pfingstbewegung, Internationale Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein und Menschen ohne Bekenntnis machen 3 % aus (USDOS 15.5.2023; vgl. BAMF 10.2020).

Die Verfassung sieht Religionsfreiheit sowie Trennung von Kirche und Staat vor. Die Verfassung verbietet religiöse Verfolgung und erkennt die Gleichheit für alle ungeachtet der Religion an, vorbehaltlich von Erwägungen der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit oder der Rechte anderer (PoG 29.6.2020). Diskriminierung aufgrund des religiösen Bekenntnisses oder die Behinderung der Religionsausübung sind unter Strafe gestellt (AA 26.5.2023). Gesetze und politische Strategien gewähren der georgisch-orthodoxen Kirche jedoch Privilegien, die keiner anderen religiösen Gruppe gewährt werden (USDOS 15.5.2023; vgl. AA 26.5.2023). Die Rechte nicht dominanter religiöser Gruppen werden in Georgien auf Gesetzesebene sowie durch die lokalen und zentralen Regierungen verletzt (HRC 2023).

Ein Religionsrat beim Büro des Public Defender (Ombudsperson) mit Vertretern von 12 religiösen Organisationen soll den Austausch, Aktivitäten und Integration der verschiedenen Glaubensgemeinschaften fördern, konnte aber noch keine große Wirkung entfalten. Angehörige religiöser Minderheiten müssen mit Intoleranz und Nachteilen im gesellschaftlichen und beruflichen Leben rechnen, z. B. bei der Besetzung öffentlicher Ämter in verschiedenen Regionen (AA 26.5.2023). Nach Angaben der Ombudsperson gibt es eine verbesserte Tendenz zur Identifizierung von Hassmotiven, jedoch ist die Durchführung effektiver Ermittlungen durch die zuständigen Behörden bei dieser Art von Straftaten eine Herausforderung (PDG 3.4.2023).

Religiöse Minderheitengruppen berichten über Widerstand von Ortsgemeinden gegen die Errichtung von Andachtsstätten und gegen Errichtung religiöser Schulen für religiöse Minderheiten. Die Ombudsperson und religiöse Minderheitengruppen berichten über die weitverbreitete gesellschaftliche Meinung, dass religiöse Minderheiten eine Bedrohung für die Georgisch-Orthodoxe Kirche und die kulturellen Werte des Landes darstellen. Die NGO Media Development Foundation dokumentierte im Jahr 2022 98 Fälle religiös intoleranter Äußerungen in nationalen Medien, gegenüber 117 im Jahr zuvor (USDOS 15.5.2023). Religiöse Minderheiten - darunter Zeugen Jehovas und Muslime - berichten von Diskriminierung und Feindseligkeit, auch seitens georgisch-orthodoxer Priester und Anhänger (FH 2023a).

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Letzte Änderung 2023-10-03 09:54

Die Istanbul-Konvention des Europarats zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt wurde von Georgien im Jahr 2017 ratifiziert und trat im selben Jahr in Kraft (CoE o.D.). Georgien hat außerdem die Konvention zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frauen (CEDAW) - im Jahr 1994 - ratifiziert (OHCHR o.D.b). Gesetzlich sind Frauen den Männern gleichgestellt und genießen auch im öffentlichen Leben die gleichen Rechte, welche sie aber aufgrund gesellschaftlicher Traditionen und Konventionen, ungeachtet gleich hohen Bildungsstandes, nicht immer ausüben können (AA 26.5.2023; vgl. FH 2023a). Um Frauen eine aktivere Rolle in der Politik zu ermöglichen (UNDP o.D.), müssen in Georgien mindestens 25 % der Kandidaten auf den Parteilisten weiblichen Geschlechts sein (FH 2023a). Trotzdem ist die politische Beteiligung von Frauen nach wie vor gering (UNDP o.D.). Das liegt u. a. an den Geschlechterstereotypen, die sich in den Köpfen der Öffentlichkeit festgesetzt haben, und an der nicht ernsthaften Wahrnehmung des Themas der Gleichstellung der Geschlechter durch männliche Politiker (GIP 5.5.2023). Obwohl eine kontinuierliche Verbesserung des Zugangs von Frauen zum Arbeitsmarkt festzustellen ist, sind Frauen unabhängig von ihren beruflichen und akademischen Qualifikationen in schlecht bezahlten, gering qualifizierten Positionen überrepräsentiert (USDOS 20.3.2023).

Gewalt gegen Frauen ist weiterhin ein ernstes Problem. Fälle häuslicher Gewalt werden von der Gesellschaft und den Behörden meist als interne Familienangelegenheit betrachtet. Die Bereitschaft, dagegen Maßnahmen zu ergreifen, nimmt jedoch weiterhin zu (AA 26.5.2023; vgl. HRC 2023). Es bestehen Fortschritte bei der Entwicklung der staatlichen Politik und bei der Reaktion auf Fälle häuslicher Gewalt durch Vollzugsbeamte. Dennoch ist es für die Strafverfolgungsbehörden problematisch, Fälle von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt als eine einzige Straftat zu erkennen und zu systematisieren (HRC 2023).

Vergewaltigung ist gesetzeswidrig. Ersttäter können mit einer Haftstrafe von bis zu acht Jahren belangt werden. Die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um. Den Ermittlungsbehörden fehlt es an Schulungen bzgl. wirksamer Abläufe für Fallbearbeitung und Beweissammlung (USDOS 20.3.2023). Die Vergewaltigung in der Ehe ist nicht ausdrücklich strafbar (FH 2023a). Gemäß der Ombudsperson wurden im Jahr 2022 25 Morde und 37 Mordversuche an Frauen gemeldet. Hier ist im Vergleich zum Vorjahr ein Anstieg zu verzeichnen [2021: 22 Morde; 31 Mordversuche] (PDG 3.4.2023).

Schutz vor häuslicher Gewalt kann in Frauenhäusern oder Einrichtungen für Mütter und Kinder geboten werden (AA 26.5.2023). Der georgische Staat finanziert neben fünf Frauenhäusern auch fünf Krisenzentren, in denen Frauen eine Unterkunft beziehen können. Darüber hinaus gibt es eine staatliche Notrufnummer, die Informationen und Hilfe für Gewaltopfer bereitstellt. Der Staat bietet Frauen derzeit auch die Möglichkeit, einen neuen Beruf zu erlernen, jedoch reicht diese Unterstützung oftmals nicht aus, da viele Frauen ein Einkommen sofort benötigen (Chaikhana 27.12.2022).

Sexuelle Belästigung wird als eine Verwaltungsübertretung behandelt und hat strafrechtlich keine Folgen. Vor allem am Arbeitsplatz stellt sexuelle Belästigung ein Problem dar (USDOS 20.3.2023). Es kommt zu sehr wenigen Anzeigen und Fällen, die vor Gericht landen. Die anhaltenden patriarchalischen Normen und tief verwurzelten Stereotypen in der georgischen Gesellschaft neigen dazu, die Opfer zu beschuldigen und Gewalt gegen Frauen und Mädchen zu dulden (UN Women 25.11.2022).

Gemäß dem Global Gender Gap Index 2023 des Weltwirtschaftsforums nimmt Georgien Rang 76 [55 im Jahr 2022] von insgesamt 146 Ländern ein. Rangmäßig befindet sich Georgien zwischen Äthiopien und Kenia. [Der Global Gender Gap Index misst die Entwicklung der Gesamtsituation für Frauen in Bezug auf folgende Aspekte: Teilnahme am Wirtschaftsleben; Bildungschancen; Gesundheit und politische Rechte.] (WEF 20.6.2023).

Kinder

Letzte Änderung 2023-10-03 10:01

Die UN-Kinderrechtskonvention wurde von Georgien im Jahr 1994 ratifiziert (OHCHR o.D.a.). Staatliche repressive Handlungen gegen Kinder gibt es in Georgien nicht. Jedoch ist die staatliche Unterstützung von Kindern – ob bei Bildung oder Sozialhilfe – gering. Der Erwerb des Familieneinkommens mithilfe von Kindern und die frühe Verheiratung von Mädchen sind insbesondere bei ethnischen Minderheiten verbreitet und akzeptiert mit der Folge, dass die Schulpflicht vernachlässigt wird (AA 26.5.2023). Gewalt gegen Kinder im familiären Umfeld, in Heimen, Pflegefamilien und Bildungseinrichtungen stellt ebenfalls ein erhebliches Problem dar (EC 10.8.2022; vgl. AA 26.5.2023). In allgemeinen Bildungseinrichtungen und Vorschulen fehlen qualifizierte Fachkräfte, die Anzeichen von Gewalt gegen Kinder rechtzeitig erkennen und darauf reagieren könnten (USDOS 20.3.2023). Die Sterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren betrug im Jahr 2022 ca. 1 %(GHI o.D.).

Die Prävention von Straftaten sexueller Gewalt gegen Kinder, die rechtzeitige Aufdeckung und die wirksame Umsetzung der Strafverfolgung bleiben eine Herausforderung. Die nationale Gesetzgebung zu sexueller Gewalt gegen Kinder steht nicht im Einklang mit den verbindlichen Menschenrechtskonventionen, denen Georgien beigetreten ist. Allerdings ist die Strafverfolgungsrate bei Verbrechen sexueller Gewalt gegen Kinder gestiegen. Ein „Psychosoziales Servicezentrum“ (Barnahus) ermöglicht die Einführung eines kindgerechten Ansatzes in den Justizprozess und die Rehabilitierung von Kindern, die Opfer sexueller Gewalt geworden sind (PDG 3.4.2023).

Die Regierung hat die Ersetzung der Großwaisenhäuser durch alternative Einrichtungen weitgehend abgeschlossen (USDOS 20.3.2023; vgl. PDG 3.4.2023). Es wurden auch weiterhin Kinder ohne elterliche Fürsorge sowie Kinder mit Behinderungen, die in großen Waisenhäusern untergebracht waren, an Familien und familienähnliche Einrichtungen vermittelt. Die Regierung hat den Pool von Pflegeeltern aufgestockt, um Kinder aus Waisenhäusern aufzunehmen und einen Zustrom neuer Fälle in Waisenhäuser zu vermeiden (USDOS 20.3.2023). Trotz einiger positiver Schritte verzögert sich die Festlegung der weiteren Betreuungsformen für die noch in Waisenhäusern untergebrachten Kinder. Der Staat hat wie in den Vorjahren noch keine einheitliche Strategie zur Deinstitutionalisierung der Waisenhäuser entwickelt (PDG 3.4.2023).

Der Unterricht an öffentlichen Schulen ist kostenlos (IOM 12.2022). Die Schulbeteiligung von Kindern aus benachteiligten und marginalisierten Gruppen wie Straßenkindern, Kindern mit Behinderungen und Kindern in Pflegeheimen ist gering (USDOS 20.3.2023). Angesichts der unzureichenden Zahl an Hilfsangeboten und der Schwierigkeiten bei der Identifizierung von Betroffenen ist die Zahl der auf der Straße lebenden und/oder arbeitenden Kinder weiterhin hoch. In einigen Fällen müssen Kinder verschiedene schwere Arbeiten ausführen, die ihr Leben und ihre Gesundheit gefährden (PDG 3.4.2023). Die Regierung hat Gesetze und Vorschriften zum Thema Kinderarbeit erlassen. Allerdings gibt es Lücken im georgischen Rechtsrahmen, um Kinder angemessen vor den schlimmsten Formen von Kinderarbeit zu schützen, einschließlich des Mindestarbeitsalters. Gesetzlich ist Erwerbstätigkeit ab einem Alter von 16 Jahren erlaubt. Trotz der Bemühungen der Regierung, die schlimmste Form der Kinderarbeit zu bekämpfen, entspricht das Mindestarbeitsalter in Georgien nicht den internationalen Standards, da es nicht für den informellen Sektor gilt. Darüber hinaus verbietet das Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich den Einsatz von Kindern für illegale Tätigkeiten. Kinder im Alter von 15 Jahren sind anfällig für die schlimmsten Formen von Kinderarbeit, da sie zwar nicht mehr schulpflichtig sind, aber auch keiner Vollzeitbeschäftigung nachgehen dürfen (USDOL 28.9.2022).

Eine der größten Herausforderungen für das Land bleibt die wachsende Kinderarmut. So ist die Zahl der Familien mit Kindern in der einheitlichen Datenbank für sozial schwache Familien im Vergleich zum Vorjahr um 28 % gestiegen, und die Zahl der Minderjährigen, die an dem Programm teilnehmen, erreichte 235.252. Die bestehenden Programme sind jedoch nicht in der Lage, die in Armut lebenden Familien langfristig zu unterstützen und ihre soziale Funktion zu verbessern (HRC 2023). Nach Angaben des Gesundheitsministeriums wurde die finanzielle Unterstützung für hilfsbedürftige Kinder im Jahr 2022 um GEL 50 [ca. EUR 17] erhöht, sodass seit Juli 2023 etwa 232.000 Kinder die erhöhte Unterstützung von GEL 200 [ca. EUR 70] erhalten. Die Sozialhilfe für Kinder mit Behinderungen wurde im Jahr 2022 zunächst auf GEL 275 [ca. EUR 96] und mit 2023 auf GEL 340 [ca. EUR 119] angehoben (Agenda.ge 20.4.2023).

Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt für Männer und Frauen 18 Jahre. Die Zwangsverheiratung von Personen unter 18 Jahren wird mit zwei bis vier Jahren Freiheitsstrafe geahndet (USDOS 20.3.2023). Die Praxis der frühen Verheiratung und Verlobung stellt nach wie vor ein Problem dar (USDOS 20.3.2023; vgl. PDG 3.4.2023, Humanium o.D.). Im Jahr 2022 ist die Zahl der Fälle von Frühverheiratung (400 Fälle), die von der staatlichen Betreuungs- und Unterstützungsbehörde für Opfer von Menschenhandel untersucht wurden, deutlich höher als die Zahl der in den Vorjahren untersuchten Fälle. Nach wie vor ist es problematisch, dass minderjährige Mädchen aufgrund von Frühverheiratung keine Schulbildung mehr erhalten (PDG 3.4.2023).

Gemäß dem Index der Umsetzung von Kinderrechten erreicht Georgien 7,79 von insgesamt 10 Punkten, was „wahrnehmbare Probleme“ bedeutet (orange Stufe) (Humanium o.D.).

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung 2023-10-03 10:17

Georgier dürfen frei reisen, im Inland innerhalb des von der Regierung kontrollierten Territoriums sowie ins Ausland. Sie dürfen ihren Wohnsitz, ihre Beschäftigung und ihre Ausbildung ohne unangemessene Einmischung wechseln (FH 2023a). Es ist nach georgischem Recht illegal, von Russland aus über Südossetien oder Abchasien nach Georgien einzureisen, da es keine offiziellen Grenzkontrollen gibt. Wer auf diesem Weg nach Georgien gelangt, muss mit Strafverfolgung rechnen (DFA 17.4.2023; vgl. FCDO o.D.), welche mit potenziell hohen Geldstrafen und/oder einer Haftstrafe von bis zu vier Jahren verbunden ist. Wenn der Reisepass mit Ein-/Ausreisestempeln der separatistischen "Behörden" versehen ist, können die georgischen Behörden dies als illegale Einreise über einen nicht anerkannten Grenzübergang werten (FCDO o.D.).

Bei der Ausreise aus Georgien erfolgt eine Pass- und Identitätskontrolle unter Nutzung eines EDV-basierten zuverlässigen Systems. Es überprüft die Personalien des Reisedokuments mit der im System hinterlegten Datenbank mit durch Georgien gesuchten Personen und gibt Hilfestellung bei der Echtheitsprüfung des Dokuments. Ziel ist es, aufenthaltsrechtliche Verstöße, insbesondere aber mit Haftbefehl gesuchte Straftäter und irreguläre Migranten, zu identifizieren (AA 26.5.2023).

Georgische Staatsbürger dürfen visafrei in den Schengen-Raum einreisen (EC 10.8.2022; vgl. SVI o.D.). Zur Unterstützung und Gewährleistung der wirksamen Umsetzung der visafreien Regelung wurde unter Mitwirkung von EU-Experten das "Gesetz über die Regeln und Verfahren für georgische Staatsbürger bei der Aus- und Einreise nach Georgien" geändert. Gemäß der neuen Verordnung werden die Dokumente von Bürgern, die in die EU/Schengen-Mitgliedstaaten reisen, auch an den Grenzübergängen Georgiens nach den Schengen-Kriterien geprüft. Bei Einreisebeschränkungen in einen EU/Schengen-Mitgliedstaat oder bei Fehlen der entsprechenden Dokumente kann dem Bürger der Grenzübertritt verweigert werden (MFAG o.D.; vgl. Agenda.ge 1.1.2021).

Die De-facto-Behörden und russische Streitkräfte in den von Russland besetzten Gebieten Abchasien und Südossetien schränken die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung beim Passieren der administrativen Grenze ein, gleichwohl sie Flexibilität bei Reisen nach Georgien aus medizinischen Gründen, zwecks Pensionsleistungen, Bildung usw. zeigen. Personen, die sich der administrativen Grenze nähern, riskieren die Inhaftierung durch den Grenzschutz der Russischen Föderation (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 28.2.2022).

In Georgien gibt es kein zentrales Melderegister. Jedoch existiert ein auskunftsfähiges, zentrales Personenregister, da jedem georgischen Staatsbürger von Geburt an eine persönliche Identitätsnummer zugeteilt wird (AA 26.5.2023; vgl. VB Tiflis 10.8.2022). Adressanmeldungen werden durchgeführt. Diese werden in den sogenannten "Public Halls" administriert, welche vom Justizministerium verwaltet werden (VB Tiflis 10.8.2022).

Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung 2023-10-03 10:24

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die staatliche Sozialhilfe liegt bei bis zu GEL 220 [ca. EUR 80] im Monat. Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband (AA 26.5.2023). Mit 1.1.2023 stieg die Alterspension auf GEL 300 [ca. EUR 107] für Personen unter 70 Jahre und auf GEL 365 [ca. EUR 130] für Personen über 70 Jahre. Es gibt Zuschläge für Pensionisten, die in Hochgebirgssiedlungen leben (Jam News 3.1.2023).

Große Teile der georgischen Bevölkerung sind unterbeschäftigt oder arbeitslos (ADA 2.2022). Das nationale Statistikbüro Georgiens gibt die Arbeitslosenrate für das Jahr 2022 mit 17,3 % an(Geo Stat o.D.a). Etwa 15,6 % der Georgier leben in Armut (Agenda.ge 29.5.2023). Vor allem die Bewohner der ländlichen Bergregionen sind betroffen, aber auch besonders gefährdete Gruppen in Städten, wie Binnenvertriebene und Alleinerziehende. Ländliche Armut führt häufig zu Landflucht oder Emigration (ADA 2.2022).

Die meisten Personen sind in der Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft tätig. Die größte Nachfrage nach Arbeitsplätzen besteht im Dienstleistungssektor (IOM 12.2022). Der Industriesektor ist gering ausgeprägt (WKO 5.2023). Die meisten Erwerbstätigen sind zwischen 30 und 55 Jahre alt (IOM 12.2022). Das monatliche Durchschnittseinkommen (nominal) der unselbstständig Beschäftigten lag im vierten Quartal 2022 bei den Männern bei ca. GEL 2.123 [ca. EUR 757] und bei den Frauen bei GEL 1.412 [ca. EUR 504](Geo Stat o.D.b).

Das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP) betrug im Jahr 2022 10,1 % (Geo Stat o.D.c). Der georgische Lari wertete 2022 ab, und das Leistungsbilanzdefizit bleibt hoch. Eine hohe Energie- und Rohstoffabhängigkeit sowie der herrschende Fachkräftemangel bilden eine schlechte Grundlage, um das bestehende Außenhandelsdefizit zu verringern. Im Jahr 2022 betrug die Inflation durchschnittlich 11,9 % (WKO 5.2023). Im Bankensektor hat sich der Zugang zu Finanzmitteln verbessert (THF 2023). Der starke Anstieg von internationalen Besuchern in Georgien trug im ersten Halbjahr 2022 rund 3,7 Milliarden GEL [ca. EUR 1,3 Milliarden] zur Wirtschaft bei. Der Hauptgrund für den Anstieg sind Ankünfte aus Russland, die in dem genannten Zeitraum um das Sechsfache gestiegen sind (GIP 1.2.2023).

Hauptexportgüter sind neben landwirtschaftlichen Produkten vor allem Rohstoffe mit geringer Wertschöpfung: Kupfer, Metalle bzw. gebrauchte Autos, zunehmend auch Textilien. Hauptzielländer der georgischen Exporte waren 2022 die Mitgliedsländer der EU mit einem Anteil von 15,4 %. Ein wichtiger Wirtschaftsfaktor sind auch die „Gastarbeiterüberweisungen“ aus dem Ausland. Im Jahr 2022 betrugen diese Überweisungen insgesamt USD 4,4 Mrd.; 86 % mehr als im Vorjahr (WKO 5.2023).

Sozialbeihilfen

Letzte Änderung 2023-10-03 10:24

Es gibt ein staatliches Sozialprogramm für Unterhaltsbeihilfen. Familien unterhalb der Armutsgrenze können mit einer Unterstützung von GEL 30-60 [ca. EUR 11-22] pro Familienmitglied rechnen (IOM 12.2022). Um Sozialhilfe zu erhalten, muss ein Antrag bei der für den Wohnort zuständigen Gebietseinheit des Sozialamtes gestellt und das vorgeschriebene Antragsformular zur Registrierung in der Datenbank ausgefüllt werden. Danach besucht ein Vertreter der Social Service Agency die Familie vor Ort, wobei die „Familiendeklaration“ den sozio-ökonomischen Status der Familie festhält. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: GEL 60 [ca. EUR 17] für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied GEL 60 und alle anderen Familienmitglieder GEL 48 [ca. EUR 14] pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere Gefängnishaft, Militärdienst oder beispielsweise ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten (GYLA o.D.).

Eine Arbeitslosenunterstützung existiert nicht. Es gibt ein staatliches Pensionssystem. Bezugsberechtigt sind Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahre. Der Pensionsantrag ist bei der nächstgelegenen Sozialdienststelle einzureichen. Die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen (IOM 12.2022). Die Höhe der Pension wird jährlich gemäß Inflationsrate und Wirtschaftswachstumsdaten angeglichen (Agenda.ge 5.1.2021). Mit 1.1.2023 stieg die Alterspension auf GEL 300 [ca. EUR 107] für Personen unter 70 Jahre und auf GEL 365 [ca. EUR 130] für Personen über 70 Jahre. Es gibt Zuschläge für Pensionisten, die in Hochgebirgssiedlungen leben (Jam News 3.1.2023). Seit 2019 ist ein kumulatives Pensionssystem eingeführt worden, welches für Selbstständige freiwillig ist, auch für Arbeitnehmer über 40 Jahre. Die Teilnahme an diesem System ist für georgische Staatsbürger unter 40 Jahren, die angestellt und/oder selbstständig erwerbstätig sind, sowie für Ausländer, die im Besitz einer Daueraufenthaltsgenehmigung sind, verpflichtend. 2 % des Gehalts des Beitragszahlers gehen auf dessen persönliches Pensionskonto. Darüber hinaus überweisen die Regierung und der Arbeitgeber 2 % auf das Konto des Beitragszahlers. Bei Erreichen des Pensionsalters hat der Beitragszahler Anspruch auf eine Pension auf monatlicher Basis (IOM 12.2022).

Im Gesetz ist ein bezahlter Mutterschaftsurlaub von 126 Kalendertagen und im Falle von Komplikationen während der Geburt oder bei der Geburt von Zwillingen ein Mutterschaftsurlaub von 143 Kalendertagen festgelegt (LHG 17.5.2023). Die georgische Regierung hat mit Anfang 2023 die einmalige staatliche Finanzhilfe für den Mutterschaftsurlaub im ganzen Land von GEL 1.000 [ca. EUR 349] auf GEL 2.000 [ca. EUR 697] erhöht (Agenda.ge 23.1.2023).

Der Staatliche Fonds zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel verfügt über zwei Unterkünfte in Tiflis und Batumi für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt. Betroffene können außerdem in einem Krisenzentrum in Tiflis untergebracht werden und erhalten u. a. folgende Dienstleistungen: psychologische Unterstützung, medizinische Hilfe, Rechtsbeistand und Übersetzungsdienst (IOM 12.2022).

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2023-10-03 10:35

Gemäß der georgischen Gesetzgebung sorgt das georgische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales für die Verfolgung der staatlichen Gesundheitspolitik. Es erarbeitet und erlässt in seinem Zuständigkeitsbereich entsprechende Rechtsakte. Einer der Grundsätze der staatlichen Gesundheitspolitik ist die allgemeine und gleichberechtigte Zugänglichkeit zur Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung im Rahmen der staatlichen Verpflichtungen, die in den staatlichen Gesundheitsprogrammen vorgesehen sind. Der Staat ist für die Zertifizierung von Ärzten, Zulassung medizinischer Tätigkeiten und Erteilung von Genehmigungen für medizinische Einrichtungen zuständig (PoG 10.12.1997).

Die Weltgesundheitsorganisation betont, dass Georgien der Stärkung der primären Gesundheitsversorgung durch verschiedene Reformen und Programme stets Priorität einräumt. Diese werden jedoch von uneinheitlicher Umsetzung, unvollendeten Agenden und mangelnder Abstimmung zwischen den verschiedenen Akteuren des Gesundheitssystems beeinträchtigt (WHO 2023).

Im Februar 2013 wurde das staatlich verwaltete Universelle Gesundheitsversorgungsprogramm (Universal Health Care Program - UHCP) mit überwiegend privaten medizinischen Einrichtungen eingeführt (MIdpLHSA o.D.; vgl. EOHSP 2022) und ermöglichte Personen, die zuvor nicht versichert waren, den Anspruch auf ein "Mindestleistungspaket", nachdem sie sich bei einer Primärversorgungseinrichtung ihrer Wahl angemeldet hatten. Dies wurde im Juli 2013 auf nicht notfallmedizinische Operationen, Herzoperationen, Chemotherapie, Hormontherapie, Strahlentherapie und Entbindungen ausgeweitet. Im Jahr 2020 wurde eine neue nationale Gesundheitsbehörde eingerichtet, um das UHCP und die meisten anderen Gesundheitsprogramme zu verwalten (EOHSP 2022). Das UHCP bietet Gesamt- und Basispakete von Leistungen (IOM 12.2022), welche nach Einkommen und anderen vorrangigen Gruppen unterteilt werden (EOHSP 2022; vgl. IOM 12.2022). Für einige medizinische Leistungen müssen verschiedene Nutzerkategorien eine Zuzahlung leisten. Das UHCP gewährleistet die finanzielle und geografische Zugänglichkeit der wichtigsten medizinischen Leistungen für alle Nutzer (MIdpLHSA o.D.). Die medizinische Versorgung ist durch das staatlich finanzierte UHCP sowie zusätzlich durch bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z. B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden (AA 26.5.2023). In dringenden Fällen wendet sich der UHCP-Teilnehmer an eine beliebige medizinische Einrichtung des UHCP. Für eine geplante stationäre Behandlung darf die Agentur für soziale Dienste mit einem Formular der medizinischen Einrichtung kontaktiert werden, in der die Behandlung erfolgen soll (MIdpLHSA o.D.).

Das georgische Gesundheitsministerium hat ein Punktesystem entwickelt, um festzustellen, ob eine Person als sozioökonomisch gefährdet einzustufen ist. Die Höhe der Punktzahl hängt vom Vermögen, Einkommen und der Haushaltszusammensetzung ab und bestimmt, ob eine Person Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen und auf das öffentliche Krankenversicherungssystem hat (EUAA MedCOI 3.8.2022).

UHCP-Versicherte müssen ihren Hausarzt kontaktieren, um eine Überweisung für einen Facharzt zu erhalten (IOM 12.2022). Für Behandlungskosten, welche von Patienten selbst getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Die Unterstützungsleistungen hängen sowohl von der Art der Erkrankung bzw. Therapie als auch von der Bedürftigkeit der Person selbst ab. Bei manchen Therapien gibt es z. B. für "Veteranen" 100 % Vergütung, bei anderen Erkrankungen nur 50 % oder gar keine Unterstützung. Manches Mal sind die Unterstützungsleistungen auch zeitlich begrenzt. Aus diesem Grund muss betreffend Unterstützung bei Behandlungskosten jede Erkrankung/Medikament/Therapie separat betrachtet werden (VB Tiflis 30.8.2022). Die Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu einem Alter von 5 Jahren sind teilweise gedeckt, abhängig von der Art der Erkrankung (IOM 12.2022). Das Recht auf medizinische Versorgung haben georgische Staatsbürger und Staatenlose mit entsprechendem Status in Georgien (PoG 10.12.1997; vgl. EUAA MedCOI 9.5.2023, AA 26.5.2023). Die Abteilung für medizinische Länderinformationen der European Union Agency for Asylum (EUAA MedCOI) geht davon aus, dass es keine Beschränkungen für Bürger gibt, die seit mehreren Jahren nicht mehr in Georgien aufhältig sind (EUAA MedCOI 9.5.2023). Das UHCP steht weiters Einwohnern Abchasiens und Südossetiens, welche ein sogenanntes neutrales Reisedokument besitzen (MIdpLHSA o.D.), sowie Asylbewerbern und Personen mit humanitärem oder Flüchtlingsstatus offen (IOM 12.2022; vgl. MIdpLHSA o.D.).

Die Anspruchsberechtigung für das UHCP und die Höhe der Zuzahlung für diejenigen Personen, die keine private Versicherung haben, sind einkommensabhängig (EOHSP 2022). Sozial schwache Gruppen haben Anspruch auf das Gesamtpaket des UHCP. Erwerbstätige, deren Bruttogehalt GEL 1.000 [ca. EUR 360] übersteigt, aber das Jahreseinkommen weniger als GEL 40.000 [ca. EUR 14.422] beträgt, haben Anspruch auf das UHCP mit eingeschränkten Leistungen. Die einkommensstärksten Haushalte sind seit 2017 von den meisten Leistungen des UHCP ausgeschlossen, haben aber weiterhin Anspruch auf einige Leistungen (IOM 12.2022; vgl. MIdpLHSA o.D.), die durch vertikale Programme angeboten werden - es gibt 22 vertikale nationale Gesundheitsprogramme, die die gesamte Bevölkerung für bestimmte Krankheiten oder Behandlungen abdecken. Es wird von ihnen erwartet, dass sie eine private Krankenversicherung abschließen (EOHSP 2022).

In Georgien werden drei Arten von Paketen der staatlichen medizinischen Versorgung angeboten: ein Standard- und Minimalpaket sowie ein Paket für bestimmte Alters- und Risikogruppen. Im Standardpaket sind geplante ambulante Gesundheitsdienste (70 bis 100 % finanziert), verschiedene Fachärzte, mehrere geplante Operationen, nicht-chirurgische Behandlung onkologischer Erkrankungen, Entbindungen sowie diagnostische Verfahren eingeschlossen. Im Minimalpaket, das bis dato privat versicherte Personen vorsieht, die ihren Vertrag mit der privaten Versicherungsanstalt kündigen, stehen Allgemeinmediziner, kostenlose Pflegedienste, eine vollständige Finanzierung von Blut- und Urintests sowie ambulante und stationäre Behandlungen für mehr als 450 spezifische Indikationen des UHCP zur Verfügung (Kostengrenze GEL 15.000 [ca. EUR 5.334]). Schließlich gilt beim Paket für bestimmte Alters- und Risikogruppen eine hundertprozentige Abdeckung der UHCP-Leistungen (einschließlich der medizinischen Grundversorgung), jedoch mit gewissen Einschränkungen. Darüber hinaus ist hierin eine hundertprozentige Kostenübernahme für diagnostische Verfahren wie Fluoroskopie, Radio- und Mammografie vorgesehen (UNHCR 2020).

Georgien bietet staatliche Programme zur Behandlung verschiedener Krankheiten wie beispielsweise Hepatitis C, HIV/AIDS und Drogenabhängigkeit (MIdpLHSA o.D.; vgl. IOM 12.2022). Auch bestehen staatliche Programme betreffend eine Reihe von Behandlungen psychischer Krankheiten, spezielle Medikamente für spezifische Erkrankungen wie unter anderem Diabetes, angeborene Zerebralparese und Downsyndrom, Medikamente für Brustkrebs im Frühstadium, Behandlung von Tuberkulose, Dialyse und Nierentransplantation, palliativmedizinische Versorgung und nicht zuletzt Notfallversorgung und Krankentransport (MIdpLHSA o.D.).

Große Apotheken bieten eine Vielzahl von Medikamenten an. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann online oder telefonisch überprüft werden: Medizinischer Informationsdienst, http://www.mis.ge/ka , Tel. +995 032 2 252233. Die meisten Medikamentenkosten werden nicht von staatlichen Programmen abgedeckt (IOM 12.2022). Seit März 2023 gilt in Georgien eine Preisobergrenze für 300 Medikamente zur Behandlung onkologischer und verschiedener chronischer Krankheiten. Für insgesamt 1.100 Arzneimittel gelten derzeit Festbeträge. Das Gesundheitsministerium verspricht, dass die Liste schrittweise erweitert werden soll (NG 18.3.2023; vgl. EK 18.3.2023).

Der Weltgesundheitsorganisation zufolge hat Georgien den Zugang zu grundlegenden Diensten verbessert, vor allem bei Infektionskrankheiten, insbesondere bei der Behandlung von HIV, Tuberkulose und Hepatitis C. Herausforderungen bestehen beim Zugang zur Behandlung chronischer Erkrankungen und bei vorbeugenden Behandlungen von Herz-Kreislauf-Erkrankungen (WHO 2023).

Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität (AA 26.5.2023). Die medizinische Versorgung, insbesondere außerhalb von Tiflis, ist unzureichend. Außerhalb von Städten kann sie häufig nicht gewährleistet werden (AA 10.8.2023). Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 26.5.2023). Die öffentlichen Krankenhäuser, vor allem außerhalb der Hauptstadt, entsprechen nicht dem europäischen Standard (schlechte hygienische Verhältnisse, Mangel an Fachpersonal, unzureichende Versorgung mit Medikamenten) (BMEIA 22.8.2023; vgl. AA 10.8.2023). In Tiflis, Batumi und Kutaissi gibt es einige private Einrichtungen, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung modern und auf dem neuesten Stand sind (AA 10.8.2023; vgl. BMEIA 22.8.2023, AA 26.5.2023). Viele Gesundheitsleistungen sind noch nicht von der staatlichen Versicherung abgedeckt. Im Rahmen des UHCP ist die Notfallversorgung zu 70-100 % abgedeckt (IOM 12.2022).

Im Jahr 2021 erklärte die Ombudsperson, dass sich der Zugang zu Medikamenten in Georgien aufgrund der ständig steigenden Preise allmählich verschlechtert und es daher für einen großen Teil der Bevölkerung schwierig ist, sich Medikamente zu leisten. Weiters stellt sie fest, dass die Qualität der Medikamente oft nicht den Anforderungen entspricht und ihre Wirksamkeit fraglich ist (CoE 3.2022).

Im Jahr 2022 wurde das Verfahren Diagnosis Related Groups (DRG) im Bereich der Gesundheitsversorgung vorgestellt. Das DRG-System dient der Überprüfung der Sätze für medizinische Leistungen, der Übertragung von Budgetbeträgen, der Klassifizierung von Leistungen und der Erstellung gemeinsamer Tarife. Bei Nichteinhaltung der Vorgaben können Krankenhäuser vom UHCP ausgeschlossen werden (GIP 1.2.2023).

Rückkehr

Letzte Änderung 2023-10-03 10:38

Georgische Rückkehrer/Rückgeführte können die allgemeinen, wenn auch in der Regel insgesamt unzureichenden Sozialleistungen in Anspruch nehmen, darunter eine kostenlose medizinische Grundversorgung. Traditionell bietet der Familienverband eine soziale Absicherung. Internationale Organisationen, wie die Internationale Organisation für Migration (IOM) und das International Centre for Migration Policy Development (ICMPD), bieten Beratung und finanzielle Unterstützung für Rückkehrer an. Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniert das staatliche Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme). Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbstständigkeit) und bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft zur Verfügung gestellt. Staatliche Repressalien gegen Rückkehrer sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist für die Behandlung durch staatliche Stellen ohne Bedeutung. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern geschlossen. Die georgische Regierung stellt sich zunehmend den Problemen von Rückkehrern (AA 26.5.2023).

Das staatliche Programm zur Reintegration von Rückkehrern sieht die Unterstützung des Reintegrationsprozesses georgischer Staatsbürger, die aus der Emigration zurückkehren, vor. Das Programm sieht die Bereitstellung von Zuschüssen, Berufsausbildung, medizinischer Hilfe und vorübergehendem Wohnraum zur Schaffung einer Einkommensquelle und zur Förderung der Selbstständigkeit vor. Teilnahmeberechtigt sind georgische Staatsbürger (oder staatenlose Personen, die dauerhaft in Georgien leben), welche sich seit mehr als 12 Monaten unrechtmäßig im Ausland aufhalten oder im Ausland Asyl beantragt oder erhalten haben (GDA n.d).

IOM bietet Rückkehrern Unterstützung im Rahmen des AVRR-Programms an (Assisted Voluntary Return and Reintegration). Im Rahmen von Programmen zur unterstützten Rückkehr erhalten Migranten administrative, logistische und finanzielle Unterstützung (IOM o.D.).

2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA, unter zentraler Berücksichtigung der angefochtenen Bescheide vom 08.09.2023, sowie die bisherigen Akten und Enderledigungen zu den Verfahren auf internationalen Schutz; ferner in das zuletzt ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.06.2024, Ra 2024/17/0049 bis 0050-16, sowie in die Schriftsätze und Urkundenvorlagen der BF vom 28.06.2024, 07.08.2024 und der Äußerung vom 23.07.2024; das Bundesverwaltungsgericht hat sich zudem im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.08.2024 selbst einen Eindruck von den BF gemacht. Die personenbezogenen Feststellungen sowie die Feststellungen zu den Lebensumständen der BF in Österreich ergeben sich schließlich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das AJ-WEB Auskunftsverfahren, durch Einholung eines Strafregisterauszuges und eines Speicherauszuges aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes sowie den Bescheiden, Beschlüssen und Erkenntnissen des BFA, des BVwG, des VwGH und des VfGH.

Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts des belangten Bundesamtes.

II.2.2. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.

Die BF traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist.

Insbesondere im Hinblick auf das Bildungssystem in Georgien darf auf die Primärquelle der Länderfeststellungen zu Georgien verwiesen werden, demnach laut dem Bericht des Georgia Country Fact Sheet 2022 (IOM UN Migration) das Schulsystem in Georgien kostenlos ist (vorliegende Länderfeststellungen S. 32).

II.2.3. Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit, dem religiösen Bekenntnis, den Sprachkenntnissen und dem Familienstand der BF beruhen letztlich auf den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2023, L518 2160621-6/3E und L518 2160618-5/3E, den Ermittlungen in diesen Verfahren und den diesbezüglich gleichlautenden Aussagen der BF im gesamten Verfahren sowie zuletzt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

II.2.4. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der BF ergeben sich aus ihren Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde in Zusammenschau mit einem (dem Bundesverwaltungsgericht im Original) vorgelegten gültigen georgischen Reisepass (Kopie, OZ 31).

Die Feststellungen zur Identitätstäuschung bzw. Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz unter einer Aliasidentität der BF1 im Vorverfahren und dass sie im Rahmen ihrer beiden ersten Verfahren bewusst unter einer falschen Identität aufgetreten ist und zu einem späteren Zeitpunkt zu verstehen gegeben hat, zur Begründung ihrer damaligen Anträge bewusst tatsachenwidrige Fluchtgründe ins Treffen geführt zu haben, ergibt sich aus den bisherigen Akten und Enderledigungen zu den Verfahren auf internationalen Schutz, insbesondere dem Verfahren zu W192 2160621-2/11E.

Die Feststellungen zu den vorangegangen Verfahren zur Erlangung internationalen Schutzes, zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005, zur Dauer des Aufenthalts und zum Nichtvorliegen eines Aufenthaltstitels für Österreich ergeben sich – in Zusammenschau mit einer Einsichtnahme in den Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister – aus dem vorgelegten Verfahrensakt und aus dem (elektronischen) Akt des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl L518 2160621-6 und L518 2160618-5, insbesondere aus dem im (elektronischen) Akt befindlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2023 und den zuletzt ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.06.2024, Ra 2024/17/0049 bis 0050-16.

II.2.5. Die sonstigen Feststellungen zu den Lebensverhältnissen in ihrem Herkunftsstaat waren ebenfalls auf Grundlage der gleichbleibenden und insoweit glaubhaften Angaben der BF im vorangegangenen Verfahren auf Erlangung internationalen Schutzes und im gegenständlichen Verfahren zu treffen:

Dass in Georgien die Mutter der BF1 sowie der Kindesvater der BF2, Tanten der BF1 sowie ein Onkel der BF1 leben und die Mutter der BF1 und Großmutter der BF2 sowie ein Onkel mit dessen Familie in XXXX und eine weitere Tante der BF1 in XXXX sowie insgesamt zehn Familienmitglieder der BF in Georgien leben, ergibt sich aus den Angaben der BF1 in der gegenständlichen mündlichen Verhandlung (OZ 31, S. 7). Dass der Vater der BF2 in XXXX lebt, ergibt sich aus dem Bescheid IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 820152704/210162221 (S. 9). Dass die Mutter der BF1 eine pensionierte Volksschullehrerin ist und nach wie vor in XXXX unterrichtet und zwischen 900 und 1.200 Lari verdient, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der BF1. Dass die BF1 mit ihrer Mutter und ihren Tanten regelmäßig sowie die BF2 mit ihren Verwandten im Herkunftsstaat in Kontakt steht, brachte die BF1 in der mündlichen Verhandlung selbst vor (OZ 31, S. 7).

Ob bzw. in welchem Ausmaß in Georgien eine Integration der BF2 stattfand, kann den Angaben der BF1 entnommen werden: So erläuterte die BF1 im gegenständlichen Verfahren, im Herkunftsstaat während ihres Aufenthaltes von einem Jahr und 7 Monate, dass ihre Tochter, die BF2, nach ihrem Umzug nach XXXX dort den Kindergarten besuchte und einen Freundeskreis aufbaute (OZ 31, S. 7). Im Ergebnis kann das Bundesverwaltungsgericht daher zweifelsfrei feststellen, dass die BF2 in den Kindergarten sowie in ein soziales Umfeld Gleichaltriger im Herkunftsstaat eingebunden war. Gestützt auf die Angaben der BF1 im gegenständlichen Verfahren (OZ 31, S. 5) konnte das Bundesverwaltungsgericht die Feststellungen zum Kindergartenbesuch der minderjährigen Tochter treffen.

II.2.6. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der volljährigen BF1 ergibt sich durch Einsichtnahme in das Strafregister (OZ 2). Die BF2 ist aufgrund ihres Alters strafunmündig.

Dass die BF gesund sind und in keiner medizinischen Behandlung zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt stehen ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (OZ 31, S. 3).

II.2.7. Die Feststellungen betreffend die von der BF1 in Anspruch genommenen Leistungen der Grundversorgung in der Vergangenheit ergeben sich zweifelsfrei aus dem amtswegig angefertigten Auszug aus dem Grundversorgungsdatensystem.

Dass die BF1 aktuell den Lebensunterhalt mithilfe der Mutter des Kindesvaters und ihrer Cousinen bestreitet und sie deshalb monatlich von der Großmutter der BF2 € 400,00 bis € 600,00 und von ihren Cousine € 50,00 bis 100,00 erhält (OZ 31, S. 6 und 7), sagte die BF1 glaubhaft aus.

II.2.8. Wenn in der Beschwerde moniert wurde, dass die Folgen der rechtswidrigen Amtshandlung nicht zum Nachteil der BF gewürdigt werden dürfen, verweist die Beschwerde demnach auch auf die als rechtswidrig durchgeführte Abschiebung. Dazu bleibt festzuhalten, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat jedoch dessen ungeachtet auch nichts daran ändert, dass sich die BF faktisch 1 Jahr und 7 Monate in Georgien aufgehalten haben, die BF2 in Georgien den Kindergarten besuchte und die BF dort keinerlei Probleme zu gewärtigen hatten.

Am Rande sei in diesem Zusammenhang festgehalten, dass der VwGH in dieser Entscheidung (vom 26.07.2022, Ra 2022/21/0093) – welche aufgrund der erhobenen Amtsrevision getroffen wurde – letztlich im Hinblick im Rahmen der Überprüfung der Maßnahmenbeschwerde festgehalten hat:

„Auch wenn das BVwG - wie dem BFA einzuräumen ist - in Anbetracht des fortgesetzten massiven fremdenrechtlichen Fehlverhaltens der Erstmitbeteiligten vertretbar auch zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, reicht dies am Maßstab der in Rn. 16 referierten Judikatur für die Zulässigkeit der Amtsrevision und somit für ein Aufgreifen des vom BVwG entschiedenen Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof nicht aus, weil die bekämpfte Entscheidung jedenfalls nicht „krass fehlerhaft“ war.“

Den Einwendungen in der Beschwerde, dass die rechtswidrige Abschiebung nach Georgien den BF nicht vorgehalten werden darf, ist entgegenzutreten, als die BF – insbesondere die BF1 als gesetzliche Vertreterin der BF2 - seit der rechtskräftig ergangenen Entscheidung zuletzt vom 23.09.2019 das Bundesgebiet bewusst nicht verließen und somit ihrer bestehenden Ausreiseverpflichtung beharrlich bis zur Festnahme am 25.01.2021 zu keinem Zeitpunkt nachgekommen sind. Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 und § 16 Abs. 5 BFA-VG begründen zudem weder die Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG, noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich.

Verkannt darf nicht werden, dass trotz der rechtswidrigen Außerlandesbringung eine faktische Unterbrechung des durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet vorliegt, bei dieser es sich nicht um eine nur „kurzfristige“ Unterbrechung handelt und die BF in diesem Zeitraum auch melderechtlich im Bundesgebiet nicht erfasst waren.

Gestützt auf die Angaben der BF1 und die Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister konnte das Bundesverwaltungsgericht die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus der BF1 und BF2 treffen.

Dass die BF Georgien im August 2022 verlassen haben und Ende August 2022 legal in das Bundesgebiet eingereist sind, steht außer Frage und wurde nicht in Zweifel gezogen.

Seit Ablauf des sichtvermerkfreien touristischen Aufenthaltes befinden sich die BF seit dem 29.11.2022 abermals rechtswidrig im Bundesgebiet. Die BF verfügen über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.

Der Umstand, dass die BF1 seit 2014 bis zu ihrer Abschiebung im Bundesgebiet durchgehend in Österreich melderechtlich erfasst war, ist ihren Anträgen auf internationalen Schutz und mehreren Abschiebeversuche geschuldet, weshalb sie sich faktisch bis zu ihrer Abschiebung am 28.01.2021 6 Jahre und 5 Monate in Österreich aufhielt. Die BF2 wurde in Österreich am XXXX geboren und war bis zur Abschiebung 5 Jahre und 2 Monate im Bundesgebiet aufhältig. Selbst bei Nichtberücksichtigung des faktischen Aufenthaltes im Herkunftsstaat für 1 Jahr und 7 Monate sei im Hinblick auf die lange Aufenthaltsdauer der BF1 im Bundesgebiet anzumerken, dass sich diese seit ihrer Wiedereinreise 2014, sowie der Wiedereinreise im Jahr 2022, insgesamt fünfeinhalb Jahre, die BF2 seit ihrer Geburt sowie der Wiedereinreise 2022 und des rechtswidrigen Verbleibes seit 29.11.2022 über viereinhalb Jahre nun insgesamt unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

II.2.9. Hinsichtlich der Abweisung des Antrages der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG sind folgende Überlegungen maßgeblich:

Im gegenständlichen Verfahren wurden seitens der BF zuletzt diverse Urkunden zur Bescheinigung ihrer Integrationsbemühungen in Vorlage gebracht.

II.2.9.1. Betreffend die BF1, welche sich seit dem Jahr 2006 mit zweimaligen Unterbrechungen von 2012 bis 2014 und vom 28.01.2021 bis 30.08.2022 in Österreich aufhält, konnten keine „außergewöhnlichen“ Integrationsbemühungen festgestellt werden. Dass die BF1 den langjährigen Aufenthalt überhaupt nicht genutzt hätte, um sich beruflich zu integrieren, ergibt sich anhand der Aktenlage und der mangelnden Eintragungen an Erwerbstätigkeiten im AJ-Web. So verkennt das BVwG nicht und ist zu berücksichtigen, dass sich die BF1 in erster Linie um ihre Töchter bzw. die BF2 kümmert bzw. kümmerte, um dieser entsprechende (außer-)schulische Möglichkeiten zu eröffnen. Dennoch weist sie weder die Absolvierung von Deutschkursen nach, noch ist ein positiver Abschluss eines Sprachdiploms während ihres Aufenthaltes in Österreich durch entsprechende Urkunden belegt. Dass die BF1 bislang keinen Nachweis über eine erfolgreiche abgelegte Deutschprüfung erbracht hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass sich ein solcher nicht im Akt findet. Dass die BF1 in Georgien ein Studium im Fach „Deutsche Sprache und Literatur“ abgeschlossen hat wird wird nicht in Abrede gestellt, allerdings kann mangels Nostrifikation und detaillierter Unterlagen in keinster Weise auf den Umfang und die Qualität des Studiums bzw. dessen Verwertbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt geschlossen werden. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich allerdings in der mündlichen Verhandlung von den ausgezeichneten Deutschkenntnissen der BF1 überzeugen.

Aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass die BF1 gewöhnlichen Freizeitaktivitäten nachgeht (OZ 31, S. 8). Die BF1 legte keine Unterstützungserklärungen ihrer Freunde und Bekannten vor, weshalb die dementsprechende Feststellung getroffen wurde. Die BF1 wird im Rahmen schulischer und außerschulischer Aktivitäten ihrer Kinder zahlreiche Kontakte zu anderen Eltern geknüpft haben (OZ 31, S. 8), dies vor allem unter Berücksichtigung des langen Aufenthalts in Österreich und der Schulbesuche beider Töchter. Dass die BF1 soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet hat, ergibt sich aus ihren Schilderungen vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Beschwerdeverhandlung. Sie führt in der gegenständlichen mündlichen Verhandlung an, bei einer Freundin, die eine kirgisischen Staatsangehörige ist, Unterkunft zu nehmen (OZ 31, S. 9). Seit der Verhandlung wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt und kein weiteres Vorbringen zur Integration erstattet, sodass das BVwG davon ausgeht, dass die geschilderte Situation der BF1 in diesem Zusammenhang noch aktuell ist. Die BF1 selbst konnte in der Verhandlung, abgesehen einer kirgisischen Freundin, bei welcher sie Unterkunft nimmt, keinerlei besondere soziale Vernetzung oder darüberhinausgehende freundschaftliche Beziehungen zu bestimmten Personen darlegen.

Die Feststellungen zum aktuellen Wohnort, zur Wohnung und zum Fehlen eines Mietvertrages waren auf Grundlage der Angaben der BF1 im gegenständlichen Verfahren (OZ 31, S. 9) in Zusammenschau mit einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu treffen: Die Wohnsitznahmen bzw. Wohnverhältnisse in der Vergangenheit ergeben sich durch Einsichtnahme in das ZMR und den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung. In Hinblick auf ihren aktuellen Wohnsitz führte die BF1 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus, derzeit an der Adresse XXXX 1030 Wien untergebracht zu sein. Das erkennende Gericht geht aufgrund der, in der mündlichen Verhandlung geschilderten Wohnsituation davon aus, dass sich die BF entgegen der im ZMR aufscheinenden Meldung an der Adresse XXXX in 1200 Wien beim Unterkunftgeber XXXX an der Adresse XXXX in 1030 Wien aufhalten und damit die BF melderechtliche Vorschriften umgeht. Von der BF1 wurde kein Mietvertrag in Vorlage gebracht; weitere Feststellungen – etwa der Mietzins – können nicht festgestellt werden und gibt die BF1 an, dass ihre Bekannte für die Betriebs- und Mietkosten aufkäme (OZ 31, S. 6).

Die BF1 führte in der Verhandlung aus, sich ehrenamtlich in der Vergangenheit für „Calimero“ und „Your are welcome“ kurzzeitig engagiert zu haben. Dass die BF1 seit ihrer Wiedereinreise weder ehrenamtlich noch gemeinnützig tätig ist, ist im Lichte der Aussagen der BF1 (bisweilen im Umkehrschluss) nicht zweifelhaft (OZ 31, S. 6 und 9). Dass die BF1 in den letzten Jahren und aktuell keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nachging, ergibt sich aus einem aktuellen AJ-Web Auszug und wurde dies ferner von der BF1 nochmals in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung bestätigt.

Wie bereits festgehalten, hatte die BF1 in den letzten Jahren vor ihrer Aufenthaltsunterbrechung im Bundesgebiet und seit ihrer Rückkehr in das Bundesgebiet bis zum Entscheidungszeitpunkt keine beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich. Die Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit der BF1 beruhen auf ihren Ausführungen in den vorangegangenen Asylverfahren, im vorangegangenen Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 und im gegenständlichen Verfahren im Hinblick auf die mehrjährige Schulausbildung und die Berufserfahrung als Angestellte in einem Call Center in Georgien (OZ 31, S. 5) und der vorgelegten Einstellungszusage, die zeigen soll, dass die BF1 in Österreich bei Erhalt eines Aufenthaltstitels über eine zusätzliche Möglichkeit verfügen würde, einer Berufstätigkeit nachzugehen. Ferner brachte die BF1 keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden. Zwar führt die BF1 in der Verhandlung aus, dass sie bei Erhalt einer Berechtigung eine Arbeit aufnehmen wird und werden damit ihre Bemühungen um die Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt kundgetan. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurde nunmehr eine Einstellungszusage in Vorlage gebracht. Festgehalten wird, dass das auf den datierte 06.08.2024 und als „Einstellzusage“ titulierte Schreiben der XXXX den seitens der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine vom erkennenden Gericht zu würdigende Einstellungszusage mangels inhaltlicher Bestimmtheit (Art der Beschäftigung, Höhe des Bruttolohnes, Anzahl der Wochenstunden, Sozialversicherung, Arbeitszeit, Dauer der geplanten Beschäftigung) und mangels Zeitbestimmung nicht entspricht.

Die BF1 selbst konnte in der Verhandlung keinerlei besondere berufliche oder gesellschaftliche Integration darlegen.

II.2.9.2. In Hinblick auf die in Österreich geborene minderjährige BF2 ergibt sich das Bild eines aktiven, engagierten Mädchens, welches schulisch gute Leistungen erbringt. Die BF2 besucht nach positivem Abschluss der 2ten Schulstufe der Volksschule ab Herbst die dritte Klasse der Volksschule XXXX in Wien. Sie wies im letzten Jahreszeugnis einen Notenschnitt von 1,4 auf. In der Unterrichtssprache Deutsch weist das letzte Jahreszeugnis die Note „2“ aus. Zuletzt wurden auch Unterstützungsschreiben bzw. Empfehlungsschreiben betreffend die BF2 in Vorlage gebracht, die den Eindruck eines engagierten Mädchens bestätigen (OZ 25, OZ 29 und OZ 30). Seitens der Klassengemeinschaft wird sie als „gut integrierter Bestandteil unserer Gemeinschaft“, „die sich aktiv am Klassengeschehen beteiligt“ beschrieben. Bei den in Vorlage gebrachten Unterstützungserklärungen der BF2 handelt es sich vorwiegend um jene von Klassenkameraden (bzw. deren Eltern), mit welchen sie aufgrund ihrer Schulpflicht auch Zeit verbringt. Dass die BF2 im Rahmen sportlicher Aktivitäten einen Tanzverein seit etwa einem halben Jahr (OZ 31, S. 9) und die KinderUniWien von 08. bis 20.07.2024. besuchte steht außer Zweifel. Dass Schulfreundinnen die Tanzauftritte der BF2 besuchen bzw. sich ein besonderes Naheverhältnis zu anderen Kindern im Verein entwickelte, ist den Angaben ihrer älteren Schwester (OZ 31, 14) und der Mutter in der mündlichen Verhandlung nicht zu entnehmen. Die BF2 hält mit ihren Klassenkameraden altersüblichen Kontakt. Ein besonders berücksichtigungswürdiges Naheverhältnis zu Freunde, Mitschüler bzw. Lehrpersonen konnte nicht festgestellt werden.

II.2.9.3. Die Feststellung, dass die Schwester der BF2 bzw. Tochter der BF1 in Österreich aufhältig ist, beruht auf den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung und ergibt sich aus dem Akteninhalt. Ihr jeweiliger Aufenthaltsstatus wurde aktuellen Auszügen aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister entnommen und war auch schon dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zugrunde gelegt worden. Im Hinblick auf die in Österreich aufenthaltsberechtigte ältere Tochter ist festzuhalten, dass diese aktuell bei einer Gastfamilie im Bundesgebiet lebt und im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ist. Dieser Aufenthaltstitel ist ein befristeter Aufenthaltstitel bis zum 10.02.2025, welcher zwar verlängerbar ist, aber dennoch keinen dauerhaften Aufenthaltstitel darstellt. Dies wurde durch die im Rahmen der Zeugenbefragung erfolgen Angaben bestätigt.

Die Feststellung zum Nichtbestehen eines finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses zu ihren in Österreich aufhältigen Familienangehörigen beruht auf einer Zusammenschau ihres Vorbringens. Die ältere Tochter der BF1 brachte in der mündlichen Verhandlung nicht vor, dass sie während des Aufenthaltes der BF in Georgien und der Trennung von diesen, noch im Bundesgebiet finanziell unterstützt worden sei, vor allem im Hinblick, da sie in einer Gastfamilie aktuell versorgt wird. In der derzeitigen Finanzierung des Lebensunterhalts durch ihre hier lebenden Familienangehörigen und der Unterkunftsnahme bei einer Gastfamilie vermag damit keine unbedingt erforderliche finanzielle Unterstützung erblickt werden. Insofern die BF1 in der gegenständlichen mündlichen Verhandlung vorbringt, sie hätte ihre zweite Tochter gerne um sich (OZ 31, S. 10), würde aber nicht über Wohnverhältnisse derzeit verfügen, um ihre Tochter unterbringen zu können und auch nicht selbsterhaltungsfähig sein (OZ 31, S. 7, 9), da die Lebenserhaltungskosten für ihre Wohnung derzeit von einer Bekannten für sie bestritten werden, ist zwar nachvollziehbar, dass die BF1 einen Aufenthalt in der Nähe ihrer hier aufenthaltsberechtigten Tochter bevorzugen würde, es kann jedoch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens nicht erkannt werden, dass die aufenthaltsberechtigte Tochter auf sie und die BF2 in finanzieller Hinsicht angewiesen wäre.

Was nun die Häufigkeit der Besuche der BF bei der älteren Tochter bzw. der älteren Schwester betrifft, so mag die BF1 zwar behaupten, dass die BF sich regelmäßig treffen würden bzw. vereinzelt Übernachtungen bei der Gastfamilie der älteren Tochter stattfinden und die ältere Schwester regelmäßig die BF2 besuche und mit ihr spiele (OZ 31, S. 9 und 12f). Diese Aussagen werden jedoch durch die eigenen Angaben der BF1 relativiert, wonach die BF nach wie vor keinen gemeinsamen Haushalt mit der älteren Tochter bzw. älteren Schwester begründen. Wenn in der Stellungnahme vom 02.03.2023 ausgeführt wird, dass dies ihrem unsicheren Aufenthalt geschuldet sei, ist dem zu entgegnen, dass dies eine bewusste Übersteigerung darstellt, da die BF1 in der gegenständlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung ausführt, dass sie monetär sowohl von der Mutter des Kindesvaters mit € 400,- bis € 600,- unterstützt werde, sowie von ihren Cousinen € 50,- bis 100,- (OZ 31, S. 9) beziehe und es ihr zuvor im Bundesgebiet ohne einer legalen Erwerbstätigkeit sowie eines zeitweise unrechtmäßigen Aufenthaltes möglich war, eine Unterkunft mit den Töchtern bis zur Abschiebung 28.01.2021 zu beziehen, obwohl ihr lediglich Leistungen aus der GVS für „Miete der Familie“ in Höhe von € 271,-/ € 300,- pro Monat auch nur zeitweise zur Verfügung gestellt wurden. Dass die BF mit der älteren Tochter bzw. älteren Schwester keinen gemeinsamen Haushalt begründen, ergibt sich aus aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister in Zusammenschau mit dem Vorbringen der BF1 in der gegenständlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Ein emotionales Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BF1 und ihrer sechszehnjährigen Tochter bzw. der BF2 zu ihrer älteren Schwester kann angenommen werden. Dass es den BF im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat möglich wäre, mit ihrer in Österreich mündigen Tochter bzw. älteren Schwester zu kommunizieren, steht schon deshalb außer Frage, weil die BF vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet mit der Tochter bzw. Schwester regelmäßig Kontakt hielten (OZ 31, S. 13); die technische Möglichkeit besteht also, was sich im Übrigen grundsätzlich auch aus zahlreichen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt. Dass (gegenseitige) Besuche, etwa auch in Drittstaaten, grundsätzlich unmöglich wären, ist nicht hervorgekommen. Zu bedenken ist auch, dass gegen die BF1 und BF2 kein Einreiseverbot besteht (§ 53 FPG; vgl. auch § 11 Abs. 1 Z 3 NAG und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa nach der Verordnung (EU) 2016/399 [Schengener Grenzkodex] sowie nach dem FPG).

II.2.9.4. Dass kein (wechselseitiges) Abhängigkeitsverhältnis der BF zu den Cousinen im Bundesgebiet besteht, ergibt sich aus dem Umstand, dass die BF1 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung anführt, dass sie von einer Cousine lediglich € 50,- bis € 100,- monatlich bezieht und die weitere ihr die Jahreskarte für die Wiener Linien sowie den Tanzkurs der BF2 bezahle (OZ 31, S. 7). Zwischen den BF und ihren in Österreich wohnhaften Verwandten kann keine ausgeprägte emotionale Nähe bzw. kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, mangels Geringfügigkeit an Unterstützungen, festgestellt werden und wird dies im gegenständlichen Verfahren auch nicht vorgebracht.

II.2.9.5. Da die BF1 und BF2 im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht als Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet lediglich die Tochter der BF1 bzw. die Schwester der BF2 in Österreich geltend machten, bestehen, abgesehen von den in Österreich lebenden Cousinen der BF1, zu denen kein (wechselseitiges) Abhängigkeitsverhältnis im Zuge des Verfahrens vorgebracht wurde, keine Hinweise auf weitere familiäre oder private Bezugspunkte. Hinweise auf eine einem Familienleben entsprechende Beziehung gibt es – angesichts der Darstellung der Kontakte – aufgrund der emotionalen Beziehungsintensität nur zur älteren Tochter der BF1 bzw. älteren Schwester der BF2. Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger familiärer oder privater Anknüpfungspunkte der BF in Österreich sind nicht gegeben.

II.2.10. Im Hinblick auf eine Rückkehr in den Herkunftsstaat, stellt sich die wirtschaftliche Lage für die BF in Georgien ausreichend gesichert dar:

Für den Fall einer Rückkehr geht das erkennende Gericht nicht davon aus, dass den BF ihre Lebensgrundlage entzogen wäre. Vielmehr haben sie in Georgien familiären Anschluss und steht ihnen die Rückkehr in ihren Familienverband unverändert offen.

Laut Länderinformationen gibt es in Georgien zudem für Familien, welche unter der Armutsgrenze leben, die Möglichkeit, um Sozialhilfe anzusuchen:

Gemäß § 52a BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für ihren Neubeginn in der Republik Georgien gewährt werden. Rückkehrerinnen werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich: Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden.

Aufgrund des unter Punkt II.2.5. festgestellten weiträumigen verwandtschaftlichen Netzwerkes kann auch nicht erkannt werden, dass die BF nicht wiederum nach der Rückkehr Unterkunft und Unterstützung vorfinden. Ferner spricht nichts dagegen, dass die BF1 nach der Rückkehr berufliche Tätigkeiten aufnimmt, um für ein geregeltes Einkommen zu sorgen.

In diesem Zusammenhang darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die rechtsfreundlich vertretene BF1 im Rahmen der ihnen bekannten Obliegenheit zur Bescheinigung ihres Vorbringens keinen einzigen Beleg über das Nichtvorhandensein von Wohnmöglichkeiten vorlegte.

Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die minderjährige BF2 keiner besonders gefährdeten Gruppe angehört und ist auch von einer Rückkehr der minderjährigen BF2 gemeinsam mit ihrer Mutter davon auszugehen, sodass die Betreuung, Erziehung und Beaufsichtigung der Minderjährigen sichergestellt ist.

Das Bundesverwaltungsgericht kann in Ansehung der minderjährigen BF2 nicht die reale Gefahr erkennen, im Rückkehrfall von häuslicher Gewalt betroffen zu sein. Die Mutter der BF2 vermittelte den Eindruck, am Wohlergehen ihres Kind sehr interessiert zu sein. Hinweise auf gewalttätige Übergriffe auf die Minderjährige im Bundesgebiet liegen nicht vor. Ausgehend davon ist auch nicht zu besorgen, dass die minderjährige BF im Rückkehrfall einem davon abgeleiteten Risiko ausgesetzt würde oder sie sonst von häuslicher Gewalt betroffen wäre.

Auch ist aufgrund des Alters der BF2, aktuell ist sie acht Jahre alt, von einer grundsätzlichen Anpassungsfähigkeit auszugehen. Die BF2 befand sich seit der Geburt bis zur Abschiebung im Jahr 2021 in Österreich, sohin ca. sechs Jahre. Festzuhalten bleibt, dass die mit dem Herausreißen der BF2 aus dem Schulbesuch verbundenen negativen Folgen in Österreich, für die sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befindende BF2, im großen öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen ist, weil auch ihr Aufenthalt von Anfang an nur durch unberechtigte, in evidenter Umgehungsabsicht und in missbräuchlicher Weise von ihrer Mutter gestellten Anträge erzwungen wurde. Auch ist die BF2 noch nicht in einem Alter, in welchem die Adoleszenz begonnen hat. Darin werden wichtige Entwicklungsprozesse durchlebt, die als besonders prägend für die Identität, etwa hinsichtlich eines Aufbaus eines eigenen Freundeskreises, das Entwickeln einer Zukunftsperspektive oder Entwicklung einer eigenen Weltanschauung, angesehen werden kann.

Im Hinblick auf das Schulsystem wird auf die Primärquelle, des Georgia Country Fact Sheet 2022 (IOM UN Migration), der vorliegenden Länderfeststellungen verwiesen, demnach ein kostenloser Zugang zum Bildungssystem für Kinder und Jugendliche in Georgien besteht (Punkt 5.):

„Allgemeine Informationen zur Bildung

Das Netzwerk von Bildungseinrichtungen und Weiterbildungs-/Umschulungskursen für Erwachsene ist in Georgien gut ausgebaut. Das georgische Bildungssystem umfasst folgende Schritte:

• Vorschulerziehung (für Kinder unter 6 Jahren);

• Grundschulbildung (Klassen I-VI);

• Grundbildung (Klassen VII-IX);

• Sekundarschulbildung (Klassen X-XII);

• berufliche Bildung;

• akademische Hochschulbildung.

Staatliche Kindergärten sind kostenlos. Die Registrierung erfolgt online nach den Verfahren, die jedes Jahr, in der Regel mehrere Monate vor Beginn des Kindergartens¬und der Schule (Mai, Juni), angewendet werden.

In der Grundschule erfolgt die Anmeldung in mehreren Stufen. Die Verfahren werden vom Bildungsministerium festgelegt. http://emis.ge

Voraussetzung für den Eintritt in höhere Bildungseinrichtungen ist das erfolgreiche Bestehen von Unified National Exams. Jede Person, die das Dokument der abgeschlossenen Sekundarstufe vorlegt, kann an den Prüfungen teilnehmen. Bürger Georgiens, die das Dokument der abgeschlossenen Sekundarstufe oder / und das Recht auf Zugang zu höherer Bildung im Ausland erhalten haben, können auch an Unified National Exams teilnehmen. Die Anmeldung kann online erfolgen: https:// online.naec.ge/defonline/ Die Liste der Universitäten finden Sie unter http://mes. gov.ge/content.php?id=1855&lang=geo

(…)

Zugang für Rückkehrer

Registrierungsverfahren: Rückkehrer haben wie jeder andere georgische Staatsbürger Zugang zu den Bildungseinrichtungen. Für Kindergärten, Schulen und Universitäten gibt es eine Online-Anmeldung. Die Studierenden sind in den staatlichen und privaten Hochschulen in Bezug auf die Ergebnisse der nationalen Prüfungen eingeschrieben.

(…)“

Im Lichte der vorliegenden Länderfeststellungen und der Primärquelle des Georgia Country Fact Sheet 2022 (IOM UN Migration) ist eine Integration und der Besuch von Bildungseinrichtungen für die BF2 in Georgien problemlos möglich.

Hinsichtlich der georgischen Muttersprache kann davon ausgegangen werden, dass auch die BF2 gute Kenntnisse der georgischen Sprache, zumindest in Wort, hat und wird dies auch durch die Mutter in der gegenständlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung (OZ 31, S. 10) sowie durch die Schwester bestätigt, insbesondere dadurch, dass die Mutter und Töchter im Bundesgebiet den christlich-orthodoxen Gottesdienste besuchen, deren Lesungen sowohl in der georgischen als auch in der deutschen Sprache abgehalten werden (OZ 31, S. 14).

Dem Vorbringen, dass die BF2 in der georgischen Sprache nicht alphabetisiert wurde, steht eine Eingliederung in die Schule sowie das Erlernen der georgischen Schrift im Alter von acht Jahren nicht entgegen, insbesondere da die Mutter die Sprache in Wort und Schrift auf muttersprachlichem Niveau beherrscht. Zudem ist die Betreuung durch die Großmutter im Herkunftsstaat gegeben und kann die Großmutter ihre erlernten beruflichen Kompetenzen als Volksschullehrerin auf die BF2 im Hinblick auf das Erlernen der georgischen Schrift in einem adäquaten Bildungsausmaß zweifelsohne vermitteln, wodurch die Eingliederung der BF2 in die Schule in Georgien nochmals erleichtert wird.

Wie unter Punkt II.2.5. festgehalten hat die minderjährige BF2 im kulturellen und sprachlichen Umfeld des Herkunftsstaats für 1 Jahr und 7 Monate gelebt und war in ein soziales Netz an Verwandten und Gleichaltrigen eingebunden (OZ 31, S. 7).

Das Bundesverwaltungsgericht kann deswegen keinen Widerspruch zur Bestimmung des Art 1 BVG Kinderrechte erkennen. Wie dieser Bestimmung entnommen werden kann, muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein. Wie bereits ausführlich erörtert, kehrt die BF2 gemeinsam mit ihrer Mutter in ihren Herkunftsstaat zurück, wo sie bereits etwas mehr als ein Jahr aufhältig war. In Georgien leben zudem noch der Vater der BF2, dessen Verwandte und die Mutter, Tanten und Onkeln der BF1. Zudem darf nicht übersehen werden, dass die von der Mutter – rechtswidrig – gesetzten Handlungen, wie dem jahrelangen beharrlich rechtswidrigem Verbleiben im Bundesgebiet, der Stellung von unbegründeten Anträgen, teilweise unter Verwendung von Aliasidentitäten, den bewussten und absichtlichen Verborgenhalten, um so der Abschiebung zu entgehen, wobei den amtshandelnden Beamten der LPD Wien mehrmals die Unwahrheit mitgeteilt wurde, präzise ausgedrückt, der Verkennung und Negierung der geltenden Rechtslage im Bundesgebiet, die der BF2 selbstverständlich zuzurechnen sind, dem Kindeswohl auch nicht verträglich sind. Selbstverständlich haben Eltern, im gegenständlichen Fall die Mutter, zumindest die sittlich und moralische Verpflichtung Kinder – unter anderem – zur Beachtung der geltenden Bestimmungen und Gesetze zu erziehen und nicht die handelnden und ausführenden Organe der Staatsgewalt irre zu leiten und sich rechtsstaatlichen Anordnungen und Entscheidungen zu entziehen.

Aufgrund der oben dargelegten Erwägungen zur sozioökonomischen Lage kann schließlich nicht die reale Gefahr erkannt werden, dass die BF im Rückkehrfall von einer unzureichenden Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder von Unterernährung betroffen wären. Hinweise auf Versorgungsengpässe bzw. Engpässe bei der Versorgung mit Gütern, die Kinder für ihre Bedürfnisse benötigen, liegen ausweislich der Feststellungen nicht vor.

Ob der obenstehenden Erwägungen und den getroffenen Feststellungen zur Sicherheitslage in der Herkunftsregion der BF ist nicht zu besorgen, dass die minderjährige BF als besonders vulnerable Personen im Rückkehrfall von terroristischen oder kriminellen Aktivtäten betroffen wäre. Ein dahingehendes Vorbringen wurde im Verfahren nicht erstattet und es kann das Bundesverwaltungsgericht in Ansehung der persönlichen Profile der BF auch kein amtswegig wahrzunehmendes besonderes Gefährdungsmoment erkennen.

Ausgehend von den persönlichen Profilen der BF und den Erwägungen zur Lebensgrundlage im Herkunftsstaat geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die minderjährige BF2 im Wege der Versorgung durch ihre Mutter und der durch das nach wie vor großflächige, verwandtschaftliche Netzwerk erlangbaren Hilfe nicht nur eine hinreichende Absicherung im Hinblick auf die Güter des täglichen Bedarfs, sondern insbesondere auch im Hinblick auf seine altersgerechten Bedürfnisse erfahren wird.

Die BF sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in der Lage, ihr Auskommen im Herkunftsstaat zu bestreiten. Dass die Wirtschaftslage in Georgien derzeit unzureichend sein mag, stellt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Anbetracht des persönlichen Profils der BF und der bestehenden Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat keine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet auch nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0160).

 

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu A) Abweisung der Beschwerden

II.1. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

II.3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:

§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.“

§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:

(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:

„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I. Nr. 68/2017 aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt – EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

II.3.2.2. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

II.3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist ferner eine Maßnahme dann im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Beschwerdeführers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87). Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).

Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

• die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

• das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

• die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

• den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

• die Bindungen zum Heimatstaat,

• die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

• auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl bei der belangten Behörde als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

II.3.2.4. Unter zentraler Beachtung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Determinanten ergibt sich im Lichte der Judikatur Folgendes:

- Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens:

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2019/14/0260 unter Hinweis auf VwGH 02.08.2016, Ra 2016/18/0049). Der Begriff des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ist weit zu verstehen; er kann auch faktische Familienbindungen umfassen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (vgl. mwN VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425).

Bei der BF2 handelt es sich um ein minderjähriges Kind im Alter von acht Jahren, die auf die Unterstützung und Versorgung der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Mutter – der BF1 – angewiesen ist. Es besteht sohin ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK zwischen dem Kind und ihrer Mutter. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall führen die BF unbestritten ein Familienleben zueinander. Eine Trennung der, von einer Abschiebung betroffenen Familienangehörigen, sprich der Mutter, der BF1, von ihrer minderjährigen Tochter, der BF2, wäre jedenfalls nicht zulässig.

Insoweit die mündige Schwester der BF2 bzw. die ältere Tochter der BF1 im Bundesgebiet befristet legal aufhältig ist, ist mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine Trennung von einer im Bundesgebiet zurückbleibenden Person verbunden.

Basierend auf den getroffenen Feststellungen, ist vorauszuschicken, dass die Intensität des Familienlebens mit der Schwester der BF2 bzw. der älteren Tochter der BF1 abgeschwächt ist, als kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht, die BF mit der Schwester bzw. Tochter über keinen gemeinsamen Wohnsitz verfügen und sich die Beschwerdeführer, die zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügten und sich als georgische Staatsangehörige lediglich im Rahmen des sichtvermerkfreien touristischen Aufenthaltes seit dem 29.11.2022 abermals rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalten und von vornherein sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und sogar der Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes, was bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden darf, bewusst sein mussten. Es wird vom erkennenden Gericht nicht verkannt, dass die BF2 im gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt minderjährig ist und ihr der unsichere Aufenthaltsstatus bzw. das Bewusstsein der Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes nicht vorzuwerfen ist. Allerdings muss sich das Bewusstsein der BF1 über die Unsicherheit bzw. die Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthalts auch auf ihre Kinder durchschlagen, wobei diesem Umstand jedoch bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (vgl. VfGH 10.3.2011, B1565/10 ua; VwGH 7.3.2019, Ra 2019/21/0044-0046; VwGH 28.2.2020, Ra 2019/14/0545-0548; VwGH 9.3.2022, Ra 2022/14/0044-0047; VwGH 13.6.2022, Ra 2021/17/0201-0204 mwN, zuletzt VwGH 19.1.2023, Ra 2022/19/0216-0219).

Da eine Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Familienleben der BF zur älteren Tochter bzw. Schwester darstellen würde, ist die Zulässigkeit der Erlassung einer gegen die BF gerichteten Rückkehrentscheidung in Anbetracht auf das Familienleben im Bundesgebiet einer einhergehenden Prüfung zu unterziehen.

- Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war

Im gegenständlichen Fall ist es unstrittig, dass sich die BF seit der letzten (nachweislichen) Einreise am 30.08.2022 durchgehend im Schengen-Raum und folglich auch durchgehend in Österreich aufhalten. Der Aufenthalt der BF ist seit 29.11.2022, sohin seit einem Jahr und 9 Monate, abermals rechtswidrig, denn gemäß § 58 Abs. 13 AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Die BF1 und BF2 verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts in ihren Asylverfahren (vgl. dazu EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi/Vereinigte Königreich, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK entstanden ist).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine (damals) Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch nach der neueren Judikatur (s. etwa Ra 2022/17/0169) widerspricht es dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, dem ein hoher Stellenwert zukommt, wenn der Fremde durch seinen unrechtmäßigen Verbleib nach rechtskräftiger Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und in Missachtung des damit verbundenen Ausreisebefehls versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt vollendete Tatsachen zu schaffen.

Ein sonstiger Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet.

- Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Die Frage, ob das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstaates bewusst waren

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0187; 6.9.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.6.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN).

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405 mit Verweis auf VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). In Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047 mit Verweis auf VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226).

Ein Eingriff in die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Güter ist nur unter den im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Voraussetzungen zulässig. In formeller Hinsicht verlangt diese Verfassungsbestimmung, dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist. In materieller Hinsicht muss der Eingriff ein Ziel haben, das nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist (VfSlg. 11455/1987). Der erforderlichen Abwägung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen eines Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich ist vor dem Hintergrund des Art. 8 Abs. 2 EMRK ist deshalb voranzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung eine der innerstaatlichen Rechtslage nach gesetzlich vorgesehene Maßnahme darstellt und damit die Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger umsetzt wird.

Bei den Gesichtspunkten - unsicherer und ab rechtskräftiger Erledigung eines Asylantrages unrechtmäßiger Aufenthalt, Nichtbeachtung einer Ausreiseverpflichtung, Weigerung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken - handelt es sich um solche, die - in mehr oder weniger großem Ausmaß - typischerweise auf Personen zutreffen, die nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz insgesamt einen mehr als zehnjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen; sie fallen somit - anders als in Fällen kürzerer Aufenthaltsdauer - nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht (VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0093).

Im Hinblick auf den Aufenthalt der BF1 und der BF2 im Bundesgebiet, ist aufgrund der zeitlichen Komponente ein Vorliegen eines Privatlebens und geschützter Integration in Österreich zu prüfen.

Zur Prüfung der Frage, ob der Fremde einen zehnjährigen ununterbrochenen Hauptwohnsitz - dazu gehört neben dem beabsichtigten Mittelpunkt der Lebensbeziehungen auch der faktische Aufenthalt - iSd § 10 Abs. 1 Z 1 StbG 1985 (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 37/2006) vorzuweisen hat, ist nicht auf eine polizeiliche Meldung abzustellen und es schaden auch nicht kurzfristige Unterbrechungen der körperlichen Anwesenheit sowie Zeiten einer Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes (vgl. VwGH 19.12.2006, 2003/21/0237, mwN sowie Ra 2020/21/0528, Ra 2021/21/0151).

Basierend auf den getroffenen Feststellungen sowie betreffend den Umstand, dass die BF1 seit ihrer Rückkehr am 30.08.2022 und ihrer nicht „kurzfristigen“ Unterbrechung im Zeitraum vom 28.01.2021 bis 30.08.2022 1 Jahr und 7 Monate nicht mehr durchgehend in Österreich faktisch aufhältig bzw. melderechtlich erfasst waren, war von keinem durchgehenden, sondern einem zweijährigen Inlandsaufenthalt der BF1 und BF2 im Bundesgebiet seit ihrer Wiedereinreise im Jahr 2022 zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt auszugehen.

Fallgegenständlich hielten sich die BF seit 28.01.2021 bis 30.08.2022, damit 1 Jahr und 7 Monate bis zu ihrer Wiedereinreise in Österreich nicht auf, sodass die BF1 einen zehnjährigen Inlandsaufenthalt nicht erreicht hat. Der Umstand, dass sie von 28.01.2021 bis zum 05.09.2022 nicht aufrecht im Bundesgebiet gemeldet war, erweist sich demnach als beachtlich, da für die Aufenthaltsdauer von zweieinhalb Jahren seit Wiedereinreise von der BF1 eine „außergewöhnliche“ Integration vorliegen müsse. Angesichts der wiederholten unbegründeten Antragstellungen war auch der davor stattgehabte Aufenthalt in erheblichem Ausmaß zu relativieren.

Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen weist die BF1 unstreitig keine maßgebliche integrative Verfestigung im Bundesgebiet in beruflicher oder sozialer Hinsicht auf. Auch im Hinblick auf ihre sprachlichen Kompetenzen konnte sie zwar in der Verhandlung den erkennenden Richter von ihren sehr guten Deutschkenntnissen überzeugen, bis heute hat sie sich nicht um die Nostrifikation ihres Studiums gekümmert und ging in Österreich abgesehen von einer zeitweisen nicht gemeldeten geringfügigen Beschäftigung zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach.

Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN).

In Anbetracht der getroffenen Feststellungen ist die BF1 2014, nach ihrer freiwilligen Ausreise 2012, in das Bundesgebiet wieder eingereist und stellte am 19.08.2014 ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, diesmal unter Verwendung ihrer wahren Identität. Auch dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.01.2015 rechtskräftig zurückgewiesen. Am 13.05.2016 stellt die BF1 für sich und ihre Töchter Anträge auf internationalen Schutz und wurde nach erhobener Beschwerde auch diese Anträge mit Erkenntnis vom 22.07.2017 als unbegründet abgewiesen und die außerordentliche Revision mit Beschluss vom 06.09.2017 zurückgewiesen. Am 04.12.2017 stellte die BF1 ihren fünften und für die BF2 ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.12.2018 wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Am 21.05.2019 stellte die BF1 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz für sich und ihre Töchter, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 23.09.2019 abgewiesen wurden. Die BF1 verließ seit den rechtskräftig ergangenen Entscheidungen das Bundesgebiet bewusst nicht und ist somit ihrer bestehenden Ausreiseverpflichtung beharrlich bis zur Festnahme am 25.01.2021 und der Abschiebung am 28.01.2021 zu keinem Zeitpunkt nachgekommen.

Wenngleich die Aufenthaltsdauer der BF1, welche auch mehrere Unterbrechungen aufwies, zusammen mit ihrem Bundesgebiet aufgebauten sozialen Umfeld und Freundeskreis sowie ihrem vereinzeltem ehrenamtlichen Engagement und ihrer Verrichtung von unentgeltlich Hilfstätigkeiten ihren Interesse an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich Gewicht verleiht, so ist, ohne damit in irgendeiner Form bereits vorweg nehmen zu wollen, ob diese Sachverhaltsänderung tatsächlich ausreichend sein wird, um von einem Überwiegen der persönlichen Interessen der BF1 an einem Verbleib in Österreich ausgehen zu können, im gegebenen Zusammenhang jedenfalls zu berücksichtigen, dass die BF1 sechs Mal einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und im Erstverfahren bewusst rechtsmissbräuchlich unrichtige Identitätsangaben tätigte sowie immer wieder während ihres Aufenthaltes und auch seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet melderechtliche Vorschriften missachtete und ihren Ausreiseverpflichtungen nicht nachkam. Zudem war die lange Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet angesichts der wiederholten unbegründeten Anträge sowie der beharrlichen Entziehung der Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in erheblichem Ausmaß zu relativieren.

- Grad der Integration:

Die BF1 verfügt aufgrund ihres Aufenthalts im Bundesgebiet, wo sie etwa ein Drittel – abgesehen von ihren Unterbrechungen - ihres Lebens verbrachte und sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut hat, zweifellos über persönliche Interessen an einem Verbleib in Österreich.

Ihre angegebenen freundschaftlichen Kontakte im Bundesgebiet mögen für die BF1 subjektiv von Bedeutung sein, sind jedoch objektiv beurteilt nicht geeignet, den von Art. 8 EMRK geforderten hohen Maßstab, wie beweiswürdigend dargelegt, aufgrund der fehlenden Intensität zu erreichen. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass ihre privaten Beziehungen zwar durch eine Rückkehr nach Georgien gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass die BF1 hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihr in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Es steht ihr frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich etc.) aufrecht zu erhalten und sind angesichts der geografischen Nähe Georgiens (Urlaubs-)Besuche durch ihre Freunde und Bekannten jedenfalls möglich.

Das erkennende Gericht konnte sich zwar in der mündlichen Verhandlung selbst überzeugen, dass die BF1 ausgezeichnet Deutsch spricht, auch wenn sie keine weiteren Zertifikate erworben hat und sich auch nicht um die Nostrifikation ihres Studiums kümmerte.

In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach die – hier nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Die Mittellosigkeit des Fremden ist im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt auch eine ausreichende Grundlage für das Gerechtfertigtsein der Annahme, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (vgl. zB VwGH 14.04.1994, 94/18/0133). Dafür, dass die umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, ist nicht erforderlich, dass der Fremde tatsächlich bereits strafbare Handlungen begangen hat; bereits die Gefahr der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand rechtfertigt die besagte Annahme (zB VwGH 13.10.2000, 2000/18/0147; 17.12.2001, 99/18/0182; 13.09.2006, 2006/18/0215).

Zwar helfen der BF1 Cousinen im österreichischen Bundesgebiet und die Mutter des Kindesvaters, wie beweiswürdigend dargelegt, finanziell aus, doch stellt eine freiwillige finanzielle Unterstützung durch Familienangehörige für Personen, die einen nicht nur kurzfristigen Aufenthalt in Österreich anstreben, keinen ausreichenden Nachweis über den Besitz von Unterhaltsmitteln dar (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0284).

In Anbetracht der getroffenen Feststellungen war die BF1 während ihrer Aufenthalte im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt legal erwerbstätig, erklärt sich aber für arbeitsfähig und –willig. Im nunmehrigen Verfahren brachte sie eine Einstellzusage von der XXXX Wien in Vorlage, die zwar die nötige Aktualität aufweist, allerdings nicht die von der Rechtsprechung geforderten Angaben enthält:

Bei „Einstellungszusagen“ handelt es sich - anders als bei arbeitsrechtlichen Vorverträgen - um eine Option. Dabei wird die Einräumung eines einseitigen Gestaltungsrechtes zugunsten eines Vertragspartners vereinbart. Sollte daher einem Arbeitnehmer eine Einstellungszusage (Option) auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages eingeräumt werden, so liegt es in der Hand des Arbeitnehmers, das entsprechende Anbot des Arbeitgebers anzunehmen (vgl. dazu der OGH 13.11.1996, 9 ObA 2122/96s).

Es ist erforderlich, dass – abgesehen von den allgemeinen Bestimmungen über Urkunden – auch die Formerfordernisse, welche einen direkten Einfluss auf die Verbindlichkeit der Einstellungszusagen haben, vorliegen.

„Arbeitsrechtliche Vorverträge“, welche unter die Bestimmung des § 936 ABGB zu subsumieren sind, verpflichten hingegen beide Vertragspartner (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) zum Abschluss des Hauptvertrages (Arbeitsvertrag; vgl. „onlineLehrbuch“ Zivilrecht der Universität Innsbruck, Kapitel 6 ff).

Im Ergebnis bedeutet dies, dass arbeitsrechtliche Vorverträge (VwGH 22. Juli 2011, ZI. 2011/22/0083: „ungeeigneter“ Arbeitsvorvertrag, da diesem weder das Ausmaß der vereinbarten Arbeitsleistung noch die in Aussicht genommene Entlohnung zu entnehmen sind; VwGH 8. November 2018, Ra 2018/22/0246; zuletzt VwGH 25. April 2019, Ra 2019/22/0058: Ein als „Arbeitsvorvertrag“ bezeichnetes Schriftstück, das Angaben über das Ausmaß der Tätigkeit und die Entlohnung enthält, muss nicht jedenfalls (als Umkehrschluss zu den Ausführungen des VwGH in 2011/22/0083) als Nachweis des Vorhandenseins ausreichender finanzieller Mittel akzeptiert werden, wenn zurecht davon ausgegangen werden könne, dass hinsichtlich des vorgelegten Arbeitsvorvertrages kein tatsächlicher Rechtsbildungswille zwischen Antragsteller und mutmaßlichem Arbeitgeber vorliege und eine Beschäftigung des Antragstellers nicht zu erwarten sei) und „Einstellungszusagen“ zumindest den Arbeitgeber unwiderruflich binden (müssen).

Obzwar Optionen im ABGB nicht geregelt sind, werden die Bestimmungen des § 936 ABGB über Vorverträge auch auf Optionen angewendet. Sollte daher eine „Einstellungszusage“ als tragfähige Grundlage für das Vorliegen notwendiger Unterhaltsmittel herangezogen werden, so hat eine „Einstellungszusage“, ebenso wie arbeitsrechtliche Vorverträge, zumindest 2 inhaltliche Kriterien – neben der Anführung der Vertragspartner – zu erfüllen:

1. Inhaltliche Bestimmtheit (Art der Beschäftigung, Höhe des Bruttolohnes, Anzahl der Wochenstunden, Sozialversicherung, Arbeitszeit, Dauer der geplanten Beschäftigung)

2. Zeitbestimmung

Das bedeutet, dass auch „Einstellungszusagen“ schon wesentliche Punkte eines Arbeitsvertrages zu enthalten haben. Ferner muss der Zeitpunkt des eigentlichen Vertragsabschlusses bereits in der Einstellungszusage bestimmt sein, wobei der Abschlusszeitpunkt des Hauptvertrages beliebig weit in die Zukunft verlegt werden kann.

Selbst wenn dies grundsätzlich lediglich eine einseitige, sichtlich nicht einklagbare Willenserklärung darstelle und selbst im Falle einer rechtsverbindlichen Einstellungszusage für den Fall des Erhalts eines Bleiberechts und damit einer bloßen Arbeitsplatzzusage für den hypothetischen Fall eines legalen Aufenthalts in der Zukunft gemäß Judikatur im Allgemeinen keine entscheidende Bedeutung zukommen kann (vgl. VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323), so darf nicht außer Betracht bleiben, dass damit zwar ein gewisses Bemühen der BF1 um eine nachhaltige Beschäftigung an den Tag gelegt wird. In Anbetracht dessen geht das erkennende Gericht nicht von einer zukünftigen Selbsterhaltungsfähigkeit der Familie aus, da die in Vorlage gebrachte Einstellungszusage nicht den Kriterien im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur entspricht und die BF1, in Anbetracht der getroffenen Feststellungen, keine entsprechenden Qualifikationen vorweisen vermag.

Bis zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt hat sie während ihres gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet keinerlei berufliche Integrationsschritte gesetzt, obwohl ihr dies zeitweise möglich gewesen wäre. Die BF1 entfaltete auch - bis auf vereinzelte kurzfristige ehrenamtliche Tätigkeiten im Hinblick auf die Gesamtdauer ihres Aufenthaltes - kein außergewöhnliches ehrenamtliches oder gemeinnütziges Engagement und ist kein Mitglied in Vereinen und/oder Organisationen.

In Anbetracht dessen kann zusammengefasst der BF1 vorgeworfen werden, dass sie di im Bundesgebiet verbrachte Zeit kaum nützte, um sich sozial und beruflich zu integrieren.

- Strafgerichtliche Unbescholtenheit:

Die BF sind strafrechtlich unbescholten bzw. strafunmündig.

Diese Feststellung stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

- Die Bindung zum Heimatstaat des Fremden:

Hinsichtlich der Bindungen zum Herkunftsstaat ist festzuhalten, dass die BF1 in Georgien sozialisiert wurde und dort eine Schul- und Berufsausbildung absolvierte sowie einen Beruf ausübte. Sie spricht die Muttersprache ihres Herkunftsstaates. Nach der Abwesenheit von Georgien besteht auch noch kontinuierlicher Kontakt zu den dort verbliebenen Familienangehörigen und weiteren Verwandten.

In Anbetracht der Aufenthaltsdauer und den in Österreich eingegangenen Bindungen steht somit gegenüber, dass die BF1 den weitaus überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, dort sozialisiert wurde und die Sprache ihrer Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau beherrscht. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der BF1 im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass ein Fremder selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). Aufgrund der Präsenz von nahen Angehörigen im Herkunftsstaat ist gegenwärtig von intensiven Bindungen zu Familienmitglieder im Herkunftsstaat auszugehen.

Basierend auf den getroffenen Feststellungen ist zur minderjährigen BF2 festzuhalten, dass nunmehrige Bindungen zu Österreich anders zu bewerten sind auf Grund ihres Alters, der Geburt im Bundesgebiet sowie dem überwiegenden Aufenthalt hinsichtlich ihres Lebensalter im Bundesgebiet, als im Hinblick auf die BF1. Hinsichtlich der BF2 wird von geringeren Bindungen zum Herkunftsstaat und stärkeren Bindungen zu Österreich auszugehen sein.

Schließlich ist zu prüfen, ob aus dem Alter und der Sozialisation der BF2 ein durchschlagendes Interesse der BF1 an einem Verbleib in Österreich abzuleiten ist:

- Kindeswohl:

Der VwGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK die Auswirkungen der Entscheidung und die Konsequenzen einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers auf das Familienleben und auf das Kindeswohl zu erörtern sind (vgl. jüngst VwGH 15.3.2022, Ra 2021/21/0286; VwGH 22.02.2022 Ra 2021/21/0322).

Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).

Bei der Beurteilung, ob im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung von durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten droht, ist nach der Judikatur des VwGH eine eventuelle besondere Vulnerabilität der Betroffenen im Speziellen zu berücksichtigen, wobei der VwGH auch auf die Definition schutzbedürftiger Personen in Art. 21. Der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) verweist (vgl. zuletzt VwGH vom 13.12.2018, Zl. Ra 2018/18/0336 sowie vom 30.08.2017, Zl. Ra 2017/18/0089 zum Irak sowie VwGH vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0315 und diverse andere zu Afghanistan). Art. 21 der Aufnahmerichtlinie zählt als besonders schutzbedürftige Personen unter anderem Minderjährige auf.

Der Verfassungsgerichtshof hat - aufgrund der vom BVwG selbst herangezogenen UNHCR-Richtlinien - in seiner Entscheidung vom 12.12.2018, Zl E 667/2018 hinsichtlich einer Familie aus Kabul festgehalten, dass Familien mit besonderem Schutzbedarf - nach Ansicht des UNHCR - nur dann eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul offensteht, wenn sie Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie haben und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, die Zurückkehrenden tatsächlich zu unterstützen. Die zugrundeliegende Entscheidung des BVwG wurde behoben, da vom BVwG nicht näher begründet wurde, warum es davon ausging, dass der Bruder der Erstbeschwerdeführerin eine sechsköpfige Familie ausreichend unterstützen könne bzw. wolle. Es sei verabsäumt worden, die Erstbeschwerdeführerin zur konkreten Lebenssituation ihres Bruders und ihrer Schwester zu befragen.

Demnach wird von der Judikatur – zuletzt auch in einer Einzelentscheidung hinsichtlich des sicheren Herkunftsstaates Georgien (VwGH vom 07.03.2019, Ra 2018/21/0216 bis 0217-13) - eine konkrete Auseinandersetzung damit gefordert, welche Rückkehrsituation eine Familie mit minderjährigen Kindern im Herkunftsstaat tatsächlich vorfindet, insbesondere unter Berücksichtigung der dort herrschenden Sicherheitslage und Bewegungsfreiheit (VwGH 21.03.2018, Ra 2017/18/0474 bis 0479) sowie der Unterkunftsmöglichkeit (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0315).

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass unter den BF die BF2 minderjährig ist und damit Angehörige einer besonders vulnerablen und besonders schutzbedürftigen Personengruppe ist. Daher ist eine konkrete Auseinandersetzung mit der Rückkehrsituation, die die minderjährige BF2 bzw. die Familie mit minderjährigen Kindern im Heimatstaat tatsächlich vorfinden würden, erforderlich.

Nach der Rechtsprechung des VwGH sind gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR vom 18. Oktober 2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Randnr. 58, und vom 6. Juli 2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Randnr. 146). Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden ("adaptable age"; Urteil des EGMR vom 31. Juli 2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Randnr. 66, vom 17. Februar 2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Randnr. 60, und vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 46; siehe dazu auch das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219), (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR; 24.09.2019, Ra 2019/20/0274; Führt die Überprüfung des Kriteriums nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 zu dem Ergebnis, dass eine Minderjährige zum Heimatland keine oder nur mehr äußerst geringe Bindungen aufweist, wird das - vorausgesetzt, sie ist unbescholten und hat in Österreich einen ausreichenden Grad an Integration erreicht - in der Regel dafür sprechen, ihr den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, und zwar jedenfalls dann, wenn nicht - in zumutbarer Weise - erwartet werden kann, dass sie sich im Falle einer Rückführung an die Verhältnisse im Heimatland, etwa das Erlernen der dortigen Sprache, den Aufbau neuer Kontakte, die Fortsetzung einer begonnenen Ausbildung, usw., wieder anpassen. In einem solchen Fall kommt auch bei einer verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich den fehlenden Bindungen der Minderjährigen zum Heimatstaat im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung großes Gewicht zu (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070, 21.05.2019, Ra 2019/19/0136).

In diesem Sinn ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Abwägung der wechselseitigen Interessen das Kindeswohl „gebührend“ zu berücksichtigen (vgl. VwGH 15.3.2022, Ra 2021/21/0286, Rn. 14, mwN).

Dies führt aber nicht dazu, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt und einem Vorliegen maßgeblicher integrationsbegründender Umstände die noch gegebene Anpassungsfähigkeit der Kinder die Aufenthaltsdauer entscheidungserheblich relativieren bzw. das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung verstärken würde (VwGH vom 25.04.2019, Ra 2018/22/0251).

Die BF2 ist aufgrund ihrer Deutschkenntnisse in Anbetracht der getroffenen Feststellungen jedenfalls sprachlich sehr gut integriert. In Anbetracht ihrer langen Aufenthaltsdauer sowie dem Pflichtbesuch der Schule hat die BF2 zusammengefasst soziale Kontakte in Österreich zu Klassenkameraden, Lehrpersonal unter anderem aufgebaut und pflegt sie diesen unter Verwendung der deutschen Sprache. Die positive Bewertung der Integration in die Klassengemeinschaft durch die BF2 ist entsprechend zu werten und wird auch vom BVwG nicht verkannt. Dass die BF2 besonders intensive Nahebeziehungen zu ihrer Schule, Mitschülern oder Lehrpersonen pflegen würde, wurde nicht substantiiert vorgebracht. Entsprechendes gilt für die BF2 bezüglich ihrer Aktivitäten im Tanzverein hinsichtlich weiterer Vereinsmitglieder. Beim Tanzsportclub XXXX ist sie erst ein halbes Jahr eingebunden. Ferner ist auch der sonstige Grad der Integration der BF2, bis auf ihre alltäglichen Schulfreunde, in keiner Weise als ausgeprägt einzuordnen.

Eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit wird in der Rechtsprechung für Kinder im Alter zwischen sieben und elf Jahren angenommen (vgl. 18.10.2017, Ra 2017/19/0422).

Das BVwG geht basierend auf den getroffenen Feststellungen und zitierten Berichte von der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Schulbesuches im Herkunftsstaat aus. Zweifellos wird die Herauslösung aus dem Schulverband im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einen Einschnitt für die BF2 darstellen. Das erkennende Gericht geht dennoch davon aus, dass die BF2 hinreichend Unterstützung im Familienverband finden wird, um diese Herausforderung zu bewältigen. Im Herkunftsstaat wird sich sodann im Wege des dortigen Schulbesuches sowie der Kontaktaufnahme zu Kindern im gleichen Alter in der Schule bzw. Vereinen die Möglichkeit neuer sozialer Kontakte eröffnen.

Auf Grund der Verfahrensergebnisse ist davon auszugehen und erachtet das erkennende Gericht eine Wiedereingliederung der minderjährigen BF2 in Anbetracht dessen als zumutbar, zumal ihre Mutter sowie der im Herkunftsstaat lebende Vater vorwiegend der Kernfamilie zugehören, sie über eine Großmutter im Herkunftsstaat sowie den Onkel und Tanten der BF1 und dessen Familie im Herkunftsstaat verfügt und schon im Familienverband in Anbetracht der zahlreichen Familienangehörigen in der Herkunftsregion ein Umgang mit anderen Kindern sichergestellt sein wird. Dass sich die Wiedereingliederung der minderjährigen BF2 als schwierig erweisen könnte, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen und wurde in der Beschwerde dem nur entgegengetreten, als die BF2 die georgische Schrift nicht beherrsche. Basierend auf den getroffenen Feststellungen ist die BF2 der georgischen Sprache jedenfalls sprachlich mächtig. Die BF2 hat zuletzt im Alter von 6 Jahren und 9 Monaten Georgien verlassen und verfügt mithin über eigene bewusste Wahrnehmungen der Herkunftsregion. Zusammengefasst können im Hinblick auf die achtjährige BF2 Bindungen zum Herkunftsstaat jedenfalls bejaht werden. Die BF2 hat durch den temporären Kindergartenbesuch im Heimatland eine grundsätzliche Sozialisierung bereits im Herkunftsstaat erfahren, was die Wiedereingliederung nach der Rechtsprechung ebenfalls als möglich und zumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055; 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). In dieser Hinsicht hat die minderjährige BF2 im kulturellen und sprachlichen Umfeld des Herkunftsstaats gelebt und ist der georgischen Sprache mächtig. Auch wenn die BF2 in der georgischen Sprache nicht alphabetisiert wurde, ist eine Eingliederung in die Schule sowie das Erlernen der georgischen Schrift im Alter von acht Jahren jedenfalls möglich und zumutbar, insbesondere da die Mutter die Sprache Georgisch in Wort und Schrift auf muttersprachlichem Niveau beherrscht. Zudem ist die Betreuung durch die Großmutter im Herkunftsstaat gegeben und kann die Großmutter ihre erlernten beruflichen Kompetenzen als Volksschullehrerin auf die BF2 im Hinblick auf das Erlernen der georgischen Schrift in einem adäquaten Bildungsausmaß zweifelsohne vermitteln, wodurch die Eingliederung der BF2 in Georgien nochmals erleichtert wird. Dass die BF2 die georgische Sprache nicht in Schrift beherrscht, steht einem Schulbesuch nicht entgegen, da es einer Primarschule immanent ist, die Kinder in den ersten Schuljahren an die Schreib- und Lesekompetenzen heranzuführen. Aus dem Georgia Country Fact Sheet 2022 (IOM UN Migration), der als Primärquelle für die vorliegenden Länderfeststellungen herangezogen wird, geht hervor, dass Rückkehrer:innen in Georgien der Zugang zu den Bildungseinrichtungen offensteht und lediglich ein Registrierungsverfahren bzw. eine Online-Anmeldung durchzuführen ist. Selbst Schulleistungen aus höheren Bildungseinrichtungen wie Sekundarschulen werden durch ausländische Schulleistungen unter gewissen Voraussetzungen anerkannt und berechtigen zur Teilnahme am Unified National Exams. Eine angemessene Schulbildung für die achtjährige BF2 ist damit im Herkunftsstaat – auch unter Berücksichtigung der Nachholung von Schreib- und Lesekompetenzen in der georgischen Sprache – jedenfalls gewährleistet.

Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. 03.05.2018, Ra 2018/18/0195; mwN) ist die BF2 mit ihren acht Jahren in einem anpassungsfähigen Alter und kann ihr zugemutet werden, dass sie sich – insbesondere im Hinblick auf ihren Schulbesuch in einer Primarschule bei Rückkehr in den Herkunftsstaat, bei Vorhandensein der Kompetenz der georgischen Sprache, welche auch im Bundesgebiet mit der Mutter und Schwester gesprochen wird, eine Integration in Georgien möglich und zumutbar ist.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts deutet nichts darauf hin, dass es der BF2 gemeinsam und in Begleitung ihrer Mutter im Falle einer Rückkehr nach Georgien nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Dies ergibt sich insbesondere auf Grund ihres Lebensalters, das Anpassungsfähigkeit indiziert. Dass die BF2 nicht weiter die Schule im Bundesgebiet besuchen kann, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts vertretbar. Der BF2 ist ein weiterer Schulbesuch in der Herkunftsregion möglich und verfügt sie dort nicht nur über eine gesicherte Lebensgrundlage, sondern auch über weitere Anknüpfungspunkte in Gestalt ihrer dort lebenden Verwandten. Vor diesem Hintergrund vermag das BVwG auch nicht zu erkennen, dass durch eine Rückkehrentscheidung in die etwa in der UN-Kinderrechtskonvention oder der Grundrechtscharta verbrieften Rechte auf unzulässige Weise eingegriffen würde.

In Anbetracht der gemeinsamen Rückkehr der BF2 mit der Mutter kann auch davon ausgegangen werden, dass auf Grund der Anwesenheit von Bezugspersonen keine das Kindeswohl beeinträchtigende Entwurzelung eintritt (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). Die gebotene Berücksichtigung des Kindeswohls führt somit nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung, zumal sich die BF2 in einem anpassungsfähigen Alter befindet bzw. eine gewisse Sozialisierung bereits im Herkunftsstaat in Form eines Kindergartenbesuches erfolgte. Zudem war zu berücksichtigen, dass der Vater der BF2 im Heimatland aufhältig ist und sohin beide Elternteile der BF2 für die Betreuung der BF2 anwesend sind, während bei einem Aufenthalt im Bundesgebiet der im Heimatland befindliche Vater der BF2 nicht greifbar ist.

Es ist auch nicht von einer dramatischen Verschlechterung ihrer Lage auszugehen und wäre ihre Rückkehr mit keinem hohen Maß an Schwierigkeiten verbunden. Ein dem Wohl der BF2 entsprechendes Zusammenleben gemeinsam mit ihrer Mutter scheint zum einem vor allem ob des in Österreich bestehenden engmaschigen Unterstützungsangebotes für Rückkehrer möglich zu sein. Es ist auch davon auszugehen, dass die BF1 Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage im Falle einer Rückkehr im Herkunftsstaat hat. Bei der BF1 handelt es sich um arbeitsfähigen und gesunden Menschen. Es kann daher – unter Berücksichtigung der Betreuungspflichten bezüglich der minderjährigen BF2 – die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit an einer schulischen Ausbildung, vor allem im Hinblick auf das kostenlose Bildungssystems in Georgien wie aus den Länderfeststellungen und Primärberichten zitiert, vorausgesetzt werden. Aus welchen Gründen die BF1 als erwachsene und gesunde Person bei einer Rückkehr nach Georgien nicht in der Lage sein sollten, für ihren und den Lebensunterhalt der BF2 sorgen zu können, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgebracht, zumal die erwachsene BF1 über den kulturellen Hintergrund und die erforderlichen Sprachkenntnisse für Georgien verfügt. Den BF stehen auch die in Georgien vorhandenen Systeme der sozialen Sicherheit, insbesondere eine kostenlose medizinische Grundversorgung sowie Sozialleistungen für Bedürftige als Anspruchsberechtigte offen. Auf Initiative des Sozialamtes können auch Sozialunterstützungsleistungen beantragt werden. Hierzu zählen (alle Stand: Oktober 2023): Monetäre Unterstützungshilfen in Höhe von GEL 30-60 pro Familienmitglied. In Anbetracht der vorliegenden Länderberichte bieten Internationale Organisationen, wie die Internationale Organisation für Migration (IOM) und das International Centre for Migration Policy Development (ICMPD), Beratung und finanzielle Unterstützung für Rückkehrer an. Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniert das staatliche Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme). Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbstständigkeit) und bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft zur Verfügung gestellt. Das staatliche Programm zur Reintegration von Rückkehrern sieht die Unterstützung des Reintegrationsprozesses georgischer Staatsbürger, die aus der Emigration zurückkehren, vor. Unter anderem bietet das Programm die Bereitstellung von Zuschüssen, Berufsausbildung, medizinischer Hilfe und vorübergehendem Wohnraum zur Schaffung einer Einkommensquelle und zur Förderung der Selbstständigkeit an. Teilnahmeberechtigt sind georgische Staatsbürger (oder staatenlose Personen, die dauerhaft in Georgien leben), welche sich seit mehr als 12 Monaten unrechtmäßig im Ausland aufhalten oder im Ausland Asyl beantragt oder erhalten haben (GDA n.d). IOM bietet Rückkehrern Unterstützung im Rahmen des AVRR-Programms an (Assisted Voluntary Return and Reintegration). Aus Sicht des BVwG liegen zusammenfassend keine Anhaltspunkte vor, dass der BF1 sämtliche Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage entzogen wäre. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die BF1 sowie der Vater der BF2, welcher in Georgien lebt, in der Lage sein werden, in ihrem Heimatland, dessen National- und Amtssprache sie sprechen, in dem zahlreiche Verwandte leben, zu denen sie in Kontakt stehen, eine Existenzgrundlage für sich und die BF2 aufzubauen.

Die gebotene Berücksichtigung des Kindeswohls führt somit nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung, zumal sich die BF2 auch in einem anpassungsfähigen Alter befindet bzw. sich noch nicht im Zeitpunkt der beginnenden Adoleszenz befindet, in welcher wichtige Entwicklungsprozesse durchlebt werden und welche als besonders prägend für die Identität, etwa hinsichtlich eines Aufbaus eines eigenen Freundeskreises, das Entwickeln einer Zukunftsperspektive oder Entwicklung einer eigenen Weltanschauung, angesehen werden kann, ist es ihr möglich und zumutbar sich einen neuen Freundeskreis, insbesondere durch die Einbindung in das Schulsystem aufzubauen.

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist gerade Kindern, welche noch im jungen Alter sind und die mit ihren Eltern gemeinsam ausreisen, die (Re-)Integration im Herkunftsstaat der Eltern zumutbar. So nahm der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0015 an, dass bei einem 6 Jahre und 3 Monate dauernden Aufenthalt in Österreich erwartet werden kann, die Kinder werden sich im Rahmen des gewohnten familiären Umfeldes an die neuen Begebenheiten im Herkunftsstaat der Eltern anpassen können (vgl. auch VwGH vom 19. Mai 2011, Zlen. 2009/21/0115, 116, mwN). Selbst Schwierigkeiten bei der (Re) Integration sind in derartigen Fällen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH vom 5. Juli 2011, Zl. 2008/21/0282).

Eine Rückkehr der BF nach Georgien würde nicht zu einer Verletzung der Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK führen, da es ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Hinblick auf diverse Unterstützungsleistungen gelingen würde, nicht in eine ihre Existenz bedrohende Notlage zu geraten.

Eine Verletzung des Kindeswohles ist daher im Ergebnis nicht ersichtlich.

- Zur Zurechenbarkeit des Verhaltens der BF1 als Mutter

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs schlägt – wenngleich Kindern das fremdenrechtliche Fehlverhalten nicht zum Vorwurf gemacht werden kann – dieses auch auf die Kinder von Fremden durch und ist daher insbesondere das Bewusstsein der Eltern um die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus auch in Bezug auf die minderjährigen Beschwerdeführer von entscheidungswesentlicher Bedeutung (VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0001).

Der Verfassungsgerichtshof hielt in seiner Entscheidung vom 10.03.2011, Zl. B1565/10 (betreffend einem im Alter von 8 Jahren mit seinen Eltern eingereisten, im Entscheidungszeitpunkt 17jährigen, welcher beinahe die gesamte Schullaufbahn in Österreich absolvierte und herausragende sportliche Leistungen für einen österreichischen Sportklub erbrachte) fest, dass es in der Verantwortung des Staates gelegen ist, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass dem 17jährigen die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre, - neun Jahre verstreichen. Es sei die Aufenthaltsverfestigung des 17jährigen zwar überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgt, keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung sei vorgelegen; jedoch sei ihm als Minderjährigem, der seine Eltern nach Österreich begleitete, dies nicht in jenem Maße zuzurechnen wie seinen Obsorgeberechtigten. In diesem Fall wurde festgehalten, dass keine Anpassungsfähigkeit des 17jährigen mehr vorliege, der wesentliche Teile seiner Kindheit und Jugend in Österreich verbrachte (im Gegensatz zu Kindern, die sich im Zeitpunkt ihrer Ausweisung noch in anpassungsfähigem Alter befinden; vgl EMRK 26.01.99, Fall Sarumi, Appl 43279/98) und wurden grundsätzliche Ausführungen zur herabgesetzten Verantwortlichkeit von Minderjährigen getroffen.

Auch in der Entscheidung des VfGH vom 07.10.2010, Zl. B 950-954/10-08 wurde unter Bezugnahme auf das mangelnde Verschulden der Beschwerdeführer an der 7jährigen Verfahrensdauer festgehalten, dass die belangte Behörde bei ihrer Interessenabwägung zusätzlich stärker gewichten hätte müssen, dass die minderjährigen Beschwerdeführer den Großteil ihres Lebens ins Österreich verbracht haben, sich mitten in ihrer Schulausbildung befanden und sich hier sowohl schulisch als auch gesellschaftlich sehr gut integriert haben.

Insbesondere hätte die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. zB VfGH 12.6.2010, U614/10) – in diesem Fall die Integration der Beschwerdeführer während ihrer einzigen Asylverfahren, welche für die Bf. 1, 2, 3 und 4 sieben Jahre (in denen keine einzige rechtskräftige Entscheidung ergangen ist) dauerten, erfolgte. Dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch die Beschwerdeführer zurückzuführen wäre, wurde von der belangten Behörde weder dargestellt, noch war es aus den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Akten ersichtlich.

Obwohl der Verfassungsgerichtshof in diesen beiden Entscheidungen die den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen hat, ist dennoch aus dem Beschluss des VfGH vom 12.6.2010, U614/10 ableitbar, dass in gewissen Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Minderjährigen im Hinblick auf die Verfahrensdauer dennoch das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder eine Rolle spielt.

Es wird in diesem Zusammenhang auf die Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010, erstens Zl. U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), zweitens Zl. U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss desselben Tages Zl. U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten) hingewiesen. In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führte, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK geltend machen können. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter, nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen.

- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Die BF1 reiste illegal nach Österreich ein und stellte in weiterer Folge sechs Anträge auf internationalen Schutz, sowie die BF2 drei Anträge auf internationalen Schutz durch ihre gesetzliche Vertretung die BF1 stellte, welche rechtskräftig vollinhaltlich sowie die dagegen erhobenen Beschwerden und Revisionen vom VfGH und VwGH abgewiesen wurden. Der Aufenthalt der BF1 und BF2 ist seit ihrer Wiedereinreise bzw. ihres zulässigen sichtvermerkfreien Aufenthaltes abermals rechtswidrig.

Der rechtswidrige Aufenthalt im Bundesgebiet stellt eine Verwaltungsübertretung dar. Im darin enthaltenen Strafrahmen des FPG lässt der Gesetzgeber das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung bzw. Bekämpfung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erkennen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt daher ein Instrument zur Verhinderung eines derartigen unter Strafe gestellten Verhaltens bzw. Unterlassens dar. Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass die Mehrzahl der Fremden nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens der durch die Rückkehrentscheidung bestehenden auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht (freiwillig) nachkommt. Nur für den Fall der Erlassung eines den Aufenthalt des Fremden beendenden Titels besteht (unbeschadet der sonstigen Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde für Aufenthaltsbeendigungen von Fremden) für diesen Fremden nach Abschluss seines Asylverfahrens die gesetzliche Verpflichtung Österreich zu verlassen und können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienste nur diesfalls im Falle der Weigerung im Auftrage der Sicherheitsbehörde diese im öffentlichen Interesse notwendige Aufenthaltsbeendigung auch mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchführen.

In Anbetracht des Verfahrengangs kam den BF lediglich für ihre Asylverfahren für die Dauer der Verfahren ein vorläufiges Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG zu. Bereits bei Geburt der BF2 musste sich die BF1 ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Fallbezogen ist in Bezug auf diese Kriterien einerseits auf § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG und die dazu ergangene Rechtsprechung zu verweisen, wonach bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände maßgeblich relativierend einbezogen werden dürfe, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. In einer Gesamtwürdigung der vorstehend erörterten Aspekte ist nun festzustellen, dass der Rechtsposition der BF, insbesondere der BF1, im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüberstehen. Auch wenn die BF1 die deutsche Sprache ausgezeichnet beherrscht, sie sich arbeitswillig zeigt und über soziale Kontakte im Bundesgebiet verfügt, so stehen dem die wiederholt erfolgte unberechtigte Asylantragstellung, die Täuschung ihrer Identität im Asylverfahren, die Missachtung der Visaverpflichtungen, das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel sowie die Verletzung melderechtlicher und fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber. Ebenso fällt der Umstand ins Gewicht, dass sämtliche maßgeblichen Integrationsschritte zu einem Zeitpunkt nach Erlassung des Bescheides der Behörde gesetzt wurden. Die BF1 – und teilt die BF2 demnach das rechtliche Schicksal ihrer Mutter - mussten sich der Ungewissheit ihres weiteren Verbleibes im Bundesgebiet in diesem Zeitraum bereits bewusst gewesen sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinn des § 9 Abs. 2 Z. 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte wie im gegenständlichen Fall in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205, mwN; 28.2.2019, Ro 2019/01/0003 mwN). Vor diesem Hintergrund sind die von den BF während des Aufenthaltes in Österreich gesetzten Schritte zur Integration zwar nicht unmaßgeblich, aber in ihrer Bedeutung deutlich herabgesetzt.

Bei der Erörterung der Situation im Rahmen der mündlichen Verhandlung trat klar zu Tage, dass die BF1 eine Fortsetzung ihres Aufenthaltes in Österreich anstrebt und sie ihren Lebensmittelpunkt in Österreich sieht. Objektiv bestehende Hinderungsgründe, die der Befolgung der Ausreiseverpflichtung seit dem 29.11.2022 bzw. mit Bescheiderlassung am 08.09.2023 entgegenstanden, legte sie nicht dar. Die durch den fortdauernden unrechtmäßigen Aufenthalt bewirkte Beeinträchtigung öffentlicher Interessen wiegt vor diesem Hintergrund schwer.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes würde es ferner einen Wertungswiderspruch und eine sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung von Fremden, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, darstellen, zumal diese letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages sowie durch anschließende Missachtung der Ausreiseverpflichtung erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde). Den BF steht es ferner frei, sich um einen weiteren rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu bemühen, die dafür gesetzlich vorgesehenen Aufenthaltstitel zu beantragen und das Verfahren im Ausland abzuwarten, wie es gesetzlich vorgesehen ist.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes (vgl zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den geordneten Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem erhebliche Auswirkung hat.

- Die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerung begründet ist:

Ein behördliches Verschulden, welche die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund treten lassen würde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unzulässig sei, kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

II.3.2.5. Zusammenfassende Abwägung

Auf Grund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung den familiären bzw. privaten Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet.

Den BF ist es nicht verwehrt bei der Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861). Eine Trennung der BF von ihrer älteren Tochter bzw. Schwester, die über einen befristeten Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt, ist nach Ansicht des BVwG für die Dauer des ordentlichen Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels sehr wohl zumutbar, da es den BF in Zukunft möglich und zumutbar ist, die Beziehung zu ihrer Tochter bzw. Schwester durch gegenseitige Besuche in Georgien oder Drittstaaten fortzuführen. Soweit in diesem Zeitraum ein persönlicher Kontakt zwischen den BF und ihrer in Österreich verbleibenden Tochter bzw. Schwester, nur eingeschränkt möglich sein wird, ist festzuhalten, dass dieser zwischenzeitig im Wege moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden kann. Es erscheint aufgrund all der soeben dargelegten Aspekte in Zusammenschau mit dem Umstand, dass sich die BF2 noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet und in Ansehung, eine das Kindeswohl beeinträchtigende Umsiedelung nach Georgien unter zentraler Berücksichtigung des Kindeswohls zumutbar. Die mit der Rückkehrentscheidung bewirkte (vorübergehende) Trennung erweist sich daher als zumutbar und ist daher nicht geeignet, eine Verletzung des Kindeswohls zu bewirken, schließlich ist im gesamten Verfahren nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung einen tatsächlichen Abbruch eines bestehenden Kontaktes bewirken würde.

Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht den Aufenthalt mehrerer Verwandter der BF sowie dem Vorliegen von sozialen Kontakte und das Vorhandensein von sehr guten Deutschkenntnissen durch die BF sowie den Schulbesuch und eine gewisse Sozialisation durch die minderjährige BF2 nicht verkennt, wiegt im gegenständlichen Fall das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens schwerer als die privaten Interessen die BF an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist in einer Gesamtwürdigung der Umstände des gegenständlichen Falles davon auszugehen, dass die Asylantragstellungen vornehmlich der Umgehung der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes dienten. Dazu tritt, dass die BF1 sich kaum während ihres langjährigen Aufenthaltes, wobei auf die nicht unbeachtlichen Unterbrechungen zu verweisen ist, sozial und beruflich integrierte, währenddessen sich die BF1 – insbesondere nach Erhalt der negativen Bescheide, Erkenntnisse des BVwG, VwGH und VfGH – der Ungewissheit ihres weiteren Verbleibs im Bundesgebiet bewusst gewesen sein musste. Außerdem ist die BF1 nicht wirtschaftlich unabhängig oder selbsterhaltungsfähig, sondern auf Leistungen Dritter angewiesen und verfügt über keine eigenen Unterhaltsmittel. Ferner ist auch der sonstige Grad der Integration der BF1 sowie der BF2 in keiner Weise als ausgeprägt einzuordnen. Bezeichnend ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts, dass die BF1 keine gemeinnützige Arbeit verrichtet oder in Vereinen und Organisationen tätig ist.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse – nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen insbesondere in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlich pönalisierten, nicht rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet, an der Aufenthaltsbeendigung der BF festzustellen, dass ihre Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen.

Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK erkennen, die es den BF schlichtweg unzumutbar machen würden, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Aufenthalts- bzw. Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0332; 25.02.2010, 2008/18/0411; 25.02.2010, 2010/18/0016; 21.01.2010, 2009/18/0258; 21.01.2010, 2009/18/0503; 13.04.2010, 2010/18/0087; 30.04.2010, 2010/18/0111; 30.08.2011, 2009/21/0015), wobei bei der Rückkehrentscheidung mangels gesetzlicher Anordnung hier nicht auf das mögliche Ergebnis eines nach einem anderen Gesetz durchzuführenden (Einreise- bzw. Aufenthalts)Verfahrens Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 18.9.1995, 94/18/0376).

Auch in Zusammenschau dieser Erwägung überwiegt unter der Berücksichtigung des Kindeswohls der BF2 nicht das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet (bzw. dem Nichtausstellen von Aufenthaltstiteln). Es wird seitens des BVwG nicht verkannt, dass auch Aspekte einer allenfalls vorliegenden besonderen Vulnerabilität der Beschwerdeführer, insbesondere auf die Minderjährigkeit der BF2, im Zuge der Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens entsprechend zu berücksichtigen sind. Dabei wird aber nicht verkannt, dass das Kindeswohl nicht unbedingt die Oberste Erwägung zu sein hat (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251). Fallgegenständlich sind zwar keine Umstände – wie etwa eine Straffälligkeit – zu entdecken, dennoch führt das beharrliche Verbleiben im Bundesgebiet zu einer Verstärkung der öffentlichen Interessen. Die BF1 sowie die BF2 ist zwar in Österreich strafgerichtlich unbescholten, bei der BF1 handelt es sich dennoch um offenbar keine mit den in Österreich geschützten rechtlichen Werten verbundene Frau und kann insbesondere ihr Verhalten in den Asylverfahren einer Bewertung der Integration in Österreich nicht gänzlich ausgeblendet werden. Bestandteil einer gelungenen Integration ist ua., dass sich der Fremde auch im Verfahren im Wesentlichen regelkonform verhält, worüber sie überdies ausdrücklich zu Beginn und im Laufe des Verfahrens belehrt werden.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des – bereits jahrelangen – unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordneten Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig wären.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordneten Rückkehrentscheidungen des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Georgien keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.

Daher war den BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen, weswegen sich daraus ergibt, dass die Rückkehrentscheidung sohin gemäß § 52 Abs. 3 FPG zu recht getroffen wurde.

Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. waren daher folgerichtig abzuweisen.

II.3.3. Abschiebung

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).

Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).

Im gegenständlichen Fall sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Georgien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt und wurden bzw. werden hierzu bereits an entsprechend passenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses Ausführungen getätigt, welche die in § 50 Abs. 1 und 2 FPG erforderlichen Subsumtionen bereits vorwegnehmen.

Es kamen keine Umstände hervor, die im Abschiebungsfall zu einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK führen würden. Es kamen auch keine Umstände hervor, welche insbesondere beim Ausspruch betreffend die Abschiebung zu berücksichtigen gewesen wären.

Eine im § 50 Abs. 3 FPG genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.

Die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des gegenständlichen Bescheides war deswegen abzuweisen.

II.3.4. Frist für die freiwillige Ausreise

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Den BF wurde im gegenständlichen Bescheid gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt.

Dass besondere Umstände, die die Drittstaatsangehörigen bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätten, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidungen geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen der BF und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die eingeräumte Frist erscheint angemessen und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift getroffen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen bereits festgehalten, dass es sich bei den in § 55 Abs. 2 und 3 FPG genannten „besonderen Umständen“, die gegebenenfalls im Rahmen der gebotenen Abwägung zu einer Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise über 14 Tage hinaus führen können, ohnehin nur um solche handeln kann, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen sind (VwGH vom 31.07.2020; Ra 2020/19/0252; vgl. VwGH 20.2.2014, 2013/21/0114; vgl näher zu der nach § 55 FPG zu setzenden Frist VwGH 16.5.2013, 2012/21/0072, mwN).

Im Hinblick darauf, dass das Gesetz bei der Verlängerung der in einer Rückkehrentscheidung festgelegten Ausreisefrist ebenfalls auf die "Regelung der persönlichen Verhältnisse" abstellt und die (Verlängerung der) Ausreisefrist auch der Sache nach i.W. dieselbe Zielrichtung hat wie der Durchsetzungsaufschub, ist die erwähnte Rechtsprechung auch bei der Auslegung des§ 55 Abs. 2 und 3 FPG einzubeziehen. Demnach muss es sich bei den in diesen Bestimmungen genannten "besonderen Umständen" um solche handeln, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen sind.

Vor diesem Hintergrund ist § 55 Abs. 2 und 3 FPG auszulegen und zu beurteilen, ob im jeweiligen Einzelfall besondere Gründe im genannten Sinn, welche die Einräumung einer mehr als 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise notwendig machen, gegeben sind. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Weiters ist zu beachten, dass es sich bei den Gründen, die eine Verlängerung der Ausreisefrist rechtfertigen können, schon definitionsgemäß um vorübergehende Umstände handeln muss; ihre Beseitigung bzw. ihr Wegfall muss absehbar sein.

II.3.4.3. Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

II.3.4.4. Da auch alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerden auch gegen diese Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

II.3.5. Zum Antrag auf Mängelheilung:

II.3.5.1. die gesetzlichen Bestimmungen lauten:

§ 4 AsylG-Durchführungsverordnung

(1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

§ 7 AsylG-Durchführungsverordnung

(1) Die nach § 8 bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.

(2) Die Behörde prüft die im amtswegigen Verfahren beizubringenden oder dem Antrag anzuschließenden vorgelegten Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.

(3) Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.

(4) Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.

§ 8 Abs 1 AsylG-Durchführungsverordnung

(1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieses gleichzuhaltenden Dokuments;

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

II.3.5.2. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV normiert, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) ein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG) und eine Geburtsurkunde oder ein dieses gleichzuhaltenden Dokuments anzuschließen ist. Nach § 7 Abs. 1 leg. cit. sind die nach § 8 bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.

II.3.5.3. Im vorliegenden Fall liegt der Mangel des gültigen Reisepasses und der Geburtsurkunde – oder ein dieses gleichzuhaltende Dokument – nicht mehr vor, weil die BF bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 16.02.2023 jeweils einen gültigen Reisepass in Vorlage brachten.

Es konnte somit bereits die Heilung dieses Mangels im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV festgestellt werden, weswegen spruchgemäß zu entscheiden war.

II.3.6. Zur Verweigerung der Akteneinsicht:

II.3.6.1. § 17 AVG lautet:

(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.

(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.

II.3.6.2. Das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG kommt den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens – unter den sonstigen Beschränkungen – unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben. Die Partei ist daher auch nicht verpflichtet zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt (VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002 [verstärkter Senat]). Eine Beschränkung des Rechts auf Akteneinsicht kann sich gemäß § 17 Abs. 1 AVG aus dem betreffenden Materiengesetz („soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist“) bzw. gemäß § 17 Abs. 3 leg.cit. zur Wahrung der dort genannten Interessen ergeben. Das Recht auf Akteneinsicht stellt ein wesentliches prozessuales Recht der Partei des (abgeschlossenen) Verwaltungsverfahrens dar und erstreckt sich grundsätzlich auf alle Unterlagen, die sich auf ihre Sache beziehen. „Anderes“, nämlich eine Beschränkung der Akteneinsicht, bestimmt im Wesentlichen § 17 Abs. 3 AVG.

Wird die Akteneinsicht verweigert, so ist in der Begründung nachvollziehbar darzulegen, welche Aktenteile davon betroffen sind und welche öffentlichen oder privaten Interessen dies im konkreten Fall rechtfertigen. Der Begründung muss somit entnommen werden können, durch welche Umstände eine Gefährdung welcher Aufgaben welcher Behörde die Verweigerung der Akteneinsicht im konkreten Fall rechtfertigt. Dies gilt umso mehr, wenn die betreffenden Aktenteile für die Entscheidung in der Sache und damit auch für die Rechtsverfolgung durch die Partei wesentlich sind (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 17 Rz 11; VwGH 19.09.1996, 95/19/0778; 11.05.2010, 2008/22/0284).

Für die Behörde, die zu beurteilen hat, ob dem Einsichtswerber Akteneinsicht zu gewähren oder ob bzw. in welcher Form diese zu verweigern ist, gilt daher Folgendes: gelangt sie zur Auffassung, dass dem Einsichtswerber die Parteistellung und damit die Legitimation zur Akteneinsicht fehlt(e), so ist der dahingehende Antrag in Bescheidform zurückzuweisen (vgl. VfSlg 14.089/1995; Lehofer, Parteienrechte 421; ferner VwGH 14. 10. 2013, 2013/12/0099; 10.12.2013, 2013/05/0206; siehe auch § 8 Rz 23).

Ist der Antrag hingegen ihrer Meinung nach zulässig und soll die Akteneinsicht nur bezüglich bestimmter Aktenteile gem. § 17 Abs. 3 AVG verweigert werden, so ist der Antrag abzuweisen. Die abweisliche Entscheidung hat, wenn das betreffende Verfahren nicht mehr anhängig ist (vgl. § 17 Abs. 4 AVG), durch einen – ausreichend begründeten (vgl.Rz 11) – Bescheid zu erfolgen (vgl. VwGH 19. 9. 1996, 95/19/0778). Dies gilt nach Ansicht des VwGH „mangels Bestehens eines generellen (Verfahrens)Rechts auf Akteneinsicht“ außerdem für den Fall, dass sich ein Antrag auf Akteneinsicht nicht auf ein konkretes Verfahren bezieht (VwGH 24.03.1999, 96/12/0152).

Ansonsten, d. h. in einem anhängigen Verfahren, ist das Einsichtsbegehren durch Verfahrensanordnung iSd § 63 Abs. 2 AVG und § 7 Abs. 1 VwGVG formlos „abzuweisen“. Nur wenn die Partei im zuletzt genannten Fall auf eine bescheidmäßige Erledigung beharrt, ist dieses Begehren (d. h. auf bescheidmäßige Erledigung, nicht auf Akteneinsicht) in Bescheidform zurückzuweisen, weil ein solcher Bescheid nicht vorgesehen ist (VfSlg 14.089/1995; 14.430/1996; vgl. auch VwGH 24.03.1999, 99/12/0036; zur mangelnden Bescheidqualität der Verweigerung der Akteneinsicht selbst siehe hingegen VwGH 07.10.2010, 2006/17/0123 [Rz 13]). (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 17, Rz 15)

II.3.6.3. Im gegenständlichen Fall wurde der rechtsfreundlichen Vertretung der BF gemäß § 17 Abs. 1 AVG vollumfänglich Akteneinsicht gewährt, was durch die dementsprechenden Berichte des BFA auch hinreichend dokumentiert wurde. Weiters wurde er darüber mündlich in Kenntnis gesetzt. Die seitens des BFA getroffenen Entscheidungen zur Ausnahme von Aktenteilen von der Akteneinsicht, wurden ordnungsgemäß gem. § 17 Abs. 3 AVG getroffen.

Dem rechtsfreundlichen Vertreter wurde folgerichtig auch keine Einsicht in das für das Verfahren notwendigen Dokumente vorenthalten.

Für die Entscheidung hinsichtlich des Umfangs der Akteneinsicht wird eine nur formlose Erledigung festgelegt. Der Antrag auf bescheidmäßige Erledigung war deswegen folgerichtig abzuweisen, weswegen spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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