VwGH 2010/18/0087

VwGH2010/18/008713.4.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des L, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 26. Jänner 2010, Zl. E1/15016/2009, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 26. Jänner 2010 wurde der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 2. Juli 2001 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe am 19. September 2001 einen Asylantrag gestellt. Dieser Antrag sei mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 15. April 2002 abgewiesen worden, wobei festgestellt worden sei, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gemäß § 8 Asylgesetz 1997 zulässig sei. Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene "Berufung bzw. Beschwerde" sei mit dem seit 24. April 2009 rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22. April 2009 abgewiesen worden. Der Verfassungsgerichtshof habe die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 15. Juni 2009 abgelehnt.

In seiner nach der erfolgten Verständigung von der beabsichtigten Ausweisung eingebrachten Stellungnahme vom 3. Juni 2009 habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die im Asylverfahren an den Verfassungsgerichtshof erhobene, mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Beschwerde, seinen Aufenthalt in Österreich seit 2. Juli 2001, seine gerichtliche Unbescholtenheit und darauf verwiesen, dass sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle. Er sei im Besitz einer vom Arbeitsmarktservice Amstetten am 27. August 2008 ausgestellten Beschäftigungsbewilligung und gehe seit April 2002 einer geregelten Beschäftigung nach. Trotz fehlender familiärer Beziehungen in Österreich stelle die beabsichtigte Ausweisung - so der Beschwerdeführer - im Hinblick auf den langjährigen Aufenthalt in Österreich und seine Beschäftigung seit mehr als sieben Jahren einen vehementen Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinne des § 66 FPG dar.

Bei seiner am 18. Juni 2009 erfolgten niederschriftlichen Vernehmung habe der Beschwerdeführer unter anderem angegeben, dass hinsichtlich des Besitzes eines Reisepasses die im Asylverfahren gemachten Angaben stimmten, er "von China" keine Papiere wie Geburtsurkunde oder Führerschein habe und seit April 2002 durchgehend in Chinarestaurants arbeite. Er habe in Österreich keine Verwandten und wohne alleine in einem Zimmer oberhalb des Chinarestaurants, in dem er arbeite. Seine Mutter lebe in China, sein Vater sei vor sieben oder acht Jahren verstorben. Er habe keine Geschwister. Zu in China lebenden Verwandten habe er keinen Kontakt. In Österreich habe er keine Ausbildung gemacht, er sei hier auch nicht zur Schule gegangen. Das Kochen habe er von anderen Köchen im Chinarestaurant gelernt.

In der (zur aufgenommenen Niederschrift abgegebenen) Stellungnahme vom 6. Juli 2009 habe der Beschwerdeführer ferner darauf verwiesen, in China über keine wirtschaftliche existenzielle Grundlage zu verfügen. Es lägen sämtliche Voraussetzungen für die Erlangung des humanitären Aufenthaltstitels vor. Bei Verfügung einer Ausweisung würde ihm die Grundlage entzogen, einen entsprechenden Antrag einzubringen.

In der Folge sei der erstinstanzliche Bescheid vom 21. Juli 2009 erlassen worden, gegen den der Beschwerdeführer Berufung erhoben habe.

Einem Versicherungsdatenauszug zufolge sei der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde weiter - zunächst vom 19. April 2003 bis 14. September 2003 einer Beschäftigung nachgegangen und seit 1. Oktober 2003 bei einer näher genannten Gesellschaft m.b.H. als Arbeiter beschäftigt.

In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde zunächst aus, eine Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FPG erfordere den rechtswidrigen Aufenthalt des Fremden. Der Beschwerdeführer sei illegal nach Österreich eingereist und seit der rechtskräftig negativen Beendigung seines Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Die Behörde habe sich mit dem gemäß § 53 Abs. 1 FPG normierten Ermessensspielraum auseinander zu setzen und zu prüfen, ob der Ausweisung allenfalls § 66 Abs. 1 FPG entgegenstehe.

Der Beschwerdeführer befinde sich seit Juli 2001 im Bundesgebiet, wobei er bis April 2009 auf Grund einer vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. In Österreich lebten keine Angehörigen, seine Mutter lebe in China. Seit April 2003 gehe der Beschwerdeführer (fast) durchgehend einer Beschäftigung nach. Auf Grund seiner Erwerbstätigkeit und seines Aufenthaltes in Österreich seit Juli 2001 sei davon auszugehen, dass eine Ausweisung in sein Privatleben eingreifen würde. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Dieses maßgebliche öffentliche Interesse werde durch illegal aufhältige Fremde erheblich beeinträchtigt. Bei der Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit der von seinem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ausgehenden Beeinträchtigung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit etwa achteinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhältig sei und bis April 2009 über eine vorläufige asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung verfügt habe. Es habe ihm aber bewusst sein müssen, dass es sich dabei nur um ein vorläufiges Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens gehandelt habe. Er habe daher nicht darauf vertrauen dürfen, über ein dauerndes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu verfügen. Der Beschwerdeführer sei seit April 2009 weiterhin unrechtmäßig in Österreich aufhältig geblieben und habe nach dem Ende seines Asylverfahrens und dem Verlust der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen. Die aus seiner mehrjährigen Arbeitstätigkeit und seinem Wohlverhalten in strafrechtlicher Hinsicht ableitbare Integration werde durch dieses Beharren auf der illegalen Fortsetzung seines Aufenthaltes bedeutend verringert.

Der rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers und die Möglichkeit, einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, seien lediglich auf einen offensichtlich unbegründeten Asylantrag zurückzuführen. Eine gewisse berufliche Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt könne dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Beschäftigung nicht abgesprochen werden. Weder dem Akteninhalt noch seinem Vorbringen sei zu entnehmen, dass er am sozialen Leben in Österreich in besonderer Form teilgenommen habe.

Die bei der Interessenabwägung für den Beschwerdeführer nachteilig zu gewichtenden Umstände könnten von seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit nicht aufgewogen werden. Dieser Umstand führe weder zu einer Stärkung seiner persönlichen Interessen an einem Weiterverbleib in Österreich noch zu einer Schwächung des die Ausweisung gebietenden öffentlichen Interesses. Die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele sei dringend geboten. Es seien darüber hinaus keine Umstände ersichtlich, die für eine Ermessensübung zu seinen Gunsten sprächen.

Die Ausweisung greife nur in das Privatleben des Beschwerdeführers, nicht jedoch in sein Familienleben ein. Nach einer Ausreise in seinen Heimatstaat habe er auch dort auf Grund seiner in China lebenden Mutter soziale Anknüpfungspunkte.

Im Inland zu stellende Anträge nach §§ 43 Abs. 2 sowie 44 Abs. 3 und 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG begründeten kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und änderten sohin an der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes und der Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 53 Abs. 1 FPG nichts.

Hinsichtlich des Vorbringens, dass der Beschwerdeführer in China über keine wirtschaftliche existentielle Grundlage verfüge, merkte die belangte Behörde an, dass ein berufliches bzw. wirtschaftliches Fortkommen im Rahmen der Interessenabwägung im Sinn des § 66 FPG nicht zu berücksichtigen sei. Zudem habe bereits der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. April 2009 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer jung, gesund und männlich sei und daher im Herkunftsstaat in der Lage sein werde, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage komme.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen und in der Beschwerde bestätigten Feststellungen, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen worden sei, wobei vom Beschwerdeführer nicht behauptet wird, dass ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei, begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.

2.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK bzw. des § 66 FPG und bringt vor, dass sich der Beschwerdeführer seit Juli 2001 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte, er als sozial integriert gelte und - solange dem Beschwerdeführer auch eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei - regelmäßig einer geregelten Beschäftigung nachgegangen sei. Der Beschwerdeführer sei gerichtlich unbescholten und der deutschen Sprache in Grundzügen mächtig. Durch die angefochtene Entscheidung habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit mehr, im Inland einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44 Abs. 3 NAG zu stellen. Anderen Personen werde eine derartige Möglichkeit eingeräumt, sodass schon allein unter dieser Prämisse eine Ungleichbehandlung unter Fremden vorliege. Man scheine im gegenständlichen Fall beabsichtigt zu haben, über den Beschwerdeführer nach abschlägiger Entscheidung im Asylverfahren umgehend einen Ausweisungsbescheid zu erlassen, um ihm die Möglichkeit zu nehmen, bei der zuständigen Inlandsbehörde den entsprechenden Antrag auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung einzubringen. Die über den Beschwerdeführer verfügte Ausweisung stelle einen vehementen Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinn des § 66 FPG dar. Eine Interessenabwägung sei von der erstinstanzlichen Behörde überhaupt nicht vorgenommen worden. Die belangte Behörde habe kein Ermessen ausgeübt und die Entscheidung willkürlich getroffen.

2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Bei der Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 66 FPG und des Art. 8 Abs. 2 EMRK hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit Juli 2001 und seine Beschäftigung berücksichtigt. Die daraus ableitbare Integration des Beschwerdeführers wird in ihrem Gewicht jedoch dadurch entscheidend gemindert, dass sein Aufenthalt nach seiner illegalen Einreise im Juli 2001 und seine Erwerbstätigkeit nur auf Grund des von ihm gestellten Asylantrages vorläufig berechtigt waren und seit der rechtskräftigen negativen Beendigung des Asylverfahrens unberechtigt sind. Dem Beschwerdeführer musste die Unsicherheit seines Aufenthaltes bewusst sein, zumal der erstinstanzliche - negative - Bescheid über seinen Asylantrag bereits im April 2002 erlassen worden war. Die Beschwerde bestreitet auch nicht, dass in Österreich keine Angehörigen des Beschwerdeführers leben und seine Mutter in China lebt. Er kann auf kein bestehendes Familienleben in Österreich verweisen. Die in der Beschwerde behauptete soziale Integration des Beschwerdeführers wird durch keine Beispiele untermauert.

Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet - trotz der verhältnismäßig langen Dauer seines inländischen Aufenthaltes und auch unter Berücksichtigung seiner gerichtlichen Unbescholtenheit sowie des Vorbringens, dass er der deutschen Sprache in Grundzügen mächtig sei - kein allzu großes Gewicht zu.

Die belangte Behörde hat im Ergebnis zutreffend dargelegt, dass dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Dieses große öffentliche Interesse hat der Beschwerdeführer durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt maßgeblich beeinträchtigt.

Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe durch die angefochtene Entscheidung keine Möglichkeit mehr, im Inland einen Antrag auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung gemäß § 44 Abs. 3 NAG zu stellen, führt schon deshalb zu keiner anderen Beurteilung, weil gemäß § 44b Abs. 3 NAG selbst ein bereits gestellter Antrag gemäß § 44 Abs. 3 leg. cit. kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz begründete und der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegenstünde. Die vermeintliche Ungleichbehandlung gegenüber anderen Fremden liegt somit nicht vor.

Nach der hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Jänner 2010, Zl. 2009/18/0503, mwN) wäre der Beschwerdeführer nur dann vor einer Ausweisung geschützt und damit unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Dem Beschwerdevorbringen sind jedoch keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK zu entnehmen, die es ihm unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.

Die Ansicht der belangten Behörde, dass § 66 FPG der Erlassung der vorliegenden Ausweisung des Beschwerdeführers nicht entgegensteht, begegnet daher keinem Einwand.

3. Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, dass der belangten Behörde ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei. Es ergeben sich keine besonderen Umstände, die eine Ermessensübung nach § 53 Abs. 1 FPG zu Gunsten des Beschwerdeführers geboten hätten.

4.1. Die Beschwerde behauptet die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Begründung, dass sich die belangte Behörde lediglich auf die im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Feststellungen gestützt habe, ohne von Amts wegen entsprechende Ermittlungen vorgenommen zu haben. So habe es die belangte Behörde trotz eines in der Berufung gestellten Beweisantrages unterlassen, den Beschwerdeführer ergänzend niederschriftlich zu vernehmen. Auch seien vom Beschwerdeführer vorgelegte Urkunden nicht berücksichtigt worden.

4.2. Auch dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg.

Soweit die Beschwerde rügt, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht ergänzend niederschriftlich vernommen habe, ist ihr zu entgegnen, dass im fremdenrechtlichen Administrativverfahren vor der Sicherheitsdirektion kein Recht darauf besteht, von der Behörde mündlich gehört zu werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2009/18/0178, mwN) und der Beschwerdeführer darüber hinaus bereits im erstinstanzlichen Verfahren niederschriftlich vernommen worden war. Im Hinblick darauf bestand daher für die belangte Behörde auch keine Veranlassung für eine neuerliche Vernehmung.

Dessen ungeachtet zeigen die Beschwerdeausführungen, bei einer (ergänzenden) Vernehmung des Beschwerdeführers hätte dieser jedenfalls darlegen können, dass er entgegen der Auffassung der belangten Behörde sehr wohl am sozialen Leben in Österreich teilgenommen habe, bereits deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil damit nicht dargetan wird, in welcher Form, gegebenenfalls durch welche Aktivitäten, der Beschwerdeführer am sozialen Leben in Österreich teilgenommen habe. Die Beschwerde legt mit diesem Vorbringen die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels ebenso wenig dar wie mit dem Vorwurf, die belangte Behörde habe "die entsprechenden von Seiten des (Beschwerdeführers) vorgelegten Urkunden" nicht berücksichtigt, weil sie diese "Urkunden" in keiner Weise konkretisiert.

Zum Vorbringen, im Rahmen einer ergänzenden Vernehmung hätte der Beschwerdeführer darlegen können, dass er bei Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44 Abs. 3 NAG jedenfalls einer Beschäftigung nachgehen hätte können, ist anzumerken, dass die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung - im Ergebnis zu Gunsten des Beschwerdeführers - von einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers ausgegangen ist.

Wenn die Beschwerde ferner ausführt, auch dem gegenständlichen Akt sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei allfälliger Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen jedenfalls umgehend wieder einer Beschäftigung nachgehen könne und der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet als finanziell abgesichert anzusehen sei, zumal er auch von seinem vormaligen Arbeitgeber weiterhin finanziell unterstützt werde, ist nicht zu erkennen, welcher Verfahrensmangel mit diesem Vorbringen dargelegt werden soll.

Die Beschwerde vertritt die Rechtsansicht, dem Beschwerdeführer hätte unmittelbar vor Erlassung des angefochtenen Bescheides Gelegenheit eingeräumt werden müssen, "über die aktuell vorliegende subjektive Situation des (Beschwerdeführers) in Kenntnis zu setzen". Auch dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg, legt sie doch die Relevanz einer allfälligen vor Bescheiderlassung abgegebenen Stellungnahme nicht dar, weil sie nicht aufzeigt, worin sich die persönlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides von jenen im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 21. Juli 2009 in entscheidungsrelevanter Hinsicht unterschieden hätten. Die Beschwerde lässt aber auch nicht erkennen, welche zusätzlichen Beweisergebnisse die belangte Behörde hätten veranlassen sollen, eine ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers einzuholen.

Schließlich erweist sich auch die Rechtsmeinung, die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer "mit dem Ansinnen", eine negative Entscheidung zu treffen, konfrontieren müssen, als unzutreffend, weil zu Fragen der Beweiswürdigung und zu rechtlichen Erwägungen kein Parteiengehör mit der Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden muss (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. September 2009, Zl. 2008/09/0352, mwN).

Vor diesem Hintergrund zeigten weder der an die belangte Behörde gerichtete Vorwurf einer antizipierenden Beweiswürdigung noch das Vorbringen, die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid lediglich auf die jeweilige Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

6. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Ausspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 13. April 2010

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