„Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“
§ 44.
(1) Drittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn
- 1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
- 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und
- 3. deren feste und regelmäßige monatliche Einkünfte der Höhe nach dem Zweifachen der Richtsätze des § 293 ASVG entsprechen.
(2) Drittstaatsangehörigen kann im unmittelbaren Anschluss an ihren Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 5 ASG) eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn sie
- 1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
- 2. in den Ruhestand versetzt worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
20004242
Dokumentnummer
NOR40231593
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)