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§ 44 NAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2021

„Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“

§ 44.

(1) Drittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn

  1. 1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
  2. 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und
  3. 3. deren feste und regelmäßige monatliche Einkünfte der Höhe nach dem Zweifachen der Richtsätze des § 293 ASVG entsprechen.

(2) Drittstaatsangehörigen kann im unmittelbaren Anschluss an ihren Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 5 ASG) eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn sie

  1. 1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
  2. 2. in den Ruhestand versetzt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40231593