Normen
AsylG 2005 §55
BFA-VG 2014 §21 Abs7
BFA-VG 2014 §9
FrPolG 2005 §52 Abs3
MRK Art8
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024170049.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die Revisionswerberinnen sind Staatsangehörige Georgiens. Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der Zweitrevisionswerberin, die 2015 in Österreich geboren wurde.
2 Am 13. August 2008 war die weitere Tochter T* der Erstrevisionswerberin und Schwester der Zweitrevisionswerberin, die nicht Partei des Revisionsverfahrens ist, ebenfalls in Österreich geboren worden.
3 In seinem Beschluss vom 18. Dezember 2019, Ra 2019/14/0542 bis 0544, hielt der Verwaltungsgerichtshof zur Vorgeschichte folgenden komprimierten Verfahrensgang fest, auf den einleitend zur Vermeidung von Redundanzen verwiesen werden kann:
„1 Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der minderjährigen Zweit‑ und Drittrevisionswerberin, alle sind Staatsangehörige von Georgien. Die Erst‑ und Drittrevisionswerberin stellten erstmals am 10. Februar 2009 Anträge auf internationalen Schutz, die mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 22. März 2010 rechtskräftig abgewiesen wurden. Danach stellten die Revisionswerberinnen in den Jahren 2012, 2014, 2016 und 2017 vier weitere Anträge auf internationalen Schutz, die jeweils ab‑ bzw. zurückgewiesen wurden. Seit dem dritten Antrag berufen sich die Revisionswerberinnen darauf, dass ihnen auf Grund eines vom Bruder der Erstrevisionswerberin an seiner Frau begangenen Mordes Blutrache seitens der Familie der Schwägerin drohe. Dieses Vorbringen wurde im Rahmen des vierten Antrags meritorisch behandelt und als unglaubwürdig angesehen, insbesondere werde nach den damaligen Feststellungen Blutrache in Georgien nicht mehr praktiziert, sie stehe unter Strafe und werde von den staatlichen Behörden geahndet, welche die Bürger auch regelmäßig vor Kriminalität schützten.
2 Am 21. Mai 2019 stellten die Revisionswerberinnen die nunmehr gegenständlichen ‑ insgesamt sechsten ‑ Anträge auf internationalen Schutz. Diese wurden damit begründet, dass die Erstrevisionswerberin im Zuge der Vorbereitung ihrer Rückkehr erfahren habe, dass weiterhin nach ih[n]en zur Vollziehung der Blutrache gesucht werde, diesbezüglich hätten ihre Eltern sie gewarnt.
3 Mit Bescheid vom 9. August 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte den Revisionswerberinnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Georgien zulässig sei. Die Behörde sprach weiters aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
4 Mit den angefochtenen Erkenntnissen [vom 23. September 2019] wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobenen Beschwerden der Revisionswerberinnen ‑ ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.“
4 Mit dem oben genannten Beschluss wies der Verwaltungsgerichtshof die dagegen erhobenen Revisionen zurück.
5 In seinem Erkenntnis vom 26. Juli 2022, Ra 2022/21/0093, hielt der Verwaltungsgerichtshof zum weiteren Verfahrensgang (gerade auch) in Bezug auf die beiden nunmehrigen Revisionswerberinnen noch Folgendes fest (Anpassung der Bezeichnungen nur hier):
„2 Nach zwei erfolglosen Asylverfahren kehrten die [Erstrevisionswerberin und ihre Tochter T*] im Jahr 2012 in Befolgung der gegen sie in diesen Verfahren erlassenen Ausweisungen freiwillig nach Georgien zurück. Nach ihrer Wiedereinreise im August 2014 stellte die [Erstrevisionswerberin] für sich und [ihre Tochter T*] sowie nach der Geburt der [Zweitrevisionswerberin] auch für diese wiederholt Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Die letzten derartigen Anträge wurden vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im Beschwerdeweg ‑ in Verbindung mit der Erlassung von Rückkehrentscheidungen ‑ mit Erkenntnis vom 23. September 2019 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine dagegen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit dem Beschluss VwGH 18.12.2019, Ra 2019/14/0542 bis 0544, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B‑VG zurückgewiesen.
3 Nach mehreren Versuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), die Rückkehrentscheidungen durch Abschiebung durchzusetzen, kam es am 28. Jänner 2021 zur verfahrensgegenständlichen Abschiebung der Mitbeteiligten nach Georgien.
4 In Stattgebung einer dagegen erhobenen Maßnahmenbeschwerde erließ das BVwG das angefochtene Erkenntnis vom 18. März 2022, mit dem die am 28. Jänner 2021 vorgenommene Abschiebung der Mitbeteiligten nach Georgien für rechtswidrig erklärt wurde (Spruchpunkt A.I.). Demzufolge wies es den Antrag des BFA auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG ab (Spruchpunkt A.II.) und verpflichtete gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG ‑ AufwErsV den Bund, den Mitbeteiligten Aufwendungen (den pauschalierten Schriftsatzaufwand) in der Höhe von jeweils € 737,60 (insgesamt somit € 2.212.80) zu ersetzen (Spruchpunkt A.III.). Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B.).“
6 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 8. September 2023 wurde ‑ u.a. und soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung ‑ der Antrag der beiden Revisionswerberinnen auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA‑Verfahrensgesetz (BFA‑VG) wurde gegen die Revisionswerberinnen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist bis zum 16. Juli 2023 zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).
7 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) „die Beschwerden [...] als unbegründet ab“ und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig.
Begründend stellte das Verwaltungsgericht ‑ soweit für das Revisionsverfahren wesentlich ‑ (wenngleich teilweise disloziert) fest, der Schwester der Zweitrevisionswerberin (damit gemeint: T*) sei am 16. Februar 2022 eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ gültig bis 9. Februar 2024 erteilt worden; diese wohne bei einer Gastfamilie und treffe sich regelmäßig mit den Revisionswerberinnen. Der Aufenthaltstitel sei ein befristeter Aufenthaltstitel, welcher zwar verlängerbar sei, aber dennoch keinen dauerhaften Aufenthaltstitel darstelle.
Die beiden Revisionswerberinnen seien am 30. August 2022 wieder nach Österreich eingereist.
Die Revisionswerberinnen hätten ihr Privatleben zu einem Zeitpunkt begründet, als der Aufenthalt lediglich durch die Stellung mehrerer unbegründeter Asylanträge vorübergehend legalisiert gewesen sei. Auch sei der Aufenthalt der Revisionswerberinnen zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privatlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt gewesen.
Die Zweitrevisionswerberin besuche „die zweite Klasse der Volksschule in 1010 Wien“ und spreche „naturgemäß sehr gut Deutsch“, was jedoch nicht der Integration, sondern vielmehr dem Schulbesuch geschuldet sei.
Es werde nicht verkannt, dass die Zweitrevisionswerberin den überwiegenden Teil ihres Lebens im Bundesgebiet verbracht habe. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass aufgrund des noch jungen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters davon ausgegangen werden könne, dass für die Zweitrevisionswerberin der Übergang zu einem Leben in Georgien (nach näher zitierter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte) nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre.
Die mj. Zweitrevisionswerberin wohne bei ihrer Mutter im gemeinsamen Haushalt. Die Erstrevisionswerberin lebe von ihren Ersparnissen und Überweisungen der Schwiegermutter von ca. € 500,‑/Monat. Die Erstrevisionswerberin gehe keiner legalen Tätigkeit nach und sein in keinem Verein oder Organisation Mitglied. Es sei eine Einstellungszusage von der Volkshilfe vorgelegt worden. Sie gehe spazieren, treffe sich mit Freunden und kümmere sich um die Tochter. Die Zweitrevisionswerberin besuche die zweite Klasse der Volksschule in 1010 Wien.
Es könne „auch angenommen werden, dass sich die [Zweitrevisionswerberin] mit einem Alter von acht Jahren noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet. Eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit wurde in der Rechtsprechung etwa für Kinder im Alter von sieben oder elf Jahren angenommen, verneinte wurde dies dagegen etwa bei Kindern im Alter von 12 und 15 Jahren ([...]).“
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung führte das Verwaltungsgericht aus, dass der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen gewesen sei. Auch sonst habe sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Revisionswerberinnen im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Ferner sei das BFA seiner Ermittlungspflicht nachgekommen und sei dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren vorangegangen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe abgesehen werden können.
8 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerberinnen zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss vom 27. Februar 2024, E 3832‑3833/2023‑7, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 7. März 2024, E 3832‑3833/2023‑9, gemäß Art. 144 Abs. 3 B‑VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
9 Sodann erhoben die Revisionswerberinnen die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
10 Diese außerordentliche Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung u.a. gegen das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung.
11 Das BFA erstatte in dem vor dem Verwaltungsgerichtshof geführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung, in der es beantragte, der Revision nicht stattzugeben.
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
13 Die Revision erweist sich bereits im Hinblick auf dieses Zulässigkeitsvorbringen als zulässig und begründet.
14 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß dem ‑ hier maßgeblichen ‑ ersten Tatbestand des ersten Satzes des § 21 Abs. 7 BFA‑VG („wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“) dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA‑VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 5.9.2023, Ra 2022/17/0224, mwN).
15 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zudem wiederholt darauf hingewiesen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne der genannten Bestimmung kann bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis für ihn zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht einen positiven persönlichen Eindruck von ihm verschafft (vgl. etwa VwGH 12.2.2024, Ra 2021/17/0121, mwN).
16 Ein derart eindeutiger Fall lag hier nicht vor, weil die Revisionswerberinnen in ihrer Beschwerde in substantiierter Weise (u.a.) vorgebracht haben, dass sich das BFA nicht mit der „vollständigen Sozialisation [der Zweitrevisionswerberin] in Österreich“ auseinandergesetzt habe und diese überdies „die georgische Sprache nur in Wort, nicht aber in Schrift“ beherrsche.
17 Bereits im Hinblick auf dieses Beschwerdevorbringen, das den Feststellungen des BFA teilweise entgegensteht und zudem sekundäre Feststellungsmängel moniert, konnte das Verwaltungsgericht nicht von einem geklärten Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA‑VG ausgehen, bei dem es ausnahmsweise von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte absehen dürfen.
18 Zudem ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einer Rückkehrentscheidung, von der Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, im Rahmen der Abwägung gemäß § 9 BFA‑VG „die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder“, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. etwa VwGH 25.11.2022, Ra 2021/17/0026 bis 0029, mwN). Allerdings handelt es sich dabei nur um einen von mehreren Aspekten, der bei der erforderlichen Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen der unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Interessenabwägung in Betracht zu ziehen ist (vgl. zu weiteren maßgeblichen Aspekten etwa VwGH 9.9.2021, Ra 2020/22/0193 bis 0196, mwN).
19 Wenn das Verwaltungsgericht in dieser Hinsicht lediglich auf das anpassungsfähige Alter der Zweitrevisionswerberin und auf die Annahme hinweist, dass sie „über ihr Umfeld bzw. ihre Mutter die Kultur und Sprache seines [sic!] Herkunftsstaates auch nunmehr vermittelt bekommt“, so lässt sich diesen Erwägungen eine unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls geführte ‑ fundierte und konkret auf den Fall bezogene ‑ Auseinandersetzung mit dem in der Beschwerde geltend gemachten Aspekt der (auch nach der Aktenlage weit überwiegenden) Sozialisierung im Inland nicht entnehmen (vgl. erneut VwGH 9.9.2021, Ra 2020/22/0193 bis 0196, mwN).
20 Auch vor diesem Hintergrund ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass hier ein eindeutiger Fall im Sinn der genannten Rechtsprechung vorläge, in dem auch bei Verschaffung eines persönlichen Eindrucks kein günstigeres Ergebnis zu erwarten wäre.
21 Ausgehend von diesen Grundsätzen war aber nicht vom Vorliegen eines eindeutigen Falles auszugehen, der es dem Verwaltungsgericht ausnahmsweise erlaubt hätte, ohne Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von der Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung abzusehen (vgl. zur Verhandlungspflicht bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen etwa VwGH 27.6.2023, Ra 2022/17/0205, mwN).
22 Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und ‑ wie hier ‑ des Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. erneut VwGH 12.2.2024, Ra 2021/17/0121, mwN).
23 Das angefochtene Erkenntnis war daher schon wegen Verletzung der Verhandlungspflicht gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
24 Im fortzusetzenden Verfahren wird das Verwaltungsgericht ‑ unter neuerlicher Bedachtnahme auf das auch dazu konkret erstattete Beschwerdevorbringen ‑ zudem insbesondere nähere Feststellungen zum Verhältnis der beiden Revisionswerberinnen zur Tochter bzw. Schwester T* zu treffen haben, die sich (mittlerweile) unstrittig legal in Österreich aufhält.
25 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 3. Juni 2024
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