VwGH Ra 2022/17/0224

VwGHRa 2022/17/02245.9.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Dr. Schwarz, Mag. Berger, Dr. Terlitza und Dr. Horvath als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des M K, vertreten durch Mag. Dominik Prankl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Canovagasse 7/1/7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 2022, W119 2260035‑1/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Normen

BFA-VG 2014 §20
BFA-VG 2014 §21 Abs7
MRK Art6
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §24
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022170224.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Republik Usbekistan, der sich ab dem Jahr 2017 in der Ukraine aufhielt, reiste von dort kommend in das Bundesgebiet ein.

2 Mit Bescheid vom 10. August 2022 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Usbekistan fest und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise ein.

3 Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass der Revisionswerber keiner Personengruppe angehöre, der nach § 1 VertriebenenVO ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet für aus der Ukraine Vertriebene zukomme. Da auch die sonstigen dafür notwendigen Voraussetzungen vorliegen würden, sei eine Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber zu erlassen.

4 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde, in der er unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision dagegen für nicht zulässig. Das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass der Sachverhalt geklärt erscheine.

6 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Revision, die zu ihrer Zulässigkeit unter anderem vorbringt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte absehen dürfen.

7 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8 Die Revision ist in Bezug auf ihr Zulässigkeitsvorbringen zum Abweichen des Bundesverwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für ein Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zulässig und begründet.

9 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß dem ‑ hier maßgeblichen ‑ ersten Tatbestand des ersten Satzes des § 21 Abs. 7 BFA‑VG („wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“) dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA‑VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 13.2.2023, Ra 2022/17/0231, mwN).

10 Das Bundesverwaltungsgericht traf im angefochtenen Erkenntnis wesentlich über jene des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl hinausgehende Feststellungen zu den Bindungen des Revisionswerbers zum Herkunftsstaat und seinen Lebensumständen vor Ort. Dies betrifft insbesondere die entscheidungswesentlichen Umstände, welche familiären Anknüpfungspunkte und welche Unterstützung durch seine Familie der Revisionswerber im Herkunftsstaat vorfinden würde, unter welchen Bedingungen er dort sein Leben in der Vergangenheit (auch in wirtschaftlicher Hinsicht) bestritten hat, und während welcher Zeiträume, sich der Revisionswerber überhaupt im Herkunftsstaat (und nicht in der Ukraine) aufgehalten hat. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht die diesbezüglich nur rudimentären Feststellungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl wesentlich ergänzt und neue beweiswürdigende Erwägungen hinzugefügt. Wegen der unvollständigen Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Bescheid sowie wegen deren deswegen vorgenommener Ergänzung durfte das Bundesverwaltungsgericht daher im Sinn der vorzitierten Rechtsprechung nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgehen, sodass die Voraussetzungen dafür, nach dem ersten Tatbestand des ersten Satzes des § 21 Abs. 7 BFA‑VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen, nicht vorlagen.

11 Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und ‑ wie hier ‑ des Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. VwGH 14.12.2022, Ra 2021/17/0046, mwN).

12 Das angefochtene Erkenntnis war daher schon wegen Verletzung der Verhandlungspflicht gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

13 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 5. September 2023

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