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European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021170046.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte in den Jahren 2015 und 2016 Anträge auf internationalen Schutz, die ‑ jeweils im Instanzenzug durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt ‑ gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen wurden, wobei jeweils ausgesprochen wurde, dass nach der Dublin III‑Verordnung für die Prüfung der Anträge Kroatien zuständig sei. Unter einem wurde die Außerlandesbringung des Revisionswerbers angeordnet und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Kroatien festgestellt.
Auf Grund dieser Entscheidungen wurde der Revisionswerber in den Jahren 2016 und 2017 nach Kroatien abgeschoben.
2 Am 18. November 2016 heiratete der Revisionswerber im Bundesgebiet eine syrische Staatsangehörige, welcher durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 11. Dezember 2015 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden war.
Am 12. Oktober 2017 wurde die gemeinsame Tochter im Bundesgebiet geboren, der ‑ im Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 abgeleitet von ihrer Mutter ‑ in Österreich seit 24. Mai 2018 ebenso der Status der Asylberechtigten zukommt.
3 Dem Revisionswerber wurde durch die Republik Kroatien internationaler Schutz zuerkannt und am 2. Jänner 2019 ein Konventionsreisepass ausgestellt.
4 Der Revisionswerber reiste abermals in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18. Februar 2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005.
In dem zur Begründung dieses Antrags herangezogenen Formblatt machte der Revisionswerber unter der Rubrik „Bestehen eines Privat- und Familienlebens in Österreich“ folgende Angaben:
„- Ehefrau und Tochter (2 Jahre) in Österreich
- Ehefrau benötigt Unterstützung des Antragstellers, leidet an Herzerkrankung“.
5 In dem zu diesem Antrag durchgeführten Ermittlungsverfahren führte das Bundesamt keine Einvernahmen durch und stellte keine konkreten Erhebungen zum Gesundheitszustand der Ehegattin des Revisionswerbers an. Die Ehegattin wies von sich aus in einem Unterstützungsschreiben, welches am 20. Februar 2020 beim Bundesamt einlangte, auf eine bei ihr vorliegende Erkrankung hin.
6 Mit Bescheid vom 15. Oktober 2020 wies das Bundesamt den Antrag ab, ordnete ‑ wegen des dem Revisionswerber in Kroatien zukommenden internationalen Schutzes ‑ seine Außerlandesbringung an und stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Kroatien fest. Dieser Bescheid enthielt weder Feststellungen noch beweiswürdigende Erwägungen zum Gesundheitszustand der Ehegattin des Revisionswerbers.
7 Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde, in welcher der Revisionswerber die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragte, wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ‑ ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig. In diesem Erkenntnis führte das Bundesverwaltungsgericht als Teil der Feststellungen zum Gesundheitszustand der Ehegattin des Revisionswerbers Folgendes aus:
„Die Behauptung einer bestehenden Herzerkrankung der Ehegattin im [verfahrenseinleitenden] Antrag des [Revisionswerbers], deretwegen diese auf die Unterstützung ihres Ehemannes angewiesen sein sollte, wurde in keiner Weise belegt und bietet der Akteninhalt keinen Anhaltspunkt in diese Richtung. In dem zwei Tage nach Antragstellung durch den [Revisionswerber] beim BFA eingelangten Schreiben der Ehegattin des [Revisionswerbers] wird keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigung angeführt.“
Dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben könne, begründete das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass der Sachverhalt als im Sinne des § 21 Abs. 7 erster Fall BFA‑VG geklärt erscheine.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, die zu ihrer Zulässigkeit gemäß § 28 Abs. 3 VwGG vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht habe zu Unrecht keine mündliche Verhandlung abgehalten. Insbesondere seien deswegen die konkreten Auswirkungen der Beendigung des Aufenthalts des Revisionswerbers im Bundesgebiet auf das Wohl seiner Tochter nicht ermittelt worden.
9 Das Bundesamt erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
10 Die Revision ist in Bezug auf ihr Zulässigkeitsvorbringen zum Abweichen des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für ein Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA‑VG zulässig und begründet.
11 Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA‑VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA‑VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. dazu grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018, sowie aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VwGH 13.9.2022, Ra 2022/01/0102 bis 0103, mwN).
12 Im vorliegenden Verfahren unterblieben Ermittlungen (insbesondere) dazu, inwieweit die schon im verfahrenseinleitenden Antrag behauptete (Herz‑)Erkrankung bei der Gattin des Revisionswerbers vorliegt und sich diese Erkrankung auf die Versorgung der gemeinsamen Tochter auswirkt.
13 Das Bundesverwaltungsgericht durfte somit nicht von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA‑VG ausgehen, sondern hätte nach den oben dargestellten Kriterien eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, zumal sich seine Erwägung, die Ehegattin des Revisionswerbers hätte in ihrem Schreiben, welches „zwei Tage nach Antragstellung“ ‑ also am 20. Februar 2020 ‑ beim Bundesamt eingelangt sei, „keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigung angeführt“, als aktenwidrig erweist.
14 Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und ‑ wie hier gegeben ‑ des Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. wiederum VwGH 13.9.2022, Ra 2022/01/0102 bis 0103, mwN).
15 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. a, b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Wien, am 14. Dezember 2022
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