Normen
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021170121.L00
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Sache den Antrag des Revisionswerbers, eines iranischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 vom 14. August 2019 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in den Iran zulässig sei, räumte gemäß § 55 FPG eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise ein und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Der vor dem BVwG belangten Behörde wurde Gelegenheit gegeben, zum Antrag auf aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde wurde insbesondere aufgefordert, sich zur Frage zu äußern, ob zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Verwaltungsaktes entgegenstehen. Die belangte Behörde hat keine Stellungnahme abgegeben und somit auch keine derartigen Interessen behauptet.
5 Vorliegend ist im Hinblick auf die erlassene Rückkehrentscheidung davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung ist im Aufschiebungsverfahren nicht zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 30.7.2021, Ra 2021/17/0059). Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, sind konkret nicht ersichtlich, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 6. September 2021
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