VwGH 94/18/0133

VwGH94/18/013314.4.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in A, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 30. Dezember 1993, Zl. Fr-5679/93, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z7;
FrG 1993 §18 Abs2;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z7;
FrG 1993 §18 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen iranischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 und 2 Z 7 unter Bedachtnahme auf die §§ 19 und 20 FrG ein bis zum 14. Juli 1998 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Nach der Begründung habe der Beschwerdeführer den Iran Anfang Dezember 1992 verlassen und sei über die Türkei, Bulgarien und Rumänien nach Ungarn gereist, wobei er sich der Hilfe eines Schleppers bedient habe. In Istanbul sei er vom Schlepper mit einem verfälschten niederländischen Reisepaß ausgestattet worden, den er in der Folge für seine Grenzübertritte benutzt habe. Am 4. Jänner 1993 sei der Beschwerdeführer - von Ungarn kommend - mit einem Taxi in das Bundesgebiet eingereist, jedoch (angeblich) an der Grenze keiner Kontrolle unterzogen worden. Am 5. Jänner 1993 habe er versucht, unter Verwendung des verfälschten niederländischen Reisepasses "per Zug" am Grenzübergang Passau in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen, sei aber von deutschen Grenzorganen nach Österreich zurückgewiesen worden. Mit Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 20. Jänner 1993 sei er wegen Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß den §§ 223 Abs. 3 und 224 StGB zu einem Monat Freiheitsstrafe, bedingt auf drei Jahre, rechtskräftig verurteilt worden. Am Abend des 9. Juni 1993 sei der Beschwerdeführer am Grenzübergang Walserberg-Autobahn von Zollwachebeamten einer Ausweiskontrolle unterzogen und in der Folge festgenommen worden, da er "ausweis- und mittellos" gewesen sei. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 15. Juni 1993 sei er gemäß "§ 82 Abs. 1 i. V.m. § 2 Fremdengesetz" mit einer Geldstrafe von S 2.000,-- rechtskräftig bestraft worden, da er sich als paßpflichtiger Fremder ohne gültigen Reisepaß im Bundesgebiet aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet "weder familiär noch sozial oder beruflich" integriert.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Soweit der Beschwerdeführer in Ansehung des den beiden rechtskräftigen Bestrafungen zugrundeliegenden Verhaltens auf Notstand beruft, übersieht er die zufolge der Rechtskraft eingetretene Bindung der belangten Behörde, die einer Aufrollung der Frage des Verschuldens an den strafbaren Handlungen im Verwaltungsverfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes entgegenstand. Daß der Beschwerdeführer mit einem verfälschten Reisepaß ausgestattet in das Bundesgebiet eingereist ist, sich dort aufgehalten und versucht hat, wieder auszureisen, und den Anschein erwecken wollte, mit diesem Dokument die Erfordernisse des zweiten Teiles des Fremdengesetzes zu erfüllen, ist ein krasser Verstoß gegen die Rechtsordnung, der in Anbetracht des hohen Stellenwertes, der einem geordneten Fremdenwesen zukommt, unmittelbar (ohne daß es der Verwirklichung einer der in § 18 Abs. 2 FrG angeführten Tatbestände bedürfte) die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1 FrG begründet erscheinen läßt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. März 1994, Zl. 94/18/0061). Dabei durfte auch die Inanspruchnahme eines Schleppers sowie der unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet mitberücksichtigt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 93/18/0213). Dazu kommt die Verwirklichung des Tatbestandes des § 18 Abs. 2 Z 7 FrG, die schon aufgrund des in der Beschwerde zugestandenen Bezuges von Sozialhilfe durch den Beschwerdeführer gegeben ist (vgl. die

hg. Erkenntnisse vom 10. Februar 1994, Zlen. 93/18/0549 und 94/18/0012, zum inhaltsgleichen Begriff der "eigenen Mittel" nach § 10 Abs. 1 Z 2 erster Fall FrG). Die belangte Behörde konnte daher zu Recht vom Vorliegen bestimmter, die im § 18 Abs. 1 Z 1 FrG umschriebene Annahme rechtfertigender Tatsachen ausgehen.

Schon im Hinblick auf die Kürze des noch dazu unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und das von ihm nicht in Abrede gestellte Fehlen von Bindungen zu hier lebenden Familienangehörigen kann von einem durch das Aufenthaltsverbot bewirkten, im Sinne des § 19 FrG relevanten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers keine Rede sein. Damit erübrigt sich sowohl eine Prüfung, ob das Aufenthaltsverbot im Sinne der genannten Bestimmung dringend geboten ist, wie auch die Vornahme einer Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG (vgl. das schon angeführte hg. Erkenntnis vom 3. März 1994, Zl. 94/18/0061).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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