VwGH 94/18/0012

VwGH94/18/001210.2.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M (zuletzt) in G, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 7. Oktober 1993, Zl. Sich-5203/1991-Scha, betreffend Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13a;
AVG §39a;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3;
AVG §13a;
AVG §39a;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (der belangten Behörde) vom 7. Oktober 1993 wurde der dem Beschwerdeführer, einem ägyptischen Staatsangehörigen, am 14. November 1991 erteilte befristete Sichtvermerk gemäß § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG für ungültig erklärt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, daß dem Beschwerdeführer am 14. November 1991 ein bis 14. November 1994 befristeter Sichtvermerk aufgrund einer legalen Beschäftigung erteilt worden sei. Nunmehr sei amtsbekannt geworden, daß der Beschwerdeführer Unterhaltsschulden in Höhe von S 171.669,99 bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden habe, keiner Beschäftigung nachgehe, über kein regelmäßiges Einkommen verfüge, mittellos und nicht krankenversichert sei. Am 7. Oktober 1993 sei ihm niederschriftlich zur Kenntnis gebracht worden, daß beabsichtigt sei, den erteilten Sichtvermerk für ungültig zu erklären. Der angeführte Sachverhalt sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden. Die Behörde komme zum Schluß, daß aufgrund dieser Umstände die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen wäre. Der Sichtvermerk sei daher für ungültig zu erklären.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 11 Abs. 1 FrG ist ein Sichtvermerk für ungültig zu erklären, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, oder eintreten, welche die Versagung des Sichtvermerkes (§ 10 Abs. 1 und 2) rechtfertigen.

Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG zu versagen, wenn der Sichtvermerkswerber nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt.

Der Beschwerdeführer erblickt eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften darin, daß eine genauere Befragung seinerseits über die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des § 10 Abs. 3 FrG unterblieben bzw. er darüber auch nicht belehrt worden sei.

Der Beschwerdeführer ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Belehrungspflicht der Behörde nach § 13a AVG auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt ist und sich nicht auf die Belehrung in der Sache selbst bezieht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 90/08/0119, mit weiteren Nachweisen).

Der Beschwerdeeinwand, die belangte Behörde habe sich in keiner Weise damit auseinandergesetzt, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 FrG vorliegen, entbehrt mangels eines konkreten, zur Verwirklichung dieser Tatbestände geeigneten Tatsachenvorbringens der Relevanz.

Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer die Unterlassung der Beiziehung eines Dolmetschers. In diesem Zusammenhang führt der Beschwerdeführer aus, daß er anläßlich der Einvernahme vor der belangten Behörde sehr wohl angegeben habe, über entsprechende Mittel zu verfügen, daß er jedoch aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten die Amtshandlung nicht zur Gänze verstanden habe, sodaß seine Angaben teilweise offenbar mißverstanden worden seien.

Auch wenn die belangte Behörde dadurch, daß sie sich auf die ohne Beiziehung eines Amtsdolmetschers zustandegekommenen Niederschriften gestützt hat, einen Verfahrensmangel bewirkt hat, führt dies die Beschwerde nicht zum Erfolg, weil ein Verstoß gegen § 39a AVG Vorschriften nur dann zur Aufhebung des Bescheides führt, wenn er relevant im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG ist (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1992, Zl. 92/18/0311, mit weiteren Nachweisen). Die Beschwerde läßt Ausführungen dazu vermissen, das Vorhandensein welcher konkreter Mittel die Behörde nicht festgestellt habe und daß sie dadurch zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Da der Beschwerdeführer es unterlassen hat, die Relevanz des Verfahrensmangels aufzuzeigen, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG den angefochtenen Bescheid aufgrund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes zu überprüfen. Der Beschwerdeführer tritt der Auffassung der belangten Behörde, daß die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG vorlägen, mit der Behauptung entgegen, daß er bereits anläßlich seiner Einvernahme am 7. Oktober 1993 vor der belangten Behörde angegeben habe, daß er auf Arbeitssuche sei. Außerdem sei aktenkundig, daß er bei der Sozialhilfe Wels um Sozialhilfe vorgesprochen habe. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Annahme der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG zu entkräften, zumal der Bezug von Sozialhilfe nicht ein Verfügen über eigene Mittel bedeutet (vgl. das

hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 93/18/0549, mit Hinweis auf die Vorjudikatur).

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

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