Normen
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art12;
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art4 Abs1;
EURallg;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66;
MRK Art8 Abs2;
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art12;
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art4 Abs1;
EURallg;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66;
MRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 26. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 18. März 1999 wegen des Verdachtes nach § 141 StGB angezeigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe damals über einen vom 3. März bis 4. Juni 1999 gültigen Touristensichtvermerk und einen vom 11. Februar 1999 bis 11. Februar 2009 gültigen ukrainischen Reisepass verfügt.
Am 11. Dezember 1999 sei der Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich festgenommen worden. Er sei vom 16. September bis 30. November 1999 in W polizeilich gemeldet gewesen und "als danach in die Ukraine verzogen" aufgeschienen.
Bei seinen Vernehmungen am 11. und 15. Dezember 1999 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er am 10. September 1999 von der Slowakei aus nach Österreich eingereist sei und einen bis 3. Dezember 1999 gültigen Touristensichtvermerk gehabt habe. Am 3. Dezember 1999 habe der Beschwerdeführer "nach Hause" fahren wollen, doch es sei ihm am 1. Dezember 1999 der Reisepass gestohlen worden. Da ihm der bereits beantragte Ersatzreisepass noch nicht ausgestellt worden sei, halte sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Österreich auf, wobei er polizeilich unangemeldet bei Freunden wohne. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Angehörigen, sei jedoch verheiratet und für zwei Kinder sorgepflichtig.
Am 15. Dezember 1999 - so die belangte Behörde weiter - sei der Beschwerdeführer ausgewiesen und am 31. Dezember 1999 abgeschoben worden. Ab 25. April 2000 scheine wieder eine polizeiliche Meldung des Beschwerdeführers auf. Ein Einreise- oder Aufenthaltstitel habe nicht festgestellt werden können.
Nach einer Verständigung des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 24. Mai 2000 sei der Beschwerdeführer am 30. November 1999 wegen des Vergehens nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von öS 900,-- rechtskräftig verurteilt worden. Am 6. Dezember 2000 habe sich der Beschwerdeführer wieder "in die Ukraine" abgemeldet.
Dem Zentralen Melderegister sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 20. März bis 8. Juni 2001, vom 14. September bis 7. Dezember 2001, vom 12. Mai 2003 bis 6. August 2004 in W mit Nebenwohnsitz und ab 6. August 2004 mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sei.
Am 5. Mai 2003 habe der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt. Im Asylverfahren habe er im Wesentlichen angegeben, dass er am 4. Mai 2003 illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet eingereist sei. Die Eltern, die Ehefrau, die Kinder und die Schwester des Beschwerdeführers lebten in der Ukraine.
Der Asylantrag - so die belangte Behörde weiter - sei am 27. Februar 2009 rechtskräftig abgewiesen worden. Seitdem halte sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Am 26. September 2007 seien auch die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers illegal nach Österreich gekommen und hätten hier einen Asylantrag gestellt, der - ebenfalls - am 27. Februar 2009 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Seither hielten sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, zumal ihre Erstanträge auf Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung vom 13. November 2009 am 31. Dezember 2009 zurückgewiesen worden seien.
Am 6. April 2009 habe die Bundespolizeidirektion Wien (die Behörde erster Instanz) dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Ausweisung mitgeteilt. Daraufhin habe der Beschwerdeführer unter anderem angegeben, dass er über keine Reisedokumente verfüge und fürchte, in der Ukraine verfolgt zu werden. Zudem habe er gesundheitliche Probleme, weshalb er auch ärztlich behandelt werde. Aus einem ärztlichen Schreiben vom 20. Jänner 2009 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer an einer endoreaktiven Depression mit Schlafstörungen, Nervosität, vermindertem Antrieb und multiplen Somatisierungen leide.
Am 14. August 2009 sei eine weitere Verständigung der Behörde erster Instanz an den Beschwerdeführer über die beabsichtigte Ausweisung erfolgt. Der Beschwerdeführer habe daraufhin mitgeteilt, dass er seine persönliche Vernehmung und die Einholung eines medizinischen Gutachtens beantrage. Seine Familie lebe in Österreich, und er habe seit 2003 niemanden mehr in der Ukraine.
Am 9. November 2009 habe der Beschwerdeführer eine ärztliche Behandlungsbestätigung übermittelt, wonach sich der Beschwerdeführer in einem Zustand nach Ulcus duodeni (Zwölffingerdarmgeschwür) und Hypertonie (Bluthochdruck) befinde. Eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Polizeichefarzt am 18. Dezember 2009 habe ergeben, dass der Beschwerdeführer "haft- bzw. schubtauglich" sei.
Am 11. Jänner 2010 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er einen Deutschkurs besuche und demnächst eine entsprechende Prüfung ablegen werde.
In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass auf seine familiären Bindungen, die Dauer seines Aufenthaltes in Österreich sowie seine Integration nicht näher eingegangen worden sei. Der Beschwerdeführer habe vom 21. September 2009 bis 1. Februar 2010 einen Deutschkurs besucht. Der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers lebe auch in Österreich. Der Beschwerdeführer habe keine Kontakte zum Heimatland mehr. Seit seiner Ankunft in Österreich habe er hier rechtschaffend gelebt und die Rechtsordnung anerkannt bzw. respektiert. Er stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Wiedergabe des § 53 Abs. 1 FPG - im Wesentlichen aus, dass die Ausweisung von Fremden unter dem Vorbehalt des § 66 FPG stehe, wonach im Falle des Eingriffs in das Privat- oder Familienleben des Fremden die Ausweisung nur zulässig sei, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - diese Bestimmung nenne die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, den Schutz der Gesundheit und der Moral und den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer - dringend geboten sei. Die Behörde habe daher bei ihrer Ermessensentscheidung gemäß § 53 Abs. 1 FPG in Erwägung zu ziehen, ob und - wenn ja - welche bestimmten Umstände im Einzelfall vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung für und gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers sprächen, und sich dabei insbesondere von den Vorschriften des FPG leiten zu lassen.
Die belangte Behörde schließe sich der Ansicht der Asylbehörde an, dass der vom Beschwerdeführer im Asylverfahren dargestellte Sachverhalt unglaubwürdig sei. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer damals der Asylbehörde nichts von seinem Österreichaufenthalt und der Ausweisung im Jahr 1999 erzählt habe, scheine der Beschwerdeführer auch in den Jahren 2000 und 2001 mehrere Monate lang in W behördlich gemeldet auf. Zu dieser Zeit wolle "er aber in der Ukraine gewesen sein".
Im Sinne des § 66 Abs. 2 FPG sei daher zu berücksichtigen,
- dass ein mehrjähriger inländischer Aufenthalt - insbesondere jener ab Mai2003 - vorliege, von dem allerdings die letzten zwölf Monate illegal gewesen seien und der übrige Aufenthalt nur durch eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtlich abgesichert gewesen sei;
- dass ein Familienleben in Österreich bestehe, weil sich auch die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers - nunmehr allerdings ebenfalls illegal - hier aufhielten;
- dass ein maßgeblicher Grad der Integration - abgesehen von der Absolvierung eines Deutschkurses - nicht festzustellen bzw. nicht nachgewiesen worden sei;
- dass Bindungen zum Heimatstaat insofern bestünden, als dort
- nach den Angaben im Asylverfahren - noch ein Sohn und die Schwester des Beschwerdeführers lebten;
- dass berufliche Bindungen in Österreich nicht feststellbar seien;
- dass strafgerichtliche und verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit vorliege.
Eine Gegenüberstellung der für und gegen die Ausweisung sprechenden Gründe bzw. Umstände ergebe ein Übergewicht der ersteren. Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der geordneten Abwicklung des Fremdenwesens (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Die Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Aufenthaltswesens sei von solchem Gewicht, dass die allenfalls vorhandenen gegenläufigen privaten Interessen jedenfalls nicht höher zu bewerten seien als das Interesse der Allgemeinheit an der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet.
Der unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden in Österreich stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, weil er den Gesetzen (FPG und NAG), die diese Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens schützen wollten, widerspreche.
Da sich auch die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers unrechtmäßig in Österreich aufhielten, könne hier "kein relevantes Familienleben" stattfinden. Beide seien ebenfalls von der Ausweisung "akut bedroht".
Ein Vorbringen, das das polizeichefärztliche Gutachten vom 18. Dezember 2009 entkräften könne, sei nicht erstattet worden. Die neuerliche Einholung eines medizinischen Gutachtens sei daher entbehrlich. Es könne im Übrigen kein Zweifel daran bestehen, dass blutdrucksenkende Mittel und Psychopharmaka auch in der Ukraine verfügbar seien; das Gegenteil sei nicht nachgewiesen worden.
Besondere Umstände, die über diese Erwägungen hinausgehend eine für den Beschwerdeführer positive Ermessensübung durch die belangte Behörde zugelassen hätten, seien weder erkannt noch vorgebracht worden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 21. September 2010, B 473/10, ablehnte und die Beschwerde mit Beschluss vom 8. Oktober 2010 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die Beschwerde bestreitet die Zuständigkeit der belangten Behörde und bringt dazu im Wesentlichen vor, dass nach der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen diesen, sofern sie sich fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zukomme. Die Frist zur Umsetzung dieser Richtlinie sei mit 23. Jänner 2006 abgelaufen. Da die Richtlinie in Österreich nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden sei, sei der Beschwerdeführer, der seit etwa sieben Jahren rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich lebe, in seinem Recht gemäß Art. 6 EMRK verletzt worden, weil über die Verhängung der Ausweisung nicht durch ein unabhängiges Gericht bzw. Tribunal entschieden worden sei. Die belangte Behörde habe eine Zuständigkeit wahrgenommen, die ihr nicht (mehr) zukomme. Unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht bzw. der Grundsatz der Gleichbehandlung österreichischer Staatsbürger mit EWR-Bürgern gebiete, dass über die Ausweisung ein Tribunal entscheide. Es liege eine Verletzung des Art. 6 EMRK, des Rechts auf den gesetzlichen Richter und des Art. 12 der Richtlinie vor.
1.2. Eine Verletzung des Art. 12 der angeführten Richtlinie kommt allerdings schon deshalb nicht in Betracht, weil diese auf den Beschwerdeführer gar nicht anwendbar ist:
Nach Ablauf seines Visums D im Juni 1999 hat der Beschwerdeführer nie einen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet verfügt; die Jahre, in denen er über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfügt hat, sind im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie in diesem Zusammenhang nicht heranzuziehen, sodass dem Beschwerdeführer schon mangels Vorliegen eines fünfjährigen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines "langfristig Aufenthaltsberechtigten" nicht zukommt (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie und das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2009/18/0178).
Fremdenpolizeiliche Maßnahmen wie vorliegend die Erlassung einer Ausweisung unterliegen - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Rechtsauffassung - auch nicht dem Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (vgl. dazu wiederum das zu einem Aufenthaltsverbot ergangene hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, mwN).
Soweit die Beschwerde - unzutreffend - ein Gebot der Gleichbehandlung österreichischer Staatsbürger mit EWR-Bürgern behauptet, ist sie auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2009, G 244/09 u.a., zu verweisen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2010, Zl. 2010/18/0167).
Aus den dargelegten Erwägungen bestehen gegen die Zuständigkeit der belangten Behörde für die Erlassung des angefochtenen Bescheides gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 FPG keine Bedenken (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2010, Zl. 2010/18/0167, mwN).
2.1. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers am 27. Februar 2009 rechtskräftig abgewiesen worden ist und sich der Beschwerdeführer seitdem unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Im Hinblick darauf begegnet die - unbekämpfte - Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.
2.2. Soweit die Beschwerde darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer einen Antrag nach § 44 Abs. 4 NAG gestellt habe, so ist dazu anzumerken, dass auch derartige Anträge an der Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 53 Abs. 1 FPG nichts zu ändern vermögen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. November 2010, Zl. 2010/18/0306, mwN).
3.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid auch unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK bzw. des § 66 FPG und bringt dazu vor, dass die belangte Behörde die für den Beschwerdeführer sprechenden Tatsachen entweder "unerwähnt gelassen oder als nicht relevant abgetan" habe. Obwohl der Beschwerdeführer Verwandte in Österreich habe, seien diese von der belangten Behörde "für nicht relevant abgetan" worden, weil diese ebenfalls aus Österreich ausgewiesen würden. Aufgrund der Tatsachen, dass die geschiedene Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers in Österreich lebten, sei zumindest ein Familienleben mit seinem Sohn gegeben und daher eine Ausweisung nicht möglich.
Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer "all seine Energie" in seine sprachliche und soziale Integration in Österreich investiert habe. Um sich "seiner Umwelt besser anzupassen" und sich "besser zu verständigen", habe der Beschwerdeführer an mehreren Deutsch-Kursen, zuletzt vom 2. Februar bis 29. Juni 2010, teilgenommen. Schon angesichts seiner langen Aufenthaltsdauer und der damit einhergehenden sozialen Integration in Österreich sei eine Ausweisung rechtswidrig.
Der Beschwerdeführer habe auch immer wieder Menschen kennen gelernt, die ihm geholfen und ihn unterstützt hätten. Er sei bei seinen Freunden und Bekannten als freundlicher, hilfsbereiter und fleißiger Mensch bekannt. Die Freunde des Beschwerdeführers unterstützten auch dessen Antrag, damit er endlich legal in Österreich sein dürfe, um so für seinen Sohn sorgen zu können. Der Beschwerdeführer habe ein sehr inniges Verhältnis zu S., der für ihn auch eine Patenschaftserklärung im Aufenthaltsverfahren abgegeben habe. S. habe ein Unternehmen und würde den Beschwerdeführer, sobald dieser über eine Beschäftigungsbewilligung verfüge, einstellen. Daher entspreche die Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer keine beruflichen Bindungen in Österreich habe, nicht den Tatsachen. Die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass aufgrund der Beschäftigungszusage berufliche Bindungen in Österreich bestünden.
Der Beschwerdeführer lebe schon seit über sieben Jahren in Österreich, das sein neuer Lebensmittelpunkt sei. Die öffentlichen Interessen an der Ausreise des Beschwerdeführers seien daher nicht hoch zu bewerten.
3.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die belangte Behörde hat bei der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung gemäß § 66 FPG den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit Mai 2003, die familiären Bindungen zu seiner Ehefrau und seinem Sohn, die Absolvierung eines Deutschkurses sowie seine strafgerichtliche und verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt. Die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers resultierenden persönlichen Interessen sind jedoch an Gewicht insoweit zu relativieren, als dieser Aufenthalt nur aufgrund eines Asylantrages, der in der Folge rechtskräftig abgewiesen wurde, erlaubt war und seit etwa einem Jahr unrechtmäßig ist. (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2010, Zl. 2010/18/0209, mwN)
Überdies bestreitet die Beschwerde im Hinblick auf die familiäre Bindung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn nicht die Feststellung des angefochtenen Bescheides, dass dieser sich seit rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages am 27. Februar 2009 ebenfalls unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Nach dem Beschwerdevorbringen liegt darüber hinaus ein Familienleben mit der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht mehr vor.
Weiters bestreitet die Beschwerde nicht die Feststellungen des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer am 30. November 1999 wegen des Vergehens nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von öS 900,-- rechtskräftig verurteilt wurde; somit kann davon, dass sich der Beschwerdeführer "stets rechtsschaffen verhalten" habe, nicht gesprochen werden.
Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sich eine Rückkehr in seine Heimat nicht vorstellen könne und nicht wisse, was er dort machen solle, ist - schon weil es nicht weiter substantiiert wird - nicht geeignet, das Gewicht seiner persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich zu verstärken (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 3. November 2010, Zl. 2010/18/0306, mwN). Überdies stellt die Beschwerde nicht in Abrede, dass in der Ukraine enge Angehörige - nämlich der Sohn und die Schwester des Beschwerdeführers - leben, sodass - auch wenn der Beschwerdeführer diese, wie die Beschwerde behauptet, seit über zehn Jahren nicht mehr gesehen habe - von gewissen Bindungen an ihren Heimatstaat auszugehen ist (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 5 FPG und das hg. Erkenntnis vom 3. November 2010, Zl. 2010/18/0309).
Was das Beschwerdevorbringen anlangt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Ukraine die "reale Gefahr unmenschlicher Behandlungen iSd Art. 3, 5 und 8 EMRK" drohe und er um sein Leben fürchte, so ist darüber in einem gesonderten Verfahren - so z.B. in einem Asylverfahren oder einem Feststellungsverfahren gemäß § 51 FPG - zu entscheiden; dieses Vorbringen hindert nicht die Erlassung einer Ausweisung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. September 2009, Zl. 2009/18/0328, mwN). Aufgrund des Gesagten geht auch die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe es unterlassen, ein "länderkundliches Sachverständigengutachten" einzuholen und auf den Fluchtgrund einzugehen, ins Leere.
Das weitere Vorbringen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer in Österreich seinen "Lebensmittelpunkt gefunden" habe und hier wirtschaftlich und sozial integriert sei, vermag seine Interessen nicht wesentlich zu stärken. Auch der bestehenden Arbeitsplatzzusage kommt mangels Aufenthaltsberechtigung und Arbeitserlaubnis des Beschwerdeführers keine wesentliche Bedeutung zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2010, Zl. 2010/18/0195, mwN).
Den - somit relativierten - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht gegenüber, dass er sich trotz rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages - unrechtmäßig - weiterhin im Bundesgebiet aufhält, was eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften darstellt, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2009, Zl. 2009/18/0324, mwN).
Wenn die Beschwerde das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. März 2008, B 1859/07 u.a., ins Treffen führte, so sind die diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Fälle, in denen sich bei Erlassung der von diesem Gericht zu beurteilenden Ausweisungsbescheide ein legal eingereister Drittstaatsangehöriger, der zuerst über Aufenthaltstitel verfügt hatte, und auch seine ihm nachgefolgten, illegal eingereisten Familienangehörigen (seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder) ununterbrochen bereits rund neun Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatten, mit dem vorliegenden Beschwerdefall, in dem der Beschwerdeführer nie über einen Aufenthaltstitel verfügt hat und seine Angehörigen erst 2007 nach Österreich eingereist sind, nicht vergleichbar (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. September 2009, Zl. 2009/18/0328).
Bei Abwägung des angeführten großen öffentlichen Interesses und der gegenläufigen - wie oben dargestellt - relativierten Interessen des Beschwerdeführers begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 66 FPG zulässig sei, keinem Einwand. Vor diesem Hintergrund ist für die Beschwerde auch mit ihrem Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 2007, B 328/07, nichts gewonnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2008/18/0277).
3.3. Aufgrund des Gesagten geht auch die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge, dass der angefochtene Bescheid mit Willkür belastet sei, weil sich die belangte Behörde über sämtliche Tatsachen, die für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprächen, hinweggesetzt habe, ins Leere.
4. Soweit die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Parteiengehörs weiters rügt, dass die belangte Behörde die Durchführung der beantragten Vernehmung des Beschwerdeführers unterlassen habe, so ist dem zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit hatte, sich in seiner Berufung Parteiengehör zu verschaffen. Überdies besteht im fremdenrechtlichen Administrativverfahren vor der Sicherheitsdirektion kein Recht auf eine Berufungsverhandlung und auch kein Recht darauf, von der Behörde mündlich gehört zu werden (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, mwN).
5. Ferner ist auch der weitere Beschwerdevorwurf, der angefochtene Bescheid sei mangelhaft begründet, nicht berechtigt.
6. Schließlich zeigt die Beschwerde auch mit ihrem weiteren Vorbringen, dass die belangte Behörde jegliches Ermittlungsverfahren unterlassen habe, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
7. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
8. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 17. Dezember 2010
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