Normen
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet aus.
Zur Begründung dieser Maßnahme führte sie im Wesentlichen aus: Der Beschwerdeführer sei am 8. Juli 1991 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Sein Asylverfahren sei in zweiter Instanz "mit 21.06.1995 erstmals rechtskräftig negativ beschieden" worden (nach dem Akteninhalt: mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Juni 1996 im zweiten Rechtsgang; die Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1997, Zl. 96/01/0662, abgewiesen). Ein neuerlich gestellter Asylantrag sei "wiederum rechtskräftig negativ beschieden worden" (mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Oktober 1997, mit dem die Berufung gegen die Zurückweisung seines neuen Asylantrages abgewiesen worden war). Spätestens seit diesem Zeitpunkt befinde sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet. Die Bezirkshauptmannschaft Krems habe den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 11. März 1998 ausgewiesen. Die dagegen eingebrachte Berufung sei von der belangten Behörde mit Bescheid vom 26. August 1998 als verspätet zurückgewiesen worden; diesen Bescheid habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Februar 2002 (Zl. 99/21/0006) aufgehoben.
Weder den vorliegenden AIS-Auszügen noch der Fremdeninformationsdatei könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer aus irgendwelchen Umständen einen rechtmäßigen Aufenthalt ableiten könnte. Ein lang andauernder illegaler Aufenthalt, insbesondere das Nichtverlassen des Bundesgebietes nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens, mache die Ausweisung dringend geboten. Dies habe insbesondere auch dann zu gelten, wenn der Fremde seinen Aufenthalt im Inland nicht legalisieren könne. Dieser Umstand sei im Fall des Beschwerdeführers als gegeben anzunehmen, weil rechtskräftig negativ beschiedene Asylwerber gemäß § 14 Abs. 2 FrG ihren Aufenthalt vom Inland her nicht legalisieren könnten. Weiters zeige sich der Beschwerdeführer in keiner Weise ausreisewillig. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Ausweisung dringend geboten sei und die "Kannbestimmung" somit nicht zu seinen Gunsten ausgelegt werden könne. Schließlich seien der Behörde auch keine nennenswerten familiären Anknüpfungspunkte bekannt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Der Beschwerdeführer tritt den behördlichen Feststellungen nicht entgegen. Er meint zwar, er habe sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides "eigentlich rechtmäßig in Österreich aufgehalten", unterlässt aber jegliche Konkretisierung, welche Berechtigung er zu diesem Zeitpunkt für den Aufenthalt in Österreich gehabt hätte. Da eine derartige Berechtigung auch den Verwaltungsakten nicht entnommen werden kann, bestehen keine Bedenken gegen die behördliche Ansicht, dass der Ausweisungstatbestand des § 33 Abs. 1 FrG erfüllt sei.
Der Beschwerdeführer weist weiters darauf hin, dass er seit dem Jahr 1991 in Österreich lebe, voll integriert und sozialversichert sei und einer Arbeit nachgehe. Dieses mit Bezug auf § 37 Abs. 1 FrG erstattete Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg. Zwar kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 4. September 2003, Zl. 2003/21/0057). Dem eben zitierten Erkenntnis lag der vergleichbare Fall eines Fremden zu Grunde, der sich bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Ausweisungsbescheides bereits länger als elf Jahre in Österreich aufgehalten hatte. Angesichts eines derart langen inländischen Aufenthaltes erachtete der Verwaltungsgerichtshof die Ausweisung nicht mehr als dringend geboten im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG. Der Beschwerdeführer weist zwar keine familiären Bindungen zu in Österreich lebenden Personen auf, verweist jedoch darauf, dass er sozialversichert sei und einer Arbeit nachgehe. Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass er zumindest zeitweise als Prospektverteiler tätig war. Diese wenn auch unqualifizierte Tätigkeit zeigt, dass der Beschwerdeführer bemüht war, die Mittel für seinen Unterhalt zu erlangen. Insbesondere sein elf Jahre dauernder inländischer Aufenthalt - nach dem Akteninhalt teilweise rechtmäßig mit Aufenthaltsbewilligungen - verbietet es, die Ausweisung als dringend geboten im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG zu werten.
Der angefochtene Bescheid war somit wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 11. Oktober 2005
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