BVwG G315 2224653-1

BVwGG315 2224653-122.5.2023

AsylG 2005 §13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §125 Abs14
FPG §125 Abs16
FPG §125 Abs25
FPG §125 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:G315.2224653.1.00

 

Spruch:

 

G315 2224653-1/78E

I.

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2019, Zl. XXXX XXXX etreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz, Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG und die Feststellung nach § 13 AsylG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.01.2023 zu Recht:

A.1) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I zu lauten hat:

“Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 07.01.2019 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.“

 

B.1) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II.

 

BESCHLUSS

 

1.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2019, Zl. XXXX , betreffend Antrag auf Feststellung, dass das Aufenthaltsverbot der BH XXXX vom XXXX .2008, Zl. XXXX nichtig, in eventu ungültig ist, in eventu im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot des Art. 41 ZPK nichtig ist, in eventu hinfällig oder abgelaufen ist und in eventu, dass derzeit gegen den Antragsteller kein aufrechtes und gültiges Aufenthaltsverbot besteht:

A.2) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt zu lauten hat: „Der Antrag auf Feststellung, dass das Aufenthaltsverbot der BH XXXX vom XXXX .2008, Zl. XXXX , rechtskräftig mit dem die Beschwerde abweisenden Erkenntnis des UVS vom XXXX .2009, nichtig, in eventu ungültig ist, in eventu im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot des Art. 41 ZPK nichtig, in eventu hinfällig oder abgelaufen ist, in eventu, dass derzeit gegen den Antragsteller kein aufrechtes und gültiges Aufenthaltsverbot besteht, wird als unzulässig zurückgewiesen.“

B.2) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2019, Zl. XXXX , betreffend Antrag auf Feststellung, dass das Rückkehrverbot der BH XXXX vom XXXX .2009, Zl. XXXX nichtig, in eventu ungültig ist, in eventu im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot des Art. 41 ZPK nichtig ist, in eventu, hinfällig oder abgelaufen ist und in eventu, dass derzeit gegen den Antragsteller kein aufrechtes und gültiges Rückkehrverbot besteht:

A.3) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser Spruchpunkt zu lauten hat: „Der Antrag auf Feststellung, dass das Rückkehrverbot der BH XXXX vom 23.09.2009, Zl. XXXX nichtig, in eventu ungültig ist, in eventu im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot des Art. 41 ZPK nichtig ist, in eventu hinfällig oder abgelaufen ist und in eventu, dass derzeit gegen den Antragsteller kein aufrechtes und gültiges Rückkehrverbot besteht, wird als unzulässig zurückgewiesen.“

B.3) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Gegen den Beschwerdeführer (idF kurz „BF“ genannt), einen Staatsangehörigen der Türkei, der im Inland geboren und aufgewachsen ist, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (im Folgenden kurz „BH“ genannt) XXXX vom XXXX .2008, Zl. XXXX , ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich gemäß §§ 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 63, 66 und §§ 64, 67 Abs. 2 Absatz 1 FPG 2005 erlassen.

Dies, da der BF in Österreich 14 Mal und in Deutschland 1 Mal strafgerichtlich (mehrfach u.a. wegen Diebstählen, Gewaltdelikten und Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz) verurteilt wurde und zudem mehrere Verwaltungsstrafen vorlagen. Festgestellt wurde, dass sich der BF seit seiner Geburt in Österreich aufhält und im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels ist. Weiters wurde festgestellt, dass 10 Geschwister und die Mutter in Österreich leben, der Vater halte sich in der Türkei auf. Mit seiner Lebensgefährtin habe der BF ein gemeinsames Kind, er habe aber nie im selben Haushalt mit diesen gelebt. Seit er dem Arbeitsmarkt beginnend mit 05.09.2000 zur Verfügung stünde, sei er nicht einmal einen Monat einer ordentlichen Beschäftigung nachgegangen. Es sei ihm schon mehrfach, erstmalig mit Schreiben im Jahr 1998 zur Kenntnis gebracht worden, dass bei Begehung von weiteren Straftaten mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu rechnen ist.

Unter Hinweis auf die Vielzahl der Verurteilungen und die Tatsache, dass der BF fünf Mal wegen Suchtmitteldelikten verurteilt wurde ging die BH davon aus, dass von ihm eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und dass der Verbleib im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich nachhaltig und maßgeblich gefährden werde. Aus den Straftaten gegen fremdes Vermögen (Eigentumsdelikte) und gegen Leib und Leben (Gewaltdelikte) sowie den Suchtgiftdelikten resultiere eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd § 60 Abs. 1 Z 1 FPG. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG lägen vor, da der BF fünf Mal von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten und mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung – nämlich sowohl der Neigung zu Eigentumskriminalität als auch Suchtgiftkriminalität – beruhenden Straftaten verurteilt wurde. Die Frage, ob der BF von klein an im Inland aufgewachsen ist, könne dahingestellt bleiben, da er zu einer Haftstrafe von 30 Monaten und damit zu einer mehr als 2-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Die Voraussetzungen für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes lägen damit in mehrfacher Hinsicht vor. Die persönlichen und familiären Interessen hätten aufgrund des Fehlverhaltens hinter die öffentlichen Interessen zurückzutreten.

2. Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates (im Folgenden kurz „UVS“ genannt) XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde nach mündlicher Verhandlung die Berufung gegen den Bescheid der BH XXXX vom XXXX .2008 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

Abweichend von den Feststellungen der BH wurde festgestellt, dass der BF nach der Pflichtschule etwa zwei Wochen einer Beschäftigung nachgegangen ist und der Vater des BF auch fallweise in Österreich lebt. Zudem entstammen der Lebensgemeinschaft zwei Kinder. Weiters wurde festgehalten, dass der BF in Österreich geboren wurde und die Schule besuchte. Im Anschluss daran habe er ein Jahr in einer Ärzte-Schule in der Türkei verbracht.

Dem BF komme eine von Art. 7 ARB 1/80 geschützte Rechtsposition zu und sei er damit begünstigter Drittstaatsangehöriger iS des §86 Abs. 1 FPG.

Mehrere der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 FPG seien nach Ansicht des UVS erfüllt worden, womit die Annahme, das Verhalten des BF (mehrfache Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen, mehrere Verurteilungen wegen der gleichen diesen Taten zugrundeliegenden schädlichen Neigungen) gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit, gerechtfertigt sei. Der UVS nahm auf das konkrete Fehlverhalten des BF Bezug und führte begründet aus, dass ein Unrechtsbewusstsein kaum vorhanden gewesen sei und in dieser Hinsicht das Verhalten des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellte, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührte. Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes wurde begründend ausgeführt: „In Anbetracht dieses Gesamtfehlverhaltens kann derzeit, jedenfalls für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Haftentlassung keine günstige Zukunftsprognose gestellt werden. Vielmehr ist, da insbesondere die Eigentumskriminalität beim Berufungswerber geradezu zur Routine geworden ist und auch der Einbruch vom X. 2007 – so wie der Berufungswerber vorbringt – keinesfalls als Protest, Verzweiflungstat und ‚Aufmerksam-Machen-Wollen‘ gewertet werden kann, davon auszugehen, dass er sich auch hinkünftig in dieser Richtung betätigt und damit weiterhin nachhaltig und maßgeblich die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden wird.“

Der an sich hohe Grad an Integration bedingt durch die Geburt im Inland, die hier absolvierte Schullaufbahn und die Bindung zu den hier integrierten Familienmitgliedern werde relativiert durch den Umstand, dass der BF nur kurze Zeit gearbeitet habe und finanziell unterstützt werden musste, vor allem aber durch die schweren und stets wiederkehrenden Gesetzesverstöße.

Im Hinblick auf den Umstand, dass der BF langjährig rechtmäßig niedergelassen war und er von klein auf im Inland aufgewachsen ist, wurde festgehalten, dass er zu einer unbedingten, mehr als zweijährigen Haftstrafe verurteilt wurde. Der UVS teilte die vom BF geäußerten Bedenken, das Aufenthaltsverbot wäre rechtswidrig, da die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten noch im zeitlichen Geltungsbereich des FrG 1997 erfolgt und in diesem Zeitpunkt noch § 38 Abs. 1 Z 4 FrG [ein Aufenthaltsverbot darf nicht erlassen werden, wenn der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, Anm.] in Kraft gewesen sei. Zum einen sei dazu anzuführen, dass es sich bei dem Aufenthaltsverbot nicht um eine Strafe handle, sondern um eine administrativ-rechtliche Maßnahme. Andererseits enthalte das FPG keine Regelung, derzufolge auf vor dessen Inkrafttreten verwirklichte Sachverhalte nach wie vor die [zum Zeitpunkt der genannten Entscheidung nicht mehr geltende, Anm.] Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z 4 FPG anzuwenden wäre.

3. Am XXXX 2009 wurde der BF nach Entlassung aus der Strafhaft nach XXXX überstellt und den dortigen Polizeibeamten übergeben, von wo aus er in die Türkei abgeschoben wurde.

4. Am XXXX .2009 wurde der BF von einer Schülerin wegen behaupteter sexueller Belästigung in Österreich angezeigt. Es wurde ein Aktenvermerk erstellt, wonach sich der BF den Ermittlungen zufolge in Österreich aufhält und wurde nach ihm gefahndet.

5. Am XXXX .2009 stellte der BF in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz mit der Begründung, dass er in der Türkei wegen unehelichen Geschlechtsverkehrs mit seiner Lebensgefährtin umgebracht werden würde. Außerdem wolle er mit seiner Familie zusammen sein. Angeregt wurde, ein Familienverfahren zu führen, damit der BF auch subsidiären Schutz, wie seine Lebensgefährtin und die beiden Kinder, bekommen könne.

6. Mit Bescheid vom XXXX .2009 wurde über den BF die Schubhaft verhängt. Es wurde auch ein Aktenvermerk über das Verhalten des BF im Zuge der fremdenrechtlichen Belehrung erstellt. Der BF hat sich demnach dahingehend geäußert, dass er immer wieder komme, bis man keine Lust mehr habe, ihn abzuschieben. Er habe mit der BH noch eine Rechnung offen und werde immer Mittel und Wege finden, seine Ziele zu verwirklichen.

7. Am XXXX .2009 teilte die nunmehr belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der BH XXXX mit, dass die Abweisung des Asylantrags sowie die Ausweisung des BF aus Österreich beabsichtigt sei. Am 23.09.2023 wurde dem BF von der BH XXXX in einer Einvernahme unter anderem mitgeteilt, dass die Erlassung eines unbefristeten Rückkehrverbotes in Österreich und den Schengenstaaten sowie die Erlassung einer Gebietsbeschränkung für das Gebiet das Landes XXXX und die Auferlegung einer Meldeverpflichtung beabsichtigt ist. Ferner wurde dem BF mitgeteilt, dass eine Prüfung des behaupteten Umstandes einer Verfolgung im Herkunftsland durch das Bundesasylamt erfolge und das besagte Rückkehrverbot nur mit einer Ausweisung durch das Bundesasylamt bzw. einem negativen Abschluss des Asylverfahrens zulässig sei.

8. Mit Bescheid der BH XXXX vom XXXX .2009, XXXX wurde gegen den BF nach der zuvor erwähnten niederschriftlichen Einvernahme gemäß § 62 Abs. 1 iVm 60 Abs. 1 iVm § 60 Abs. 2 Z 1, Z 7, Z 11 sowie § 63 und 66 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen. Zudem wurde eine Gebietsbeschränkung verhängt, eine Meldeverpflichtung aufgetragen und wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen den Bescheid ausgeschlossen.

Zunächst wurde aus der Begründung des Aufenthaltsverbotes vom XXXX .2008 sowie der Begründung des Schubhaftbescheides vom XXXX .2009 zitiert. Sodann wurde der Sachverhalt, welcher sich nach der Erlassung des ersten Aufenthaltsverbotes ereignete, dargelegt. Demnach ist der BF nach der Abschiebung Anfang des Jahres 2009 illegal wieder eingereist und hat sich in Österreich illegal aufgehalten. Zudem wurde auf die Strafanzeige der Schülerin eingegangen und aus verschiedenen Polizeiberichten betreffend die Fahndung nach dem BF zitiert. Ferner wurde dargelegt, dass keine Utensilien des BF bei seiner Lebensgefährtin gefunden worden seien, weshalb davon ausgegangen wurde, es bestünde kein enger Kontakt zu ihr oder anderen Familienangehörigen. Zudem wurde ausgeführt, dass der BF bei einer Einvernahme eingestanden habe, mittellos zu sein und unter einer falschen Identität einen Monat nach der erfolgten Abschiebung wieder in Österreich eingereist zu sein.

Begründend wurde ausgeführt, dass mit dem jahrelang praktizierten Verhalten und den gerichtlichen Verurteilungen des BF bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes eine zeitlich unbeschränkte Gültigkeitsdauer zulässig gewesen sei. Offensichtlich habe die BH im Hinblick auf die Geburt in Österreich und des langjährigen Aufenthalts sowie in Ansehung der Bezugspersonen in Österreich das Aufenthaltsverbot lediglich mit 10 Jahren festgelegt. Dem Entgegenkommen der BH habe der BF aber wenig Aufmerksamkeit geschenkt und sein Verhalten in keiner Weise zum Positiven verändert, vielmehr sei er illegal in Österreich eingereist. Da sich der BF nicht einmal einen Monat an das 10-jährige Aufenthaltsverbot gehalten habe, sei keine andere Möglichkeit gegeben, als nunmehr ein unbefristetes Rückkehrverbot auszusprechen. Soweit der BF ins Treffen führe, dass er sich zuletzt an die Werte- und Rechtsordnung in Österreich gehalten habe, sei festzuhalten, dass dem BF die illegale Wiedereinreise trotz Aufenthaltsverbotes, der illegale Aufenthalt in Anonymität unter Verstoß gegen das Meldegesetz sowie auch das Auftreten unter einer völlig anderen Identität und der Gebrauch fremder Ausweise vorzuwerfen sei. Es sei eine negative Zukunftsprognose zu erstellen, da das Verhalten des BF auch in der Vergangenheit zeige, dass dieser eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Sicherheit und Ordnung darstelle. Die Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK falle – wie schon in den zuvor getroffenen Entscheidungen – zu Lasten des BF aus.

9. Am XXXX .2009 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.

10. Mit Schreiben vom XXXX .2009 wurde der Behörde von der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass ein Verfahren wegen §§ 107, 127 StGB gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde.

11. Mit Schreiben vom XXXX .2009 ersuchte die Lebensgefährtin des BF um dessen Aufnahme in der GVS Vorarlberg, damit die Familie zusammengeführt wird. Sie erwarte nunmehr das dritte Kind.

12. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2010 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des Subsidiär Schutzberechtigten des BF abgewiesen. Es wurde eine Ausweisung in die Türkei ausgesprochen und wurde der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung am XXXX .2010.

 

13. Am XXXX .2010 langte ein Verständigungsformular über die geplante freiwillige Ausreise des BF und in der Folge die Verständigung über die erfolgte freiwillige Ausreise des BF am XXXX 2010 bei der bB ein.

14. Mit E-Mail vom XXXX .2010 wurde der Behörde von der BH mitgeteilt, dass das unbefristete Rückkehrverbot seit der Ausreise mit XXXX .2010 als unbefristetes Aufenthaltsverbot gelte.

15. Am XXXX .2019 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und erfolgte nach der Erstbefragung am XXXX .2019 eine Einvernahme vor der nunmehr belangten Behörde. Begründend führte der BF zusammengefasst aus, dass er in Syrien als Söldner für die YPG tätig gewesen sei und türkische Soldaten umgebracht hätte; er fürchte aufgrund dessen, in der Türkei inhaftiert oder gefoltert zu werden.

16. Am XXXX .2019 wurde der BF wegen des Verdachtes der Ausübung eines Mordes in Österreich in Untersuchungshaft genommen.

17. Am XXXX .2019 langte bei der nunmehr belangten Behörde ein Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit, in eventu Aufhebung von Aufenthaltsverboten wegen Nichtigkeit ein.

Eingangs wurde aus dem Bescheid zum Aufenthaltsverbot vom XXXX .2008 und der diesbezüglich bestätigenden Entscheidung des UVS vom XXXX .2009 zitiert und dazu ausgeführt, es sei nicht erkannt worden, dass eine Überprüfung der Entscheidung nach Art. 41 Zusatzprotokoll zum Ankara – Abkommen notwendig sei. Ferner wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom XXXX .2009 über den BF ein unbefristetes Rückkehrverbot ausgesprochen worden sei, welches eine ähnliche Argumentation wie die des UVS enthalte und auch dieses keinen Bezug zu unionsrechtlichen oder speziell assoziationsrechtlichen Normen enthalte. Den damals nicht strafmündigen, in Österreich geborenen jungen Menschen mit Aufenthaltsbeendigung zu bedrohen – wie dies im Fall des BF passiert sei – verstoße gegen europäische Grundwerte. Jedenfalls wäre nicht nur Art. 41 unbeachtet gelassen worden, es sei auch der zentralste Punkt der Fremdenrechtsreform 1997, nämlich die Aufenthaltsverfestigung verkannt worden. Das Gericht hätte die Freiheitsstrafe nicht mit 30 Monaten verhängt, wenn es gewusst hätte, dass damit die Aufenthaltsbeendigung einhergehe. Es läge nicht ein Fall von Rückwirkung vor, sondern ein Fall einer Zusatzwirkung einer gerichtlichen Strafe und damit eine rückwirkende, unzulässige Verschärfung einer Strafnorm nach Art. 7 EMRK. Die angefochtenen Entscheidungen wären damit nach Art. 41 ZPK als auch nach Art. 7 EMRK grundrechtswidrig. Die Heranziehung einer Verschlechterung, die unionsrechtlich unzulässig ist, sei mit Nichtigkeit belastet. Zitiert wurde aus Entscheidungen des EUGH, etwa dem Fall Ciola. Es folgten Ausführungen zur verspäteten Umsetzung der Rückführungsrichtlinie und der Dauer von Aufenthaltsverboten sowie zum Verschlechterungsverbot im Rahmen des Assoziationsrechts und zu den Bestimmungen hinsichtlich „von klein auf im Bundesgebiet aufgewachsenen“ Personen.

18. In der aufgetragenen Stellungnahme vom 16.05.2019 wurde zunächst auf Gebührenfragen und die Subsidiarität von Anträgen eingegangen und wurden Vergleiche mit dem „Salzamt“ getroffen. Es wurde ferner ausgeführt, dass der BF von der Behörde nicht mehr und nicht weniger verlange als die Aussage, dass alle bisherigen Aufenthaltsverbote wegen Unionsrechtswidrigkeit nichtig oder unanwendbar seien, das zweite zusätzlich nichtig wegen entschiedener Sache. Es gehe im Hauptantrag nicht darum, das Aufenthaltsverbote ex nunc aufzuheben, sondern darüber abzusprechen, dass beide Aufenthaltsverbote von Anfang an nichtig waren, damit um eine Entscheidung mit Wirkung ex tunc. In der Folge wurden noch Ausführungen zum Verschlechterungsverbot des Art. 41 ZP und des Art. 13 ARB 1/80 getroffen und ausgeführt, der Antragsteller sei „bedingungslos aufenthaltsverfestigt“ und sei die Ausreise durch ein Aufenthaltsverbot erzwungen worden und daher unfreiwillig. Zu Unrecht hätte die BH im Jahr 2008 das Aufenthaltsverbot gemäß § 61 Z 4 FPG für zulässig erachtet, da der BF straffällig wurde und diese Bestimmung von dem Grundsatz des Aufenthaltsverbotsverbots abgewichen ist. Jeder Rückschritt in der Rechtsentwicklung sei aufgrund des Verschlechterungsverbots unanwendbar. Hingewiesen wurde auf die Rechtssache Dereci sowie die Entscheidung des VwGH vom 19.01.2012, Zl. 2011/22/0313, betreffend die begünstigende Eigenschaft als Familienangehörige. Nach der Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z 4 Fremdengesetz 1997 hätte dem BF selbst bei schwersten Delikten kein Aufenthaltsverbot auferlegt werden können. Die Regelung des Fremdenrechtspaktes 2005, wonach bei mehr als zweijähriger Haft Aufenthaltsbeendigungen ausgesprochen werden dürften, stelle sich als entscheidende Verschlechterung dar. Keine Rechtskraft der Welt könne eine unionsrechtswidrige Entscheidung tragen und wurde dazu auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache Ciola verwiesen. Da im Gesetz nur die Aufhebung von Aufenthaltsverboten ex nunc vorgesehen ist, sei ein Feststellungsantrag zur Aufhebung ex tunc zulässig, weil es keinen gleichwertigen Leistungs- oder Gestaltungsanspruch zu geben scheint. Auch wenn ein Feststellungsantrag nach österreichischem Recht nicht bestehen sollte, müsse dies noch lange nicht bedeuten, dass er nicht nach Unionsrecht dennoch zulässig ist. Es läge ein Umsetzungsdefizit vor, das gerade erst recht die Anwendbarkeit des Unionsrechts im Wege der Unmittelbarkeit nach sich ziehe.

Die Feststellungsanträge wurden sodann weiter präzisiert; im Konkreten wurde beantragt:

1. festzustellen, dass das Aufenthaltsverbot der BH aus 2008 idF des UVS-Erkenntnisses vom XXXX .2009 und das Rückkehrverbot der BH aus 2009 nichtig, in eventu ungültig sind

2. in eventu festzustellen, dass diese Bescheide im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot des Art. 41 ZPK nichtig sind

3. in eventu festzustellen, dass das Aufenthaltsverbot und das Rückkehrverbot hinfällig oder abgelaufen sind

4. in eventu festzustellen, dass derzeit gegen den Antragsteller kein aufrechtes und gültiges Aufenthalts- oder Rückkehrverbot besteht

19. Am 25.06.2019 wurde der BF nochmals von der nunmehr belangten Behörde einvernommen. Einem Unterbrechungsantrag des Asylverfahrens wurde von der nunmehr belangten Behörde nicht stattgegeben.

20. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid der Behörde vom XXXX .2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status eines Subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF eine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 bis 3 festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX 2019 verloren habe (Spruchpunkt IV.) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) Ferner wurden der Antrag auf Feststellung, dass das Aufenthaltsverbot der BH XXXX vom XXXX .2008 idF des UVS Erkenntnisses vom XXXX .2009 für nichtig in eventu für ungültig in eventu für abgelaufen oder hinfällig erklärt werden soll bzw. festgestellt werden soll, dass dieses nicht mehr besteht, gemäß § 6 iVm § 68 AVG und Art. 18-BVG zurückgewiesen (Spruchpunkt VI.) und der Antrag auf Feststellung, dass das Rückkehrverbot der BH XXXX vom XXXX .2009 für nichtig in eventu für ungültig in eventu für abgelaufen oder hinfällig zu erklären ist bzw. festzustellen, dass dieses nicht mehr besteht, gemäß § 68 AVG und im Hinblick auf §§ 125 Abs. 25 FPG iVm § 60 Abs. 5 FPG idF FrÄG 2011 zurückgewiesen (Spruchpunkt VII.).

Die Behörde setzte sich mit dem Vorbringen des BF inhaltlich auseinander und legte, grob zusammengefasst beweiswürdigend dar, dass die Geschichte des nunmehrigen BF über die Geschehnisse in Syrien und die Tötung von türkischen Soldaten glaubhaft und detailreich dargestellt worden sei (Behördenakt S. 1911 verso), mangels Mitwirkung im Verfahren ginge die Behörde aber davon aus, dass keine tatsächliche asylrelevante Verfolgungsgefahr vorliege (Behördenakt S. 1911).

Rechtlich ging die Behörde zunächst auf die von ihr angeführten Ausschlussgründe ein und führte zudem aus, dass der BF in Bezug auf die Tötung türkischer Soldaten keine politischen Ziele, sondern persönliche Beweggründe im Vordergrund gestanden seien. Von der Staatsanwaltschaft XXXX sei ein Verfahren wegen des Verdachtes nach § 278b StGB eingeleitet worden. Die Tötung der türkischen Soldaten sei im Rahmen des Einsatzes als Scharfschütze der YPG mit Nähe zu der als terroristisch eingestuften PKK erfolgt. Handlungen, wie die Tötung von Soldaten einer regulären Armee, welche in einem von internationaler Solidarität getragenen Kampf gegen den IS bzw. auch gegen das Regime von Assad agiere, mit eindeutigem Bezug zu einer terroristischen Organisation (YPG/PKK), würden eine terroristische Handlung darstellen und liefen jedenfalls den Zielen der Vereinten Nationen zuwider. Der Asylwerber hätte dabei nicht als Einzelperson gehandelt, sondern als Kommandant einer neun-Mann starken Scharfschützeneinheit. Der Umstand, dass der BF als Kommandant einer Spezialeinheit der YPG agierte, deute auf eine besondere Stellung seiner Person innerhalb der YPG hin. Dass er konkret türkische Soldaten, Gegener/Feinde der PKK getötet habe, deute darauf hin, dass er sich mit den Zielen der PKK solidarisch sehe und diese Terrororganisation zumindest unterstütze. Dieser Umstand hätte aber nicht restlos geklärt werden können, da der Asylwerber eine weitere Einvernahme verweigert hätte.

Im Weiteren wurde auf die nach der illegalen Einreise nach Österreich erfolgte Tötung eines Vertreters des „Staates“, eingegangen.

Zur inhaltlichen Überprüfung der Zuerkennung der Asylberechtigung in Bezug auf den damaligen Asylwerber (Behördenakt S. 1933ff) führte die Behörde zusammengefasst aus, dass ihm geglaubt werde, wenn er angebe, er habe für die YPG in Syrien gekämpft und dabei türkische Soldaten getötet, jedoch werde ihm nicht geglaubt, dass er einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt sei. Selbst unter der Annahme, dass die türkische Justiz auf den nunmehrigen BF zugreifen würde, sei darauf zu verweisen, dass es sich bei seinen Taten gerade um nicht politische Verbrechen handle und der BF sohin nicht dem Schutz der GFK unterläge. Auch die Ankündigung, den Asylantrag zurückzuziehen, sollte er in Österreich nicht wegen der Tötung eines Beamten verurteilt werden, weise darauf hin, dass der Asylwerber keine persönliche Verfolgung in der Türkei befürchte. Eine gegen den Asylwerber stattfindende Verfolgung sei jedenfalls als legitime Strafverfolgung aufgrund einer kriminellen Handlung zu werten, nicht aber als solche aufgrund einer politische Opposition zur türkischen Regierung. Die behauptetet Verfolgung als Kurde sei ebenfalls nicht als asylrelevant zu werten.

Zu Spruchpunkt III. wurde festgehalten, dass keine deratigen Umstände hervorgekommen seien.

Zu Spruchpunkt VI. hielt die bB fest, dass das Aufenthaltsverbot der BH XXXX durch das Erkenntnis des UVS XXXX am XXXX .2009 in II. Instanz in Rechtskraft erwachsen sei. Das BFA sei weder Nachfolgebehörde noch übergeordnete Behörde des UVS und daher für die Entscheidung über die vom BF begehrte Feststellung einer Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit ex tunc nicht zuständig. Es wurden rechtliche Ausführungen getroffen und wurde festgehalten, dass abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein könnten. Die Behörde könne nicht als erste Instanz die gerichtsähnliche Entscheidung einer zweiten Instanz (UVS) beheben. Für eine antragsgemäße Feststellung fehle die Rechtsgrundlage und sei der Antrag damit zurückzuweisen gewesen. Das Aufenthaltsverbot aus dem Jahr 2008 sei durch das rechtskräftige Rückkehrverbot aus 2009 und der damit verbundenen Ausweisung nicht mehr im Rechtsbestand.

Zu Spruchpunkt VII. hielt die nunmehr belangte Behörde fest, dass das BFA in diesem Fall nachfolgende Fremdenbehörde der BH wäre und eine Zuständigkeit für die Feststellung dahingehend, dass das Rückkehrverbot abgelaufen oder hinfällig ist, grundsätzlich denkbar wäre. Mangels unionsrechtlicher Vorgaben sei die Durchbrechung der Rechtskraft nach nationalem Recht bzw. § 68 AVG zu beurteilen. Eine Nichtig- oder Ungültigerklärung des Rückkehrverbotes käme aufgrund des Umstandes, dass das BFA nicht Oberbehörde einer BH sei, nicht in Betracht. Zudem würde eine Nichtigerklärung nur zu einer ersatzlosen Aufhebung des Bescheides ex nunc führen und sei eine amtswegige Aufhebung nicht angezeigt. Das Aufenthaltsverbot der BH aus dem Jahr 2008 sei durch das Rückkehrverbot der BH aus dem Jahr 2009 bzw. spätestens mit der Rechtskraft der asylrechtlichen Ausweisung ersetzt worden. Das unbefristete, als Aufenthaltsverbot geltende Rückkehrverbot aus 2009 sei nach wie vor aufrecht. Auch das Assoziierungsabkommen mit der Türkei stehe dieser Annahme nicht entgegen, da die Stillhalteklauseln nur für ordnungsgemäß aufhältige türkische Staatsangehörige gelten würden. Mit dem Aufenthaltsverbot der BH im Jahr 2008 sei der ordnungsgemäße Aufenthalt beendet worden, sodass die weiteren aufenthaltsbeendenden Maßnahmen anhand der aktuellen Rechtslage zu messen gewesen wären. Aufgrund der Handlungen des BF sei weiterhin von einer schwerwiegenden Gefahr, die von ihm ausgeht, auszugehen, weshalb eine grundsätzlich nach § 68 AVG mögliche Aufhebung von amtswegen nicht in Betracht käme. Zudem gelte auch hier, dass rechtskräftige Entscheidungen nicht mittels Feststellungsentscheidungen behoben oder abgeändert werden sollen. Es wurde daher auf den zumutbaren Rechtsweg eines Antrags auf Aufhebung gemäß § 60 FPG idF FRÄG 2011 verwiesen. Die Behörde gehe daher von einem bestehenden unbefristeten Aufenthaltsverbot aus, das zum derzeitigen Zeitpunkt nicht amtswegig zu beheben sei und wäre ein dahingehender Antrag auch nicht gestellt worden.

Aus der direkten Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie ab 25.12.2010 ließe sich kein automatisches Erlöschen des Aufenthaltsverbotes ableiten. Dieses wäre lediglich aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Die Beurteilung habe anhand der aktuellen Sach- und Rechtslage zu erfolgen. Angesichts des Umstandes, dass der BF des Mordes beschuldigt sei und wegen seiner Handlungen im Rahmen des Syrien-Konflikts als Kämpfer der YPG könne aktuell von einem Wegfall der Gründe nicht ausgegangen werden. Der Grund für die seinerzeitige Erlassung gegenständlichen Rückkehrverbotes sei das persönliche Verhalten des BF gewesen und wäre es nach der damaligen Rechtslage rechtskonform gewesen. Betrachte man das persönliche Verhalten vom heutigen Zeitpunkt (der Überprüfung des Rückkehrverbotes), so stelle der BF im Sinne von Art. 11 Abs. 2 zweiter Satz der Rückführungsrichtlinie aufgrund des Gesamtverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, ja sogar für die nationale Sicherheit dar. Aufgrund der nach wie vor gegebenen Gefährdung sei es auch aufgrund der Rückführungsrichtlinie zulässig, ein 5 Jahre überschreitendes Aufenthaltsverbot zu verhängen. Eine zulässige maximale Höchstdauer eines Aufenthaltsverbotes bzw. Einreiseverbotes sei der Richtlinie nicht zu entnehmen. Deshalb sei das Aufenthaltsverbot weiterhin aufrecht und die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht angezeigt, da ein gültiges unbefristetes Aufenthaltsverbot bereits vorliegt.

21. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde unter anderem ausgeführt, dass der Bescheid Unionsrecht, das Ankara-Recht (Assoziationsrecht EU-Türkei) sowie die Menschenrechtskonvention (MRK) verletze und gegen die Grundsätze der Logik verstoße. Es wurde beantragt, das gesamte Verfahren hinsichtlich Spruchpunkte I – IV zu unterbrechen, bis die Dauer der Haft des BF absehbar ist. Es wurde auf das Auslieferungsrecht hingewiesen und würden dem BF Übergriffe im Falle der Auslieferung in der Türkei drohen.

Das BFA hätte den Gegenstand der gestellten Feststellungsanträge und deren Stellenwert im Verfahren verkannt. Der BF behaupte nicht mehr und nicht weniger, als dass ihm eine absolute Aufenthaltsverfestigung nach dem Fremdengesetz 1997 zukomme. Die Behörde verkenne mit der formalen Zurückweisung das Unionsrecht, denn nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (Simmenthal II) habe jede Behörde und jedes Gericht in jeder Lage des Verfahrens dem Unionsrecht zum Durchbruch zu verhelfen. Selbst wenn die Behörde sich vor der Entscheidung über den Feststellungsantrag „drücken“ könne, verkenne sie damit, dass diese Frage dann von einem selbstständigen Antrag zu einer Vorfrage des nunmehrigen Verfahrens werden würde. Die einzige Möglichkeit für die Behörde, sich aus diesem Dilemma zu befreien, sei die Behauptung der Behörde gewesen, die absolute Aufenthaltsverfestigung sei durch einen offenkundig unionsrechtswidrigen Bescheid beseitigt worden. Es wurde auf das erstinstanzlich erstattete Vorbringen zur Thematik der absoluten Aufenthaltsverfestigung und zur absoluten Nichtigkeit von unionsrechtswidrigen Bescheiden verwiesen. Das Urteil des EuGH in der Rechtssache Ciola sei in diesem Zusammenhang mit völligem Stillschweigen übergangen worden. Zudem habe der BF keinen Zweifel, dass das Bundesamt den Rechtsnachfolger der BH in Sachen Fremdenrecht bildet und daher jene Bescheide zu prüfen hat, die seinerzeit von diesen BH erlassen worden sind. Dies sei ständige Behördenpraxis in vielen Verfahren der Einschreiterkanzlei. Der UVS sei zwar kein Gericht gewesen, sodass die behauptete Bindungswirkung der Entscheidung nicht bestehe, weil diese Entscheidung nicht einmal den Schutz einer gerichtlichen Entscheidung in Anspruch nehmen könne. Auch gerichtliche Entscheidungen wären nicht „unionsfest“ in dem Sinne, dass sie gerichtliche Entscheidungen verdrängen könnten. Die Zuständigkeitsentscheidung sei daher falsch gelöst worden. Der BF bleibe bei seinem Antrag, es möge festgestellt werden, dass er absolut aufenthaltsverfestigt ist und dass keine innerstaatliche Entscheidung diese Aufenthaltsverfestigung beseitigen konnte, da sie unionsrechtlich und damit vorrangig abgesichert sei. Beantragt werde daher – neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – , das Verfahren zu Spruchpunkten I-IV zu unterbrechen und sich auf die Spruchpunkte VI und VII zu fokussieren, andernfalls die darin aufgeworfenen Rechtsfragen als Vorfragen in einem allenfalls fortgesetzten Asylverfahren zu behandeln und auszusprechen, dass der BF absolut aufenthaltsverfestigt ist. Die Entscheidungen der BH und des UVS wären nichtig.

22. Die Beschwerdevorlage langte am XXXX .2019 beim Bundesverwaltungsgericht mit der Kennzeichnung „Verschlussakt“ ein. Es wurde eine Stellungnahme der Behörde zu den Ausführungen in der Beschwerde erstattet. Hinsichtlich der Feststellungsverfahren wurde auf die Ausführungen im Bescheid verwiesen.

23. Am 30.10.2019 langte über Anforderung des Bundesverwaltungsgerichtes die Anklageschrift gegen den BF von der Staatsanwaltschaft ein.

24. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 2019 wurde der Beschwerde des BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

25. Am 05.11.2019 langte eine Nachreichung zum Akt der Behörde ein.

26. Am 06.11.2019 wurden Unterlagen aus dem Verfahrensakt an das für den BF zuständige Strafgericht übermittelt.

27. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2019 wurde der BF eingeladen, Bescheinigungsmittel vorzulegen. Einem Fristerstreckungsgesuch der Rechtsvertretung unter Anführung eines Bescheides, mit dem die Zuständigkeit einer Justizanstalt für den Vollzug der Untersuchungshaft angezeigt wurde, und mit der Begründung, dass die Kommunikation mit dem BF zur Zeit nur erschwert möglich sei, wurde entsprochen.

28. Mit Schriftsatz vom 03.02.2020 wurde dem Gericht eine Mitteilung des BF im Wege seiner Rechtsvertretung von der zwischenzeitig über den BF verhängten, lebenslänglichen Freiheitsstrafe wegen Mordes berichtet. Ferner wurde berichtet, dass die Staatsanwaltschaft XXXX gegen den BF „aufgrund seiner Mitgliedschaft in der YPG“ ein Sachverständigengutachten vor dem Hintergrund der Aussagen des BF im erstinstanzlichen Asylverfahren in Auftrag gegeben habe. Auf dem dem BF abgenommenen Mobiltelefon, das beschlagnahmt worden sei und sich nunmehr bei einer LKA-Dienstelle befände, würden sich Fotos, die als Beweismittel geeignet seien, befinden. Es sei Akteneinsicht begehrt worden, was bislang aber nicht ermöglicht worden sei. Letztlich wurde nochmals auf die Eingabe vom 10.04.2019 hingewiesen und wurden die Feststellungsanträge in Bezug auf Rückkehrverbot und Aufenthaltsverbot wiederholt. Ausdrücklich habe der BF neuerlich in der Beschwerde beantragt, die Feststellung zu treffen, dass beide Aufenthaltsverbote ex tunc wegen absoluter Aufenthaltsverfestigung für nichtig zu erklären wären. Beantragt wurde neben der persönlichen Anhörung des BF und einer mündlichen Verhandlung, über die Nichtigkeit aller Aufenthaltsverbote mit gesondertem Teilbescheid möglichst unverzüglich zu erkennen, den Akt der Staatsanwaltschaft anzufordern und in eventu, die Frist zur Vorlage von Beweismitteln zu erstrecken. Die Durchführung des Asylverfahrens sei hingegen weniger dringend. In Bezug auf die Übermittlung von Beweismaterial wurde um eine weitere Fristerstreckung von zwei Wochen ersucht, was mit Schreiben vom 11.02.2020 auch gewährt wurde.

29. Am 15.05.2020 wurde das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch, Zl. XXXX , übermittelt.

30. Da mit dem von der Staatsanwaltschaft XXXX beauftragten Gutachten eine Einschätzung über die Richtigkeit der vom BF im Asylverfahren vorgebrachten Taten in Syrien und die Qualifizierung der YPG getroffen werden sollte, wurde kein separates Gutachten vom Bundesverwaltungsgericht dazu in Auftrag gegeben, sondern wurde mit der zuständigen Staatsanwältin besprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei Fertigstellung des Gutachtens verständigt wird und erfolgten diesbezüglich Nachfragen, worüber auch Aktenvermerke angefertigt wurden.

31. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 14.01.2021 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung L526 abgenommen und der Gerichtsabteilung G315 zugewiesen.

32. Am 24.02.2024 wurde vom Bundesverwaltungsgericht neuerlich beim BF angefragt, ob Beweismittel vorgelegt werden können oder ob der BF von der Existenz solcher Bescheinigungsmittel wüsste, die zur Untermauerung seines Vorbringens dienlich wären. Ferner wurde mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht – für den Fall, dass keine aussagekräftigen Bescheinigungsmittel vorgelegt werden – beabsichtigt, sich durch die Österreichische Botschaft oder einen Vertrauensanwalt im Herkunftsland oder in Syrien über die dortigen Aufenthalte und die Gründe, die zur Stützung des Asylantrages geführt haben, Kenntnis zu verschaffen und wurde der BF eingeladen, eine schriftliche Zustimmung zur Einholung von Auskünften aus dem Herkunftsland und Syrien zu erteilen.

33. Mit Schreiben vom 24.02.2024 wurde zudem bei der österreichischen Botschaft in Ankara angefragt, welche Ermittlungen der Vertretung oder einem Vertrauensanwalt im Herkunftsland grundsätzlich möglich wären und welche Voraussetzungen für die Einsichtnahme in verschiedene Register unter Wahrung der Anonymität einer Person gegenüber den türkischen Behörden bestünden. Eine Antwort ist dazu nicht ergangen und wurde diese wegen der Stellungnahme des BF (wie unter 34. dargestellt) auch nicht urgiert.

34. Mit Stellungnahme vom 13.03.2021 teilte der BF mit, dass er keine Zustimmung zu Nachforschungen in der Türkei erteile, da alle Informationen, die dorthin gelangen würden, potenziell lebensgefährlich seien. Nachforschungen in Syrien wurden erlaubt. Es wurde ferner beantragt, die Beschwerde vorerst auf die Spruchpunkte VI. und VII. einzuschränken und diesbezüglich ein Teilerkenntnis zu fällen. Ferner wurde mitgeteilt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Vertraulichkeit des Verfahrens sicherstellen. Zu den erfragten Bescheinigungsmitteln wurde mitgeteilt, dass der BF bei einer Spezialeinheit der YPG gekämpft habe und sich gegenüber seinen Mitkämpfern zur Verschwiegenheit verpflichtet habe; er könne daher keine Zeugen aus seiner Einheit benennen. Die Einheit des BF sei aber logistisch von Versorgungseinheiten der YPG unterstützt worden. Die Kommandanten der Versorgungseinheit seien noch in Syrien aufhältig und können seine Geschichte bestätigen. Es wurde daher beantragt, vier im Schriftsatz namentlich genannte Personen zu befragen. Deren Aufenthaltsort könne problemlos über das „YPG Kontatkbüro“ erfolgen. Ferner wurde vorgebracht, dass sich auf dem Mobiltelefon des BF Fotos finden, er auf dieses Telefon aber keinen Zugriff habe, zumal das Strafverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Die Auswertung der auf dem Telefon gespeicherten Fotos wurde beantragt. In Bezug auf das Gutachten über die Betätigung des BF in Syrien wurde zu einer diesbezüglichen Nachfrage des Gerichtes mitgeteilt, dass nicht bekannt sei, ob dieses bereits fertiggestellt wurde. Ergebnisse einer beantragten Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft XXXX würden dem Gericht nach Einlangen vorgelegt. Für die Absprache der Spruchpunkte VI. und VII. wurde aufgrund einer Nachfrage durch das Gericht eine Teilentscheidung nach einer mündlichen Verhandlung vorgeschlagen.

35. Mit Eingabe vom XXXX 2021 wurde das Urteil des Oberlandesgericht XXXX , Zl. XXXX , vorgelegt, mit welchem der Berufung des BF gegen das Strafurteil nicht Folge gegeben wurde.

36. Am 08.02.2022 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Staatsanwaltschaft XXXX mitgeteilt, dass das Verfahren betreffend die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung eingestellt worden sei. Das zur YPG und der Plausibilität des Vorbringens zu den Geschehnissen in Syrien beauftragte Gutachten sei nach mehreren Urgenzen nur zum Teil geliefert worden, nämlich zur Frage der Qualifikation der YPG. Auf Basis der darin enthaltenen Aussagen seien keine Rückschlüsse über die Richtigkeit des Vorbringens zu den behaupteten Geschehnissen in Syrien möglich. Bekanntgegeben wurde ferner, dass die Auswertung des Mobiltelefones des BF ebenfalls keine Hinweise auf die Plausibilität des Vorbringens zu den Geschehnissen in Syrien ergeben habe. Auch auf einem weiteren Telefon, das dem BF in Haft abgenommen worden sei, befänden sich keine für das Gericht brauchbaren Daten. In der Folge wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Staatsanwaltschaft verschiedene Gutachten zur Frage der Qualifizierung der YPG übermittelt, die zum Verfahrensakt genommen wurden.

37. Vom Bundesverwaltungsgericht wurden in der Folge Vorbereitungen zur Suche bzw. Auswahl eines geeigneten Gutachters und einer Beauftragung getätigt.

38. Mit Schreiben vom 13.04.2022 wurde dem BF der bisherige Verfahrensgang dargelegt und wurde unter Hinweis auf die hohen Kosten einer Gutachterbestellung u.a. angefragt, ob das Fluchtvorbringen aufrechterhalten wird bzw. ob es diesbezügliche Änderungen gibt. Ferner wurde der BF eingeladen, Details zu den in der Stellungnahme vom 11.03.2021 genannten Kommandanten und eine Kontaktadresse des genannten „YPG-Kontaktbüros“ bekanntzugeben, die sein Vorbringen stützen könnten. Zudem wurde dem BF vorgehalten, dass Recherchen in Bezug auf das von ihm genannte Mobiltelefon kein aussagekräftiges Beweismaterial zu Tage gefördert haben und wurde der BF zudem aufgefordert, seinen Beweisantrag zu konkretisieren und dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, welche Beweismittel genau sich seiner Ansicht nach auf dem Telefon befinden, um das Gericht in die Lage zu versetzen, die Beweismittel im Amtshilfeweg zu beschaffen und dies zu begründen. Letztlich wurde der BF noch einmal eingeladen, noch nicht vorgelegte Beweismitteln beizubringen oder zu benennen.

39. Am 13.04.2022 erging zudem ein Parteiengehör zur beabsichtigten Bestellung eines Gutachters zur Frage der Plausibilität des Vorbringens in Bezug auf den behaupteten Aufenthalt in Syrien und die dort erfolgen Geschehnisse an beide Verfahrensparteien.

40. Am XXXX .2022 wurde dem Gericht der Beschluss über die Einstellung des von der Staatsanwaltschaft Feldkirch zu XXXX geführten Verfahrens wegen des Verdachts auf Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 aufgrund eines Antrages des BF übermittelt und wurden Ausführungen des BF dazu getätigt. Hervorgehoben wurde, dass in einem Gutachten über die Qualität der YPG diese Vereinigung nur in der Türkei als terroristische Vereinigung gesehen würde, was im anhängigen Verfahren zu verwerten sei. Von beiden Parteien wurde die weitere Beauftragung des Gutachters, welcher das zuvor genannte Gutachten erstellte und auch mit der Untersuchung der Geschehnisse in Syrien beauftragt worden war, durch das Bundesverwaltungsgericht angeregt. In Bezug auf die Beweismittel für den Aufenthalt in Syrien wurde um eine Fristerstreckung ersucht. Ein weiterer Fristerstreckungsantrag langte am 09.05.2022 ein.

41. Nach Eingang und Sichtung der Stellungnahmen der Parteien zur beabsichtigten Gutachterbestellung wurde der den Parteien vom Bundesverwaltungsgericht genannte Gutachter mit Beschluss vom 25.05.2022 bestellt. In diesem Beschluss wurde auch der Umfang des Gutachtens festgelegt und auf Bedingungen für die Auftragserteilung verwiesen bzw. wurden diese im Beschluss präzisiert. Die Bestellung wurde ausführlich begründet und wurde in der Begründung auch auf die Einwendungen bzw. Anregungen der Parteien eingegangen. Der Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

42. Mit Schreiben vom 20.09.2022 wurden den Parteien die zur Einsicht für sie bestimmten Teile des Gutachtens zur Stellungnahme übermittelt. Eine Auflistung von Themenbereichen, die im Verfahren erster Instanz nicht hinreichend erörtert wurden, wurde den Parteien vorerst nicht zur Kenntnis gebracht und wurde dazu mitgeteilt, dass diese Themenbereiche in der mündlichen Verhandlung erörtert würden, um eine vollständige Glaubwürdigkeitsprüfung vornehmen zu können.

43. In der Folge wurden Vorkehrungen für eine mündliche Verhandlung getroffen.

44. Mit Mitteilung des Justizminsiteriums vom 11.01.2023 wurden Informationen über dort bekannte Anträge der türkischen Behörden übermittelt. In Bezug auf ein allfälliges Auslieferungsbegehren wurde mitgeteilt, dass ein derartiges Begehren dort nicht bekannt sei.

45. Die mündliche Verhandlung fand schließlich am 20.01.2023 in der Außenstelle Graz des Bundesverwaltungsgerichtes statt. In dieser Verhandlung wurde der Akteninhalt verlesen, die darin erliegenden Gutachten und verschiedene Rechtsfragen erörtert und wurde dem BF die Gelegenheit gegeben, sich zu seinen Beweggründen für die Asylantragstellung und seiner Integration umfassend zu äußern und Widersprüche und Unklarheiten in seiner Aussage aufzuklären; es wurden auch Zeuginnen gehört. Zudem wurde dem BF neuerlich Gelegenheit gegeben, Beweismittel vorzulegen oder Beweisanträge zu stellen.

Die vollen Namen der an der Verhandlung teilnehmenden VertreterInnen der Behörde wurden in der mündlichen Verhandlung und der darüber angefertigten Niederschrift aufgrund eines Antrages nicht genannt; auch der Name der Schreibkraft wurde anonymisiert. Dem Antrag des Rechtsvertreters des BF auf Offenlegung der Identitäten in der Verhandlung sowie in einem nachfolgenden Schriftsatz wurde nicht nachgekommen. Dies wurde jeweils begründet. Weitere diesbezügliche Anträge sind dazu nicht mehr eingegangen.

46. Am 23.01.2023 wurde ein in der mündlichen Verhandlung angekündigtes Beweismittel vorgelegt (ein Foto von YPG-Kämpfern, auf dem der BF zu sehen sein sollte). Dazu wurde der BF mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes aufgefordert, nähere Informationen in Bezug auf das Foto preiszugeben. Das Beweismittel sowie die Replik der belangten Behörde samt einer von dieser beigebrachten Auswertung durch eine Dienststelle des Innenministeriums (Auswertung durch ein Gesichtserkennungsprogramm) wurden jeweils dem Parteiengehör unterzogen und wurden von beiden Seiten mehrere Stellungnahmen und Repliken abgegeben. Auch eine Stellungnahme der belangten Behörde, u.a. in Bezug auf die Ausführungen des BF zu den Geschehnissen in Syrien und seinem Wissen in Bezug auf Waffen und seine Ausbildung samt „Expertise aus waffentechnischer Sicht“, wurde dem Parteiengehör unterzogen.

47. Mit Stellungnahme vom 03.02.2023 wurde insofern neues Vorbringen erstattet, als ausgeführt wurde, der BF sei bei der Strafverhandlung unter Drogen gestanden, was auch durch einen Sachverständigen bestätigt worden wäre. Ferner wurde beantragt, dass das Mobiltelefon des BF ausgewertet werden soll, „da dieses vermutlich einige Informationen zu seinen Aufenthalten“ enthalten würde.

48. Mit Stellungnahme vom 23.02.2023 wurde eine Behandlungsmitteilung der medizinischen Abteilung der JA XXXX zur Person des BF übermittelt.

49. Mit einer weiteren Stellungnahme des BF vom 15.03.2023 wurde mitgeteilt, dass sich wohl keine weiteren Fotos auf dem Mobiltelefon des BF befinden würden; es wurde jedoch beantragt, dass ein Bewegungsprofil des BF erstellt wird. Schließlich wurden weitere Ausführungen zur Aufenthaltsverfestigung, dem Verhalten der Erstbehörde, dem vom BF vorgelegen Foto, der Ballistik und zu einer möglichen Auslieferung getätigt und wurde unter anderem auf die fehlende Dringlichkeit einer Entscheidung vor der Haftentlassung des BF hingewiesen.

50. Danach langte der vom Gericht angeforderte Akt des Strafgerichtes, Zl. XXXX , ein.

51. Zuletzt wurde aufgrund einer Nachfrage am 28.04.2023 von Seiten des Justizministeriums bestätigt, dass bislang keine Auslieferungsbegehren zur Person den BF dort eingegangen ist, worüber ein Aktenvermerk angefertigt wurde.

52. Weitere Eingänge wurden nicht mehr verzeichnet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF und seiner fremdenrechtlichen Historie:

Der BF ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Seine Identität steht fest (Ausführungen und Dokumentation in den fremdenrechtlichen Verfahren, gleichlautendes Vorbringen im Asylverfahren). Der BF ist Kurde und gehört keiner Religionsgemeinschaft an (Erstbefragung im Asylverfahren am 07.01.2019, Einvernahme bei der Behörde am 17.01.2019, AS 907 f).

Der in Österreich geborene BF ist nicht verheiratet und hat vier Kinder; drei davon leben in Österreich, ein weiteres Kind stammt von einer ehemaligen Lebensgefährtin des BF aus der Türkei und wurde dort geboren. Der BF hat zu keinem seiner Kinder oder deren Müttern Kontakt. Er spricht die deutsche Sprache und ging hier zur Schule. Seine Familie und die Verwandten leben schon lange im Inland. Es leben noch acht Geschwister und die Mutter des BF in Österreich. Der BF steht in Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Österreich. Nach seiner Entlassung würde er wieder im Familienverband aufgenommen werden (Einvernahme bei der Behörde am 17.01.2019, AS 906, Angaben in der mündlichen Verhandlung am 20.01.2023, Niederschrift S. 7, Einvernahme der Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung, Niederschrift S. 26 ff).

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX .2008, Zl. XXXX , wurde ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich gemäß §§ 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 63, 66 und §§ 64, 67 Abs. 2 Absatz 1 FPG 2005 erlassen.

Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates XXXX vom XXXX 2009, Zl. XXXX , wurde nach mündlicher Verhandlung die Berufung gegen den Bescheid der BH XXXX vom XXXX .2008 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

Im Jahr 2009 wurde der BF in die Türkei abgeschoben (Fremdenrechtsakt, Ordner 1, S.813 ff).

Das oben genannte Aufenthaltsverbot gehört infolge Zeitablaufes nun nicht mehr dem Rechtsbestand an.

Anfang des Jahres 2009 reiste der BF illegal wieder in Österreich ein und hielt sich trotz des damals aufrechten Aufenthaltsverbotes hier auf. Im August des Jahres 2009 stellte der BF einen Asylantrag (Fremdenrechtsakt, Ordner 2, Ordner 3, AS 1947).

Mit Bescheid der BH XXXX vom XXXX .2009, XXXX wurde gegen den BF gemäß § 62 Abs. 1 iVm 60 Abs. 1 iVm § 60 Abs. 2 Z 1, Z 7, Z 11 sowie § 63 und 66 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen. Zudem wurde eine Gebietsbeschränkung verhängt, eine Meldeverpflichtung aufgetragen und wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen den Bescheid ausgeschlossen (Fremdenrechtsakt, Ordner 2, S. 1667 ff).

Mit Bescheid vom XXXX .2010 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des Subsidiär Schutzberechtigten des BF abgewiesen. Es wurde eine Ausweisung in die Türkei ausgesprochen und wurde der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung am XXXX .2010 (Fremdenrechtsakt, Ordner 2, Ordner 3, AS 1947).

Im April des Jahres 2010 reiste der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet aus (Fremdenrechtsakt, Ordner 2, Ordner 3, AS 2001 und 2025 ff). Wann genau er wiederum in Österreich einreiste, ist nicht feststellbar. Im Jahr 2019 stellte er hier den zweiten Asylantrag.

Die oben genannten fremdenrechtlichen Maßnahmen gelten Übergangsbestimmungen zufolge als Aufenthaltsverbot. Zur Person des BF besteht ein daher ein aufrechtes, unbefristetes Aufenthaltsverbot.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , Zl. XXXX wurde der BF im Jänner 2020 wegen Mordes gemäß § 75 StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF ein Amtsorgan am 06.02.2019 dadurch vorsätzlich tötete, indem er ihm ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von etwa 20 cm einen wuchtigen Stich in den Brustbereich versetzte, sodass die Klinge das Brustbein durchstieß, die Aorta verletzte und sodann an der Wirbelsäule abrutschte und in weiterer Folge mehrfach mit dem Messer auf dessen Oberkörper einstach bzw. ihn im Kinnbereich schnitt, sodass das Opfer aufgrund des hohen Blutverlustes starb. Bei der Strafbemessung wurde eine „etwas eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit“ des Angeklagten mildern bewertet, erschwerend war hingegen das Vorliegen von mehreren Vorstrafen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, sowie das heimtückische, äußerst brutale rachsüchtige und niederträchtige Handeln des Angeklagten unter Verwendung eines 32 cm langen Küchenmessers (Klingenlänge 20 cm) zu berücksichtigen (Gerichtsakt, OZ 18).

Mit Urteil des Oberlandesgericht Innsbruck, Zl. XXXX , wurde der Berufung des BF gegen das Strafurteil nicht Folge gegeben (Gerichtsakt, OZ 25).

Der BF weist insgesamt 15 Einträge im Strafregister der Republik Österreich auf (Strafregisterauszug, OZ2, zuletzt eingesehen am 21.04.2023). Zu seiner Person sind dort u.a. folgende Verurteilungen registriert:

01) XXXX

PAR 127 128 ABS 1/2 129/1 U 2 15 PAR 136/1 StGB

PAR 27/1 SMG

PAR 135/1 PAR 15 297/1 StGB

Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Jugendstraftat

02) XXXX

PAR 127 128 ABS 1/2 U 4 129/1 U 2 PAR 15 StGB

PAR 107/2 PAR 15 269/1 StGB

PAR 27/1 SMG

Freiheitsstrafe 2 Monate

Jugendstraftat

03) XXXX

PAR 136/1 U 2 127 StGB

Geldstrafe von 100 Tags zu je 30,00 ATS (3.000,00 ATS) im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Jugendstraftat

04) XXXX

PAR 127 128 ABS 1/2 U 4 129/1 U 2 15 PAR 229/1 StGB

PAR 27/1 SMG

Freiheitsstrafe 3 Monate

05) XXXX

PAR 15 127 128 ABS 1/2 PAR 83/1 StGB

Freiheitsstrafe 2 Monate

Jugendstraftat

06) XXXX

PAR 83/1 84 ABS 2/2 StGB

Freiheitsstrafe 4 Monate

Jugendstraftat

07) XXXX

PAR 127 129/1 U 2 15 12 StGB

Freiheitsstrafe 1 Jahr

08) XXXX PAR 83/1 StGB

Geldstrafe von 240 Tags zu je 2,00 EUR (480,00 EUR) im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Jugendstraftat

09) XXXX

PAR 127 129/1 15 135/1 StGB

Freiheitsstrafe 8 Monate

Junge(r) Erwachsene(r)

10) XXXX

PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 U 2 130 (1.4. FALL) 15 12 (3. FALL) StGB

Freiheitsstrafe 30 Monate

11) XXXX

PAR 83/1 StGB

Geldstrafe von 120 Tags zu je 2,00 EUR (240,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Junge(r) Erwachsene(r)

12) XXXX

PAR 83/1 StGB

Datum der (letzten) Tat 30.03.2006

Freiheitsstrafe 1 Monat

13) XXXX PAR 27/1 (1.2.6. FALL) SMG

PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 StGB

Datum der (letzten) Tat 20.07.2007

Freiheitsstrafe 1 Jahr

14) XXXX

PAR 127 135/1 StGB

Datum der (letzten) Tat 04.05.2007

Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG FELDKIRCH 23 HV 210/2007A RK

15) XXXX

§ 75 StGB

Datum der (letzten) Tat 06.02.2019

Freiheitsstrafe lebenslang

Die Strafverfolgung in Bezug auf den Vorwurf der Mitgliedschaft bei einer terroristischen Vereinigung wurde von der Staatsanwaltschaft XXXX auf Antrag des BF eingestellt (Beschluss über die Einstellung des von der Staatsanwaltschaft Feldkirch zu XXXX geführten Verfahrens wegen des Verdachts auf Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2, Anhang zur Mitteilung vom 26.04.2022)

Der BF befindet sich in Haft.

1.2. Zum Gesundheitszustand des BF

Der BF leidet an einer gemischten Hyperlipidämie, einer chronischen ischämischen Herzkrankheit, einer akuten Appendizitis, einer chronischen Virushepatitis C-Erkrankung, Rückenschmerzen im Thorakolumbalbereich, Zahnkaries, multiplen offenen Wunden des Handgelenkes und der Hand, und einer instabilen Persönlichkeitsstörung (Diagnose vom 15.02.2023, OZ 71). Er nimmt verschiedene Medikamente (Auflistung in einer „Behandlungsmitteilung“ der Justizanstalt XXXX vom 15.02.2023, OZ 71).

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aktuell an einer schweren physischen oder psychischen Krankheit leidet, die im Herkunftsstaat nicht behandelbar wäre (Diagnose und Behandlungsmitteilung vom 15.02.2023, Verhandlungsprotokoll vom 20.01.2023, S. 5f). Der BF hat als türkischer Staatsbürger Zugang zum türkischen Gesundheitssystem (Länderinformationsblatt Türkei).

Alle Krankheiten sind im Herkunftsland behandelbar (Länderinformationsblatt Türkei, Country Policy and Information Note Turkey des British Home Office: Medical and healthcare provision, OZ 73). Die verordneten Medikamente sind entweder direkt über Apotheken in der Türkei beziehbar oder es sind Äquivalente, die auf den selben Wirkstoffen wie die verordneten Medikamente basieren, in den dortigen Apotheken beziehbar (Recherche in öffentlich zugänglichen Quellen, wie z.B.: https://pillintrip.com, Vorhalt O 73).

In Bezug auf die Substitutionsbehandlung des BF ist festzustellen, dass eine Therapie mit Methadon in der Türkei nicht erfolgt, Suchterkrankungen dort aber mit anderen Mitteln bekämpft werden können (Länderinformationsblatt Türkei). Es kann nicht festgestellt werden, dass eine zeitgerechte Umstellung der Medikation vor einer (vorzeitigen) Entlassung des BF aus der lebenslangen Strafhaft auf eine in der Türkei allenfalls noch fortzusetzenden Substitutionstherapie nicht erfolgen könnte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr einem besonderen Risiko aufgrund der Corona-Pandemie ausgesetzt sein wird.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF arbeitsunfähig ist. Allfällige in Österreich erworbene Pensionsansprüche können auch in der Türkei bezogen werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im gegenständlichen Verfahren zum Zeitpunkt der Befragung durch das Bundesamt oder das Gericht dispositionsunfähig war (Verhandlungsprotokoll vom 20.01.2023, S. 5f). Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF zum Zeitpunkt der Strafverhandlung zur Mordsache dispositionsunfähig war (Akt des Strafgerichtes, insbesondere das Protokoll zur Strafverhandlung am XXXX 2020 und die dortigen Aussagen des Gutachters für Psychiatrie und Neurologie sowie das in Rechtskraft erwachsene Urteile)

1. 3. Zur Rückkehrsituation:

Es kann nicht festgestellt werden, ob der BF noch Verwandte in der Türkei hat.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei keine Existenzgrundlage vorfinden würde. Der BF hat nach seiner freiwilligen Ausreise aus Österreich im Jahr 2010 bereits in der Türkei gelebt und dort bei einem Onkel gearbeitet (Aussagen des BF im Verfahren, Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung). Der BF hat im Jahr 2019 noch über eine gemeldete Wohnadresse in der Türkei verfügt. Es ist daher davon auszugehen, dass er dort zumindest noch über einen Bekannten- oder Freundeskreis verfügt.

Der BF hat auch Zugang zum Sozialsystem des Herkunftsstaates und es steht ihm frei, dies für sich in Anspruch zu nehmen (Länderfeststellungen).

Darüber hinaus ist es den BF unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden oder auf finanzielle und sonstige Unterstützungen seiner Familie aus Österreich zurückzugreifen.

1.4. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat und Rückkehrbefürchtungen

Der BF gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatte in seinem Herkunftsstaat keine Schwierigkeiten aufgrund eines Religionsbekenntnisses oder aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu gewärtigen.

Der BF entfaltete während seines Aufenthaltes in Österreich kein (exil-)politisches Engagement und schloss sich auch keiner hier tätigen kurdischen Organisation an.

Der BF gehört nicht der Gülen-Bewegung an und war nicht in den versuchten Militärputsch in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 verstrickt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF den behaupteten Gefährdungen im Herkunftsland ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr der behaupteten Gefährdung ausgesetzt wäre. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der BF für die YPG in Syrien tätig war und er wegen der Mitgliedschaft bei der YPG oder der Tötung von türkischen Soldaten im Kampf einer von den türkischen Behörden oder sonstigen Akteuren ausgehenden individuellen Gefährdung ausgesetzt war oder ihm aus diesem Grund im Fall einer Rückkehr in die Türkei eine solche Gefährdung drohen würde.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF wegen seiner kurdischen Herkunft einer individuellen Gefährdung ausgesetzt war oder im Falle der Rückkehr ausgesetz sein würde.

Es kann schließlich nicht festgestellt werden, dass der BF vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat einer anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt in seinem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.

Gegen den BF wurde von den türkischen Behörden wegen einer Verleumdung, eines Eigentums- und eines Körperverletzungsdeliktes infolge eines Raufhandels in den Jahren 2014 bzw. 2017 ermittelt und Anklage erhoben und wurden die zuständigen Behörden in Österreich um eine Befragung im Rechtshilfeweg ersucht, was auch erfolgt ist. Weitere Anbringen der türkischen Regierung, etwa ein Auslieferungsgesuch, sind bis dato nicht bekannt geworden.

Der BF hat Ermittlungen im Herkunftsland nicht zugestimmt.

Zum Entscheidungszeitpunkt kann weder festgestellt werden, ob der BF wegen der ihm zur Last gelegten Taten angeklagt, ganz oder teilweise schuldig erkannt wurde bzw. wird oder ein gänzlicher oder teilweiser Freispruch erging bzw. ergeht oder zu welcher Strafe er im Fall eines Schuldspruches verurteilt wurde bzw. werden würde. Ausgehend davon kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Haftstrafe in einem türkischen Gefängnis verurteilt wurde bzw. würde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle der Rückkehr kein auf rechtsstaatlichen Prinzipien basierendes Verfahren zuteilwerden würde. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die wider den BF erhobenen Vorwürfe aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund erhoben wurden oder dass die strafrechtliche Verfolgung des BF auf anderen unsachlichen Motiven beruht. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Gründe für die Strafverfolgung konstruiert wurden und das Verfahren lediglich dem Zweck dient, den BF wegen seiner politischen Gesinnung oder der behaupteten Mitgliedschaft bei der YPG und der behaupteten Tötung von türkischen Soldaten im Kampf in die Türkei zu holen und zu bestrafen. Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall einer Anhaltung in Haft mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gefoltert würde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine im Herkunftsstaat drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie im Hinblick auf kriegerische Ereignisse, extremistische Anschläge oder organisierte kriminelle Handlungen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat von einer existentiellen Notlage betroffen war oder er einer solchen im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt sein würde. Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr völlig auf sich gestellt wäre.

1.5. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.

1.6. Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen (basierend auf Version 6 des Länderinformationsblattes)

COVID-19-Pandemie

Letzte Änderung: 19.09.2022

Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren.

Während der Covid-19-Pandemie wurde das staatliche Gesundheitssystem extrem belastet, konnte aber seine Aufgaben bisher weitgehend erfüllen. Es häufen sich Berichte über personelle Erschöpfung und beschränkte Behandlungsmöglichkeiten (AA 28.7.2022, S. 21).

Mit Stand Ende August 2022 verzeichnete die Türkei offiziell rund 100.400 Menschen, die an den Folgen von COVID-19 verstarben (JHU 31.8.2022). Bereits Mitte April 2022 sah die türkische Ärztekammer (TTB) die Zahl der COVID-19-Toten nach zwei Jahren Pandemie allerdings bei geschätzten 274.000 im Widerspruch zu den rund 98.000 zu jenem Zeitpunkt Verstorbenen (bei insgesamt circa 14,78 Millionen Fällen), welche die Behörden vermeldeten. Die Berechnungen der Ärztekammer erfolgten anhand der Übersterblichkeitsrate (Ahval 14.4.2022). Angesichts der erneuten Sommerwelle im Juli 2022, zurückzuführen auf das Ende fast aller Maßnahmen, erneuerte die Ärztekammer den Vorwurf falscher COVID-19-Infektionszahlen. Die tatsächliche Infektionszahl wäre mit 235.000 demnach doppelt so hoch wie die vom Gesundheitsministerium angegebene (Ahval 16.7.2022).

Am 11.3.2020 verkündete der türkische Gesundheitsminister, Fahrettin Koca, die Nachricht vom tags zuvor ersten bestätigten Corona-Fall (DS 11.3.2020). Erst am 25.11.2020 erklärte Gesundheitsminister Koca die Aufnahme aller positiv auf COVID-19 getesteten Personen in die Statistik. Ende Juli 2020 hatte das Gesundheitsministerium nämlich damit begonnen, die Corona-Infektionszahlen anzupassen, indem nur noch diejenigen, die tatsächlich Symptome entwickelten und einer Behandlung bedurften, statistisch gemeldet wurden. Dadurch blieben die offiziellen Zahlen in der Türkei im internationalen Vergleich niedrig. Auf diese Weise seien nach Medienberichten bis Ende Oktober 2020 bis zu 350.000 Corona-Infektionen verschwiegen worden (BAMF 30.11.2020, S.9).

Beginnend mit 1.6.2022 wurde das Tragen von Masken sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen sowie im öffentlichen Verkehr aufgehoben. In Gesundheitseinrichtungen ist das Tragen von Masken aber noch vorgeschrieben. Per Dekret vom 1.6.2022 wurde bei Einreise in die Türkei die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen PCR-Tests bzw. eines negativen Antigentests bei Nicht-Vorweis einer Impfung oder Genesung aufgehoben (WKO 21.7.2022).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf , Zugriff am 23.8.2022

 Ahval (16.7.2022): Turkey's real COVID-19 figures twice the official numbers - top medical association, https://ahvalnews.com/pandemic/turkeys-real-covid-19-figures-twice-official-numbers-top-medical-association , Zugriff 12.8.2022

 Ahval (14.4.2022): More than a quarter of a million Turks killed by COVID-19, medical group saysTurkey, https://ahvalnews.com/turkey-covid-19/more-quarter-million-turks-killed-covid-19-medical-group-says , Zugriff 15.4.2022

 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.11.2020): Briefing Notes, KW 49, COVID-19-Zahlen, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw49-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=4 , Zugriff 28.2.2022

 DS – Daily Sabah (11.3.2020): Turkey remains firm, calm as first coronavirus case confirmed, https://www.dailysabah.com/turkey/turkey-remains-firm-calm-as-first-coronavirus-case-confirmed/news , Zugriff 28.2.2022

 JHU - Johns Hopkins University & Medicine (31.8.2022): COVID-19 Dashboard by the Center for Systems Science and Engineering (CSSE) at Johns Hopkins University (JHU), https://coronavirus.jhu.edu/map.html , Zugriff 31.8.2022

 WKO – Wirtschaftskammer Österreich (21.7.2022): Coronavirus: Situation in der Türkei, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-tuerkei.html#heading_Schutzmassnahmen_und_Geschaeftsleben , Zugriff 31.8.2022

Politische Lage

Letzte Änderung: 19.09.2022

Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Die Gesellschaft bleibt stark polarisiert. Unter der Bevölkerung nimmt die Unzufriedenheit mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) zu (ÖB 30.11.2021, S.4). Teilweise unter Polizeigewalt aufgelöste Demonstrationen und Proteste gegen den Austritt aus der Istanbul-Konvention und Femizide (ZO 27.3.2021, Standard 1.7.2021), studentischerseits gegen die Einmischung der Politik an den Universitäten (HRW 6.4.2021, RND 15.7.2021) sowie gegen Jahresende 2021 gegen die rapide Teuerung und die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage prägten zuletzt das Land (DW 24.11.2021, DF 12.12.2021).

Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 28.7.2022, S. 5; vgl. DFAT 10.9.2020, S. 14).

Das Funktionieren der demokratischen Institutionen weist gravierende Mängel auf. Der Demokratieabbau hat sich ebenso fortgesetzt wie die tiefe politische Polarisierung (EC 19.10.2021, S. 3, 10f). Die türkische Gesellschaft ist tief gespalten zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022, S. 43). Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und sind die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 4.2021, S. 2). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und "dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist" (EP 19.5.2021, S.20/Pt. 55). Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB 30.11.2021, S. 5). Beschränkungen der für eine effektive demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive erforderlichen gegenseitigen Kontrolle und insbesondere die fehlende Rechenschaftspflicht des Präsidenten bleiben ebenso bestehen wie der zunehmende Einfluss der Präsidentschaft auf staatliche Institutionen und Regulierungsbehörden. Das Parlament wird marginalisiert, seine Gesetzgebungs- und Kontrollfunktionen weitgehend untergraben und seine Vorrechte immer wieder durch Präsidentendekrete verletzt (EP 19.5.2021, S. 20/Pt. 55; vgl. EC 19.10.2021, S. 3, 10f). Die Angriffe auf die Oppositionsparteien wurden fortgesetzt, u. a. indem das Verfassungsgericht die Annahme einer Anklage durch den Generalstaatsanwalt des Kassationsgerichts entgegennahm, die darauf abzielt, die zweitgrößte Oppositionspartei zu verbieten, was zur Schwächung des politischen Pluralismus in der Türkei beigetragen hat (EC 19.10.2021, S. 3, 10f).

Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Art.8). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird. Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S.14).

Das System des öffentlichen Dienstes ist weiterhin von Parteinahme und Politisierung geprägt. In Verbindung mit der übermäßigen präsidialen Kontrolle auf jeder Ebene des Staatsapparats hat dies zu einem allgemeinen Rückgang von Effizienz, Kapazität und Qualität der öffentlichen Verwaltung geführt (EP 19.5.2021, S. 20, Pt. 57). Insgesamt fehlt es an einer umfassenden Reformagenda für die öffentliche Verwaltung. Nach wie vor bestehen Bedenken hinsichtlich der Rechenschaftspflicht der Verwaltung. Es fehlt der politische Wille zur Reform. Die Politikgestaltung ist weder faktenbasiert noch partizipativ (EC 19.10.2021, S. 18). Der öffentliche Dienst wurde politisiert, insbesondere durch weitere Ernennungen von politischen Beauftragten auf der Ebene hoher Beamter und die Senkung der beruflichen Anforderungen an die Amtsinhaber (EC 6.10.2020, S. 12).

Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).

Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (PACE 22.4.2021, S. 1; vgl. EP 19.5.2021, S. 7-14).

Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt. Die 600 Mitglieder des Einkammerparlaments werden durch ein proportionales System mit geschlossenen Parteilisten bzw. unabhängigen Kandidaten in 87 Wahlkreisen für eine Amtszeit von fünf (vor der Verfassungsänderung vier) Jahren gewählt. Wahlkoalitionen sind erlaubt. Die noch unter der Militärherrschaft verabschiedete Verfassung garantiert die Grundrechte und -freiheiten nicht ausreichend, da sie sich auf Verbote zum Schutze des Staates konzentriert und der Gesetzgebung erlaubt, weitere unangemessene Einschränkungen festzulegen. Die Vereinigungs-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit und das Wahlrecht selbst werden durch die Verfassung und die Gesetzgebung übermäßig eingeschränkt (OSCE/ODIHR 21.9.2018).

Ende März 2022 wurde das Wahlgesetz geändert. Die Zehn-Prozent-Hürde für den Eintritt einer Partei ins Parlament, eingeführt von den Generälen nach dem Putsch von 1980, wurde auf sieben Prozent gesenkt. Diese Änderung wurde weithin einerseits als Versuch gewertet, die Opposition zu spalten, und andererseits der schwächelnden ultranationalistischen MHP, welche die AKP-Regierung stützt, den Wiedereinzug ins Parlament zu erleichtern. Anwendung findet das Gesetz nach einer Frist von einem Jahr (AM 4.4.2022; vgl. AP 31.3.2022).

Bei den vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 24.6.2018 errang Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan mit 52,6 % der Stimmen bereits im ersten Wahlgang die nötige absolute Mehrheit für die Wiederwahl. Bei den gleichzeitig stattfindenden Parlamentswahlen erhielt die regierende AKP 42,6 % der Stimmen und 295 der 600 Sitze im Parlament. Zwar verlor die AKP die absolute Mehrheit, doch durch ein Wahlbündnis mit der rechts-nationalistischen MHP unter dem Namen "Volksbündnis" verfügt sie über eine Mehrheit im Parlament. Die kemalistisch-säkulare Republikanische Volkspartei (CHP) gewann 22,6 % bzw. 146 Sitze und ihr Wahlbündnispartner, die national-konservative İyi-Partei, eine Abspaltung der MHP, 10 % bzw. 43 Mandate. Drittstärkste Partei wurde die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) mit 11,7 % und 67 Mandaten (HDN 27.6.2018). Trotz einer echten Auswahl bestand keine Chancengleichheit zwischen den kandidierenden Parteien. Der amtierende Präsident und seine AKP genossen einen beachtlichen Vorteil, der sich auch in einer übermäßigen Berichterstattung der staatlichen und privaten Medien zu ihren Gunsten widerspiegelte. Zudem missbrauchte die regierende AKP staatliche Verwaltungsressourcen für den Wahlkampf. Der restriktive Rechtsrahmen und die unter dem damals noch geltenden Ausnahmezustand gewährten Machtbefugnisse schränkten die Versammlungs- und Meinungsfreiheit, auch in den Medien, ein (OSCE/ODIHR 21.9.2018).

Am 23.6.2019 fand in Istanbul die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt, da die regierende AKP erfolgreich eine Annullierung durch die Hohe Wahlkommission am 6.5.2019 erwirkte (FAZ 23.6.2019; vgl. Standard 23.6.2019). Diese Wahl war von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in Istanbul lebt und die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Der Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem İmamoğlu, gewann die wiederholte Wahl mit 54 %. Der Kandidat der AKP, Ex-Premierminister Binali Yıldırım, erreichte 45 % (Anadolu 23.6.2019). Die CHP löste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert als regierende Partei in Istanbul ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdoğan bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren) sowie die Großstädte Adana, Antalya und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der Umstand, dass die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard 1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirtaş, seine Unterstützung für İmamoğlu betonte (NZZ 23.6.2019).

Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von Präsidentendekreten und -entscheidungen (EC 19.10.2021, S. 11; vgl. ÖB 30.11.2021, S. 5). Präsidentendekrete können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 30.11.2021, S. 5) und zwar nur noch durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 4.2021, S. 9). Parlamentarier haben kein Recht, mündliche Anfragen zu stellen. Schriftliche Anfragen können nur an den Vizepräsidenten und Minister gerichtet werden. Der Rechtsrahmen verankert zwar den Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidentendekreten und bewahrt somit das Vorrecht des Parlaments (EC 6.10.2020, S. 12), nichtsdestotrotz hat das Parlament nur 61 von 821 vorgeschlagenen Gesetzen (im Berichtszeitraum der Europäischen Kommission) verabschiedet. Dem gegenüber stehen 77 Präsidialerlässe zu einem breiten Spektrum von Politikbereichen, einschließlich sozioökonomischer Themen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich von Präsidentendekreten fallen (EC 19.10.2021, S. 11). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und 4 von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie 12 von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidentendekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S. 14).

Zunehmende politische Polarisierung verhindert weiterhin einen konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der HDP, hält an. Viele der HDP-Abgeordneten sowie deren beide ehemalige Ko-Vorsitzende befinden sich nach wie vor in Haft [Stand Februar 2022], im Falle von Selahattin Demirtaş trotz eines neuerlichen Urteils des EGMR, diesen sofort frei zu lassen (ZO 22.12.2020) sowie einer ebensolchen nachdrücklichen Forderung des Ministerkomitees des Europarates von Anfang Dezember 2021, die unverzügliche Freilassung des Antragstellers zu gewährleisten (CoE-CoM 2.12.2021). Von den ursprünglichen, bei der Wahl 2018 errungenen 67 Mandaten (HDN 27.6.2018) waren nach der Aufhebung der parlamentarischen Immunität des HDP-Abgeordneten, Ömer Faruk Gergerlioğlu, am 17.3.2021 und dessen Verhaftung bzw. Bekräftigung des Gerichtsurteils vom Februar 2018 von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur mehr 55 HDP-Parlamentarier übrig (AM 17.3.2021; vgl. AAN 17.3.2021).

Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) beanstandete in ihrer Resolution vom April 2021 das schwache Rahmenwerk zum Schutze der parlamentarischen Immunität in der Türkei. PACE stellte mit Besorgnis fest, dass ein Drittel der Parlamentarier von Gerichtsverfahren betroffen ist und ihre Immunität aufgehoben werden könnte. Überwiegend sind Parlamentarier der Opposition von diesen Verfahren betroffen, wobei von diesen wiederum mehrheitlich die Parlamentarier der HDP betroffen sind. Auf Letztere entfallen 75 % der Verfahren, zumeist wegen terrorismusbezogener Anschuldigungen. Drei Abgeordnete der HDP verloren ihre Mandate in den Jahren 2020 und 2021 nach rechtskräftigen Verurteilungen wegen Terrorismus, während neun HDP-Parlamentarier (Stand April 2021) mit verschärften lebenslangen Haftstrafen für ihre angebliche Organisation der "Kobane-Proteste" im Oktober 2014 rechnen müssen (PACE 22.4.2021, S.2f). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied am 1.2.2022, dass die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung von 40 Abgeordneten der pro-kurdischen Demokratischen Volkspartei (HDP), unter ihnen auch die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden, verletzt hat, indem sie deren parlamentarische Immunität aufhob (BI 1.2.2022).

Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumen, und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 19.10.2021, S. 3, 10). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um weitere drei Jahre (DW 18.7.2021). Das diesbezügliche Gesetz ermöglicht es u. a., Staatsbedienstete, einschließlich Richter und Staatsanwälte, wegen mutmaßlicher Verbindungen zu "terroristischen" Organisationen ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu entlassen (AI 29.3.2022). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 hatte das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet war, verabschiedet (NZZ 18.7.2018; vgl. ZO 25.7.2018). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR (EC 19.10.2021, S. 5).

Im September 2016 verabschiedete die Regierung ein Dekret, das die Ernennung von "Treuhändern" anstelle von gewählten Bürgermeistern, stellvertretenden Bürgermeistern oder Mitgliedern von Gemeinderäten, die wegen Terrorismusvorwürfen suspendiert wurden, erlaubt. Dieses Dekret wurde im Südosten der Türkei vor und nach den Kommunalwahlen 2019 großzügig angewandt (DFAT 10.9.2020, S. 15). Mit Stand Oktober 2021 war die Zahl der Gemeinden, denen aufgrund der Lokalwahlen vom März 2019 ursprünglich ein Bürgermeister aus den Reihen der HDP vorstand (insgesamt 65) um 48 reduziert. Seit Juni 2019 wurden 83 Ko-Bürgermeister [Anm.: In HDP-geführten Gemeinden übt immer eine Doppelspitze - ein Mann, eine Frau - das Amt aus, deshalb der Begriff Ko-BürgermeisterIn] verhaftet, sechs von ihnen befinden sich im Gefängnis und fünf unter Hausarrest (Stand Oktober 2021). Die Zentralregierung entfernte die gewählten Bürgermeister hauptsächlich mit der Begründung, dass diese angeblichen Verbindungen zu terroristischen Organisationen hätten, und ersetzte sie durch Treuhänder (EC 19.10.2021, S. 16). Die Kandidaten waren jedoch vor den Wahlen überprüft worden, sodass ihre Absetzung noch weniger gerechtfertigt war. Da zuvor keine Anklage erhoben worden war, verstießen laut Europäischer Kommission diese Maßnahmen gegen die Grundprinzipien einer demokratischen Ordnung, entzogen den Wählern ihre politische Vertretung auf lokaler Ebene und schadeten der lokalen Demokratie (EC 6.10.2020, S. 13).

Der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarats zeigte sich in seiner Resolution vom 23.3.2022 besorgt ob der "Weigerung der Wahlverwaltung der Provinzen, in Widerspruch zum Grundsatz der Fairness von Wahlen, mehreren Kandidaten, die in einigen Gemeinden im Südosten der Türkei die Bürgermeisterwahl gewonnen haben, die erforderliche Wahlbescheinigung (mazbata) auszustellen, die Voraussetzung für das Antreten des Bürgermeisteramtes ist", und "[d]ie Regierung [...] weiterhin Bürgermeister / Bürgermeisterinnen [suspendiert], wenn gegen sie Strafermittlungen (Artikel 7.1) auf Grundlage einer übermäßig breiten Definition von "Terrorismus" im Antiterrorgesetz eingeleitet werden, und [...] sie durch nicht gewählte Beamte [ersetzt werden] (Artikel 3.2), wodurch die demokratische Entscheidung türkischer Bürger schwerwiegend unterminiert und das ordnungsgemäße Funktionieren der kommunalen Demokratie in der Türkei beeinträchtigt wird" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 4.a,b). Überdies forderte der Kongress, "die Praxis der Ernennung staatlicher Treuhänder in den Gemeinden einzustellen, in denen der Bürgermeister/die Bürgermeisterin suspendiert wurde", und "der Gemeinderat die Gelegenheit erhält, in Einklang mit der im ursprünglichen Gemeindegesetz von 2005 (Art. 45) diesbezüglich vorgesehenen Möglichkeit, und bis zur verfahrensrechtlichen Klärung der Situation des/der suspendierten Bürgermeisters/Bürgermeisterin, eine/n kommissarische/n oder geschäftsführende/n Bürgermeister/in aus seinen Reihen zu ernennen" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 5c).

Hunderte von HDP-Kommunalpolitikern und gewählten Amtsinhabern sowie Tausende von Parteimitgliedern wurden wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert (EC 6.10.2020, S.13). Die Justiz geht weiterhin systematisch gegen Parlamentarier der Oppositionsparteien vor, weil sie angeblich terroristische Straftaten begangen haben. Derzeit befinden sich 4.000 HDP-Mitglieder und -Funktionäre in Haft, darunter auch eine Reihe von Parlamentariern (EC 19.10.2021, S. 11).

[siehe auch die Kapitel: Rechtsschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Opposition und Gülen- oder Hizmet-Bewegung]

Quellen:

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Sicherheitslage

Letzte Änderung: 19.09.2022

Die Türkei steht vor einer Reihe von Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit. Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT 10.9.2020, S. 18).

Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG in Syrien, durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) (AA 28.7.2022, S. 4) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16) sowie durch Instabilität in den Nachbarstaaten Syrien und Irak. Staatliches repressives Handeln wird häufig mit der "Terrorbekämpfung" begründet, verbunden mit erheblichen Einschränkungen von Grundfreiheiten, auch bei zivilgesellschaftlichem oder politischem Engagement ohne erkennbaren Terrorbezug (AA 28.7.2022, S. 4).

Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren vermeintlichen Ableger [TAK], den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (SDZ 29.6.2016, AJ 12.12.2016). Der Zusammenbruch des Friedensprozesses zwischen der türkischen Regierung und der PKK führte ab Juli 2015 zum erneuten Ausbruch massiver Gewalt im Südosten der Türkei. Hierdurch wiederum verschlechterte sich weiterhin die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, insbesondere für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 7.2022, S. 33). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte. - Die Europäische Kommission zeigte sich besorgt ob der unverhältnismäßigen Zerstörung von privatem und kommunalem Eigentum und Infrastruktur durch schwere Artillerie, wie beispielsweise in Cizre (EC 9.11.2016, S. 28). Im Frühjahr zuvor (2016) zeigte sich das Europäische Parlament "in höchstem Maße alarmiert angesichts der Lage in Cizre und Sur/Diyarbakır und verurteilt[e] die Tatsache, dass Zivilisten getötet und verwundet werden und ohne Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie ohne medizinische Versorgung auskommen müssen [...] sowie angesichts der Tatsache, dass rund 400.000 Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind" (EP 14.4.2016, S. 11, Pt. 27).

Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015/2016 in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau. Dennoch kommt es mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Berggebieten im Südosten des Landes (NL-MFA 18.3.2021, S. 12; vgl. HRW 13.1.2022), was die dortige Lage weiterhin als sehr besorgniserregend erscheinen lässt (EC 19.10.2021, S. 4, 15). Bestehende Spannungen werden auch durch die Lage-Entwicklung in Syrien und Irak beeinflusst (EDA 20.6.2022), wo die Türkei ihre Militäraktionen einschließlich Drohnenangriffen auf die autonome Region Kurdistan im Irak konzentriert hat, in welcher sich PKK-Stützpunkte befinden (HRW 13.1.2022).

Die bewaffneten Auseinandersetzungen führen zu Verletzten und Toten unter den Sicherheitskräften, PKK-Kämpfern, aber auch unter der Zivilbevölkerung. Diesbezüglich gibt es glaubwürdige Hinweise, dass die Regierung im Zusammenhang mit ihrem Kampf gegen die PKK zum Tod von Zivilisten beigetragen hat, auch wenn deren Zahl in den letzten Jahren stetig abnahm (USDOS 12.4.2022, S. 2; 26). In den Grenzgebieten ist die Sicherheitslage durch wiederkehrende Terrorakte der PKK prekärer (EC 19.10.2021, S. 15). Die zahlreichen Anschläge der PKK richten sich hauptsächlich gegen die Sicherheitskräfte, können aber auch Zivilpersonen treffen. Die Sicherheitskräfte unterhalten zahlreiche Straßencheckpoints und sperren ihre Operationsgebiete vorgängig weiträumig ab. Die bewaffneten Konflikte in Syrien und Irak können sich auf die angrenzenden türkischen Gebiete auswirken, zum Beispiel durch vereinzelte Granaten- und Raketenbeschüsse aus dem Kriegsgebiet. Wiederholt sind Anschläge gegen zivile Ziele verübt worden. Das Risiko von Entführungen durch terroristische Gruppierungen aus Syrien kann im Grenzgebiet nicht ausgeschlossen werden (EDA 20.6.2022).

Angaben der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) zufolge kamen in der Türkei 2020 230 Personen bei bewaffneten Auseinandersetzungen (2019: 440) ums Leben, davon mindestens 55 Angehörige der Sicherheitskräfte (2019: 98), 167 bewaffnete Militante (2019: 324) und acht Zivilisten (2019:18) (İHD 4.10.2021, S. 9, İHD 18.5.2020a). Die International Crisis Group (ICG) zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe 2015 rund 6.064 Tote (3.878 PKK-Kämpfer, 1.360 Sicherheitskräfte - in der Mehrzahl Soldaten, aber auch 302 Polizisten und 121 sog. Dorfschützer - 600 Zivilisten und 226 nicht-zuordenbare Personen) im Zeitraum Juli 2015 bis 18.7.2022. Betroffen waren insbesondere die Provinzen, Şırnak (1.003 Tote), Hakkâri (782 Tote), Diyarbakır (553 Tote), Mardin (398) und die zentralanatolische Provinz Tunceli/Dersim (286), wobei 1.182 Opfer in diesem Zeitrahmen auf irakischem Territorium vermerkt wurden. Im Jahr 2021 wurden 392 Todesopfer (2020: 396) registriert. Im Verlaufe des Jahres 2022 zählte die ICG (Stand 18.7.2022) 140 Tote (ICG 18.7.2022). Es gab keine Entwicklungen hinsichtlich der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses zur Erzielung einer friedlichen und nachhaltigen Lösung (EC 19.10.2021, S. 15). Hierzu betonte das Europäische Parlament im Juni 2022 "die Dringlichkeit der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses unter Einbindung aller betroffenen Parteien und demokratischen Kräfte mit dem Ziel der friedlichen Lösung der Kurdenfrage" (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 30).

Im unmittelbaren Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und Irak, in den Provinzen Hatay, Gaziantep, Kilis, Şanlıurfa, Mardin, Şırnak, Hakkâri bestehen erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen (AA 7.9.2022). Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Besucher und in einigen Fällen auch für Einwohner einschränkten. Teile der Provinz Hakkari und ländliche Teile der Provinz Tunceli/Dersim blieben die meiste Zeit des Jahres (2021) "besondere Sicherheitszonen". Die Bewohner dieser Gebiete berichteten, dass sie gelegentlich nur sehr wenig Zeit hatten, ihre Häuser zu verlassen, bevor die Sicherheitsoperationen gegen die PKK begannen (USDOS 12.4.2022, S. 26).

Die Operationen der türkischen Sicherheitskräfte - einschließlich Drohnenangriffe - wurden in den ersten sieben Monaten des Jahres 2022 im Nordirak, in Nordsyrien sowie in geringerem Umfang im Südosten der Türkei fortgesetzt (im April die sog. Operation "Claw Lock"). Ziele waren auch PKK-Führungskader (ICG 7.2022; vgl. ICG 5.2022). Die Bodenoperationen im Südosten konzentrierten sich zu Jahresbeginn auf die ländlichen Gebiete der türkischen Provinzen Tunceli/Dersim, Mardin und Şanlıurfa und im März 2022 in den Provinzen Diyarbakır, Mardin, Hakkâri und Hatay (ICG 5.2022). Pro-kurdische, regierungskritische Medien berichteten im Juni 2022 von mehrtägigen Bombardements in ländlichen Gebirgsregionen der Provinz Tunceli/Dersim [Zentralanatolien] im Zuge des Anti-Terrorkampfes, wobei der Zugang zu einigen Dörfern gesperrt wurde und mehrere Hektar Nutzwald abbrannten (Bianet 14.6.2022). Bei einer bemerkenswerten Eskalation wurden am 20.7.2022 in der Provinz Duhok in der autonomen Region Kurdistan im Irak neun Touristen durch Artilleriebeschuss getötet und mehr als 20 verletzt. Die irakischen und kurdischen Regionalbehörden machten die Türkei für den Angriff verantwortlich und gaben scharfe und kritische Erklärungen ab, während Ankara diese Behauptungen zurückwies und die PKK dafür verantwortlich machte (ICG 7.2022). Im Zuge der Eskalation in Nordsyrien begann das türkische Militär mit Angriffen auf kurdisch geführte Kräfte, die sich zu Angriffen auf Armeeeinrichtungen in türkischen Grenzprovinzen bekannten, bei denen mehrere türkische Soldaten getötet wurden. Das Militär setzte auch seine Operationen gegen die PKK im Irak und im Südosten der Türkei fort. Im Nordirak wurden nach Angaben des Verteidigungsministeriums vom 27.8.2022 neun PKK-Kämpfer getötet. Im Südosten der Türkei startete das Militär am 8.8.2022 eine neue Anti-PKK-Operation in ländlichen Gebieten der Provinz Bitlis. Innenminister Süleyman Soylu erklärte am 19.8.2022, dass sich nur noch 124 PKK-Mitglieder innerhalb der Landesgrenzen aufhielten (ICG 8.2022). - Die Operationen der Sicherheitskräfte gegen Zellen/Akteure des sog. IS wurden intensiviert. Die Polizei nahm zumindest 125 Personen mit angeblichen IS-Verbindungen fest, zumeist Ausländer (ICG 8.2022, 7.2022).

Laut Medienberichten wurde am 7.4.2021 im türkischen Amtsblatt (Resmî Gazete) gemäß dem Gesetz zur Verhinderung von Terrorfinanzierung eine zwölfseitige Liste mit insgesamt 377 Personen veröffentlicht, deren Vermögen in der Türkei eingefroren wurde (BAMF 19.4.2021). Die Assets von 205 Gülen-, 86 IS-, 77 PKK- und neun DHKP-C-Mitgliedern wurden blockiert (Anadolu 7.4.2021).

Das türkische Parlament stimmte am 26.10.2021 einem Gesetzentwurf zu, das Mandat für grenzüberschreitende Militäroperationen, sowohl im Irak als auch in Syrien, um weitere zwei Jahre zu verlängern. Anders als in den Jahren zuvor stimmte nebst der pro-kurdischen HDP auch die größte Oppositionspartei, die säkular-republikanische CHP, erstmals gegen eine Verlängerung des Mandats (Anadolu 26.10.2021; vgl. Duvar 26.10.2021).

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 EP – Europäisches Parlament (7.6.2022): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2022 zu dem Bericht 2021 der Kommission über die Türkei (2021/2250(ΙΝΙ)), https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2022-0222_DE.pdf , Zugriff 29.6.2022

 EP – Europäisches Parlament (14.4.2016): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. April 2016 zu dem Bericht 2015 über die Türkei (2015/2898(RSP)), https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-8-2016-0133_DE.pdf , Zugriff 11.8.2022

 HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066478.html , Zugriff 8.2.2022

 ICG – International Crisis Group (8.2022): CrisisWatch - Tracking Conflict Worldwide: Türkiye, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/print?page=2&location%5B0%5D=58&date_ran=&t=CrisisWatch+Database+Filter , Zugriff 15.9.2022

 ICG – International Crisis Group (7.2022): CrisisWatch - Tracking Conflict Worldwide: Türkiye, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/august-alerts-and-july-trends-2022 , Zugriff 5.9.2022

 ICG – International Crisis Group (18.7.2022): Turkey’s PKK Conflict: A Visual Explainer, https://www.crisisgroup.org/content/turkeys-pkk-conflict-visual-explainer , Zugriff 13.9.2022

 ICG – International Crisis Group (5.2022): CrisisWatch - Tracking Conflict Worldwide: Türkiye, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/june-alerts-and-may-trends-2022 , Zugriff 5.9.2022

 İHD – İnsan Hakları Derneği – Human Rights Association (4.10.2021): Human Rights Association 2020 Report on Human Rights Violations in Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2021/10/%C4%B0HD-2020-Violations-Report.pdf , Zugriff 10.2.2022

 İHD – İnsan Hakları Derneği – Human Rights Association (18.5.2020a): 2019 Summary Table of Human Rights Violations In Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2020/05/2019-SUMMARY-TABLE-OF-HUMAN-RIGHTS-VIOLATIONS-IN-TURKEY.pdf , Zugriff 10.2.2022

 NL-MFA – Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (18.3.2021): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/reports/2021/03/18/general-country-of-origin-information-report-turkey/vertaling-aab-turkije.pdf , Zugriff 10.2.2022

 SDZ – Süddeutsche Zeitung (29.6.2016) [ANM.: Ohne ein Aktualisierungsdatum zu nennen, sind Ereignisse bis Jän. 2017 hinzugefügt]: Chronologie des Terrors in der Türkei, https://www.sueddeutsche.de/politik/tuerkei-der-terror-begann-in-suruc-1.3316595 , Zugriff 10.2.2022

 USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_TURKEY-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 23.8.2022

Gülen- oder Hizmet-Bewegung

Letzte Änderung: 19.09.2022

Fethullah Gülen, muslimischer Prediger und charismatisches Zentrum eines weltweit aktiven Netzwerks, das bis vor Kurzem die wohl einflussreichste religiöse Bewegung der Türkei war, wird von seinen Gegnern als Bedrohung der staatlichen Ordnung betrachtet (Dohrn 27.2.2017). Während Gülen von seinen Anhängern als spiritueller Führer betrachtet wird, der einen toleranten Islam fördert, der Altruismus, Bescheidenheit, harte Arbeit und Bildung hervorhebt (BBC 21.7.2016), und als leidenschaftlicher Befürworter des interreligiösen und interkulturellen Austauschs dargestellt wird, beschreiben Kritiker Gülen als islamistischen Ideologen, der über ein strikt organisiertes Wirtschafts- und Medienimperium regiert und dessen Bewegung den Sturz der säkularen Ordnung der Türkei anstrebt (Dohrn 27.2.2017). Vor dem Putschversuch vom Juli 2016 schätzten internationale Beobachter die Zahl der Gülen-Mitglieder in der Türkei auf mehrere Millionen (DFAT 10.9.2020).

Der gegenwärtige Staatspräsident Erdoğan und Gülen standen sich jahrzehntelang nahe. Beide hatten bis vor einigen Jahren ähnliche Ziele: die politische Macht des Militärs zurückzudrängen und den frommen Anatoliern zum gesellschaftlichen Aufstieg zu verhelfen (HZ 20.7.2016). Die beiden Führer verband die Gegnerschaft zu den säkularen, kemalistischen Kräften in der Türkei. Sie hatten beide das Ziel, die Türkei in ein vom türkischen Nationalismus und einer starken, konservativen Religiosität geprägtes Land zu verwandeln. Selbst nicht in die Politik eintretend, unterstützte Gülen die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) bei deren Gründung und späteren Machtübernahme, auch indem er seine Anhänger in diesem Sinne mobilisierte (MEE 25.7.2016). Gülen-Anhänger hatten viele Positionen im türkischen Staatsapparat inne, die sie zu ihrem eigenen Vorteil nutzten, und welche die regierende AKP tolerierte (DW 13.7.2018). Erdoğan nutzte wiederum die bürokratische Expertise der Gülenisten, um das Land zu führen und dann, um das Militär aus der Politik zu drängen. Nachdem das Militär entmachtet war, begann der Machtkampf (BBC 21.7.2016). Die Allianz zwischen AKP und Gülen-Bewegung erreichte ihren Höhepunkt während des Verfassungsreferendums vom 12.9.2010, das die Zusammensetzung der Justizorgane veränderte und letztlich die säkularistische Kontrolle über die Justiz brach (Taş 16.5.2017, S. 4). Die beiden, AKP und Gülenisten, kooperierten insbesondere bei den Ergenekon- und Sledgehammer-Prozessen, die Hunderte von aktiven und pensionierten Militärs ins Gefängnis brachten, was die Befehlsgewalt des Militärs neu bestimmte (Taş 16.5.2017, S. 4). Manipulierte Beweisstücke, geheime Zeugen und etliches mehr während der Ermittlungen bildeten nicht selten die Basis jener Schauprozesse, die von der türkischen Polizei und der Staatsanwaltschaft seit 2007 vorbereitet wurden (Qantara 30.9.2013). Die Ermittlungen wurden von einer kleinen Gruppe von Gülen-Anhängern bei der Polizei und in den unteren Rängen der Justiz durchgeführt, medial unterstützt von den Gülen-nahen Medien (Jenkins 15.4.2014; vgl. Cagaptay 2021, S. 31), welche gleichzeitig Regierungschef Erdoğan als einen Demokraten darstellten, der gegen die Eliten und einen ruchlosen "tiefen Staat" kämpft (Cagaptay 2021, S. 31f). Der Gülen-Bewegung war es somit gelungen, einen Staat im Staate zu etablieren, indem sie die Sicherheitskräfte ebenso unterwanderte wie den Justizapparat und die Verwaltung. Der Einfluss der Bewegung innerhalb der Justiz, gedeckt von der regierenden AKP, stellte sicher, dass die Verfehlungen ihrer Anhänger, z. B. Manipulation von Beweisstücken in Verfahren zwecks Verfolgung politischer Gegner, ungesühnt blieben (Qantara 30.9.2013; vgl. Jenkins 15.4.2014). Laut Türkei-Spezialisten, wie Gareth Jenkins, sind die Beweise - einschließlich Geständnissen - dafür, dass eine Komplottgruppe von Gülen-Anhängern hinter Fällen wie Ergenekon, Sledgehammer und dem Spionagering von Izmir steckte, inzwischen so umfassend, dass sie unwiderlegbar sind (Jenkins 15.4.2014).

Im Dezember 2013 kam es zum offenen politischen Zerwürfnis zwischen der AKP und der Gülen-Bewegung, als Gülen-nahe Staatsanwälte und Richter Korruptionsermittlungen gegen die Familie Erdoğans (damals Ministerpräsident) sowie Minister seines Kabinetts aufnahmen (AA 24.8.2020, S. 4). Erdoğan beschuldigte daraufhin Gülen und seine Anhänger, die AKP-Regierung durch Korruptionsuntersuchungen zu Fall bringen zu wollen, da mehrere Beamte und Wirtschaftsführer mit Verbindungen zur AKP betroffen waren, und Untersuchungen zu Rücktritten von AKP-Ministern führten (MEE 25.7.2016). In der Folge versetzte die Regierung die an den Ermittlungen beteiligten Staatsanwälte, Polizisten und Richter (bpb 1.9.2014) und begann schon seit Ende 2013 darüber hinaus, in mehreren Wellen Zehntausende mutmaßliche Anhänger der Gülen-Bewegung in diversen staatlichen Institutionen zu suspendieren, zu versetzen, zu entlassen oder anzuklagen. Die Regierung hat ferner, unter dem Vorwand der Unterstützung der Gülen-Bewegung, Journalisten strafrechtlich verfolgt und Medienkonzerne, Banken sowie andere Privatunternehmen durch die Einsetzung von Treuhändern zerschlagen und teils enteignet (AA 24.8.2020, S. 4).

Ein türkisches Gericht hatte im Dezember 2014 einen Haftbefehl gegen Fethullah Gülen erlassen. Die Anklage beschuldigte die Gülen- bzw. die Hizmet-Bewegung, wie sie sich selber nennt, eine kriminelle Vereinigung zu sein. Zur gleichen Zeit ging die Polizei gegen mutmaßliche Anhänger Gülens in den Medien vor (Standard 20.12.2014). Türkische Sicherheitskräfte waren landesweit mit einer Großrazzia gegen Journalisten und angebliche Regierungsgegner bei der Polizei vorgegangen (DW 14.12.2014). Am 27.5.2016 verkündete Staatspräsident Erdoğan, dass die Gülen-Bewegung auf Basis einer Entscheidung des Nationalen Sicherheitsrates vom 26.5.2016 als terroristische Organisation registriert wird (HDN 27.5.2016). Mitte Juni 2017 definierte das Oberste Berufungsgericht, i.e. das Kassationsgericht (türk. Yargıtay), die Gülen-Bewegung als terroristische Organisation. In dieser Entscheidung wurden auch die Kriterien für die Mitgliedschaft in dieser Organisation festgelegt (UKHO 2.2018; vgl. Sabah 17.6.2017).

Die türkische Regierung beschuldigt die Gülen-Bewegung, hinter dem Putschversuch vom 15.7.2016 zu stecken, bei dem mehr als 250 Menschen getötet wurden. Für eine Beteiligung gibt es zwar zahlreiche Indizien, eindeutige Beweise aber ist die Regierung in Ankara bislang schuldig geblieben (DW 13.7.2018). Die Gülen-Bewegung wird von der Türkei als "Fetullahçı Terör Örgütü – (FETÖ)", "Fetullahistische Terror Organisation", tituliert, meist in Kombination mit der Bezeichnung "Paralel Devlet Yapılanması (PDY)", die "Parallele Staatsstruktur" bedeutet (AA 28.7.2022, S.4; vgl. UKHO 2.2018). Die EU stuft die Gülen-Bewegung weiterhin nicht als Terrororganisation ein und steht auf dem Standpunkt, die Türkei müsse substanzielle Beweise vorlegen, um die EU zu einer Änderung dieser Einschätzung zu bewegen (Standard 30.11.2017; vgl. Presse 30.11.2017). Auch für die USA ist die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung keine Terrororganisation (TM 2.6.2016).

Im Zuge der massiven Verfolgung nach dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 wurden - die Zahlen variieren - über 20.300 Armeeangehörige, darunter 150 der 326 Generäle und Admirale, 4.145 Richter und Staatsanwälte, mehr als 33.000 Polizeibeamte und mehr als 5.000 Akademiker entlassen. Über 540.000 Personen wurden (zeitweise) festgenommen. Über 160 Medien, mehr als 1.000 Bildungseinrichtungen und fast 2.000 NGOs wurden ohne ordentliches Verfahren geschlossen (SCF 5.10.2020). 150.000 öffentlich Bedienstete wurden entlassen (EC 6.10.2020, S. 20; vgl. SCF 5.10.2020). Nach Angaben des türkischen Innenministers, Süleyman Soylu, vom Februar 2021 wurden seit dem Putschversuch vom Sommer 2016 gegen 622.646 Personen Ermittlungen durchgeführt (SCF 4.3.2021). Mitte November berichtete der Innenminister, dass im Zeitraum vom 15.7.2016 bis 15.11.2021 rund 320.000 Personen verhaftet wurden und fast 100.000 weitere im Gefängnis landeten. Gegenwärtig (Stand 15.11.2021) befänden sich noch 22.340 Personen wegen vermeintlicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung im Gefängnis (SCF 22.11.2021).

Laut Staatspräsident Erdoğan sind die staatlichen Institutionen noch nicht vollständig von Mitgliedern der FETÖ "befreit" (Ahval 10.4.2019). Die systematische Verfolgung mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung im Rahmen des sog. "Kampfes gegen den Terrorismus" dauert an (AA 28.7.2022, S. 7; vgl. ÖB 30.11.2021, S.23 , EC 19.10.2021, S. 45). Zwar wurde der größte Teil der Gülen-Aktivisten mittlerweile bereits verhaftet und verurteilt, doch kommt es weiterhin zu Festnahmen, insbesondere unter Lehrkräften, Soldaten und Polizisten (ÖB 30.11.2021, S.23). Laut Innenminister würde noch nach rund 25.000 Personen (Stand November 2021) wegen terroristischer Vergehen gefahndet (SCF 22.11.2021). Oft genügen zur Einleitung einer Strafverfolgung schon Informationen von Dritten, dass eine angeführte Person der Gülen-Bewegung angehört oder ihr nahesteht. Betroffen sind auch österreichische Staatsbürger sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich (ÖB 30.11.2021, S. 23). Allein in Ankara kamen laut Meldung der Polizei über 1.200 vermeintliche Unterstützer der Gülen-Bewegung in den Genuss einer Amnestie, da aufgrund der Aussagen von Verdächtigen 19.856 weitere Gülen-Mitglieder identifiziert werden konnten. Darüber hinaus identifizierte die Polizei in der Hauptstadt aufgrund der Informationen insgesamt 4.780 bislang unbekannte Gülen-Mitglieder (Anadolu 17.2.2022).

Exemplarisch sind wegen der schieren Anzahl hier nur die umfangreichsten Operationen gegen vermeintliche Gülen-Mitglieder seit Herbst 2021 angeführt: Zwischen dem 6. und 10.9.2021 ordneten die Behörden die Inhaftierung von insgesamt 279 Personen wegen mutmaßlicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung an. Am 8.9.2021 erließ die Staatsanwaltschaft in mehreren Städten 65 Haftbefehle gegen Militäroffiziere, Richter und Staatsanwälte sowie Rechtsanwälte und Lehrer. Einige der Verdächtigten werden beschuldigt, über Münztelefone mit ihren Kontakten in der Gülen-Bewegung kommuniziert zu haben, weitere werden verdächtigt, die Handy-Anwendung ByLock genutzt zu haben (BAMF 13.9.2021, S. 16; vgl. SDZ 7.9.2021). Bereits am 13.9.2021 wurden 33 entlassene und aktive Soldaten (Anadolu 13.9.2021), und am 24.9.2021 35 Personen, die Teil eines geheimen Netzwerks der Gülen-Bewegung innerhalb der türkischen Streitkräfte sein sollen, verhaftet (BAMF 27.9.2021, S.15). In der ersten Oktoberwoche 2021 wurden bei landesweiten Razzien über 100 Personen festgenommen. Bei den Verdächtigten handelt es sich hauptsächlich um Staatsbedienstete, darunter Angestellte des Militärs und der Luftwaffe, sowie derzeitige oder ehemalige Mitarbeiter des Petro-Chemie-Unternehmens "Petkim". Letztere sollen Konten bei der inzwischen geschlossenen Asya-Bank geführt haben (BAMF 11.10.2021, S. 13; vgl. DS 5.10.2021). Zudem wurden am 5.10.2021 durch den Rat der Richter- und Staatsanwälte (HSK) zehn Mitglieder der Staatsanwaltschaft und drei Mitglieder der Richterschaft ihres Amtes enthoben. Der HSK entschied, dass die Beschuldigten aufgrund ihrer mutmaßlichen Verbindungen zur Gülen-Bewegung, nicht in der Lage seien, ihre Berufe auszuüben (BAMF 11.10.2021, S. 13). Am 15.10.2021 erließ die Generalstaatsanwaltschaft Ankara wegen mutmaßlicher Tätigkeiten für die Gülen-Bewegung Haftbefehle gegen 98 Personen innerhalb des Generalkommandos der Gendarmerie. Weitere 46 Personen wurden bei Polizeieinsätzen in 45 Provinzen festgenommen (BAMF 18.10.2021, S. 14), und am 19.10.2021 haben türkische Sicherheitskräfte auf der Basis von 158 Haftbefehlen der Staatsanwaltschaft in Izmir mindestens 97 Personen bei gleichzeitigen Operationen in 41 Provinzen verhaftet, darunter sowohl aktive Soldaten als auch Militärschüler (Anadolu 19.10.2021). Im Rahmen einer von der Generalstaatsanwaltschaft in İzmir eingeleiteten Untersuchung wurden am 20.10.2021 Haftbefehle aufgrund eines geheimen Zeugen gegen 39 Frauen wegen mutmaßlicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung erlassen. Während Razzien in fünf Provinzen wurden 32 von ihnen festgenommen (BAMF 25.10.2021, S.15f; vgl. DS 20.10.2021). Am 22.10.2021 wurde die landesweite Festnahme von 81 vermeintlichen Gülen-Mitgliedern vermeldet, nebst Militärangehörigen auch Mitarbeiter des Außenministeriums (DS 22.10.2021). Anfang November 2021 wurden 40 vermeintliche Führungsmitglieder der Gülen-Bewegung, welchen die Infiltration der Gendarmerie vorgeworfen wurde, verhaftet (Anadolu 2.11.2021). Am 23.11.21 erklärte die Polizei, bei Razzien in mehreren Städten in der Türkei mindestens 132 Personen festgenommen zu haben, die im Verdacht stehen, Verbindungen zur Gülen-Bewegung zu haben. Hierbei handelt es sich um entlassene Kadetten und Soldaten sowie Soldaten im aktiven Dienst wie auch Angestellte der Gendarmerie (BAMF 29.11.2021, S.16; vgl. Anadolu 23.11.2021). In der Folgewoche wurden weitere rund 60 Personen verhaftet, unter dem Verdacht, das Generalkommando der Gendarmerie unterwandert zu haben (Anadolu 30.11.2021). Auch 2022 gingen die Verhaftungswellen gegen vermeintliche Gülen-Mitglieder weiter: Am 4.1.2022 wurden bei Razzien in zahlreichen Provinzen zunächst 80 Personen wegen mutmaßlicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung verhaftet, die meisten unter dem Verdacht, ein Netzwerk innerhalb der Gendarmerie aufgebaut zu haben (BAMF 10.1.2022, S. 15; vgl. DS 4.1.2022). Bereits am 11.1.2022 wurde die Verhaftung von 113 von insgesamt 185 gesuchten Gülen-Mitgliedern, insbesondere in den Reihen des Militärs, bei Razzien in über 40 Provinzen vermeldet (Anadolu 11.1.2022), gefolgt von über 50 Festnahmen am 14.1.2022 (BAMF 24.1.2022, S. 14). In der zweiten Februarhälfte wurden in Ankara und Balıkesir 123 vermeintliche Gülen-Mitglieder verhaftet (Ahval 22.2.2022). Am 1.3.2022 wurden bei landesweiten Operationen gegen die Gülen-Bewegung 96 Verdächtigte festgenommen, wobei die Generalstaatsanwaltschaft 19 Personen einem mutmaßlichen Netzwerk der Gruppe unter dem Kommando der Luftstreitkräfte zuordnete (BAMF 7.3.2022, S. 9; vgl. DS 1.3.2022). Bereits eine Woche später wurden 105 von 127 gesuchten Verdächtigen in den Streitkräften in rund 50 Städten festgenommen (DS 8.3.2022). Der April 2022 sah mehrere Verhaftungswellen (DS 13.4.2022; DS 26.4.2022). Bei der größten Operation wurden 133 Personen, insbesondere in Izmir, festgenommen, darunter sowohl Beamte als auch ehemalige und aktive Mitglieder der Streitkräfte (DS 19.4.2022). Nachdem am 17.5.2022 35 Personen, darunter Lehr- und Krankenhauspersonal, festgenommen wurden (DS 17.5.2022; vgl. BAMF 23.5.2022, S. 13f.), wurden eine Woche später bei landesweiten Operationen, mit Schwerpunkten in Ankara und Izmir, 92 vermeintliche Gülen-Unterstützer verhaftet (DS 24.5.2022). Außerdem gab der Rat der Richter und Staatsanwälte (HSK) am 17.5.2022 bekannt, dass 15 Richter und Staatsanwälte, die der Gülen-Mitgliedschaft beschuldigt werden, dauerhaft von ihren Posten enthoben wurden (BAMF 23.5.2022, S. 14). Im Juni 2022 vermeldeten die türkischen Medien am 14. des Monats die Festnahme von 53 und eine Woche später die Verhaftung von weiteren 44 vermeintlichen Gülen-Mitgliedern, die vornämlich die Streitkräfte infiltriert hätten (DS 14.6.2022; DS 21.6.2022).

Anwälte von angeblichen Gülen-Mitgliedern laufen Gefahr, selbst in den Verdacht zu geraten, Verbindungen zur Gülen-Bewegung zu haben (NL-MFA 18.3.2021, S. 40f.). Im September 2020 wurden 47 Rechtsanwälte festgenommen, weil diese angeblich durch ihre Rechtsberatung Gülen-Mitglieder unterstützt hätten (AM 16.9.2020; vgl. ICJ 14.9.2020) [hierzu siehe auch Kapitel: Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen].

Mit Stand 9.4.2021 waren laut einem Bericht der staatlichen Nachrichtenagentur Anadolu insgesamt 4.820 Putschverdächtige verurteilt. 1.626 hatten eine lebenslange Haftstrafe unter erschwerten Bedingungen erhalten, 1.373 weitere müssen eine gewöhnliche lebenslange Haft verbüßen und 1.821 wurden zu unterschiedlich langen Gefängnisstrafen verurteilt (TM 10.4.2021). Am 26.11.2020 endete einer der bislang größten Prozesse gegen 475 vermeintliche Gülen-Mitglieder, denen eine direkte Teilnahme am Putschversuch vorgeworfen wurde. 337 Angeklagte wurden unter anderem wegen "Umsturzversuchs", "Attentats auf den Präsidenten" und "vorsätzlicher Tötung" zu lebenslangen Haftstrafen, in der Mehrheit zu verschärften Bedingungen, verurteilt. Ein kleinerer Teil erhielt kürzere Haftstrafen. 75 Personen wurden freigesprochen (FAZ 26.11.2020; DS 26.11.2020). Am 30.12.2020 erfolgten die Urteile im letzten Massenprozess gegen vermeintliche Gülen-Mitglieder des Jahres 2020. Von 132 Angeklagten wurden 92 zu lebenslangen Haftstrafen, darunter zwölf unter verschärften Bedingungen, wegen ihrer Aktivitäten als Mitglieder der Armee im Zuge des Putschversuches verurteilt. 22 Menschen erhielten wegen Beihilfe zum Umsturzversuch zwischen 12,5 und 19 Jahren Gefängnis. Weitere Urteile ergingen wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation und wegen versuchten Mordes. Neun Soldaten sind freigesprochen worden (Anadolu 30.12.2020; vgl. ZO 30.12.2020). Am 7.4.2021 wurden nach knapp 250 Verhandlungstagen die Urteile gegen 497 Angeklagte verkündet. In 38 Fällen verhängte das Gericht in Ankara lebenslange Haftstrafen, davon sechs unter erschwerten Bedingungen. Hierzu zählten vor allem jene Offiziere, die in der Putschnacht den Staatssender TRT besetzten und die Verlesung einer Erklärung erzwangen. 106 weitere Personen müssen bis zu 16 Jahre ins Gefängnis. 121 wurden freigesprochen und gegen 231 verhängte das Gericht keine Strafen (DW 7.4.2021; vgl. AP 7.4.2021). Somit waren von den 289 Prozessen hernach noch 14 ausständig (DPA 7.4.2021).

Kriterien für die Verfolgung durch die Justiz

Die Kriterien für die Feststellung der Anhänger- bzw. Mitgliedschaft sind recht vage. Türkische Behörden und Gerichte ordnen Personen nicht nur dann als Terroristen ein, wenn diese tatsächlich aktives Mitglied der Gülen-Bewegung sind (bzw. waren), sondern auch dann, wenn diese beispielsweise lediglich persönliche Beziehungen zu Mitgliedern der Bewegung unterhalten, eine von der Bewegung betriebene Schule besucht haben oder im Besitz von Schriften Gülens sind (AA 24.8.2020, S.9). Bereits am 3.9.2016 veröffentlichte die Tageszeitung Milliyet eine nicht erschöpfende "Liste von sechzehn Kriterien", die als Richtschnur für die Entlassung aus staatlichen Funktionen und für die Strafverfolgung dient. Personen, welche die angeführten Kriterien in unterschiedlichem Maße erfüllen, werden offiziellen Verfahren unterzogen und als "Terroristen" bezeichnet - gefolgt von ihrer Festnahme oder Inhaftierung. Nach Angaben der Regierung war das Ziel der Erstellung einer solchen Liste, "die Schuldigen von den Unschuldigen zu unterscheiden" (JWF 1.2019). In der Regel reicht das Vorliegen eines der folgenden Kriterien, um eine strafrechtliche Verfolgung als mutmaßlicher Gülenist einzuleiten: Das Nutzen der verschlüsselten Kommunikations-App "ByLock"; Geldeinlagen bei der Bank Asya nach dem 25.12.2013 (bis zu deren Schließung 2016) oder anderen Finanzinstituten der sogenannten "parallelen Struktur"; Abonnement bei der Nachrichtenagentur Cihan oder der Zeitung Zaman; Spenden an Gülen-Strukturen zugeordnete Wohltätigkeitsorganisationen (AA 28.7.2022, S. 7; vgl. NL-MFA 18.3.2021, S. 38, JWF 1.2019), wie der einst größten Hilfsorganisation des Landes "Kimse Yok Mu" (JWF 1.2019); der Besuch der eigenen Kinder von Schulen, die der Gülen-Bewegung zugeordnet werden; Kontakte zu Gülen zugeordneten Gruppen/Organisationen/Firmen, inklusive Beschäftigungsverhältnisse und die Teilnahme an religiösen Versammlungen der Gülen-Bewegung (AA 28.7.2022, S. 7; vgl. JWF 1.2019). Weitere Kriterien sind u.a. die Unterstützung der Gülen-Bewegung in Sozialen Medien, der mehrmalige Besuch von Internetseiten der Gülen-Bewegung und die Nennung durch glaubwürdige Zeugenaussagen, Geständnisse Dritter oder schlicht infolge von Denunziationen (JWF 1.2019). Eine Verurteilung setzt in der Regel das Zusammentreffen mehrerer dieser Indizien voraus, wobei der Kassationsgerichtshof präzisiert hat, dass für die Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation ein gewisser Bindungsgrad der Person an die Organisation nachgewiesen werden muss (AA 28.7.2022, S. 7). Der Kassationsgerichtshof entschied im Mai 2019, dass weder das Zeitungsabonnement eines Angeklagten (SCF 6.8.2019) noch die Einschreibung seines Kindes in einer Gülen-Schule für eine Verurteilung ausreicht (AA 28.7.2022, S. 7; vgl. SCF 6.8.2019).

Laut Eigenangaben differenzieren die türkischen Behörden unterschiedliche Schweregrade der Beteiligung an der Gülen-Bewegung. Im März 2020 erklärte die 16. Strafkammer des Verfassungsgerichts, zuständig für Berufungen in allen Gülen-Fällen, dass es sieben Stufen der Beteiligung gäbe: Die erste Ebene besteht aus den Menschen, die die Gülen-Bewegung aus guter Absicht (finanziell) unterstützten. Die zweite Schicht besteht aus einer loyalen Gruppe von Menschen, die in Gülen-Organisationen arbeiteten und mit der Ideologie der Gülen-Bewegung vertraut war. Die dritte Gruppe besteht aus Ideologen, die sich die Gülen-Ideologie zu eigen machten und in ihrem Umfeld verbreiteten. Die vierte Gruppe waren Inspektoren, die die verschiedenen Formen von Dienstleistungen der Gülen-Bewegung überwachten. Die fünfte Gruppe setzte sich aus Beamten zusammen, die für die Erstellung und Umsetzung der Politik der Gülen-Bewegung verantwortlich war. Die sechste Gruppe bildet den elitären Kreis, der den Kontakt zwischen den verschiedenen Segmenten der Organisation aufrecht erhielt bzw. dies immer noch tut, aber auch Personen aus ihren Positionen entlassen konnte. Die siebte Gruppe besteht aus siebzehn Personen, die direkt von Fethullah Gülen ausgewählt wurden und an der Spitze der Gülen-Bewegung stehen. Zwar kann jeder mit einem Gülen-Hintergrund verfolgt werden, doch scheint eine Priorisierung nach Berufsgruppen zu bestehen, wonach Armee-, Polizei- und Angehörige des diplomatischen Corps, gefolgt von Juristen, stärker ins Visier genommen werden als beispielsweise Mitarbeiter im Medien- oder Bildungsbereich (NL-MFA 18.3.2021, S. 38f.).

Die Entscheidung der türkischen Behörden, vermeintliche Gülen-Mitglieder strafrechtlich zu verfolgen oder nicht, scheint sehr willkürlich zu sein. Moderate Richter tendieren zwischen "passiven" und "aktiven" Gülen-Mitgliedern zu unterschieden, während Hardliner keine Unterscheidung hinsichtlich der Kriterien einer vermeintlichen Unterstützung oder Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung machen. Infolgedessen ist der Ausgang der Strafverfahren, insbesondere hinsichtlich des Strafausmaßes, willkürlich (NL-MFA 18.3.2021, S. 41).

Die Strafverfolgungsbehörden wenden zur Identifizierung vermeintlicher Gülen-Mitglieder eine Überwachungs-Software an, die anhand von 78 Haupt- und 253 Sekundärkriterien Verdächtigte ausfindig macht, der sog. "FETÖ-Meter". Dazu gehören etwa Daten über den Bildungswerdegang, die Verwandtschaft und den Vermögensstand. Verdächtige Merkmale sind beispielsweise der Dienst in einer NATO-Vertretung im Ausland oder ein Doktorat. Bei Militärangehörigen gilt die eigene Hochzeit außerhalb von Gebäuden im Besitz des Militärs als Verdachtsmoment, weil unterstellt wird, dass dies der Verschleierung der Identitäten der Hochzeitsgäste diente (TM 5.3.2021). Das FETÖ-Meter sammelte zu Beginn insbesondere nachrichtendienstliche Daten aus allen Bereichen der Armee sowie aus Ministerien und Behörden, um mögliche, aus der Sicht der Behörden, Infiltratoren aufzuspüren. Die Ermittler untersuchten mit dem Tool auch etwa 1 Million Handynummern, die auf ehemalige und noch dienende Marineoffiziere registriert waren und fanden angeblich heraus, dass 1.500 von ihnen Nutzer der verschlüsselten Messenger-App "ByLock" waren. Ebenso wurden die Kontoinformationen von Offizieren bei der inzwischen aufgelösten Bank Asya zur Identifizierung verwendet (DS 12.9.2018). Der FETÖ-Meter inspirierte auch andere staatliche Stellen zu einer ähnlichen Politik, wie die Sozialversicherungsanstalt (SGK), die seit vier Jahren mutmaßliche Gülen-Sympathisanten in ihrer Datenbank mit dem "Code 36" kennzeichnet. Die Kennzeichnung ist automatisch für jeden potenziellen Arbeitgeber sichtbar, was zu Befürchtungen bei denjenigen führt, die erwägen, eine dieser Personen einzustellen (TM 5.3.2021).

Es ist ein soziales Stigma, ein Gülen-Mitglied zu sein, weshalb sich viele Bürger von ihnen distanzieren. Diese Haltung beruht nicht immer auf Hass und Abneigung, sondern ist eine Form des Selbstschutzes, aus Angst strafrechtlich verfolgt zu werden, wenn sie mit Personen der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden. Infolge der Anfeindungen und der Stigmatisierung haben vermeintliche oder tatsächliche Gülen-Mitglieder Schwierigkeiten, in der türkischen Gesellschaft zu überleben. Arbeitgeber sind nicht geneigt, diese einzustellen, aus Angst, selbst als Unterstützer oder Mitglieder der Gülen-Bewegung angesehen zu werden. Es gibt Berichte, wonach arbeitslose Gülen-Mitglieder zur Schattenwirtschaft auf der Straße oder zu einem Leben als Selbstversorger im Dorf ihrer Vorfahren verdammt sind (NL-MFA 18.3.2021, S. 43).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 23.11.2021 ein Urteil zu 427 türkischen Richtern und Staatsanwälten gefällt, darunter Mitglieder des Kassationsgerichtshofs und des Staatsrates [oberstes Verwaltungsgericht], die wegen des Verdachtes der Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung aus dem Staatsdienst entlassen und festgenommen worden waren. Gemäß EGMR-Urteil war deren Inhaftierung willkürlich und damit rechtswidrig. Die Türkei wurde deshalb zu Schadensersatzzahlungen von 5.000 EUR pro Person verurteilt. Im Verfahren ging es vor allem um die Frage, ob die besagten Vertreter der Justiz überhaupt in Untersuchungshaft genommen werden durften, da das türkische Recht dies für die Mitglieder der Justiz nicht erlaubt, mit Ausnahme bei unmittelbarer Verübung einer Straftat, worauf sich die türkische Regierung berief. Diese Begründung wies der EGMR als abwegig zurück, da die Mitgliedschaft in einer Organisation keine "in flagranti"-Tat sein könne (BAMF 6.12.2021, S. 14).

Das Kassationsgericht sprach am 21.6.2022, sechs Jahre nach dem gescheiterten Putsch in der Türkei, 71 ehemalige Militärschüler frei, die wegen Beteiligung am Umsturzversuch zu lebenslanger Haft verurteilt worden waren (Spiegel 23.6.2022; vgl. Bianet 22.6.2022).

ByLock

ByLock ist eine Handy-Applikation zur verschlüsselten, sicheren Kommunikation. Im September 2017 entschied das Kassationsgericht, dass der Besitz von ByLock einen ausreichenden Nachweis darstellt, um die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung festzustellen. Mehrere Personen, die wegen angeblicher Nutzung von ByLock verhaftet wurden, wurden freigelassen, nachdem im Dezember 2017 nachgewiesen wurde, dass Hunderte von Personen zu Unrecht der Nutzung der mobilen Anwendung beschuldigt wurden (EC 17.4.2018). Allerdings urteilte der Verfassungsgerichtshof im Juni 2020 anlässlich eines Beschwerdeverfahrens, dass die Benutzung von ByLock als ausreichender Beweis für die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung gilt (Ahval 27.6.2020).

Laut Innenministerium wurden (Stand November 2021) mehr als 99.300 Nutzer von ByLock wegen Terrorismus angeklagt (SCF 22.11.2021). Auch 2021 und 2022 ist es zu Verhaftungen auf der Grundlage der Verwendung von ByLock gekommen. Beispielsweise ordnete die Staatsanwaltschaft von Konya im Jänner 2021 die Festnahme von 17 Verdächtigen in einem Untersuchungsverfahren wegen der Verwendung von ByLock an. 13 bereits Festgenommene sollen via ByLock Anordnungen von höher gestellten Mitgliedern der Gülen-Bewegung an niedere Ränge weitergeleitet haben (DS 26.1.2021). Im März erließ die Staatsanwaltschaft Ankara Haftbefehle gegen 15 Verdächtige (Anadolu 10.3.2021) und im Mai 2021 wurden neun vermeintliche Benutzer von ByLock festgenommen (Anadolu 25.5.2021). Am 10.2.2022 sind mindestens 21 Personen wegen der Nutzung der App ByLock als Beweis einer Verbindung zur Gülen-Bewegung festgenommen worden (BAMF 14.2.2022, S. 18).

Die Arbeitsgruppe des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen zur willkürlichen Inhaftierung gab im Oktober 2019 eine Stellungnahme ab, wonach die Nutzung von ByLock unter das Recht auf freie Meinungsäußerung fällt. Solange die türkischen Behörden nicht offen erklären würden, wie die Verwendung von ByLock einer kriminellen Aktivität gleichkommt, wären Verhaftungen aufgrund der Benutzung von ByLock willkürlich (TM 15.10.2019; vgl. UN-HRC 18.9.2019). Die Arbeitsgruppe bedauerte zudem, dass ihre Ansichten in vormaligen Stellungnahmen zu Fällen, die nach dem gleichen Muster abgelaufen waren, seitens der türkischen Behörden keine Berücksichtigung gefunden hatten (UN-HRC 18.9.2019).

Am 20.7.2021 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dass sich der betroffene ehemalige Polizist, Tekin Akgün, zu Unrecht seit 2016 wegen Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung in Untersuchungshaft befindet, und zwar, weil die Festnahme lediglich auf der Benutzung von ByLock fußt. Laut Urteil des EGMR verfügte das türkische Gericht nicht über ausreichende Informationen zu ByLock, um zu dem Schluss zu kommen, dass diese Messenger-Anwendung ausschließlich von Mitgliedern der Gülen-Bewegung zu Zwecken der internen Kommunikation verwendet wurde. In Ermangelung anderer Beweise oder Informationen könne das fragliche Dokument, in dem lediglich festgestellt werde, dass der Kläger ein Nutzer von ByLock sei, für sich genommen nicht darauf hindeuten, dass ein begründeter Verdacht bestehe, dass er ByLock tatsächlich in einer Weise nutzte, die den vorgeworfenen Straftaten gleichkommen könne. Der EGMR stellte dahingehend eine Verletzung von Artikel 5 § 1 (Recht auf Freiheit und Sicherheit), von Artikel 5 § 3 (Recht auf ein Gerichtsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Freilassung bis zur Gerichtsverfahren) und eine Verletzung von Artikel 5 § 4 (Recht auf eine zügige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung) der Europäischen Menschenrechtskonvention fest. Das Gericht entschied, dass die Türkei dem Kläger 12.000 Euro für den immateriellen Schaden und 1.000 Euro für Kosten und Auslagen zu ersetzen hat (ECHR 20.7.2021, S. 1,6).

Asya Bank

Die von Gülen-Anhängern betriebene und getragene "Bank Asya" kam nach dem gescheiterten Putschversuch zunehmend unter Druck und wurde ab 22.7.2016 gänzlich unter Verwaltung des Staates gestellt. Mit dem Bankengesetz Nr. 5411 wurde der Bank die Betriebserlaubnis vollständig entzogen. Eine Kontoeröffnung ist seither nicht mehr möglich. Bis zum 22.7.2016 hatten neben Gülen nahestehenden Beamten vor allem Geschäftsleute und einige Privatpersonen Konten bei der Asya-Bank. In vielen Fällen reichte es, über ein Konto bei dieser Bank zu verfügen, um wegen Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung angeklagt zu werden. Viele Angeklagte wurden jedoch nicht verurteilt, wenn keine weiteren Indizien vorlagen. Allerdings konnte die bloße Einzahlung von Geld bei der Asya-Bank nach dem 25.12.2013 zu einer Suspendierung von Beamten aus dem öffentlichen Dienst führen (ÖB 30.11.2020, S. 23).

Das Kassationsgericht entschied 2018, dass diejenigen, die nach dem Aufruf von Fetullah Gülen Anfang 2014 Geld bei der Bank Asya eingezahlt hatten, als Unterstützer und Begünstiger der Gülen-Bewegung angesehen werden sollten (DS 11.2.2018; vgl. TP 16.2.2019). Die Generalstaatsanwaltschaft Ankara hat Ende Mai 2018 Haftbefehle gegen 59 Personen erlassen, die Kunden der Bank Asya waren (TM 30.5.2018). Im September 2019 ordneten Staatsanwälte die Festnahme von 35 Personen an, die beschuldigt wurden, die Messenger-App ByLock verwendet und gleichzeitig Geld in der Asya Katılım Bank deponiert zu haben (DS 18.9.2019). [Mehr zu Verurteilungen siehe Kapitel: Rechtsschutz/Justizwesen.]

Gülen-Schulen

Die Gülen-Bewegung betrieb einst Schulen rund um den Globus (BBC 21.7.2016). Die Schließung der Schulen stellt die Gülen-Bewegung vor große Herausforderungen, da sie eine wichtige Rolle bei der Finanzierung und der Anwerbung neuer Anhänger spielten. Um den Zugang des türkischen Staates zu verhindern, erklärten sich viele Schulen nicht mehr als türkische, sondern als lokale Institutionen. Durch eine Mischung aus politischem Druck und wirtschaftlichen Anreizen hat die Türkei versucht, die Gastländer davon zu überzeugen, die Gülen-Schulen, Schülerwohnheime und Universitäten an die türkische Maarif-Stiftung zu übergeben (NZZ 14.2.2020), oder auf der Basis von bilateralen Abkommen mit den jeweiligen Ländern zu schließen bzw. anderen Eigentümern zu übertragen (SCF 5.2.2019; vgl. DS 31.7.2018). Laut dem Leiter der Stiftung, Birol Akgün, wurden bis März 2021 216 Gülen-Schulen in 44 Ländern übernommen (TM 23.3.2021). Wann immer die Interventionen der türkischen Regierung, die Gülen-Schulen zu schließen, sich nicht als erfolgreich erweisen, strebt sie über die Maarif-Stiftung die Eröffnung eigener Schulen an. Bislang hat die Maarif-Stiftung etwa 100 Schulen selbst gegründet (NZZ 14.2.2020).

Verfolgung im Ausland: Auslieferungsanträge und Entführungen

Über 100 mutmaßliche Mitglieder der Gülen-Bewegung wurden laut türkischem Außenminister vom Geheimdienst (MİT) im Ausland entführt und im Rahmen der globalen Fahndung der Regierung in die Türkei zurückgebracht (SCF 16.7.2018). Laut Justizminister Abdülhamit Gül waren es Ende März 2019 107 (Anadolu 27.3.2019). Demnach seien Menschen aus Malaysia, Pakistan, Kasachstan, dem Kosovo, Moldawien, Aserbaidschan, Ukraine, Gabun und Myanmar von der türkischen Regierung entführt worden. Ein weiterer Versuch in der Mongolei sei von der mongolischen Polizei im Juli 2018 verhindert worden (Welt 15.9.2019). Der türkische Nachrichtendienst MİT als Hauptakteur organisierte verdeckte Operationen, um hauptsächlich Personen mit angeblichen Verbindungen zur Gülen-Bewegung zu entführen und in die Türkei zu bringen, manchmal in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Landes und in einigen anderen Fällen, ohne sich überhaupt die Mühe zu machen, diese zu informieren. Etliche Regierungen unterstützten die türkische Seite, indem sie selbst die Verfolgung bzw. Auslieferung von vermeintlichen Gülen-Mitgliedern in ihren jeweiligen Ländern durchführten (AST 9.2020). Zu Beginn des Jahres 2021 wurden mindestens 17 Staaten gezählt, an deren Spitze Saudi-Arabien, die seit 2016 Personen mit Verbindungen zur Gülen-Bewegung an die Türkei auslieferten (FT 14.1.2021). So lieferte die Ukraine Anfang Jänner 2021 zwei hochrangige Mitglieder der Gülen-Bewegung, die zuvor im Irak tätig waren, an Ankara aus (AM 6.1.2021). Mitte Februar 2021 wurden im Rahmen einer Operation des MİT in Usbekistan zwei angebliche Gülen-Mitglieder in die Türkei verbracht (DS 15.2.2021). Im Mai 2021 entführte der türkische Geheimdienst Selahaddin Gülen, einen Neffen von Fethullah Gülen, in Kenia. Die türkischen Behörden warfen dem Neffen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation vor (DW 31.5.2021; vgl. France24 31.5.2021). Im März 2022 wurde Selahaddin Gülen zu drei Jahren und vier Monaten Gefängnis verurteilt. Ursprünglich war er zu zwölf Jahren verurteilt worden. Seine Strafe wurde jedoch reduziert, nachdem das Richtergremium zu der Auffassung gelangt war, dass er von der Bestimmung über die wirksame Reue nach dem türkischen Strafgesetzbuch profitieren könnte, die ihm eine Teilamnestie gewährte, nachdem er zum Informanten geworden war (TP 22.3.2022; vgl. TM 22.3.2022) und laut Medienberichten über 200 Namen vermeintlicher Gülen-Mitglieder genannt hatte (TM 22.3.2022). Das Europäische Parlament verurteilte im Juni 2022 (wie schon zuvor im Mai 2021) die Auslieferung durch Drittstaaten bzw. Entführung türkischer Staatsangehöriger aus politischen Gründen unter Verletzung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit und der grundlegenden Menschenrechte (EP 7.6.2022, S.19, Pt.31).

Das Amt für Auslands-Türken (YTB) sowie die Türkische Agentur für Kooperation und Koordination (TİKA) sind ebenfalls aktiv an den verdeckten Geheimdienstoperationen in aller Welt beteiligt gewesen. Auch die Direktion für religiöse Angelegenheiten (Diyanet) wirkt mit, unter Auslands-Türken Regierungskritiker ausfindig zu machen. Nicht zuletzt sammeln staatlich finanzierte private Denkfabriken und Organisationen wie die Union der Europäisch-Türkischen Demokraten (UETD) und die Stiftung für politische, wirtschaftliche und soziale Forschung (SETA) Informationen über Regierungskritiker [Anm.: nicht nur über Gülen-Mitglieder] (AST 9.2020).

Die Türkei hat nach dem Putschversuch von 2016 die Auslieferung von insgesamt 807 Putschverdächtigen aus 105 Ländern beantragt, doch keine dieser Nationen ist den Forderungen Ankaras nachgekommen (HDN 15.7.2020). Dem entgegengesetzt berichtete die regierungstreue Tageszeitung Daily Sabah zur gleichen Zeit, dass von den 807 nur 116 aus 27 Ländern an die Türkei ausgeliefert wurden (DS 13.7.2020). Die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (INTERPOL) lehnte es laut dem Leiter der INTERPOL-Abteilung des türkischen Innenministeriums in 773 Fällen ab, eine sogenannte Red Notice für Personen mit angeblichen Verbindungen zur Gülen-Bewegung auszustellen, nachdem INTERPOL diese Anträge als politisch eingestuft hatte (SCF 4.6.2021; vgl. Ahval 5.6.2021).

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 TP – Turkey Purge (22.3.2022): Gulen-linked teacher gets 3 years in prison on "terror" charges: report, https://turkeypurge.com/gulen-linked-teacher-gets-3-years-in-prison-on-terror-charges-report , Zugriff 23.3.2022

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 UKHO – United Kingdom Home Office [Großbritannien] (2.2018): Country Policy and Information Note Turkey: Gülenist Movement, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/682868/Turkey_-_Gulenists_-_CPIN_-_v2.0.pdf , Zugriff 11.2.2022

 UN-HRC – United Nations Human Rights Council Working Group on Arbitrary Detention (18.9.2019): Opinions adopted by the Working Group on Arbitrary Detention at its eighty-fifth session, 12–16 August 2019, Opinion No. 53/2019 concerning Melike Göksan and Mehmet Fatih Göksan (Turkey), https://arrestedlawyers.files.wordpress.com/2018/12/a_hrc_wgad_2019_53.pdf , Zugriff 11.2.2022

 Welt (15.9.2019): Die Erdogan-Regierung soll im Ausland 31 Menschen entführt haben, https://www.welt.de/politik/ausland/article200235236/Erdogan-Regierung-soll-im-Ausland-31-Menschen-entfuehrt-haben.html , Zugriff 11.2.2022

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Terroristische Gruppierungen: PKK – Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans)

Letzte Änderung: 19.09.2022

Die marxistisch orientierte Kurdische Arbeiterpartei (PKK) wird nicht nur in der Türkei, sondern auch von den USA und der EU als terroristische Organisation eingestuft (ÖB 30.11.2021, S. 21f). Zu den Kernforderungen der PKK gehören nach wie vor die Anerkennung der kurdischen Identität sowie eine politische und kulturelle Autonomie der Kurden unter Aufrechterhaltung nationaler Grenzen in ihren türkischen, aber auch syrischen Siedlungsgebieten (BMIH 7.6.2022, S. 259; vgl. ÖB 30.11.2021, S. 21f). Daneben konzentrieren sich die politischen Forderungen der PKK auf die Freilassung ihres seit 1999 inhaftierten Gründers Abdullah Öcalan respektive auf die Verbesserung seiner Haftbedingungen (BMIH 7.6.2022, S. 259).

Ein von der PKK angeführter Aufstand tötete zwischen 1984 und einem Waffenstillstand im Jahr 2013 schätzungsweise 40.000 Menschen. Der Waffenstillstand brach im Juli 2015 zusammen, was zu einer Wiederaufnahme der Sicherheitsoperationen führte. Seitdem wurden über 5.000 Menschen getötet (DFAT 10.9.2020). Andere Quellen gehen unter Berufung auf vermeintliche Armeedokumente von fast 7.900 Opfern, darunter PKK-Kämpfer und Zivilisten, durch das Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte aus, zuzüglich 520 getöteter Angehöriger der Sicherheitskräfte (NM 11.4.2020). Der PKK-Gewalt standen Verhaftungen und schwere Menschenrechtsverletzungen seitens der türkischen Militärregierung (ab 1980) gegenüber. Die PKK agiert vor allem im Südosten, in den Grenzregionen zum Iran und Syrien sowie im Nord-Irak, wo auch ihr Rückzugsgebiet, das Kandil-Gebirge, liegt (ÖB 30.11.2021, S. 22).

2012 initiierte die Regierung den sog. "Lösungsprozess", bei dem zum Teil auch auf Vermittlung durch Politiker der Demokratischen Partei der Völker (HDP) zurückgegriffen wurde. Nach der Wahlniederlage der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) im Juni 2015 (Verlust der absoluten Mehrheit), dem Einzug der pro-kurdischen HDP ins Parlament und den militärischen Erfolgen kurdischer Kämpfer im benachbarten Syrien, brach der gewaltsame Konflikt wieder aus (ÖB 30.11.2021, S. 22). Auslöser für eine neuerliche Eskalation des militärischen Konflikts war auch ein der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) zugerechneter Selbstmordanschlag am 20.7.2015 in der türkischen Grenzstadt Suruç, der über 30 Tote und etwa 100 Verletzte gefordert hatte. PKK-Guerillaeinheiten töteten daraufhin am 22.7.2015 zwei türkische Polizisten, die sie der Kooperation mit dem IS bezichtigten. Das türkische Militär nahm dies zum Anlass, in der Nacht zum 25.7.2015 Bombenangriffe auf Lager der PKK in Syrien und im Nordirak zu fliegen. Parallel fanden in der Türkei landesweite Exekutivmaßnahmen gegen Einrichtungen der PKK statt. Noch am selben Tag erklärten die PKK-Guerillaeinheiten den seit März 2013 jedenfalls auf dem Papier bestehenden Waffenstillstand mit der türkischen Regierung für bedeutungslos (BMI-D 6.2016). Der Lösungsprozess wurde vom Präsidenten für gescheitert erklärt. Ab August 2015 wurde der Kampf von der PKK in die Städte des Südostens getragen: Die Jugendorganisation der PKK hob in den von ihnen kontrollierten Stadtvierteln Gräben aus und errichtete Barrikaden, um den Zugang zu sperren. Die Kampfhandlungen, die bis ins Frühjahr 2016 anhielten, waren von langen Ausgangssperren begleitet und forderten zahlreiche Todesopfer unter der Zivilbevölkerung (ÖB 30.11.2021, S. 22).

Die International Crisis Group verzeichnet seit 2015 mit Stand 3.2.2022 3.717 getötete PKK-Kämpfer bzw. mit ihr Verbündete seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe, schätzt jedoch selbst die Dunkelziffer als höher ein. Die türkischen Behörden sprechen hingegen von über 10.000 "neutralisierten" PKK-Kämpfern, d.h. diese wurden getötet oder festgenommen. Seit Anfang Januar 2022 konzentrierte sich die Eskalation zwischen der PKK und den türkischen Sicherheitskräften weiterhin auf den Nordirak, während es im Südosten der Türkei, insbesondere in den ländlichen Gebieten von Şanlıurfa, Bingöl und Muş, und an der türkisch-syrischen Grenze weiterhin zu gelegentlicher Gewalt kam. Das türkische Militär setzte in dieser Zeit seine Taktik fort, durch den Einsatz von bewaffneten Drohnen auf höherrangige PKK-Mitglieder zu zielen (ICG 3.2.2022). Verschärft wurden die Auseinandersetzungen seit Juni 2020 mit dem Beginn der türkischen Militäroperationen „Adlerklaue“ und „Tigerkralle“ gegen PKK-Stellungen im Nordirak. Schon aus diesem Grund erscheint eine Wiederaufnahme von Friedensverhandlungen zwischen der PKK und der türkischen Regierung gegenwärtig als unwahrscheinlich (BMIBH 15.6.2021, S. 261).

Mitte Februar 2021 wurden nach Angaben des türkischen Innenministeriums in 40 Städten insgesamt 718 Menschen wegen angeblicher Kontakte zur verbotenen PKK festgenommen, darunter auch führende Vertreter der pro-kurdischen Parlamentspartei HDP. Bei den Polizeieinsätzen seien zahlreiche Waffen, Dokumente und Dateien beschlagnahmt worden. Die Festnahmen erfolgten einen Tag, nachdem die Regierung erklärt hatte, im Nordirak die Leichen von 13 in den Jahren 2015 und 2016 entführten Türken, darunter Soldaten und Polizisten, gefunden zu haben. Die Regierung warf der PKK vor, die Gefangenen im Zuge der Geiselbefreiungsaktion des türkischen Militärs exekutiert zu haben. Die PKK wies dies zurück und erklärte, sie wären durch türkische Bombardierungen und Gefechte ums Leben gekommen (DW 15.2.2021; vgl. Standard 15.2.2021). Alle drei parlamentarischen Oppositionsparteien gaben der Regierung die Schuld, da diese nicht zuvor gehandelt hätte, obwohl der Fall seitens der Opposition angesprochen wurde. Laut HDP hätten Verhandlungen in früheren ähnlichen Fällen eine Rettung ermöglicht (Duvar 15.2.2021).

Zu Verhaftungen von vermeintlichen PKK-Mitgliedern und PKK-Unterstützern kommt es weiterhin. So wurden Mitte Februar 2022, am Vorabend des 23. Jahrestages der Festnahme Abdullah Öcalans Dutzende Personen festgenommen: 27 in Diyarbakır, neun in Siirt, darunter die ehemalige Ko-Vorsitzende der örtlichen Demokratischen Partei der Völker (HDP), 43 in Mersin, 24 in Van, darunter vier Mitglieder der lokalen HDP-Jugendorganisation, sowie eine weitere unbekannte Anzahl von Personen in Istanbul, Izmir, Batman, Diyadin, Ağrı und Turgutlu (MedyaNews 14.2.2022; vgl. NaT 14.2.2022). Im Aprill 2022 nahmen die türkischen Behörden 46 Personen - von insgesamt 91 Verdächtigen - fest, darunter ehemalige lokale Funktionäre der HDP. Der Generalstaatsanwalt wirft ihnen vor, finanzielle Mittel im Namen PKK bereitgestellt zu haben und Teil der wirtschaftlichen Struktur der PKK zu sein, Geldwäsche zu betreiben und Anweisungen des PKK-Kommandeurs Murat Karayilan entgegengenommen zu haben (AP 12.4.2022).

In einem Interview mit dem türkischen Internetportal T24 am 18.7.2022 sagte Selahattin Demirtaş, ehemalige Ko-Vorsitzende der HDP und seit November 2016 inhaftiert, dass die PKK ihre Waffen niederlegen sollte. Demirtaş dementierte zudem, dass die HDP ein verlängerter Arm, Sprecherin oder Unterstützerin der PKK sei. Allerdings sah Demirtaş auch zwei Hindernisse, die einen Friedensprozess blockieren: Einerseits das Beharren der türkischen Regierung auf Waffengewalt statt Verhandlungen, und andererseits die Isolationshaft des PKK-Chefs und -Gründers Abdullah Öcalan auf der Gefängnisinsel Imrali (BZ 18.7.2022; vgl. T24 18.7.2022).

In der Türkei kann es zur strafrechtlichen Verfolgung von Personen kommen, die nicht nur dem militanten Arm der PKK angehören. So können sowohl österreichische Staatsbürger als auch türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich durchaus ins Visier der türkischen Behörden geraten, wenn sie beispielsweise einem der PKK freundlich gesinnten Verein, der in Österreich oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat aktiv ist, angehören oder sich an dessen Aktivitäten beteiligen. Eine Mitgliedschaft in einem solchen Verein, oder auch nur auf Facebook oder in sonstigen sozialen Medien veröffentlichte oder mit "gefällt mir" markierte Beiträge eines solchen Vereins können bei der Einreise in die Türkei zur Verhaftung und Anklage wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung führen. Auch können Untersuchungshaft und ein Ausreiseverbot über solche Personen verhängt werden (ÖB 30.11.2021, S. 22).

Die Union der Gemeinschaften Kurdistans, Koma Civakên Kurdistan (KCK)

Anfang der 2000er-Jahre versuchte die PKK sich neue Organisationsformen zu geben, begleitet von zahlreichen Umbenennungen, an deren Ende die Union der Gemeinschaften Kurdistans, Koma Civakên Kurdistan (KCK), stand. 2005 gab sich die PKK im Rahmen des sogenannten KCK-Abkommens diese neue Organisationsform. Die Kontinuität PKK-KCK wurde im Abkommen festgeschrieben, wodurch jeder, der im Rahmen des KCK-Systems tätig ist, auch die ideologischen und moralischen Maßstäbe der PKK anwenden muss. So gesehen ist die KCK die ideologische und organisatorische Ummantelung der PKK (Posch 2016, S. 140f). Bei der KCK handelt es sich um einen kurdischen Dachverband, dem neben der PKK auch ihre Schwesterparteien im Irak, im Iran und in Syrien sowie verschiedene gesellschaftliche Gruppen angehören (BMIBH 15.6.2021, S. 261, FN 92). Die Türkei hat in den letzten Jahren zahlreiche kurdische Politiker, Aktivisten und Journalisten wegen ihrer angeblichen Verbindungen zur KCK inhaftiert und verurteilt (Rudaw 3.10.2021). Dieser Trend setzte sich fort. So wurden beispielsweise im Oktober 2021 im sog. KCK-Yüksekova-Fall von einem Gericht in Hakkari 30 Personen wegen "Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation" zu Haftstrafen zwischen acht Jahren und neuen Monaten - und 17,5 Jahren - verurteilt (Bianet 4.10.2021, vgl. WKI 5.10.2021). Remziye Yaşar, die ehemalige Ko-Bürgermeisterin von Yüksekova aus den Reihen der HDP, wurde zu 17,5 Jahren verurteilt (Rudaw 3.10.2021, vgl. TM 2.10.2021). Am 25.1.2022 wurde der Ko-Vorsitzende der HDP des Bezirks Iskenderun, Abdurrahim Şahin, wegen "Propaganda für eine illegale Organisation" zu zwei Jahren und einem Monat verurteilt (TİHV 26.1.2022).

Quellen:

 AP - Associated Press (12.4.2022): Turkey detains former Kurdish party officials for PKK links, https://apnews.com/article/europe-turkey-middle-east-58b177a97999db040e4691829cb40ef8 , Zugriff 20.4.2022

 Bianet (4.10.2021): All defendants sentenced to prison in the KCK Yüksekova case, https://bianet.org/english/print/251224-all-defendants-sentenced-to-prison-in-the-kck-yuksekova-case , Zugriff 14.2.2022

 BMIH - Bundesministerium des Innern und für Heimat [Deutschland] (7.6.2022): Verfassungsschutzbericht 2021, https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/vsb-2021-gesamt.pdf?__blob=publicationFile&v=3 , Zugriff 9.6.2022

 BMIBH – Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat/ Bundesamt für Verfassungsschutz [Deutschland] (15.6.2021): Verfassungsschutzbericht 2020, https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/verfassungsschutzberichte/2021-06-verfassungsschutzbericht-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=8 , Zugriff 9.6.2022

 BMI-D – Bundesministerium des Innern/ Bundesamt für Verfassungsschutz [Deutschland] (6.2016): Verfassungsschutzbericht 2015, https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/vsb-2015.pdf?__blob=publicationFile&v=4 , Zugriff 14.2.2022

 BZ – Berliner Zeitung (18.7.2022): Ehemaliger HDP-Chef Demirtas fordert PKK zu Waffenniederlegung auf, https://prod.berliner-zeitung.de/news/tuerkei-ehemaliger-hdp-chef-selahattin-demirtas-fordert-kurdische-arbeiterpartei-pkk-zu-waffenniederlegung-auf-li.247820 , Zugriff 16.8.2022

 DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf , Zugriff 14.2.2022

 Duvar (15.2.2021): Turkey announces sweeping roundup of 718 people, including HDP officials, after Iraq killings, https://www.duvarenglish.com/turkey-announces-sweeping-roundup-of-718-people-including-hdp-officials-after-iraq-killings-news-56261 , Zugriff 14.2.2022

 DW – Deutsche Welle (15.2.2021): Türkei nimmt Hunderte wegen angeblicher PKK-Kontakte fest, https://www.dw.com/de/t%C3%BCrkei-nimmt-hunderte-wegen-angeblicher-pkk-kontakte-fest/a-56575099 , Zugriff 14.2.2022

 ICG – International Crisis Group (3.2.2022): Turkey's PKK Conflict: A Visual Explainer, https://www.crisisgroup.org/content/turkeys-pkk-conflict-visual-explainer , Zugriff 14.2.2022

 MedyaNews (14.2.2022): Mass arrests in Turkey before anniversary of PKK leader’s imprisonment, https://medyanews.net/mass-arrests-in-turkey-before-anniversary-of-pkk-leaders-imprisonment/ , Zugriff 15.2.2022

 NaT - News about Turkey (14.2.2022): Mass arrests in Turkey before anniversary of PKK leader’s imprisonment, https://newsaboutturkey.com/2022/02/14/mass-arrests-in-turkey-before-anniversary-of-pkk-leaders-imprisonment/ , Zugriff 15.2.2022

 NM – Nordic Monitor (11.4.2020): Over 12,000 killed or wounded during Turkey’s security operations in Kurdish areas in 2015-2016, https://www.nordicmonitor.com/2020/04/more-than-twelve-thousand-people-were-killed-or-wounded-during-turkeys-security-operations-in-2015-2016/ , Zugriff 14.2.2022

 ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2021): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067409/TUER_%C3%96B-Bericht_2021-11.pdf , Zugriff 3.2.2022

 Posch, Walter (2016): Die neue PKK - Zwischen Extremismus, politischer Gewalt und strategischen Herausforderungen (Teil 1) in: Österreichische Militärische Zeitschrift (ÖMZ), 2016/2, https://www.oemz-online.at/download/attachments/43614606/C_P_16_2(1)_Posch.pdf , Zugriff 14.2.2022

 Rudaw (3.10.2021): Turkey sentences deceased Kurdish politician to eight years in prison, https://www.rudaw.net/english/middleeast/turkey/03102021 , Zugriff 14.2.2022

 Standard – Der Standard (15.2.2021): Türkei ließ in prokurdischen Kreisen über 700 Menschen festnehmen, https://www.derstandard.at/story/2000124178508/tuerkische-menschenrechtsanwaeltin-eren-keskin-zu-langer-haft-verurteilt , Zugriff 14.2.2022

 T24 (18.7.2022): Demirtaş: PKK’nin Türkiye’ye karşı silahlarını tümden susturmasını, bırakmasını isterim [Demirtaş: Ich möchte, dass die PKK vollständig schweigt und ihre Waffen gegen die Türkei niederlegt], https://t24.com.tr/yazarlar/murat-sabuncu/demirtas-pkk-nin-turkiye-ye-karsi-silahlarini-tumden-susturmasini-birakmasini-isterim ,35996, Zugriff 16.8.2022

 TİHV - Türkiye İnsan Hakları Vakfı/ HRFT - Human Rights Foundation Turkey (26.1.2022): 26 January 2022 HRFT Documentation Center Daily Human Rights Report, https://en.tihv.org.tr/documentation/26-january-2022-hrft-documentation-center-daily-human-rights-report/ , Zugriff 3.2.2022

 TM – Turkish Minute (2.10.2021): Former HDP mayor sentenced to 17 years in prison on terrorism charges, https://www.turkishminute.com/2021/10/02/rmer-hdp-mayor-sentenced-to-17-years-in-prison-on-terrorism-charges/ , Zugriff 14.2.2022

 WKI - Washington Kurdish Institute (5.10.2021): Kurdistan’s Weekly Brief October 5, 2021, https://dckurd.org/2021/10/05/kurdistans-weekly-brief-october-5-2021/ , Zugriff 14.2.2022

Terroristische Gruppierungen: TAK – Teyrêbazên Azadiya Kurdistan (Freiheitsfalken Kurdistans)

Letzte Änderung: 19.09.2022

Während ihre Verbindungen zur Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) undurchsichtig bleiben und Gegenstand von Debatten unter Analysten sind, sind die "Freiheitsfalken Kurdistans" (TAK) am besten als halb-autonome Stellvertreter der PKK zu verstehen, die auf Distanz operieren (CTC 7.2016). Die TAK wurden Berichten zufolge 1999 von PKK-Führern gegründet, nachdem der PKK-Gründer, Abdullah Öcalan, verhaftet worden war (CEP 3.6.2021; vgl. SWP 16.12.2016). Für Rayk Hähnlein von der deutschen Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP) sind die TAK eine urbane Jugendorganisation, die vor allem benachteiligte und ideologisch leicht beeinflussbare kurdische Jugendliche in den Städten des Südostens anspricht, deren Idol Abdullah Öcalan ist. Das Durchschnittsalter liegt bei rund 25 Jahren. Keiner ihrer Selbstmordattentäter war älter als 30 Jahre. Der militärische Arm der PKK hatte damit einen radikalen und eigenständigen Stadtableger geschaffen, um das bis dahin vor allem auf den ländlichen Raum konzentrierte Netzwerk zu erweitern und für junge Städter attraktiv zu machen (SWP 16.12.2016).

Im Jahr 2004 beschuldigten die TAK die PKK jedoch des Pazifismus und spalteten sich öffentlich von der PKK ab (CEP 3.6.2021; vgl. SWP 16.12.2016). Zwischen 2010 und 2015 setzten die TAK ihre Anschläge aus, um die Annäherung und den Friedensprozess zwischen AKP-Regierung und PKK nicht zu gefährden. Erst nach dessen Scheitern im Sommer 2015 und den sich anschließenden militärischen Großoffensiven gegen die PKK in Cizre, Silopi und anderen Städten begabem sich die TAK wieder auf den Pfad der Gewalt (SWP 16.12.2016). Seit 2004 haben die TAK sie mehr als ein Dutzend tödlicher Angriffe im ganzen Land verübt, darunter der Beschuss eines türkischen Militärkonvois im Februar 2016 in Ankara und die Bombenanschläge vom Dezember 2016 vor einem Sportstadion in Istanbul. Die türkische Regierung bestreitet die Trennung von TAK und PKK und behauptet, die TAK seien ein terroristischer Stellvertreter ihrer Mutterorganisation, der PKK. Sicherheitsanalysen zufolge sind die TAK mit der PKK durch die ideologische Doktrin, militärische Ausbildung, Rekrutierung und die Lieferung von Waffen verbunden, allerdings koordinieren und führen sie selbstständig Angriffe durch. Die TAK wurden von den USA, der Türkei (CEP 3.6.2021) und der EU als terroristische Organisation eingestuft (EU 4.2.2022; vgl. CEP 3.6.2021). Während die PKK behauptet, nur Polizei und Militär anzugreifen, wird weithin angenommen, dass sie die TAK als Fassade benutzt, um Angriffe in Städten durchzuführen, in denen ein hohes Risiko für zivile Opfer besteht, um eine weitere internationale Verurteilung zu vermeiden (AM 20.4.2022). Im Juli 2020 wurden drei Mitglieder wegen des Anschlages in Istanbul vom 7.6.2016, bei dem zwölf Menschen ums Leben kamen, zu mehrfachen lebenslangen Haftstrafen unter erschwerten Bedingungen verurteilt (DS 13.7.2020).

Die TAK gelten als eine extrem geheime Organisation, deren Mitgliederzahl unbekannt ist. Laut Personen, die der PKK nahestehen, operieren die TAK in isolierten Zwei- bis Drei-Mann-Zellen, die zwar ideologisch der PKK folgen, jedoch unabhängig von dieser handeln (AM 29.2.2016).

Quellen:

 AM – Al Monitor (20.4.2022): Bus bombing brings trauma of past terror back to Turkish cities, https://www.al-monitor.com/originals/2022/04/bus-bombing-brings-trauma-past-terror-back-turkish-cities , Zugriff 19.8.2022

 AM – Al Monitor (29.2.2016): Who is TAK and why did it attack Ankara? http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/02/turkey-outlawed-tak-will-not-deviate-line-of-ocalan.html , Zugriff 14.2.2022

 CEP – Counter Extremism Project (3.6.2021): Turkey: Extremism & Counter-Extremism, https://www.counterextremism.com/node/13523/printable/pdf , Zugriff 14.2.2022

 CTC – Combating Terrorism Center [Gurcan, Metin] (CTC 7.2016): The Kurdistan Freedom Falcons: A Profile of the Arm's-Length Proxy of the Kurdistan Workers' Party, https://ctc.usma.edu/the-kurdistan-freedom-falcons-a-profile-of-the-arms-length-proxy-of-the-kurdistan-workers-party/ , Zugriff 14.2.2022

 DS – Daily Sabah (13.7.2020): 3 PKK terrorists sentenced to life over 2016 Istanbul bombing, https://www.dailysabah.com/turkey/investigations/3-pkk-terrorists-sentenced-to-life-over-2016-istanbul-bombing , Zugriff 14.2.2022

 EU - Europäische Union (4.2.2022): BESCHLUSS (GASP) 2022/152 DES RATES vom 3. Februar 2022, zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2021/1192, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022D0152 , Zugriff 9.2.2022

 SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik [Hähnlein, Rayk] (16.12.2016): Kurden: Terrorakte der »Freiheitsfalken« schaden der PKK, https://www.swp-berlin.org/publikation/kurden-terrorakte-der-freiheitsfalken-schaden-der-pkk , Zugriff 19.8.2022

Terroristische Gruppierungen: MLKP – Marksist Leninist Komünist Parti (Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei)

Letzte Änderung: 19.09.2022

Die "Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei" (MLKP), gegründet 1994, bekennt sich ideologisch zum revolutionären Marxismus-Leninismus. Sie strebt in der Türkei die gewaltsame Zerschlagung der staatlichen Ordnung und die Errichtung eines kommunistischen Gesellschaftssystems an. Nach eigenen Angaben versteht sich die MLKP als politische Vorhut des Proletariats der türkischen und kurdischen Nation sowie der nationalen Minderheiten. Zur Erreichung ihrer Ziele bedient sich die MLKP in der Türkei auch terroristischer Mittel. (BMIH 7.6.2022, S. 265). "Die kommunistische Bewegung kämpft", laut MLKP, "für die Freiheit und Vereinigung der vier Teile Kurdistans." Denn die "Revolution des in Vier geteilten Kurdistans ist auch die Revolution der Türkei." Und auch die "Frauenrevolution ist eine Notwendigkeit zur Garantierung des endgültigen Sieges des revolutionären Proletariats" (MLKP 3.2019).

Die MLKP verfügt über einen bewaffneten Arm, die "Bewaffneten Kräfte der Armen und Unterdrückten" (FESK), die unter dem Kommando der syrisch-kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien von Kobanê bis Deir ez-Zour gemeinsam mit US-Truppen in Syrien gegen den sog. Islamischen Staat kämpften (TNA 17.5.2019), was bei der türkischen Regierung zu Irritationen führte (Anadolu 20.8.2019). Die MLKP bekämpft die türkischen Sicherheitskräfte auch im Irak (ANF 12.10.2021, HDN 20.7.2019, TNA 17.5.2019) und in Syrien (ANF 27.6.2021, TNA 17.5.2019, ANF 23.1.2018). In der Türkei selbst kämpfen die Mitglieder der MLKP zumal in den Reihen des bewaffneten Arms der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), der Volksverteidigungskräfte (HPG) (TNA 17.5.2019), wovon Berichte der MLKP über ihre Gefallenen zeugen (MLKP 20.7.2019; vgl. MLKP 1.9.2018). Die MLKP/FESK reklamierte im September 2019 u. a. ein Bombenattentat auf eine Polizeistation in Adana für sich (MLKP 27.9.2019).

Die türkischen Behörden nehmen vereinzelt vermeintliche Mitglieder der MLKP fest. Im September 2020 wurden beispielsweise bei Razzien in sieben Provinzen 14 (Anadolu 8.9.2020) und im Oktober 2020 in Istanbul 24 vermeintliche MLKP-Mitglieder verhaftet (Anadolu 7.10.2020). Auch im Jänner 2021 wurde die Verhaftung von MLKP-Mitgliedern vermeldet, ohne jedoch eine genaue Zahl anzugeben, als bei Razzien in zwölf Provinzen 48 Verdächtigte mehrer verbotener links-extremer Gruppen verhaftet wurden (DS 14.1.2021). Am 10.9.2021 wurden im Rahmen einer vom Büro für die Untersuchung von Terrorverbrechen eingeleiteten Untersuchung in Ankara 17 von insgesamt 23 Personen wegen mutmaßlicher Verbindungen zur MLKP verhaftet (BAMF 13.9.2021, S. 16, vgl. Anadolu 10.9.2021).

In den vergangenen Jahren wurden immer wieder Journalisten wegen angeblicher Verbindungen zur MLKP in Untersuchungshaft genommen bzw. vor Gericht gestellt. Bei den MLKP-Fällen handelt es sich um Fälle mit mehreren Angeklagten, bei denen Anwälte, Vertreter politischer Parteien, Gewerkschaftsmitglieder, Studenten und Journalisten wegen angeblicher Verbindungen zur MLKP gemeinsam vor Gericht stehen. Aussagen von Geheimzeugen werden in diesen Fällen häufig als Beweismittel gegen Journalisten verwendet. Betroffen waren beispielsweise Reporter und Redakteure der Nachrichtenagentur Etkin (ETHA), wobei die Anklageschriften ETHA von vornherein als Nachrichtenagentur, die im Namen der MLKP arbeitet, definierten (IPI/MLSA 3.2020).

Nach einem Terroranschlag auf einen Gefangenentransport in Bursa am 20.4.2022, bei dem ein Gefängniswärter umkam, und einem Anschlag am Folgetag auf das Büro der [als AKP-nahe geltenden] Türkischen Jugendstiftung (TÜGVA) in Istanbul (ohne Personenschaden) machte Innenminister Soylu die MLKP und die Partei der Revolutionären Kommunarden (DKP) für die Anschläge verantwortlich. Hierbei betonte der Innenminister die Verbindung von MLKP (und DKP) mit der PKK (HDN 22.4.2022; vgl. Rudaw 22.4.2022).

Quellen:

 Anadolu – Anadolu Agency (10.9.2021): 17 far-left terror suspects arrested in Turkey, https://www.aa.com.tr/en/turkey/17-far-left-terror-suspects-arrested-in-turkey/2360890 , Zugriff 14.2.2022

 Anadolu – Anadolu Agency (7.10.2020): Police in Turkey arrest suspected leftist terrorists, https://www.aa.com.tr/en/turkey/police-in-turkey-arrest-suspected-leftist-terrorists/1998162 , Zugriff 14.2.2022

 Anadolu – Anadolu Agency (8.9.2020): Turkey: Police arrest 14 suspected leftist terrorists, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-police-arrest-14-suspected-leftist-terrorists/1966410 , Zugriff 14.2.2022

 Anadolu – Anadolu Agency (20.8.2019): US meets with far-left terror group in Syria: minister, https://www.aa.com.tr/en/turkey/us-meets-with-far-left-terror-group-in-syria-minister/1560965 , Zugriff 14.2.2022

 ANF - ANF News (12.10.2021): MLKP guerrilla: We will never allow Turkish occupation, https://anfenglish.com/kurdistan/mlkp-guerrilla-we-will-never-allow-turkish-occupation-55503 , Zugriff 14.2.2022

 ANF - ANF News (27.6.2021): MLKP pays tribute to martyr Zilan Destan, https://anfenglish.com/rojava-syria/mlkp-pays-tribute-to-martyr-zilan-destan-53069 , Zugriff 9.2.2022

 ANF - ANF News (23.1.2018): MLKP Rojava: Wir nehmen am Widerstand von Efrîn teil, https://anfdeutsch.com/rojava-syrien/mlkp-rojava-wir-nehmen-am-widerstand-von-efrin-teil-1809 , Zugriff 9.2.2022

 BAMF (13.9.2021): Briefing Notes, KW 37, Verhaftung mutmaßlicher MLKP-Mitglieder, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw37-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3 , Zugriff 14.2.2022

 BMIH - Bundesministerium des Innern und für Heimat [Deutschland] (7.6.2022): Verfassungsschutzbericht 2021, https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/vsb-2021-gesamt.pdf?__blob=publicationFile&v=3 , Zugriff 9.6.2022

 DS – Daily Sabah (14.1.2021): Turkish security forces detain 48 suspects in counterterrorism operation, https://www.dailysabah.com/politics/war-on-terror/turkish-security-forces-detain-48-suspects-in-counterterrorism-operation , Zugriff 14.2.2022

 HDN - Hürriyet Daily News (22.4.2022): PKK affiliated group carried out attacks in Istanbul, Bursa: Soylu, https://www.hurriyetdailynews.com/pkk-affiliated-group-carried-out-attacks-in-istanbul-bursa-soylu-173207?utm_source=Facebook&utm_medium=post&utm_term=post , Zugriff 24.8.2022

 HDN - Hürriyet Daily News (20.7.2019): Turkish army ‘neutralizes’ 3 PKK terrorists in N Iraq, https://www.hurriyetdailynews.com/turkish-army-neutralizes-3-pkk-terrorists-in-n-iraq-145104 , Zugriff 14.2.2022

 IPI/MLSA – International Press Institute / Media and Law Studies Association (3.2020): TURKEY FREE EXPRESSION TRIAL MONITORING REPORT - FINAL REPORT, https://www.mlsaturkey.com/wp content/uploads/2020/06/ENG_TMReport_0623.pdf, Zugriff 14.2.2022

 MLKP – Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (27.9.2019): Bomb Attack By FESK in Adana, http://www.mlkp-info.org/?icerik_id=11372&Bomb_Attack_By_FESK_in_Adana , Zugriff 14.2.2022

 MLKP – Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (20.7.2019): MLKP/FESK Guerrillas Martyred In Turkish Airstrike In Dersim, http://www.mlkp-info.org/?icerik_id=11277&MLKP/FESK_Guerrillas_Martyred_In_Turkish_Airstrike_In_Dersim _, Zugriff 14.2.2022

 MLKP – Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (3.2019): Programm der MLKP, http://www.mlkp-info.org/index.php?icerik_id=11254&Programm_der_MLKP , Zugriff 24.8.2022

 MLKP – Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (1.9.2018): MLKP/FESK Rural Guerilla Units Fighter İrfan Çelik fell martyr, http://www.mlkp-info.org/?icerik_id=10678&MLKP/FESK_Rural_Guerilla_Units_Fighter_%C4%B0rfan_%C3%87elik_fell_martyr , Zugriff 14.2.2022

 Rudaw (22.4.2022): PKK-affiliated groups behind recent attacks in Turkey: minister, https://www.rudaw.net/english/middleeast/turkey/220420221 , Zugriff 24.8.2022

 TNA – The New Arab (17.5.2019): 'Communist militants' among US partners in Syria, https://www.alaraby.co.uk/english/indepth/2019/5/17/communist-militants-among-us-partners-in-syria , Zugriff 14.2.2022

Terroristische Gruppierungen: DHKP-C – Devrimci Halk Kurtuluş Partisi-Cephesi (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front)

Letzte Änderung: 19.09.2022

Die marxistisch-leninistische "Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front" (DHKP-C), hervorgegangen aus der politisch-militärischen Organisation "Devrimci Sol" (kurz: "Dev-Sol", Revolutionäre Linke), strebt die Errichtung einer sozialistischen Gesellschaftsordnung in der Türkei an, und zwar durch die gewaltsame Beseitigung der bestehenden Staats- und Gesellschaftsordnung. Dies ist laut Parteiprogramm ausschließlich durch den "bewaffneten Volkskampf" unter der Führung der DHKP-C möglich. Zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele hält die DHKP-C an der Durchführung von Terroranschlägen in der Türkei fest. Einrichtungen des türkischen Staates bleiben dabei vorrangige Angriffsziele. Organisatorisch untergliedert sich die DHKP-C in einen politischen Arm, die "Revolutionäre Volksbefreiungspartei" (DHKP) sowie in einen ihr nachgeordneten militärisch-propagandistischen Arm, die "Revolutionäre Volksbefreiungsfront" (DHKC). Hauptfeinde sind die als "faschistisch" und "oligarchisch" bezeichnete Türkei und der "US-Imperialismus". Es gelingt der DHKP-C derzeit nicht mehr, an die Vielzahl der terroristischen Anschläge in den Jahren 2012 bis 2016 anzuknüpfen. Die EU listet sie seit 2002 und die USA bereits seit 1997 als terroristische Organisation (BMIH 7.6.2022, S. 245, 295; vgl. CEP 21.4.2020; S. 7). Die seit dem gescheiterten Militärputsch von 2016 verschärfte Sicherheitslage und die damit verbundenen umfangreichen Maßnahmen der Sicherheitsbehörden schränken die Handlungsfähigkeit der DHKP-C erheblich ein (BMIBH 15.6.2021, S. 274).

Die Festnahmen von vermeintlichen DHKP-C-Mitgliedern setzten sich fort. Im Februar 2021, beispielsweise, wurde Caferi Sadık Eroğlu, laut Behörden ein hochrangiges Mitglied der Gruppe, in Istanbul festgenommen (DS 12.2.2021). Am 29.3.2021 wurden zwei weitere operative Kader-Mitglieder in Istanbul verhaftet (HDN 30.3.2021). Mitte Oktober kam es zur Verhaftung von 54 Personen, welche laut Medienberichten Terroranschläge geplant hatten (BAMF 18.10.2021, S.14; vgl. Anadolu 15.10.2021). Anfang Dezember 2021 wurden mindestens 25 Verdächtige in sieben Provinzen wegen angeblichen Verbindungen zur DHKP-C festgenommen (Anadolu 3.12.2021). Mitte Juni 2022 wurden bei gleichzeitigen Operationen in sieben Provinzen 22 Verdächtige verhaftet, denen eine Mitgliedschaft in der DHKP-C unterstellt wurde (TPE 15.6.2022; vgl. Sabah 15.6.2022).

Die türkische Regierung verdächtigt auch die Musikgruppe "Grup Yorum", die für ihre Kritik an der Regierung von Präsident Erdoğan bekannt ist, Verbindungen zur DHKP/C zu haben. Im Jahr 2020 starben drei Bandmitglieder an den Folgen eines Hungerstreiks aus Protest gegen die Inhaftierung mehrerer Bandmitglieder, wiederholte Razzien im Kulturzentrum von Grup Yorum und gegen das Verbot von Konzerten der Band (NL-MFA 18.3.2021). Der deutsche Verfassungsschutz sieht eine eindeutige Verbindung zwischen DHKP-C und Grup Yorum. Die Konzertveranstaltungen der Grup Yorum dienen neben der Finanzierung der DHKP-C vor allem der Verbreitung ihrer Ideologie (BMIH 7.6.2022, S. 247f.).

Quellen:

 Anadolu Agency (3.12.2021): 25 suspects linked to far-left terror group DHKP-C nabbed in Turkey, https://www.aa.com.tr/en/turkey/25-suspects-linked-to-far-left-terror-group-dhkp-c-nabbed-in-turkey/2437601 , Zugriff 15.2.2022

 Anadolu – Anadolu Agency (15.10.2021): Over 50 far-left terror suspects arrested in Turkey, https://www.aa.com.tr/en/turkey/over-50-far-left-terror-suspects-arrested-in-turkey/2392752 , Zugriff 15.2.2022

 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (18.10.2021): Briefing Notes KW 42/2021, Verhaftung von mutmaßlichen DHKP-C-Mitgliedern, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw42-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2 , Zugriff 15.2.2022

 BMIH - Bundesministerium des Innern und für Heimat [Deutschland] (7.6.2022): Verfassungsschutzbericht 2021, https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/vsb-2021-gesamt.pdf?__blob=publicationFile&v=3 , Zugriff 9.6.2022

 BMIBH – Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat [Deutschland] (15.6.2021): Verfassungsschutzbericht 2020, https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/verfassungsschutzberichte/2021-06-verfassungsschutzbericht-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=8 , Zugriff 9.6.2022

 CEP – Counter Extremism Project (3.6.2021): Turkey: Extremism & Counter-Extremism, https://www.counterextremism.com/node/13523/printable/pdf , Zugriff 15.2.2022

 DS – Daily Sabah (12.2.2021) Turkish police nab wanted DHKP-C terrorist in Istanbul, https://www.dailysabah.com/turkey/investigations/turkish-police-nab-wanted-dhkp-c-terrorist-in-istanbul , Zugriff 15.2.2022

 HDN – Hürriyet Daily News (30.3.2021): Turkey nabs senior far-left terror members, https://www.hurriyetdailynews.com/turkey-nabs-senior-far-left-terror-members-163536 , Zugriff 15.2.2022

 NL-MFA – Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (18.3.2021): General Country of Origin Information ReportTurkey, https://www.government.nl/binaries/government/documents/reports/2021/03/18/general-country-of-origin-information-report-turkey/vertaling-aab-turkije.pdf , Zugriff 15.2.2022

 Sabah (15.6.2022): Balıkesir merkezli DHKP/C operasyonunda 22 şüpheli ele geçirildi [22 Verdächtige bei einer Operation der DHKP/C in Balıkesir festgenommen], https://www.sabah.com.tr/gundem/2022/06/15/balikesir-merkezli-dhkpc-operasyonunda-22-supheli-ele-gecirildi , Zugriff 20.6.2022

 TPE - Turkey Posts English (15.6.2022): 22 suspects captured in Balikesir-based DHKP/C operation, https://turkey.postsen.com/news/27764/22-suspects-captured-in-Balikesir-based-DHKPC-operation.html , Zugriff 20.6.2022

Terroristische Gruppierungen: sog. IS – Islamischer Staat (alias Daesh)

Letzte Änderung: 20.09.2022

Die Türkei ist ein Herkunfts- und Transitland für ausländische (terroristische) Kämpfer, sogenannte "Foreign Terrorist Fighters" (FTF), die sich dem sogenannten Islamischen Staat (IS, ISIS, Daesh) und anderen terroristischen Gruppen anschließen wollen und in Syrien und im Irak kämpfen, bzw. auch solche, welche die beiden Länder zu verlassen trachten (USDOS 16.12.2021). Die Türkei hat den sog. IS im Jahr 2013 als terroristische Organisation eingestuft, doch wird sie seit Langem beschuldigt, als "Dschihad-Highway" zu dienen, da die türkischen Sicherheitskräfte wegschauen, wenn Tausende von ausländischen Kämpfern und türkischen Staatsbürgern illegal über die 911 Kilometer lange, durchlässige Grenze nach Syrien strömen (AM 25.8.2020). Seit 2013 war die Türkei eine führende Quelle von Rekrutierungen für den sog. IS und eine Drehscheibe für den Schmuggel von Waffen, anderen Lieferungen und Menschen über die türkisch-syrische Grenze (ICG 29.6.2020, S. 1). Der sog. IS nutzt weiterhin die Türkei als logistische Drehscheibe, um Gelder in den und aus dem Irak und Syrien zu verschieben. So sammelt und schickt der sog. IS häufig Gelder an Mittelsmänner in der Türkei, die das Geld nach Syrien schmuggeln (USDOT-OIG 4.1.2021, S. 3).

Aus einem geleakten Bericht des MASAK (eng.: Financial Crimes Investigation Board) einer dem türkischen Finanzministerium unterstellten Behörde, vom 8.3.2021 geht hervor, dass IS-Mitglieder mit Hilfe von in der Türkei ansässigen Unternehmen Ausrüstung und Teile zur Herstellung von Drohnen und improvisierten Sprengsätzen erworben und Wechselstuben, Juweliergeschäfte, Postämter und Banken für Geldtransfers genutzt haben. Darüber hinaus hätten einige der untersuchten IS-nahen Personen die türkische Staatsbürgerschaft angenommen. Türkische Mitglieder der Gruppe waren laut Bericht aktiv an den Bemühungen des IS beteiligt, Geld zu beschaffen, um die Flucht von Mitkämpfern und ihren Angehörigen aus dem Lager al-Hol in Nordsyrien zu unterstützen (AM 15.2.2022).

Die Türkei leistet einen aktiven Beitrag in internationalen Foren zur Terrorismusbekämpfung. Nach Angaben des Innenministeriums hat die Türkei von 2015 bis Dezember 2020 8.143 Personen wegen mutmaßlicher Verbindungen zum Terrorismus abgeschoben, wobei die türkische "Einreiseverbotsliste" Berichten zufolge rund 100.000 Namen enthält. Öffentlichen Angaben zufolge hatten die türkischen Behörden bis Ende 2020 2.343 mutmaßliche IS-Anhänger zwecks Verhörs festgenommen und gegen 333 von ihnen Anklage erhoben (USDOS 16.12.2021). Bis April 2017 haben nach offiziellen Zählungen der Regierung etwa 2.100 Türken das Land verlassen, um mit extremistischen Gruppen zu kämpfen, meist beim sog. IS (CEP 3.6.2021, S. 7). Andere, regierungsunabhängige Schätzungen gehen von einer weit höheren Zahl von 5.000 bis 9.000 aus (ICG 29.6.2020, S. 1, FN 2). Es wird angenommen, dass inzwischen mehr als 600 Personen in die Türkei zurückgekehrt sind (CEP 3.6.2021, S. 7). Laut den Prozessakten von Kasım Güler, der angeblich der Türkei-Beauftragte des IS war, hätte IS-Führer Abu Bakr al-Baghdadi vor seiner Ermordung angeordnet, dass die Türkei als Rückzugsgebiet zum Wiederaufbau des IS dienen sollte. Gülers Aussagen zufolge hätte der IS Waffen und Munition vergraben, und zwar in den Provinzen: Istanbul, Izmir, Mersin, Denizli, Van und Adana, um später Anschläge in Europa zu verüben. Zudem hätten sich IS-Gruppen in zwölf Provinzen (Adana, Hatay, Osmaniye, Gaziantep, Şanlıurfa, Elazığ, Antalya, Kayseri, Adıyaman, Ankara, Konya und Istanbul) organisiert (DW 2.2.2022; vgl. Bianet 23.8.2022). Das regierungskritische Internet-Portal Bianet nennt unter Berufung auf Prozessakte und öffentlich zugängliche Quellen zusätzlich die Provinzen Antakya, Batman, Bursa, Diyarbakır, Kırşehir, Yalova und Yozgat, an denen infolgedessen Antiterrormaßnahmen gegen den IS durchgeführt wurden (Bianet 23.8.2022).

Das Verständnis der türkischen Behörden für die IS-Gefahr hat sich weiterentwickelt. Zunächst unterschätzten sie die Bedrohung, die von Rückkehrern ausgehen könnte, und blieben 2014-2015 weitgehend zwiespältig gegenüber der Rekrutierung durch den sog. IS. Diese Wahrnehmung begann sich im Laufe des Jahres 2016 zu verlagern, insbesondere nach dem ersten IS-Angriff im Mai 2016 auf eine staatliche Institution, der Polizeizentrale in Gaziantep (ICG 29.6.2020, S. 2). Laut offiziellen Angaben gab es in der Türkei bislang mindestens zehn Selbstmordattentate, sieben Bombenanschläge und vier bewaffnete Angriffe, bei denen 315 Menschen getötet und Hunderte weitere verletzt wurden (TurkishPress 2.11.2020). Die türkischen Behörden machen den sog. IS seit Mitte 2015 für mehrere große Terroranschläge innerhalb des Landes verantwortlich. Im Juli 2015 starben bei einem Selbstmordattentat in Suruç 32 Menschen, und im Oktober desselben Jahres kamen ebenfalls durch ein Selbstmordattentat bei einer Friedenskundgebung in Ankara 102 Menschen ums Leben. Die türkischen Behörden brachten den sog. IS auch in Verbindung mit einem Selbstmordanschlag vom August 2016 auf eine Hochzeit in Gaziantep, bei dem 57 Menschen ums Leben kamen. Der sog. IS bekannte sich zum Angriff auf den Istanbuler Nachtclub Reina am Morgen des 1.1.2017, der 39 Tote und Dutzende weitere Verletzte zur Folge hatte (CEP 3.6.2021, S. 4). Seitdem haben die Sicherheitsbehörden den IS in Schach gehalten, indem sie Anschläge durch Überwachung, Verhaftung und strengere Grenzsicherung vereitelt haben. Aber die Bedrohung ist nicht völlig verschwunden, wie türkische Beamte selbst zugeben (ICG 29.6.2020; S.i; vgl. CGRS-CEDOCA 5.10.2020). Ende Jänner 2021 nahmen die türkischen Behörden bei landesweiten Operationen 126 Personen fest, die verdächtigt wurden, Verbindungen zum sog. IS zu haben oder die Gruppe zu finanzieren. Dabei wurden auch Waffen, Dokumente, Pläne für Geldüberweisungen sowie größere Geldbeträge konfisziert (Anadolu 27.1.2021). Ende Juni 2021 wurden 26 Personen mit vermeintlichen IS-Verbindungen festgenommen, der überwiegende Teil Iraker. Dies bestätigt die Befürchtungen, dass der sog. IS weiterhin die Fähigkeit besitzt, innerhalb und nahe dem türkischen Territorium zu operieren (AM 28.6.2021). Die Polizei hat im Laufe des Oktobers 2021 bei landesweiten Razzien mehr als 130 Personen mit angeblichen IS-Verbindungen festgenommen (ICG 5.2022). Anfang November 2021 wurden in Kayseri 17 (DS 2.11.2021) und Mitte Dezember 14 Personen bei Razzien in Istanbul mit vermeintlichen IS-Verbindungen festgenommen, die u. a. beschuldigt wurden, Anschläge geplant zu haben (BAMF 20.12.2021, S.12, vgl. Anadolu 16.12.2021). Kurz vor Jahresende 2021 nahm die Polizei 16 Personen fest, nachdem Demonstranten mit Stöcken und Steinen gegen Sicherheitskräfte vorgegangen waren, die versuchten, einen nicht lizenzierten religiösen Buchladen in Bingöl, einer Stadt im Südosten des Landes, zu schließen, welcher laut Gouverneursamt Aktivitäten des sog. IS in der Türkei unterstützte (Reuters 28.12.2021). In der ersten Jahreshälfte 2022 nahm die Polizei mehr als 130 Personen mit angeblichen IS-Verbindungen fest, zumeist Ausländer. So nahm die Polizei am 16.5.2022 in der südöstlichen Provinz Şanlıurfa drei Syrer fest, von denen einer angeblich einen Selbstmordanschlag plante, und am 17.5.2022 wurde in der westlichen Provinz Bursa ein Ausländer festgenommen, der angeblich einen Selbstmordanschlag plante (ICG 5.2022). Am 24.5.2022 haben Sicherheitskräfte bei Anti-Terror-Operationen im ganzen Land, darunter in Yozgat, Istanbul und Kocaeli, mindestens 21 Verdächtige mit Verbindungen zum sog. IS festgenommen (DS 24.5.2022).

Was IS-Rückkehrer, z. B. aus Syrien, anbelangt, so werden diese, wenn überhaupt - weniger als 10 % oder etwa 450 türkische Staatsbürger der geschätzten tausenden Rückkehrer sind inhaftiert - wegen ihrer Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung für drei oder vier Jahre ins Gefängnis gesteckt. Hunderte werden demnächst entlassen. Gleichzeitig haben die staatlichen Institutionen der Türkei erst vor Kurzem damit begonnen, über sogenannte Deradikalisierungsmaßnahmen nachzudenken (ICG 29.6.2020).

Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) berichtete, dass nach der Gefängnisrevolte in Ghuwayran bei Hassakah in Syrien und den anschließenden Kämpfen (Jänner 2022) einige IS-Mitglieder in die Türkei und in Gebiete unter türkischer Kontrolle im Osten und Nordosten von Aleppo geflohen seien (SOHR 6.2.2022).

Quellen:

 AM – Al Monitor (15.2.2022): Islamic State collaborators received Turkish citizenship, official report shows, https://www.al-monitor.com/originals/2022/02/islamic-state-collaborators-received-turkish-citizenship-official-report-shows , Zugriff 24.2.2022

 AM – Al Monitor (28.6.2021): Turkey arrests 26 in raids against Islamic State, https://www.al-monitor.com/originals/2021/06/turkey-arrests-26-raids-against-islamic-state , Zugriff 15.2.2022

 AM – Al Monitor (25.8.2020): Islamic State operative planning 'sensational' attack nabbed in Istanbul, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/08/turkey-islamic-state-attack-istanbul-syria-gaziantep.html , Zugriff 15.2.2022

 Anadolu – Anadolu Agency (16.12.2021): At least 14 Daesh/ISIS suspects caught in Turkey, https://www.aa.com.tr/en/turkey/at-least-14-daesh-isis-suspects-caught-in-turkey/2448832 , Zugriff 15.2.2022

 Anadolu – Anadolu Agency (27.1.2021): At least 126 Daesh/ISIS suspects nabbed in Turkey, https://www.aa.com.tr/en/turkey/at-least-126-daesh-isis-suspects-nabbed-in-turkey/2124900 , Zugriff 15.2.2022

 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.12.2021): Briefing Notes, KW 51, Verhaftungen mutmaßlicher IS-Mitglieder, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw51-2021.html , Zugriff 15.2.2022

 Bianet (23.8.2022): ISIS members continue to shelter in Türkiye, some with Êzidî captives, https://m.bianet.org/english/toplum/266193-isis-members-continue-to-shelter-in-turkiye-some-with-ezidi-captives?utm_source=newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=Newsletter+2022-08-26, Zugriff 30.8.2022

 CGRS-CEDOCA – Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien], COI unit (5.10.2020): Turquie; Situation sécuritaire, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038786/coi_focus_turquie._situation_securitaire_20201005.pdf , Zugriff 15.2.2022

 CEP – Counter Extremism Project (3.6.2021): Turkey: Extremism & Counter-Extremism, https://www.counterextremism.com/node/13523/printable/pdf , Zugriff 15.2.2022

 DS - Daily Sabah (24.5.2022): Turkey detains 21 Daesh-linked suspects in nationwide operations, https://www.dailysabah.com/politics/war-on-terror/turkey-detains-21-daesh-linked-suspects-in-nationwide-operations , Zugriff 24.5.2022

 DS - Daily Sabah (2.11.2021): 17 Daesh terror suspects arrested in central Turkey's Kayseri, https://www.dailysabah.com/politics/war-on-terror/17-daesh-terror-suspects-arrested-in-central-turkeys-kayseri , Zugriff 15.2.2022

 DW – Deutsche Welle (2.2.2022): "IŞİD Türkiye'de altı kente silah gömdü" ["Der IS hat in sechs türkischen Städten Waffen vergraben"], https://www.dw.com/tr/i%CC%87tiraf%C3%A7%C4%B1-kas%C4%B1m-g%C3%Bcler-i%C5%9Fi%CC%87d-t%C3%Bcrkiyede-alt%C4%B1-kente-silah-g%C3%B6md%C3%BC/a-60633354?maca=tr-Twitter-sharing , Zugriff 30.8.2022

 ICG – International Crisis Group (5.2022): Crisiswatch - Tracking Conflict Worldwide, Turkey, October 2021, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/print?page=2&location%5B0%5D=58&date_ran=&t=CrisisWatch+Database+Filter , Zugriff 20.6.2022

 ICG – International Crisis Group (29.6.2020): Calibrating the Response: Turkey's ISIS Returnees, https://d2071andvip0wj.cloudfront.net/258-calibrating-the-response.pdf , Zugriff 15.2.2022

 Reuters (28.12.2021): Turkey detains 16 accused of links to Islamic State after bookshop clash, https://www.reuters.com/world/middle-east/turkey-detains-16-accused-links-islamic-state-after-bookshop-clash-2021-12-28/ , Zugriff 15.2.2022

 SOHR - Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (6.2.2022): ISIS escapees | Hundreds of ISIS prisoners fled from Ghuwayran prison to Turkey and faction-held areas, others hide in SDF-held areas, https://www.syriahr.com/en/238255/ , Zugriff 15.2.2022

 TurkishPress (2.11.2020): Turkey dealt major blow to Daesh/ISIS terror in October, https://turkishpress.com/turkey-dealt-major-blow-to-daesh-isis-terror-in-october/ , Zugriff 15.2.2022

 USDOS – United States Department of State [USA] (16.12.2021): Country Report on Terrorism 2020 – Chapter 1 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065362.html , Zugriff 15.2.2022

 USDOT-OIG - US Department of Treasury - Office of the Inspector General (4.1.2021): MEMORANDUM FOR DEPARTMENT OF DEFENSE LEAD INSPECTOR GENERAL [OIG-CA-21-021], Operation Inherent Resolve - Summary of Work Performed by the Department of the Treasury Related to Terrorist Financing, ISIS, and Anti-Money Laundering for Second Quarter Fiscal Year 2021, https://oig.treasury.gov/sites/oig/files/2021-01/OIG-CA-21-012.pdf , Zugriff 15.2.2022

Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen

Letzte Änderung: 20.09.2022

2022 zeigte sich das Europäische Parlament in einer Entschließung "weiterhin besorgt über die fortgesetzte Aushöhlung der Rechtsstaatlichkeit und der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz in der Türkei, die mit der abschreckenden Wirkung der von der Regierung in den vergangenen Jahren vorgenommenen Massenentlassungen sowie öffentlichen Stellungnahmen von Personen in führender Stellung zu laufenden Gerichtsverfahren verbunden sind, wodurch die Unabhängigkeit, die Unparteilichkeit und die allgemeine Fähigkeit der Justiz, bei Menschenrechtsverletzungen wirksam Abhilfe zu schaffen, geschwächt werden" (EP 7.6.2022, S. 11, Pt. 15; vgl. HRW 13.1.2022, BS 23.2.2022, S. 3) und "stellt mit Bedauern fest, dass diese grundlegenden Mängel bei den Justizreformen nicht in Angriff genommen werden" (EP 7.6.2022, S. 11, Pt. 15; vgl. AI 29.3.2022), trotz des neuen Aktionsplans für Menschenrechte und zweier vom Justizministerium ausgearbeiteten Justizreformpaketen (AI 29.3.2022). Nicht nur die Unabhängigkeit der Justiz, sondern auch die Situation in der Justizverwaltung hat sich merkbar verschlechtert (USDOS 12.4.2022, S. 2, 14f.; vgl. EC 19.10.2021, S. 21, CoE-CommDH 19.2.2020; S. 4, 28f).

Der Abschied der Türkei von der parlamentarischen Demokratie und der Übergang zu einem Präsidialsystem im Jahr 2018 haben den Autokratisierungsprozess des Landes beschleunigt. - Die Exekutive ist somit der größte antidemokratische Akteur. Die wenigen verbliebenen liberal-demokratischen Akteure und Reformer in der Türkei haben nicht genügend Macht, um die derzeitige Autokratisierung der Landes, die von einem demokratisch gewählten Präsidenten geführt wird, umzukehren (BS 23.2.2022, S. 36). Die ernsthaften Bedenken, beispielsweise der EU, hinsichtlich einer weiteren Verschlechterung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschen- und Grundrechte und der Unabhängigkeit der Justiz wurden in vielen Bereichen nicht ausgeräumt, sondern es kam gar zu Rückschritten (EC 19.10.2021, S. 2, 21; vgl. CoEU 14.12.2021, S. 16, Pt. 34). Eine Umfrage des Meinungsforschungsinstituts KONDA vom Juni 2021 ergab, dass 64 % der Befragten kein Vertrauen in das Justizsystem haben. Unter den Befragten mit kurdischem Hintergrund lag der Wert gar bei 85 % (USDOS 12.4.2022, S. 15).

Faires Verfahren

Die Auswirkungen dieser Situation auf das Strafrechtssystem zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche seit Langem bestehende Probleme, wie der Missbrauch der Untersuchungshaft, verschärft haben, und neue Probleme hinzugekommen sind. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und Organisierter Kriminalität hat die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet (CoE-CommDH 19.2.2020). 2021 betrafen von den 76 Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Sinne der Verletzung der Menschenrechte in der Türkei allein 22 das Recht auf ein faires Verfahren (ECHR 2.2022, S. 11).

Bereits im Juni 2020 wies der Präsident des türkischen Verfassungsgerichts, Zühtü Arslan, darauf hin, dass die Mehrzahl der Rechtsverletzungen (52 %) auf das Fehlen eines Rechts auf ein faires Verfahren zurückzuführen ist, was laut Arslan auf ein ernstes Problem hinweise, das gelöst werden müsse (Duvar 9.6.2020). 2022 zitiert das Europäische Parlament den Präsidenten des türkischen Verfassungsgerichtes, wonach mehr als 73 % der über 66.000 im Jahr 2021 eingereichten Gesuche sich auf das Recht auf ein faires Verfahren beziehen, was den Präsidenten veranlasste, die Situation als katastrophal zu bezeichnen (EP 7.6.2022, S.12, Pt.16).

Mängel gibt es weiters beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen gegen Beschuldigte sowie bei den Verteidigungsmöglichkeiten der Rechtsanwälte bei sog. Terror-Prozessen. Fälle mit Bezug auf eine angebliche Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung oder der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) werden häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte bis zur Anklageerhebung keine Akteneinsicht nehmen können. Gerichtsprotokolle werden mit wochenlanger Verzögerung erstellt. Beweisanträge der Verteidigung und die Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidiger werden im Rahmen der Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt. Geheime Zeugen können im Prozess nicht direkt befragt werden. Der subjektive Tatbestand wird nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt (AA 28.7.2022, S. 12; vgl. ÖB 30.11.2021, S. 8, AI 26.10.2020, HRW 10.4.2019). Einerseits werden oftmals das Recht auf Zugang zur Justiz und das Recht auf Verteidigung aufgrund der vorgeblichen Vertraulichkeit der Unterlagen eingeschränkt, andererseits tauchen gleichzeitig in den Medien immer wieder Auszüge aus den Akten der Staatsanwaltschaft auf, was zu Hetzkampagnen gegen die Verdächtigten/Angeklagten führt und nicht selten die Unschuldsvermutung verletzt (ÖB 30.11.2021, S. 8). Einschränkungen für den Rechtsbeistand ergeben sich auch bei der Festnahme und in der Untersuchungshaft. - So sind die Staatsanwälte beispielsweise befugt, die Polizei mit nachträglicher gerichtlicher Genehmigung zu ermächtigen, Anwälte daran zu hindern, sich in den ersten 24 Stunden des Polizeigewahrsams mit ihren Mandanten zu treffen, wovon sie laut Human Rights Watch auch routinemäßig Gebrauch machen. Die privilegierte Kommunikation von Anwälten mit ihren Mandanten in der Untersuchungshaft wurde faktisch abgeschafft, da es den Behörden gestattet ist, die gesamte Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant aufzuzeichnen und zu überwachen (HRW 10.4.2019).

Die Verfassung sieht zwar das Recht auf ein faires öffentliches Verfahren vor, doch Anwaltskammern und Rechtsvertreter behaupten, dass die zunehmende Einmischung der Exekutive in die Justiz und die Maßnahmen der Regierung durch die Notstandsbestimmungen dieses Recht gefährden (USDOS 12.4.2022, S. 16). Einige Anwälte gaben an, dass sie zögerten, Fälle anzunehmen, insbesondere solche von Verdächtigen, die wegen Verbindungen zur PKK oder zur Gülen-Bewegung angeklagt waren, aus Angst vor staatlicher Vergeltung, einschließlich Strafverfolgung (USDOS 12.4.2022, S. 11). Strafverteidiger, die Angeklagte in Terrorismusverfahren vertreten, sind mit Verhaftung und Verfolgung aufgrund der gleichen Anklagepunkte wie ihre Mandanten konfrontiert (Turkish Tribunal 2.2021, S. 41; vgl. HRW 13.1.2021). Das EP zeigte sich entsetzt "wonach Anwälte, die des Terrorismus beschuldigte Personen vertreten, wegen desselben Verbrechens, das ihren Mandanten zur Last gelegt wird, oder eines damit zusammenhängenden Verbrechens strafrechtlich verfolgt wurden, das heißt, es wird ein Kontext geschaffen, in dem ein eindeutiges Hindernis für die Wahrnehmung des Rechts auf ein faires Verfahren und den Zugang zur Justiz errichtet wird" (EP 7.6.2022, S. 12, Pt. 15). Beispielsweise wurden im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung am 11.9.2020 47 Anwälte in Ankara und sieben weiteren Provinzen aufgrund eines Haftbefehls der Oberstaatsanwaltschaft Ankara festgenommen. 15 Anwälte blieben wegen "Terrorismus"-Anklagen in Untersuchungshaft, der Rest wurde gegen Kaution freigelassen. Ihnen wurde vorgeworfen, angeblich auf Weisung der Gülen-Bewegung gehandelt und die strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihre Klienten (vermeintliche Mitglieder der Gülen-Bewegung) zugunsten der Gülen-Bewegung beeinflusst zu haben (AI 26.10.2020).

Auswirkungen der Anti-Terror-Gesetzgebung

Eine Reihe von restriktiven Maßnahmen, die während des Ausnahmezustands ergriffen wurden, sind in das Gesetz aufgenommen worden und haben tiefgreifende negative Auswirkungen auf die Menschen in der Türkei (CoEU 14.12.2021, S. 16, Pt. 34). Mit Auslaufen des Ausnahmezustandes im Juli 2018 beschloss das Parlament das Gesetz Nr. 7145, durch das Bestimmungen im Bereich der Grundrechte abgeändert wurden. Zu den zahlreichen, nunmehr gesetzlich verankerten Maßnahmen aus der Periode des Ausnahmezustandes zählen insbesondere die Übertragung außerordentlicher Befugnisse an staatliche Behörden sowie Einschränkungen der Grundfreiheiten. Problematisch sind vor allem der weit ausgelegte Terrorismus-Begriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen Strafgesetzbuches, so Art. 301 – Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen und Art. 299 – Beleidigung des Staatsoberhauptes (ÖB 30.11.2021, S. 6). Das Europäische Parlament (EP) "betont, dass die Anti-Terror-Bestimmungen in der Türkei immer noch zu weit gefasst sind und nach freiem Ermessen zur Unterdrückung der Menschenrechte und aller kritischen Stimmen im Land, darunter Journalisten, Aktivisten und politische Gegner, eingesetzt werden" (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 29) "unter der komplizenhaften Mitwirkung einer Justiz, die unfähig oder nicht willens ist, jeglichen Missbrauch der verfassungsmäßigen Ordnung einzudämmen", und "fordert die Türkei daher nachdrücklich auf, ihre Anti-Terror-Gesetzgebung an internationale Standards anzugleichen" (EP 19.5.2021, S. 9, Pt. 14).

Unter anderem auf Basis der Anti-Terror-Gesetzgebung wurden türkische Staatsbürger aus dem Ausland entführt oder unter Zustimmung der Drittstaaten in die Türkei verbracht (EP 19.5.2021, S. 16, Pt. 40). Das EP verurteilte so wie 2021 in seiner Entschließung vom Juni 2022 neuerlich "aufs Schärfste die Entführung türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz außerhalb der Türkei und deren Auslieferung in die Türkei, was eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit und der grundlegenden Menschenrechte darstellt" (EP 7.6.2022, S. 19, Pt. 31). Die Europäische Kommission kritisierte die Türkei für die hohe Zahl von Auslieferungsersuchen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten, die (insbesondere von EU-Ländern) aufgrund des Flüchtlingsstatus oder der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person abgelehnt wurden. Überdies zeigte sich die Europäische Kommission besorgt ob der hohen Zahl der sog. "Red Notices" bezüglich wegen Terrorismus gesuchter Personen. Diese Red Notices wurden von INTERPOL entweder abgelehnt oder gelöscht (EC 19.10.2021, S. 44). [Siehe auch die Kapitel: Verfolgung fremder Staatsbürger wegen Straftaten im Ausland und Gülen- oder Hizmet-Bewegung]

Beleidigung des Präsidenten als Strafbestand

"[E]ntsetzt über den grob missbräuchlichen Rückgriff auf Artikel 299 des Strafgesetzbuchs der Türkei über Beleidigungen des Präsidenten, die eine Haftstrafe zwischen einem und vier Jahren nach sich ziehen können", forderte das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 7.6.2021, "das Gesetz über die Beleidigung des Staatspräsidenten gemäß den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu ändern" (EP 7.6.2022, S. 10, Pt. 13). Das türkische Verfassungsgericht hat für die Strafgerichte einen Kriterienkatalog für Verfahren gemäß Artikel 299 erstellt und weist im Sinne der Angeklagten mitunter Urteile wegen Mängeln zurück an die unteren Gerichtsinstanzen. Dennoch sieht das Verfassungsgericht die Ehre des Präsidenten als Verkörperung der Einheit der Nation als besonders schützenswert. Dieses Privileg steht im Widerspruch zur Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der in seiner Stellungnahme vom 19.10.2021 (Fall Vedat Şorli vs. Turkey) feststellte, dass ein Straftatbestand, der schwerere Strafen für verleumderische Äußerungen vorsieht, wenn sie an den Präsidenten gerichtet sind, grundsätzlich nicht dem Geist der Europäischen Menschenrechtskonvention entspricht (LoC 7.11.2021). Nach Angaben des türkischen Justizministeriums wurden allein im Jahr 2020 mehr als 31.000 Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung eingeleitet (DW 9.2.2022) und 9.773 strafrechtlich verfolgt, darunter auch 290 Kinder und 152 ausländische Staatsbürger (Ahval 20.7.2021). Seit der Amtsübernahme Erdoğans 2014 gab es 160.000 Anklagen wegen Präsidentenbeleidigung, von denen sich 39.000 vor Gericht verantworten mussten. Nach Angaben von Yaman Akdeniz, Professor für Rechtswissenschaften an der Bilgi Universität, kam es in diesem Zeitraum in knapp 13.000 Fällen zu einer Verurteilung, 3.600 wurden zu Haftstrafen verurteilt (DW 9.2.2022; vgl. Article19 8.4.2022). 106 der Schuldsprüche betrafen Kinder unter 18 Jahren, von denen zehn zu Haftstrafen verurteilt wurden (Article19 8.4.2022). Von der Verfolgung sind sowohl ausländische als auch türkische Staatsbürger im In- und Ausland betroffen (DW 9.2.2022).

Politisierung der Justiz

Teile der Notstandsvollmachten wurden auf die vom Staatspräsidenten ernannten Provinzgouverneure übertragen (AA 14.6.2019). Diese können nicht nur das Versammlungsrecht einschränken, sondern haben großen Spielraum bei der Entlassung von Beamten, inklusive Richter (ÖB 30.11.2021, S. 6). Das Gesetz Nr. 7145 sieht auch keine Abschwächung der Kriterien vor, auf Grundlage derer (Massen-)Entlassungen ausgesprochen werden können (wegen Verbindungen zu Terrororganisationen, Handeln gegen die Sicherheit des Staates etc.) (ÖB 10.2019, S. 17).

Rechtsanwaltsvereinigungen aus 25 Städten sahen in einer öffentlichen Deklaration im Februar 2020 die Türkei in der schwersten Justizkrise seit dem Bestehen der Republik, insbesondere infolge der Einmischung der Regierung in die Gerichtsbarkeit, der Politisierung des Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK), der Inhaftierung von Rechtsanwälten und des Ignorierens von Entscheidungen der Höchstgerichte sowie des EGMR (bianet 24.2.2020). Hinzu kommt, dass die Regierung im Juli 2020 ein neues Gesetz verabschiedete, um die institutionelle Stärke der größten türkischen Anwaltskammern zu reduzieren, die den Rückschritt der Türkei in Sachen Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit scharf kritisiert haben (HRW 13.1.2021). Das Europäische Parlament sah darin die Gefahr einer weiteren Politisierung des Rechtsanwaltsberufs, was zu einer Unvereinbarkeit mit dem Unparteilichkeitsgebot des Rechtsanwaltsberufs führt und die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte gefährdet. Außerdem erkannte das EP darin "einen Versuch, die bestehenden Anwaltskammern zu entmachten und die verbliebenen kritischen Stimmen auszumerzen" (EP 19.5.2021, S. 10, Pt. 19).

Im vom World Justice Project jährlich erstellten "Rule of Law Index" rangierte die Türkei im Jahr 2021 auf Rang 117 von 139 Ländern (2020: Platz 107 von 128 untersuchten Ländern). Der statistische Indikator verschlechterte sich von 0,43 auf 0,42 (1 ist der statistische Bestwert, 0 der absolute Negativwert). Besonders schlecht schnitt das Land in den Unterkategorien "Grundrechte" mit 0,31 (Rang 133 von 139) und "Einschränkungen der Macht der Regierung" mit 0,28 (Platz 134 von 139) sowie bei der Strafjustiz mit 0,36 ab. Gut war der Wert für "Ordnung und Sicherheit" mit 0,70, der annähernd dem globalen Durchschnitt von 0,72 entsprach (WJP 29.10.2021).

Gemäß Art. 138 der Verfassung sind Richter in der Ausübung ihrer Ämter unabhängig. Tatsächlich wird diese Verfassungsbestimmung jedoch durch einfach-gesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme (Druck auf Richter und Staatsanwälte) unterlaufen. Die fehlende Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte ist die wichtigste Ursache für die vom EGMR in seinen Urteilen gegen die Türkei häufig monierten Verletzungen von Regelungen zu fairen Gerichtsverfahren, ein in der Verfassung verankertes Grundrecht. Die dem Justizministerium weisungsgebundenen Staatsanwaltschaften sind nach wie vor für die Organisation der Gerichte zuständig (ÖB 10.2020, S. 6). Die richterliche Unabhängigkeit ist überdies durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK) infrage gestellt (AA 14.6.2019). Der HSK ist das oberste Justizverwaltungsorgan, das in Fragen der Ernennung, Beauftragung, Ermächtigung, Beförderung und Disziplinierung von Richtern wichtige Befugnisse hat (SCF 3.2021, S. 5). Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen (AA 14.6.2019).

Mehr als 4.200 Richter und Staatsanwälte wurden seit 2016 abgesetzt und durch regierungstreue Personen ersetzt. Staatsanwälte und Richter sind oft auf der Linie der Regierung. Richter, die gegen die Wünsche der Regierung entscheiden, werden abberufen und ersetzt (FH 28.2.2022, F1). Laut dem letzten Bericht der Europäischen Kommission waren es 3.968 Richter und Staatsanwälte, die seit dem Putschversuch 2016, wegen angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung, entlassen wurden. Bedenken bezüglich der Anstellung neuer Richter und Staatsanwälte im Rahmen des derzeitigen Systems bestehen weiterhin, da keine Maßnahmen ergriffen wurden, um dem Mangel an objektiven, leistungsbezogenen, einheitlichen und im Voraus festgelegten Kriterien für deren Einstellung und Beförderung entgegenzuwirken (EC 19.10.2021, S. 4f, 23f).

Die in der Stellungnahme der Venedig-Kommission vom Dezember 2016 festgehaltenen Mängel in Bezug auf die Mindeststandards für die Entlassung von Richtern sowie die rechtlichen Garantien für die Versetzung von Richtern und Staatsanwälten wurden nicht behoben. Einsprüche gegen solche Versetzungen sind möglich, aber in der Regel erfolglos. Während des gesamten Jahres 2020 wurden weiterhin Richter und Staatsanwälte ohne ihre Zustimmung und ohne jegliche Rechtfertigung, abgesehen von dienstlichen Erfordernissen, versetzt. Im Mai 2021 versetzte der HSK 3.070 Richter und Staatsanwälte (EC 19.10.2021, S. 23). Nach europäischen Standards sind Versetzungen nur ausnahmsweise aufgrund einer Reorganisation der Gerichte gerechtfertigt. In der justiziellen Reformstrategie 2019-2023 ist zwar für Richter ab einer gewissen Anciennität und auf Basis ihrer Leistungen eine Garantie gegen derartige Versetzungen vorgesehen, doch wird die Praxis der Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten ohne deren Zustimmung und ohne Angabe von Gründen fortgesetzt (ÖB 30.11.2021, S.8). Folglich ist die abschreckende Wirkung der Entlassungen und Zwangsversetzungen innerhalb der Justiz nach wie vor zu beobachten. Es besteht die Gefahr einer weitverbreiteten Selbstzensur unter Richtern und Staatsanwälten. Es wurden keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Rechtsgarantien ergriffen, um die Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive zu gewährleisten oder die Unabhängigkeit des HSK zu stärken (EC 6.10.2020, S. 6, 21). Umgekehrt jedoch hat der HSK keine Maßnahmen gegen Richter ergriffen, welche Urteile des Verfassungsgerichts ignorierten (EC 19.10.2021, S. 23).

Seit der Verfassungsänderung werden vier der 13 HSK-Mitglieder durch den Staatspräsidenten ernannt und sieben mit qualifizierter Mehrheit durch das Parlament. Die verbleibenden zwei Sitze im HSK gehen ex officio an den ebenfalls vom Präsidenten ernannten Justizminister und seinen Stellvertreter. Keines seiner Mitglieder wird folglich durch die Richterschaft bzw. die Staatsanwälte selbst bestimmt (ÖB 30.11.2021, S. 7f; vgl. SCF 3.2021, S. 46), wie dies vor 2017 noch der Fall war (SCF 3.2021, S.46). Im Mai 2021 tauschten Präsident und Parlament insgesamt elf HSK-Mitglieder und damit fast das gesamte HSK-Kollegium aus. Aufgrund der fehlenden Unabhängigkeit ist die Mitgliedschaft des HSK als Beobachter im "European Network of Councils for the Judiciary" seit Ende 2016 ruhend gestellt (ÖB 30.11.2021, S. 7f).

Selbst über die personelle Zusammensetzung des Obersten Gerichtshofes und des Kassationsgerichtes entscheidet primär der Staatspräsident, der auch zwölf der 15 Mitglieder des Verfassungsgerichts ernennt (ÖB 30.11.2021, S. 7f). Mit Stand Juni 2021 verdankten bereits acht der 15 Mitglieder des Verfassungsgerichts ihre Ernennung Präsident Erdoğan. Fünf Richter hat sein Vorgänger Abdullah Gül ernannt, zwei hatte 2010 das damals noch demokratisch agierende Parlament gewählt. Die alte kemalistische Elite hat keinen Repräsentanten mehr am Gericht (SWP 10.6.2021, S. 3). Dennoch hat das Verfassungsgericht in den letzten Jahren eine gewisse Unabhängigkeit bewahrt und ausgewählte politische Urteile aufgehoben (FH 28.2.2022, F1). Siehe hierzu Beispiele in diversen Kapiteln!

Die Massenentlassungen und häufige Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten haben negative Auswirkungen auf die Unabhängigkeit und insbesondere die Qualität und Effizienz der Justiz. Für die aufgrund der Entlassungen notwendig gewordenen Nachbesetzungen steht keine ausreichende Zahl entsprechend ausgebildeter Richter und Staatsanwälte zur Verfügung. In vielen Fällen spiegelt sich der Qualitätsverlust in einer schablonenhaften Entscheidungsfindung ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall wider. In massenhaft abgewickelten Verfahren, wie etwa betreffend Terrorismus-Vorwürfen, leidet die Qualität der Urteile und Beschlüsse häufig unter mangelhaften rechtlichen Begründungen sowie lückenhafter und wenig glaubwürdiger Beweisführung. Zudem wurden in einigen Fällen Beweise der Verteidigung bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt (ÖB 30.11.2021, S. 8).

Aufbau des Justizsystems

Das türkische Justizsystem besteht aus zwei Säulen: der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Straf- und Zivilgerichte) und der außerordentlichen Gerichtsbarkeit (Verwaltungs- und Verfassungsgerichte). Mit dem Verfassungsreferendum vom April 2017 wurden die Militärgerichte abgeschafft. Deren Kompetenzen wurden auf die Straf- und Zivilgerichte sowie Verwaltungsgerichte übertragen. Letztinstanzliche Gerichte sind gemäß der Verfassung das Verfassungsgericht (Verfassungsgerichtshof bzw. Anayasa Mahkemesi), der Staatsrat (Danıştay) [Anm.: entspricht etwa dem hiesigen Verwaltungsgerichtshof], der Kassationgerichtshof (Yargitay) [auch als Oberstes Berufungs- bzw. Appellationsgericht bezeichnet] und das Kompetenzkonfliktgericht (Uyuşmazlık Mahkemesi) (ÖB 30.11.2021, S. 6).

2014 wurden alle Sondergerichte sowie die Friedensgerichte (Sulh Ceza Mahkemleri) abgeschafft. Ihre Jurisdiktion für die Entscheidung wurde im Wesentlichen auf Strafgerichte übertragen. Stattdessen wurde die Institution des Friedensrichters in Strafsachen (Sulh Ceza Hakimliği) eingeführt, der das strafrechtliche Ermittlungsverfahren begleitet und überwacht. Im Gegensatz zu den abgeschafften Friedensgerichten entscheiden Friedensrichter nicht in der Sache, doch kommen ihnen während des Verfahrens weitreichende Befugnisse zu, wie z.B. die Ausstellung von Durchsuchungsbefehlen, Anhalteanordnungen, Blockierung von Websites sowie die Beschlagnahmung von Vermögen. Der Kritik am Umstand, dass Einsprüche gegen Anordnungen eines Friedensrichters nicht von einem Gericht, sonder wiederum von einem Friedensrichter geprüft wurde, wurde allerdings Rechnung getragen. Das Parlament beschloss im Rahmen des am 8.7.2021 verabschiedeten vierten Justizreformpakets, wonach Einsprüche gegen Entscheidungen der Friedensrichter nunmehr durch Strafgerichte erster Instanz behandelt werden. Da die Friedensrichter allesamt als von der Regierung ausgewählt und als ihr unbedingt loyal ergeben gelten, werden sie als das wahrscheinlich wichtigste Instrument der Regierung gesehen, welches die ihr wichtigen Strafsachen bereits in diesem Stadium im Sinne der Regierung beeinflusst. Die Venedig-Kommission forderte 2017 die Übertragung der Kompetenzen der Friedensrichter an ordentliche Richter bzw. eine Reform (ÖB 30.11.2021, S. 6f). Die Urteile der Friedensrichter für Strafsachen weichen zunehmend von der Rechtsprechung des EGMR ab und bieten selten eine ausreichend individualisierte Begründung. Der Zugang von Verteidigern zu den Gerichtsakten ihrer Mandanten ist für einen bestimmten Katalog von Straftaten bis zur Anklageerhebung eingeschränkt. Manchmal dauert das mehr als ein Jahr (EC 29.5.2019, S. 24).

Rolle des Verfassungsgerichts

Seit September 2012 besteht für alle Staatsbürger die Möglichkeit einer Individualbeschwerde beim Verfassungsgericht (AA 28.7.2022, S. 6), eingeführt u. a. mit dem Ziel, die Fallzahlen am Europäischen Gericht für Menschenrechte zu verringern (HDN 18.1.2021). Letzteres bestätigt auch die Statistik des türkischen Verfassungsgerichts. Seit der Gewährung des Individualbeschwerderechts 2012 bis Ende 2021 sind beim Verfassungsgericht 361.159 Einzelanträge eingelangt. In 302.429 Fällen wurde eine Entscheidung getroffen. Das Gericht befand 261.681 Anträge für unzulässig, was 86,5 % seiner Entscheidungen entspricht, und stellte in 25.857 Fällen mindestens einen Verstoß fest. Alleinig im Jahr 2021 erhielt das Gericht 66.121 Anträge und bearbeitete 45.321 davon, wobei in 11.880 Fällen mindestens ein Grundrechtsverstoß festgestellt wurde, zum weitaus überwiegenden Teil betraf dies die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (TM 18.1.2022).

Infolge der teilweise sehr lang dauernden Verfahren setzt die Justiz vermehrt auf alternative Streitbeilegungsmechanismen, die den Gerichtsverfahren vorgelagert sind. Ferner waren bereits 2016 neun regionale Berufungsgerichte (Bölge İdare Mahkemeleri) in Betrieb genommen worden, die insbesondere das Kassationsgericht entlasten. Allerdings liegt der Anteil der Erledigungen der regionalen Berufungsgerichte unter 100 % (ÖB 30.11.2021, S. 7).

Untergeordnete Gerichte ignorieren oder verzögern die Umsetzung von Entscheidungen des Verfassungsgerichts mitunter erheblich, wobei die Regierung selten die Entscheidungen des EGMR umsetzt, trotz der Verpflichtung als Mitgliedsstaat des Europarates (USDOS 12.4.2022, S. 16.). So hat das Verfassungsgericht uneinheitliche Urteile zu Fällen der Meinungsfreiheit gefällt. Wo sich das Höchstgericht im Einklang mit den Standards des EGMR sah, welches etwa eine Untersuchungshaft in Fällen der freien Meinungsäußerung nur bei Hassreden oder dem Aufruf zur Gewalt als gerechtfertigt betrachtet, stießen die Urteile in den unteren Instanzen auf Widerstand und Behinderung (IPI 18.11.2019).

Zur neuesten Rechtssprechung des Verfassungsgerichts hinsichtlich der Meinungs- und Pressefreiheit siehe auch das Kapitel Meinungs- und Pressefreiheit / Internet.

Die 2017 durch ein Referendum angenommenen Änderungen der türkischen Verfassung verleihen dem Präsidenten der Republik die Befugnis, Präsidentendekrete zu erlassen. Das Präsidentendekret ist ein Novum in der türkischen Verfassungsgeschichte, da es sich um eine Art von Gesetzgebung handelt, die von der Exekutive erlassen wird, ohne dass eine vorherige Befugnisübertragung durch die Legislative oder eine anschließende Genehmigung durch die Legislative erforderlich ist, und es muss nicht auf die Anwendung eines Gesetzgebungsakts beschränkt sein, wie dies bei gewöhnlichen Verordnungen der Exekutivorgane der Fall ist. Die Befugnis zum Erlass von Präsidentenverordnungen ist somit eine direkte Regelungsbefugnis der Exekutive, die zuvor nur der Legislative vorbehalten war. [Siehe auch Kapitel: Politische Lage] Allerdings wurden im Juni 2021 im Amtsblatt drei Entscheidungen des türkischen Verfassungsgerichts veröffentlicht, in denen gewisse Bestimmungen von Präsidentendekreten aus verfassungsrechtlichen Gründen aufgehoben wurden (LoC 6.2021).

Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft

Laut aktuellem Anti-Terrorgesetz soll eine in Polizeigewahrsam befindliche Person spätestens nach vier Tagen einem Richter zur Entscheidung über die Verhängung einer Untersuchungshaft oder Verlängerung des Polizeigewahrsams vorgeführt werden. Eine Verlängerung des Polizeigewahrsams ist nur auf begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft, etwa bei Fortführung weiterer Ermittlungsarbeiten oder Auswertung von Mobiltelefondaten, zulässig. Eine Verlängerung ist zweimal (für je vier Tage) möglich. Der Polizeigewahrsam kann daher maximal zwölf Tage dauern (ÖB 30.11.2021, S. 9). Die Regelung verstößt gegen die Spruchpraxis des EGMR, welcher ein Maximum von vier Tagen Polizeihaft vorsieht (EC 19.10.2021, S. 31).

Die Untersuchungshaft kann gemäß Art. 102 (1) StPO bei Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern fallen, für höchstens ein Jahr verhängt werden. Aufgrund besonderer Umstände kann sie um weitere sechs Monate verlängert werden. Nach Art. 102 (2) StPO beträgt die Dauer der Untersuchungshaft bis zu zwei Jahre, wenn es sich um Straftaten handelt, die in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern (Ağır Ceza Mahkemeleri) fallen. Das sind Straftaten, die mindestens eine zehnjährige Freiheitsstrafe vorsehen. Aufgrund von besonderen Umständen kann diese Dauer um ein weiteres Jahr verlängert werden, insgesamt höchstens drei Jahre. Bei Straftaten, die das Anti-Terrorgesetz Nr. 3713 betreffen, beträgt die maximale Dauer der Untersuchungshaft sieben Jahre (zwei Jahre und mögliche Verlängerung um weitere fünf Jahre) (ÖB 30.11.2021, S. 9).

Beschwerdekommission zu den Notstandsmaßnahmen (OHAL)

Während des seit dem Putschversuch bestehenden Ausnahmezustands bis zum 19.7.2018 wurden insgesamt 36 Dekrete erlassen, die insbesondere eine weitreichende Säuberung staatlicher Einrichtungen von angeblich Gülen-nahen Personen sowie die Schließung privater Einrichtungen mit Gülen-Verbindungen zum Ziel hatten. Der Regierung und Exekutive wurden weitreichende Befugnisse für Festnahmen und Hausdurchsuchungen eingeräumt. Die unter dem Ausnahmezustand erlassenen Dekrete konnten nicht beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Zudem kam es laut offiziellen Angaben zur unehrenhaften Entlassung oder Suspendierung per Dekret von 125.678 öffentlich Bediensteten, darunter ein Drittel aller Richter und Staatsanwälte. Deren Namen wurden im Amtsblatt veröffentlicht (ÖB 30.11.2021, S. 15).

Die mittels Präsidentendekret zur individuellen Überprüfung der Entlassungen und Suspendierungen aus dem Staatsdienst eingerichtete Beschwerdekommission [türkische Abk.: OHAL] begann im Dezember 2017 mit ihrer Arbeit. Das Durchlaufen des Verfahrens vor der Beschwerdekommission und weiter im innerstaatlichen Weg ist eine der vom EGMR festgelegten Voraussetzungen zur Erhebung einer Klage vor dem EGMR (ÖB 30.11.2021, S.15). Mit Ende Mai 2022 waren laut Kommission die Klassifizierung, Registrierung und Archivierung von insgesamt fast einer halben Million Akten, darunter Personalakten, die von ihren Institutionen übernommen wurden, Gerichtsakten und frühere Bewerbungen, abgeschlossen. Bis zum 27.5.2022 waren 127.130 Anträge gestellt worden. Davon hat die Untersuchungskommission 124.235 bearbeitet, wobei lediglich 17.265 positiv gelöst wurden. 2.895 Fälle waren Ende Mai 2022 noch anhängig. 61 positive Entscheidungen betrafen einst geschlossene Vereine, Stiftungen und Fernsehstationen (ICSEM 27.5.2022). Die Bearbeitungsrate der Anträge gibt laut Europäischer Kommission Anlass zur Sorge, ob jeder Fall einzeln geprüft wird (EC 19.10.2021; S. 20). Am 21.1.2022 wurde die Funktionsdauer der Kommission mittels Präsidentendekret um ein Jahr verlängert (Ahval 23.1.2022).

Die Beschwerdekommission steht in der internationalen Kritik, da es ihr an genuiner institutioneller Unabhängigkeit mangelt. Sämtliche Mitglieder werden von der Regierung ernannt (ÖB 30.11.2021, S.15). Betroffene haben keine Möglichkeit, Vorwürfe ihrer angeblich illegalen Aktivität zu widerlegen, da sie nicht mündlich aussagen, keine Zeugen benennen dürfen und vor Stellung ihres Antrags an die Kommission keine Einsicht in die gegen sie erhobenen Anschuldigungen bzw. diesbezüglich namhaft gemachten Beweise erhalten. In Fällen, in denen die erfolgte Entlassung aufrecht erhalten wird, stützt sich die Beschwerdekommission oftmals auf schwache Beweise und zieht an sich rechtmäßige Handlungen zum Beweis für angeblich rechtswidrige Aktivitäten heran (ÖB 30.11.2021, S. 15; vgl. EC 19.10.2021, S. 20). Die Beweislast für eine Widerlegung von Verbindungen zu verbotenen Gruppen liegt beim Antragsteller (Beweislastumkehr). Zudem bleibt in der Entscheidungsfindung unberücksichtigt, dass die getätigten Handlungen im Zeitpunkt ihrer Vornahme rechtmäßig waren. Schließlich wird auch das langwierige Berufungsverfahren mit Wartezeiten von zehn Monaten bei den bereits entschiedenen Fällen (einige warten nach über einem Jahr immer noch auf eine Entscheidung) kritisiert (ÖB 30.11.2021, S. 15).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf , Zugriff am 24.8.2022

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf , Zugriff 21.2.2022

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 Ahval (20.7.2021): Over 29,000 people prosecuted for insulting Erdoğan in three years, https://ahvalnews.com/turkey-democracy/over-29000-people-prosecuted-insulting-erdogan-three-years , Zugriff 21.2.2022

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Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung: 20.09.2022

Die Polizei und die "Jandarma" (Gendarmerie), die dem Innenministerium unterstellt sind, sind für die Sicherheit in städtischen Gebieten respektive in ländlichen und Grenzgebieten zuständig (USDOS 12.4.2022, S. 1, ÖB 30.11.2021, S. 16). Das Militär trägt die Gesamtverantwortung für die Bewachung der Grenzen (USDOS 12.4.2022, S. 1). Die Polizei weist eine stark zentralisierte Struktur auf. Durch die polizeiliche Rechenschaftspflicht gegenüber dem Innenministerium untersteht sie der Kontrolle der jeweiligen Regierungspartei (BICC 7.2022, S. 2). Die Jandarma mit einer Stärke von - je nach Quelle - zwischen 152.100 und 186.170 Bediensteten wurde nach dem Putschversuch 2016 dem Innenministerium unterstellt, zuvor war diese dem Verteidigungsministerium unterstellt (ÖB 30.11.2021, S. 16; vgl. BICC 7.2022, S. 26). Selbiges gilt für die 4.700 Mann starke Küstenwache (BICC 7.2022, S. 17, 25). Die Verantwortung für die Jandarma wird jedoch in Kriegszeiten dem Verteidigungsministerium übergeben (BICC 7.2022, S. 18). Es gab Berichte, dass Jandarma-Kräfte, die zeitweise eine paramilitärische Rolle spielen und manchmal als Grenzschutz fungieren, auf Asylsuchende syrischer und anderer Nationalitäten schossen, die versuchten, die Grenze zu überqueren, was zu Tötungen oder Verletzungen von Zivilisten führte (USDOS 11.3.2020). Die Jandarma beaufsichtigt auch die sogenannten "Sicherheitskräfte" [Güvenlik Köy Korucuları], die vormaligen "Dorfschützer", eine zivile Miliz, die zusätzlich für die lokale Sicherheit im Südosten des Landes sorgen soll, vor allem als Reaktion auf die terroristische Bedrohung durch die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) (USDOS 13.3.2019). Die Polizei, zunehmend mit schweren Waffen ausgerüstet, nimmt immer mehr militärische Aufgaben wahr. Dies untermauert sowohl deren Einsatz in den kurdisch dominierten Gebieten im Südosten der Türkei als auch, gemeinsam mit der Jandarma, im Rahmen von Militäroperationen im Ausland, wie während der Intervention in der syrischen Provinz Afrin im Jänner 2018 (BICC 7.2022, S. 19). Polizei, Jandarma und auch der Nationale Nachrichtendienst (Millî İstihbarat Teşkilâtı - MİT) haben unter der Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) an Einfluss gewonnen (AA 28.7.2022, S. 6).

Die 2008 abgeschaffte "Nachtwache" (Bekçi) wurde 2016 nach dem gescheiterten Putschversuch wiedereingeführt. Seitdem wurden mehr als 29.000 junge Männer (TM 28.11.2020) mit nur kurzer Ausbildung als Nachtwache eingestellt. Angehörige der Nachtwache trugen ehemals nur Schlagstöcke und Pfeifen, mit denen sie Einbrecher und Kleinkriminelle anhielten (BI 10.6.2020). Mit einer Gesetzesänderung im Juni 2020 wurden ihre Befugnisse erweitert (BI 10.6.2020; vgl. Spiegel 9.6.2020). Das neue Gesetz gibt ihnen die Befugnis, Schusswaffen zu tragen und zu benutzen, Identitätskontrollen durchzuführen, Personen und Autos zu durchsuchen sowie Verdächtige festzunehmen und der Polizei zu übergeben (NL-MFA 18.3.2021; S. 19). Sie sollen für öffentliche Sicherheit in ihren eigenen Stadtteilen sorgen, werden von Regierungskritikern aber als "AKP-Miliz" kritisiert, und sollen für ihre Aufgaben kaum ausgebildet sein (AA 28.7.2022, S. 6; vgl. BI 10.6.2020, Spiegel 9.6.2020). Den Einsatz im eigenen Wohnviertel sehen Kritiker als Beleg dafür, dass die Hilfspolizei der Bekçi die eigene Nachbarschaft nicht schützen, sondern viel mehr bespitzeln soll (Spiegel 9.6.2020). Human Rights Watch kritisierte, dass angesichts der weitverbreiteten Kultur der polizeilichen Straffreiheit die Aufsicht über die Beamten der Nachtwache noch unklarer und vager als bei der regulären Polizei sei (Guardian 8.6.2020). So hätte es glaubwürdige Hinweise gegeben, dass die türkische Polizei und Beamte der sog. Nachtwache bei sechs Vorfällen im Sommer 2020 in Diyarbakır und Istanbul mindestens vierzehn Menschen schwer misshandelten. In vier der Fälle hätten die Behörden die Missbrauchsvorwürfe zurückgewiesen oder bestritten, anstatt sich zu einer Untersuchung der Vorwürfe zu entschließen (HRW 29.7.2020). Im August 2021 wurden drei Journalisten von Mitgliedern der Nachtwache attackiert, weil sie über das nächtliche Verschwinden eines, später tot aufgefundenen, Kleinkindes im Istanbuler Ortsteil Beylikdüzü berichteten (SCF 19.8.2021). Im Mai 2022 wurde angeblich eine 16-Jährige durch Angehörige der Nachtwache in Istanbul verhaftet und sexuell belästigt (SCF 11.5.2022). Und Mitte Juli 2022 wurden drei Transfrauen in der westtürkischen Provinz Izmir von Mitgliedern der Nachtwache im Rahmen einer Ausweiskontrolle mit Tränengas besprüht, geschlagen und in Handschellen auf die Polizeistation gebracht (Duvar 18.7.2022).

Nachrichtendienstliche Belange werden bei der Türkischen Nationalpolizei (TNP) durch den polizeilichen Nachrichtendienst (İstihbarat Dairesi Başkanlığı - IDB) abgedeckt. Dessen Schwerpunkt liegt auf Terrorbekämpfung, Kampf gegen Organisierte Kriminalität und Zusammenarbeit mit anderen türkischen Nachrichtendienststellen. Ebenso unterhält die Jandarma einen auf militärische Belange ausgerichteten Nachrichtendienst. Ferner existiert der Nationale Nachrichtendienst MİT, der seit September 2017 direkt dem Staatspräsidenten unterstellt ist (zuvor dem Amt des Premierministers) und dessen Aufgabengebiete der Schutz des Territoriums, des Volkes, der Aufrechterhaltung der staatlichen Integrität, der Wahrung des Fortbestehens, der Unabhängigkeit und der Sicherheit der Türkei sowie deren Verfassung und der verfassungskonformen Staatsordnung sind. Die Gesetzesnovelle vom April 2014 brachte dem MİT erweiterte Befugnisse zum Abhören von privaten Telefongesprächen und zur Sammlung von Informationen über terroristische und internationale Straftaten. MİT-Agenten besitzen eine erweiterte gesetzliche Immunität. Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren sind für Personen, die Geheiminformation veröffentlichen, vorgesehen. Auch Personen, die dem MİT Dokumente bzw. Informationen vorenthalten, drohen bis zu fünf Jahre Haft (ÖB 30.11.2021, S. 18).

Der Polizei wurden im Zuge der Abänderung des Sicherheitsgesetzes im März 2015 weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht seitdem den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder Ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen (NZZ 27.3.2015; vgl. FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Die Polizei kann auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Leiters der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen (Anadolu 27.3.2015).

Die Transparenz und Rechenschaftspflicht von Militär, Polizei und Nachrichtendiensten sind nach wie vor sehr eingeschränkt. Die Kultur der Straflosigkeit ist weiterhin verbreitet. Das Sicherheitspersonal genießt in Fällen mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung weiterhin einen erheblichen gerichtlichen und administrativen Schutz. Im Juni 2021 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, mit dem Rechtsschutz und Ausnahmen für das Militärpersonal eingeführt wurden. Mit Ausnahme der Fälle von in flagranti begangenen Straftaten unterliegt die Untersuchung von Straftaten, die von Militärangehörigen begangen wurden, einer vorherigen Genehmigung. Die parlamentarische Aufsicht über die Sicherheitsbehörden ist unwirksam (EC 19.10.2021, S. 15).

Seit dem 6.1.2021 können die Nationalpolizei (EGM) und der Nationale Nachrichtendienst (MİT) im Falle von Terroranschlägen und zivilen Unruhen Waffen und Ausrüstung der türkischen Streitkräfte (TSK) nutzen. Gemäß der Verordnung dürfen die TSK, EGM, MİT, das Gendarmeriekommando und das Kommando der Küstenwache in Fällen von Terrorismus und zivilen Unruhen alle Arten von Waffen und Ausrüstungen untereinander übertragen (SCF 8.1.2021; vgl. Ahval 7.1.2021). Das Europäische Parlament zeigte sich über die neuen Rechtsvorschriften besorgt (EP 19.5.2021, S. 15, Pt. 38).

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Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung: 20.09.2022

Die Türkei ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe von 1987 (AA 28.7.2022, S. 16). Sie hat das Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter (OPCAT) im September 2005 unterzeichnet und 2011 ratifiziert (ÖB 30.11.2021, S. 31).

Glaubhafte Berichte von Menschenrechtsorganisationen, der Anwaltskammer Ankara, der Opposition sowie von Betroffenen über Fälle von Folterungen, Entführungen und die Existenz informeller Anhaltezentren gibt es weiterhin (ÖB 30.11.2021, S. 31). Immer noch kommen Folter und Misshandlung in Haftzentren der Polizei, Gendarmerie, des Militärs sowie Gefängnissen, aber auch in informellen Hafteinrichtungen, beim Transport und auf der Straße vor (NL-MFA 18.3.2021, S. 34; vgl. EC 19.10.2021, S. 16; İHD 4.10.2021, S. 11, İHD/OMCT/CİSST/HRFT 9.12.2021). Menschenrechtsgruppen behaupten, dass Personen, denen eine Verbindung zur PKK oder zur Gülen-Bewegung nachgesagt wird, mit größerer Wahrscheinlichkeit misshandelt, missbraucht oder möglicherweise gefoltert werden. Zudem sind derartige Übergriffe seitens der Polizei im Süd-Osten des Landes häufiger (USDOS 12.4.2022, S. 4f.). Der Europarat konnte jedoch die Existenz informeller Anhaltezentren nicht bestätigen. Die Häufigkeit der Vorfälle liegt auf einem besorgniserregenden Niveau. Allerdings hat die Schwere der Misshandlungen durch Polizeibeamte abgenommen. Von systematischer Anwendung von Folter kann dennoch nicht die Rede sein (ÖB 30.11.2021, S. 31). Die Zahl der Vorkommnisse stieg insbesondere nach dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016, wobei das Fehlen einer Verurteilung durch höhere Amtsträger und die Bereitschaft, Anschuldigungen zu vertuschen, anstatt sie zu untersuchen, zu einer weitverbreiteten Straffreiheit für die Sicherheitskräfte geführt hat (SCF 6.1.2022). Dies ist überdies auf die Verletzung von Verfahrensgarantien, langen Haftzeiten und vorsätzlicher Fahrlässigkeit zurückzuführen, die auf verschiedenen Ebenen des Staates zur gängigen Praxis geworden sind (İHD/OMCT/CİSST/HRFT 9.12.2021). Davon abgesehen kommt es zu extremen und unverhältnismäßigen Interventionen der Strafverfolgungsbehörden bei Versammlungen und Demonstrationen, die dem Ausmaß von Folter entsprechen (İHD 4.10.2021, S. 11; vgl. TİHV 6.2021, S. 13). Die Zunahme von Vorwürfen über Folter, Misshandlung und grausame und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Polizeigewahrsam und Gefängnissen in den letzten Jahren hat die früheren Fortschritte der Türkei in diesem Bereich zurückgeworfen (HRW 13.1.2021, vgl. İHD/OMCT/CİSST/HRFT 9.12.2021). Betroffen sind sowohl Personen, welche wegen politischer als auch gewöhnlicher Straftaten angeklagt sind (HRW 13.1.2021). In einer Entschließung vom 7.6.2022 wiederholte das Europäische Parlament (EP) "seine Besorgnis darüber, dass sich die Türkei weigert, die Empfehlungen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe umzusetzen" und "fordert die Türkei auf, bei Folter eine Null-Toleranz-Politik walten zu lassen und anhaltenden und glaubwürdigen Berichten über Folter, Misshandlung und unmenschliche oder entwürdigende Behandlung in Gewahrsam, bei Verhören oder in Haft umfassend nachzugehen, um der Straflosigkeit ein Ende zu setzen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen" (EP 7.6.2022, S.19, Pt.32). Es gab wenige Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft bei der Untersuchung der in den letzten Jahren vermehrt erhobenen Vorwürfe von Folter und Misshandlung in Polizeigewahrsam und Gefängnissen Fortschritte gemacht hätte. Nur wenige derartige Vorwürfe führen zu einer strafrechtlichen Verfolgung der Sicherheitskräfte, und es herrscht nach wie vor eine weitverbreitete Kultur der Straflosigkeit (HRW 13.1.2022). Laut der "Menschenrechtsstiftung der Türkei" (TİHV) sollen zwischen 2018 und 2021 in der Türkei mindestens 13.965 Menschen unter Folter und Misshandlung festgenommen worden sein. Von diesen gewaltsamen Verhaftungen erfolgten 3.997 im Jahr 2018, 4.253 im Jahr 2019, 2.014 im Jahr 2020 und 3.701 im Jahr 2021 (Duvar 22.3.2022).

Allerdings urteilte das Verfassungsgericht 2021 mindestens in fünf Fällen zugunsten von Klägern, die von Folter und Misshandlungen betroffen waren (SCF 17.11.2021). In zwei Urteilen vom Mai 2021 stellte das Verfassungsgericht Verstöße gegen das Misshandlungsverbot fest und ordnete neue Ermittlungen hinsichtlich der Beschwerden an, die von der Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt ihrer Einreichung im Jahr 2016 abgewiesen worden waren (HRW 13.1.2022). Betroffen waren ein ehemaliger Lehrer, der im Gefängnis in der Provinz Antalya gefoltert wurde, sowie ein Mann, der in Polizeigewahrsam in der Provinz Afyon geschlagen und sexuell missbraucht wurde. Beide wurden 2016 wegen vermeintlicher Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung verhaftet. Das Höchstgericht ordnete in beiden Fällen Schadenersatzzahlungen an (SCF 15.9.2021, SCF 22.9.2021). Ebenfalls im Sinne dreier Kläger (der Brüder Çelik und ihres Cousins), die 2016 von den bulgarischen an die türkischen Behörden ausgeliefert wurden, und welche Misshandlungen sowie die Verweigerung medizinischer Hilfe beklagten, entschied das Verfassungsgericht, dass die Staatsanwaltschaft die Anhörung von Gefängnisinsassen als Zeugen im Verfahren verabsäumt hätte. Das Höchstgericht wies die Behörden an, eine Schadenersatzzahlung zu leisten und eine Untersuchung gegen die Täter einzuleiten (SCF 17.11.2021). Überdies wurde im Fall eines privaten Sicherheitsbediensteten, der am 5.6.2021 in Istanbul in Polizeigewahrsam starb, ein stellvertretender Polizeichef inhaftiert, der zusammen mit elf weiteren Polizeibeamten vor Gericht steht, nachdem die Medien Wochen zuvor Aufnahmen veröffentlicht hatten, auf denen zu sehen war, wie die Polizei den Wachmann schlug (HRW 13.1.2022).

Opfer von Misshandlungen und Folter haben formal die Möglichkeit, sich bei verschiedenen Stellen zu beschweren, darunter bei der Ombudsstelle und der Institution für Menschenrechte und Gleichstellung der Türkei (Türkiye İnsan Hakları ve Eşitlik Kurumu - HREI). Beide Behörden stehen jedoch unter der Kontrolle der Regierung und sind nicht dafür bekannt, dass sie effizient gegen Missbräuche durch Regierungsmitarbeiter vorgehen. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen haben viele Opfer von Misshandlungen und Folter wenig oder kein Vertrauen in die beiden genannten Institutionen. Es überwiegt die Angst, dass sie erneut Misshandlungen und Folter ausgesetzt werden, wenn die Gendarmen, Polizisten und/oder Gefängniswärter herausfinden, dass sie eine Beschwerde eingereicht haben. In Anbetracht dessen erstatten die meisten Opfer von Misshandlungen und Folter keine Anzeige (NL-MFA 18.3.2021, S.34). Kommt es dennoch zu Beschwerden von Gefangenen über Folter und Misshandlung stellen die Behörden keine Rechtsverletzungen fest, die Untersuchungen bleiben ergebnislos. Hierdurch hat die Motivation der Gefangenen, Rechtsmittel einzulegen, abgenommen, was wiederum zu einem Rückgang der Beschwerden geführt hat (CİSST 26.3.2021, S.30). Die Regierungsstellen haben keine ernsthaften Maßnahmen ergriffen, um diese Anschuldigungen zu untersuchen oder die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Stattdessen wurden Beschwerden bezüglich Folter von der Staatsanwaltschaft unter Berufung auf die Notstandsverordnung (Art. 9 des Dekrets Nr. 667) abgewiesen, die Beamte von einer strafrechtlichen Verantwortung für Handlungen im Zusammenhang mit dem Ausnahmezustand freispricht. Die Tatsache, dass die Behörden es versäumt haben, Folter und Misshandlung öffentlich zu verurteilen und das allgemeine Verbot eines solchen Missbrauchs in der täglichen Praxis durchzusetzen, fördert ein Klima der Straffreiheit, welches dieses Verbot und letztendlich die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergräbt (OHCHR 27.2.2018; vgl. EC 29.5.2019).

Anlässlich eines Besuchs des Anti-Folter-Komitees des Europarats (CPT) im Mai 2019 erhielt dieses wie bereits während des CPT-Besuchs 2017 eine beträchtliche Anzahl von Vorwürfen über exzessive Gewaltanwendung und/oder körperliche Misshandlung durch Polizei-/Gendarmeriebeamte von Personen, die kürzlich in Gewahrsam genommen worden waren, darunter Frauen und Jugendliche. Ein erheblicher Teil der Vorwürfe bezog sich auf Schläge während des Transports oder innerhalb von Strafverfolgungseinrichtungen, offenbar mit dem Ziel, Geständnisse zu erpressen oder andere Informationen zu erlangen, oder schlicht als Strafe. In einer Reihe von Fällen wurden die Behauptungen über körperliche Misshandlungen durch medizinische Beweise belegt. Insgesamt hatte das CPT den Eindruck gewonnen, dass die Schwere der angeblichen polizeilichen Misshandlungen im Vergleich zu 2017 abgenommen hat. Die Häufigkeit der Vorwürfe bleibt jedoch gemäß CPT auf einem besorgniserregenden Niveau (CoE-CPT 5.8.2020).

Nach Angaben der İHD wurden im Jahr 2020 776 Menschen in offiziellen oder informellen Hafteinrichtungen gefoltert oder misshandelt und 358 weitere in den Gefängnissen. 2.980 Demonstranten wurden während rund 850 Interventionen von Sicherheitskräften geschlagen oder verwundet (İHD 4.10.2021, S.11). Sezgin Tanrıkulu, Parlamentsabgeordneter der oppositionellen Republikanischen Volkspartei (CHP) zählt in seinem Jahresbericht für 2020 3.534 Vorfälle von Folter oder Misshandlung, von denen 1.855 in Gefängnissen stattfanden (TM 16.1.2021). Laut einer Statistik der türkischen Civil Society in the Penal System Association aus dem Jahr 2019 waren überwiegend politische Gefangene Opfer von Folter und Gewalt - 92 von 150. In der Mehrheit waren die Täter Gefängnisaufseher (308 von 471), aber auch Angehörige des Verwaltungspersonals (114 von 471) (CİSST 26.3.2021, S.26).

Beispiele:

Infolge bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und der PKK in Urfa wurden 47 Personen verhaftet. Nach Angaben ihrer Anwälte und ausgehend von vorliegenden Fotografien wurden einige der Inhaftierten in der dortigen Gendarmeriewache von Bozova Yaylak gefoltert oder anderweitig misshandelt (AI 13.6.2019). Die Rechtsanwaltsvereinigung Ankara berichtete auf der Basis von Interviews mit einigen der 249 ehemaligen türkischen Diplomaten, die wegen Terroranschuldigungen verhaftet wurden, dass diese gefoltert oder misshandelt wurden (ABA/HRD 26.5.2019; vgl. WE 3.6.2019). Die Anwaltsvereinigung Diyarbakır berichtete nach Interviews mit Betroffenen, dass vermeintlich 20 Häftlinge in einer Justizvollzugsanstalt in Elazığ durch das Wachpersonal systematisch gefoltert wurden (SCF 19.8.2019). Laut Human Rights Watch bestünden glaubwürdige Beweise, dass im Sommer 2020 die Polizei sowie Mitglieder der sog. Nachtwache bei sechs Vorfällen in Diyarbakır und Istanbul schwere Misshandlungen an mindestens vierzehn Personen begangen haben (HRW 29.7.2020). Ebenfalls in Diyarbakır wurde Ende Juni 2020 die Frauenaktivistin und ehemalige Bürgermeisterin der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP) in Edremit, Rojbin Sevil Çetin, im Zuge der Erstürmung ihres Hauses angeblich physischer und sexueller Folter, verbunden mit Todesdrohungen ausgesetzt. Nachdem Cetins Anwalt Fotos von ihren Verletzungen der Presse übermittelte, wurde gegen ihn, den Anwalt, eine Untersuchung eingeleitet (AM 8.7.2020).

Quellen:

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 ABA/HRD – Ankara Bar Association Center For Attorney Rights / Penal Institution Board And Center For Human Rights (26.5.2019): Report Regarding Claims Of Torture In Ankara Provincial Police Headquarters Investigation Department Of Financial Crimes. In: HRD – Human Rights Defenders (29.5.2019): Bar Association Report: Former diplomats sexually abused with batons and tortured, https://humanrights-ev.com/bar-association-report-former-diplomats-sexually-abused-with-batons-and-tortured/ , Zugriff 21.2.2022

 AI – Amnesty International (13.6.2019): Nicht mehr in Foltergefahr; UA-Nr: UA-074/2019-1 [EUR 44/0525/2019], https://www.amnesty.de/sites/default/files/2019-06/074-1_2019_DE_T%C3%Bcrkei.pdf , Zugriff 21.2.2022

 AM – Al Monitor (8.7.2020): Complaints of torture on rise in Turkey's Kurdish southeast, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/07/turkey-torture-complaints-in-kurdish-southeast-are-on-rise.html , Zugriff 21.2.2022

 CoE-CPT – Council of Europe – European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (5.8.2020): Report to the Turkish Government on the visit to Turkey carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 6 to 17 May 2019 [CPT/Inf (2020) 24], https://rm.coe.int/16809f20a1 , Zugriff 21.2.2022

 CİSST – Ceza İnfaz Sisteminde Sivil Toplum Derneği – Civil Society in the Penal System Association (26.3.2021): Annual Report 2019, http://cisst.org.tr/en/wp-content/uploads/2020/11/cisst_2019_annual_report_rev08-1.pdf , 21.2.2022

 Duvar (22.3.2022): Over 13,000 people detained under torture in last four years in Turkey, https://www.duvarenglish.com/over-13000-people-detained-under-torture-in-last-four-years-in-turkey-news-60696 , Zugriff 8.8.2022

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 EP - Europäisches Parlament (7.6.2022): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2022 zu dem Bericht 2021 der Kommission über die Türkei (2021/2250(ΙΝΙ)), https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2022-0222_DE.pdf , Zugriff 8.8.2022

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 İHD – İnsan Hakları Derneği – Human Rights Association/ OMCT – World Organisation Against Torture/ CİSST – CezaİnfazSistemindeSivilToplumDerneği - Civil Society in the Penal System/ HRFT - Human Rights Foundation of Turkey; et al. (9.12.2021): Turkey: Five Years into visit by United Nations Special Rapporteur, torture remains widespread, https://www.omct.org/en/resources/statements/turkey-five-years-into-visit-by-united-nations-special-rapporteur-torture-remains-widespread , Zugriff 19.1.2022

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 NL-MFA – Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (18.3.2021): General Country of Origin Information ReportTurkey, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/reports/2021/03/18/general-country-of-origin-information-report-turkey/vertaling-aab-turkije.pdf , Zugriff 21.2.2022

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 OHCHR – Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (27.2.2018): Turkey: UN expert says deeply concerned by rise in torture allegations, https://www.ohchr.org/en/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=22718&LangID=E , Zugriff 21.2.2022

 SCF – Stockholm Center for Freedom (6.1.2022): Torture and Inhuman Treatment in Turkey: 2021 in Review, https://stockholmcf.org/torture-and-inhuman-treatment-in-turkey-2021-in-review/ , Zugriff 17.1.2022

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 TM – Turkish Minute (16.1.2021): 3,362 people killed, 3,534 mistreated or tortured in Turkey in 2020, opposition MP says, https://www.turkishminute.com/2021/01/16/3362-people-killed-3534-mistreated-or-tortured-in-turkey-in-2020-opposition-mp-says/ , Zugriff 21.2.2022

 USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_TURKEY-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 20.4.2022

 WE – Washington Examiner (3.6.2019): A new phase in Turkey's crackdown: Torturing diplomats, https://www.washingtonexaminer.com/opinion/op-eds/a-new-phase-in-turkeys-crackdown-as-recep-tayyip-erdogan-tortures-diplomats , Zugriff 21.2.2022

Entführungen und Verschwindenlassen im In- und Ausland

Letzte Änderung: 20.09.2022

Zu unterscheiden ist zwischen den Entführungen in der Türkei selbst und jenen türkischer Staatsbürger im Ausland, um sie in ihr Heimatland zurückzubringen. In Bezug auf Erstere bestreitet die Türkei konsequent jede Beteiligung, in Bezug auf Letztere gibt sie offen zu, diese Entführungen durchgeführt zu haben. In beiden Fällen ist der Ablauf der Ereignisse identisch: (Vermeintliche) Gegner der Regierung werden entführt und verschwinden in der Folge von der Bildfläche, einige sind bis heute vermisst (Turkey Tribunal 7.2021, S. 2). Die meisten von ihnen tauchen jedoch nach ein paar Monaten, z. B. in bestimmten Polizeistationen wieder auf (Turkey Tribunal 7.2021, S. 2; vgl. FR 15.2.2021, TM 10.9.2021). Im September 2021 wurde beispielsweise bekannt, dass sich Hüseyin Galip Küçüközyiğit, der neun Monate lang vermisst worden war, im Gefängnis von Ankara befand. Wo er sich all die Zeit befand, ist bislang unbekannt. Die Behörden hatten bestritten, dass sich der ehemalige Rechtsberater des Ministerpräsidenten, dem Verbindungen zur Gülen-Bewegung vorgeworfen wurden, in Gewahrsam befand (AI 29.3.2022; vgl. Duvar 14.9.2021). - Offenkundig eingeschüchtert, schweigen die meisten nach ihrem Wiederauftauchen (TM 10.9.2021). Entführungen und gewaltsames Verschwinden von Personen werden jedenfalls weiterhin vermeldet und nicht ordnungsgemäß untersucht (HRW 13.1.2022).

Gemeinsame Recherchen des ZDFs und acht internationaler Medien, koordiniert von dem gemeinnützigen Recherchezentrum Corrective, basierend auf Überwachungsvideos, internen Dokumenten, Augenzeugen und befragten Opfern, ergaben, dass ein Entführungsprogramm existiert, bei dem der Nationale Nachrichtendienst Millî İstihbarat Teşkilâtı (MİT) nach politischen Gegnern, meist Gülen-Anhängern, sucht, die dann in Geheimgefängnisse verschleppt - auch aus dem Ausland - und gefoltert werden, um etwa belastende Aussagen gegen Dritte zu erwirken (ZDF 11.12.2018; vgl. Correctiv 11.12.2018, Ha'aretz 11.12.2018). Laut Menschenrechtsorganisationen und Oppositionspolitikern gab es seit 2016 Dutzende mutmaßliche Fälle von Entführungen und des „gewaltsamen Verschwindenlassens“ (EC 19.10.2021, S.31; vgl. FR 15.2.2021, AM 17.9.2021) durch Sicherheits- oder Geheimdienste in mehreren Provinzen, ohne dass angemessene Ermittlungen durchgeführt wurden (EC 19.10.2021, S. 31; vgl. AM 17.9.2021, NL-MFA 18.3.2021, S. 35), untermauert durch Aussagen von Augenzeugen, Familienmitglieder, wieder aufgetauchten Entführten sowie vereinzelt durch Videoaufnahmen (Turkey Tribunal 7.2021, S. 3; vgl. HRW 29.4.2020).

Es gibt immer noch kein umfassendes, kohärentes Konzept in Bezug auf vermisste Personen, die Exhumierung von Massengräbern oder die unabhängige Untersuchung aller mutmaßlichen Fälle von außergerichtlicher Tötung durch Sicherheits- und Strafverfolgungsbeamte. Die meisten Ermittlungen in Fällen von gewaltsamem Verschwindenlassen aus den 1990er Jahren sind nach 20 Jahren verjährt. In den mehr als 1.400 Fällen vermisster Personen wurden nur 16 Gerichtsverfahren eingeleitet (EC 19.10.2021, S. 17). Laut der "UN-Arbeitsgruppe gegen gewaltsames und unfreiwilliges Verschwindenlassen" (UN Working Group against Enforced and Involuntary Disappearances - UN-WGEID) galten mit Stand 2020 von fast 250 Fällen, die seit 1980 registriert wurden, noch immer fast 90 als ungelöst (OHCHR 4.8.2021, S. 12, 24). Ömer Faruk Gergerlioğlu, Menschenrechtsaktivist und Abgeordneter der pro-kurdischen HDP geht davon aus, dass seit 2016 mindestens 30 Menschen in der Türkei „verschwunden“ sind. In vielen Fällen handle es sich um ehemalige Staatsbedienstete (FR 15.2.2021; vgl. TM 10.9.2021) oder um Anhänger der Gülen-Bewegung und Kurden (AM 17.9.2021; vgl. Turkey Tribunal 7.2021, S. 50, TM 10.9.2021). Einige der Entführten werden Berichten zufolge immer noch vermisst. In jüngster Zeit wurden nach Angaben der türkischen Menschenrechtsstiftung (TİHV) neben HDP-Mitgliedern auch mehrere Aktivisten marxistischer Gruppen auf ähnliche Weise verschleppt. Dies bekräftigten auch die vermeintlich entführten Mitglieder der HDP und linker Organisationen selbst (AM 17.9.2021). Fast alle Entführten gaben an, dass sie unter Druck gesetzt wurden, ihre Organisationen zu verraten. Einige gaben an, sie seien schwer gefoltert worden (AM 17.9.2021; vgl. Turkey Tribunal 7.2021, S. 2). Die Entführten werden auch unter Druck gesetzt, sich nicht umfassend zu verteidigen, und gezwungen, Beschwerden über Folter und Misshandlung zurückzuziehen. Außerdem ist es ihnen untersagt, unabhängige Ärzte zu konsultieren, um ihre Verletzungen zu bescheinigen (Turkey Tribunal 7.2021, S. 2). Vielfach wurden die Betroffenen wegen Spionage angeklagt (FR 15.2.2021). Trotz mehrerer Anfragen von Abgeordneten der Opposition und Journalisten hat sich bisher kein Regierungsvertreter öffentlich zu den Entführungsvorwürfen geäußert (FR 15.2.2021; vgl. AM 17.9.2021). Laut Gülseren Yoleri vom türkischen Menschenrechtsverband İHD habe Letztere in allen Entführungsfällen Strafanzeige erstattet, doch all diese Fälle seien eingestellt worden. Ein Gesetz, das die Aktivitäten des türkischen Geheimdienstes (MİT) vor Strafverfolgung schützt, sei ein wichtiger Faktor hierbei. Wenn die Entführung eine MİT-Aktivität ist, könne die Staatsanwaltschaft nicht ermitteln, so Yoleri (AM 17.9.2021). Die türkischen Behörden haben laut Human Rights Watch noch keinen einzigen Fall wirksam untersucht, sodass mehrere Familien sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gewandt haben (HRW 29.4.2020).

Entführungen und Verschwindenlassen im Ausland

Was die Entführungen türkischer Staatsbürger aus dem Ausland betrifft, so zeigte sich die UN-Arbeitsgruppe gegen gewaltsames und unfreiwilliges Verschwindenlassen zutiefst besorgt darüber, dass eine Reihe von Staaten, namentlich auch die Türkei weiterhin extra-territoriale Entführungen und Zwangsrückführungen unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung und des Schutzes der nationalen Sicherheit rechtfertigen. Die Situation in der Türkei sei besonders besorgniserregend, da mindestens 100 türkische Staatsangehörige aus zahlreichen Staaten in die Türkei zwangsrückgeführt worden sein sollen, weil sie im Verdacht stehen, Mitglieder einer angeblichen terroristischen Organisation zu sein oder mit ihr zu sympathisieren (OHCHR 7.8.2020, S. 16). 40 von den 100 entführten Personen verschwanden unter Gewaltanwendung, meist von der Straße, oder sie wurden aus ihren Häusern und Wohnungen in der ganzen Welt entführt, in mehreren Fällen zusammen mit ihren Kindern (OHCHR 5.5.2020, S. 2). In seiner Entschließung vom Juni 2022 verurteilt das Europäischen Parlament "aufs Schärfste die Entführung türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz außerhalb der Türkei und deren Auslieferung in die Türkei, was eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit und der grundlegenden Menschenrechte darstellt" (EP 7.6.2022, S. 19, Pt. 31).

Wenn es den türkischen Behörden nicht gelingt, die Auslieferung auf legalem Wege zu erwirken, greifen sie in Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden von Drittländern, einschließlich Geheimdiensten und Polizei, auf verdeckte Operationen zurück. Dazu gehören in erster Linie rasche illegale Aktionen, um gefährdete Personen dem Schutz des Gesetzes zu entziehen und sie anschließend zu überstellen (OHCHR 5.5.2020, S. 3; vgl. FH 2.2021 ,S. 10). In einigen Fällen haben diese Handlungen direkt gegen gerichtliche Anordnungen gegen illegale Abschiebungen verstoßen. Angesichts des zunehmenden Drucks seitens der Türkei führen die Aufnahmestaaten eine Rund-um-die-Uhr-Überwachung durch, gefolgt von Hausdurchsuchungen und willkürlichen Verhaftungen in verdeckten Operationen. Die Namen der Personen werden mit vorbereiteten Listen abgeglichen, bevor sie gewaltsam zu nicht gekennzeichneten Fahrzeugen gebracht werden. Sie bleiben bis zu mehreren Wochen in geheimer oder Isolationshaft verschwunden, bevor sie in die Türkei abgeschoben werden. Während dieser Zeit sind sie häufig Zwang, Folter und erniedrigender Behandlung ausgesetzt, um ihre Zustimmung zu einer freiwilligen Rückkehr zu erlangen und Geständnisse zu erpressen, die bei der Ankunft in der Türkei zur Strafverfolgung dienen sollen. In dieser Phase wird den Betroffenen der Zugang zu medizinischer Versorgung und Rechtsbeistand verwehrt, und sie können die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung nicht vor einem zuständigen Gericht anfechten, sodass sie de facto außerhalb des Schutzes des Gesetzes stehen. Ihre Familienangehörigen sind über ihr Schicksal und ihren Verbleib nicht informiert. Den Zeugenaussagen zufolge haben die Opfer dieser Operationen von unverminderten Misshandlungen durch Geheimdienstmitarbeiter berichtet, die vor allem darauf abzielen, ein Geständnis zu erzwingen. Zu den gängigsten Formen der Folter gehören Nahrungs- und Schlafentzug, Schläge, Waterboarding und Elektroschocks (OHCHR 5.5.2020, S. 3). Was die Entführungen außerhalb des Hoheitsgebiets betrifft, so hat die Türkei durch mehrere ihrer höchsten Vertreter, inklusive Staatspräsident Erdoğan, die Verantwortung dafür übernommen (Turkey Tribunal 7.2021, S. 50; vgl. FH 2.2021, S. 39f) und hierbei insbesondere die Rolle des Geheimdienstes MİT hervorgestrichen, beispielsweise anlässlich der Entführung von sechs Lehrern aus dem Kosovo (FH 2.2021, S. 39f). Die Entführungen werden in der Türkei öffentlich verkündet und von den Regierungsmedien gefeiert; die Opfer werden beispielsweise in Handschellen öffentlich präsentiert, bevor sie im Kerker verschwinden (DF 22.6.2021).

Die UN-Arbeitsgruppe wiederholte 2021 ihre Besorgnis über die fortgesetzte Rechtfertigung von extra-territorialen Entführungen und Zwangsrückführungen unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung und des Schutzes der nationalen Sicherheit. In diesem Zusammenhang fordert die Arbeitsgruppe die türkische Regierung auf, das gewaltsame Verschwindenlassen zu unterbinden bzw. zu beenden, wie es in Artikel 2 der Erklärung über den Schutz aller Personen vor dem gewaltsamen Verschwindenlassen vorgesehen ist (OHCHR 4.8.2021, S. 26).

Vergleiche hierzu auch das Kapitel zu: Gülen- oder Hizmet-Bewegung

Quellen:

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 AM – Al Monitor (17.9.2021): Turkish civic groups protest abductions, forced disappearances, https://www.al-monitor.com/originals/2021/09/turkish-civic-groups-protest-abductions-forced-disappearances , Zugriff 21.2.2022

 Corrective – Recherchen für die Gesellschaft (11.12.2018): BlackSitesTurkey, https://correctiv.org/top-stories/2018/12/06/black-sites/ , Zugriff 21.2.2022

 DF – Deutschlandfunk (22.6.2021): Türkei entführt systematisch Oppositionelle aus dem Ausland, https://www.deutschlandfunk.de/der-lange-arm-ankaras-tuerkei-entfuehrt-systematisch.795.de.html?dram:article_id=499152 , Zugriff 21.2.2022

 Duvar (14.9.2021): Turkish man missing since December 2020 turns up in Ankara prison, https://www.duvarenglish.com/turkish-man-missing-since-december-2020-turns-up-in-ankara-prison-news-58810 , Zugriff 30.3.2022

 EC – European Commission (19.10.2021): Turkey 2021 Report [SWD (2021) 290 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/document/download/892a5e42-448a-47b8-bf62-b22d52c4ba26_en , Zugriff 21.2.2022

 EP – Europäisches Parlament (7.6.2022): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2022 zu dem Bericht 2021 der Kommission über die Türkei (2021/2250(ΙΝΙ)), https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2022-0222_DE.pdf , Zugriff 26.8.2022

 FH – Freedom House (2.2021): Out of Sight, not out of Reach: the Global Scale and Scope of Transnational Repression, https://freedomhouse.org/sites/default/files/2021-02/Complete_FH_TransnationalRepressionReport2021_rev020221.pdf , Zugriff 21.2.2022

 FR – Frankfurter Rundschau (15.2.2021): Mysteriöse Vermisstenfälle in der Türkei: Was hat Erdoğans Regierung damit zu tun?, https://www.fr.de/politik/tuerkei-recep-tayyip-erdogan-vermisste-gewaltsames-verschwindenlassen-putsch-90204396.html , Zugriff 21.2.2022

 Ha'aretz (11.12.2018): Kidnapped, Escaped, and Survived to Tell the Tale: How Erdogan's Regime Tried to Make Us Disappear, https://www.haaretz.com/middle-east-news/turkey/.premium.MAGAZINE-how-erdogan-s-loyalists-try-to-make-us-disappear-1.6729331 , Zugriff 21.2.2022

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 OHCHR (4.8.2021): 2021 report of the Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances, https://undocs.org/A/HRC/48/57 , Zugriff 21.2.2022

 OHCHR (7.8.2020): 2020 report of the Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances, https://undocs.org/A/HRC/45/13 , Zugriff 21.2.2022

 OHCHR (5.5.2020): Mandates of the Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances; the Special Rapporteur on the human rights of migrants; the Special Rapporteur on the promotion and protection of human rights and fundamental freedoms while countering terrorism; and the Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment [letter to the Turkish Government], (AL TUR 5/2020), https://spcommreports.ohchr.org/TMResultsBase/DownLoadPublicCommunicationFile?gId=25209 , Zugriff 21.2.2022

 TM – Turkish Minute (10.9.2021): Turkish couple in exile protests enforced disappearances in front of European rights court, https://www.turkishminute.com/2021/09/10/kishcouple-in-exile-protests-enforced-disappearances-in-front-of-european-rights-court/ , Zugriff 21.2.2022

 Turkish Tribunal [Heymans Johan] (7.2021): Abductions in Turkey Today, https://turkeytribunal.org/wp-content/uploads/2021/11/AbductionsinTurkey_Turkey-Tribunal-Report_FINAL.pdf , Zugriff 21.2.2022

 ZDF – Zweiten Deutsches Fernsehen (11.12.2018): Kidnapping im Auftrag Erdogans, https://www.zdf.de/politik/frontal-21/die-verschleppten-100.html , Zugriff 21.2.2022

Korruption

Letzte Änderung: 20.09.2022

Die Türkei ist ein Vertragsstaat der UN-Konvention gegen Korruption, der OECD-Konvention gegen Bestechung, des Strafrechtsübereinkommens und des Zivilrechtsübereinkommens des Europarates über Korruption. Der Rechtsrahmen zur Korruptionsbekämpfung ist in mehreren nationalen Gesetzen enthalten (DFAT 10.9.2020).

Nichtsdestotrotz ist Korruption im öffentlichen und privaten Sektor der Türkei weit verbreitet (EP 19.5.2021, S. 16, Pt. 43; vgl. BACP 6.2020, DFAT 10.9.2020), auch auf den höchsten Ebenen der Regierung (FH 28.2.2022, C2). Öffentliche Aufträge und Bauprojekte sind besonders anfällig für Korruption. Häufig werden Bestechungsgelder verlangt. Das türkische Strafgesetzbuch kriminalisiert verschiedene Formen korrupter Aktivitäten, darunter aktive und passive Bestechung, Korruptionsversuche, Erpressung, Bestechung eines ausländischen Beamten, Geldwäsche und Amtsmissbrauch (BACP 6.2020; vgl. DFAT 10.9.2020, FH 3.3.2021). Die Strafe für Bestechung kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zwölf Jahren umfassen. Unternehmen müssen mit der Beschlagnahme von Vermögenswerten und dem Entzug staatlicher Betriebsgenehmigungen rechnen (USDOS 13.3.2019).

Es bestehen keine Anzeichen für Fortschritte bei der Beseitigung der zahlreichen Lücken im türkischen Rechtsrahmen zur Korruptionsbekämpfung (EP 19.5.2021, S. 16, Pt. 43). Ein grundlegendes Problem ist das Fehlen einer unabhängigen und präventiven Korruptionsbekämpfungsstelle sowie einer interinstitutionellen Koordinierung der Korruptionsbekämpfung (BS 23.2.2022, S. 35). Die Durchsetzung der Anti-Korruptionsgesetze ist inkonsistent. Die vorhandenen türkischen Anti-Korruptionsbehörden sind im Allgemeinen ineffektiv und tragen zu einer Kultur der Straflosigkeit bei (FH 28.2.2022, C2; vgl. BACP 6.2020). Offizielle Aufsichtsorgane wie der Rechnungshof und die Ombudsperson veröffentlichen Berichte oft verspätet und decken nur selten Korruptionsvorwürfe ab (DFAT 10.9.2020).

Sorge besteht hinsichtlich der Unparteilichkeit der Justiz in der Handhabe von Korruptionsfällen (USDOS 12.4.2022, S. 63; vgl. BACP 6.2020). Zudem gibt es ein hohes Korruptionsrisiko im Umgang mit der Justiz selbst (BACP 6.2020). So haben beispielsweise die neuen CHP-Bürgermeister von Istanbul und Ankara Korruptionsermittlungen gegen die früheren lokalen AKP-Regierungen eingeleitet und eine Reihe von Änderungen vorgenommen, um die Transparenz in der kommunalen Verwaltung zu fördern. Das eigentliche Hindernis für die Versuche der Oppositionsbürgermeister, Korruptionsermittlungen einzuleiten, bleibt jedoch die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz (BS 23.2.2022, S. 13).

Bestechungsgelder und Zahlungen als Gegenleistung für günstige Gerichtsurteile werden von den durch das Business Anti-Corruption Portal (BACP) befragten Unternehmen als recht häufig eingeschätzt. Etwa ein Drittel der Bevölkerung empfindet Richter und Gerichtsvollzieher als korrupt. Politische Einflussnahme, langsame Verfahren und ein überlastetes Gerichtssystem stellen ein hohes Risiko für Korruption in der türkischen Justiz dar. Korruption in der türkischen Polizei ist ein mittelgradiges Risiko (BACP 6.2020).

Laut Europäischer Kommission macht die Korruptionsbekämpfung keine Fortschritte. Dem Land fehle es nach wie vor an präventiv agierenden Antikorruptionsbehörden. Die Mängel des gesetzlichen Rahmens und der institutionellen Architektur ermöglichten eine ungebührliche politische Einflussnahme in der Ermittlungs- und Verfolgungsphase von Korruptionsfällen. Rechenschaftspflicht und Transparenz der öffentlichen Institutionen müssen, so die Kommission, verbessert werden. Das Fehlen einer Antikorruptionsstrategie und eines Aktionsplans deute auf den mangelnden politischen Willen hin, Korruption entschieden zu bekämpfen. Insgesamt ist Korruption weit verbreitet. Die meisten Empfehlungen der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) des Europarates wurden noch nicht umgesetzt (EC 19.10.2021, S. 5, 25). GRECO bemängelte insbesondere, dass innert zehn Jahren nur eine von neun Empfehlungen in Bezug auf die Transparenz der politischen Finanzierung, auch im Zusammenhang mit Wahlen, umgesetzt wurde (CoE-GRECO 18.3.2021).

Eine Handvoll Holdinggesellschaften erhält einen großen Teil der öffentlichen Ausschreibungen, auch für Erdoğans Megaprojekte, und dieselben Unternehmen kontrollieren ebenso die meisten türkischen Mediennetzwerke. Darüber hinaus hat die Regierung seit 2016 Hunderte von Unternehmen und NGOs beschlagnahmt und Treuhänder für die Verwaltung von Vermögenswerten in Milliardenhöhe ernannt (FH 28.2.2022, C2).

Die Schattenwirtschaft bleibt eine zentrale Herausforderung für die Türkei (EC 19.10.2021, S. 95). Die Schattenwirtschaft soll in den letzten Jahren enorm expandiert sein. Der Anstieg der illegalen Einnahmen stammt nicht nur aus dem Untergrundsektor wie Prostitution, Drogenhandel und Kraftstoffschmuggel, sondern auch aus der Einflussnahme durch Bestechung bei öffentlichen Ausschreibungen und Schmiergeldzahlungen ausländischer Unternehmen, die in der Türkei Geschäfte machen wollen. Nach dem Putschversuch im Jahr 2016 ist der Fluss illegaler Gelder um einen weiteren Aspekt erweitert worden. Im Rahmen der Säuberungsaktionen wurden Unternehmen, die sich im Besitz von Gülenisten befanden, beschlagnahmt und dann verkauft, meist an AKP-Kumpane. Wie sich später herausstellte, zahlten viele Geschäftsleute, denen Verbindungen zu den Gülenisten nachgesagt wurden, hohe Bestechungsgelder, um einer Untersuchung oder einem Prozess zu entgehen (AM 21.5.2021).

Die Regierung bestraft Strafverfolgungsbeamte, Richter und Staatsanwälte, die korruptionsbezogene Ermittlungen oder Fälle gegen Regierungsbeamte eingeleitet haben, und behauptet, dass Erstere dies auf Veranlassung der Gülen-Bewegung taten. Journalisten, denen vorgeworfen wird, die Korruptionsvorwürfe veröffentlicht zu haben, werden ebenfalls strafrechtlich verfolgt. Gerichte und der Oberste Radio- und Fernsehrat (RTÜK) blockierten regelmäßig den Zugang zu Presseberichten über Korruptionsvorwürfe (USDOS 12.4.2022, S. 63f.).

Transparency International reihte die Türkei im Korruptionswahrnehmungsindex 2021 mit einem Punktewert von 38 von 100 (bester Wert) auf Platz 96 von 180 untersuchten Ländern und Territorien ein (TI 25.1.2022), was einer Verschlechterung, verglichen zum Vorjahr, um zehn Ränge bzw. zwei Basispunkte entsprach (TI 2021).

Quellen:

 AM - Al Monitor (21.5.2021): Erdogan in hot spot as Turks question 'mafiazation' of politics, https://www.al-monitor.com/originals/2021/05/erdogan-hot-spot-turks-question-mafiazation-politics , Zugriff 21.2.2022

 BACP – GAN-Business Anti-Corruption Portal (6.2020): Turkey Country Profile, Business Corruption in Turkey, https://www.ganintegrity.com/portal/country-profiles/turkey/ , Zugriff 5.11.2020

 BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069612/country_report_2022_TUR.pdf , Zugriff 21.3.2022

 CoE-GRECO – Council of Europe – Group of States Against Corruption (18.3.2021): Third Evaluation Round, Second Addendum to the Second Compliance Report on Turkey - "Incriminations (ETS 173 and 191, GPC 2)", "Transparency of Party Funding" [GrecoRC3 (2020)5], https://rm.coe.int/third-evaluation-round-second-addendum-to-the-second-compliance-report/1680a1cac1 , Zugriff 21.2.2022

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 EC – European Commission (19.10.2021): Turkey 2021 Report [SWD (2021) 290 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/document/download/892a5e42-448a-47b8-bf62-b22d52c4ba26_en , Zugriff 21.2.2022

 EP - Europäisches Parlament (19.5.2021): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2021 zu den Berichten 2019–2020 der Kommission über die Türkei, https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0243_DE.pdf , Zugriff 21.2.2022

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 FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046544.html , Zugriff 21.2.2022

 TI – Transparency International (25.1.2022): Corruption Perceptions Index 2021, https://www.transparency.org/en/countries/turkey , Zugriff 21.2.2022

 TI – Transparency International (2021): Corruption Perceptions Index 2020, https://www.transparency.org/en/cpi/2020/index/tur , Zugriff 21.2.2022

 USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_TURKEY-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 20.4.2022

 USDOS – United States Department of State [USA] (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/2004277.html , Zugriff 21.2.2022

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Letzte Änderung: 20.09.2022

Zivilgesellschaftliche Organisationen stehen im Mittelpunkt des Demokratisierungsprozesses in der Türkei. Mit Stand Oktober 2021 gab es über 121.920 Vereine und 5.906 Stiftungen sowie zahlreiche informelle Organisationen wie Plattformen, Initiativen und Gruppen. Ihre Arbeitsbereiche konzentrieren sich vor allem auf gesellschaftliche Solidarität, soziale Dienste, Bildung, Gesundheit und verschiedene Rechtsthemen (ICNL 20.11.2021).

Die Beteiligung der Zivilgesellschaft am politischen Prozess ist weiter zurückgegangen, und die die Zivilgesellschaft betreffenden Rechtsvorschriften wurden in den letzten Jahren immer restriktiver. Während die Ressourcen, die Aktivitäten und die Sichtbarkeit regierungsfreundlicher zivilgesellschaftlicher Organisationen weiter zugenommen haben, sind regierungskritische NGOs, insbesondere Menschenrechtsorganisationen und demokratiefördernde NGOs, systematischen Einschüchterungen ausgesetzt. Sie wurden mitunter zur Schließung gezwungen und ihre Mitglieder verhaftet. Sowohl nationale als auch internationale NGOs leiden unter restriktiven Einschränkungen. Im Allgemeinen sind kritische NGOs von einer echten Konsultation zur Gesetzgebung ausgeschlossen. Insgesamt ist die zivilgesellschaftliche Kultur in der Türkei nach wie vor schwach, und die Abhängigkeit vieler zivilgesellschaftlicher Organisationen von ausländischer Finanzierung macht sie zur Zielscheibe für von der Regierung geförderte Verschwörungstheorien (BS 23.2.2022, S. 16, 37).

Menschenrechtsverteidiger, etwa der türkischen "Menschenrechtsvereinigung" (İHD) sowie zivilgesellschaftliche Akteure werden in der Türkei seit Langem von Regierungsvertretern und regierungsnahen Medien als Verfechter ausländischer Interessen porträtiert, welche eine Bedrohung für die nationale Sicherheit darstellen und/oder die Ziele "terroristischer Organisationen" fördern (FIDH/OMCT/İHD 5.2021, S. 11). Seit 2016 hat die Regierung mehr als 1.500 Stiftungen und Vereine geschlossen. Im Dezember 2021 fror die Regierung das Vermögen von 770 NGOs mit der Begründung der Terrorismusfinanzierung ein. Leiter von NGOs - insbesondere diejenigen, die sich mit Menschenrechten befassen - sind wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit mit Schikanen, Verhaftungen und strafrechtlicher Verfolgung konfrontiert (FH 28.2.2022, E2). Im kurdisch geprägten Südosten des Landes sind die Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen durch vermehrt ausgeübten Druck staatlicher Stellen noch wesentlich stärker eingeschränkt als im Rest des Landes (AA 28.7.2022, S. 6).

Menschenrechtsorganisationen, beispielsweise solche, die sich für Frauen- und Kinderrechte einsetzen, werden gegenüber regierungsnahen Organisationen benachteiligt. Zahlreiche NGOs mit Schwerpunkt auf Menschenrechten berichten, dass sie nicht in den Genuss öffentlicher Förderungen kommen. Sie sehen sich auch bürokratischen Hürden bei der Spendensammlung und der Finanzierung durch EU-Gelder ausgesetzt (ÖB 30.11.2021, S. 30). Laut offiziellen Zahlen waren mit Stand Juli 2021 von allen eingetragenen Vereinigungen nur 1,22 % (1.488 Vereinigungen) in den Bereichen Menschenrechte und Anwaltschaft aktiv (ICNL 20.11.2021).

Obwohl die verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Türkei mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) übereinstimmen, weist der Rechtsrahmen noch zahlreiche Unvereinbarkeiten mit internationalen Standards auf. Darüber hinaus bestehen trotz der verbesserten Gesetzgebung zu Vereinen und Stiftungen in den Jahren 2004 bzw. 2008 weiterhin Herausforderungen und Zwänge, insbesondere im Hinblick auf die Sekundärgesetzgebung und deren Umsetzung. Tatsächlich wurden seit 2008 keine weitreichenden Reformen durchgeführt. Eine Gesetzesänderung vom März 2020 verlangt die Registrierung aller Mitglieder einer Vereinigung unter Angabe personenbezogener Daten sowie auch die Verständigung über einen Ausschluss oder Ausscheiden der Person binnen 30 Tagen (ICNL 20.11.2021).

Menschenrechtsorganisationen können gegründet und betrieben werden, unterliegen jedoch wie alle Vereine nach Maßgabe des Vereinsgesetzes der rechtlichen Aufsicht durch das Innenministerium. Ihre Aktivitäten werden von Sicherheitsbehörden und Staatsanwaltschaften beobachtet. Einige Menschenrechtsorganisationen und ihre Mitglieder sind (Ermittlungs-)Verfahren mit zum Teil fragwürdiger rechtlicher Grundlage ausgesetzt (AA 28.7.2022; S. 6). Allgemein fehlen transparente und objektive Kriterien und Verfahren in Bezug auf die öffentliche Finanzierung, die Konsultation von und die Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Organisationen sowie für deren Inspektion und Überprüfung (CoE-CommDH 19.2.2020).

Am 27.12.2020 wurde ein Gesetz verabschiedet, das angeblich der Bekämpfung der Terrorfinanzierung dienen soll (AP 27.12.2020, vgl. DW 27.12.2020, NZZ 30.12.2020). Das Gesetz Nr. 7262 war offiziell geschaffen worden, um konkreten Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) nachzukommen, einer internationalen Organisation zum Monitoring von Geldwäsche und Terrorfinanzierung, deren Mitglied die Türkei ist (FNS 17.5.2022). Dieses erlaubt dem Innenministerium, NGOs ohne Gerichtsbeschluss jährlich zu inspizieren und Mitglieder von Vereinen zu ersetzen, wenn gegen sie wegen Terrorismus ermittelt wird. Per Gerichtsbeschluss können Aktivitäten eines Vereins suspendiert und der Zugang zu Online-Spendenaktionen, so keine Genehmigung vorliegt, gesperrt werden (AP 27.12.2020, vgl. DW 27.12.2020, NZZ 30.12.2020). Das Innenministerium und die Provinz-Gouverneure sind außerdem befugt, die Spendensammlungen der NGOs zu überwachen, und Strafen für nicht genehmigte Kampagnen zu verhängen (EC 19.10.2021, S. 36). Dem Innenminister und den Provinzgouverneuren werden weitreichende Kompetenzen bei der Kontrolle von NGOs eingeräumt. Der Innenminister kann durch Verwaltungsentscheidung ohne vorhergehende Gerichtsverfahren die Tätigkeiten von NGOs suspendieren sowie Vereinsorgane ihrer Funktion entheben und durch Treuhänder ersetzen, wenn der Verdacht bestimmter Verbrechen vorliegt (ÖB 30.11.2021, S. 30). Darüber hinaus werden alle Vereinigungen und Stiftungen verpflichtet, das Ministerium über Spenden aus dem Ausland zu informieren. Nach der Verabschiedung des Gesetzes sahen sich viele NGOs mit Prüfungen durch das Ministerium konfrontiert, insbesondere diejenigen, die ausländische Mittel erhalten (EC 19.10.2021, S. 36). Das Strafausmaß gegen Gesetzesverstöße wurde drastisch von einst maximal 700 auf bis zu 200.000 Lira erhöht (Independent 27.12.2020). Die Einschätzung, dass es sich beim Gesetz Nr. 7262 in erster Linie um eine Maßnahme zur Einschränkung der Zivilgesellschaft handelt, teilt auch die FATF. Sie setzte die Türkei 2021 auf eine "graue Liste" und ermahnte sie, legitim arbeitende zivilgesellschaftliche Organisationen nicht unter dem Vorwand der Bekämpfung von Terrorfinanzierung unverhältnismäßig zu beschränken (FNS 17.5.2022).

Inzwischen wurde das Gesetz Nr. 7262 um einen Artikel zur Risikoanalyse in Organisationen erweitert. Seit März 2022 erhielten etliche NGOs Briefe vom "Generaldirektorat für die Beziehungen mit der Zivilgesellschaft", die sie zu zusätzlichen Maßnahmen der Selbstkontrolle aufforderten. Die Schreiben gingen an Organisationen, de facto vor allem an jene im Menschenrechtsbereich, denen nach unbekannten Kriterien ein "mittleres" oder "hohes Risiko" zugeschrieben wird. Die NGOs werden gedrängt, innerhalb einer vorgegebenen Frist "notwendige" Untersuchungen zu ihren Finanzierungsquellen, ihren Mitarbeitern und ihren institutionellen Partnern durchzuführen, um ihren sog. Risikostatus festzustellen (FNS 17.5.2022).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf , Zugriff am 24.8.2022

 AP – Associated Press (27.12.2020):Turkish lawmakers pass bill monitoring civil society groups, https://apnews.com/article/turkey-recep-tayyip-erdogan-terrorism-bills-europe-d4e48ebdbba76911dc6fb2a94b201ffd , Zugriff 2.2.2021

 BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069612/country_report_2022_TUR.pdf , Zugriff 21.3.2022

 CoE-CommDH – Council of Europe – Commissioner for Human Rights: Commissioner for human rights of the Council of Europe Dunja Mijatović (19.2.2020): Report following her visit to Turkey from 1 to 5 July 2019 [CommDH(2020)1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2024837/CommDH%282020%291+-++Report+on+Turkey_EN.docx.pdf , Zugriff 21.2.2022

 DW – Deutsche Welle (27.12.2020): Umstrittenes NGO-Gesetz in der Türkei beschlossen, https://www.dw.com/de/umstrittenes-ngo-gesetz-in-der-t%C3%BCrkei-beschlossen/a-56068756 , Zugriff 21.2.2022

 EC – European Commission (19.10.2021): Turkey 2021 Report [SWD (2021) 290 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/document/download/892a5e42-448a-47b8-bf62-b22d52c4ba26_en , Zugriff 21.2.2022

 FIDH/ OMCT/ İHD - International Federation for Human Rights/ World Organisation Against Torture/ İnsan Hakları Derneği – Human Rights Association (5.2021): TURKEY PART II - Turkey’s Civil Society on the Line: A Shrinking Space for Freedom of Association, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2021/05/OBS-%C4%B0HD-TURKEY.pdf , Zugriff 7.2.2022

 FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068831.html , Zugriff am 24.8.2022

 FNS - Friedrich Naumann Stiftung (17.5.2022): Zivilgesellschaft unter Druck, https://www.freiheit.org/de/tuerkei/zivilgesellschaft-unter-druck , Zugriff 30.5.2022

 ICNL – The International Center for Not-for-Profit-Law (20.11.2021): Civic Freedom Monitor: Turkey, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/turkey#resources , Zugriff 4.2.2022

 Independent (27.12.2020): Turkish human rights groups face being shut down as Erdogan passes law stifling NGOs, https://www.independent.co.uk/news/world/europe/turkey-oversight-law-ngos-b1779231.html , Zugriff 21.2.2022

 NZZ – Neue Zürcher Zeitung (30.12.2020): Neues Gesetz alarmiert türkische Zivilgesellschaft, https://www.nzz.ch/international/tuerkei-neues-gesetz-alarmiert-die-zivilgesellschaft-ld.1594276 , Zugriff 21.2.2022

 ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2021): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067409/TUER_%C3%96B-Bericht_2021-11.pdf , Zugriff 4.2.2022

Ombudsperson und die Nationale Institution für Menschenrechte und Gleichstellung

Letzte Änderung: 20.09.2022

Seit 2012 verfügt die Türkei über das Amt einer Ombudsperson (Kamu Denetçiliği Kurumu/ Ombudsmanlık), das organisatorisch beim türkischen Parlament verortet ist. Gemäß Eigendefinition besteht die Hauptaufgabe des Amtes der Ombudsperson darin, sich für Einzelpersonen gegenüber der Verwaltung einzusetzen sowie die Menschenrechte zu schützen und zu fördern. Explizit außerhalb der Zuständigkeit des Organs sind Handlungen, die die Ausübung der gesetzgebenden und justiziellen Gewalt betreffen, sowie die Handlungen der türkischen Streitkräfte, die rein militärischer Natur sind (OI o.D.).

Trotz des Anstiegs der Fallzahlen blieb die Institution bei politisch heiklen Fragen, die die Grundrechte betreffen, stumm. Die Ombudsperson ist immer noch nicht befugt, von Amts wegen Untersuchungen einzuleiten und in Fällen mit Rechtsbehelfen zu intervenieren (EC 19.10.2021, S. 12). Die Ombudsperson behandelt lediglich Beschwerden hinsichtlich des Vorgehens der öffentlichen Verwaltung (EC 19.10.2021, S. 29), insbesondere bei Menschenrechtsproblemen und Personalfragen. Entlassungen aufgrund von Notstandsdekreten fallen allerdings nicht in ihren Zuständigkeitsbereich (USDOS 12.4.2022, S. 66).

Die 2012 gegründete Menschenrechtsinstitution der Türkei (Insan Hakları Kurumu) wurde 2016 durch die Institution für Menschenrechte und Gleichstellung (Human Rights and Equality Institution of Turkey - HREI; Insan Hakları ve Eşitlik Kurumu) ersetzt. Die Institution besteht aus elf Mitgliedern, die vom Staatspräsidenten bestimmt werden. Ihr kommt die Rolle des "Nationalen Präventionsmechanismus" gemäß OPCAT zu. Menschenrechtsorganisationen werfen der Institution fehlende Unabhängigkeit vor (AA 28.7.2022, S. 6). Einige HREI-Mitglieder zeigten eine negative Haltung gegenüber den grundlegenden Menschenrechten, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter, der Rechte der Frauen und der Rechte von sexuellen Minderheiten. Zudem sprachen sie sich für den Austritt aus der Istanbul-Konvention aus. All dies widerspricht den erklärten Zielen dieser Institution (EC 19.10.2021, S. 29).

Weder die Ombudsperson noch die Institution für Menschenrechte und Gleichstellung sind operativ, strukturell oder finanziell unabhängig. Ihre Mitglieder sind nicht nach den Pariser Prinzipien akkreditiert. Bislang hat die Institution für Menschenrechte und Gleichstellung keine Akkreditierung bei der globalen Allianz für nationale Menschenrechtsinstitutionen beantragt und sie entspricht nicht der Empfehlung der Europäischen Kommission hinsichtlich der Standards für Gleichbehandlungsstellen. Beide Institutionen zeigten sich hinsichtlich ihrer Effektivität bei der Behandlung von Anträgen als begrenzt (EC 19.10.2021, S. 29).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf , Zugriff am 24.8.2022

 EC – European Commission (19.10.2021): Turkey 2021 Report [SWD (2021) 290 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/document/download/892a5e42-448a-47b8-bf62-b22d52c4ba26_en , Zugriff 3.11.2021

 OI - Ombudsman Institution of the Republic of Turkey (o.D.): About The Institution, https://www.ombudsman.gov.tr/English/about-the-institution , Zugriff 7.2.2022

 USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_TURKEY-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 27.4.2022

Wehrdienst

Letzte Änderung: 20.09.2022

In den Artikeln 2, 25 und 26 des türkischen Wehrdienstgesetzes heißt es, dass jeder Mann in der Türkei zur Einberufung verpflichtet ist und sich ab dem 1. Jänner des Jahres, in dem er zwanzig Jahre alt wird, anmelden muss. Der Militärdienst gilt nicht für Frauen. Wehrpflichtiger bleibt man bis zum 1. Jänner des Jahres, in dem man 41 wird. Im Falle einer Mobilmachung können Männer bis zu ihrem 65. Lebensjahr zum Militärdienst einberufen werden (MFA-NL 11.7.2019). Im Ausland lebende türkische/doppelte Staatsangehörige sind vom 20. Lebensjahr bis zum Ende des 35. Lebensjahres verpflichtet, den Wehrdienst abzuleisten oder diesen mittels Antrag beim zuständigen türkischen Konsulat bis zum Ende des 35. Lebensjahres aufschieben zu lassen (Artikel 38). Sie haben auch die Möglichkeit, sich gegen Bezahlung von der Wehrpflicht frei zu kaufen. Sie müssen dann lediglich eine Fernausbildung absolvieren (ÖB 30.11.2021, S. 18). Männer, die sich freiwillig zur Teilnahme an den Streitkräften melden, können dies ab dem Alter von 18 Jahren tun. Die türkischen Gesetze und Verordnungen sehen nur für Kranke oder Behinderte und für Einberufungspflichtige, deren Bruder, während des Militärdienstes im Kampf gestorben ist, eine Ausnahme vom Militärdienst vor. Darüber hinaus ist es in der Praxis möglich, eine Ausnahmeregelung zu erhalten, indem man erklärt, dass man homosexuell ist. Die Verschiebung des Militärdienstes kann auf Grundlage des Gesetzes 1111, Artikel 35, erfolgen: Ein diesbezüglicher Antrag kann aus Gründen der Unentbehrlichkeit für jemanden eingereicht werden, der für die Regierung, die (Verteidigungs-)Industrie oder als Berufssportler arbeitet; wenn die Person noch studiert (Universitäten übermitteln eine standardisierte Aufschiebung für ihre Studenten); wenn die Person im Ausland arbeitet; und bei schlechter Gesundheit (mit ärztlicher Bestätigung). Eine Verschiebung des Militärdienstes kann auch wegen Inhaftierung beantragt werden. In der Regel wird eine Verschiebung um ein Jahr gewährt. Diese kann bei Vorlage der richtigen Unterlagen um ein Jahr verlängert werden. Das türkische Wehrgesetz erlaubt es Studenten, die zum Militärdienst einberufen werden, zunächst ihre Universitätsausbildung (bis zu dem Jahr, in dem sie 30 Jahre alt werden) oder ihre Postdoc-Ausbildung und Forschung (bis zu dem Jahr, in dem sie 36 Jahre alt werden) abzuschließen (MFA-NL 11.7.2019). Der Einsatzort für den Wehrdienst wird durch das Los bestimmt (ÖB 30.11.2021, S. 21). Die Armee hat vor einigen Jahren den Einsatz von Wehrpflichtigen im Kampf eingestellt (MFA-NL 11.7.2019).

Mit dem Gesetz 7179 vom Juni 2019 wurde der Wehrdienst auf sechs Monate verkürzt. Es sieht die Möglichkeit des Freikaufs vom Wehrdienst für alle Wehrpflichtigen vor (ÖB 30.11.2021, S. 18). Dem Staatspräsidenten obliegt es, die Dauer festzulegen. Allerdings dürfen die sechs Monate nicht unterschritten werden (HDN 25.6.2019). Nach dem Freikauf aus dem Wehrdienst muss lediglich eine Grundausbildung von 21 Tagen abgeleistet werden. Wehrpflichtige Auslandstürken absolvieren statt dieser verkürzten Grundausbildung einen Fernkurs gemäß den Vorgaben des Verteidigungsministeriums und müssen nicht mehr einrücken. Die Höhe der im Hinblick auf den Freikauf zu bezahlenden Summe beläuft sich mit Stand November 2021 auf rund 3.900 Euro (ÖB 30.11.2021, S. 18). Für im Ausland lebende türkische Staatsbürger gilt als Voraussetzung, dass sie seit mindestens drei Jahren im Ausland arbeiten, exklusive der Zeit, die sie im Inland verbracht haben. Dies gilt auch für Doppelstaatsbürger - für sie gilt ebenfalls die türkische Wehrpflicht - jedoch auch ohne Arbeitsverhältnis als Bedingung (ÖB 30.11.2021, S. 19). Nebst Personen, die sich dem Militärdienst entziehen, und Deserteuren (DFAT 10.9.2020) sind u. a. auch jene im Ausland lebenden Staatsbürger von der Freikaufsoption ausgeschlossen, die eine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis infolge eines Asylantrages erhalten haben (ÖB 30.11.2021, S. 20).

Gemäß Bestimmungen der Disziplinarordnung sowie der Gesundheitsrichtlinie des türkischen Militärs fällt Homosexualität immer noch unter "fortgeschrittene psychosexuelle Störungen". Angehörige sexueller Minderheiten gelten als untauglich bzw. werden bei Bekanntwerden ihrer Orientierung aus der Armee entfernt. Ein Gesetz vom Januar 2018 über Disziplinarmaßnahmen für Sicherheitskräfte sah vor, dass "abnormale bzw. perverse" Handlungen für das gesamte Sicherheitspersonal ein Grund zur Entlassung sind (ÖB 30.11.2021, S. 36; vgl. EC 6.10.2020, S. 40). Die Homosexualität oder Transsexualität muss dabei durch psychologische Tests und Behandlungen sowie manchmal durch visuelle "Beweismittel" nachgewiesen werden (ÖB 30.11.2021, S. 36; vgl. AA 28.7.2022, S. 13).

Einige Wehrpflichtige sind Berichten zufolge schweren Schikanen, körperlichen Misshandlungen und Folter ausgesetzt, die mitunter zum Tod oder Selbstmord führen. Menschenrechtsgruppen berichten über verdächtige Todesfälle beim Militär, insbesondere unter Wehrpflichtigen, die der alevitischen und kurdischen Minderheit angehören. Die Regierung hat solche Vorfälle nicht systematisch untersucht und gibt auch keine Daten darüber heraus. Die türkische Menschenrechtsvereinigung (İHD) und die Menschenrechtsstiftung der Türkei (TİHV) meldeten für die ersten elf Monate des Jahres 2021 mindestens 13 Todesfälle, entweder durch Unfälle oder infolge dubioser Umstände (USDOS 12.4.2022, S. 6f.).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf , Zugriff am 24.8.2022

 DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf , Zugriff 22.2.2022

 EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf , Zugriff 22.2.2022

 HDN – Hürriyet Daily News (25.6.2019): Parliament adopts bill reducing conscription, making paid military service exemption permanent, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-parliament-ratifies-new-military-service-law-144475 , Zugriff 22.2.2022

 MFA-NL – The Ministry of Foreign Affairs of the Netherlands (11.7.2019): Thematic Country of Origin Information Report Turkey: Military service, https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsberichten/2019/07/11/thematisch-ambtsbericht-dienstplicht-turkije-juli-2019/EN+Tab+Turkije+dienstplicht+4+juli+2019+zonder+vertrouwelijke+bronnen.pdf , Zugriff 22.2.2022

 ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2021): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067409/TUER_%C3%96B-Bericht_2021-11.pdf , Zugriff 3.2.2022

 USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_TURKEY-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 27.4.2022

Kurdisch-stämmige Rekruten in der Armee

Letzte Änderung: 10.03.2022

Das Gesetz in der Türkei macht keinen Unterschied zwischen Menschen unterschiedlicher ethnischer Herkunft. Dies gilt auch für die Vorschriften über den Militärdienst und die Rekrutierung (MFA-NL 11.7.2019). Daher ist es möglich, dass ein türkischer Wehrpflichtiger kurdischer Herkunft in einer Provinz eingesetzt wird, in der die Mehrheit der Bevölkerung kurdisch ist. Es gibt keine politische Intention, türkisch-kurdische Wehrpflichtige gegen türkisch-kurdische Kämpfer einzusetzen (MFA-NL 11.7.2019).

Nach vorliegenden Informationen besteht keine Systematik in der Diskriminierung von Minderheiten im Militär, weder der kurdischen noch der alevitischen. Es gibt aber Einzelfälle. Zudem ist ein Aufstieg im System für Angehörige von Minderheiten schwierig (ÖB 30.11.2021, S.21). Während der Direktor der türkischen Menschenrechtsorganisation Hafiza Merkez in einem Interview mit dem UK Home Office meinte, dass der Militärdienst im Allgemeinen schon nicht schön, aber für Kurden noch schwieriger sei, sah ein Menschenrechtsanwalt den Militärdienst als Erniedrigung für Kurden, da der kurdische Alltag von vielen Zwischenfällen mit der Armee und der Polizei geprägt sei. Im Unterschied zu den Türken ist der Militärdienst für die Kurden nicht mit Stolz verbunden (UKHO 10.2019). Auch laut Kontaktpersonen der NGO Schweizerische Flüchtlingshilfe sei es schwierig, zu sagen, ob Minderheiten im Militärdienst systematisch misshandelt würden, jedoch gebe es zahlreiche Beispiele für Misshandlungen von Angehörigen von Minderheiten in der Armee. Der Militärdienst sei jedenfalls ein gefährliches Umfeld für Angehörige von Minderheiten (SFH 16.9.2020). So wurde ein kurdischsprachiger Wehrpflichtiger von seinen Vorgesetzten in der Provinz Van im Mai 2018 schwer misshandelt, nachdem er auf Kurdisch gesungen hatte. Er erlitt schwere Verletzungen an seinem Gesicht und seinen inneren Organen. Bei einem weiteren Vorfall in der Provinz Gaziantep wurde ein Soldat von anderen Soldaten angegriffen, weil er ein Foto von Selahattin Demirtaş auf seinem Smartphone hatte, dem inhaftierten Führer der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP) (MFA-NL 11.7.2019). Mitte August 2020 wurde ein kurdisch-stämmiger Rekrut von seinen türkischen Kameraden zusammengeschlagen und als Terrorist beschimpft, nachdem dieser zuerst Kurdisch sprach und hernach die Verwendung des Kurdischen im Bildungssystem propagierte (Mezopotamya 14.9.2020). In einer Anfrage an den türkischen Verteidigungsminister anlässlich der Misshandlungsfälle erklärte der HDP-Parlamentarier Lezgin Botan, dass Wehrpflichtige Gefahr laufen, festgenommen, inhaftiert, Gewalt ausgesetzt, schikaniert, beleidigt oder diskriminiert zu werden, nur weil sie kurdische Musik hören, auf Kurdisch singen oder sprechen oder mit Familienmitgliedern telefonieren, die kein Türkisch sprechen (MFA-NL 11.7.2019; vgl. K24 10.5.2018).

Quellen:

 K24 – Kurdistan 24 (10.5.2018): Middle East Conscript in Turkish army 'lynched' for singing in Kurdish, MPs say, https://web.archive.org/web/20190203005959/http://www.kurdistan24.net:80/en/culture/e9b13521-081d-402b-9ea4-20f41eea9bb5 , Zugriff 22.2.2022 [Der Originallink ist nicht mehr verfügbar.]

 Mezopotamya (14.9.2020): Kurdish soldier attacked at military post: I have no life safety, http://mezopotamyaajansi35.com/en/search/content/view/109378?page=1&key=3b84e1dcd1d3fd2e3c8d8d7731ad0653 , Zugriff 22.2.2022

 MFA-NL – The Ministry of Foreign Affairs of the Netherlands (11.7.2019): Thematic Country of Origin Information Report Turkey: Military service, https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsberichten/2019/07/11/thematisch-ambtsbericht-dienstplicht-turkije-juli-2019/EN+Tab+Turkije+dienstplicht+4+juli+2019+zonder+vertrouwelijke+bronnen.pdf , Zugriff 22.2.2022

 ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2021): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067409/TUER_%C3%96B-Bericht_2021-11.pdf , Zugriff 7.2.2022

 SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (16.9.2020): Türkei: Situation von kurdischen Personen im Militärdienst, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Europa/Tuerkei/200915_TUR_Kurden_im_Militaerdienst.pdf , Zugriff 22.2.2022

 UKHO – United Kingdom Home Office [Großbritannien] (10.2019): Report of a Home Office Fact-Finding Mission Turkey: Kurds, the HDP and the PKK; Conducted 17 June to 21 June 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2020297/TURKEY_FFM_REPORT_2019.odt , Zugriff am 22.2.2022

Wehrersatzdienst / Wehrdienstverweigerung / Desertion

Letzte Änderung: 20.09.2022

Das türkische Recht sieht die Möglichkeit eines Ersatzdienstes für Wehrdienstverweigerer nicht vor (AA 28.7.2022, S. 13, vgl. MFA-NL 11.7.2019, DFAT 10.9.2020), trotz deutlicher Mahnungen des Ministerkomitees des Europarats (AA 28.7.2022, S. 13). Eine Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist nicht möglich und wird mit einer Haftstrafe geahndet. Danach muss der Wehrdienst nachgeholt werden (ÖB 30.11.2021, S. 18). Strafen werden solange ausgesprochen, solange sich der Wehrpflichtige der Ableistung des Militärdienstes entzieht. Die Strafe steigt, je länger man sich dem Dienst entzieht (DFAT 10.9.2020). Das Gesetz unterscheidet zwischen drei Arten der Umgehung des Militärdienstes: Umgehung der Registrierung/Sichtung (yoklama kaçakçılığı), Nichtmeldung für den tatsächlichen Dienst (bakaya) und Desertion (firar) (MFA-NL 11.7.2019). Seit Änderung von Art. 63 des türkischen Militärstrafgesetzbuches ist nunmehr bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Verwaltungsstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben aber Haftstrafen bis zu sechs Monaten möglich (AA 28.7.2022, S. 13; vgl. DFAT 10.9.2020). Ein diesbezüglich publik gewordener Fall ist jener des ehemaligen Leiters der Zweigstelle Siirt des türkischen Menschenrechtsvereins İHD, Zana Aksu. Im September 2021 verurteilte das erstinstanzliche Strafgericht von Eruh (Provinz Siirt) den Militärdienstverweigerer wegen "Desertion" sogar zu 18 Monaten Haft und einer Geldstrafe von 10.000 Lira (ca. 700 Euro) (Ende 2021 war der Fall noch vor dem regionalen Berufungsgericht in Diyarbakır anhängig), obwohl Aksu bereits 2018 in diesem Anklagepunkt für schuldig befunden und 2020 in einem gesonderten Verfahren wegen nicht zulässiger Doppelbestrafung freigesprochen worden war (AI 29.3.2022; vgl. KTVU 20.9.2021). Die Nichtzahlung von Geldstrafen kann theoretisch zur Beschlagnahme von Vermögenswerten und zur Einbehaltung von Gehältern und Renten führen. In der Praxis gibt es sehr viele Wehrpflichtige, welche der Wehrpflicht entfliehen, und der Staat ist in den meisten Fällen nicht in der Lage, diese weiterzuverfolgen (DFAT 10.9.2020). Die Verjährungsfrist beträgt bis zu acht Jahren, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Suchvermerke für Wehrdienstflüchtige werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen, jedoch meldet das Verteidigungsministerium nach Art. 26 dem Innenministerium, wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, damit diese festgenommen werden können (AA 28.7.2022, S. 13).

Der EGMR hat die Türkei bereits in einigen Fällen im Zusammenhang mit der Nichtanerkennung von Gewissensgründen für Wehrdienstverweigerung verurteilt (ÖB 30.11.2021, S. 18). Der Europarat, insbesondere dessen Ministerkomitee kritisiert die wiederholten Verurteilungen und Inhaftierungen von Kriegsdienstverweigerern wegen Verweigerung des Wehrdienstes; das Fehlen eines wirksamen und zugänglichen Verfahrens zur Feststellung des Status als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen und das Fehlen einer Alternative zum obligatorischen Militärdienst in der Türkei (CoE 27.9.2021, S. 3).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf , Zugriff am 24.8.2022

 AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Türkei 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070315.html , Zugriff 30.3.2022

 CoE - Council of Europe (Department For The Execution Of Judgments Of The European Court Of Human Rights) (27.9.2021): Turkey - main issues before the Committee of Ministers - ongoing supervision, https://rm.coe.int/mi-turkey-eng/1680a23cae#page=1&zoom=auto ,-275,848, Zugriff 22.2.2022

 DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf , Zugriff 22.2.2022

 KTVU - Keep The Volume Up - For Human Rights Defenders (20.9.2021): Zana Aksu, https://www.sessizkalma.org/en/defender/zana-aksu/ , Zugriff 30.3.2022

 MFA-NL - The Ministry of Foreign Affairs of the Netherlands (11.7.2019): Thematic Country of Origin Information Report Turkey: Military service, https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsberichten/2019/07/11/thematisch-ambtsbericht-dienstplicht-turkije-juli-2019/EN+Tab+Turkije+dienstplicht+4+juli+2019+zonder+vertrouwelijke+bronnen.pdf , Zugriff 22.2.2022

 ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2021): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067409/TUER_%C3%96B-Bericht_2021-11.pdf , Zugriff 7.2.2022

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 20.09.2022

Das Jahr 2021 war durch eine weitere Verschlechterung der Menschenrechtslage und der Grundfreiheiten in der Türkei gekennzeichnet. Weitreichende Beschränkungen für die Tätigkeit von Journalisten, Schriftstellern, Rechtsanwälten, Akademikern, Menschenrechtsverteidigern und kritischen Stimmen wirkten sich weiterhin negativ auf die Ausübung ihrer Freiheiten aus und führten zu Selbstzensur. Die Weigerung der Türkei, Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) umzusetzen, insbesondere in den Fällen Selahattin Demirtaş und Osman Kavala, verstärkte die Bedenken hinsichtlich der Einhaltung internationaler und europäischer Standards durch die Justiz. Die Verbreitung oppositioneller Stimmen und das Recht auf freie Meinungsäußerung wurden durch den zunehmenden Druck und die restriktiven Maßnahmen negativ beeinflusst. Es kam zu Rückschritten im Bereich der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit angesichts wiederholter Verbote, unverhältnismäßiger Eingriffe und übermäßiger Gewaltanwendung bei friedlichen Demonstrationen, Ermittlungen, Bußgeldern und strafrechtlicher Verfolgung von Demonstranten unter dem Vorwurf terroristischer Aktivitäten (EU 30.3.2022, S. 16f.; vgl. AI 29.3.2022). Der durch den Ausnahmezustand verursachte Schaden in Bezug auf die Grundrechte und die damit zusammenhängenden, verabschiedeten Rechtsvorschriften wurde nicht behoben. Es kam nebst den bereits genannten Rückschritten, überdies zu solchen in Bezug auf das Recht auf ein faires Verfahren und die Wahrung von Verfahrensrechten sowie der Verletzung des Rechts auf Freiheit von Misshandlung und Folter, insbesondere in Gefängnissen (EC 19.10.2021, S. 18, 21, 28, 31, 36, 40). Viele Menschenrechtsverletzungen werden zudem nicht geahndet und die Verantwortlichen nicht zur Rechenschaft gezogen (ÖB 30.11.2021, S. 30). Der Aktionsraum für die Zivilgesellschaft wird eingeschränkt (EP 21.1.2021; vgl. EC 19.10.2021, S. 4, 13, AI 29.3.2022). Sie "und ihre Organisationen sind bei ihren Tätigkeiten anhaltendem Druck ausgesetzt und arbeiten in einem zunehmend schwierigen Umfeld" (EU-Rat 14.12.2021, S. 16, Pt.34). Menschenrechtsverteidiger sehen sich zunehmendem Druck durch Einschüchterung, gerichtliche Verfolgung, gewalttätige Angriffe, Drohungen, Überwachung, längere willkürliche Inhaftierung und Misshandlung ausgesetzt (EC 19.10.2021, S. 29f). Besorgniserregend ist laut Menschenrechtskommissarin des Europarates der zunehmend virulente und negative politische Diskurs, Menschenrechtsverteidiger als Terroristen ins Visier zu nehmen und als solche zu bezeichnen, was häufig zu voreingenommenen Maßnahmen der Verwaltungsbehörden und der Justiz führt (CoE-CommDH 19.2.2020). Daraus schlussfolgernd bekräftigte der Rat der Europäischen Union Mitte Dezember 2021, dass der systembedingte Mangel an Unabhängigkeit und der unzulässige Druck auf die Justiz nicht hingenommen werden können, genauso wenig wie die anhaltenden Restriktionen, Festnahmen, Inhaftierungen und sonstigen Maßnahmen, die sich gegen Journalisten, Akademiker, Mitglieder politischer Parteien – auch Parlamentsabgeordnete –, Anwälte, Menschenrechtsverteidiger, Nutzer von sozialen Medien und andere Personen, die ihre Grundrechte und -freiheiten ausüben, richten (EU-Rat 14.12.2021, S. 16, Pt.34). Zuletzt zeigte sich Anfang Mai 2022 das Europäische Parlament "zutiefst besorgt über die anhaltende Verschlechterung der Grundrechte und Grundfreiheiten sowie der Lage der Rechtsstaatlichkeit" und "fordert[e] die Staatsorgane der Türkei auf, der gerichtlichen Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern, Wissenschaftlern, Journalisten, geistlichen Führern und Rechtsanwälten ein Ende zu setzen" (EP 5.5.2022, Pt.4).

Regierungsmitglieder haben Mitglieder sexueller Minderheiten offen mit homophoben Äußerungen angegriffen. Vor dem Hintergrund einer zunehmend flüchtlingsfeindlichen Rhetorik haben tätliche Angriffe auf Flüchtlinge und Migranten zugenommen (AI 29.3.2022). Entführungen und gewaltsames Verschwinden von Personen werden weiterhin gemeldet aber nicht ordnungsgemäß untersucht. Hiervon sind vor allem mutmaßliche Mitglieder der Gülenbewegung betroffen (HRW 13.1.2022; vgl. ÖB 30.11.2021, S. 31).

Die Menschenrechtslage von Minderheiten jeglicher Art sowie von Frauen und Kindern drückt sich in der Forderung des Europäischen Parlaments vom Mai 2021 an die türkische Regierung aus, wonach "die Rechte von Minderheiten und besonders gefährdeten Gruppen wie etwa Frauen und Kinder, LGBTI-Personen, Flüchtlinge, ethnische Minderheiten wie Roma, türkische Bürger griechischer und armenischer Herkunft und religiöse Minderheiten wie Christen zu schützen [sind]; [das EP] fordert die Türkei daher auf, dringend umfassende Gesetze zur Bekämpfung der Diskriminierung, einschließlich des Verbots der Diskriminierung wegen ethnischen Herkunft, Religion, Sprache, Staatsangehörigkeit, sexueller Ausrichtung und Geschlechtsidentität, zu verabschieden und Maßnahmen gegen Rassismus, Homophobie und Transphobie zu treffen" (EP 19.5.2021, S. 17, Pt.45).

Zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte bleibt der Kampf gegen den Terrorismus. In der Praxis sind die meisten Einschränkungen der Grundrechte auf den weit ausgelegten Terrorismusbegriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen StGB (z. B. Art. 301 – Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen; Art. 299 – Beleidigung des Staatsoberhauptes) zurückzuführen. Diese Bestimmungen werden extensiv herangezogen (ÖB 30.11.2021, S. 30) und die missbräuchliche Verwendung von Terrorismusvorwürfen im großen Umfang hält an. Neben Tausenden Personen, gegen die wegen Terrorismusvorwürfen ermittelt wird, da sie vermeintlich mit der Gülen-Bewegung in Verbindung stehen [siehe Kapitel Gülen- oder Hizmet-Bewegung], befinden sich, nachdem keine neuen Zahlen veröffentlicht wurden, schätzungsweise mindestens 8.500 Personen - darunter gewählte Politiker und Journalisten - wegen angeblicher Verbindungen zur verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) entweder in Untersuchungshaft oder nach einer Verurteilung in Haft (HRW 13.1.2021).

Der Rechtsrahmen umfasst zwar allgemeine Garantien für die Achtung der Menschen- und Grundrechte, aber die Gesetzgebung und die Praxis müssen noch mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Einklang gebracht werden (EC 19.10.2021, S. 5). Obgleich die EMRK aufgrund Art. 90 der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar ist, werden Konvention und Rechtsprechung des EGMR bislang von der innerstaatlichen Justiz nicht vollumfänglich berücksichtigt (AA 28.7.2022, S. 16), denn mehrere gesetzliche Bestimmungen verhindern nach wie vor den umfassenden Zugang zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten, die in der Verfassung und in den internationalen Verpflichtungen des Landes verankert sind (EC 6.10.2020, S. 10).

Auch das Verfassungsgericht ist in letzter Zeit in Einzelfällen von seiner menschenrechtsfreundlichen Urteilspraxis abgewichen (AA 24.8.2020; S. 20). Wiederholt befasste sich das Ministerkomitee des Europarats aufgrund nicht umgesetzter Urteile mit der Türkei. Zuletzt sorgte die Weigerung der Türkei, die EGMR-Urteile in den Fällen des HDP-Politikers Selahattin Demirtaş (1. Instanz: November 2018; rechtskräftig: Dezember 2020) sowie des Mäzens Osman Kavala (1. Instanz: Dezember 2019; rechtskräftig: Mai 2020) für Kritik. In beiden Fällen wurde ein Verstoß gegen Art. 18 EMRK festgestellt und die Freilassung gefordert (AA 28.7.2022, S.16). Die Türkei entzieht sich der Umsetzung dieser Urteile entweder durch Verurteilung in einem anderen Verfahren (Demirtaş) oder durch Aufnahme eines weiteren Verfahrens (Kavala). Das Ministerkomitee des Europarates forderte die Türkei im März 2021 zur Umsetzung der beiden EGMR-Urteile auf (AA 3.6.2021; S. 16f). Der Europarat setzte der Türkei im Dezember 2021 eine Frist, Kavala bis 19.1.2022 freizulassen oder eine Begründung für seine Inhaftierung vorzulegen. Ein Gericht in Istanbul lehnte dem zum Trotz die Enthaftung Kavalas ab (DW 17.1.2022). Nachdem das Ministerkomitee des Europarats im Dezember 2021 die Türkei förmlich von seiner Absicht in Kenntnis gesetzt hatte, den EGMR mit der Frage zu befassen (CoE 3.12.2021), verwies dieses nach andauernder Weigerung der Türkei der Freilassung Kavalas nachzukommen, den Fall Anfang Februar 2022 tatsächlich an den EGMR, um festzustellen, ob die Türkei ihrer Verpflichtung zur Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs nicht nachgekommen sei, wie es in Artikel 46.4 der Europäischen Menschenrechtskonvention vorgesehen ist (CoE 3.2.2022). Schlussendlich wurde Kavala am 25.4.2022 im Zusammenhang mit den regierungskritischen Gezi-Protesten von 2013 wegen "Umsturzversuches" zu erschwerter lebenslanger Haft verurteilt. Neben Kavala wurden sieben weitere Angeklagte wegen Beihilfe zum Umsturzversuch zu 18 Jahren Haft verurteilt (FR 25.4.2022; vgl. DW 25.4.2022). Weil die Türkei das Urteil des EGMR aus dem Jahr 2019 zur sofortigen Freilassung Kavalas jedoch missachtet hatte, verurteilte der EGMR Mitte Juli 2022 die Türkei zu einer Geldstrafe von 7.500 Euro, zu zahlen an Kavala, und das vom Ministerkomitee des Europarates im Dezember 2021 eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren läuft weiter (DW 11.7.2022).

Anfang Juli 2022 hat das türkische Verfassungsgericht den Antrag im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen abgelehnt, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz Şırnak ums Leben kamen. Das Verfassungsgericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das "Recht auf Leben" nicht verletzt worden sei. Die Betroffenen werden vor den EGMR ziehen (Duvar 8.7.2022).

Mit Stand 30.11.2021 waren 14.950 Verfahren beim EGMR aus der Türkei, das waren 21,4 % aller am EGMR anhängigen Fälle (ECHR 30.11.2021), was neuerlich eine Steigerung zum Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutete, als mit Stand 30.11.2020 11.150 Verfahren aus der Türkei, das waren damals 18,1 % aller am EGMR anhängigen Fälle, stammten (ECHR 30.11.2020). Im Jahr 2020 stellte der EGMR in 97 Fällen (von 104) Verletzungen der EMRK fest (EC 19.10.2021, S. 28). Hiervon betrafen 31 Urteile das Recht auf freie Meinungsäußerung, 21 Urteile das Recht auf ein faires Verfahren und 16 das Recht auf Freiheit und Sicherheit (ECHR 17.2.2021).

Quellen:

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Meinungs- und Pressefreiheit / Internet

Letzte Änderung: 20.09.2022

Medien- und Pressefreiheit

Alle großen landesweiten Nachrichtenagenturen stehen der Regierungspartei nahe. 90 % der türkischen Medien (Print, Rundfunk, Fernsehen) sind personell und/oder finanziell mit der Regierungspartei AKP verbunden. Die restlichen 10 % werden finanziell ausgehungert, indem ihnen staatliche Werbeanzeigen entzogen werden (AA 28.7.2022, S. 9; vgl. ÖB 30.11.2021, S. 33, USDOS 12.4.2022, S. 31, FH 28.2.2022, D1). Die Mainstream-Medien, insbesondere die Fernsehsender, spiegeln die Positionen der Regierung wider und bringen routinemäßig identische Schlagzeilen. Obwohl einige unabhängige Zeitungen und Websites weiterhin tätig sind, stehen sie unter enormen politischen Druck, werden routinemäßig strafrechtlich verfolgt (FH 28.2.2022, D1; vgl. HRW 13.1.2022, BS 23.2.2022, S. 10) oder deren Inhalte werden entfernt. Dies gilt insbesondere bei Nachrichten, die sich kritisch über hochrangige Regierungsmitglieder und Mitglieder der Familie von Präsident Erdoğan äußern, oder die nach dem äußerst restriktiven Anti-Terror-Gesetz als strafbar gelten (HRW 13.1.2022). Der Druck auf Journalisten dauert an. Sie sehen sich Einschüchterungen, Festnahmen, Anklagen und Entlassungen ausgesetzt. Auch werden immer wieder gewaltsame Übergriffe gegen Journalisten verzeichnet, welche jedoch oftmals nicht geahndet werden (ÖB 30.11.2021, S. 33; vgl. BS 23.2.2022; S. 10, USDOS 12.4.2022, S. 31f.).

Der Oberste Rundfunk- und Fernsehrat (RTÜK), eine Regulierungsbehörde für den privaten Rundfunk, wurde zu einem Überwachungs- und Kontrollinstrument umfunktioniert. Lizenzen und Genehmigungen, die von Medien beantragt werden, müssen vom RTÜK abgesegnet werden (DW 4.5.2021). Die Mitglieder des RTÜK werden vom Parlament ernannt und sind fast ausschließlich Mitglieder der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) oder ihres politischen Verbündeten, der ultra-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) (FH 3.3.2021). Das Europäische Parlament zeigte sich 2021 "zutiefst besorgt über die mangelnde Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von öffentlichen Einrichtungen wie dem Obersten Rundfunk- und Fernsehrat (RTÜK) und der staatlichen Werbeagentur (BİK), die als Instrument benutzt werden, um als regierungskritisch geltende Medien willkürlich auszusetzen, zu verbieten, mit Geldstrafen zu belegen oder durch die Auferlegung finanzieller Bürden in ihrer Arbeit zu behindern, was ihr eine fast vollständige Kontrolle der Massenmedien ermöglicht" (EP 19.5.2021, S. 12, Pt. 27; vgl. ÖB 30.11.2021, S. 33).

Im Juni 2022 forderte das EP den Vorsitzenden des RTÜK auf, "die übermäßige Verhängung von Geldbußen und Sendeverboten, mit denen die legitime Meinungsfreiheit von Journalisten und Rundfunksender aus der Türkei eingeschränkt wird, einzustellen" (EP 7.6.2022, S. 11, Pt. 14). Beispielsweise belegte der RTÜK Ende Mai 2022 vier Fernsehsender (Tele1, KRT, Flash und Halk TV) mit einer Geldstrafe im Ausmaß von 3 % ihrer Jahreseinnahmen, weil sie die Rede des Vorsitzenden der oppositionellen Republikanischen Volkspartei (CHP), Kemal Kılıçdaroğlu, ausgestrahlt hatten, in der er behauptete, Präsident Erdoğan bereite sich darauf vor, im Falle einer Wahlniederlage mit seinen Familienangehörigen aus der Türkei zu fliehen (Duvar 30.5.2022). Der Pressewerberat (BİK), der staatliche Werbeaufträge vergibt, und die Präsidialdirektion für Kommunikation (CIB), die Presseausweise ausstellt, wenden eindeutig diskriminierende Praktiken an, um die Medienkritiker des Regimes zu marginalisieren und zu kriminalisieren (RSF 4.2021). Von Dezember 2018 bis Dezember 2020 wurden z. B. 1.239 Pressekarten türkischer Journalisten annulliert. Ausländische Journalisten, die jährlich eine neue Pressekarte beantragen müssen, warten zum Teil mehrere Monate auf deren Ausstellung (ÖB 30.11.2021, S. 34).

Das Verfassungsgericht, allerdings, das mehrere Klagen der Zeitungen Sözcü, Cumhuriyet, BirGün und Evrensel bewertete, entschied in seinem Piloturteil vom August 2022, dass die von der öffentlichen Werbeagentur (BİK) verhängten Strafen gegen die Meinungs- und Pressefreiheit verstoßen. Den betroffenen Zeitungen müssen jeweils 10.000 Lira [ca. 550 Euro] Entschädigung gezahlt werden. Das Verfassungsgericht stellte zudem fest, dass die Verhängung von Geldstrafen für Werbung durch erstinstanzliche Gerichte ein systematisches Problem darstelle, und forderte infolgedessen das Parlament auf, sich mit dem entsprechenden Gesetzesartikel zu befassen, um dieses grundlegende Problem zu lösen (EI 13.8.2022).

Die unverhältnismäßige Umsetzung der restriktiven Maßnahmen wirkt sich weiterhin negativ auf die freie Meinungsäußerung und die Verbreitung der Stimmen der Opposition aus. Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen nach wie vor gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und andere internationale Standards und weichen von der Rechtsprechung des EGMR ab. Strafverfahren und Verurteilungen von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern, Anwälten, Schriftstellern und Nutzern sozialer Medien finden weiterhin statt (EC 19.10.2021, S.5, 32; vgl. PACE 3.1.2020). Die Staatsanwälte klagen Journalisten am häufigsten wegen terroristischer Verbindungen oder Aktivitäten an (USDOS 12.4.2022, S.31). Laut einer Umfrage von MetroPOLL im Juli 2020 betrachteten 62% die Medien des Landes als "nicht frei" (USDOS 30.3.2021, S.28f.). Die Türkei verbesserte sich im World Press Freedom Index 2022 im Vergleich zum Vorjahr [1. Rang = bester Rang] relativ innerhalb der Rangordnung der angeführten 180 Länder um vier Plätze, von Rang 153 auf 149. Allerdings verschlechterte sich der absolute Wert von 50,21 auf 41,25 [100 ist der beste, statistisch zu erreichende Wert] (RSF 3.5.2022).

Der EGMR hat am 13.4.2021 im Sinne zweier prominenter Journalisten, Ahmet Altan und Murat Aksoy, entschieden, dass deren Inhaftierung unter anderem einen Verstoß gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung, Freiheit und Sicherheit darstelle, und die Türkei beiden Männern eine Entschädigung zahlen müsse, denn in beiden Fällen habe es keine konkreten Beweise für die zur Last gelegten Straftaten gegeben (DW 13.4.2021; vgl. ECHR 13.4.2021). Das Gericht stellte im Falle Aksoy, der nach dem Putschversuch wegen angeblicher Verbindung zur Gülen-Bewegung bis 2017 - bzw. neuerlich bis Jänner 2019 - in Haft saß, fest, dass es keine plausiblen Gründe für die Inhaftierung gegeben hätte. Altan wurde hingegen wegen Unterstützung des Putschversuches zunächst zu lebenslanger Haft verurteilt. Nach einem Freispruch durch das Oberste Berufungsgericht (Kassationsgericht) wurde er 2019 wegen "Unterstützung einer Terrorgruppe" zu zehneinhalb Jahren Gefängnis verurteilt (DW 13.4.2021; vgl. bianet 13.4.2021). Der EGMR stellte in seinem Urteil fest, dass kein "hinreichender Verdacht" vorlag, dass Altan vom Putschversuch im Vorhinein wusste, weshalb dessen Inhaftierung unbegründet war (DW 13.4.2021; vgl. ECHR 13.4.2021). Bereits tags darauf, am 14.4.2021 wurde Altan freigelassen, da das Kassationsgericht die bestehende Verurteilung mit der Begründung aufhob, dass Artikel 220/7 des Strafgesetzbuches, der eine Strafminderung vorsieht, ignoriert wurde bzw. die bereits verbüßte Haft ausreiche (Duvar 14.4.2021; vgl. SDZ 14.4.2021). Zudem hätte es für die Altan zur Last gelegten Straftaten wie Terrorunterstützung keine Beweise gegeben (DW 14.4.2021).

Strafverfahren gegen Journalisten werden oft mit Beleidigung des Staatspräsidenten und der türkischen Nation, mit Terrorpropaganda oder "provokativen Inhalten" begründet. Darüber hinaus gibt es Druck insbesondere gegen Journalistinnen und Journalisten, die etwa negativ über nationalistische Gruppieren recherchieren oder (AA 28.7.2022, S. 9) oder zu Korruption berichten (AA 28.7.2022, S. 9; vgl FH 28.2.2022, D1). Journalisten wurden auch wegen der Berichterstattung über Proteste strafrechtlich verfolgt (FH 28.2.2022, D1). Selbstzensur ist weit verbreitet aus Angst, dass die Kritik an der Regierung zu Vergeltungsmaßnahmen führen könnte (USDOS 12.4.2022, S. 30; vgl. BS 23.2.2022, S. 10). Journalisten und Medienmitarbeiter befinden sich in Untersuchungshaft oder verbüßen Strafen, da deren journalistische Tätigkeiten als terrorismusbezogene Vergehen gewertet wurden (HRW 13.1.2022; vgl. IPI 30.11.2020). - Human Rights Watch zählte Anfang 2022 58 Journalisten und Medienmitarbeiter, welche wegen ihrer journalistischen Arbeit in Untersuchungshaft waren oder Strafen wegen Terrorismusdelikten verbüßten (HRW 13.1.2022). - Hinzukommt meist ein Reiseverbot (IPI 30.11.2020). Journalisten, die für kurdische Medien in der Türkei arbeiten, werden weiterhin unverhältnismäßig stark ins Visier genommen. Eine kritische Berichterstattung aus dem Südosten des Landes ist stark eingeschränkt (HRW 14.1.2020). (Befristete) Publikationsverbote mit Verweis auf die "Bedrohung der nationalen Sicherheit" oder "Gefährdung der nationalen Einheit" treffen, mitunter wiederholt, vor allem kurdische Zeitungen oder solche des linken politischen Spektrums (AA 28.7.2022, S. 9). Mehr als ein Jahr vor dem Prozess im Gefängnis zu verbringen, ist die neue Norm, und lange Gefängnisstrafen sind üblich, in einigen Fällen bis zu lebenslanger Haft ohne die Möglichkeit einer Begnadigung (RSF 2020). Beweise zur Rechtfertigung von Untersuchungshaft und terroristischer Anschuldigungen bestehen in erster Linie aus Produkten journalistischer Arbeit, einschließlich veröffentlichter Artikel und Fotos, Kontakten zu Quellen, Social Media-Posts oder TV-Auftritten (SCF 3.1.2022).

Journalisten, welche vormalige Aktionen der Regierung, die angeblich der Unterstützung des sogenannten Islamischen Staat dienten - z. B. Waffenlieferungen nach Syrien - oder Missstände bei den Sicherheitskräften untersuchen, werden systematisch der "Spionage", der "terroristischen Propaganda", der "Diffamierung" des Justizsystems oder der Sicherheitskräfte oder sogar des "Angriffs auf einen Anti-Terror-Agenten" beschuldigt (RSF 15.6.2021). Im Allgemeinen kann öffentliche Kritik an Themen, die für die Regierung sensibel sind, strafrechtlich verfolgt werden. Journalisten, die z. B. über die militärischen Aktivitäten der Türkei in Syrien oder Libyen berichteten, wurden einer Reihe von Verbrechen angeklagt, darunter Verstöße gegen das Geheimhaltungsgesetz oder das Schüren von Hass (IPI 30.11.2020). Auch die Kritik an der Wirtschaftspolitik kann zur Verhaftung führen. Am 12.12.2021 wurden drei Youtube-Journalisten in der türkischen Provinz Antalya verhaftet, nachdem sie Passanten auf der Straße zu deren Meinung zur Wirtschaftskrise in der Türkei interviewt hatten. Bei Razzien in ihren Wohnungen wurden Mobiltelefone und Computer beschlagnahmt. Den festgenommenen Personen wird vorgeworfen, "den Staat und die Regierung zu verunglimpfen". Sie wurden zwischenzeitlich wieder freigelassen, jedoch unter Hausarrest gestellt (BAMF 20.12.2021, S. 12; vgl. Independent 13.12.2021).

Am 8.4.2021 hob das türkische Verfassungsgericht einen Artikel eines Regierungsdekrets auf, das nach dem gescheiterten Putsch im Juli 2016 erlassen wurde und zur Schließung von Dutzenden von Medienhäusern führte. Die Begründung hierfür und die anschließende Beschlagnahmung des Eigentums war die "Bedrohung der nationalen Sicherheit" (PACE 22.4.2021, S. 4; vgl. CCRT 8.4.2021, TM 8.4.2021). Unbenommen der rechtlich möglichen Einschränkungen der Grundfreiheiten während des Ausnahmezustandes sah das Verfassungsgericht infolge der Beendigung des Letzteren, die verfassungsmäßig garantierten grundlegenden Freiheiten ab diesem Zeitpunkt als verletzt an (CCRT 8.4.2021). Das Urteil könnte laut Aussagen von Juristen für mehr als zehn Medien positive rechtliche Konsequenzen haben, nicht jedoch für jene Medienhäuser, denen meist ein Naheverhältnis zur Gülen-Bewegung unterstellt wurde, die namentlich im Dekret genannt werden (TM 8.4.2021).

Meinungsfreiheit

Das Europäische Parlament (EP) bekräftigte im Mai 2022 seine ernste Besorgnis über die unverhältnismäßigen und willkürlichen Maßnahmen die das Recht auf freie Meinungsäußerung einschränken (EP 7.6.2022, S. 10, Pt.13). In vielen Fällen können Einzelpersonen den Staat oder die Regierung nicht öffentlich kritisieren, ohne das Risiko zivil- oder strafrechtlicher Klagen bzw. Ermittlungen in Kauf zu nehmen. Die Regierung schränkt die Meinungsfreiheit von Personen ein, die bestimmten religiösen, politischen oder kulturellen Standpunkten wohlwollend gegenüberstehen. Sich zu heiklen Themen oder in regierungskritischer Weise zu äußern, zieht mitunter Ermittlungen, Geldstrafen, strafrechtliche Anklagen, Arbeitsplatzverlust und Haftstrafen nach sich. Auf regierungskritische Äußerungen reagiert die Regierung häufig mit Strafanzeigen wegen angeblicher Zugehörigkeit zu terroristischen Gruppen, Terrorismus oder sonstiger Gefährdung des Staates. Die Regierung hat Hunderte von Personen wegen der Ausübung ihrer Meinungsfreiheit verurteilt und bestraft (USDOS 12.4.2022, S. 30). Im Jahr 2021 betrafen laut Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte allein 31 von insgesamt 76 Fällen von Verletzungen der EMRK durch die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung (ECHR 1.2022).

Die Rückschritte im Bereich Meinungsfreiheit sind Ausfluss des weit ausgelegten Terrorismusbegriffs in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelner Artikel des türkischen Strafgesetzbuches (ÖB 30.11.2021, S. 32). Die geltenden Gesetze zur Terrorismusbekämpfung, zum Internet, zu den Nachrichtendiensten und das Strafgesetzbuch behindern die freie Meinungsäußerung und stehen im Widerspruch zu europäischen Standards (EC 19.10.2021, S. 33). Problematisch ist die sehr weite Auslegung des Terrorismusbegriffs durch die Gerichte. So können etwa öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den kurdisch geprägten Gebieten der Südosttürkei oder das Teilen von Beiträgen mit PKK-Bezug in den sozialen Medien bei entsprechender Auslegung bereits den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (AA 28.7.2022, S. 9). Laut Parlamentarischer Versammlung des Europarates (PACE) gab es keine Fortschritte bei der Auslegung der Anti-Terrorismus-Gesetzgebung. Letztere stimmt nicht mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) überein (PACE 22.4.2021, S. 3). Zwar stellt nunmehr Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgesetzes klar, dass Meinungsäußerungen, welche die Grenze der Berichterstattung nicht überschreiten, keine Straftat darstellen, doch dies hat die politische Verfolgung unliebsamer Äußerungen in der Praxis nicht eingeschränkt (AA 28.7.2022, S. 9).

Eines der prominentesten Beispiele war die Verurteilung von vier Menschenrechtsverteidigern, darunter der ehemalige Vorsitzende von Amnesty International Türkei, Taner Kılıç, wegen der Unterstützung einer terroristischen Organisation im Juli 2020 (FH 3.3.2021). Die Behörden hatten Kilic im Juni 2017 unter dem Vorwurf festgenommen, Verbindungen zu Fethullah Gülen zu unterhalten. Der EGMR entschied Ende Mai 2022 einstimmig (inklusive des türkischen Richters), dass die Türkei bei der Inhaftierung von Kılıç rechtswidrig gehandelt hatte. Das Gericht fand keine Beweise dafür, dass Kilic eine Straftat begangen hat. Das Gericht entschied außerdem, dass seine spätere Verurteilung wegen anderer Anschuldigungen in direktem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Menschenrechtsverteidiger stehe und sein Recht auf freie Meinungsäußerung beeinträchtigt werde (DW 31.5.2022; vgl. AP 31.5.2022).

Die Behörden klagen Bürger, darunter auch Minderjährige, wegen Beleidigung der Staatsführung und Verunglimpfung des "Türkentums" an. Fürsprecher der Meinungsfreiheit wiesen darauf hin, dass führende Politiker und Abgeordnete von Oppositionsparteien zwar regelmäßig mehrfach wegen solcher Beleidigungen angeklagt wurden, im umgekehrten Falle (Beleidigung von Oppositionellen) AKP-Mitglieder und Regierungsbeamte nur selten strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 12.4.2022, S. 36). Jüngstes Beispiel einer Verurteilung einer Journalistin wegen Präsidentenbeleidigung ereignete sich im März 2022. - Ein Istanbuler Gericht sprach Sedef Kabas wegen Präsidentenbeleidigung schuldig und verurteilte sie zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Die Journalistin hatte während einer Fernsehsendung unter anderem das harte Vorgehen der türkischen Regierung gegen Kritiker angeprangert. Dort und später auf Twitter zitierte sie ein Sprichwort: "Wenn ein Ochse in einen Palast geht, wird er kein König, sondern der Palast wird zum Stall." (DW 11.3.2022; vgl. Ahval 11.3.2022).

Auch gegen Rechtsanwälte wird vorgegangen. - Im Jänner 2021 erteilte das Justizministerium die Genehmigung zur Einleitung von Ermittlungen gegen zwölf Mitglieder der Anwaltskammer von Ankara. Die Anwälte wurden der "Beleidigung eines Amtsträgers" beschuldigt, weil sie homophobe und diskriminierende Äußerungen des Präsidenten der staatlichen Religionsbehörde Diyanet, geäußert während eines Freitagsgebets, kritisiert hatten. Im April 2021 akzeptierte das zuständige Gericht in Ankara die Anklage. Im Juli 2021 wurden auch Ermittlungen gegen Mitglieder der Anwaltskammern von Istanbul und Izmir wegen "Beleidigung religiöser Werte" genehmigt (AI 29.3.2022).

Soziale Medien

Alles, vom banalen Teilen bis hin zum Liken von Inhalten in sozialen Medien, die von anderen, z. B. auf Facebook, geteilt werden, kann zu strafrechtlichen Ermittlungen und/oder einer Strafverfolgung etwa wegen Beleidigung des Präsidenten führen (Article19 8.4.2022). Die Internetfreiheit hat weiter abgenommen. Hunderte von Websites wurden gesperrt, in einigen Fällen aufgrund eines neuen Gesetzes über soziale Medien. Online-Inhalte, die als kritisch gegenüber der regierenden AKP oder Präsident Erdoğan angesehen wurden, wurden von Webseiten und Social-Media-Plattformen entfernt. Online-Aktivisten, Journalisten und Social-Media-Nutzer wurden sowohl physisch als auch online wegen ihrer Social-Media-Beiträge schikaniert. Staatlich geförderte Medien und die Manipulation von Inhalten sozialer Medien durch die Regierung haben sich negativ auf die Online-Informationslandschaft ausgewirkt. Insbesondere die Medienberichterstattung über die kurdisch besiedelte südöstliche Region wird stark von der Regierung beeinflusst (FH 21.9.2021, B5). Die Sperrung und Löschung von Online-Inhalten ohne gerichtliche Anordnung aus einer unangemessen breiten Palette von Gründen, die sich auf das Internetgesetz und den allgemeinen Rechtsrahmen stützen, wurde fortgesetzt. Die derzeitige Gesetzgebung zur Terrorismusbekämpfung, zum Internet, zu den Nachrichtendiensten sowie das Strafgesetzbuch behindern die Meinungsfreiheit und stehen im Widerspruch zu europäischen Standards (EC 19.10.2021, S. 32f).

Die Generaldirektion für Sicherheit teilte mit, dass im Jahr 2021 insgesamt 106.000 Social-Media-Konten in der Türkei aufgrund von Beiträgen untersucht wurden, die von den Behörden als problematisch eingestuft wurden. Die behördlichen Untersuchungen der Accounts richteten sich gegen Beleidigungen des Präsidenten, Verbreitung terroristischer Propaganda oder Aufstachelung zu Feindschaft und Hass unter der Bevölkerung, wobei diesbezüglich 46.646 Nutzer identifiziert wurden (TM 15.3.2022). Anderen Angaben des Innenministeriums zufolge verdoppelten sich 2021 die Zahlen der untersuchten Konten sowie der Verfahren verglichen mit 2020. - 146.167 Konten in sozialen Medien wurden untersucht und rechtliche Schritte gegen 60.051 Personen eingeleitet. In der Folge wurden 1.911 Personen festgenommen und 73 inhaftiert (Article 19 8.4.2022).

Das Europäische Parlament brachte im Jänner 2021 seine ernste Besorgnis über die Überwachung von Social-Media-Plattformen zum Ausdruck und verurteilte die Schließung von Social-Media-Konten durch die türkischen Behörden. Es betrachtete dies als eine weitere Einschränkung der Meinungsfreiheit und als ein Instrument zur Unterdrückung der Zivilgesellschaft (EP 21.1.2021). Freedom House sah die Türkei 2021 nur mehr bei 34 von 100 möglichen Punkten hinsichtlich der Freiheit im Internet (FH 21.9.2021).

Staatspräsident Erdogan bezeichnete im Dezember 2021 die sozialen Medien als eine der größten Bedrohungen für die Demokratie und verkündete, dass die Regierung eine Gesetzgebung plane, um die Verbreitung von Fake News und Desinformationen im Internet zu kriminalisieren. Kritiker jedoch sahen die vorgeschlagenen Änderungen als Verschärfung der Einschränkung der Meinungsfreiheit (AP 11.12.2021; vgl. AM 13.12.2021).

Am 1.10.2020 trat in der Türkei das Gesetz Nr. 7253 über die Beschränkung von sozialen Medien in Kraft. Es zwingt Betreiber von Plattformen mit mehr als einer Million Nutzer täglich, mindestens einen Repräsentanten in der Türkei zu ernennen. Dieser muss türkischer Staatsbürger sein und seine Daten müssen auf der Webseite angegeben sein. Bei Nicht-Einhaltung der Vorgaben drohen Geldstrafen, Bandbreitenreduktion oder auch Verbot von Werbeanzeigen. Bei Anträgen von Einzelnen betreffend die Entfernung von Inhalten oder Zugriffsblockierung wegen Verletzungen der Privatsphäre muss der Provider dem Antragsteller innerhalb von längstens 48 Stunden antworten, andernfalls kann die Behörde für Informations- und Kommunikationstechnologie eine Strafe von fünf Mio. Lira verhängen. Das Gesetz fordert, dass Unternehmen alle Daten türkischer Kunden in der Türkei speichern müssen (ÖB 30.11.2021, S. 32). Als Verstoß gegen das Gesetz zählen zum Beispiel die Verletzung von Persönlichkeitsrechten, die Förderung des Terrorismus sowie Gewalt, die Störung der öffentlichen Ordnung, Fluchen sowie der Missbrauch von Frauen und Kindern (FNS 25.11.2020). Die betroffenen Online-Plattformen sind gezwungen, Berichte an die türkische Behörde für Informations- und Kommunikationstechnologien (BTK) über ihre Reaktion auf Anfragen von Verwaltungs- oder Justizbehörden hinsichtlich Zensur oder Sperrung des Zugangs zu Online-Inhalten zu senden. Auf Anordnung eines Richters oder der BTK wird die Union der Zugangsanbieter (ESB) auch verpflichtet sein, Internet-Hosts oder Suchmaschinen anzuweisen, Entscheidungen über Zugangssperren innerhalb von vier Stunden unter Androhung einer Verwaltungsstrafe zu vollstrecken. Empfindliche Geldstrafen drohen auch, wenn die Internet-Plattformen Benutzerdaten nicht speichern (RSF 1.10.2020). Trotz durchaus begrüßenswerter Bestimmungen zum Schutz persönlicher Rechte ist zu befürchten, dass - vor allem angesichts der fehlenden Unabhängigkeit der Justiz - durch das neue Gesetz die Regierung die Kontrolle über die Medienlandschaft weiter ausbauen und die Möglichkeiten zur Meinungsäußerung reduzieren wird. Kritik in sozialen Medien soll eingeschränkt und die Identität von anonymen Nutzern schnell ausfindig gemacht werden können (ÖB 30.11.2021, S. 32). Bereits einen Monat nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen wurden jeweils 10 Millionen Lira (1,17 Mio. US-Dollar) an Bußgeldern gegen Social Media-Giganten wie Facebook, Twitter, Instagram, TikTok und YouTube verhängt, weil sie gegen das Gesetz verstoßen hatten (TM 4.11.2020), gefolgt von einer erneuten Strafe im Ausmaß von 30 Mio. Lira, weil die Firmen immer noch keinen offiziellen Repräsentanten, wie vom Gesetz verlangt, ernannt hatten (BI 11.12.2020).

Klagen gegen Internetzensur vor dem Verfassungsgericht werden meist zugunsten der Kläger entschieden, jedoch fällt das Verfassungsgericht jährlich nur wenige Urteile. Darüber hinaus besteht das Problem darin, dass der vom Verfassungsgericht entwickelte prinzipielle Ansatz im Sinne der Meinungs- und Pressefreiheit von den Friedensrichtern in Strafsachen in deren Rechtssprechung ignoriert wird. Diese verhängen Sperren regelmäßig so, als ob das Verfassungsgericht kein Urteil zu irgendeiner Praxis in dieser Angelegenheit erlassen hätte (IFÖD 10.2021, S. 101-104; vgl. LoC 7.1.2022).

Die Generalversammlung des Verfassungsgerichts stellte allerdings am 7.1.2022 fest, dass die Regierung das verfassungsmäßige Recht auf freie Meinungsäußerung und das verfassungsmäßige Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf betreffend die Sperrung des Zugangs zu Online-Nachrichten-Webseiten durch untergeordnete Gerichte verletzt hatte. Das Verfassungsgericht konsolidierte neun Fälle, in denen insgesamt 129 URL-Adressen durch Entscheidungen von Friedensrichtern gemäß Artikel 9 des Gesetzes Nr. 5651 gesperrt worden waren. In allen neun Fällen hatten die Richter den Zugang zu den betreffenden Nachrichtenartikeln aufgrund von Beschwerden jener Personen gesperrt, die Gegenstand der Nachrichtenartikel waren und die geltend machten, dass bestimmte Aussagen in den Nachrichtenartikeln ihren Ruf und ihr Ansehen unrechtmäßig schädigten. - Die Problematik des Artikels 9, u. a. von der Venedig Kommission des Europarates beanstandet, liegt darin, dass eine diesbezügliche Sperrung durch den Spruch eines Friedensrichters, zeitlich unbegrenzt und ohne Anhörung, erfolgt, nur auf Einspruch hin von einem anderen Friedensrichter überprüft, jedoch nicht bei höheren Gerichten angefochten werden kann. Der einzige Rechtsbehelf ist eine Individualbeschwerde vor dem Verfassungsgericht (LoC 7.1.2022). In seinem Urteil stellte das Verfassungsgericht nicht nur einen offensichtlichen Eingriff in die durch Artikel 26 und 28 der Verfassung geschützte Meinungs- und Pressefreiheit durch die Sperrung des Zugangs zu den betroffenen Nachrichtenseiten fest, sondern auch die unverhältnismäßige und unbegründete Blockierung der Inhalte auf unbestimmte Zeit sowie die Nicht-Beachtung der verfassungsrechtlichen Grundsätze durch die Vorinstanzen. Außerdem beklagte das Verfassungsgericht den Mangel an Rechtsmitteln. In Anbetracht der Tatsache, so das Verfassungsgericht, dass die Entscheidungen der untergeordneten Gerichte auf das Vorhandensein eines systematischen Problems hinweisen, das unmittelbar durch eine gesetzliche Bestimmung verursacht wurde, ist es offensichtlich, dass das derzeitige System überdacht werden muss, um ähnliche Verstöße zu verhindern. Deshalb wurde seitens des Gerichts ein sogenanntes Pilotverfahren (pilot judgment) beschlossen (CCRT 7.1.2022). - Das Verfahren wird angewandt, wenn das Gericht feststellt, dass die Verletzung eines Grundrechts in einem bestimmten Fall auf ein strukturelles Problem zurückzuführen ist, das bereits zu anderen Anträgen geführt hat und von dem zu erwarten ist, dass es in Zukunft zu weiteren Anträgen führen wird. Wenn das Gericht beschließt, über einen Antrag im Rahmen des Piloturteilsverfahrens zu entscheiden, kann es alle anderen bei ihm anhängigen Verfahren, die dasselbe strukturelle Problem betreffen, aussetzen. Sobald ein Piloturteil ergangen ist, müssen die Verwaltungsbehörden das Urteil in den entsprechenden Anträgen, die bei ihnen eingereicht werden, anwenden, oder bei Fällen, die das Verfassungsgericht erreichen, kann das Gericht die Fälle zusammenfassen und im Einklang mit dem Piloturteil entscheiden (LoC 7.1.2022).

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Anlässlich der Corona-Krise hat die Regierung versucht, die öffentliche Debatte über das Virus zu kontrollieren. Dies ging so weit, dass Personen wegen kritischer, laut Regierung "grundloser und provokativer" Beiträge in den sozialen Medien verhaftet wurden (AM 24.3.2020) und der RTÜK Bußgelder gegen Medien verhängte, die den Umgang der Regierung mit der Pandemie kritisiert hatten (BS 23.2.2022, S. 11). So teilte das türkische Innenministerium am 21.5.2020 mit, dass in den 65 Tagen zuvor 510 Personen wegen "haltloser" und "provokativer" Beiträge im Netz, betreffend COVID-19, festgenommen worden wären. 10.111 Social Media Accounts wären überprüft, und dabei 1.105 Verdächtige identifiziert worden. Von diesen wären wiederum 510 festgenommen worden (ÖB 30.11.2021, S. 32). Zu den Betroffenen gehörten auch Mediziner, die in ihren Beiträgen die Bürger über grundlegende Gesundheitsvorkehrungen informierten, und vor der Unzulänglichkeit staatlich empfohlener Maßnahmen warnten (POMED 17.4.2020).

Im Herbst 2020 standen medizinische Vereinigungen, wie die Türkische Ärztekammer (TTB), im Schussfeld der Kritik seitens der Staatsspitze, da sie die Maßnahmen der Regierung zur Bewältigung der Corona-Krise ebenso kritisierten, wie etwa die mangelnde Daten-Transparenz des Gesundheitsministeriums. Mitte Oktober 2020 verlangte Staatspräsident Erdoğan den Einfluss der Ärztekammer und anderer Berufsverbände gesetzlich einzuschränken, da diese seiner Meinung nach in einem unerträglichen Ausmaß gegen die Verfassung handelten. Überdies warf der Staatspräsident der Spitze der Ärztekammer die Mitgliedschaft in einer Terrororganisation vor. Der Vorsitzende der ultra-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP), Regierungspartner der AKP, Davlet Bahçeli, beschuldigte die Ärztekammer, "den Terrorismus zu preisen" (AM 15.10.2020; vgl. BI 14.10.2020).

Quellen:

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 USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_TURKEY-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 2.5.2022

 USDOS – United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2021/03/TURKEY-2020-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 28.2.2022

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Letzte Änderung: 20.09.2022

Die Verfassung enthält umfassende Garantien grundlegender Menschenrechte, einschließlich der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit. In der Praxis sind diese Rechte jedoch stark beschränkt. Die Freiheit, auch ohne vorherige Genehmigung unbewaffnet und gewaltfrei Versammlungen abzuhalten, unterliegt Einschränkungen, soweit Interessen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, die Vorbeugung von Straftaten bzw. die allgemeine Gesundheit oder Moral betroffen sind (AA 28.7.2022, S. 8; vgl. DFAT 10.9.2020, S. 16, 27). Restriktive und vage formulierte Gesetze erlauben es den Behörden, unverhältnismäßige Maßnahmen zur Einschränkung der Versammlungsfreiheit zu verhängen und sogar die legitime Ausübung dieses Rechts durch einen Diskurs zu stigmatisieren, der Demonstranten immer wieder mit Extremismus und gewalttätigen Gruppen in Verbindung bringt (FIDH/OMCT/İHD 7.2020).

Im Bereich der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit gab es weitere gravierende Rückschritte angesichts wiederholter Verbote, unverhältnismäßiger Eingriffe und übermäßiger Gewaltanwendung bei friedlichen Demonstrationen, Ermittlungen, Bußgelder und strafrechtlicher Verfolgung von Demonstranten unter dem Vorwurf terrorismusbezogener Aktivitäten. Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung stehen nicht im Einklang mit der türkischen Verfassung, den europäischen Standards und den internationalen Konventionen (EC 19.10.2021, S. 5; vgl. EP 7.6.2022, S. 9, Pt. 12). Infolgedessen haben viele Menschen in der Türkei Angst davor, den öffentlichen Raum für die Ausübung ihres Rechts auf friedliche Versammlung zu beanspruchen (FIDH/OMCT/İHD 7.2020). Beispielsweise wurden, laut einem Bericht der größten Oppositionspartei, der Republikanischen Volkspartei - CHP, alleine im April 2022 bei Polizeiinterventionen gegen 45 Demonstrationen 288 Personen festgenommen. Im selben Monat wurden in den kurdisch-dominierten Städten Mardin, Van und Hakkari, im Südosten des Landes alle Demonstrationen verboten (Duvar 16.5.2022).

Polizeiliche Gewalt richtet sich gegen unterschiedliche Gruppen. Einige Beispiele der letzten Monate: Ende September 2021 schritt die Polizei gewaltsam gegen friedliche Proteste von Studenten gegen hohe Studentenheimgebühren und Mieten in den Istanbuler Stadtteilen Kadıköy und in İzmir ein. 50 Studenten in Istanbul und 30 in Izmir wurden zum Teil verprügelt und temporär festgenommen (Bianet 28.9.2021). Als mehrere Tausend Menschen, vor allem Frauen, Ende November 2021 im Stadtzentrum Istanbuls gegen Gewalt gegen Frauen protestierten, wobei einige "Regierung zurücktreten" skandierten, feuerte die Polizei Pfeffergas ab und lieferte sich ein Handgemenge mit den DemonstrantInnen (Reuters 25.11.2021). Die Polizeigewalt setzte sich auch 2022 fort. So setzte die Polizei in der südlichen Provinz Adana im März 2022 Schlagstöcke, Plastikgeschosse und Pfefferspray ein, um die Mitglieder der regierungskritischen, religiösen Furkan-Stiftung von einer friedlichen Demonstration abzuhalten. Hunderte von Mitgliedern der Gruppe hatten sich versammelt, um eine Presseerklärung abzugeben und gegen die fortgesetzte Untersuchungshaft gegen acht Mitglieder zu protestieren (TM 21.3.2022; vgl. Ahval 21.3.2022). Die Türkische Rechtsanwaltskammer (TTB) sah das verfassungsmäßige Versammlungsrecht verletzt und kündigte rechtliche Schritte gegen die beteiligten Polizisten an (Ahval 21.3.2022). Bei Demonstrationen anlässlich des kurdischen Neujahrsfestes, Newroz, vermeldeten pro-kurdische Medien, dass die Polizei in Diyarbakır über 650 Personen festgenommen hatte, darunter viele Kinder, wobei es zur Anwendung von Gewalt sowohl bei den Festnahmen als auch in Polizeigewahrsam kam (Medya News 22.3.2022; vgl. Rudaw 22.3.2022). Empfindlich reagieren die Behörden bei Demonstrationen für den sich seit 1999 in Isolation befindlichen Führer der PKK, Abdullah Öcalan. - So wurden Mitte Juni 2022 zahlreiche politische Aktivisten in Istanbul festgenommen, als die Polizei versuchte, einen Marsch zum westtürkischen Hafen Gemlik zu behindern, um gegen die strenge Isolierung Öcalans zu protestieren. Ersten Berichten zufolge wurden etwa 20 Personen festgenommen (Medya News 12.6.2022). Im selben Zusammenhang wurden am 16.6.2022 neun (gemäß einer zweiten Quelle zehn) Personen, darunter Mitglieder und Führungskräfte der HDP, bei Hausdurchsuchungen in Istanbul vorübergehend festgenommen (TİHV 20.6.2022; vgl. TM 16.6.2022).

Seit 2015 gab es im Bereich der Versammlungsfreiheit Rückschritte, insbesondere durch die während des Ausnahmezustands erfolgte Ausweitung der Befugnisse der Gouverneure, öffentliche Versammlungen untersagen zu können. Der breite Ermessensspielraum der Gouverneure wird für weitere Einschränkungen genutzt, sodass mittlerweile auch bekanntermaßen friedliche Kundgebungen mit langer Tradition verboten werden. Zahlreiche Demonstrationen und Zusammenkünfte werden entweder mit einem Blanko-Bann von vornherein untersagt bzw. unter Anwendung von Polizeigewalt aufgelöst (ÖB 30.11.2021, S. 34; vgl. EC 19.10.2021, S. 16, 37). Die seit langem bestehenden Versammlungsverbote im Südosten des Landes blieben auch 2021 in Kraft. Das ganze Jahr 2021 über haben die Gouverneure von Van, Tunceli, Muş, Hâkkari und mehreren anderen Provinzen öffentliche Proteste, Demonstrationen, Versammlungen jeglicher Art und die Verteilung von Broschüren verboten (USDOS 12.4.2022, S. 46). Im Jahr 2020 wurden 253 Mal pauschale und 115 Mal gezielte Versammlungsverbote verhängt (EC 19.10.2021, S. 37).

In der Praxis werden bei regierungskritischen politischen Versammlungen regelmäßig dem Veranstaltungszweck zuwiderlaufende Auflagen bezüglich Ort und Zeit gemacht und zum Teil aus sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen Verbote ausgesprochen (AA 28.7.2022, S. 8). Während regierungsfreundliche Kundgebungen stattfinden dürfen, werden regierungskritische Versammlungen routinemäßig verboten. Die Stadt Ankara schränkte 2021 Feierlichkeiten zum 1. Mai ebenso ein wie Studentenproteste (FH 2.2022, E1). Versammlungen von linken und gewerkschaftlichen Gruppen, Proteste von Opfern staatlicher Säuberungen, Parteiversammlungen der Opposition wurden ebenso verboten wie Demonstrationen oder Festivitäten von Kurden (FH 3.3.2021, E1; vgl. BS 23.2.2022, S. 10). Einschränkungen der Versammlungsfreiheit betreffen nicht selten Frauen und besonders vulnerable Gruppen wie LGBTI-Personen und Minderheiten (ÖB 30.11.2021, S. 34; vgl. FH 2.2022, E1, BS 23.2.2022, S. 10). Auch Proteste für politische und sozio-ökonomische Rechte wurden in mehreren Provinzen immer wieder verboten. Demonstrationen entlassener Beamter, die ihre Wiedereinstellung forderten, und von Arbeitnehmern, die für ihre Gesundheitsrechte demonstrierten, wurden unterbunden (EC 19.10.2021, S. 36). Demonstrationen von Umweltaktivisten oder solche, welche die militärischen Interventionen der Türkei in Syrien zum Thema hatten, sowie Proteste gegen die Absetzung von Bürgermeistern meist der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP) bzw. die Ernennung von Regierungssachwaltern an deren Stelle, wurden von den Behörden aus Sicherheitsgründen verboten (EC 6.10.2020, S. 37).

Nach den vom Justizministerium veröffentlichten offiziellen Zahlen wurden 2020 Ermittlungen gegen 6.770 Personen wegen Verstoßes gegen das Gesetz Nr. 2911 über Versammlungen und Kundgebungen eingeleitet, während gegen 3.171 dieser Personen Strafanzeige erstattet wurde (İHD 4.10.2021, S. 28). Unabhängigen Angaben zufolge nahmen die Behörden bei mindestens 320 friedlichen Versammlungen mindestens 2.123 Demonstranten wegen des Verdachts der "Aufstachelung zum Hass", des "Verstoßes gegen das Demonstrationsgesetz" und des "Widerstands gegen polizeiliche Anordnungen" fest (EC 19.10.2021, S. 34).

Das Sicherheitsgesetz vom 23.5.2015 klassifiziert Steinschleudern, Stahlkugeln und Feuerwerkskörper als Waffen und sieht eine Gefängnisstrafe von bis zu vier Jahren vor, so deren Besitz im Rahmen einer Demonstration nachgewiesen wird oder Demonstranten ihr Gesicht teilweise oder zur Gänze vermummen. Bis zu drei Jahre Haft drohen Demonstrationsteilnehmern für die Zurschaustellung von Emblemen, Abzeichen oder Uniformen illegaler Organisationen (HDN 27.3.2015). Teilweise oder gänzlich vermummte Teilnehmer von Demonstrationen, die in einen "Propagandamarsch" für terroristische Organisationen münden, können mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden (Anadolu 27.3.2015). Das Gesetz erlaubt es der Polizei, nicht nur gefärbtes Wasser zur späteren Identifikation von Demonstranten anzuwenden, sondern auch Personen ohne Genehmigung eines Staatsanwalts in "Schutzhaft" zu nehmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie eine Bedrohung für sich selbst oder die öffentliche Ordnung darstellen (USDOS 12.4.2022, S. 43).

Am 30.4.2021 erließ das Innenministerium ein Verbot der Sprach- und Filmaufnahme von Polizeibeamten während Protesten und Demonstrationen. Verstöße gegen das Verbot sollten künftig strafrechtlich geahndet werden (BAMF 3.5.2021, S. 12; vgl. BI 30.4.2021). Allerdings entschied der Staatsrat [Verwaltungsgerichtshof] am 15.12.2021 infolge einer Klage der Media and Law Studies Association (MLSA), dass der Vollzug des Rundschreibens auszusetzen sei, weil dieses die Informations- und Pressefreiheit einschränke. Der Staatsrat wies in seinem Urteil darauf hin, dass Einschränkungen der Grundrechte nur in vom Gesetzgeber vorgesehenen Fällen verhängt werden können. Außerdem verstoße das Rundschreiben gegen Artikel 7 der türkischen Verfassung, nach dem jegliche Handlungen verboten sind, die keine Grundlage in der Verfassung haben, sowie gegen Artikel 13, der die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger schützt (FNS 1.2.2022). Im Mai 2022 wies die Verwaltungskammer des Staatsrates letztendlich den Einspruch des Innenministeriums und der Generaldirektion für Sicherheit gegen die Entscheidung des Staatsrates, den Vollzug des Rundschreibens auszusetzen, zurück (MLSA 10.5.2022).

Die extensive Auslegung des unklar formulierten Art. 220 des Strafgesetzbuches hinsichtlich krimineller Vereinigungen durch den Kassationsgerichtshof führte zur Kriminalisierung von Teilnehmern an Demonstrationen, bei denen auch PKK-Symbole gezeigt wurden bzw. zu denen durch die PKK aufgerufen wurde, unabhängig davon, ob dieser Aufruf bzw. die Nutzung dem Betroffenen bekannt war. Teilnehmer müssen, auch bei Demonstrationen im Ausland, mit einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung rechnen (AA 28.7.2022).

Im September 2019 kam das Verfassungsgericht in seinem Urteil zur Demonstration am 1.5.2009 zu dem Schluss, dass die Versammlungsfreiheit der Demonstranten verletzt wurde. Dies war das erste innerstaatliche Urteil des Gerichtshofs zur willkürlichen Verhinderung der Gedenkfeiern zum 1. Mai (EC 6.10.2020, S. 37). In einem weiteren Fall urteile das Verfassungsgericht am 8.9.2021, dass das vom Gouverneursamt verhängte Verbot aller Proteste in der südöstlichen Stadt Kahramanmaraş das verfassungsmäßige Recht der Kläger auf Versammlung und Demonstration verletzt habe. Das Verfassungsgericht ordnete zudem eine Schadensersatzzahlung an jeden der vier Kläger an, welche eine Klage beim Verfassungsgericht einbrachten, nachdem andere Rechtsmittel nicht dazu geführt hatten, dass die Entscheidung des Gouverneursamtes von Kahramanmaraş, alle Proteste in der Stadt für einen Monat zu verbieten und anschließend viermal zu verlängern, aufgehoben wurde (BAMF 13.9.2021, S. 16f; vgl. TM 8.9.2021).

Ein türkisches Gericht in der östlichen Provinz Erzincan hat im Oktober 2021 15 Angeklagte zu insgesamt 93 Jahren und 10 Monaten Gefängnis verurteilt, weil sie an den massiven regierungsfeindlichen Demonstrationen von 2013, den sogenannten Gezi-Protesten, teilgenommen hatten. Die Angeklagten bekamen Haftstrafen zwischen sechs Jahren und acht Monaten und zweieinhalb Jahren wegen der Teilnahme an einer illegalen Demonstration, Widerstand gegen einen diensthabenden Polizeibeamten und Beschädigung öffentlichen Eigentums (Ahval 27.10.2021)

[Anm.: Zum Thema Versammlungsfreiheit siehe auch die Kapitel "Frauen" sowie "Sexuelle Minderheiten"]

Vereinigungsfreiheit

Das Gesetz sieht zwar die Vereinigungsfreiheit vor, doch die Regierung schränkt dieses Recht weiterhin ein. Die Regierung nutzt Bestimmungen des Anti-Terror-Gesetzes, um die Wiedereröffnung von Vereinen und Stiftungen zu verhindern, die sie zuvor wegen angeblicher Bedrohung der nationalen Sicherheit geschlossen hatte (USDOS 12.4.2022, S. 46).

Die Verordnung von 2018 und das geänderte Gesetz, das im März 2020 im Rahmen eines Omnibus-Gesetzes verabschiedet wurde, machen es für alle Vereinigungen zur Pflicht, alle ihre Mitglieder und nicht nur ihre Vorstandsmitglieder im Informationssystem des Innenministeriums zu registrieren. Diese gesetzliche Verpflichtung steht nicht im Einklang mit den Richtlinien der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und des Europarates hinsichtlich der Vereinigungsfreiheit (EC 6.10.2020, S. 15). Diese Gesetzesänderung verpflichtet die Vereine, die lokalen Verwaltungsbehörden innerhalb von 30 Tagen über Änderungen in der Mitgliedschaft zu informieren, sonst drohen Strafen (USDOS 30.3.2021, S. 44).

Gesetze und Verordnungen erlegen Vereinigungen zahlreiche administrative Anforderungen auf. Komplexe Bestimmungen, die unterschiedlich ausgelegt werden können und über verschiedene Rechtsvorschriften verstreut sind, sowie der Mangel an Fachleuten, die sich mit diesem Bereich befassen, führen dazu, dass Vereinigungen in ihrem Bemühen um die Einhaltung der Gesetze in einem Zustand der Unsicherheit verharren. Die Vereinigungen unterliegen der Prüfung durch mehrere Behörden, darunter das Finanzamt, die Nationale Bildungsdirektion, die zuständigen Gouvernements sowie die Direktion für Zivilgesellschaft, zuständig für Vereinigungen im Innenministerium sowie die Generaldirektion für Stiftungen im Kulturministerium (FIDH/OMCT/İHD 5.2021, S. 26).

Die Kommissarin für Menschenrechte des Europarates stellte in ihrem 2020 veröffentlichten Bericht zu ihrem Besuch der Türkei 2019 fest, dass die völlige Schließung einer großen Zahl von NGOs sowie die Liquidation ihres Vermögens durch Notverordnungen, und zwar durch eine einfache Entscheidung der Exekutive ohne jegliche gerichtliche Entscheidung oder Kontrolle, ein besonderes Vermächtnis des Ausnahmezustands war. Trotz des dringenden Aufrufs bereits des vormaligen Kommissars gleich zu Beginn des Ausnahmezustands, diese Praxis unverzüglich zu beenden, schlossen die Behörden, ohne Erklärung oder Begründung, 1.410 Vereine, 109 Stiftungen und 19 Gewerkschaften (CoE-CommDH 19.2.2020). Laut Bericht der Berufungskommission zum Ausnahmezustand [türk. OHAL] waren mit Jahresende 2020 von 1.598 Vereinigungen, welche durch die Notstandsdekrete aufgelöst wurden, 188 wieder zugelassen worden. Von den 129 aufgelösten Stiftungen waren 20 rehabilitiert, während keine der 19 Gewerkschaften und 23 Föderationen bzw. Konföderationen wieder zugelassen wurde (ICSEM 31.12.2021b, S. 9 Tab.). Berufungsverfahren von Einrichtungen, die Rechtsmittel gegen die Schließung einlegten, verlaufen intransparent und bleiben unwirksam (USDOS 12.4.2022, S. 46).

Gewerkschaftsaktivitäten, einschließlich des Streikrechts, sind gesetzlich und in der Praxis eingeschränkt. Gewerkschaftsfeindliche Aktivitäten der Arbeitgeber sind weit verbreitet, und der gesetzliche Schutz wird nur unzureichend durchgesetzt. Gewerkschaften und Berufsverbände haben unter Massenverhaftungen und Entlassungen im Zusammenhang mit dem Ausnahmezustand 2016-18 und dem allgemeinen Zusammenbruch der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit gelitten (FH 2.2022, E3; vgl. EP 7.6.2022, S. 21, Pt. 34). Das Gesetz verlangt von den Gewerkschaften zudem, dass sie ihre Versammlungen oder Kundgebungen, die in offiziell ausgewiesenen Bereichen stattfinden müssen, bei der Regierung anmelden, und erlaubt es Regierungsvertretern, Gewerkschaftsversammlungen beizuwohnen und deren Verlauf aufzuzeichnen (USDOS 12.4.2022, S. 87).

Laut Gesetz müssen Personen, die eine Vereinigung organisieren, die Behörden nicht vorher benachrichtigen, aber eine Vereinigung muss die Behörden verständigen, bevor sie mit internationalen Organisationen in Kontakt tritt oder finanzielle Unterstützung aus dem Ausland erhält, und sie muss detaillierte Dokumente über solche Aktivitäten vorlegen (USDOS 12.4.2022, S. 46).

Siehe auch Kapitel: Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Pandemie-bedingte Regeln zur sozialen Abstandsregelung sind oft selektiv angewandt worden, um die Auflösung von nicht genehmigten Demonstrationen im Jahr 2020 zu rechtfertigen (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021, S. 41). So haben, unter dem Vorwand von Covid-19, Provinzgouverneure friedliche Proteste von Frauenrechtsaktivisten, Studenten, Arbeitern, Oppositionsparteien, und Vertretern sexueller Minderheiten verboten (HRW 13.1.2022).

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 TM – Turkish Minute (21.3.2022): Police violence against members of anti-gov’t religious group sparks outrage, https://www.turkishminute.com/2022/03/21/ice-violence-against-members-of-anti-govt-religious-group-sparks-outrage/ , Zugriff 28.3.2022

 TM – Turkish Minute (8.9.2021): Turkey’s top court rules blanket ban violated rights of protestors, https://www.turkishminute.com/2021/09/08/urkeystop-court-rules-blanket-ban-violated-rights-of-protestors/ , Zugriff 1.3.2022

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Opposition

Letzte Änderung: 20.09.2022

Obwohl Verfassung und Gesetze den Bürgern die Möglichkeit bieten, ihre Regierung durch Wahlen zu wechseln, schränkt die Regierung den fairen politischen Wettbewerb ein. Unter anderem werden die Aktivitäten oppositioneller politischer Parteien und deren Anführer und Funktionäre eingeschränkt. Dies geschieht auch durch die Begrenzungen der grundlegenden Versammlungs- und Meinungsfreiheit, aber auch durch Verhaftungen. Mehrere Parlamentarier sind nach der Aufhebung ihrer parlamentarischen Immunität im Jahr 2016 weiterhin der Gefahr einer möglichen Strafverfolgung ausgesetzt (USDOS 12.4.2022, S. 58). Das Europäische Parlament zeigte sich wie schon im Juli 2021 (EP 8.7.2021; Pt. 1) auch in einer Entschließung vom 7.6.2022 "zutiefst besorgt über die anhaltenden Übergriffe auf die Oppositionsparteien, insbesondere auf die [...] HDP und andere Parteien, einschließlich der [...] CHP, indem etwa Druck auf sie ausgeübt, ihre Auflösung erzwungen und ihre Mitglieder inhaftiert werden, wodurch das ordnungsgemäße Funktionieren des demokratischen Systems untergraben wird" (EP 7.6.2022, S. 16f., Pt. 22).

Während die Mitglieder der Demokratischen Partei der Völker (HDP) mit den größten Schwierigkeiten konfrontiert sind, haben auch andere Oppositionsführer politisch motivierte Verfolgung und gewalttätige Angriffe erlebt. Auch Abgeordnete der Republikanischen Volkspartei (CHP) wurden verhaftet und aus dem Parlament verwiesen und deren Parteivorsitzender wurde bei Kundgebungen tätlich angegriffen. Im August 2021 wurde die Vorsitzende der İyi-Partei, Meral Akşener, während einer politischen Kundgebung in Sivas attackiert (FH 2.2022, B1). Die Justiz geht auch systematisch gegen Parlamentarier der Oppositionsparteien vor, weil sie angeblich terroristische Straftaten begangen haben (EC 19.10.2021, S. 11; vgl. BI 1.2.2022). Am 4.1.2021 hat das Büro des Parlamentspräsidenten 40 neue Verfahren zur Aufhebung der Immunität von 28 Oppositionsabgeordneten eingeleitet, davon allein 26 HDP-Parlamentarier (einer hiervon aus den Reihen der regionalen Schwesterpartei DBP), inklusive der HDP-Ko-Vorsitzenden Pervin Buldan (Duvar 4.1.2022; vgl. HDN 4.1.2022).

Die Regierung hat die Suspendierungen demokratisch gewählter Bürgermeister, basierend auf deren angeblicher Zugehörigkeit zu terroristischen Gruppen, fortgesetzt, und diese durch staatliche "Treuhänder" ersetzt. Dieses Vorgehen richtet sich am häufigsten gegen Politiker und Politikerinnen der HDP und ihrer lokalen Schwesterpartei, der Demokratischen Partei der Regionen (DBP). Seit 2016 wurden 88 % der gewählten HDP-Vertreter entfernt (USDOS 12.4.2022, S. 62). Laut Innenminister Soylu wurden seit 2014 151 Bürgermeister (zusammengerechnet in den beiden Perioden nach den Lokalwahlen 2014 und 2019), fast alle aus den Reihen der HDP, wegen Terrorismus-Verbindungen entlassen und durch Treuhänder ersetzt. 73 der 151 ehemaligen Bürgermeister wurden in Summe zu 778 Jahren Gefängnis verurteilt (TM 26.11.2020). 48 HDP-Bürgermeister wurden seit den letzten Lokalwahlen 2019 wegen angeblicher terrorismusbezogener Aktivitäten ihres Amtes enthoben. Außerdem wurde ein Bürgermeister der Republikanischen Volkspartei (CHP) in der Region Izmir wegen mutmaßlicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung abberufen (EC 19.10.2021, S. 13).

Fallweise werden auch andere (parlamentarische) Oppositionsparteien - als die HDP - sowie deren Vertreter in die Nähe des Terrorismus gerückt und mitunter verfolgt. So bezeichnete Staatspräsident Erdoğan am 5.11.2021 in einer öffentlichen Rede sowohl die größte Oppositionspartei CHP und ihren Vorsitzenden Kılıçdaroğlu als auch die rechts-konservative oppositionelle İYİ-Partei als Unterstützer der PKK (Duvar 5.11.2021). Canan Kaftancıoğlu, die Vorsitzende der CHP in Istanbul, wurde im September 2019 zu fast zehn Jahren Gefängnis verurteilt, nachdem sie wegen Beleidigung des Präsidenten, Verbreitung terroristischer Propaganda (FH 3.3.2021), Herabwürdigung des türkischen Staates, Beamtenbeleidigung und Volksverhetzung verurteilt worden war. Die Anklage stützte sich auf Twitter-Nachrichten aus den Jahren 2012 bis 2017 (ZO 23.6.2020; vgl. FH 3.3.2021). Zudem wurde gegen sie im Dezember 2020 eine weitere Anklage wegen "Anstiftung zu einer Straftat" und wegen des "Lobens einer Straftat und eines Verbrechers" erhoben (Duvar 14.12.2020). Am 12.5.2022 bestätigte der Kassationsgerichtshof die Verurteilung in drei Anklagepunkten - "Beleidigung eines Beamten", "Beleidigung des Präsidenten" und "Beleidigung des türkischen Staates" - die zu einer Haftstrafe von vier Jahren, elf Monaten und 20 Tagen führten. Anklagen wegen Terrorpropaganda und Volksverhetzung wurden jedoch fallen gelassen (Ahval 12.5.2022; vgl. BAMF 16.5.2022, S. 12f.). Als Reaktion demonstrierten in Istanbul Tausende Menschen am 21.5.2022 gegen das Urteil (ZO 22.5.2022). Kaftancıoğlu wurde am 31.5.2022 ins Hochsicherheitsgefängnis Silivri bei Istanbul gebracht, jedoch noch am selben Tage wieder freigelassen. Sie darf jedoch bei den kommenden Wahlen nicht antreten (FAZ 1.6.2022; vgl. MEE 31.5.2022). Ein anderes Beispiel ist der Oppositionspolitiker Metin Gürcan. Gürcan, Mitbegründers der oppositionellen Demokratie- und Fortschrittspartei (DEVA), ist am 13.5.2022, einen Tag nach seiner Freilassung, wegen Spionagevorwürfen erneut verhaftet worden. Ihm drohen bis zu 35 Jahre Haft. Dem Politiker und Militäranalysten wird vorgeworfen, mutmaßlich geheime Informationen an ausländische Diplomaten verkauft zu haben (BAMF 16.5.2022, S. 12f.).

Vorgehen gegen die HDP

Angesichts des Wiederaufflammens des Konflikts mit der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) begannen 2016 Staatspräsident Erdoğan und seine Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) vermehrt die HDP zu bezichtigen, der verlängerte Arm der PKK zu sein, die in der Türkei als Terrororganisation gilt (NZZ 7.1.2016). Beispielsweise bezeichnete Erdoğan im November 2020 den inhaftierten Ex-Ko-Vorsitzenden, Selahattin Demirtaş, als Terrorist (TM 25.11.2020) und Anfang November 2021 als Marionette der PKK (Ahval 6.11.2021). Innenminister Süleyman Soylu bezichtigte die HDP, dass sie ihre Parteibüros als Rekrutierungsstellen für die PKK nütze und mit dieser in stetem Kontakt stünde (DS 30.12.2019). Dazu beigetragen hat, dass sich Vertreter der HDP sowohl gegen das gewaltsame Vorgehen der Sicherheitskräfte in den Kurdenregionen der Türkei als auch gegen die ersten militärischen Interventionen in Syrien 2016 (Operation Euphratschild) und später 2018 (Operation Olivenzweig) geäußert hatten. Die Behörden leiteten infolgedessen Ermittlungen gegen HDP-Politiker ein und begannen erstere systematisch aus ihren politischen Ämtern zu entfernen (MEI 3.2.2020).

Der permanente Druck auf die HDP beschränkt sich nicht auf Strafverfolgung und Inhaftierung. Die Partei, ihre Funktionäre und Mitglieder sind einer systematischen Kampagne der Verleumdung und des Hasses ausgesetzt. Sie werden als Terroristen, Verräter und Spielfiguren ausländischer Regierungen dargestellt (SCF 1.2018). Regierungsnahe Medien, wie beispielsweise die Tageszeitung "Daily Sabah", stellen, auch unter Berufung auf Regierungsvertreter, die HDP und ihre gewählten Vertreter als Unterstützer der PKK und terroristischer Aktivitäten dar (DS 8.12.2021; vgl. DS 24.1.2021). Während des Wahlkampfes zu den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen 2018 präsentierten laut Beobachtermission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) nationale Fernsehsender die HDP und ihren inhaftierten Präsidentschaftskandidaten Demirtaş überwiegend in einem negativen Ton, wobei oft beide mit einer terroristischen Organisation gleichgesetzt wurden (OSCE 21.9.2018). Wenn die HDP im Fernsehen erwähnt wird, dann in Bezug auf Kriminalität oder die PKK (UKHO 1.10.2019, S. 69). Das Europäische Parlament "fordert[e] die türkischen Staatsorgane auf, davon Abstand zu nehmen, zur Aufwiegelung gegen die HDP weiter anzustacheln" (EP 8.7.2021, Pt. 5).

Mehr als 15.000 HDP-Mitglieder wurden inhaftiert und etwa 5.000 befinden sich noch immer in Haft (MedyaNews 3.7.2022, vgl. NL-MFA 2.3.2022, S. 46, AA 28.7.2022, S. 8). Demnach sitzen rund 12 % aller HDP-Mitglieder im Gefängnis, denn laut offiziellen Zahlen des Kassationsgerichtes hatte die HDP mit Stand 4.10.2021 genau 41.022 Mitglieder (NL-MFA 2.3.2022, S. 46f.) Davon abgesehen leben Tausende HDP-Mitglieder im Ausland, darunter Abgeordnete und ehemalige Ko-Bürgermeister, die nach HDP-Angaben vor politisch motivierten Haftbefehlen der AKP-nahen Justiz fliehen mussten (HDP 18.5.2021; vgl. MedyaNews 3.7.2022).

Siehe auch die Kapitel: Haftbedingungen und Kurden

Vorgehen gegen einfache HDP-Mitglieder und deren Umfeld

Eine Mitgliedschaft in der HDP allein ist jedoch kein Grund für die Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen. Die Aufnahme von strafrechtlichen Ermittlungen ist immer einzelfallabhängig (AA 28.7.2022, S. 8; vgl. NL-MFA 2.3.2022, S.47). Die Entscheidung, allerdings, welche HDP-Mitglieder verhaftet und inhaftiert werden und welche nicht, wird demzufolge zufällig und willkürlich getroffen. Diese Willkür diene laut Quellen wahrscheinlich dem Zweck, Angst und Unsicherheit zu verbreiten und die Menschen davon abzuhalten, aktiv für die HDP zu arbeiten. Aus vertraulichen Quellen des niederländischen Außenministeriums geht hervor, dass eine Reihe von Umständen und Aktivitäten in der Praxis eine Rolle bei Festnahmen, Inhaftierungen, strafrechtlichen Ermittlungen und Verurteilungen spielen können. Dies bedeutet nicht, dass diese Umstände und Aktivitäten bei allen HDP-Mitgliedern, Mitarbeitern, Aktivisten und/oder Sympathisanten zu persönlichen Problemen mit den türkischen Behörden führen. Faktoren, die zu negativer Aufmerksamkeit seitens der türkischen Behörden führen können (Die Liste ist keineswegs als erschöpfend anzusehen): die HDP-Mitgliedschaft an sich; die Wahlbeobachtungen; die Teilnahme an HDP-Demonstrationen, an HDP-Pressekonferenzen, an HDP-Wahlkampagnen, an HDP-Versammlungen; das Posten und Teilen von Pro-HDP-Posts in sozialen Medien (z. B. das Posten von Bildern des inhaftierten HDP-Vorsitzenden Demirtaş); der Besitz und die Verteilung von HDP-Pamphleten; der Besitz bestimmter Arten von Literatur (z. B. Bücher über "Konföderalismus", d. h., das Streben nach Selbstverwaltung und Autonomie für die Kurden). Zum Vorgehen seitens der türkischen Behörden gehören auch nächtliche, mit unter gewaltsame Razzien am Wohnort (NL-MFA 2.3.2022, S. 447).

Auch Angehörige von HDP-Mitgliedern, die selbst nicht formell der HDP angehören, werden von den türkischen Behörden misstrauisch beäugt, was in Folge zu diversen Problemen führen kann. Zum Beispiel können Angehörigen von HDP-Mitgliedern bestimmte Dienstleistungen verweigert werden, wie zum Beispiel ein Kredit, ein Bankkonto, eine Baugenehmigung oder eine Subvention. Es kann auch vorkommen, dass der Passantrag eines Angehörigen eines HDP-Mitglieds absichtlich verzögert wird, und in einigen Fällen können Angehörige von HDP-Mitgliedern ihren Arbeitsplatz verlieren bzw. keinen bekommen, nur weil ihr Verwandter für die HDP aktiv ist (NL-MFA 2.3.2022, S. 49). Laut dem Direktor einer türkischen Organisation mit Sitz im Vereinigten Königreich sind Angehörige von HDP-Mitgliedern gefährdet, wenn sie sich für das Gerichtsverfahren ihres Verwandten interessieren, sich in den sozialen Medien politisch äußern oder an politischen Kundgebungen teilnehmen. Handelt es sich um ein HDP-Mitglied mit hohem Bekanntheitsgrad, nehmen die Behörden zuerst das schwächste Familienmitglied ins Visier, um dann, wenn nötig, zu einem anderen Familienmitglied überzugehen. Ist das HDP-Mitglied unauffällig, kann versucht werden, einen Verwandten zu zwingen, ein Informant für die Behörden zu werden; weigert er sich, wird er mitunter inhaftiert oder ist physischer Gewalt ausgesetzt. Ein Menschenrechtsanwalt bestätigte das behördliche Vorgehen, wonach Familienmitglieder von Menschen, die der Regierung kritisch gegenüberstehen, ins Visier genommen werden. Und so die Polizei die gesuchte Person nicht findet, nimmt sie ein anderes Familienmitglied mit. Dies war während des Notstands sehr häufig der Fall. Die Familien wurden telefonisch bedroht und ihre Häuser wurden durchsucht (UKHO 1.10.2019, S. 20).

Behördliches Vorgehen gegen gewählte HDP-Mandatare auf lokaler Ebene

Bei den letzten Lokalwahlen Ende März 2019 wurden im ersten Fall HDP-Kandidaten, die aufgrund eines Notstandsdekretes zuvor aus dem öffentlichen Dienst ausgeschlossen wurden, nachträglich als nicht wählbar betrachtet, obwohl ihre Kandidatur für die eigentliche Wahl zunächst als gültig erklärt worden war (CoE 19.6.2020). Dies betraf auch schon vor der Wahl 2019 abgesetzte Bürgermeister, die zugelassen und dann wiedergewählt wurden. Die lokalen Wahlräte verweigerten einer Reihe von Wahlsiegern der HDP die Ernennung zum Bürgermeister und ernannten stattdessen die zweitplatzierten Kandidaten, meist der AKP, zu Bürgermeistern (AA 28.7.2022, S.7f.). Im zweiten Fall wurden nach der Wahl Bürgermeister auf der Grundlage von Gesetzesänderungen, die durch das Gesetz über Notstandsverordnungen eingeführt wurden, wegen Terrorismus-bedingter Anschuldigungen suspendiert, obwohl sie zum Zeitpunkt der Wahlen als wählbar galten, als viele der Ermittlungen oder Anklagen gegen sie bereits eingeleitet worden waren (CoE 19.6.2020; vgl. AA 14.6.2019, HDP 18.11.2019).

Die ersten prominenten, gewählten HDP-Bürgermeister waren jene von Mardin und Van sowie der Millionenstadt Diyarbakır im Südosten des Landes. Sie wurden am 19.8.2019 ihrer Ämter enthoben. Gegen die drei Bürgermeister wurde wegen der Verbreitung von Terrorpropaganda und der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation ermittelt (ZO 19.8.2019; vgl. DW 20.8.2019). Der Bürgermeister von Diyarbakır, Selçuk Mızraklı, wurde im Frühjahr 2020 zu neun Jahren und vier Monaten Gefängnis verurteilt (Bianet 9.3.2020), ehe er Ende September 2021 vom Vorwurf der "Propaganda für eine Terrororganisation" freigesprochen wurde (Bianet 30.9.2021). Die entlassenen Bürgermeister wurden alle durch staatlich ernannte Treuhänder ersetzt (MEE 19.8.2019). Zudem wurde die Absetzung der kurdischen Ortsvorsteher von einer groß angelegten Polizeirazzia gegen HDP-Mitglieder in Mardin, Van, Diyarbakır und 26 weiteren Provinzen begleitet, bei der mindestens 418 Personen festgenommen wurden (FR 21.8.2019). Als es Anfang 2020 zu mehrtägigen Protesten gegen die Entlassung von kurdischen Bürgermeistern kam, ging die Bereitschaftspolizei in Diyarbakır gegen die Demonstranten mit Plastikgeschossen, Tränengas und Knüppeln vor. Mehrere Journalisten, die über die Vorkommnisse berichteten, wurden von der Polizei misshandelt (AM 21.1.2020). Fälle polizeilicher Gewaltanwendung gegenüber Mitgliedern und Funktionären der HDP kommen weiterhin vor. So griff die Polizei in die von der HDP und dem Demokratischen Volkskongress (HDK) organisierte Presseerklärung am 18.4.2022 im Istanbuler Stadtteil Beyoğlu zum bevorstehenden 1. Mai ein und nahm 26 Personen, darunter die Ko-Vorsitzende der HDP und die Ko-Sprecher des HDK, unter Anwendung körperlicher Gewalt fest (Die festgenommenen Personen wurden noch am selben Tag wieder freigelassen). Zudem wandte die Polizei körperliche Gewalt gegenüber Journalisten an, um diese Vorort zu vertreiben (TİHV 19.4.2022).

In Folge setzten sich die Festnahmen und Amtsenthebungen von gewählten HDP-Bürgermeistern ebenso fort wie die Verhaftungen und Anklagen gegen andere Vertreter der HDP. Im März 2020 haben die türkischen Behörden beispielsweise acht Bürgermeister der HDP wegen Terrorvorwürfen abgesetzt. Betroffen waren die Bezirke der Provinzen Batman, Diyarbakır, Bitlis, Siirt und Iğdir (ZO 24.3.2020). Als fünf Bürgermeister der HDP Mitte Mai 2020 wegen vermeintlicher Verbindungen zur PKK festgenommen, ihres Amtes enthoben und durch Treuhänder der Regierung ersetzt wurden, nannte Josep Borrell, Hoher Vertreter der EU für Außen- und Sicherheitspolitik, dies einen scheinbar politisch motivierten Schritt (Duvar 19.5.2020). Im Juli 2020 wurden mehr als 50 Personen in den Provinzen Diyarbakır und Gaziantep festgenommen, darunter auch die Ko-Vorsitzende der HDP in der Provinz Gaziantep. Den Verdächtigen, bei denen es sich zumeist um Frauen handelte, wurden Verbindungen zur PKK vorgeworfen (AM 14.7.2020).

Der Kobanê-Massenprozess

Ende September 2020 hat der Generalstaatsanwalt von Ankara Haftbefehle gegen 82 Politiker der HDP ausgestellt und danach angekündigt, die Aufhebung der Immunität von sieben HDP-Abgeordneten zu beantragen. Die Generalstaatsanwaltschaft begründet die Festnahmen und das Vorgehen gegen die Abgeordneten mit den Protesten vom Oktober 2014, die sie rückwirkend, sechs Jahre nach den Ereignissen als "Terrorakte" einstuft. Damals drohte die Terrormiliz Islamischer Staat (IS), die umzingelte syrisch-kurdische Stadt Kobanê einzunehmen. Die HDP hatte dem türkischen Staat vorgeworfen, nichts zur Rettung von Kobanê zu unternehmen und den IS zu unterstützen, und rief daher zu Solidaritätskundgebungen auf. Vom 6. bis 8.10.2014 wurden bei blutigen Zusammenstößen rund 40 Menschen getötet (FAZ 27.9.2020; vgl. HRW 2.10.2020). Ein Gericht in Ankara bestätigte am 7.1.2021 die Anklage gegen 108 Personen, darunter gegen die inhaftierten ehemaligen HDP-Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirtaş und Figen Yüksekdağ (für die dies eine erneute Anklage darstellt), im Zusammenhang mit den Kobanê-Protesten 2014. Die Anklageschrift beschuldigt die 108 Personen des Mordes und der Untergrabung der Einheit und territorialen Integrität des Staates. Das geforderte Strafausmaß für die Angeklagten beträgt 38 Mal lebenslänglich für jeden von ihnen (Duvar 7.1.2021; vgl. SDZ 7.1.2021). Ende Februar 2022 fand die zehnte Anhörung statt (Bianet 28.2.2022). Am 12.4.2022 ordneten die Behörden die Verhaftung von weiteren 91 Personen im Zusammenhang mit den Kobanê-Protesten an, darunter auch Mitglieder der HDP. Sie wurden beschuldigt an der finanziellen Organisierung der Vorfälle beteiligt gewesen zu sein und den Familien von toten oder verletzten PKK-Mitgliedern finanzielle Unterstützung zukommen gelassen zu haben (BI 12.4.2022).

Aktuelle Beispiele für Verhaftungen und Verurteilungen von HDP-Funktionären und einfachen HDP-Mitgliedern

Mitte Februar 2021 wurden als Reaktion auf die vermeintliche Exekution von 13 PKK-Geiseln während einer Operation der türkischen Armee im Nordirak über 700, darunter führende Vertreter der HDP festgenommen (DW 15.2.2021; vgl. Duvar 15.2.2021). Laut Angaben der HDP wurden mindestens 139 ihrer Funktionäre und Mitglieder in diversen Provinzen verhaftet (HDP 17.2.2021). Vertreter der Regierung stellten hierbei die HDP als Unterstützerin der PKK dar (National 15.2.2021). Im Februar 2021 wurde die 2019 aus ihrem Amt enthobene Ko-Bürgermeisterin von Sur in der Provinz Diyarbakır, Filiz Buluttekin, zu siebeneinhalb Jahren Gefängnis wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation verurteilt (Ahval 22.2.2021). Die EU zeigte sich in einer Stellungnahme vom 23.2.2021 zutiefst besorgt ob des anhaltenden Drucks gegen die HDP und mehrere ihrer Mitglieder, der sich in letzter Zeit in Form von Verhaftungen, dem Ersetzen gewählter Bürgermeister, offensichtlich politisch motivierten Gerichtsverfahren und dem Versuch der Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Mitgliedern der Großen Nationalversammlung manifestiert hat. Hinzukommt die Weigerung, dem Urteil des EGMR zur Freilassung von Selahattin Demirtaş nachzukommen (EU 23.2.2021). Nichtsdestotrotz verurteilte ein Strafgericht in Van im Oktober 2021 den ehemaligen kurdischen HDP-Bürgermeister des Bezirks Özalp, Yakup Almaç, wegen "Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation" zu acht Jahren und sechs Monaten Gefängnis (WKI 12.10.2021; vgl. KN 12.10.2021). Im Dezember 2021 wurden laut dem HDP-Bürgermeister von Cizre zwölf HDP-Mitglieder bzw. -Anhänger bei einer Polizeiaktion in Cizre und Silopi (Provinz Şırnak) im Südosten des Landes verhaftet (Rudaw 11.12.2021). In diesem Zusammenhang soll es laut Angaben des HDP-Parlamentsabgeordneten, Hüseyin Kaçmaz, zu vermehrten Festnahmen gekommen sein. Laut Berichten pro-kurdischer Medien sollen innerhalb von drei Monaten bis Jänner 2022 in der Provinz Şırnak 160 HDP-Anhänger festgenommenen und hiervon 67 inhaftiert (bzw. 93 wieder freigelassen) worden sein, und zwar meist auf der Basis anonymer Anzeigen meist im Vorfeld von lokalen HDP-Kongressen (Mezopotamya 21.1.2022). Am 19.5.2022 wurden 13 Personen, darunter HDP-Führungskräfte und Mitglieder der HDP-Jugendorganisation, bei Hausdurchsuchungen in Diyarbakır festgenommen. Zehn von ihnen wurden per Gerichtsentscheid inhaftiert, die restlichen bedingt freigelassen (TİHV 23.5.2022). Anfang Juni erließ die Staatsanwaltschaft Haftbefehle gegen 42 Personen im Umfeld der HDP, darunter befanden sich u.a. die HDP-Provinzchefs von Istanbul, Bingöl und Edirne (Duvar 3.6.2022). Mitte desselben Monats wurden im Zuge einer Polizeirazzia zehn Mitglieder der HDP in Istanbul festgenommen (Ahval 16.6.2022).

Aktuelle Beispiele für Entscheidungen des Europäische Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des türkischen Verfassungsgerichts

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied am 1.2.2022, dass die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung von Abgeordneten der HDP verletzt hatte, indem sie deren parlamentarische Immunität vor Strafverfolgung aufgehoben hatte. Der Beschluss zur Aufhebung der parlamentarischen Immunität von 40 Abgeordneten der HDP (im Mai 2016), darunter die ehemaligen Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirtaş und Figen Yüksekdağ, verstößt laut EGMR gegen die türkische Verfassung (BI 1.2.2022; vgl. Evrensel 2.2.2022). Schon zuvor verlangte das Ministerkomitee des Europarates im Dezember 2021 die unverzügliche Freilassung von Demirtaş (CoE-CM 2.12.2021). Nach 2021 forderte auch das Europäische Parlament (EP) im Juni 2022 neuerlich auf Basis des EGMR-Urteils das Fallenlassen aller Anklagepunkte und die sofortige Freilassung sowohl von Demirtaş als auch von Yüksekdağ sowie auch anderer HDP-Mitglieder, die sich seit November 2016 in Haft befinden (EP 7.6.2022, S. 16, Pt. 23, EP 19.5.2021, S. 13, Pt. 33). Zudem verurteilte das EP die Entscheidung des 46. Strafgerichtshofs erster Instanz in Istanbul, Selahattin Demirtaş zur maximalen Gefängnisstrafe von dreieinhalb Jahren für die angebliche Beleidigung des Präsidenten zu bestrafen (EP 19.5.2021, S. 13, Pt. 33). Dieses Urteil wurde im Februar 2022 durch ein Gericht in Istanbul bekräftigt (Duvar 21.2.2022).

Am 14.9.2021 verurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Türkei wegen der unrechtmäßigen Amtsenthebung und Inhaftierung des Bürgermeisters von Siirt, Tuncer Bakırhan, zu einer Schadensersatzzahlung in Höhe von 10.000 EUR und einer Aufwandsentschädigung von 3.000 EUR. Das Gericht erklärte die Amtsenthebung und Verhaftung im November 2016 sei unverhältnismäßig gewesen und eine Verletzung seiner Freiheit (Art. 5 EMRK) und seines Rechts auf freie Meinungsäußerung (Art. 10 EMRK). Bakırhan, ein Mitglied der pro-kurdischen Partei für Frieden und Demokratie (BDP), der Vorgängerin der HDP, wurde beschuldigt, der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) anzugehören, und saß zwei Jahre und acht Monate in Untersuchungshaft. Im Oktober 2019 wurde er zu einer zehnjährigen Haftstrafe verurteilt (ECHR 14.9.2021; vgl. BAMF 20.9.2021, S. 14f).

Am 22.3.2022 wies das Verfassungsgericht den Antrag der HDP-Abgeordneten Semra Güzel ab, die Aufhebung ihrer parlamentarischen Immunität wegen Terrorvorwürfen rückgängig zu machen. Güzel wurde wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in zwei Fällen angeklagt, nachdem Fotos in den Medien erschienen waren, auf denen sie mit einem PKK-Mitglied mutmaßlich in einem Lager der Gruppe posierte (BAMF 28.3.2022, S. 9; vgl. Ahval 24.3.2022). Der 75-jährige, ehemalige Abgeordnete der HDP, Halil Aksoy, wurde in einem Fall, in dem er vor 13 Jahren freigesprochen worden war, am 26.4.2022 zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Entgegen dem damaligen Freispruch verurteilte dasselbe 11. Hohe Strafgericht Gericht in Istanbul Aksoy wegen Propaganda für eine terroristische Organisation. Das Gericht lehnte auch einen Aufschub seiner Strafe ab (Mezopotamya 27.4.2022). Entlassen hingegen wurde nach fünf Jahren Anfang Jänner 2022 der ehemalige HDP-Abgeordnete Abdullah Zeydan, nachdem das Oberste Berufungsgericht die Haftstrafe von acht Jahren und 45 Tagen wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung und Verbreitung terroristischer Propaganda aufgehoben hatte (BAMF 10.1.2022, S. 15; vgl. Ahval 6.1.2022).

Siehe auch das Kapitel: Terroristische Gruppierungen: PKK – Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans)

Verbotsverfahren gegen die HDP

Am 17.3.2021 gab der Generalstaatsanwalt des Obersten Kassationsgerichtes, Bekir Şahin, bekannt, dass er beim Verfassungsgericht ex officio den Antrag auf ein Verbot und die Auflösung der HDP gestellt habe (ÖB 18.3.2021; vgl. DS 18.3.2021). Der amtierende Generalstaatsanwalt wurde erst 2020 von Staatspräsident Erdoğan ernannt (SWP 10.6.2021; S. 3). In der Anklageschrift werden Parteiführung und -mitglieder u. a. beschuldigt, durch ihre Handlungen gegen Gesetzte zu verstoßen, das Ziel verfolgend, die staatliche und nationale Integrität zu unterminieren und dabei mit der verbotenen PKK zu konspirieren (BAMF 22.3.2021; vgl. DS 18.3.2021). In ihrem umstrittensten Aspekt kriminalisiert die Anklageschrift jedoch den zweijährigen Friedensprozess zwischen Ankara und den Kurden, der 2015 zusammenbrach. An den Gesprächen waren der inhaftierte PKK-Gründer Abdullah Öcalan, die in den Qandil-Bergen im Nordirak ansässige PKK-Führung, Regierungsbeamte und HDP-Mitglieder beteiligt, die meist als Vermittler auftraten. Anhand von Protokollen der Treffen zwischen HDP-Mitgliedern und Öcalan stellte die Anklage die Bemühungen der HDP-Mitglieder als kriminelle Handlungen dar, für die die Partei verboten werden sollte, obwohl die Friedensinitiative von der regierenden AKP gestartet und unterstützt wurde (AM 9.4.2021). Der Generalstaatsanwalt beantragte den Ausschluss von jeglicher staatlicher finanzieller Unterstützung (DS 18.3.2021) und die Beschlagnahme des gesamten Parteivermögens der HDP, um die Gründung einer Nachfolgepartei zu verhindern. Darüber hinaus forderte er ein dauerhaftes Politikverbot für 687 HDP-Mitglieder. Darunter befinden sich Abgeordnete und Mitglieder des Vorstands (DW 20.3.2021; vgl. Duvar 18.3.2021).

In der ersten Reaktion der Regierung auf die Anklageschrift sagte Erdoğans Kommunikationsdirektor Fahrettin Altun, dass es eine unbestreitbare Tatsache sei, dass die HDP organische Verbindungen zur PKK habe (Reuters 18.3.2021). Die Vorgabe des Narrativs von höchster staatlicher Stelle möchte den Ausgang des Verfahrens weitgehend vorwegnehmen und bezeugt neuerlich, dass die Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei nicht mehr gewährleistet ist (ÖB 18.3.2021). Die EU erklärte, dass die Schließung der zweitgrößten Oppositionspartei die Rechte von Millionen von Wählern in der Türkei verletzen würde. Zudem verstärke dies die Besorgnis der EU über den Rückschritt bei den Grundrechten in der Türkei und untergrübe die Glaubwürdigkeit des erklärten Engagements der türkischen Behörden für Reformen (EU 18.3.2021).

Nachdem das Verfassungsgericht am 31.3.2021 die Anklageschrift wegen Formalfehler zur Überarbeitung an die Generalstaatsanwaltschaft zurück (ZO 31.3.2021; vgl. AM 9.4.2021) verwiesen hatte, erfolgte am 7.6.2021 ein neuer Antrag zwecks Verbot der HDP, der Konfiszierung der Bankkonten der Partei sowie zwecks eines Politikverbots für mehrere Hundert Mitglieder der HDP (FAZ 8.6.2021; vgl. Duvar 7.6.2021). Die 843-seitige Anklageschrift des Generalstaatsanwaltes forderte, dass nunmehr 451 Personen aus der Politik verbannt werden. Außerdem sind 69 HDP-Mitglieder wegen ihrer vermeintlichen Pro-Terror-Aussagen in der Anklageschrift namentlich aufgeführt (HDN 10.6.2021). Am 21.6.2021 nahm das Verfassungsgericht einstimmig die Anklage an, ohne jedoch dem Begehr der Generalstaatsanwaltschaft nach Schließung der HDP-Parteikonten nachzukommen (Duvar 21.6.2021). Bei der Erörterung des Antrags der HDP auf Verlängerung der Verteidigungsfrist beschloss das Verfassungsgericht Mitte Februar 2022 der Partei weitere 60 Tage zu gewähren. Nach Ablauf der 60-Tage-Frist muss die Verteidigung in der Sache abgeschlossen und dem Gericht vorgelegt werden (247NewsBulletin 16.2.2022). Wie bereits im Juli 2021 (EP 8.7.2021, Pt. 2) verurteilte das Europäische Parlament "aufs Schärfste die vom Generalstaatsanwalt des Kassationshofs der Türkei eingereichte und vom Verfassungsgericht der Türkei im Juni 2021 einstimmig angenommene Anklageschrift, mit der die Auflösung der Partei HDP und der Ausschluss von 451 Personen vom politischen Leben, darunter die meisten derzeitigen Mitglieder der Führungsebene der HDP, angestrebt werden und durch die die betroffenen Personen daran gehindert werden, in den nächsten fünf Jahren irgendeiner politischen Tätigkeit nachzugehen" (EP 7.6.2022, S. 16, Pt. 23).

Für ein Verbot der HDP ist eine Zweidrittelmehrheit der 15 Richter erforderlich (FAZ 8.6.2021; vgl. 247NewsBulletin 16.2.2022). Das Gericht kann je nach Schwere der Verstöße ein Verbot aussprechen oder davon absehen. Im zweiten Fall kann es anordnen, die Unterstützung im Rahmen der staatlichen Parteienfinanzierung teilweise oder vollständig zu versagen. Funktionären, wie in der Anklageschrift angestrebt, darf nur im Falle eines Parteiverbots untersagt werden, sich politisch zu betätigen (SWP 10.6.2021, S. 4).

Gewaltakte nicht-staatlicher Akteure gegen die HDP und ihre Vertreter

In Izmir hat ein Angreifer Mitte Juni 2021 ein Büro der Oppositionspartei HDP gestürmt und dabei eine Mitarbeiterin erschossen. Zur Tatzeit hätten sich eigentlich 40 Politiker darin befinden sollen. Der HDP-Ko-Vorsitzende Mithat Sancar sah auch die Regierung in der Verantwortung, weil diese durch ihre Daueranschuldigungen, wonach die HDP ein nationales Sicherheitsrisiko und verlängerter Arm der PKK sei, die Stimmung angeheizt hätte. Der Angriff kam kurz vor einem möglichen Verbotsverfahren gegen die HDP (AM 17.6.2021, vgl. ZO 17.6.2021). Am 14.7.2021 verübte ein später festgenommener Täter in der Stadt Marmaris mit einem Schrotgewehr einen Anschlag auf das HDP-Büro. Der Täter hatte 2018 schon einmal das HDP-Büro angegriffen (Bianet 14.7.2021; vgl. AsiaNews 15.7.2021). In Istanbul hat ein bewaffneter Mann Ende Dezember 2021 ein HDP-Büro angegriffen. Dabei seien laut HDP zwei Mitglieder der Partei verletzt worden. Der Angreifer wurde festgenommen (ZO 28.12.2021; vgl. Bianet 28.12.2021). Nicht identifizierte Personen verübten im Februar 2022 einen Angriff mit einem Molotowcocktail auf das Gebäude der HDP-Bezirksorganisation Yüreğir in Adana (Duvar 17.2.2022; Bianet 17.2.2022). Am 27.3.2022 gab es einen bewaffneten Angriff auf das Büro der HDP im Bezirk Erdemli in Mersin von einer oder mehreren unbekannten Personen, der Sachschaden im Büro verursachte (TİHV 28.3.2022). Am 17.4.2022 wurde von Unbekannten ein Anschlag auf das HDP-Büro im Bezirk Çukurova in Adana verübt, bei dem Sachschaden entstand (TİHV 18.4.2022). Mitunter kommt es zu physischen Attacken auf Vertreter und Vertreterinnen der HDP. So wurde im September 2021 die HDP-Abgeordnete Tülay Hatimoğulları in Ankara angegriffen, als zwei Männer sich als "Zivilpolizisten" ausgaben und versuchten, in ihr Haus einzubrechen. In einer Pressekonferenz sagte Hatimoğulları, die Staatsanwaltschaft habe ihren Fall vor Gericht nicht anerkannt (WKI 28.9.2021).

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Die türkische Regierung nutzte die Corona-Krise, um noch stärker gegen die Opposition vorzugehen. Sie verbot mehrere kommunale Spendenkampagnen der Opposition und leitete Ermittlungen gegen die Bürgermeister von Istanbul und Ankara ein, die Spenden für Pandemie-Opfer sammelten (AI 7.4.2021). Die Regierung verbietet weiterhin selektiv, auch unter Hinweis auf die COVID-19-Pandemie, regierungskritische Demonstrationen und Versammlungen. So wurden mehr als 200 Demonstranten, vor allem in Istanbul, unter Verweis auf die Verletzung der Ausgangsbeschränkungen im Zuge der COVID-19-Pandemie, am 1.5.2021 festgenommen (USDOS 12.4.2022, S. 45).

Quellen:

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 Duvar (4.1.2022): Turkish gov't seeks to strip 28 opposition MPs, including HDP co-chair, of parliamentary immunity, https://www.duvarenglish.com/turkish-govt-seeks-to-strip-28-opposition-mps-including-hdp-co-chair-pervin-buldan-of-parliamentary-immunity-news-60055 , Zugriff 18.2.2022

 Duvar (21.6.2021): Turkish court accepts indictment seeking ban of pro-Kurdish HDP, https://www.duvarenglish.com/turkish-mafia-boss-says-he-was-warned-by-uae-not-to-share-videos-due-to-security-risks-news-57874 , Zugriff 2.3.2022

 Duvar (5.11.2021): Erdoğan accuses opposition of 'acting together with' PKK amid dwindling support for gov't, https://www.duvarenglish.com/turkeys-erdogan-accuses-opposition-of-acting-together-with-pkk-amid-dwindling-support-for-govt-news-59442 , Zugriff 2.3.2022

 Duvar (7.6.2021): Turkey’s top prosecutor resubmits indictment for HDP's closure, https://www.duvarenglish.com/turkeys-top-prosecutor-resubmits-indictment-for-hdps-closure-news-57746 , Zugriff 2.3.2022

 Duvar (18.3.2021): Turkish prosecutor seeks political ban on 687 pro-Kurdish politicians, https://www.duvarenglish.com/turkish-prosecutor-seeks-political-ban-on-687-pro-kurdish-politicians-news-56691 , Zugriff 2.3.2022

 Duvar (15.2.2021): Turkey announces sweeping roundup of 718 people, including HDP officials, after Iraq killings, https://www.duvarenglish.com/turkey-announces-sweeping-roundup-of-718-people-including-hdp-officials-after-iraq-killings-news-56261 , Zugriff 2.3.2022

 Duvar (7.1.2021):Turkish court accepts indictment against 108 people, including Demirtaş and Yüksekdağ, over Kobane protests, https://www.duvarenglish.com/turkish-court-accepts-indictment-against-108-people-including-former-hdp-co-chairs-demirtas-and-yuksekdag-over-kobane-protests-news-55777 , Zugriff 2.3.2022

 Duvar (14.12.2020): Prosecutors ask up to 10 years in jail for main opposition Istanbul chair after Erdoğan aide's complaint, https://www.duvarenglish.com/turkish-prosecutors-ask-up-to-10-years-in-jail-for-main-opposition-istanbul-chair-kaftancioglu-in-spat-over-erdogan-aide-fahrettin-altuns-illegal-construction-news-55468 , 2.3.2022

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Verfolgung fremder Staatsbürger wegen Straftaten im Ausland

Letzte Änderung: 20.09.2022

Der UN-Menschenrechtsrat veröffentlichte Mitte September 2020 einen Bericht der Unabhängigen Internationalen Untersuchungskommission für die Arabische Republik Syrien, wonach letztere Informationen erhielt, die darauf hindeuten, dass syrische Staatsangehörige, darunter auch Frauen, die von der (pro-türkischen) Syrischen Nationalarmee (SNA) in der Region Ra's al-'Ayn festgenommen wurden, anschließend von türkischen Streitkräften in die Türkei überstellt, und dort nach türkischem Strafrecht wegen vermeintlicher Verbrechen in der syrischen Region Ra's al-'Ayn angeklagt wurden, unter anderem wegen Mordes oder der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Die Kommission stellte ferner fest, dass die Überstellung von Syrern, die von der SNA inhaftiert wurden, auf türkisches Hoheitsgebiet dem Kriegsverbrechen der unrechtmäßigen Deportation geschützter Personen gleichkommen kann (UN-HRC 14.8.2020). Sowohl Araber als auch Kurden wurden zwischen Oktober und Dezember 2019 im Nordosten Syriens festgenommen, nachdem die Türkei nach ihrem Einmarsch in Nordsyrien die effektive Kontrolle über das Gebiet übernommen hatte (HRW 3.2.2021). Die Verhaftungen erfolgten hauptsächlich in den Vororten von Tell Abiad und Ra's al-'Ayn. Bei den Betroffenen handelte es sich auch um Personen, die für die Institutionen der Autonomieverwaltung arbeiteten, und andere, die keinerlei militärische oder politische Verbindungen zu dieser hatten. Unter den in die Türkei Überstellten befanden sich auch Kämpfer der Volksschutzeinheiten (YPG) und der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) (SfDJ 10.7.2020; vgl AM 14.5.2020). Die Gefangenen wurden in das Hochsicherheitsgefängnis in Hilvan in der türkischen Provinz Şanlıurfa transferiert (AM 14.5.2020; vgl. HRW 3.2.2021). Bereits Ende April 2020, anlässlich der Überstellung von 90 festgenommenen Syrern in die Türkei, richteten 41 Organisationen einen Appell an den UN-Generalsekretär und an die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, u. a. willkürliche Gerichtsverfahren zu verhindern und die Freilassung bzw. Rückkehr der Gefangenen zu erwirken (SfDJ 10.7.2020). Human Rights Watch geht davon aus, dass (Stand Jahresbeginn 2021) bis zu 200 Syrer in Syrien festgenommen und in die Türkei verbracht wurden. Im Oktober 2020 wurden 63 Syrer vom Schwurgericht in Şanlıurfa verurteilt, fünf von ihnen zu lebenslanger Haft ohne die Möglichkeit auf Begnadigung (HRW 3.2.2021). Ähnliche Urteile folgten 2021. So wurde am 23.3.2021 ein weibliches Mitglied der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), Dozgin Temmo, bekannt als Cicek Kobani, von einem türkischen Gericht zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt (NPA 24.3.2021). Im Juni 2021 wurden drei Mitglieder des sog. Militärrats der Suryoye (MFS), einer christlichen, assyrischen-aramäischen Miliz der SDF, die 2019 von pro-türkischen Kämpfern in Nordsyrien festgenommen worden waren, von einem türkischen Gericht zu lebenslanger Haft verurteilt (Rudaw 30.6.2021). Laut Aussagen des Vorsitzenden der Menschenrechtsvereinigung (İHD) in Urfa kommt es weiterhin zu Misshandlungen und Folter von syrischen Kurden, welche illegal in die Türkei verbracht und verurteilt wurden. Es gibt keine offiziellen Zahlen, aber nach Angaben von İHD und Anwälten befinden sich insgesamt 128 Gefangene in den Gefängnissen von Urfa und Hatay. Neben dem Besuchsrecht haben Häftlinge normalerweise das Recht, zehn Minuten pro Tag zu telefonieren. Die Gefangenen aus Nordostsyrien können jedoch keines dieser Rechte in Anspruch nehmen (MedyaNews 24.3.2022).

Das Europäische Parlament verurteilt in einer Entschließung vom März 2021, "dass die Türkei kurdische Syrer aus dem besetzten Nordsyrien zum Zwecke der Inhaftierung und Strafverfolgung rechtswidrig in die Türkei überführt und dadurch gegen die internationalen Verpflichtungen des Landes im Rahmen der Genfer Konventionen verstößt; fordert nachdrücklich, dass alle syrischen Häftlinge, die in die Türkei verbracht wurden, unverzüglich in die besetzten Gebiete in Syrien zurückgeführt werden" (EP 11.3.2021, Pt. 7). Im Juni 2022 verurteilte das EP, "dass die Türkei syrische Staatsangehörige weiterhin illegal in die Türkei verbringt, um sie dort wegen Terrorismus anzuklagen, was eine lebenslange Haftstrafe zur Folge haben kann" (EP 7.6.2022, S. 27, Pt. 46).

Quellen:

 AM – Al Monitor (14.5.2020): Syrians held in Turkish prison 'in breach of international law,' advocates say, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/05/syria-turkey-detainees-prison-breach-international-law.html , Zugriff 28.2.2022

 EP – Europäisches Parlament (7.6.2022): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2022 zu dem Bericht 2021 der Kommission über die Türkei (2021/2250(ΙΝΙ)), https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2022-0222_DE.pdf , Zugriff 29.8.2022

 EP – Europäisches Parlament (11.3.2021): Der Konflikt in Syrien: 10 Jahre nach dem Aufstand - Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2021 zu dem Konflikt in Syrien zehn Jahre nach dem Aufstand (2021/2576(RSP)) [P9_TA(2021)0088], https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0088_DE.pdf , Zugriff 3.3.2022

 HRW – Human Rights Watch (3.2.2021): Illegal Transfers of Syrians to Turkey, https://www.hrw.org/news/2021/02/03/illegal-transfers-syrians-turkey , Zugriff 28.2.2022

 MedyaNews (24.3.2022): What happened to Afrin Kurds Imprisoned in Turkey? https://medyanews.net/what-happened-to-afrin-kurds-imprisoned-in-turkey/ , Zugriff 30.5.2022

 NPA – North Press Agency (24.3.2021): Turkey sentences Syrian Kurdish SDF member to life imprisonment, https://npasyria.com/en/56509/ , Zugriff 28.2.2022

 Rudaw (30.6.2021): Three Syriac fighters from Rojava sentenced to life terms in Turkey, https://www.rudaw.net/english/middleeast/30062021 , Zugriff 28.2.2022

 SfTJ – Syrians for Truth and Justice (10.7.2020): https://stj-sy.org/en/illegal-transfer-of-dozens-of-syrian-detainees-into-turkey-following-operation-peace-spring/#_ftnref11 , Zugriff 28.2.2022

 UN-HRC – United Nations Human Rights Council (14.8.2020): Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic [A/HRC/45/31], https://www.ecoi.net/en/file/local/2037646/A_HRC_45_31_E.pdf , Zugriff 28.2.2022

Haftbedingungen

Letzte Änderung: 20.09.2022

Die materielle Ausstattung der Haftanstalten wurde in den letzten Jahren deutlich verbessert und die Schulung des Personals fortgesetzt (ÖB 30.11.2021, S. 11). Die Haftbedingungen sind, abhängig vom Alter, Typ und Größe usw. unterschiedlich. In türkischen Haftanstalten können Standards der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) grundsätzlich eingehalten werden. Es gibt insbesondere eine Reihe neuerer oder modernisierter Haftanstalten, bei denen keine Anhaltspunkte für Bedenken bestehen. Bei Überbelegung einzelner Haftanstalten kann es zu Einschränkungen in der gesundheitlichen Versorgung sowie der Infrastruktur der Haftanstalt kommen (AA 28.7.2022, S. 18; vgl. ÖB 30.11.2021, S. 11). Als in vielen Aspekten, insbesondere aufgrund von Überbelegung, nicht den Erfordernissen der EMRK entsprechende Haftanstalten gelten u. a. die Einrichtungen in Adana-Mersin, Elazığ, Izmir, Kocaeli Gebze, Maltepe, Osmaniye, Şakran, Silivri und Urfa (ÖB 30.11.2021, S. 11). Während sich die Hafteinrichtungen im Allgemeinen in einem guten Zustand befinden, weisen etliche Einrichtungen bauliche Mängel auf, die sie für eine, über ein paar Tage hinaus gehende, Inhaftierung ungeeignet machen (USDOS 12.4.2022, S. 7). Die Gefängnisse werden regelmäßig von den Überwachungskommissionen für die Justizvollzugsanstalten inspiziert und auch von UN-Einrichtungen sowie dem Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) besucht (ÖB 30.11.2021, S. 11). Die Regierung gestattet es NGOs nicht, Gefängnisse zu kontrollieren (USDOS 12.4.2022, S.9; vgl. OMCT 2022). NGOs wie die World Organisation Against Torture (OMCT) orten ein Fehlen einer unabhängigen Überwachung der türkischen Gefängnisse, wodurch die Situation in diesen Gefängnissen verschleiert wird. Hinzu kommt, dass die verfügbaren nationalen Mechanismen wie die Institution für Menschenrechte und Gleichstellung (HREI bzw. TİHEK), die die Türkei als nationalen Präventionsmechanismus im Rahmen des OPCAT eingerichtet hatte, und die 2011 eingerichteten Gefängnisüberwachungsausschüsse, aufgrund der Mängel bei den Nominierungsverfahren der Mitglieder und des Mangels an politischer Unabhängigkeit sowie einer soliden Methodik, unwirksam sind (OMCT 2022). Auch die Europäische Kommission charakterisierte die für die Gefängnisse vorgesehenen Monitoring-Institutionen als weitgehend wirkungslos und speziell die Institution für Menschenrechte und Gleichstellung als nicht voll funktionsfähig, wodurch es keine Aufsicht über Menschenrechtsverletzungen in Gefängnissen gibt (EC 6.10.2020, S. 32).

In der Türkei gibt es drei Kategorien von Häftlingen: verurteilte Häftlinge, Untersuchungshäftlinge und Häftlinge, die noch kein rechtskräftiges Urteil erhalten haben, aber mit der Verbüßung einer Haftstrafe im Voraus begonnen haben (CoE 30.3.2021, S. 38). Zum 1.8.2022 gab es insgesamt 384 Strafvollzugsanstalten, darunter 269 geschlossene und 86 offene Strafvollzugsanstalten, vier Kindererziehungszentren, zehn geschlossene und sieben offene Frauenvollzugsanstalten, und acht geschlossene Kindervollzugsanstalten. Die Kapazität dieser Anstalten betrug 275.843 Personen (ABC-TGM 1.8.2022). Die tatsächliche Zahl der Insassen betrug laut Justizministerium rund 314.500 (Stand Ende März 2022), davon waren 12,3 % Untersuchungshäftlinge (ICPR 2022). In der Gesamtzahl der Gefängnisinsassen für März 2022 sind die 426.647 Bewährungshäftlinge nicht enthalten. Das bedeutet, dass insgesamt 741.149 Menschen in Haft oder auf Bewährung waren (OMCT 2022). Die türkische Regierung hat 8,7 Mrd. Lira für den Bau von 36 neuen Gefängnissen in den nächsten vier Jahren bereitgestellt (SCF 15.3.2022). Nach Angaben des Justizministeriums befinden sich 13 % der gesamten Gefängnispopulation wegen Terror-Vorwürfen in Haft, darunter viele Journalisten, politische Aktivisten, Rechtsanwälte und Menschenrechtsverteidiger (EC 6.10.2020, S. 31f). Unter den Mitgliedern des Europarates führt die Türkei die Gefängnisstatistik sowohl hinsichtlich der Inhaftierungsrate als auch bezüglich der Belegungsdichte an (CoE 30.3.2021 S. 4f; S. 32 Tab.). Mit März 2022 wurden 374 Inhaftierte pro 100.000 Einwohner gezählt [zum Vergleich: Österreich: 93; Deutschland: 67] (ICPR 2022). Die Belegung war (Februar 2022) mit 108,3 % ebenfalls überproportional. Innert zehn Jahren nahm die Zahl der Häftlinge in der Türkei um 89 % zu (UNILCRIM/CoE 6.4.2022).

Das Europäische Parlament zeigte sich im Juni 2022 "zutiefst besorgt über die Lage in den überfüllten Gefängnissen der Türkei, wodurch sich die ernste Bedrohung, die die COVID-19-Pandemie für das Leben der Gefangenen darstellt, weiter verschärft". Es gab weiterhin Vorwürfe wegen Menschenrechtsverletzungen in den Gefängnissen, darunter willkürliche Einschränkungen der Rechte der Häftlinge, Verweigerung des Zugangs zu medizinischer Versorgung, die Anwendung von Folter und Misshandlung, die Verhinderung offener Besuche und Isolationshaft (EP 7.6.2022, S. 19f., Pt. 32; vgl. EC 19.10.2021, S. 31, DFAT 10.9.2020). Disziplinarstrafen, einschließlich Einzelhaft, werden exzessiv und unverhältnismäßig eingesetzt. NGOs bestätigten, dass bestimmte Gruppen von Gefangenen diskriminiert werden, darunter Kurden, religiöse Minderheiten, politische Gefangene, Frauen, Jugendliche, LGBT-Personen, kranke Gefangene und Ausländer (DIS 31.3.2021, S. 1). Häftlinge erklärten, dass auf die meisten ihrer Beschwerden nicht eingegangen wurde und dass sich die Lebensbedingungen nicht verbessert haben (EC 6.10.2020, S. 32).

Die Überbelegung der Gefängnisse ist nicht nur problematisch in Hinblick auf den persönlichen Bewegungsfreiraum, sondern auch in Bezug auf die Aufrechterhaltung der persönlichen Hygiene. Darüber hinaus haben sich viele Gefangene über die Ernährung beschwert sowie über den Umstand, dass das Taggeld für die Gefangenen nicht ausreicht, um selbst eine gesunde Ernährung zu gewährleisten. Im Allgemeinen haben die Gefangenen Kontakt zu ihren Familien und Anwälten, allerdings besteht die Tendenz, Personen weit entfernt von ihren Herkunftsregionen und in abgelegenen Gegenden zu inhaftieren, was den unmittelbaren Kontakt mit der Familie oder den Anwälten erschwert (DIS 31.3.2021, S. 1). Im September 2019 urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dass die Überstellung von Häftlingen in weit von ihrem Wohnort entfernte Gefängnisse eine Verletzung der "Verpflichtung zur Achtung des Schutzes des Privat- und Familienlebens" darstellt (EC 6.10.2020, S. 32).

Untersuchungshäftlinge und Verurteilte befinden sich oft in denselben Zellen und Blöcken (USDOS 12.4.2022, S. 7; vgl. DFAT 10.9.2020). Die Gefangenen werden nach der Art der Straftat getrennt: Diejenigen, die wegen terroristischer Straftaten angeklagt oder verurteilt wurden, werden von anderen Insassen separiert. Es besteht eine strikte Trennung zwischen denjenigen, die wegen Verbindungen zur Gülen-Bewegung inhaftiert sind, und Mitgliedern anderer Organisationen, wie z. B. der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK). In jüngster Zeit gibt es nur wenige Hinweise darauf, dass Gefangene, die wegen Verbindungen zur PKK oder der Gülen-Bewegung inhaftiert sind, schlechter behandelt werden als andere (DFAT 10.9.2020). Es gab jedoch Fälle von politischen Gefangenen, denen die medizinische Behandlung von Ärzten in Kleinstädten verwehrt wurde, weil aus ihren Krankenakten die Verurteilung wegen PKK-Mitgliedschaft hervorging (DIS 31.3.2021, S. 29). Einige Personen, die wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert waren, litten unter Übergriffen, darunter lange Einzelhaft, unnötige Entkleidungen und Leibesvisitationen, starke Einschränkungen bei der Bewegung im Freien und bei Aktivitäten außerhalb der Zelle, Verweigerung des Zugangs zur Bibliothek und zu Medien, schleppende medizinische Versorgung und in einigen Fällen die Verweigerung medizinischer Behandlung. Berichten zufolge waren auch Besucher von Häftlingen mit Terrorismusbezug Übergriffen, wie Leibesvisitationen und erniedrigender Behandlung durch Gefängniswärter ausgesetzt. Zudem wäre der Zugang zur Familie eingeschränkt gewesen (USDOS 12.4.2022, S. 20). Das Stockholm Center for Freedom hat insbesondere seit Oktober 2020 über eine Reihe von Fällen berichtet, in denen Gefangene mit angeblichen Verbindungen zur Gülen-Bewegung unzureichend behandelt wurden, was manchmal zum Tod oder zur Verschlechterung ihres Zustands führte (DIS 31.3.2021, S. 19), zuletzt z. B. auch Anfang April 2021 (SCF 5.4.2021).

Ein Problem bei der strafrechtlichen Prüfung von Verdachtsfällen bleibt die Nachweisbarkeit von Folter und Misshandlungen. Menschenrechtsorganisationen zufolge wird Dritten der Zugang zu ärztlichen Berichten über den Zustand inhaftierter bzw. in Gewahrsam genommener Personen häufig verweigert, sodass eine unabhängige Überprüfung nur schwer möglich ist (AA 28.7.2022, S. 17). Aus Berichten von Menschenrechtsorganisationen geht hervor, dass einige Ärzte aus Angst vor Repressalien ihre Unterschrift nicht unter medizinische Berichte setzen, in denen Folter behauptet wird. Infolgedessen sind die Opfer oft nicht in der Lage, medizinische Unterlagen zu erhalten, die ihre Behauptungen beweisen könnten (USDOS 12.4.2022, S. 8).

Das System der obligatorischen medizinischen Kontrollen ist laut dem CPT nach wie vor grundlegend fehlerhaft (CoE-CPT 5.8.2020), denn seit Januar 2004 gilt die Regelung, dass außer auf Verlangen des Arztes Vollzugsbeamte nicht mehr bei der Untersuchung von Personen in Gewahrsam bzw. Haft anwesend sein dürfen (AA 28.7.2022, S. 17). Die Vertraulichkeit solcher Kontrollen ist bei Weitem noch nicht gewährleistet. Entgegen den Anforderungen der Inhaftierungsverordnung waren Vollzugsbeamte in der überwiegenden Mehrheit der Fälle bei den medizinischen Kontrollen weiterhin anwesend, was dazu führt, dass die Betroffenen keine Gelegenheit haben, mit dem Arzt unter vier Augen zu sprechen. Von der Delegation des CPT befragte Häftlinge gaben an, infolgedessen den Ärzten nicht von den Misshandlungen berichtet zu haben. Darüber hinaus gaben mehrere Personen an, dass sie von bei der medizinischen Kontrolle anwesenden Polizeibeamten bedroht worden seien, ihre Verletzungen nicht zu zeigen. Einige Häftlinge behaupteten, überhaupt keiner medizinischen Kontrolle unterzogen worden zu sein (CoE-CPT 5.8.2020).

Laut der Menschenrechtsvereinigung (İHD) ist eines der größten Probleme in den türkischen Gefängnissen die Verletzung der Rechte kranker Gefangener. Die İHD konnte mit Stand Ende April 2022 1.517 kranke Gefangene dokumentieren. 651 von ihnen sollen sich in einem schlechten Zustand befunden haben. Und 2021 starben mindestens 52 Personen in Haft (İHD 6.2022, S. 10, 13).

Kurdische Häftlinge

Mit Beginn des Ausnahmezustands (2016) wurden insbesondere kurdische Gefangene in weit entfernte Städte zwangsverlegt, wo sie häufiger Misshandlungen und Diskriminierungen ausgesetzt waren. Neben den Gefangenen waren auch deren Angehörige aufgrund ihrer ethnischen Identität in diesen Städten Diskriminierungen ausgesetzt, und es gibt einige Fälle, in denen sie nicht einmal eine Unterkunft finden konnten, und somit die Stadt ohne Besuchsmöglichkeit verlassen mussten (CİSST 26.3.2021, S. 16). Kurdische Gefängnisinsassen haben behauptet, dass sie von den Gefängnisverwaltungen diskriminiert werden. So sei der Briefverkehr aus und in das Gefängnis unterbunden worden, weil die Briefe auf Kurdisch verfasst waren, und es kein Gefängnispersonal gab, das Kurdisch versteht, um die Briefe für die Gefängnisleitung zu übersetzen (DIS 31.3.2021, S. 30, 68; vgl. İHD 6.2022, S. 23). In manchen Gefängnissen ist der Briefverkehr erlaubt, so die Insassen für die Übersetzungskosten, zwischen 300 und 400 Lira pro Seite, aufkämen (Ahval 25.10.2020). Die Gefangenen beschwerten sich auch darüber, dass die Wärter Drohungen und Beleidigungen ihnen gegenüber äußerten, weil sie Kurden seien, etwa auch mit der Unterstellung Terroristen zu sein. Verboten wurde ebenfalls die Verwendung von Notizbüchern, so diese kurdische Texte beinhalteten (DIS 31.3.2021, S. 30; 68) sowie der Erwerb bzw. das Lesen von kurdischen Büchern, selbst wenn diese legal waren, und Zeitungen (DIS 31.3.2021, S. 30; 68; vgl. İHD 23.10.2020, S. 7, SCF 26.11.2020). Beispielsweise beschwerten sich 13 Insassen des Frauengefängnisses in Van in einem Brief an einen Parlamentsabgeordneten der pro-kurdischen HDP, dass ihre Notizbücher - nebenbei auch kurdische Novellen und Gedichtsammlungen - mit dem Argument beschlagnahmt wurden, dass die Gefängnisverwaltung keinen Kurdisch-Türkisch-Dolmetscher habe (Duvar 23.11.2020). Kurden, die im Westen inhaftiert sind, können sowohl von anderen Gefangenen als auch von der Verwaltung diskriminiert werden. Wenn ein Gefangener beispielsweise in den Schlafsälen Kurdisch spricht, kann er oder sie eine negative Behandlung erfahren (DIS 31.3.2021, S. 55). Ende August 2021 wurde die ehemalige HDP-Abgeordnete, Leyla Güven, mit Disziplinarmaßnahmen belegt, weil sie zusammen mit acht anderen Insassinnen im Elazığ-Frauengefängnis ein kurdisches Lied gesungen und einen traditionellen kurdischen Tanz aufgeführt hatte. Gegen die neun Insassinnen wurde deswegen ein Disziplinarverfahren eingeleitet und ein einmonatiges Verbot von Telefongesprächen und Familienbesuchen verhängt (Duvar 30.8.2021).

Hochsicherheitsgefängnisse

In den Hochsicherheitsgefängnissen, einschließlich der F-Typ-, D-Typ- und T-Typ-Gefängnisse, sind Personen untergebracht, die wegen Verbrechen im Rahmen des türkischen Anti-Terror-Gesetzes verurteilt oder angeklagt wurden, Personen, die zu einer schweren lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, und Personen, die wegen der Gründung oder Leitung einer kriminellen Organisation verurteilt oder angeklagt wurden oder im Rahmen einer solchen Organisation aufgrund eines der folgenden Abschnitte des türkischen Strafgesetzbuches verurteilt oder angeklagt wurden: Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Mord, Drogenherstellung und -handel, Verbrechen gegen die Sicherheit des Staates und Verbrechen gegen die verfassungsmäßige Ordnung und deren Funktionieren. Darüber hinaus können Gefangene, die eine Gefahr für die Sicherheit darstellen, gegen die Ordnung verstoßen oder sich Rehabilitationsmaßnahmen widersetzen, in Hochsicherheitsgefängnisse verlegt werden (DIS 31.3.2021, S. 11-13). Die seit dem Jahr 2000 eingeführte Praxis, Häftlinge in kleinen Gruppen oder einen einzelnen Häftling in Isolationshaft zu halten - eine Praxis, die insbesondere in F-Typ-Gefängnissen zu beobachten ist - hat rasant zugenommen, was die physische und psychische Integrität der Häftlinge ernsthaft beeinträchtigt (TOHAV 7.2019, S. 4). Bei Anklage oder Verurteilung wegen organisierter Kriminalität oder Terrorismus wird der Zugang zu Nachrichten und Büchern verwehrt (UKHO 10.2019, S. 70). Viele Mitglieder der Demokratischen Partei der Völker (HDP) oder deren hochrangige Persönlichkeiten befinden sich in der Türkei in Gefängnissen der F-Kategorie, in denen die Menschen entweder in Isolation oder mit maximal zwei anderen Personen interniert sind. Sie dürfen nur andere HDP-Mitglieder oder Unterstützer sehen (UKHO 10.2019, S. 36).

Isolationshaft

Die Einzelhaft wird durch das Strafvollzugsgesetz geregelt, das eine Vielzahl von Handlungen festlegt, die mit Einzelhaft disziplinarisch geahndet werden können. Das Gesetz legt außerdem eine Obergrenze von 20 Tagen Einzelhaft fest. Das CPT betonte allerdings, dass diese Höchstdauer überhöht ist, und nicht mehr als 14 Tage für ein bestimmtes Vergehen betragen sollte (DIS 31.3.2021, S. 26). Zur vermehrten Verhängung der Einzelhaft kommt es in den 14 F-Typ-, 13 Hochsicherheits- und fünf S-Typ-Gefängnissen (İHD 6.2022, S. 21). Bei der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) machten 2020 die Beschwerden hinsichtlich der Verhängung der Einzelhaft rund 11 % aller Gefängnisbeschwerden aus. Laut der türkischen NGO CİSST gibt es Fälle, in denen die Isolationshaft die gesetzlichen 20 Tage überschritten hat. Die İHD merkte an, dass Isolationshaft über Monate hinweg gegen Untersuchungshäftlinge verhängt werden kann, wenn gegen sie ein Verfahren läuft, welches eine erschwerte lebenslängliche Haftstrafe nach sich zieht. Darüber hinaus betrachtet es die İHD als Isolation, wenn Gefangene, einschließlich der zu schwerer lebenslanger Haft Verurteilten, in Hochsicherheitsgefängnissen des Typs F keine Gemeinschaftsräume nutzen dürfen bzw. nur für eine Stunde pro Woche (DIS 31.3.2021, S. 26). In einigen Gefängnissen wurden verschiedene Gruppen von Gefangenen ohne rechtliche Begründung in Einzelzellen verlegt. In einigen Fällen wurden sogar Gefangene mit einem ärztlichen Gutachten, dem zufolge sie nicht in Einzelhaft untergebracht werden können, in Ein-Personen-Zellen gesperrt (CİSST 26.3.2021, S. 25.) Betroffen von der Isolationshaft sind auch Mitglieder sexueller Minderheiten. Es ist möglich, dass LGBT-Häftlinge aufgrund ihrer Identität unabhängig von ihrer Verurteilung jahrelang in Isolation gehalten werden. In einigen Gefängnissen werden Mitglieder sexueller Minderheiten, entgegen ihren Forderungen, in Einzelzellen untergebracht (CİSST 26.3.2021, S. 48). Zwar gibt es keine offiziellen Zahlen darüber, wie viele Häftlinge sich in der Türkei in Isolationshaft befinden oder wie viele sich das Leben genommen haben, doch nach Schätzungen der Experten sollen etwa 3.000 Personen von Isolationshaft betroffen sein (DW 7.5.2019). Im Mai 2021 forderte das Europäische Parlament "die Türkei auf, alle Isolationshaft und die Inhaftierung in inoffiziellen Haftanstalten zu beenden" (EP 19.5.2021).

Frauen

Mit Stand Ende April 2022 gab es in der Türkei 12.310 weibliche Gefangene (İHD 2.8.2022, S. 3; vgl. ICPR 2022), was nahezu eine Verdoppelung zum Jahr 2015 (6.289 weibliche Insassen) ausmachte. Damit waren 3,9 % der Gefängnisinsassen Frauen (ICPR 2022). Diese Häftlinge sind in zehn geschlossenen und sieben offenen Gefängnissen für Frauen sowie in vielen anderen Haftanstalten in Frauenabteilungen untergebracht (İHD 6.2022, S. 34). Laut der türkischen "Menschenrechtsvereinigung" (İHD) sind Gefängnisse einer der Orte, an denen Frauen Gewalt, Folter und Misshandlung ausgesetzt sind. Weibliche Häftlinge werden beleidigt, bedroht, körperlich gequält und misshandelt, und zwar sowohl von Justizvollzugsbeamten und Verwaltungsangestellten innerhalb der Einrichtung als auch von den Strafverfolgungsbehörden bei der Verlegung in Krankenhäuser und Gerichtsgebäude (İHD 2.8.2022, S. 3). Die Leibesvisitation ist eines der Hauptprobleme bei Vorwürfen von Folter und Misshandlung. Die Antragsteller geben an, dass die erzwungene Leibesvisitation manchmal auf eine körperliche Untersuchung hinausläuft, während Gefangene, die sich der Leibesvisitation widersetzen oder sich ihr widersetzen, geschlagen, gefoltert oder disziplinarisch bestraft werden (İHD 6.2022, S. 35). Das Versäumnis, Ermittlungen gegen diese Gewalttäter einzuleiten, welche Straffreiheit genießen, ebnet der İHD zufolge den Weg für eine Eskalation der Zahl solcher Fälle (İHD 2.8.2022, S. 3).

Kinder und Minderjährige

Insgesamt waren mit Stand Frühjahr 2021 offiziell 2.076 Kinder zwischen zwölf und 18 Jahren in vier Erziehungsanstalten für Kinder und acht geschlossenen Strafvollzugsanstalten für Kinder inhaftiert (İHD 6.2022, S. 34). An Orten, an denen es keine speziellen Gefängnisse gibt, werden Minderjährige in getrennten Abteilungen innerhalb der Gefängnisse für männliche und weibliche Erwachsene untergebracht. Kinder unter sechs Jahren können bei ihren inhaftierten Müttern bleiben (USDOS 12.4.2022, S. 7; vgl. DFAT 10.9.2020). Die Zahlen hinsichtliche der Kinder unter sechs Jahren, welche bei ihren Müttern ihr Leben im Gefängnis verbringen, variiert je nach Quelle zwischen 800 (FP 8.8.2021) und 345. Letztere ist die offizielle Zahl, die von der Generaldirektion für Gefängnisse und Haftanstalten Anfang März 2021 bekannt gegeben wurde (ABC-TGM 9.3.2021; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 7). Das türkische Strafgesetzbuch sieht außerdem vor, dass Haftstrafen zwar für Mütter mit Kindern unter sechs Monaten ausgesetzt werden, nicht jedoch, wenn Personen wegen Verbindungen zu einer terroristischen Vereinigung verurteilt werden (DW 23.6.2019). Einer Studie der Right to Life Association zufolge sind die Kleinkinder durch Leibesvisitationen traumatisiert. Sie werden nicht gut ernährt und erhalten keine ausreichende medizinische Versorgung. Sie haben auch Schwierigkeiten, Zeit zum Spielen zu finden (SCF 12.10.2021). Die Kinder im zentraltürkischen Keskin-Gefängnis haben monatelang keine Milch, keine Eier und kein Spielzeug bekommen, wie ein Bericht des parlamentarischen Unterausschusses für die Rechte der Häftlinge zeigt. Die weiblichen Gefangenen berichteten, dass sie ihre Kinder nur ein paar Mal im Jahr in die Kindertagesstätte des Gefängnisses bringen können und dass sie ihre Kinder nicht sehen dürfen, wenn sie es wollen (Duvar 18.2.2021).

Hinsichtlich straffälliger Minderjähriger gab es laut der „Ankara Medical Chamber“ (ATO) mit Jahresende 2021 1.941 inhaftierte oder verurteilte Kinder, während die Haftstrafen von 566 verurteilten Kindern aufgrund des COVID-19-Ausbruchs außerhalb von Gefängnissen vollstreckt wurden. Die ATO kritisierte, dass im Strafvollzugssystem mehrere Vorkehrungen getroffen werden, ohne die Rechte und Bedürfnisse von Kindern zu berücksichtigen. Kinder würden verhaftet, ohne eine ausreichende Risiko- und Bedarfsanalyse durchgeführt oder wirksame Maßnahmen zu ergriffen zu haben. Zudem wären Kinder aufgrund der schlechten physischen Bedingungen, der sozialen Isolation und der Disziplinarstrafen im Gefängnis einer sekundären Bestrafung ausgesetzt (Bianet 7.1.2022).

Angehörige sexueller Minderheiten (LGBTIQ+)

Eine offizielle Zahl von Angehörige sexueller Minderheiten in Haftanstalten ist unbekannt, da die Generaldirektion für Gefängnisse und Haftanstalten solche Daten nicht offenlegt (İHD 6.2022, S. 35). Mitglieder von sexuellen Minderheiten gehören zu jenen, die in Gefängnissen am häufigsten Gewalt, Diskriminierung, Demütigung und sexueller Belästigung ausgesetzt sind. Neben der Tatsache, dass es keine spezifischen Regelungen für die Bedürfnisse dieser Personengruppen gibt, sind auch die Programme zur Ausbildung von Verwaltungspersonal, Vollzugsbeamten und Sozialarbeitern in Bezug auf die Arbeit mit LGBTI-Personen unzureichend. Beschwerden von Angehörigen sexueller Minderheiten über Rechtsverletzungen und Übergriffe, die sie erleben, bleiben aufgrund homophober Positionen und verwurzelter Vorurteile ergebnislos (CİSST 26.3.2021, S. 48; vgl. İHD 6.2022, S. 35f.). LGBTI-Häftlinge werden in der Regel von heterosexuellen Häftlingen getrennt (DFAT 10.9.2020), allerdings dann oft in Einzelhaft untergebracht, was den Missbrauch der Betroffenen fördert. Überdies ist es ihnen nicht erlaubt, Kontakte zu knüpfen, mit anderen zu sprechen und an sportlichen Aktivitäten teilnehmen. Diese Situation wird zur physischen und psychischen Folter. Besonders heikel stellt sich die Situation für Transfrauen dar, da sie in Männergefängnissen untergebracht werden, und somit männerspezifischen Gefängnispraktiken, wie der Leibesvisitation, unterworfen sind. Das größte Problem sowohl von inhaftierten Transfrauen als auch Transmännern sind die Unterbrechungen der Geschlechtsumwandlungsprozesse. Die Einleitung des Geschlechtsumwandlungsprozesses und seine Fortsetzung werden in Gefängnissen unterbrochen und oft nicht einmal akzeptiert. Da die Versorgung mit Hormonpräparaten ein Problem ist, gibt es auch in dieser Hinsicht oft Beschwerden (İHD 6.2022, S. 35f.). Mehrere transsexuelle Gefangene sind aus Protest gegen Misshandlungen im Gefängnis in den Hungerstreik getreten (OMCT 2022).

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Die Covid-19-Pandemie hat die Situation in den Gefängnissen verschärft, da die Überbelegung es schwierig macht, die Infektionen unter den auf engem Raum lebenden Gefangenen zu kontrollieren. Nach Angaben der türkischen Generaldirektion für Gefängnisse und Haftanstalten haben 55 von 372 Gefängnissen Covid-19-Fälle gemeldet (OMCT 2022).

Im Jahr 2021 starben mindestens 175 Gefangene an den Folgen von COVID-19. Aus den eingelangten Ansuchen schloss die Menschenrechtsvereinigung İHD, dass die Haftbedingungen für die Pandemie nicht geeignet sind und keine hygienischen und gesunden Bedingungen für die Gefangenen geschaffen wurden. Darüber hinaus führten die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie zu einer Entrechtung der Inhaftierten. Regelmäßige Untersuchungen und Behandlungen kranker Gefangener, einschließlich solcher in kritischem Zustand, wurden unterbrochen. Gefangene, die in regelmäßigen Abständen einen Arzt aufsuchen oder regelmäßig Medikamente einnehmen müssten, stehen vor ernsthaften Problemen (İHD 6.2022, S. 27). Erschwerend komme laut Menschenrechtsverteidigern hinzu, dass wegen der Pandemie keine externen Kontrollen, etwa des Wachpersonals, in den Gefängnissen durchgeführt werden können (DW 17.3.2021).

Die türkische NGO CİSST verzeichnete seit Beginn der COVID-19-Pandemie Beschwerden aus 179 Haftanstalten unterschiedlichen Typus' (Stand: Ende November 2021). Die engen Verhältnisse, auch infolge der Überbelegung, sowohl in den Zellen als auch in den Speisesälen, stellen ein grundlegendes Problem hinsichtlich der COVID-19-Pandemie dar. Was die Hygienemaßnahmen anlangt, so wurden zu Beginn der Epidemie die Gefängnisse regelmäßig desinfiziert. Die diesbezügliche Frequenz hat jedoch abgenommen. Es kam zu etlichen Klagen über schmutzige Bettwäsche, Toiletten und Trinkwasser. In einigen Gefängnissen kann auch infolge der Überbelegung keine Frischluft zirkulieren. In einigen Gefängnissen führen die Gefängnisbeamten vermehrt Leibesvisitationen und Inspektionen durch, ohne die Regeln des Social Distancing einzuhalten bzw. ohne Masken zu tragen. Während der Zelleninspektionen werden die Gefangenen nicht mit Masken ausgestattet. Seifen, Bleich- und Desinfektionsmittel werden nur in einigen Gefängnissen kostenlos verteilt. Obwohl einige Gefangene glaubten, die Symptome von COVID-19 zu haben, wurden ihre Bitten, getestet zu werden, nicht erfüllt. Die Minimierung der Anzahl der Treffen mit den Familien hat die Isolationsbedingungen für die Gefangenen, die allein untergebracht sind, noch verschärft (CİSST 30.11.2021).

Angesichts des hohen Risikos der Ausbreitung von COVID-19 in überfüllten Gefängnissen verabschiedete das Parlament Mitte April 2020 eine Novellierung des Strafvollzugsgesetzes, die die Freilassung von bis zu 90.000 Gefangenen vorsah. Über 65.000 Personen profitierten mit Stand Juli 2020 von dieser neuen Bestimmung. Sie schloss jedoch nebst Schwerverbrechern, Sexualstraftätern und Drogen-Delinquenten eine sehr große Zahl von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern, Politikern, Anwälten und anderen Personen aus, die nach Prozessen im Rahmen der weit gefassten Anti-Terror-Gesetze inhaftiert wurden oder ihre Strafe verbüßen (EC 6.10.2020, S. 32; vgl. DFAT 10.9.2020, ÖB 30.11.2021, S. 11).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf , Zugriff am 19.8.2022

 ABC-TGM - Adalet Bakanlığı Ceza ve Tevkifevleri Genel Müdürlüğü [Ministerium für Justiz und Inneres und Generaldirektion für Gefängnisse und Haftanstalten] [Türkei] (1.8.2022): Genel Bilgi [Allgemeine Informationen], https://cte.adalet.gov.tr/Home/SayfaDetay/cik-genel-bilgi , 22.8.2022

 ABC-TGM - Adalet Bakanlığı Ceza ve Tevkifevleri Genel Müdürlüğü [Ministerium für Justiz und Inneres und Generaldirektion für Gefängnisse und Haftanstalten] [Türkei] (9.3.2021), BASIN AÇIKLAMASI [PRESSEMITTEILUNG] Basın No: 2021/01, https://cte.adalet.gov.tr/Home/SayfaDetay/basin-aciklamasi09032021045708 , Zugriff 22.8.2022

 Ahval (25.10.2020): Turkey's prisons are punishing Kurdish prisoners with high translation fees, https://ahvalnews.com/kurd/turkeys-prisons-are-punishing-kurdish-prisoners-high-translation-fees , Zugriff 22.2.2022

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Letzte Änderung: 20.09.2022

Die Türkei schaffte die Todesstrafe mit dem Gesetz Nr. 5170 am 7.5.2004 und der Entfernung aller Hinweise darauf in der Verfassung ab. Darüber hinaus ratifizierte die Türkei das Protokoll Nr. 6 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) über die Abschaffung der Todesstrafe am 12.11.2003, welches am 1.12.2003 in Kraft trat, sowie das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die völlige Abschaffung der Todesstrafe (d. h. unter allen Umständen, auch für Verbrechen, die in Kriegszeiten begangen wurden, und für unmittelbare Kriegsgefahr, was keine Ausnahmen oder Vorbehalte zulässt), welches am 20.2.2006 ratifiziert bzw. am 1.6.2006 in Kraft trat. Am 3.2.2004 unterzeichnete die Türkei zudem das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das auf die Abschaffung der Todesstrafe abzielt. Das Protokoll trat in der Türkei am 24.10.2006 in Kraft (FIDH 13.10.2020; vgl. ÖB 30.11.2021, S. 12).

Obwohl die Türkei dem Protokoll 13 der EMRK beigetreten ist, werden weiterhin von Regierungsvertretern, einschließlich des Präsidenten, Erklärungen zur Möglichkeit der Wiedereinführung der Todesstrafe abgegeben (EC 29.5.2019). Der türkische Präsident schlug mehr als einmal vor, dass die Türkei die Todesstrafe wieder einführen sollte. Im August 2018 gab es vermehrt Berichte, wonach die Todesstrafe für terroristische Straftaten und die Ermordung von Frauen und Kindern wieder eingeführt werden sollte. Im März 2019 kam diese Debatte nach den Anschlägen auf zwei neuseeländische Moscheen in Christchurch, bei denen 50 Menschen getötet wurden, wieder auf. Der Präsident gelobte, einem Gesetz zur Wiedereinführung der Todesstrafe zuzustimmen, falls das Parlament es verabschiedet, wobei er sein Bedauern über die Abschaffung der Todesstrafe zum Ausdruck brachte (OSCE 17.9.2019). Ende September 2020 sprach sich Parlamentspräsident Mustafa Şentop für die Wiedereinführung der Todesstrafe für bestimmte Delikte aus, nämlich für vorsätzlichen Mord und sexuellen Missbrauch an Minderjährigen und Frauen (Duvar 29.9.2020; vgl. FIDH 13.10.2020). Und Ende Juni 2022 meinte der Justizminister, dass die Türkei die Entscheidung aus dem Jahr 2004 zur Abschaffung der Todesstrafe überdenken würde, nachdem Präsident Erdoğan die Todesstrafe im Zusammenhang mit absichtlich gelegten Waldbränden ins Spiel brachte (Reuters 25.6.2022).

Quellen:

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Religionsfreiheit und religiöse Minderheiten

Letzte Änderung: 20.09.2022

Die Türkei definiert sich zwar als säkularer Staat, dessen Verfassung die Gewissens- und Religionsfreiheit sowie die Religionsausübung garantiert und Diskriminierung aus religiösen Gründen verbietet (USDOS 2.6.2022), de facto besteht jedoch keine Trennung von Religion und Staat (BMZ 10.2020). Das Land ist von der jahrzehntelangen kemalistischen Tradition geprägt mit der Vision einer homogenen türkischen Gesellschaft sunnitischen Glaubens, wo der Existenz religiöser Minderheiten praktisch kein Platz eingeräumt wurde (ÖB 30.11.2021, S. 23; vgl. BMZ 10.2020). Um die von Minderheiten möglicherweise ausgehende Bedrohung gering zu halten, sollten nach dieser Denkweise Nichtmuslime bzw. Muslime nicht-sunnitischen Glaubens nicht über solide rechtliche Strukturen verfügen (ÖB 30.11.2021, S. 23). Der Staat beansprucht das Monopol auf die Gestaltung und Kontrolle des religiösen Lebens (BMZ 10.2020).

Die Regierung schränkt weiterhin die Rechte nicht-muslimischer religiöser Minderheiten ein, insbesondere derjenigen, die nach der Auslegung des Lausanner Vertrags von 1923 durch die Regierung nicht anerkannt werden. Anerkannt sind nur armenisch-apostolische und griechisch-orthodoxe Christen sowie Juden (USDOS 2.6.2022; vgl. ÖB 30.11.2021, S. 23). Andere religiöse Minderheiten, wie zum Beispiel Aleviten, Baha'i, Protestanten, römische Katholiken oder Syrisch-Orthodoxe, sind ohne Status. Davon unabhängig kommt zudem im türkischen Recht keiner nicht-muslimischen Religionsgemeinschaft als solcher Rechtspersönlichkeit zu (ÖB 30.11.2021, S. 23). Religionsgemeinschaften können nur indirekt im Wege von Stiftungen (vakıf), die von Privatpersonen gegründet werden, rechtlich tätig werden. Da die Regierung seit 2013 keine neue Wahlregelung für diese Stiftungen erlässt, können die Mitglieder des Stiftungsrates nicht bestellt werden. In der Praxis wird dadurch das Tätigwerden der nicht-muslimischen Religionsgemeinschaften massiv erschwert (ÖB 30.11.2021, S. 23f; vgl. DFAT 10.9.2020). Nach türkischer Lesart können sich nur die vom Lausanner Vertrag erfassten drei [oben erwähnten] ethno-religiösen Gemeinschaften auf ihre religiösen Stiftungen (vakıf) stützen. Die restlichen Religionsgruppen können sich ebenfalls, wenn sie die verwaltungsrechtlichen Vorgaben erfüllen, als Stiftung oder als Verein organisieren (AA 28.7.2022, S. 11).

Das Gesetz verbietet Sufi- und andere religiös-soziale Orden (Tarikats) sowie Logen (Cemaats), obgleich die Regierung diese Einschränkungen im Allgemeinen nicht vollstreckt (USDOS 2.6.2022). Formal seit den Zwanziger-Jahren verboten, als etwa 1925 alle Derwischhäuser geschlossen wurden, organisieren sich die Anhänger des Sufismus in Vereinen und geben ihr Wissen legal, beispielsweise an Universitäten, weiter. An der staatlichen Universität Istanbul etwa besteht ein eigener Lehrstuhl samt Master-Studienlehrgang für Sufismus (DF 19.2.2018).

In der Türkei ist das individuelle Recht, zu glauben, nicht zu glauben und seinen Glauben zu wechseln, gesetzlich geschützt. Es gibt jedoch weit verbreitete Berichte über Druck in der Familie, am Arbeitsplatz und im sozialen Umfeld, insbesondere auf Personen, die eine andere Religion, einen anderen Glauben oder eine andere Weltanschauung als den Islam haben - einschließlich der Angst, diskriminiert zu werden. Für Atheisten, Konvertiten zum Christentum, Aleviten und Angehörige nicht-muslimischer Minderheiten sind diese Erfahrungen weit verbreitet. Die rechtlichen Instrumente zur Wiedergutmachung von diesbezüglichen Rechtsverletzungen sind nicht effektiv (NHC 11.9.2020, S. 10). Das Recht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit schließt das Recht ein, die eigene Religion oder Weltanschauung zu verbreiten. Aktivitäten, die darauf abzielen, die eigene Religion zu verbreiten, werden allerdings oft mit Misstrauen betrachtet. Sie werden schnell als "missionarische Aktivitäten" bezeichnet und fallen als solche nicht in den Geltungsbereich des Rechts auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit (NHC-FBI 19.4.2022, S. 37).

Blasphemie ist nach dem Strafgesetzbuch verboten, das die "Erregung von Hass und Feindseligkeit" unter Strafe stellt, einschließlich öffentlicher Respektlosigkeit gegenüber religiösen Überzeugungen. Das Strafgesetzbuch verbietet es, religiösen Führern während der Ausübung ihres Amtes die Regierung oder die Gesetze des Staates "zu tadeln oder zu verunglimpfen". Darauf stehen Gefängnisstrafen von bis zu einem Jahr, im Falle einer Aufstachelung zur Missachtung des Gesetzes sogar von bis zu drei Jahren. Das Gesetz bestraft beleidigende Äußerungen gegenüber Wertvorstellungen, die von einer Religion als heilig betrachtet werden. Die Beleidigung einer Religion wird mit sechs Monaten bis zu einem Jahr Gefängnis sanktioniert. Die Störung des Gottesdienstes einer religiösen Gruppe wird mit ein bis drei Jahren, die Beschädigung religiösen Eigentums mit drei Monaten bis zu einem Jahr und die Zerstörung religiösen Eigentums mit ein bis vier Jahren Gefängnis bestraft. Da es illegal ist, Gottesdienste an Orten abzuhalten, die nicht als Gebetsstätten registriert sind, gelten diese gesetzlichen Verbote in der Praxis nur für anerkannte religiöse Gruppen (USDOS 2.6.2022). Nach einer Flut von Strafverfolgungen zwischen 2014 und 2016 - darunter von Journalisten, die 2016 französische Charlie-Hebdo-Karikaturen des Propheten Mohammad nachgedruckt haben - ist in den letzten Jahren ein deutlicher Rückgang der Beschwerden, Strafverfolgungen und Verurteilungen zu verzeichnen (DFAT 10.9.2020).

Das Amt für Religionsangelegenheiten (Diyanet), eine staatliche Institution, regelt und koordiniert religiöse Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Islam. Laut Gesetz hat das Diyanet den Auftrag, den Glauben, die Praktiken und die moralischen Grundsätze des Islams zu ermöglichen und zu fördern - wobei der Schwerpunkt auf dem sunnitischen Islam liegt - die Öffentlichkeit über religiöse Fragen aufzuklären und Moscheen zu verwalten. Das Diyanet ist verwaltungstechnisch unter dem Büro des Staatspräsidenten angesiedelt. Der Leiter des Diyanet wird vom Staatspräsidenten ernannt und von einem 16-köpfigen Rat verwaltet, der von Klerikern und den theologischen Fakultäten der Universitäten gewählt wird (USDOS 2.6.2022). Während das Diyanet alle Angelegenheiten bezüglich der Ausübung des Islams verwaltet, ist die Generaldirektion für Stiftungen (Vakiflar) für alle anderen Religionen zuständig (DFAT 10.9.2020).

In der Türkei sind laut Regierungsangaben 99 % der Bevölkerung muslimischen Glaubens, geschätzte 78 % davon sind Sunniten der hanafitischen Rechtsschule. Vertreter anderer, nicht-muslimischer Religionsgruppen schätzen ihren Anteil auf 0,2 % der Bevölkerung. Die Aleviten-Stiftung geht davon aus, dass 25 bis 31 % der Bevölkerung Aleviten sind, während andere Quellen davon ausgehen, dass die Aleviten nur 6 % der Bevölkerung ausmachen. 4 % der Muslime sind schiitische Dschafari (USDOS 2.6.2022; vgl. BMZ 10.2020). Die nicht-muslimischen Gruppen konzentrieren sich überwiegend in Istanbul und anderen großen Städten sowie im Südosten des Landes. Präzise Zahlen gibt es hierzu nicht. Laut Eigenangaben sind ungefähr 90.000 Mitglieder der Armenisch-Apostolischen Kirche, 25.000 römisch-katholische Christen und 12.000-16.000 Juden. Darüber hinaus gibt es 25.000 syrisch-orthodoxe Christen, 15.000 russisch-orthodoxe Christen (zumeist russische Einwanderer) und ca. 10.000 Baha'i. Die Jesiden machen weniger als 1.000 Anhänger aus. 5.000 sind Zeugen Jehovas, ca. 7.000-10.000 Protestanten verschiedener Richtungen, ca. 3.000 irakisch-chaldäische Christen und bis zu 2.500 sind griechisch-orthodoxe Christen (USDOS 2.6.2022).

Während ein Großteil der Bevölkerung an den von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) geförderten Werten des sozialen Konservativismus und der religiösen Frömmigkeit festhält, gibt es auch einen großen Teil der Bevölkerung, der Religion in erster Linie als Privatsache betrachtet. Zu dieser Gruppe gehören Menschen mit sehr unterschiedlichen Hintergründen und Lebensstilen, wobei der Säkularismus der wichtigste gemeinsame Nenner ist. Sie fühlen sich durch staatliche Maßnahmen im Sinne einer Islamisierung zunehmend marginalisiert (NL-MFA 31.10.2019). 3 % bezeichnen sich mittlerweile als Atheisten - 2008 waren es nur 1 % - und 2 % als nicht gläubig (AM 9.1.2019; vgl. USDOS 2.6.2022). Der Prozentsatz derjenigen, die sich als Muslime verstehen, sank dagegen von 55 % auf 51 %, was im Widerspruch zu den offiziell kolportierten 99 % steht. Allerdings sehen sich viele soziologisch und kulturell als Muslime, ohne religiös zu sein. Schätzungen zu Folge gelten 60 % als praktizierende Muslime (DW 9.1.2019).

Kritiker behaupten, dass die AKP eine religiöse Agenda hat, die sunnitische Muslime begünstigt. Der Beleg sei u. a. die Vergrößerung des Diyanet und die angebliche Nutzung dieser Institution für politische Klientelarbeit und regierungsfreundliche Predigten in Moscheen (FH 2.2022, B4). Seit ihrer Machtübernahme hat die AKP-Regierung eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, die ihre Sicht des Islams und der Gesellschaft widerspiegeln. Dazu gehört die Anpassung der Lehrpläne, um Themen wie die Darwin'sche Evolutionstheorie auszuschließen. Darüber hinaus versucht die Regierung, den Alkoholkonsum zu reduzieren, indem sie hohe Steuern einführt und Werbung für Alkohol verbietet. Die Regierung fördert auch sog. "nationale und spirituelle Werte" durch die von ihr kontrollierten Medien und unterstützt die islamische Zivilgesellschaft mit Ressourcen. Bereits 2010 hob die AKP-Regierung das von einigen türkischen Frauen als diskriminierend empfundene Verbot des Tragens eines Kopftuches auf, wenn sie in staatlichen Einrichtungen arbeiten oder studieren wollen (NL-MFA 31.10.2019). Das Kopftuch ist das einzige religiöse Symbol, das für Beamte oder Schüler in Grund-, Mittel- oder Oberschulen erlaubt ist. Andere religiöse Symbole wie die Kippa, das Kreuz oder der Zulfikar [Symbol von Schiiten, Aleviten und Alawiten] sind hingegen nicht erlaubt (NHC-FBI 19.4.2022, S. 39).

Neben der Rhetorik gegen Minderheitengruppen geben die aggressive Kampagne seitens der Regierung und der Medien gegen Israel im Zusammenhang mit dem Nahostkonflikt sowie ein anti-westlicher, insbesondere gegen Europa gerichteter Islamophobie-Narrativ Anlass zu Besorgnis. Das Zusammenspiel dieser Tendenzen begünstigt eine gegenüber religiösen Minderheiten feindliche Stimmung, die auch in Hassreden in sozialen Medien Ausdruck findet - von den Justizbehörden oft als Ausdruck freier Meinungsäußerung toleriert - und ermutigt implizit zu Gewalt und Aggression (ÖB 30.11.2021, S. 24). Hierzu stellte das Europäische Parlament im Juni 2022 "mit Besorgnis fest, dass noch immer Hetze und Hassverbrechen gegen religiöse Minderheiten, hauptsächlich Aleviten, Christen und Juden, gemeldet werden und dass die einschlägigen Ermittlungen ergebnislos bleiben" (EP 7.6.2022, S. 13, Pt. 19).

Im Jahr 2021 waren die Bedingungen für die Religionsfreiheit in der Türkei nach wie vor schlecht, ohne dass sich die Situation im Vergleich zum Vorjahr verbessert hätte. Viele Religionsgemeinschaften sahen sich weiterhin mit bürokratischen Hindernissen konfrontiert, die die Ausübung ihrer Religion verhinderten oder ernsthaft einschränkten. Insbesondere weigerte sich die Regierung weiterhin, religiösen Gruppen die Rechtspersönlichkeit zuzuerkennen. Ebenso unternahm die Regierung keine Schritte zur Wiedereröffnung der Theologischen Schule von Halki (Chalki-Seminar), einem Seminar des Ökumenischen Patriarchats der Ostorthodoxen Kirche. Durch die Nachlässigkeit der Regierung gegenüber Vandalismus und sogenannte "Schatzsucher" wurden religiöse Stätten ernsthaft beschädigt oder zerstört (USCIRF 4.2021, S. 62f.).

Es kommt immer wieder zu Hassverbrechen, inklusive solcher Äußerungen seitens Regierungsvertreter und Politiker, auch der Opposition (BMZ 10.2020), die sich gegen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften und deren Gotteshäuser, zugehörige Einrichtungen, religiöse/spirituelle Führer und Mitglieder richten, und diese Straftaten bleiben zumal ungestraft. Die derzeitige Gesetzgebung ist unzureichend, um gegen Hassverbrechen vorzugehen. Die Straftaten werden weder ausreichend gemeldet noch von den Behörden ausreichend erfasst (NHC-FBI 19.4.2022, S. 37; vgl. EC 19.10.2021, S. 40).

Die antisemitische Rhetorik in Printmedien und in sozialen Medien hält an (USDOS 12.4.2022, S. 79), wobei diese nun auch Verschwörungstheorien hinsichtlich der Ausbreitung von COVID-19 beinhaltet (USCIRF 12.2021, S. 1, 4). In TV-Shows und Interviews werden Juden und dem Staat Israel die absichtliche Verbreitung des Virus unterstellt. Laut einem Bericht der armenischen Hrant-Dink-Stiftung über Hassreden gab es mehrere Hundert Fälle anti-semitischer Rhetorik in der Presse, in denen Juden als gewalttätig, verschwörerisch und als Feinde des Landes dargestellt wurden (USDOS 30.3.2021, S. 68).

Die Zahl der Religionsschulen, die den sunnitischen Islam fördern, ist unter AKP-Regierungszeit gestiegen (NL-MFA 31.10.2019). Der staatliche Unterricht umfasst einen verpflichtenden Religionsunterricht, wobei sich die Regierung auch mit Ende 2021 weiterhin nicht an ein Urteil des EGMR aus dem Jahr 2013 gehalten hat, wonach der von der Regierung verordnete verpflichtende Religionsunterricht an öffentlichen Schulen gegen die Bildungsfreiheit verstößt (USDOS 2.6.2022). Der Religionsunterricht an staatlichen Schulen ist ausschließlich sunnitisch-hanafitisch. Das Erziehungsministerium hat die Freistellungsmöglichkeit für alle nicht-muslimischen Schüler (nicht nur für jene im Lausanner Vertrag genannten) 2009 offiziell eingeräumt, vorausgesetzt, die entsprechende Religionszugehörigkeit ist im Personenstandsregister eingetragen. Seit 2016 erscheint die Religionszugehörigkeit nicht mehr im Personalausweis, wird aber weiterhin im Personenstandsregister verpflichtend erfasst und ist für die Verwaltung und die Polizei einsehbar. Die Freistellung von alevitischen Kindern vom obligatorischen Religionsunterricht muss in der Regel auf dem Klageweg erstritten werden, da sie im Register als Muslime erfasst werden. Für Nichtgläubige besteht keine Möglichkeit zur Freistellung (BMZ 10.2020). Atheisten, Agnostiker, Baha'i, Jesiden, Hindus, Buddhisten, Aleviten, andere nicht-sunnitische Muslime oder diejenigen, die den Abschnitt "Religion" auf ihrem nationalen Personalausweis [vor 2016] leer gelassen haben, werden selten vom Religionsunterricht befreit (USDOS 2.6.2022).

Das Verfassungsgericht entschied im April 2022, dass der obligatorische Religionsunterricht gegen die Religionsfreiheit verstößt, und bestätigte damit die beiden früheren Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), welcher die Türkei wegen des Prinzips und des Inhalts des obligatorischen Religionsunterrichts kritisiert hatte. Zwar hatte das türkische Erstgericht unter Berufung auf innerstaatliches und internationales Recht bereits vor 13 Jahren zugunsten der klagenden, alevitischen Eltern entschieden, doch hob der Staatsrat [Verwaltungsgerichtshof] das Urteil aufgrund der Berufung des Bildungsministeriums wieder auf. Schließlich landete der Fall 2014 auf dem Schreibtisch des Verfassungsgerichts (AM 12.4.2022; vgl. Bianet 11.4.2022).

Es gibt glaubwürdige Berichte über staatliche Diskriminierung von Nicht-Muslimen und Aleviten bei der Anstellung im öffentlichen Dienst (FH 2.2022, F4; vgl. AA 28.7.2022, S. 11). Mit Ausnahme wissenschaftlicher Einrichtungen sind Angehörige nicht-muslimischer Religionsgemeinschaften weder im öffentlichen Dienst noch in der Armee zu finden (ÖB 30.11.2021, S. 26; vgl. BS 23.2.2022, S. 27). Ende Oktober 2021 wurde erstmals in der Geschichte der Republik ein der armenischen Gemeinde zugehöriger Kandidat zum Verfahren für die Ausbildung zum Distriktgouverneur zugelassen. Früher bestehende Bestimmungen, welche die Aufnahme von Minderheitenangehörigen in den Staatsdienst auch rechtlich eingeschränkt hatten, wurden in der Zwischenzeit zwar aufgehoben, doch werden sie als gelebte Praxis weiterhin beachtet. Im Wissen, dass eine Bewerbung aussichtslos wäre, bemühen sich Angehörige, etwa der christlichen Minderheiten, inzwischen meist gar nicht mehr um eine Aufnahme. Im türkischen Parlament zählt lediglich die oppositionelle Demokratische Partei der Völker (HDP) nicht-muslimische Abgeordnete in ihren Reihen (ÖB 30.11.2021, S. 26).

Rechtliche Hindernisse hinsichtlich der Konversion, etwa ein Übertritt zum Christentum, bestehen nicht. Allerdings werden Konvertiten in der Folge oft von ihren Familien bzw. ihrem sozialen Umfeld ausgegrenzt (AA 28.7.2022, S. 11; vgl. BMZ 10.2020) oder am Arbeitsplatz gemieden (USDOS 12.5.2021). Religiöse Missionstätigkeit ist seit 1991 nicht mehr verboten (BMZ 10.2020). Nach wie vor begegnet die große muslimische Mehrheit sowohl der Hinwendung zu einem anderen als dem muslimischen Glauben als auch jeglicher Missionierungstätigkeit mit großem Misstrauen (AA 28.7.2022, S. 11).

Quellen:

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 AM – Al Monitor (12.4.2022): Turkey’s top court rules compulsory religion courses violate rights, https://www.al-monitor.com/originals/2022/04/turkeys-top-court-rules-compulsory-religion-courses-violate-rights , Zugriff 19.4.2022

 AM – Al Monitor (9.1.2019): Turks losing trust in religion under AKP, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2019/01/turkey-becoming-less-religious-under-akp.html , Zugriff 1.3.2022

 BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (10.2020): Zweiter Bericht der Bundesregierung zur weltweiten Lage der Religionsfreiheit, https://www.auswaertiges-amt.de/blob/2410402/9e394a9928461b6c4ac0d4368b7a26af/201028-zweiter-bericht-der-bundesregierung-zur-weltweiten-lage-der-religionsfreiheit-data.pdf , Zugriff 3.5.2022

 Bianet (11.4.2022): Compulsory religion class violates ECHR, Constitutional Court rules, https://bianet.org/english/law/260286-turkey-s-compulsory-religion-class-violates-echr-constitutional-court-rules , Zugriff 19.4.2022

 BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069612/country_report_2022_TUR.pdf , Zugriff 21.3.2022

 DF - Deutschlandfunk (19.2.2018): Mystik in der Türkei - Eine Frau leitet einen Sufi-Orden, https://www.deutschlandfunk.de/mystik-in-der-tuerkei-eine-frau-leitet-einen-sufi-orden-100.html , Zugriff 11.5.2022

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 DW – Deutsche Welle (9.1.2019): Zahl der Atheisten in Erdogans Türkei steigt, https://www.dw.com/de/zahl-der-atheisten-in-erdogans-t%C3%BCrkei-steigt/a-46992921 , Zugriff 1.3.2022

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 USDOS – United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2021/03/TURKEY-2020-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 1.3.2022

Ethnische Minderheiten

Letzte Änderung: 21.09.2022

Die türkische Verfassung sieht nur eine einzige Nationalität für alle Bürger und Bürgerinnen vor. Sie erkennt keine nationalen oder ethnischen Minderheiten an, mit Ausnahme der drei, primär über die Religion definierten, nicht-muslimischen Gruppen, nämlich der Armenisch-Apostolische und Griechisch-Orthodoxen Christen sowie der Juden. Andere nationale oder ethnische Minderheiten wie Assyrer, Dschafari [zumeist schiitische Aseris], Jesiden, Kurden, Araber, Roma, Tscherkessen und Lasen dürfen ihre sprachlichen, religiösen und kulturellen Rechte nicht vollständig ausüben (USDOS 12.4.2022, S. 73).

Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Roma (zwischen 2 und 5 Mio.), Tscherkessen (rund 2 Mio.), Bosniaken (bis zu 2 Mio.), Krim-Tataren (1 Mio.), Araber [ohne Flüchtlinge] (vor dem Syrienkrieg 800.000 bis 1 Mio.), Lasen (zwischen 50.000 und 500.000), Georgier (100.000) sowie Uiguren (rund 50.000) und andere Gruppen in kleiner und schwer zu bestimmender Anzahl (AA 28.7.2022, S. 10). Dazu kommen noch, so sie nicht als religiöse Minderheit gezählt werden, Jesiden, Griechen, Armenier (60.000), Juden (weniger als 20.000) und Assyrer (25.000) vorwiegend in Istanbul und ein kleinerer Teil hiervon (3.000) im Südosten (MRGI 6.2018b).

Trotz der Tatsache, dass alle Bürgerinnen und Bürger die gleichen Bürgerrechte haben und obwohl jegliche Diskriminierung aufgrund kultureller, religiöser oder ethnischer Zugehörigkeit geächtet ist, herrschen weitverbreitete negative Einstellungen gegenüber Minderheitengruppen (BS 23.2.2022, S. 7). Bis heute gibt es im Nationenverständnis der Türkei keinen Platz für eigenständige Minderheiten. Der Begriff "Minderheit" (im Türkischen "azınlık") ist negativ konnotiert. Diese Minderheiten wie Kurden, Aleviten und Armenier werden auch heute noch als "Spalter", "Vaterlandsverräter" und als Gefahr für die türkische Nation betrachtet. Mittlerweile ist sogar die Geschäftsordnung des türkischen Parlaments dahin gehend angepasst worden, dass die Verwendung der Begriffe "Kurdistan", "kurdische Gebiete" und "Völkermord an den Armeniern" im Parlament verboten ist, mit einer hohen Geldstrafe geahndet wird und Abgeordnete dafür aus Sitzungen ausgeschlossen werden können (bpb 17.2.2018). Im Juni 2022 verurteilte das Europäische Parlament "die Unterdrückung ethnischer und religiöser Minderheiten, wozu auch das Verbot der gemäß der Verfassung der Türkei nicht als "Muttersprache" eingestuften Sprachen von Gruppen wie der kurdischen Gemeinschaft in der Bildung und in allen Bereichen des öffentlichen Lebens zählt" (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 30).

Das Gesetz erlaubt den Bürgern private Bildungseinrichtungen zu eröffnen, um Sprachen und Dialekte, die traditionell im Alltag verwendet werden, zu unterrichten. Dies unter der Bedingung, dass die Schulen den Bestimmungen des Gesetzes über die privaten Bildungsinstitutionen unterliegen und vom Bildungsministerium inspiziert werden. Das Gesetz erlaubt die Wiederherstellung einstiger nicht-türkischer Ortsnamen von Dörfern und Siedlungen und gestattet es politischen Parteien sowie deren Mitgliedern, in jedweder Sprache ihren Wahlkampf zu führen sowie Informationsmaterial zu verbreiten. In der Praxis wird dieses Recht jedoch nicht geschützt (USDOS 12.4.2022, S. 73f.).

Hassreden und Drohungen gegen Minderheiten bleiben ein ernsthaftes Problem (EC 19.10.2021, S. 40). Dazu gehören auch Hass-Kommentare in den Medien, die sich gegen nationale, ethnische und religiöse Gruppen richten (EC 6.10.2020, S. 40). Laut einem Bericht der Hrant Dink Stiftung zu Hassreden in der Presse wurden den Minderheiten konspirative, feindliche Gesinnung und Handlungen sowie andere negative Merkmale zugeschrieben. 2019 beobachtete die Stiftung alle nationalen sowie 500 lokale Zeitungen. 80 verschiedene ethnische und religiöse Gruppen waren Ziele von über 5.500 Hassreden und diskriminierenden Kommentaren in 4.364 Artikeln und Kolumnen. Die meisten betrafen Armenier (803), Syrer (760), Griechen (747) bzw. (als eigene Kategorie) Griechen der Türkei und/oder Zyperns (603) sowie Juden (676) (HDF 3.11.2020).

Nicht-Muslime wurden im Jahr 2020 zunehmend mit Hassreden bedacht, wobei insbesondere Armenier öffentlichen Verunglimpfungen ausgesetzt waren, da die türkische Regierung das aserbaidschanische Militär bei seiner Offensive gegen ethnische armenische Kräfte in Berg-Karabach unterstützte (FH 2.2022, D2; vgl. USCIRF 12.2021, S. 4). Vertreter der armenischen Minderheit berichten über eine Zunahme von Hassreden und verbalen Anspielungen, die sich gegen die armenische Gemeinschaft richteten, auch von hochrangigen Regierungsvertretern. Das armenische Patriarchat hat anonyme Drohungen rund um den Tag des armenischen Gedenkens erhalten (USDOS 12.4.2022, S. 75).

Die Regierung hat die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen in anderen Sprachen als Türkisch nicht legalisiert. Gesetzliche Beschränkungen für den muttersprachlichen Unterricht in Grund- und weiterführenden Schulen blieben in Kraft. Im April 2021 erklärte der Bildungsminister, dass türkischen Bürgern an keiner Bildungseinrichtung eine andere Sprache als Türkisch als Muttersprache unterrichtet werden darf. An den staatlichen Schulen werden fakultative Kurse in Kurdisch angeboten, ebenso wie Universitätsprogramme in Kurdisch, Arabisch, Syrisch und Zazaki. Im März 2021 gab das Ministerium Quoten für die Einstellung von Lehrkräften bekannt, jedoch wurden nur drei Lehrkräfte für kurdische Wahlfächer in der gesamten Türkei zugewiesen. Die erweiterten Befugnisse der Gouverneure und die willkürliche Zensur haben sich weiterhin negativ auf Kunst und Kultur der Minderheiten ausgewirkt, die bereits durch die COVID-19-Pandemie beeinträchtigt wurden (EC 19.10.2021, S. 41).

Mit dem 4. Justizreformpaket wurde 2013 per Gesetz die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch (vor allem Kurdisch) vor Gericht und in öffentlichen Ämtern (Krankenhäusern, Postämtern, Banken, Steuerämtern etc.) ermöglicht (ÖB 30.11.2021; S. 28).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf , Zugriff am 29.8.2022

 bpb – Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (17.2.2018): Die Türkei im Jahr 2017/2018, http://www.bpb.de/internationales/europa/tuerkei/253187/die-tuerkei-im-jahr-2017-2018#footnode12-12 , Zugriff 25.2.2022

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 EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf , Zugriff 25.2.2022

 EP – Europäisches Parlament (7.6.2022): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2022 zu dem Bericht 2021 der Kommission über die Türkei (2021/2250(ΙΝΙ)), https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2022-0222_DE.pdf , Zugriff 29.6.2022

 FH – Freedom House (2.2022): Freedom in the World 2022 – Turkey, https://freedomhouse.org/country/turkey/freedom-world/2022 , Zugriff 28.2.2022

 HDF – Hrant Dink Foundation (3.11.2020): Hate Speech and Discriminatory Discourse in Media 2019 Report, https://hrantdink.org/attachments/article/2728/Hate-Speech-and-Discriminatory-Discourse-in-Media-2019.pdf , Zugriff 25.2.2022

 MRGI – Minority Rights Group International (6.2018b): World Directory of Minorities and Indigenous Peoples, Turkey, http://minorityrights.org/country/turkey/ , Zugriff 25.2.2022

 ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2021): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067409/TUER_%C3%96B-Bericht_2021-11.pdf , Zugriff 8.2.2022

 USCIRF – US Commission on International Religious Freedom: Country [USA] (12.2021): Update: Turkey; Religious Freedom in Turkey in 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069569/2021+Turkey+Country+Update.pdf , Zugriff 27.4.2022

 USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_TURKEY-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 27.4.2022

Kurden

Letzte Änderung: 21.09.2022

Obwohl offizielle Zahlen nicht verfügbar sind, schätzen internationale Beobachter, dass sich rund 15 Millionen türkische Bürger als Kurden identifizieren. Die kurdische Bevölkerung konzentriert sich auf Südost-Anatolien, wo sie die Mehrheit bildet, und auf Nordost-Anatolien, wo sie eine bedeutende Minderheit darstellt. Ein signifikanter kurdischer Bevölkerungsanteil ist in Istanbul und anderen Großstädten anzutreffen. In den letzten Jahrzehnten ist etwa die Hälfte der kurdischen Bevölkerung der Türkei in die West-Türkei ausgewandert, sowohl um dem bewaffneten Konflikt zu entkommen, als auch auf der Suche nach wirtschaftlichen Möglichkeiten. Die Ost- und Südost-Türkei sind historisch gesehen weniger entwickelt als andere Teile des Landes, mit niedrigeren Einkommen, höheren Armutsraten, weniger Industrie und weniger staatlichen Investitionen. Die kurdische Bevölkerung ist sozio-ökonomisch vielfältig. Während viele sehr arm sind, vor allem in ländlichen Gebieten und im Südosten, wächst in städtischen Zentren eine kurdische Mittelschicht, vor allem im Westen der Türkei (DFAT 10.9.2020, S. 20).

Die kurdische Volksgruppe ist in sich politisch nicht homogen. Unter den nicht im Südosten der Türkei lebenden Kurden, insbesondere den religiösen Sunniten, gibt es viele Wähler der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP). Umgekehrt wählen vor allem in den Großstädten Ankara, Istanbul und Izmir auch viele liberal bis links orientierte ethnische Türken die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) (ÖB 30.11.2021, S. 27). Im kurdisch geprägten Südosten besteht nach wie vor eine erhebliche Spaltung der Gesellschaft zwischen den religiösen Konservativen und den säkularen linken Elementen der Bevölkerung. Als, wenn auch beschränkte, inner-kurdische Konkurrenz zur linken HDP besteht die islamistisch-konservative Partei der Freien Sache (Hür Dava Partisi - kurz: Hüda-Par), die für die Einführung der Schari'a eintritt. Zwar unterstützt sie wie die HDP die kurdische Autonomie und die Stärkung des Kurdischen im Bildungssystem, unterstützt jedoch politisch Staatspräsident Erdoğan, wie beispielsweise bei den letzten Präsidentschaftswahlen. Das Verhältnis zwischen der HDP bzw. der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und der Hüda-Par ist feindselig. Im Oktober 2014 kam es während der Kobane-Proteste letztmalig zu Gewalttätigkeiten zwischen PKK-Sympathisanten und Anhängern der Hüda-Par, wobei Dutzende von Menschen getötet wurden (NL-MFA 31.10.2019).

Die kurdischen Gemeinden sind überproportional von den Zusammenstößen zwischen der PKK und den Sicherheitskräften betroffen. Die Behörden verhängten Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Gebieten und ordneten in einigen Gebieten "besondere Sicherheitszonen" an, um Operationen zur Bekämpfung der PKK zu erleichtern, wodurch der Zugang für Besucher und in einigen Fällen sogar für Einwohner eingeschränkt wurde. Teile der Provinz Hakkari und ländliche Teile der Provinz Tunceli blieben die meiste Zeit des Jahres 2021 "besondere Sicherheitszonen" (USDOS 12.4.2022, S. 26, 73). Die Situation im Südosten ist trotz eines verbesserten Sicherheitsumfelds nach wie vor schwierig. Die Regierung setzte ihre Sicherheitsoperationen vor dem Hintergrund der wiederholten Gewaltakte der PKK fort (EC 19.10.2021, S. 4). [Anm.: für weiterführende Informationen siehe Kapitel "Sicherheitslage" und Unterkapitel "Terroristische Gruppierungen: PKK – Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans)"]

Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 7.6.2022 "über die Lage der Kurden im Land und die Lage im Südosten der Türkei mit Blick auf den Schutz der Menschenrechte, der Meinungsfreiheit und der politischen Teilhabe; [und war] besonders besorgt über zahlreiche Berichte darüber, dass Strafverfolgungsbeamte, als Reaktion auf mutmaßliche und vermeintliche Sicherheitsbedrohungen im Südosten der Türkei, Häftlinge foltern und misshandeln; [und] verurteilt[e], dass im Südosten der Türkei prominente zivilgesellschaftliche Akteure und Oppositionelle in Polizeigewahrsam genommen wurden" (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 30). Im Jahr davor zeigte sich das EP zudem besorgt "über die Einschränkungen der Rechte von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern, die sich mit der kurdischen Frage befassen, sowie über den anhaltenden Druck auf kurdische Medien, Kultur- und Sprachinstitutionen und Ausdrucksformen im ganzen Land, der eine weitere Beschneidung der kulturellen Rechte zur Folge hat", und, "dass diskriminierende Hetze und Drohungen gegen Bürger kurdischer Herkunft nach wie vor ein ernstes Problem ist" (EP 10.5.2021, S. 16f, Pt. 44). Laut EP ist insbesondere die anhaltende Benachteiligung kurdischer Frauen besorgniserregend, die zusätzlich durch Vorurteile aufgrund ihrer ethnischen und sprachlichen Identität verstärkt wird, wodurch sie in der Wahrnehmung ihrer bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Rechte noch stärker eingeschränkt werden (EP 10.5.2021, S. 17, Pt. 44).

Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische Parteien sind weiterhin bei der Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt. Hunderte von kurdischen zivil-gesellschaftlichen Organisationen und kurdischsprachigen Medien wurden 2016 und 2017 nach dem Putschversuch per Regierungsverordnung geschlossen (USDOS 12.4.2022, S. 73) und die meisten blieben es auch (EC 19.10.2021, S. 16). Im April 2021 hob das Verfassungsgericht jedoch eine Bestimmung des Notstandsdekrets auf, das die Grundlage für die Schließung von Medien mit der Begründung bildete, dass letztere eine "Bedrohung für die nationale Sicherheit" darstellten (2016). Das Verfassungsgericht hob auch eine Bestimmung auf, die den Weg für die Beschlagnahmung des Eigentums der geschlossenen Medien ebnete (EC 19.10.2021, S. 16; vgl. CCRT 8.4.2021)

Die sehr weit gefasste Auslegung des Kampfes gegen den Terrorismus und die zunehmenden Einschränkungen der Rechte von Journalisten, politischen Gegnern, Anwaltskammern und Menschenrechtsverteidigern, die sich mit der kurdischen Frage befassen, geben laut Europäischer Kommission wiederholt Anlass zur Sorge (EC 19.10.2021, S. 16). Journalisten, die für kurdische Medien arbeiten, werden unverhältnismäßig oft ins Visier genommen (HRW 14.1.2020). So wurden beispielsweise am 16.6.2022 16 kurdischen Journalistinnen und Journalisten, die eine Woche zuvor in Diyarbakır festgenommen worden waren, nach Gerichtsbeschluss in ein Gefängnis gebracht, vier weitere wurden unter Auflagen aus der Untersuchungshaft entlassen. Die Medienschaffenden wurden unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft in der verbotenen Union der Gemeinschaften Kurdistans (KCK) [Dachorganisation der PKK] sowie Terrorpropaganda verhaftet. Ihnen wird vorgehalten, Sendungen für kurdische Fernsehsender im Ausland produziert sowie Interviews mit der KCK-Führung genutzt zu haben, um Anweisungen von diesen zu verbreiten (BAMF 20.6.2022, S. 11; vgl. VOA 11.6.2022). Im Gegensatz hierzu entschied das Verfassungsgericht im Juli 2021, dass die Schließung der pro-kurdischen Zeitung Özgür Gündem per Notstandsdekret im Zuge des Putsches vom Sommer 2016 das verfassungsmäßige Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit verletzte. Ein türkisches Gericht hatte am 16.8.2016 die Schließung der Tageszeitung mit der Begründung angeordnet, dass diese eine Propagandaquelle der PKK sei (Ahval 4.7.2021). Kurdisch-sprachige Medien sind seit Ende des Friedensprozesses 2015 bzw. nach dem Putschversuch 2016 vermehrt staatlichem Druck ausgesetzt. Zahlreiche kurdischsprachige Medien wurden verboten (AA 28.7.2022, S. 10).

Veranstaltungen oder Demonstrationen mit Bezug zur Kurden-Problematik und Proteste gegen die Ernennung von Treuhändern (anstelle gewählter kurdischer Bürgermeister) werden unter dem Vorwand der Sicherheitslage verboten (EC 19.10.2021, S. 36f). Diejenigen, die abweichende Meinungen zu den Themen äußern, die das kurdische Volk betreffen, werden in der Türkei seit Langem strafrechtlich verfolgt (AI 26.4.2019). Bereits öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südost-Türkei kann bei entsprechender Auslegung den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (AA 28.7.2022, S. 9). Festnahmen von kurdischen Aktivisten und Aktivistinnen geschehen regelmäßig, so auch 2022, anlässlich der Demonstrationen bzw. Feierlichkeiten zum Internationalen Frauentag (WKI 22.3.2022), zum kurdischen Neujahrsfest Newroz (Rudaw 22.3.2022) und am 1. Mai (WKI 3.5.2022).

Kurden in der Türkei sind aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit sowohl offiziellen als auch gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Umfang und Form dieser Diskriminierung hängen von der geografischen Lage und den persönlichen Umständen ab. Kurden in der West-Türkei sind nicht mit dem gleichen Risiko konfliktbezogener Gewalt konfrontiert wie im Südosten. Viele Kurden, die nicht politisch aktiv sind, und diejenigen, die die Regierungspartei AKP unterstützen, sind in die türkische Gesellschaft integriert und identifizieren sich mit der türkischen Nation. Menschenrechtsbeobachter berichten jedoch, dass einige Kurden in der West-Türkei zögern, ihre kurdische Identität preiszugeben, etwa durch die Verwendung der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit, aus Angst, eine gewalttätige Reaktion zu provozieren. Im Südosten sind diejenigen, die in kurdischen politischen oder zivil-gesellschaftlichen Organisationen tätig sind (oder als solche aktiv wahrgenommen werden), einem höheren Risiko ausgesetzt als nicht politisch tätige Personen. Obwohl Kurden an allen Aspekten des öffentlichen Lebens, einschließlich der Regierung, des öffentlichen Dienstes und des Militärs, teilnehmen, sind sie in leitenden Positionen traditionell unterrepräsentiert. Einige Kurden, die im öffentlichen Sektor beschäftigt sind, berichten von einer Zurückhaltung bei der Offenlegung ihrer kurdischen Identität aus Angst vor einer Beeinträchtigung ihrer Aufstiegschancen (DFAT 10.9.2020, S. 21).

Übergriffe

Während beispielsweise das niederländische Außenministerium davon spricht, dass vereinzelte gewalttätige Übergriffe mit einer anti-kurdischen Dimension ohne politischen Kontext immer wieder vorkommen (NL-MFA 18.3.2021, S. 47f), veröffentlichten 15 Rechtsanwaltskammern im Juli 2021 eine gemeinsame Stellungnahme, in der sie die rassistischen Zwischenfälle gegen Kurden verurteilten und eine dringende und effektive Untersuchung der Vorfälle forderten. Solche Fälle würden zunehmen und seien keinesfalls isolierte Fälle, sondern würden durch die Rhetorik der Politiker angefeuert (ÖB 30.11.2021, S. 27; vgl. Bianet 22.7.2021).

Beispiele: Im Mai 2020 wurde ein zwanzigjähriger Kurde in einem Park in Ankara erstochen, vermeintlich weil er kurdische Musik spielte (NL-MFA 18.3.2021, S. 47f.). Anfang September 2020 wurde eine Gruppe von 16 kurdisch-stämmigen Saisonarbeitern aus Mardin bei der Haselnussernte gefilmt, wie sie von acht Männern tätlich angegriffen wurden (France24 15.9.2021; vgl. NL-MFA 18.3.2021, S. 48). Entgegen den Betroffenen haben die türkischen Behörden einen ethnischen Kontext der Vorfälle bestritten (NL-MFA 18.3.2021, S. 47f.; France24 15.9.2021). Regierungskritiker verzeichneten im Juli 2021 innerhalb von zwei Wochen vier Übergriffe auf kurdische Familien und Arbeiter, inklusive eines Toten bei einem Vorfall in Konya (Duvar 22.7.2021). So wurden laut der HDP-Abgeordneten, Ayşe Sürücü, eine Gruppe kurdischer Landarbeiter in der Provinz Afyonkarahisar von einem nationalistischen Mob physisch angegriffen, weil sie kurdisch sprachen. Sieben Personen, darunter zwei Frauen, mussten in Folge ins Krankenhaus (HDP 21.7.2021; vgl. TP 20.7.2021). Im September wurde das Haus von kurdischen Landarbeitern in Düzce von einem Mob umstellt, der ein Fenster einschlug und die Kurden aufforderte, zu gehen, da hier keine Kurden geduldet seien. Nach Angaben der Opfer stellte sich die Polizei auf die Seite der Angreifer und schloss den Fall ab (WKI 28.9.2021). Im Februar 2022 brachte die HDP den Vorfall einer vermeintlich rassistischen Attacke einer Gruppe von 30 Personen auf drei kurdische Studenten auf dem Campus der Akdeniz-Universität in der Provinz Antalya auf die Tagesordnung des Parlaments (Duvar 23.2.2022).

Verwendung der kurdischen Sprache

Kinder mit kurdischer Muttersprache können Kurdisch im staatlichen Schulsystem nicht als Hauptsprache erlernen. Nur 18 % der kurdischen Bevölkerung beherrschen ihre Muttersprache in Wort und Schrift (ÖB 30.11.2021, S. 28). Optionale Kurse in Kurdisch werden an öffentlichen staatlichen Schulen weiterhin angeboten, ebenso wie Universitätsprogramme in Kurdisch (Kurmanci und Zazaki). Die Schließung kurdischer Kultur- und Sprachinstitutionen und kurdischer Medien sowie zahlreicher Kunsträume nach dem Putschversuch von 2016 führte zu einer weiteren Schmälerung der kulturellen Rechte. Die erweiterten Befugnisse der Gouverneure und die willkürliche Zensur wirkten sich jedoch weiterhin negativ auf Kunst und Kultur aus. Frühere Bemühungen der entmachteten HDP-Gemeinden, die Schaffung von Sprach- und Kultureinrichtungen in diesen Provinzen zu fördern, wurden weiter unterminiert (EC 19.10.2021; S. 41). In diesem Zusammenhang problematisch ist die geringe Zahl an Kurdisch-Lehrern (ÖB 30.11.2021, S. 28) - So wurden 2019 lediglich 59 Kurdisch-Lehrer an staatliche Schulen eingestellt (Bianet 21.2.2022) - sowie deren Verteilung, oft nicht in den Gebieten, in denen sie benötigt werden. Zu hören ist auch von administrativen Problemen an den Schulen. Zudem wurden staatliche Subventionen für Minderheitenschulen wesentlich gekürzt (ÖB 30.11.2021, S. 28). Außerdem können Schüler erst ab der fünften bis einschließlich der achten Klasse einen Kurdischkurs wählen, der zwei Stunden pro Woche umfasst (Bianet 21.2.2022). Privater Unterricht in kurdischer Sprache ist auf dem Papier erlaubt. In der Praxis sind jedoch die meisten, wenn nicht alle privaten Bildungseinrichtungen, die Unterricht in kurdischer Sprache anbieten, auf Anordnung der türkischen Behörden geschlossen (NL-MFA 18.3.2021, S. 46). Dennoch startete die HDP 2021 eine neue Kampagne zur Förderung des Erlernens der kurdischen Sprache (AM 9.11.2021). Im Schuljahr 2021-2022 haben 20.265 Schülerinnen und Schüler einen kurdischen Wahlpflichtkurs gewählt, teilte das Bildungsministerium in einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage mit. Im Rahmen des Kurses "Lebendige Sprachen und Dialekte" werden die Schüler in den kurdischen Dialekten Kurmanci und Zazaki unterrichtet (Bianet 21.2.2022). Auch angesichts der nahenden Wahlen 2023 wurde die Kampagne selbst von kurdischen und nicht-kurdischen Führungskräften der AKP und überraschenderweise vom Gouverneur von Diyarbakır, von dem man erwartet, dass er in solchen Fragen neutral bleibt, da er die staatliche Bürokratie vertritt, nachdrücklich unterstützt (SWP 19.4.2022).

Seit 2009 gibt es im staatlichen Fernsehen einen Kanal mit einem 24-Stunden-Programm in kurdischer Sprache. 2010 wurde einem neuen Radiosender in Diyarbakir, Cağrı FM, die Genehmigung zur Ausstrahlung von Sendungen in den kurdischen Dialekten Kurmanci und Zaza/Zazaki erteilt. Insgesamt gibt es acht Fernsehkanäle, die ausschließlich auf Kurdisch ausstrahlen, sowie 27 Radiosender, die entweder ausschließlich auf Kurdisch senden oder kurdische Programme anbieten (ÖB 30.11.2021, S. 28). Allerdings wurden mit der Verhängung des Ausnahmezustands im Jahr 2016 viele Vereine, private Theater, Kunstwerkstätten und ähnliche Einrichtungen, die im Bereich der kurdischen Kultur und Kunst tätig sind, geschlossen (İBV 7.2021, S. 8.), bzw. wurden ihnen Restriktionen hinsichtlich der Verwendung des Kurdischen auferlegt (K24 10.4.2022). Beispiele von Konzertabsagen wegen geplanter Musikstücke in kurdischer Sprache sind ebenso belegt wie das behördliche Vorladen kurdischer Hochzeitssänger zum Verhör, weil sie angeblich "terroristische Lieder" sangen. - So wurde das Konzert von Pervin Chakar, eine weltweit bekannte, kurdische Sopranistin von der Universität in ihrer Heimatstadt Mardin abgesagt, weil die Sängerin ein Stück in kurdischer Sprache in ihr Repertoire aufgenommen hatte. Aus dem gleichen Grund wurde ein Konzert der weltberühmten kurdischen Sängerin Aynur Dogan in der Stadt Derince in der Westtürkei im Mai 2022 von der dort regierenden AKP abgesagt. Und der kurdische Folksänger Mem Ararat konnte Ende Mai 2022 in Bursa nicht auftreten, nachdem das Büro des Gouverneurs sein Konzert mit der Begründung gestrichen hatte, es würde die "öffentliche Sicherheit" gefährden (AM 10.8.2022). Im Bezirk Mersin Akdeniz wurde im April 2022 ein Lehrer von der Schule verwiesen, weil er mit seinen Schülern Kurdisch und Arabisch sprach und sie ermutigte, sich für kurdische Wahlkurse anzumelden (K24 10.4.2022). Infolgedessen wurde er nicht nur strafversetzt, sondern auch von der Schulaufsichtsbehörde mit einer Geldbuße belangt (Duvar 30.4.2022).

Geänderte Gesetze haben die ursprünglichen kurdischen Ortsnamen von Dörfern und Stadtteilen wieder eingeführt. In einigen Fällen, in denen von der Regierung ernannte Treuhänder demokratisch gewählte kurdische HDP-Bürgermeister ersetzt haben, wurden diese jedoch wieder entfernt (DFAT 10.9.2020, S. 21; vgl. TM 17.9.2020).

Der private Gebrauch der kurdischen Sprache ist seit Anfang der 2000er Jahre keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt (AA 28.7.2022, S. 10). So kündigte die türkische Regierung 2013 im Rahmen einer Reihe von Reformen an, dass sie das Verbot des kurdischen Alphabets aufheben und kurdische Namen offiziell zulassen würde. Doch ist die Verwendung spezieller kurdischer Buchstaben (X, Q, W, Î, Û, Ê) weiterhin nicht erlaubt, wodurch Kindern nicht der korrekte kurdische Name gegeben werden kann (Duvar 2.2.2022). Das Verfassungsgericht sah im diesbezüglichen Verbot durch ein lokales Gericht jedoch keine Verletzung der Rechte der Betroffenen (Duvar 25.4.2022).

Einige Universitäten bieten Kurse in kurdischer Sprache an. Vier Universitäten hatten Abteilungen für die kurdische Sprache. Jedoch wurden zahlreiche Dozenten in diesen Instituten, sowie Tausende weitere Universitätsangehörige aufgrund von behördlichen Verfügungen entlassen, sodass die Programme nicht weiterlaufen konnten. Im Juli 2020 untersagte das Bildungsministerium die Abfassung von Diplomarbeiten und Dissertationen auf Kurdisch (USDOS 30.3.2021, S. 71). Obgleich von offizieller Seite die Verwendung des Kurdischen im öffentlichen Bereich teilweise gestattet wird, berichteten die Medien auch im Jahr 2021 immer wieder von Gewaltakten, mitunter mit Todesfolge, gegen Menschen, die im öffentlichen Raum Kurdisch sprachen oder als Kurden wahrgenommen wurden (ÖB 30.11.2021, S. 27).

In einem politisierten Kontext kann die Verwendung des Kurdischen zu Schwierigkeiten führen. So wurde die ehemalige Abgeordnete der pro-kurdischen HDP, Leyla Güven, disziplinarisch bestraft, weil sie zusammen mit acht anderen Insassinnen im Elazığ-Frauengefängnis ein kurdisches Lied gesungen und einen traditionellen kurdischen Tanz aufgeführt hatte. Gegen die neun Insassinnen wurde wegen des kurdischen Liedes und Tanzes ein einmonatiges Verbot von Telefonaten und Familienbesuchen verhängt. Laut Güvens Tochter wurden die Insassinnen bestraft, weil sie in einer unverständlichen Sprache gesungen und getanzt hätten (Durvar 30.8.2021). Auch außerhalb von Haftanstalten kann das Singen kurdischer Lieder zu Problemen mit den Behörden führen. - Ende Jänner 2022 wurden vier junge Straßenmusiker in Istanbul von der Polizei wegen des Singens kurdischer Lieder verhaftet und laut Medienberichten in Polizeigewahrsam misshandelt. Meral Danış Beştaş, stellvertretende Fraktionsvorsitzende der HDP, sang während einer Pressekonferenz im Parlament dasselbe Lied wie die Straßenmusiker aus Protest gegen das Verbot kurdischer Lieder durch die Polizei (TM 1.2.2022). Und im April nahm die Polizei in Van einen Bürger fest, nachdem sie ihn beim Singen auf Kurdisch ertappt hatte. Nachdem der Mann sich geweigert hatte, der Polizei seinen Personalausweis auszuhändigen, wurde er schwer geschlagen und mit Handschellen auf dem Rücken gefesselt (Duvar 26.4.2022).

Siehe auch das Unterkapitel: "Opposition" und bezüglich kurdischer Gefängnisinsassen das Kapitel: "Haftbedingungen"

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Relevante Bevölkerungsgruppen

Letzte Änderung: 10.03.2022

[nur Kapitelüberschrift]

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung: 22.09.2022

Art. 23 der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern (ÖB 30.11.2021, S. 10; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 48). Es ist gängige Praxis, dass Richter ein Ausreiseverbot gegen Personen verhängen, gegen die strafrechtlich ermittelt wird, oder gegen Personen, die auf Bewährung entlassen wurden. Eine Person muss also nicht angeklagt oder verurteilt werden, um ein Ausreiseverbot zu erhalten (MFA-NL 18.3.2021, S. 27f). Es ist zudem gang und gäbe, dass insbesondere Personen mit Auslandsbezug, die sich nicht in Untersuchungshaft befinden, mit einer parallel zum Ermittlungsverfahren unter Umständen mehrere Jahre dauernden Ausreisesperre belegt werden. Hunderte EU-Bürger, darunter viele Österreicher, sind von dieser Maßnahme ebenso betroffen wie Tausende türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat (ÖB 30.11.2021, S. 10). Das deutsche Auswärtige Amt, antwortend auf eine parlamentarische Anfrage, gab im Juni 2022 an, dass 104 Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit an der Ausreise gehindert werden. 55 befänden sich wegen "Terror"-Vorwürfen in Haft, gegen 49 weitere sei eine Ausreisesperre verhängt worden (FR 11.6.2022).

Mitunter wird ein Ausreiseverbot ausgesprochen, ohne dass die betreffende Person davon weiß. In diesem Fall erfährt sie es erst bei der Passkontrolle zum Zeitpunkt der Ausreise, woraufhin höchstwahrscheinlich ein Verhör folgt. So wie z.B. Strafverfahren und Strafen werden auch Ausreiseverbote im sog. Allgemeinen Informationssammlungssystem (Genel Bilgi Toplama Sistemi - GBT) erfasst. Die Justizbehörden und der Sicherheitsapparat, einschließlich Polizei und Gendarmerie, haben Zugriff auf das GBT. Wenn ein Zollbeamter am Flughafen die Identitätsnummer der betreffenden Person in das GBT eingibt, wird ersichtlich, dass das Gericht ein Ausreiseverbot verhängt hat. Unklar ist hingegen, ob ein Ausreiseverbot auch im sog. Nationalen Justizinformationssystem (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi - UYAP) und im e-devlet (e-Government-Portal) aufscheint und somit dem Betroffenen bzw. seinem Anwalt zugänglich und offenkundig wäre. Die Polizei und die Gendarmerie können eine Person auch auf andere Weise daran hindern, das Land legal zu verlassen, indem sie in der internen Datenbank, genannt PolNet, ohne Wissen eines Richters einschlägige Anmerkungen zur betreffenden Person einfügen. Solche Notizen können den Zoll darauf aufmerksam machen, dass die betreffende Person das Land nicht verlassen darf. Auf diese Weise kann eine Person an einem Flughafen angehalten werden, ohne dass ein Ausreiseverbot im GBT registriert wird (MFA-NL 18.3.2021, S. 27f).

Die Regierung beschränkte Auslandsreisen von Bürgern, denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zum gescheiterten Putschversuch 2016 vorgeworfen werden. Das galt auch für deren Familienangehörige. Die Behörden haben auch einige türkische Doppel-Staatsbürger aufgrund eines Terrorismusverdachts daran gehindert, das Land zu verlassen. Ausgangssperren, die von den lokalen Behörden als Reaktion auf die militärischen Operationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verhängt wurden, und die militärische Operation des Landes in Nordsyrien schränkten die Bewegungsfreiheit ebenfalls ein (USDOS 12.4.2022, S. 48f.).

Nach dem Ende des zweijährigen Ausnahmezustands widerrief das Innenministerium am 25.7.2018 die Annullierung von 155.350 Pässen, die in erster Linie Ehepartnern sowie Verwandten von Personen entzogen worden waren, die angeblich mit der Gülen-Bewegung in Verbindung standen (HDN 25.7.2018; vgl. USDOS 13.3.2019, TM 25.7.2018). Trotz der Rücknahme der Annullierung konnten etliche Personen keine gültigen Pässe erlangen. Die Behörden blieben eine diesbezügliche Erklärung schuldig. Am 1.3.2019 hoben die Behörden die Passsperre von weiteren 51.171 Personen auf (TM 1.3.2019; vgl. USDOS 30.3.2021, S. 45), gefolgt von weiteren 28.075 im Juni 2020 (TM 22.6.2020; vgl. USDOS 30.3.2021, S. 45). Das türkische Verfassungsgericht hat Ende Juli 2019 eine umstrittene Verordnung aufgehoben, die nach dem Putschversuch eingeführt worden war, und mit der die türkischen Behörden auch die Pässe von Ehepartnern von Verdächtigen für ungültig erklären konnten, auch wenn keinerlei Anschuldigungen oder Beweise für eine Straftat vorlagen. Die Praxis war auf breite Kritik gestoßen und als Beispiel für eine kollektive Bestrafung und Verletzung der Bewegungsfreiheit angeführt worden (TM 26.7.2019).

Allerdings entschied das Verfassungsgericht Ende Jänner 2022, dass die massenhafte Annullierung der Pässe von Staatsbediensteten nach dem gescheiterten Putschversuch 2016 rechtswidrig war. Das Gericht stellte fest, dass einige Regelungen des Notstandsdekrets Nr. 7086 vom 6.2.2018 verfassungswidrig sind, unter anderem mit der Begründung, wonach die Vorschriften, die vorsehen, dass die Pässe der aus dem öffentlichen Dienst Entlassenen eingezogen werden, die Reisefreiheit des Einzelnen über das Maß hinaus einschränken, welches die Situation des Notstandes erfordern würde. Überdies wurde dem Verfassungsgericht nach das durch die Verfassung garantierte Recht der Unschuldsvermutung verletzt (Duvar 29.1.2022).

Bei der Einreise in die Türkei besteht allgemeine Personenkontrolle. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. Bei Einreise wird überprüft, ob ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig sind. An Grenzübergängen können Handy, Tablet, Laptop usw. von Reisenden ausgelesen werden, um insbesondere regierungskritische Beiträge, Kommentare auf Facebook, WhatsApp, Instagram etc. festzustellen, die wiederum in Maßnahmen wie z. B. Vernehmung, Festnahme, Strafanzeige usw. münden können. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Türkische Staatsangehörige dürfen nur mit einem gültigen Pass das Land verlassen. Die illegale Ein- und Ausreise ist strafbar (AA 28.7.2022, S. 23, 26).

Die Behörden sind befugt, die Bewegungsfreiheit Einzelner innerhalb der Türkei einzuschränken. Die Provinz-Gouverneure können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten (ÖB 30.11.2021, S. 6; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 49).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf , Zugriff am 29.8.2022

 Duvar (29.1.2022): Turkey’s top court rules passport cancellation for sacked civil servants unconstitutional, https://www.duvarenglish.com/turkeys-top-court-rules-passport-cancellation-for-sacked-civil-servants-unconstitutional-news-60256 , Zugriff 8.2.2022

 FR – Frankfurter Rundschau (11.6.2022): Gefangen in der Türkei: Mehr als 100 Deutsche dürfen nicht ausreisen, https://www.fr.de/politik/gefangen-erdogan-tuerkei-viele-deutsche-duerfen-nicht-zurueck-deutschland-pkk-91604026.html , Zugriff 11.8.2022

 HDN – Hürriyet Daily News (25.7.2018): Turkish Interior Ministry reinstates 155,350 passports, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-interior-ministry-reinstates-155-350-passports-135000 , Zugriff 16.10.2019

 MFA-NL – Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (18.3.2021): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/reports/2021/03/18/general-country-of-origin-information-report-turkey/vertaling-aab-turkije.pdf , Zugriff 16.11.2021

 ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2021): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067409/TUER_%C3%96B-Bericht_2021-11.pdf , Zugriff 8.2.2022

 TM – Turkish Minute (22.6.2020): Turkey removes passport restrictions for 28,000 more citizens, https://www.turkishminute.com/2020/06/22/turkey-removes-passport-restrictions-for-28000-more-citizens/ , Zugriff 11.12.2020

 TM – Turkish Minute (26.7.2019): Top court cancels regulation used to revoke passports of suspects' spouses, https://www.turkishminute.com/2019/07/26/top-court-cancels-regulation-used-to-revoke-passports-of-suspects-spouses/ , Zugriff 16.10.2019

 TM – Turkish Minute (1.3.2019): Turkey lifts restrictions on more than 50,000 passports, https://www.turkishminute.com/2019/03/01/turkey-lifts-restrictions-on-more-than-50000-passports/ , Zugriff 16.10.2019

 TM – Turkish Minute (25.7.2018): Turkey removes restrictions from 155,350 passports, https://www.turkishminute.com/2018/07/25/turkey-removes-restrictions-from-155350-passports/ , Zugriff 16.10.2019

 USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_TURKEY-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 4.5.2022

 USDOS – United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2021/03/TURKEY-2020-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 12.4.2021

 USDOS – United States Department of State [USA] (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/2004277.html , Zugriff 16.10.2019

Flüchtlinge

Letzte Änderung: 22.09.2022

Nach Angaben des stellvertretenden Innenministers İsmail Çataklı vom 8.5.2022 beherbergte die Türkei mehr als vier Mio. (4,083.693) Asylsuchende (HDN 9.5.2022). Waren 2021 offiziell 3,737 Mio. syrische Staatsbürger als temporäre Flüchtlinge registriert, ging bis zum August 2022 die Zahl auf 3,653 Mio zurück. Nurmehr rund 48.400 von ihnen lebten in sieben Flüchtlingslagern (PMM 18.8.2022a). Für Flüchtlinge und Migranten gibt es eine Residenzpflicht zur Verteilung auf die 81 türkischen Provinzen (AA 28.7.2022, S. 19). Die übrigen rund 320.000 Asylsuchenden und Flüchtlinge stammen vor allem aus dem Irak, Iran, Afghanistan und Somalia (EC 19.10.2020, S. 17). 2021 suchten laut amtlichen Angaben rund 29.250 (2020: 31.300) Personen um internationalen Schutz an. Hiervon waren alleinig 21.900 aus Afghanistan, nebst hauptsächlich Irakern (5.000) und circa 1.000 Iranern (PMM 2021). Allerdings schätzen manche Experten, dass die Zahl der irregulären Einwanderer afghanischer Herkunft angesichts der jüngsten Flüchtlingsströme mehr als 500.000 betragen könnte (AM 23.7.2021). Die türkischen Behörden registrierten im Jahr 2021 163.000 illegale Einreisen. Mit Stand Mitte August 2022 waren es rund 176.900, davon waren rund 78.100 Afghanen (PMM 18.8.2022b).

Registrierung und Versorgung

In der Türkei gibt es derzeit 62 "Satellitenstädte", in denen sich Asylwerber und anerkannte bedingte Flüchtlinge aufhalten müssen (ECRE 28.5.2021, S.79; vgl. EC 6.10.2020, S.50). Ende Februar 2022 hat die Türkei die Registrierung für temporäre (Syrer) und international Schutzbedüftige in 16 Provinzen eingeschränkt. Die Provinzen Ankara, Antalya, Aydın, Bursa, Çanakkale, Düzce, Edirne, Hatay, Istanbul, Izmir, Kırklareli, Kocaeli, Muğla, Sakarya, Tekirdağ und Yalova werden für diese geschlossen. Vize-Innenminister, Ismail Çataklı, gab darüber hinaus bekannt, dass bei einem Ausländeranteil (unabhängig vom Status) von mehr als 25 % in einem Stadtviertel dieses für weitere Ausländer geschlossen wird. Neue Anträge auf Aufenthaltsgenehmigung werden nicht angenommen (DS 24.2.2022; vgl. AM 23.2.2022, MEE 22.2.2022). Diese Regelung betrifft alle Gruppen von Ausländern in 800 Stadtvierteln in 52 Provinzen (MEE 22.2.2022). Nach Angaben des stellvertretenden Ministers werden Flüchtlinge aus überfüllten Gebieten in andere Orte transferiert. Die Menschen haben etwa zwei Monate Zeit, um ihre Adresse zu ändern und während dieses Prozesses mit NGOs zusammenzuarbeiten. Der vorübergehende Schutzstatus derjenigen, die ihre neue Adresse nach zwei Monaten nicht mitgeteilt haben, wird aufgehoben, was dazu führt, dass diese Personen keine Dienstleistungen von Schulen, Krankenhäusern und anderen Einrichtungen in Anspruch nehmen können. Bislang sollen bereits 4.500 Syrer aus dem Stadtteil Altındağ in Ankara an andere Orte verbracht worden sein (DS 24.2.2022; vgl. AM 23.2.2022, MEE 22.2.2022).

Registrierte Flüchtlinge erhalten in der Türkei Ausweispapiere und kostenlosen Zugang zu medizinischer (Grund-)Versorgung in staatlichen Krankenhäusern. Rechtlich steht ihnen auf Antrag auch der Zugang zum Arbeitsmarkt auf Antrag offen. Der ganz überwiegende Teil der Flüchtlinge und Migranten besitzt weiterhin keine Arbeitserlaubnis und findet nur im informellen Sektor Beschäftigung (AA 28.7.2022, S. 20). Circa eine Million syrische Flüchtlinge sind beschäftigt, 95 % davon informell. Nicht mehr als 100.000 hatten Ende 2019 eine Arbeitserlaubnis (EC 19.10.2021, S. 93). Viele Flüchtlinge und Asylwerber werden in der Schattenwirtschaft ausgebeutet (EC 6.10.2020, S. 91). Die Konkurrenz zwischen wirtschaftlich schwachen Gruppen der einheimischen Bevölkerung und den Neuankömmlingen auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt führt teilweise zu sozialen Spannungen (AA 28.7.2022, S. 20). Kinderarbeit und frühe Zwangsverheiratung bleiben ebenfalls ein großes Problem unter den Flüchtlingen (USDOS 12.4.2022, S. 54). Von den Syrern und Syrerinnen, beispielsweise, hat die Hälfte nie eine Schule besucht oder kann nicht lesen und schreiben. Nach Angaben des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen leben mehr als 70 % der syrischen Flüchtlinge in Armut (AT 3.1.2022). Das Europäische Parlament "fordert[e] die Regierung der Türkei auf, den Zugang syrischer Flüchtlinge zum Arbeitsmarkt zu verbessern und Maßnahmen zu ergreifen, damit das Risiko der Staatenlosigkeit für eine Generation syrischer Kinder, die in der Türkei geboren sind, nicht eintritt" (EP 7.6.2022, S. 22, Pt. 36).

Laut UNHCR und World Food Programme (WFP) erreichten in der ersten Hälfte des Jahres 2022 die Partnerorganisationen fast zwei Millionen Begünstigte durch Bargeld, Nahrungsmittelhilfe usw. Mehr als 1,9 Millionen Begünstigte wurden durch monatliche Bargeldhilfe im Rahmen des landesweiten sozialen Sicherheitsnetzes für Notfälle (ESSN) und des ergänzenden ESSN (C-ESSN) unterstützt. Im zweiten Quartal 2022 stieg die Zahl der Personen, denen durch einmalige monatliche Bargeldzahlungen geholfen wurde, im Vergleich zum ersten Quartal des Jahres um fast 65 % und erreichte 45.619. Im zweiten Quartal 2022 stieg die Zahl der Empfänger von Nahrungsmittelhilfe um fast 35 % auf 59.013. Die hohen inflationären Wirtschaftstrends haben auch den Zugang zu Unterkünften für viele Betroffene beeinträchtigt, was auf den sich beschleunigenden Anstieg der Mieten zurückzuführen ist (UNHCR/WFP 29.7.2022).

Zur Lage der Kinder und minderjährigen Flüchtlinge siehe Unterkapitel: Flüchtlingskinder und minderjährige Flüchtlinge.

Einstellung und Verhalten der türkischen Bevölkerung und Politik gegenüber den Flüchtlingen

Seitdem die COVID-19-Pandemie die seit 2018 andauernden wirtschaftlichen Turbulenzen stark erhöht hat, verstärkt sich gleichermaßen die flüchtlingsfeindliche Stimmung in der türkischen Gesellschaft (AM 28.7.2021). Sowohl die Regierungspartei AKP als auch die Oppositionsparteien instrumentalisieren Geflüchtete im Zuge der bevorstehenden Wahlen und versprechen der türkischen Bevölkerung, die Menschen zurück in ihre Heimatländer zu schicken. Laut einem aktuellen Bericht des UNHCR wollen 80 % der Türken eine Rückführung der Flüchtlinge. 30% befürworten gar eine gewaltsame Abschiebung. Den Preis dieser Politik zahlen hauptsächlich die Geflüchteten selbst. Gewalt und Anfeindungen nehmen kontinuierlich zu (FNS 28.6.2022). Flüchtlinge werden für viele der sozialen und wirtschaftlichen Missstände in der Türkei verantwortlich gemacht. Eine Zunahme der Hassreden war infolge der im Sommer 2021 einsetzenden Ankunft neuer afghanischer Flüchtlinge zu verzeichnen (TM 27.7.2021). Gewaltübergriffe auf Flüchtlinge führten vereinzelt auch zu Todesfällen (Conversation 2.11.2020; vgl. İHD 22.9.2020), wie z. B. im Falle dreier syrischer Arbeiter in Izmir im Novermber 2021, die lebendig verbrannt wurden (Duvar 22.12.2021; vgl. NZZ 24.12.2021). Im August 2021 plünderte ein Mob in Ankara die Geschäfte von Syrern und zündete Autos an. Syrische Familien verbarrikadierten sich im Stadtviertel Altındağ voller Angst in ihren Wohnungen. Auslöser der Gewalt war der Tod eines 18-jährigen Türken bei einer Messerstecherei mit Syrern (TS 13.8.2021). Erst die schwer bewaffnete Bereitschaftspolizei, die mit ihren gepanzerten Fahrzeugen eingriff, beendete die Pogromstimmung und den Vandalismus. 76 Personen wurden festgenommen (FAZ 12.8.2021; vgl. SCF 12.8.2021). Vor allem syrische Flüchtlinge werden aufgrund ihrer negativen Darstellung in den Massenmedien und der flüchtlingsfeindlichen Rhetorik von Politikern Opfer von Hassverbrechen (Ahval 13.10.2020; vgl. Conversation 2.11.2020). Im Juli 2022 vermerkte die UN-Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen, ihre Ursachen und Folgen, dass syrische Frauen, die unter vorübergehendem Schutz stehen, sowie Flüchtlinge, Migrantinnen und andere Frauen und Mädchen ohne Papiere oder ohne regulären Migrationsstatus besonders von geschlechtsspezifischer Gewalt bedroht sind (OHCHR 27.7.2022, S. 5).

Die Debatte über die Zukunft der Flüchtlinge hat sich weiter aufgeheizt, seit der Vorsitzende der größten Oppositionspartei, Kemal Kılıçdaroğlu, im Juli 2021 erklärte, dass seine Republikanische Volkspartei (CHP), wenn sie an der Macht wäre, die syrischen Flüchtlinge in zwei Jahren zurückschicken würde (AM 28.7.2021; vgl. TM 19.7.2021). Dem entgegnete wiederum Präsident Erdoğan Mitte März 2022, wonach keine Flüchtlinge, die in der Türkei Schutz suchen, in ihre Heimatländer zurückschicken werden (HDN 15.3.2022). Allerdings zeigen sich die in der Türkei lebenden Syrer besorgt wegen des Vorschlags von Präsident Erdoğan, etwa eine Million von ihnen in die nördliche Region Idlib umzusiedeln (AJ 20.7.2022), auch wenn hier seitens der türkischen Führung von freiwilliger Rückkehr die Rede ist (siehe unten unter: Rückführungen, Abschiebungen, Pushbacks und Gewaltanwendung durch die Behörden).

Varianten des Flüchtlingsstatus

Das türkische Asylsystem unterscheidet vier Kategorien von Flüchtlingen: Die erste basiert auf der Definition der Genfer Flüchtlingskonvention (mit einer geografischen Einschränkung), die zweite auf dem bedingten Flüchtlingsstatus, die dritte auf dem subsidiären Schutz und die vierte auf dem temporären (auch: "vorübergehend" genannten) Schutz (ACCORD 8.2020). Es bestehen mehrere gesetzliche Bestimmungen, die den Flüchtlingsstatus regeln. Das 2013 verabschiedete Gesetz für Ausländer und internationalen Schutz definiert zunächst drei Kategorien von Flüchtlingen: Jene Flüchtlinge, die unter die Genfer Konvention von 1951 fallen. Hierzu zählen ausschließlich Staatsbürger von Staaten, die Mitglieder des Europarates sind. Ihnen steht nebst den Rechten auf der Basis der Genfer Konvention auch die Aussicht auf eine dauerhafte legale Integration in der Türkei zu. Außereuropäischen Flüchtlingen kann der Status eines sog. "bedingten Flüchtlings" gewährt werden. Ihnen wird eine kostenlose Gesundheitsversorgung und Bildung zuteil (ECRE 3.2018). Allerdings ist der Wohnort nicht frei wählbar, ein Familiennachzug nicht möglich und eine dauerhafte Integration nicht vorgesehen (ECRE 28.5.2021, S. 125). Personen, die keine Voraussetzungen für einen der beiden Status mit sich bringen, denen aber bei einer Rückkehr im Herkunftsland die Todesstrafe oder Folter drohen würde, oder die aufgrund von Kriegssituationen oder internen bewaffneten Konflikten einem "individuellen Risiko willkürlicher Gewalt" ausgesetzt sind, können den subsidiären Schutzstatus erhalten. Der türkische Rechtsstatus des subsidiären Schutzes spiegelt die Definition des subsidiären Schutzes in der EU-Richtlinie wider. Zwar ist eine langfristige Integration ausgeschlossen, doch haben subsidiär Schutzberechtigte ein Recht auf Familiennachzug. Flüchtlingen mit einem bedingten Status und Personen mit subsidiärem Schutzstatus werden keine Konventionsreiseausweise ausgestellt, sondern es kann ihnen eine andere Art von Reisedokument ausgestellt werden, versehen mit einem Stempel "alleinig für Ausländer". Die Entscheidung liegt im Ermessen der PMM, folglich besteht kein Rechtsanspruch (ECRE 28.5.2021, S. 20, 125, 133).

Am 22.10.2014 wurde eine gesonderte Flüchtlingskategorie, nämlich jene der "temporär Schutzbedürftigen" für Flüchtlinge aus Syrien eingeführt. Der Status gewährt den Begünstigten ein legales Aufenthaltsrecht sowie einen gewissen Zugang zu grundlegenden Rechten und Dienstleistungen. Der temporäre Schutzstatus wird syrischen Staatsangehörigen und staatenlosen Palästinensern, die aus Syrien stammen, auf prima facie Gruppenbasis gewährt. Der Status wird auf Ausländer angewendet, die gezwungen waren, ihr Land zu verlassen; nicht in das Land zurückkehren können, das sie verlassen haben; massenhaft oder einzeln an der türkischen Grenze angekommen sind oder diese überschritten haben; und deren internationales Schutzbedürfnis nicht im Rahmen eines individuellen Verfahrens entschieden wird. Diejenigen, die über ein Drittland kommen, sind jedoch vom temporären Schutzstatus ausgeschlossen. In der Praxis ist es ihnen nicht erlaubt, einen Antrag zu stellen, und sie erhalten nur ein kurzfristiges Visum und anschließend eine kurzfristige Aufenthaltserlaubnis. Dies gilt auch für syrische Staatsangehörige, die möglicherweise über ein anderes Land einreisen, selbst wenn ihre Familienangehörigen in der Türkei bereits vom temporären Schutzstatus profitieren (ECRE 28.5.2021, S. 70f). Die im April 2016 eingeführte Änderung der "Verordnung über den vorübergehenden Schutz" sieht zudem vor, dass auch syrische Staatsangehörige, welche nach dem 28.4.2011 in die Türkei eingereist und danach illegal auf die Ägäischen Inseln eingereist sind, in der Türkei wieder einen temporären Schutzstatus erhalten können (ECRE 28.5.2021, S. 142; vgl. RRT 3.2017). Die Türkei weigerte sich weiterhin, die im März 2020 unterbrochene Rückübernahme von Rückkehrern von den griechischen Inseln unter Berufung auf COVID-19-Beschränkungen wieder aufzunehmen, obwohl die Europäische Kommission sie wiederholt aufgefordert hatte, alle Bestimmungen der Erklärung EU-Türkei vollständig umzusetzen (EC 19.10.2021, S. 17).

Nebst den (vier) angeführten Flüchtlingskategorien besteht noch die Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des humanitären Bleiberechts (humanitarian residence permit). Dabei handelt es sich nicht um einen Schutzstatus, sondern um eine von sechs Kategorien der Aufenthaltserlaubnis für Ausländer. Allerdings ist der Zugang zu staatlichen Dienstleistungen beschränkt. Zwar ist die Gesundheitsversorgung für Menschen, denen diese Form des Bleiberechts zugesprochen wird, gratis, aber nicht die Kosten für Medikamente. Im Unterschied zu Personen, die unter internationalen Schutz fallen, dürfen jene mit einem humanitären Bleiberecht frei ihren Wohnort wählen (CoE-CommDH 10.8.2016). 2019 begann die Migrationsbehörde (PMM vormals DGMM) damit, Antragstellern auf der Grundlage eines neuen Rundschreibens langfristige Aufenthaltsgenehmigungen und humanitäres Bleiberecht zu erteilen. Die humanitäre Aufenthaltserlaubnis wurde hauptsächlich an Ägypter, Tschetschenen, Daghestanis und Tadschiken erteilt. Die Behörden nehmen eine Einzelfallprüfung vor, abhängig von der Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Herkunftsland. Diese Gruppen werden in der Regel nicht in ihr Herkunftsland abgeschoben, auch wenn eine Abschiebungsentscheidung gegen sie ergeht (ECRE 28.5.2021, S. 72).

Das Verfassungsgericht entschied im Juli 2019, dass Rechtsmittel gegen Abschiebungen automatisch aufschiebende Wirkung haben sollten. Dies hat zu einer gesetzlichen Änderung der Artikel 53 (3) und 54 (1) des Gesetzes für Ausländer und internationalen Schutz im Dezember 2019 geführt. Die Behörden halten sich an das Urteil. Abschiebungen werden nun häufig durch Einsprüche gestoppt, sodass die Rechte zur Verhinderung von Refoulement gestärkt wurden. Im Dezember 2020 bekräftigte das Verfassungsgericht die aufschiebende Wirkung von Verwaltungsbeschwerden gegen Abschiebungsentscheidungen. Das Gericht sagte, dass die Beschwerde das Abschiebungsverfahren aussetzen muss, da es sonst gegen das Verbot der Misshandlung und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verstößt (ECRE 28.5.2021, S. 16, 25).

Mängel im Asylsystem

Einer der auffälligsten Mängel des türkischen Rechtsrahmens für Asyl ist nach wie vor die fehlende Verpflichtung, Asylbewerbern eine staatlich finanzierte Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Dies führt zu Obdachlosigkeit oder unzureichenden Lebensbedingungen, die ein ernsthaftes Risiko von Diskriminierung und schweren Verstößen darstellen. Derzeit zahlen fast alle internationalen Schutzsuchenden die Kosten für eine Privatunterkunft in den ihnen zugewiesenen Provinzen aus eigenen Mitteln. Der Zugang zu Wohnraum ist nach wie vor äußerst schwierig, u. a. infolge der hohen Mietpreise und Vorauszahlungsforderungen der Eigentümer. Die Mietpreise sind sehr hoch, was dazu führt, dass zwei oder drei Familien an einem Ort zusammenleben, um sich die Miete leisten zu können (ECRE 28.5.2021, S. 17, 75, 84).

Drahoslav Štefánek, Sonderbeauftragter des Generalsekretärs für Migration und Flüchtlinge des Europarates, stellte 2021 in seinem Fact-Finding-Mission-Bericht fest, dass das Fehlen einer langfristigen Perspektive für syrische Migranten in der Türkei deren Gemeinschaft nach wie vor Anlass zu großer Sorge gibt. Der temporäre Status, der syrischen Flüchtlingen gewährt wird, ist nach wie vor sehr unsicher und kurzfristig, da ausdrücklich festgelegt ist, dass die unter dem diesbezüglichen Status verbrachte Zeit nicht auf die Erfüllung der Aufenthaltsvoraussetzungen für eine langfristige Aufenthaltserlaubnis oder den Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft angerechnet wird (CoE 29.11.2021, S. 28, Pt. 112). Der türkische Innenminister verlautbarte im Februar 2022, dass von den 3,7 Millionen Syrern bis einschließlich 2021 193.300 die türkische Staatsbürgerschaft erhalten hatten. Hiervon waren über 84.000 Kinder. Mittlerweile wurden über 700.000 syrische Kinder in der Türkei geboren (HDN 19.2.2022; vgl. MEMO 20.2.2022). Innenminister Soylu bezeichnete den Umstand als Herausforderung, aber auch als eine große Quelle des Wohlstands (Ahval 11.7.2022).

Wenn festgestellt wird (Art. 73 des Gesetzes für Ausländer und internationalen Schutz), dass ein Asylwerber aus einem Land kommt, in dem er zuvor als Flüchtling anerkannt war und dort immer noch die Möglichkeit hat, diesen Schutz zu genießen, einschließlich des Rechts auf Non-Refoulement, wird sein Antrag als unzulässig bewertet und das Verfahren zur Rückführung in den ersten Zufluchtsstaat eingeleitet. Wenn festgestellt wird (Art. 74), dass der Antragsteller aus einem sicheren Drittstaat kommt, in dem er möglicherweise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der dem Schutz nach dem Abkommen [Genfer Konvention] entspricht, oder in dem er die Möglichkeit hat, solch einen Antrag zu stellen, wird der Antrag als unzulässig bewertet und die Verfahren zur Rückführung in den sicheren Drittstaat eingeleitet (ZAR 5.2013). Wenn Asylsuchende unrechtmäßig aus der Türkei ausgereist sind, kann grundsätzlich die Möglichkeit einer Rückkehr in die Türkei dadurch ausgeschlossen sein. In diesem Fall werden diese Personen durch die türkischen Behörden mit einem fünfjährigen Einreiseverbot belegt und ihr Asylantrag gilt als zurückgezogen (UNHCR 13.3.2018).

Menschenrechtsorganisationen, Anwälte und Medien berichteten über einzelne Fälle von Verwaltungshaft und Abschiebung, die Bedenken hinsichtlich des Zugangs zu Asyl aufkommen ließen (EC 6.10.2020, S. 18). Antragsteller auf internationalen Schutz in der Türkei haben prinzipiell das Recht, während des laufenden Entscheidungsverfahrens auf türkischem Territorium zu bleiben. Allerdings ist im Oktober 2016 mit einer Notverordnung (konsolidiert durch das Gesetz Nr. 7070 vom 1.2.2018) eine Ausnahme dazu eingeführt worden, die verfügt, dass Abschiebungsentscheidungen unter gewissen Umständen auch während des laufenden Verfahrens jederzeit ausgestellt werden könnten. Dies kann aus Gründen der Führung, Mitgliedschaft oder Unterstützung einer terroristischen Organisation oder gewinnorientierten kriminellen Gruppe, der Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder öffentlichen Gesundheit oder wegen Beziehungen zu durch internationale Organisationen oder Institutionen definierten terroristischen Organisationen erfolgen (ECRE 28.5.2021, S. 30f). Nach der Abänderung des Gesetzes über Ausländer und vorübergehenden Schutz, die 2016 per Notverordnung bewirkt wurde, nahmen Fälle von Aussetzung der Verfahren zum vorübergehenden Schutz sowie Abschiebungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Terrorismus zu (EC 6.10.2020, S. 18).

Menschenrechtsorganisationen und Rechtsanwälte berichteten über Probleme beim Zugang zur Registrierung in mehreren Provinzen. Die Hürden bei der Registrierung verstärken die Gefährdung der Antragsteller, da sie das Risiko der Inhaftierung und Abschiebung erhöhen (EC 19.10.2021, S. 17).

Rückführungen, Abschiebungen, Pushbacks und Gewaltanwendung durch die Behörden

Savaş Ünlü, der Leiter der türkischen Direktion für Migrationsmanagement, erklärte Ende März 2022, dass dank der türkischen Bemühungen 500.000 Syrer freiwillig in ihr Land zurückgekehrt seien (DS 27.3.2022; vgl. HDN 9.5.2022). In den letzten Monaten hat die Türkei laut Behördenangaben damit begonnen, syrische Familien, die nach Syrien zurückkehren möchten, mit Transport, Unterkunft und Lebensmitteln zu unterstützen. Die Rückkehr bezieht sich auf jene drei von der türkischen Armee und verbündeten lokalen syrischen Streitkräfte eroberten, kontrollierten Territorien. In den drei Gebieten sollen insgesamt 51.860 Häuser gebaut worden sein, von denen 44.853 bereits von Familien bezogen wurden. Bauarbeiten an weiteren 63.167 neuen Häusern sollen in den kommenden Monaten abgeschlossen werden. Rund 350.000 Kinder wurden laut offiziellen Angaben in 1.429 Schulen eingeschrieben (HDN 26.4.2022). Anfang Mai 2022 sprachen Innenminister und Präsident bereits von 250.000 Wohneinheiten in 13 Regionen Syriens, inklusive Azaz, Jarablus and Tal Abyad (HDN 6.5.2022).

Festnahmen von Flüchtlingen, die "internationalen Schutz" beantragen, ergehen regelmäßig ohne schriftliche Begründung. Ein Rechtsschutz ist nicht vorgesehen. In einigen Fällen sollen Flüchtlinge im Anschluss an solche Festnahmen abgeschoben worden sein (AA 3.6.2021, S. 18f.). Seit 2018 wird gegen die türkischen Behörden der Vorwurf erhoben, ein breites Spektrum an willkürlichen Praktiken gegen Flüchtlinge anzuwenden, selbst wenn diese über eine offizielle Registrierung verfügen. Die Flüchtlinge wurden bzw. werden in Abschiebelager an die türkisch-syrische Grenze verbracht und später gewaltsam in syrische Gebiete abgeschoben, wo ihnen mitunter, seitens mit der Türkei verbundenen bewaffneten Gruppen, die Inhaftierung und Misshandlung droht. Die syrische NGO "Syrians for Truth and Justice" nennt die Zahl von 155.000 Zwangsrückführungen nach Syrien in den Jahren 2019 bis 2021, unter Berufung auf die offiziellen Zahlen der beiden Grenzübergänge zu Syrien: Bab al-Hawa und Bab al-Salamah (SfTJ 14.2.2022, S. 2-6). Wiederholt gab es zahlreiche Vorwürfe von Syrern, die gewaltsam nach Syrien zurückgeführt wurden, sowie von Migranten anderer Nationalitäten in Abschiebezentren, die vermeintlich gezwungen wurden, Formulare zur freiwilligen Rückkehr zu unterschreiben (EC 6.10.2020, S. 50; vgl. SfTJ 14.2.2022, S. 3). Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 21.6.2022 bestätigte die Existenz dieser Vorgehensweise. - Der EGMR entschied, dass die Türkei einen syrischen Flüchtling unrechtmäßig zurückgeschickt hat, nachdem diese gezwungen wurde, ein Dokument zu unterschreiben, in dem stand, dass er freiwillig zurückkehren würde. Das Straßburger Gericht verurteilte die Türkei zur Zahlung von rund 12.250 Euro einschließlich Kosten und Auslagen an den Betroffenen (Reuters 21.6.2022).

2019 gab es zahlreiche Augenzeugenberichte von syrischen Flüchtlingen, die festgenommen und zwangsweise, mitunter unter Gewaltanwendung, nach Syrien abgeschoben wurden (ZO 17.8.2019; vgl. DW 30.9.2019, AI 27.9.2019, WP 10.8.2019, SfTJ 6.8.2019). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR), berichtete, dass 2019 innerhalb weniger Wochen über 6.200 Syrer nach Syrien deportiert wurden (SOHR 7.8.2019). Auch syrische Journalisten im türkischen Exil wurden nach Syrien abgeschoben (RSF 20.8.2019). Laut anderen Quellen sollen syrische Flüchtlinge, ungeachtet, ob sie eine Registrierungsnummer (Kimlik) besaßen oder nicht, von den türkischen Behörden zwangsweise nach Syrien deportiert worden sein (SfTJ 6.8.2019; vgl. SOHR 7.8.2019). Die türkischen Behörden verhafteten und zwangen Flüchtlinge, auch unter Gewaltanwendung, zur Unterzeichnung von Formularen, in denen diese bekunden, freiwillig nach Syrien zurückkehren zu wollen. Sodann erfolgt die zwangsweise Rückführung (EC 6.10.2020, S. 50; vgl. SfTJ 14.2.2022, S. 3, HRW 26.7.2019, AI 2.10.2019, TM 31.7.2019, DW 24.10.2019). - Augenzeugenberichte afghanischer Flüchtlinge sprechen ebenfalls von einer solchen Vorgangsweise der türkischen Asylbehörden (AI 8.2022, S. 8). - Wenn auch in geringerem Ausmaß, so berichteten auch 2020 NGOs von Deportationen syrischer Flüchtlinge aus der Türkei nach Syrien. So sollen laut dem Syria Justice and Accountability Centre (SJAC) bis Anfang Oktober 2020 16.000 Syrer in die Provinz Idlib verbracht worden sein (SJAC 8.10.2020). Auch Ende Jänner 2022 berichteten mehrere Medien und die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR), dass die türkischen Behörden etwa 150 syrische Flüchtlinge abgeschoben hätten, nachdem sie bei Razzien durch die Polizei in Istanbul festgenommen worden waren, darunter angeblich auch Personen mit einer offiziellen Aufenthaltsgenehmigung, z. B. Studierende an türkischen Universitäten. Laut Angaben einiger abgeschobener Flüchtlinge wurden diese vor ihrer Abschiebung von der Polizei gezwungen, türkische Dokumente zu unterschreiben, die sie nicht lesen konnten. Weitere Geflüchtete mit einem legalen Wohnsitz in der Türkei seien gezwungen worden, Formulare zur freiwilligen Rückkehr zu unterzeichnen (BAMF 14.2.2022; S. 17; vgl. AM 8.2.2022, SOHR 31.1.2022).

Mehrere Flüchtlinge schilderten unabhängig voneinander, wie sie bei der versuchten Flucht bzw. bei der versuchten Rückkehr - nach vormaliger Abschiebung - in die Türkei von türkischen Soldaten beschossen wurden (Spiegel 29.3.2018; vgl. WP 10.8.2019). In einigen Fällen schlugen türkische Grenzschutzbeamte Asylwerber, die sie festnahmen, und verweigerten ihnen medizinische Hilfe (HRW 3.8.2018). Seit Kriegsbeginn in Syrien 2011 wurden bis Dezember 2020 über 460 Zivilisten durch den türkischen Grenzschutz getötet, darunter über 80 Kinder und mehr als 40 Frauen (SOHR 12.12.2020). Im Jahr 2021 hat SOHR den Tod von 35 Zivilisten, darunter eine Frau und acht Kinder, durch die türkische Jandarma (Grenzschutz) dokumentiert, als sie versuchten, türkisches Hoheitsgebiet zu überqueren (SOHR 22.12.2021).

Im März 2021 erinnerte das Europäische Parlament in einer Entschließung "alle Mitgliedstaaten daran, dass Syrien kein sicheres Land für die Rückkehr ist; [das EP] ist der Ansicht, dass jede Rückkehr im Einklang mit dem erklärten Standpunkt der EU sicher, freiwillig, in Würde und in Kenntnis der Sachlage erfolgen sollte; fordert alle EU-Mitgliedstaaten auf, von einer Verlagerung der nationalen Politik in Richtung der Aberkennung des Schutzstatus für bestimmte Kategorien von Syrern abzusehen und diesen Trend umzukehren, wenn sie eine solche Politik bereits verfolgt haben; fordert [...] die Türkei und alle Länder in der Region nachdrücklich auf, Abschiebungen von Syrern zurück nach Syrien gegen ihren Willen auszusetzen" (EP 11.3.2021, Pt.39). Zuletzt bekräftigte Mitte September 2021 die UN-Syrien-Untersuchungskommission in ihrem 24. Bericht, dass Syrien nicht für eine sichere und würdige Rückkehr der Flüchtlinge geeignet ist (UN-HRC 14.9.2021).

Zur Lage der syrischen Flüchtlinge in der Türkei siehe auch: BFA Staatendokumentation (9.2.2021): Themenbericht der Staatendokumentation zur Türkei: Lage der syrischen Flüchtlinge in der Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2054600/TUER_THEM_Lage+der+syrischen+Fl%C3%BCchtlinge+in+der+T%C3%BCrkei_2021_02_09_KE.pdf

Angesichts der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan und der Flüchtlingsbewegung Richtung Türkei, lehnten insbesondere der türkische Präsident und der Außenminister die Aufnahme afghanischer Flüchtlinge ab. Als Folge des starken Zustroms afghanischer Flüchtlinge hat die türkische Grenzpolizei die Überwachung und Abschiebung entlang der Südgrenze des Landes verschärft (AM 30.8.2021; vgl. Standard 28.7.2021). Gegenüber ACCORD gab die Flüchtingsberatungsorganisation "Organisation Refugee Rights Turkey (RRT)" bereits im März 2020 an, dass die meisten Afghanen, die irregulär in die Türkei einreisen, nach ihrer Festnahme abgeschoben würden (ACCORD 12.3.2020). Unter Berufung auf Augenzeugen haben die türkischen Behörden laut Human Rights Watch 2021 afghanische Asylbewerber, die aus dem Iran ins Land gekommen sind, kurzerhand in den Iran zurückgedrängt bzw. auch deportiert, fallweise unter massiver Gewaltanwendung (HRW 15.10.2021). Selbiges berichtete Amnesty International im August 2022, fußend auf Interviews mit 24 afghanischen Flüchtlingen, die 178 betroffene Familienmitglieder repräsentierten. Darüber hinaus erwähnten die Betroffenen Verletzungen und Tötungen infolge des Beschusses türkischer Sicherheitskräfte. Dokumentiert sind überdies 21 Fälle von Folter oder anderen Misshandlungen durch türkische Sicherheitskräfte. Nach Angaben der Befragten waren Schläge an der Tagesordnung (AI 8.2022, S. 7). Bei einem einzigen Einsatz im Juli 2021 wurden mehr als 1.400 Afghanen von türkischen Grenzschützern und Militärpolizisten in den Iran zurückgedrängt (EMR 31.8.2021). Nach Regierungsangaben wurden seit der Wiederaufnahme der Charterflüge vom Flughafen Malatya nach Afghanistan im Jänner 2022 mindestens 6.805 afghanische Geflüchtete nach Afghanistan abgeschoben (BAMF 2.5.2022, S. 12f.), darunter auch ehemalige Mitarbeiter der Afghan National Security Forces, die eine Verfolgung durch die Taliban-Regierung befürchten (MEE 22.4.2022; vgl. BAMF 2.5.2022, S.13).

Die türkischen Behörden haben im September 2021 die Ausstellung des Ausweises für vorübergehenden Schutz (Kimlik) für Geflüchtete aus der Grenzregion zu Syrien, die notwendige medizinische Behandlungen benötigen, ausgesetzt. Der Ausweis ermöglichte syrischen Geflüchteten bisher, neben anderen staatlichen Leistungen auch kostenlose medizinische Behandlungen in staatlichen Krankenhäusern in Anspruch zu nehmen. Die Kosten für medizinische Behandlungen müssen nun von Geflüchteten selbst getragen werden. In einem Rundschreiben vom 11.9.2021 erklärte das Koordinationsbüro für Gesundheitswesen in Bab al-Hawa, am Grenzübergang zwischen Idlib und Hatay, dass medizinische Überweisungen an staatliche türkische Krankenhäuser bis zur Einführung eines neuen Gesundheitssystems für syrische Patienten ausgesetzt worden seien. Der Ausweis für vorübergehenden Schutz wurde durch ein "Dokument für Medizintourismus" ersetzt, dass die Innehabenden dazu verpflichtet, nach Ablauf der einmonatigen Gültigkeitsdauer nach Syrien zurückzukehren (BAMF 27.9.2021, S. 13; vgl. AM 29.9.2021). Der Leiter des medizinischen Koordinationsbüros am türkischen Grenzübergang Bab al-Hawa, erklärte, dass das neue medizinische Dokument nicht von allen türkischen Krankenhäusern in allen Provinzen anerkannt wird. Seit Anfang 2021 waren mehr als 6.000 syrische Patienten zur dringenden bzw. Notbehandlung in die Türkei eingereist (AM 29.9.2021).

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Die Rückkehr- und Neuansiedlungsmaßnahmen im Rahmen der EU-Türkei-Erklärung wurden aufgrund der COVID-19-Pandemie ausgesetzt. Die Pandemie hatte unverhältnismäßig negative Auswirkungen auf gefährdete Gruppen, darunter Flüchtlinge und Binnenvertriebene, die ohnehin schon unter schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen lebten. Viele Flüchtlinge verloren ihre Arbeit in den informellen Sektoren der Wirtschaft. Andere wurden weiterhin in der Schattenwirtschaft ausgebeutet, und ihre Armut und ihr nicht registrierter Status behinderten den Zugang zu Gesundheitsversorgung, sozialer Sicherheit, Sozialleistungen und anderen Dienstleistungen. Durch die COVID-19-Pandemie ist die Arbeitslosenquote unter den Flüchtlingen seit März 2020 um 88 % gestiegen, und 63 % von ihnen sind von Ernährungsunsicherheit betroffen (EC 19.10.2021, S. 17, 39, 50). Laut einer Umfrage der türkischen NGO ASAM im April 2020 unter fast 1.200 Flüchtlingen war die größte Herausforderung der Mangel an Lebensmitteln und Hygieneartikeln. 63 % der Teilnehmer hatten Schwierigkeiten beim Zugang zu Grundnahrungsmitteln und 53 % hatten Probleme, ihre grundlegenden Hygienebedürfnisse zu erfüllen (ECRE 28.5.2021, S. 77). Behördliche Auflagen, Einschränkungen der Freizügigkeit und Vorurteile gehörten zu den Haupthindernissen bei der Suche nach einem formellen (legalen) Arbeitsplatz. Mit der COVID-19-Pandemie vergrößerten sich die Lücken beim Zugang zu qualitativ hochwertiger integrativer Bildung. Kinderschutzmechanismen und -dienste blieben begrenzt. Flüchtlingskinder und ihre Familien waren einem erhöhten Risiko ausgesetzt und standen vor besonderen Herausforderungen beim Zugang zum nationalen Kinderschutzsystem (EC 19.10.2021, S. 17, 39, 50).

Im April 2021 veröffentlichte das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) gemeinsam mit dem Türkischen Roten Halbmond (TRC) eine Studie im Rahmen des von der EU finanzierten Emergency Social Safety Net (ESSN) über die humanitäre Lage von Flüchtlingen in der Türkei, wobei bei den 4.522 befragten Haushalten sowohl jene der 1,8 Mio Bezieher der ESSN-Unterstützung als auch solche, die hierzu nicht berechtigt sind, waren (ÖB 24.6.2021). Sowohl Flüchtlingshaushalte mit ESSN-Unterstützung als auch Nicht-Empfänger-Haushalte leiden unter den wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Beschränkungen und deren Auswirkungen auf den Lebensunterhalt. Die Gesamtverschuldung und die Ausgaben sind im Vergleich zurzeit vor der COVID-19-Pandemie gestiegen. Dies hat die Fähigkeit der Flüchtlingshaushalte, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen, ernsthaft beeinträchtigt, sodass sie zunehmend auf Bewältigungsstrategien im Zusammenhang mit Nahrungsmitteln, Krediten und Ersparnissen angewiesen sind. So berichten 14 % der Haushalte, dass sie überhaupt nicht in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen, und weitere 59 %, dass sie nur selten das Nötigste bekommen können. 15 % berichten von ernsthaften medizinischen Problemen, die ihre Fähigkeit, tägliche Aktivitäten durchzuführen, beeinträchtigen. Psychologische Symptome werden in 32 % der Haushalte berichtet. 20 % können sich medizinische Ausgaben nicht leisten. Die Verschuldung der Haushalte stieg um 50 %, verglichen mit der Periode vor Ausbruch der COVID-19-Krise. 75 % der Haushalte sind mit durchschnittlich (Medianwert) 2.600 TL (ESSN-Empfänger) und 3.000 TL (Nicht-ESSN-Empfänger) verschuldet. (IFRC/TRC 18.6.2021, S. 4f, 26f.).

Die türkische Regierung stellt keine separaten Statistiken über die Anzahl der Flüchtlinge zur Verfügung, die sich mit COVID-19 infiziert haben, aber die meisten syrischen Flüchtlinge leben in dicht besiedelten städtischen Gebieten mit hohen Infektionsraten. Die Pandemie hat ihr Leben in mehrfacher Hinsicht beeinträchtigt. Nebst überfüllten Wohnquartieren bestehen schlechte sanitäre Bedingungen, Ernährungsunsicherheit und unzureichender Zugang zu Gesundheitsdiensten. Dieses Bild wird noch verschärft durch einen dramatischen Rückgang des Zugangs zu Arbeit. Laut einer Umfrage haben 69 % der Flüchtlinge vom Verlust ihres Arbeitsplatzes berichtet (Brookings 11.6.2020). So beschäftigt, arbeiten die meisten von ihnen im Dienstleistungssektor, insbesondere in der Textilbranche und Fertigungsindustrie, wo auch während der Epidemie weitergearbeitet wird. 10 % der Syrer sind nicht registriert, sodass sie vom Gesundheitssystem im Falle einer Erkrankung keine kostenlose Behandlung erhalten, wie es der Status des temporären Schutzes ermöglicht. Von Vorteil ist zumindest die Altersstruktur, da die meisten Syrer jung sind (HDN 19.6.2020). Auch dürften mehrere Tausend Afghanen, etwa aus Furcht vor Festnahme und Deportation (darauf weisen Interviews mit Betroffenen hin), nicht registriert sein, sodass sie keinen Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie der medizinischen Versorgung haben (VOA 17.1.2022). Registrierte Flüchtlinge hingegen (Syrer und Nicht-Syrer) sind auch in die staatliche Covid-19-Impfkampagne einbezogen (AA 28.7.2022, S. 20).

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 HDN – Hürriyet Daily News (9.5.2022): Turkey hosts total 4,082,693 asylum seekers: Deputy interior minister, https://www.hurriyetdailynews.com/turkey-hosts-total-4-082-693-asylum-seekers-deputy-interior-minister-173619 , Zugriff 9.5.2022

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 HDN – Hürriyet Daily News (15.3.2022): Turkey will not send any refugees back: Turkish president, https://www.hurriyetdailynews.com/turkey-will-not-send-any-refugees-back-turkish-president-172245 , Zugriff 26.4.2022

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 SOHR – The Syrian Observatory for Human Rights (7.8.2019): More than 6,000 Syrian refugees deported by Turkish authorities within weeks, 429 civilians killed by border guards also they tried to flee the horror of military operations, http://www.syriahr.com/en/?p=136847 , Zugriff 4.3.2022

 Spiegel (29.3.2018): Die EU und die Schüsse auf Flüchtlinge - Erdogans Komplizen, https://www.spiegel.de/politik/ausland/tuerkei-schuesse-auf-fluechtlinge-und-die-eu-schaut-zu-kommentar-a-1200346.html , Zugriff 4.3.2022

 Standard – Der Standard (28.7.2021): Türkei lehnt Flüchtlinge aus Afghanistan ab, https://www.derstandard.at/story/2000128505650/tuerkei-lehnt-fluechtlinge-aus-afghanistan-ab , Zugriff 4.3.2022

 TM – Turkish Minute (27.7.2021): Mayor stands behind anti-refugee remarks, vows more discriminatory measures, https://www.turkishminute.com/2021/07/27/mayor-behind-anti-refugee-remarks-vows-more-discriminatory-measures/?noamp=mobile , Zugriff 4.3.2022

 TM – Turkish Minute (19.7.2021): Turkey’s main opposition leader vows to send Syrian refugees back home, https://www.turkishminute.com/2021/07/19/turkeymainoppositionleader-vows-to-send-syrian-refugees-back-home/ , Zugriff 4.3.2022

 TM – Turkish Minute (31.7.2019): Turkey denies reports alleging deportation of Syrian refugees, https://www.turkishminute.com/2019/07/31/turkey-denies-reports-alleging-deportation-of-syrian-refugees/ , Zugriff 4.3.2022

 TS – Der Tagesspiegel (13.8.2021): In Ankara wütet der anti-syrische Mob – ungestört, https://www.tagesspiegel.de/politik/wir-wollen-hier-keine-fluechtlinge-in-ankara-wuetet-der-anti-syrische-mob-ungestoert/27512826.html , Zugriff 26.4.2022

 UNHCR – UN High Commissioner for Refugees/ WFP – World Food Programme (29.7.2022): Turkey Basic Needs Sector; Q2 Jan - Jun 2022, https://data.unhcr.org/en/documents/download/94485 , Zugriff 17.8.2022

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 USDOS – United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2021/03/TURKEY-2020-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 4.3.2022

 VOA – Voice of America (17.1.2022): Undocumented Afghan Refugees in Turkey Struggle to Access COVID Treatments, Vaccines, https://www.voanews.com/a/undocumented-afghan-refugees-in-turkey-struggle-to-access-covid-treatments-vaccines-/6390984.html , Zugriff 3.3.2022

 WP – Washington Post (10.8.2019): Refugee deported from Turkey was shot and killed in Syria, family says, https://www.washingtonpost.com/world/refugee-deported-from-turkey-was-shot-and-killed-in-syria-family-says/2019/08/09/0750d240-bab8-11e9-8e83-4e6687e99814_story.html , Zugriff 4.3.2022

 ZAR – Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik (5.2013): Ausländer- und internationales Schutzgesetz (Ausländergesetz – AuISG) Gesetz Nr. 6458, https://www.zar.nomos.de/fileadmin/zar/doc/ZAR_13_Online.pdf , [inoffizielle Übersetzung], Zugriff 4.3.2022

 ZO – Zeit Online (17.8.2019): Mit dem Bus zurück in den Krieg, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-08/tuerkei-syrien-fluechtlinge-abschiebung-istanbul , Zugriff 4.3.2022

Binnenflüchtlinge (IDPs)

Letzte Änderung: 22.09.2022

Nach Angaben des Internal Displacement Monitoring Center (IDMC) waren in der Türkei mit Ende 2020 insgesamt 1.099.000 Menschen aufgrund von Konflikten und Gewalt Binnenflüchtlinge (IDPs). Diese Zahl bezieht sich auf Menschen, die aufgrund des Konflikts zwischen den türkischen Streitkräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) zwischen 1984 und 1999 sowie durch die Sicherheitsoperationen in Südost-Anatolien zwischen 2015 und 2016 (rund 204.000) sowie durch den wahllosen Beschuss von jenseits der Grenze in Syrien im Jahr 2019 zu Binnenflüchtlingen wurden (IDMC 31.12.2021). Laut offiziellen Angaben wurden während der Auseinandersetzungen 2015/2016 25.000 Wohneinheiten vor allem in Diyarbakır-Sur, im Zentrum von Şırnak, Cizre, Silopi, Idil, Mardin Nusaybin, Hakkâri und Yüksekova schwer beschädigt. Andere Quellen gehen von bis zu 70.000 zerstörten oder schwer beschädigten Unterkünften aus. Es sind nur sehr wenige Informationen verfügbar, auch zu den Lebensbedingungen in diesen Gebieten. Nach Angaben des Ministeriums für Wohnungsbauverwaltung (TOKİ) werden zerstörte Häuser in den Städten Silopi und Şırnak sowie in Mardin, Idil und Cizre wieder aufgebaut. Unabhängige Beobachter haben jedoch keinen Zugang zu den Gebieten und in Ermangelung von Grundlagenermittlungen ist es schwierig, das aktuelle Ausmaß der Vertreibung, die Rückkehranstrengungen sowie die Bedürfnisse der Binnenvertriebenen abzuschätzen (IDMC 5.2019). Im Stadtteil Sur von Diyarbakır soll TOKİ anstatt der zerstörten, teurere Wohnungen errichtet haben, welche sich die IDPs meistens nicht leisten können (NL-MFA 18.3.2021, S. 48). Jedenfalls ermöglichte die Abnahme der gewaltsamen Zusammenstöße in den Städten und die Wiederaufbauarbeiten der Regierung im Laufe des Jahres 2018 einigen Binnenflüchtlingen, in ihre Heimat zurückzukehren. Die Gesamtzahlen bleiben jedoch unklar (USDOS 11.3.2020).

Laut vertraulichen Quellen des niederländischen Außenministeriums waren mit Stand September 2020 40 % der Einwohner Şirnaks, 8.000 Personen aus Cizre und 11.000 aus Nusaybin noch nicht in ihre Heimatorte zurückgekehrt. Für den Stadtbezirk Sur in Diyarbakır lag die Anzahl der nicht zurückgekehrten Binnenflüchtlinge bei 30.000. Die Vertriebenen, die bislang nicht zurückkehrten, sind oft in den Dörfern um die Stadt, aus der sie flüchteten, oder sie zogen in andere Städte im Südosten der Türkei. Einige der vertriebenen Personen sind bei Verwandten untergekommen (NL-MFA 18.3.2021, S. 48).

Die Situation der Binnenvertriebenen, die durch die Gewalt im Südosten in den 1990er-Jahren und in den letzten Jahren entstanden ist, hat sich nur begrenzt verbessert. Die COVID-19-Pandemie hat die wirtschaftliche Ausgrenzung der IDPs verschärft und deren Lebensbedingungen verschlechtert (EC 19.10.2021, S. 18). Nur wenige Binnenflüchtlinge haben eine Entschädigung erhalten. Offiziellen Angaben zufolge wurden seit 2017 ca. 125 Mio. Euro als Entschädigung an mehr als 50.000 Binnenvertriebene gezahlt (Stand: Juli 2019) (EC 6.10.2020, S. 5, 17). Relativ wenige Binnenvertriebene haben von den türkischen Behörden neue Wohnungen angeboten bekommen. Der Entschädigungsprozess und die Kriterien für die Zuteilung von Wohnraum an Binnenflüchtlinge sind nicht transparent (NL-MFA 18.3.2021, S. 48; vgl. EC 29.5.2019).

Quellen:

 EC – European Commission (19.10.2021): Turkey 2021 Report [SWD (2021) 290 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/document/download/892a5e42-448a-47b8-bf62-b22d52c4ba26_en , Zugriff 3.3.2022

 EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf , Zugriff 3.3.2022

 EC – European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD (2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf , Zugriff 3.3.2022

 IDMC – Internal Displacement Monitoring Centre (31.12.2021): Figures Analysis 2021 - Republic of Türkiye - Displacement associated with Conflict and Violence, https://www.internal-displacement.org/sites/default/files/figures-analysis-2021-tur.pdf , Zugriff 12.8.2022

 IDMC – Internal Displacement Monitoring Centre (5.2019): Turkey: Figure Analysis – Displacement Related to Conflict and Violence, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008301/GRID+2019+-+Conflict+Figure+Analysis+-+TURKEY.pdf , Zugriff 3.3.2022

 NL-MFA – Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (18.3.2021): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/reports/2021/03/18/general-country-of-origin-information-report-turkey/vertaling-aab-turkije.pdf , Zugriff 3.3.2022

 USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html , Zugriff 3.3.2022

Grundversorgung / Wirtschaft

Letzte Änderung: 22.09.2022

Das starke Wachstum von 11 % des Bruttoinlandsprodukts im Jahr 2021 dürfte sich 2022 deutlich auf prognostizierte 2,7 % abschwächen (GTAI 1.6.2022). Die Weltbank geht sogar, nicht zuletzt infolge des Ukraine-Krieges, nur noch von 1,4 % Wirtschaftswachstum im Jahr 2022 aus (WB 19.4.2022). Die türkische Regierung strebt mit einer Niedrigzinspolitik ein starkes, kurzfristiges Wachstum an, das mit hohen Finanz- und Wirtschaftsrisiken einhergeht. Die Teuerung ist horrend und die Landeswährung hat stark an Wert verloren (GTAI 1.6.2022). Seit einem Jahr hat sich in der Türkei eine Inflation von rund 80 % festgesetzt. Unabhängige Experten gehen sogar von mehr als 120 % aus. Vor allem Lebensmittelpreise steigen fast täglich. Die türkische Lira verliert stetig an Wert. Bekam man 2021 im Sommer noch für neun Lira einen Euro, muss man schon (Stand Sommer 2022) 18 Lira für einen Euro zahlen (Standard 25.7.2022). Die Auslandsschulden sowohl der Unternehmen als auch des Staates geben Anlass zur Sorge. Die Währungsreserven sind niedrig und die Banken verfügen über geringe Einlagen (GTAI 1.6.2022).

Die Arbeitslosigkeit im Land ist hoch (GTAI 1.6.2022). Die Gesamtbeschäftigung und die Erwerbsquote haben im Jahr 2021 das Niveau von vor der Pandemie übertroffen. Die Erholung verlief jedoch ungleichmäßig, wobei die informellen Arbeitsverhältnisse noch immer zurückliegen. Andererseits war die diesbezügliche Erholung bei Frauen schneller als bei Männern. Zwischen Dezember 2020 und Dezember 2021 stieg die Erwerbsbeteiligung der Frauen um 14 % gegenüber 6 % bei den Männern - obwohl die Frauenerwerbsquote der Türkei immer noch die niedrigste unter den OECD-Ländern ist. Auch die Jugendbeschäftigung hat sich erholt, aber 20,1 % der Jugendlichen sind immer noch arbeitslos (WB 19.4.2022). Eine Umfrage der Konrad-Adenauer-Stiftung vom Sommer 2021 unter über 3.200 türkischen Jugendlichen ergab, dass fast 73 % "gerne in einem anderen Land leben würden". 62,8 % der Befragten sahen ihre Zukunft in der Türkei nicht positiv (KAS 15.2.2022).

Laut einer in den türkischen Medien zitierten Studie des internationalen Meinungsforschungsinstituts IPSOS befanden sich im Juni 2022 90 % der Einwohner in einer Wirtschaftskrise bzw. kämpften darum, über die Runden zu kommen, da sich die Lebensmittel- und Treibstoffpreise in den letzten Monaten mehr als verdoppelt hatten. Alleinig 37 % gaben an, dass sie "sehr schwer" über die Runden kommen (TM 8.6.2022). Unter Berufung auf das Welternährungsprogramm (World Food Programme- WFP) der Vereinten Nationen berichteten Medien ebenfalls Anfang Juni 2022, dass 14,8 der 82,3 Millionen Einwohner der Türkei unter unzureichender Nahrungsmittelversorgung litten, wobei allein innerhalb der letzten drei Monate zusätzlich 410.000 Personen hinzukamen, welche hiervon betroffen waren (GCT 8.6.2022; vgl. Duvar 7.6.2022, TM 7.6.2022).

Nachdem im Februar 2022 die Mehrwertsteuer für Güter des täglichen Bedarfs von 8 % auf 1 % gesenkt wurde, erfolgte Ende März die Reduktion der Mehrwertsteuer auf zahlreiche weitere Konsumprodukte von 18 % auf 8 %, um die Auswirkungen der Inflation, die offiziell im Februar 2022 54,4 % betrug, zu bekämpfen (DS 28.3.2022). Selbige Reduktion erfolgte Anfang März bereits auf die Stromrechnungen für Privathaushalte sowie bei den Kosten für Bewässerung in der Landwirtschaft (Duvar 1.3.2022).

Einer der größten Gewerkschaftsverbände, Türk-İş, veröffentlichte im März 2022 seine periodische Umfrage zur Hunger- und Armutsgrenze. Demnach sind die monatlichen Mindestausgaben einer vierköpfigen Familie für eine angemessene Ernährung (Hungergrenze) auf 4.928 Türkische Lira (ca. 300 Euro) gestiegen und lagen damit 675 Lira (ca. 41 Euro) über dem Mindestlohn. Die Ausgaben einer vierköpfigen Familie für Nahrung, Kleidung, Wohnung, Transport, Bildung, Gesundheitsversorgung usw. (Armutsgrenze) beliefen sich auf 16.052 Lira (ca. 980 Euro), was fast dem Vierfachen des Mindestlohns entsprach, der mit Stand März 2022 bei 4.253 Lira (260 Euro) lag. Die Lebenshaltungskosten eines alleinstehenden Arbeitnehmers sind auf 6.473 Türkische Lira (ca. 395 Euro) gestiegen, was den Mindestlohn um 2.200 Lira (ca. 135 Euro) überschritt (Bianet 28.3.2022). Mit Wirkung vom 1.7.2022 wurde der Mindestlohn auf 5.500 Lira [rund 300 Euro] pro Monat festgelegt. Allerdings erhalten nach Angaben der Sozialversicherungsanstalt (SGK) mehr als 40 % aller Arbeitnehmer nur den Mindestlohn (DS 1.7.2022).

Laut amtlicher Statistik lebten bereits 2019, also vor der COVID-19-Krise, 17 der 81 Millionen Einwohner unter der Armutsgrenze. 21,5 % aller Familien galten als arm (AM 27.1.2021). Unter den OECD-Staaten hat die Türkei einen der höchsten Werte hinsichtlich der sozialen Ungleichheit und gleichzeitig eines der niedrigsten Haushaltseinkommen. Während im OECD-Durchschnitt die Staaten 20 % des Brutto-Sozialprodukts für Sozialausgaben aufbringen, liegt der Wert in der Türkei unter 13 %. Die Türkei hat u. a. auch eine der höchsten Kinderarmutsraten innerhalb der OECD. Jedes fünfte Kind lebt in Armut (OECD 2019).

In der Türkei sorgen in vielen Fällen großfamiliäre Strukturen für die Sicherung der Grundversorgung. NGOs, die Bedürftigen helfen, finden sich vereinzelt nur in Großstädten. Die Ausgaben für Sozialleistungen betragen lediglich 12,1 % des BIP (ÖB 30.11.2021, S. 39). In Zeiten wirtschaftlicher Not wird die Großfamilie zur wichtigsten Auffangstation. Gerade die Angehörigen der ärmeren Schichten, die zuletzt aus ihren Dörfern in die Großstädte zogen, reaktivieren nun ihre Beziehungen in ihren Herkunftsdörfern. In den dreimonatigen Sommerferien kehren sie in ihre Dörfer zurück, wo zumeist ein Teil der Familie eine kleine Subsistenzwirtschaft aufrechterhalten hat (Standard 25.7.2022).

Quellen:

 AM – Al Monitor (27.1.2021): COVID-19 pandemic expands poverty in Turkey, https://www.al-monitor.com/originals/2021/01/turkey-pandemic-pandemic-expands-poverty-high-inflation.html , Zugriff 24.2.2022

 Bianet (28.3.2022): Starvation line tops the minimum wage by 675 lira in Turkey, https://bianet.org/english/human-rights/259711-starvation-line-tops-the-minimum-wage-by-675-lira-in-turkey , Zugriff 29.3.2022

 DS – Daily Sabah (1.7.2022): Turkey announces 30% raise in midyear minimum wage hike, https://www.dailysabah.com/business/economy/turkey-announces-30-raise-in-midyear-minimum-wage-hike , Zugriff 16.8.2022

 DS - Daily Sabah (28.3.2022): Turkey slashes taxes on several products in bid to curb inflation, https://www.dailysabah.com/business/economy/turkey-slashes-taxes-on-several-products-in-bid-to-curb-inflation , Zugriff 25.5.2022

 Duvar (7.6.2022): 14.8 million people in Turkey suffer from undernourishment: UN report, https://www.duvarenglish.com/148-million-people-in-turkey-suffer-from-undernourishment-un-report-news-60908 , Zugriff 15.6.2022

 Duvar (1.3.2022): Turkey cuts VAT on electricity to 8 percent to combat inflation, https://www.duvarenglish.com/turkey-cuts-vat-on-electricity-to-8-percent-to-combat-inflation-news-60486 , Zugriff 25.5.2022

 GCT – Greek City Times (8.6.2022): Malnutrition in Turkey explodes as Erdoğan escalates war rhetoric against Greece, https://greekcitytimes.com/2022/06/08/malnutrition-in-turkey-erdogan/ , Zugriff 15.6.2022

 GTAI – Germany Trade and Invest (1.6.2022): Die Risiken für die türkische Wirtschaft nehmen zu, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/wirtschaftsumfeld/wirtschaftsausblick/tuerkei/tuerkische-wirtschaft-waechst-trotz-coronakrise-247908 , Zugriff 16.8.2022

 KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (15.2.2022): Jugendstudie Türkei 2021, https://www.kas.de/de/web/tuerkei/publikationen/einzeltitel/-/content/jugendstudie-tuerkei-2021-2 , Zugriff 24.2.2022

 OECD – Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (2019): Society at a Glance 2019: OECD Social Indicators, https://www.oecd-ilibrary.org/docserver/soc_glance-2019-en.pdf?expires=1573813322&id=id&accname=guest&checksum=2EE74228759055A97295ED4460FC22E0 , Zugriff 24.2.2022

 ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2021): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067409/TUER_%C3%96B-Bericht_2021-11.pdf , Zugriff 8.2.2022

 Standard (25.7.2022): Türkei lernt, mit Inflationsraten jenseits der 100 Prozent zu leben, https://www.derstandard.at/story/2000137723848/tuerkei-lernt-mit-inflationsraten-jenseits-der-100-prozent-zu-leben?ref=loginwall_articleredirect , Zugriff 16.8.2022

 TM – Turkish Minute (8.6.2022): 90 percent of Turks struggling to make ends meet amid economic crisis: poll, https://www.turkishminute.com/2022/06/08/rcent-of-turks-struggling-to-make-ends-meet-amid-economic-crisis-poll/ , Zugriff 15.6.2022

 TM – Turkish Minute (7.6.2022): 14.8 million Turks suffer from insufficient food consumption, UN data show, https://www.turkishminute.com/2022/06/07/illion-turks-suffer-from-insufficient-food-consumption-un-data-show/ , Zugriff 15.6.2022

 WB – World Bank (19.4.2022): The World Bank in Türkiye - Overview - Recent Economic Developments, https://www.worldbank.org/en/country/turkey/overview#3 , Zugriff 12.9.2022

 WKO – Wirtschaftskammer Österreich (10.5.2022): Die türkische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-tuerkische-wirtschaft.html#heading_wirtschaftslage , Zugriff 24.2.2022

Sozialbeihilfen / -versicherung

Letzte Änderung: 22.09.2022

Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt (AA 28.7.2022, S. 21). Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardımlaşma ve Dayanişma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind (AA 14.6.2019). Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können (AA 28.7.2022, S. 21).

Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es aber 43 Sozialprogramme (2019), welche an bestimmte Bedingungen gekoppelt sind, die nicht immer erfüllt werden können, wie z. B. Sachspenden: Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien etc.; Kindergeld: einmalige Zahlung, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet und 300 TL für das erste, 400 TL für das zweite, 600 TL für das dritte Kind beträgt; finanzielle Unterstützung für Schwangere: sog. "Milchgeld" in einmaliger Höhe von 232 TL (bei geleisteten Sozialversicherungsabgaben durch den Ehepartner oder vorherige Erwerbstätigkeit der Mutter selbst); Wohnprogramme; Einkommen für Behinderte und Altersschwache zwischen 662 TL und 992 TL je nach Grad der Behinderung. Zudem existiert eine Unterstützung in der Höhe von 1.798 TL für Personen, die sich um Schwerbehinderte zu Hause kümmern (Grad der Behinderung von mindestens 50 % sowie Nachweis der Erforderlichkeit von Unterstützung im Alltag). Witwenunterstützung: Jede Witwe hat 2021 alle zwei Monate Anspruch auf 650 TL (zweimonatlich) aus dem Budget des Familienministeriums. Der Maximalbetrag für die Witwenrente beträgt mittlerweile 5.641 TL. Zudem gibt es die Witwenrente, die sich nach dem Monatseinkommen des verstorbenen Ehepartners richtet (maximal 75 % des Bruttomonatsgehalts des verstorbenen Ehepartners, jedoch maximal 4.500 TL) (ÖB 30.11.2021, S. 40).

Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016a). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbstständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2 %; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9 % und der Arbeitgeberanteil auf 11 %. Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5 % und für die Arbeitgeber 7,5 % (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1 % vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2 %, ergänzt um einen Beitrag des Staates in der Höhe von 1 % des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SGK 2016b; vgl. SSA 9.2018).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf , Zugriff am 29.8.2022

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf , Zugriff 24.2.2022

 ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2021): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067409/TUER_%C3%96B-Bericht_2021-11.pdf , Zugriff 8.2.2022

 SGK – Sosyal Güvenlik Kurumu – Anstalt für Soziale Sicherheit [Türkei] (2016a): Das Türkische Soziale Sicherheitssystem, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/de/detail/das_turkische , Zugriff 24.2.2022

 SGK – Sosyal Güvenlik Kurumu – Anstalt für Soziale Sicherheit [Türkei] (2016b): Financing of Social Security, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/en/detail/social_security_system/social_security_system , Zugriff 24.2.2022

 SSA – Social Security Administration [USA] (9.2018): Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2018: Turkey, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/europe/turkey.html , Zugriff 28.6.2022

Arbeitslosenunterstützung

Letzte Änderung: 22.09.2022

Im Falle von Arbeitslosigkeit gibt es für alle Arbeiter und Arbeiterinnen in der Türkei Unterstützung, auch für diejenigen, die in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, in staatlichen und in privaten Sektoren tätig sind (IOM 2019). Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens drei Monaten bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40 % des Durchschnittslohns der letzten vier Monate, maximal jedoch 80 % des Bruttomindestlohns. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage lang der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat (İŞKUR 2022; vgl. ÖB 30.11.2021, S. 39). - Anfang Juli 2022 kündigte Präsident Erdoğan die Erhöhung des Mindestlohns um 30 % auf 5.550 Türkische Lira [rund 300 Euro] an (HDN 1.7.2022). - Auf das Arbeitslosengeld werden keine Steuern oder Abzüge erhoben, mit Ausnahme der Stempelsteuer (İŞKUR 2022). Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1.080 Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus (IOM 2021; vgl. ÖB 30.11.2021, S. 39, İŞKUR 2022).

Quellen:

 HDN - Hürriyet Daily News (1.7.2022): Türkiye raises minimum wage by 30%, https://www.hurriyetdailynews.com/turkiye-raises-minimum-wage-by-25-175023 , Zugriff 16.8.2022

 IOM – International Organization for Migration (2021): Länderinformationsblatt Türkei 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS%202021%20T%C3%BCrkei%20DE.pdf , Zugriff 24.2.2022

 IOM – International Organization for Migration (2019): Länderinformationsblatt Türkei 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Turkey_DE.pdf , Zugriff 24.2.2022

 İŞKUR - Türkiye İş Kurumu (2022): Unemployment Benefit, https://www.iskur.gov.tr/en/job-seeker/unemployment-insurance/unemployment-benefit/ , Zugriff 16.8.2022

 ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2021): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067409/TUER_%C3%96B-Bericht_2021-11.pdf , Zugriff 8.2.2022

Pension

Letzte Änderung: 22.09.2022

Pensionen gibt es für den öffentlichen und den privaten Sektor. Kosten: Eigenbeteiligungen werden an die Anstalt für Soziale Sicherheit (SGK) entrichtet, weitere Kosten entstehen nicht. Wenn der Begünstigte die Anforderungen erfüllt, erhält er eine monatliche Pension entsprechend der Höhe der Prämienzahlung.

Berechtigung:

 Staatsbürger über 18 Jahre

 Türken, die ihre Arbeit im Ausland nachweisen können (bis zu einem Jahr Arbeitslosigkeit ist anrechenbar)

 Ehepartner und Bürger ohne Beruf über 18 Jahren können eine Rente erhalten, wenn sie ihre Prämien für den gesamten oder einen Teil ihres Auslandsaufenthaltes in einer Fremdwährung an SGK, Bağkur [Selbständige] oder Emekli Sandığı [Beamte] gezahlt haben.

Voraussetzungen:

 Anmelden bei der Sozialversicherung SGK

 Hausfrauen müssen sich bei Bağkur anmelden

 Antrag an die Sozialversicherung, an welche sie ihre Beiträge gezahlt haben, innerhalb von zwei Jahren nach der Rückkehr

Personen älter als 65 Jahre, Menschen mit Behinderungen über 18 und Personen mit Verwandten unter 18 Jahren mit Behinderungen, für die sie die gesetzliche Vormundschaft übernehmen, können eine regelmäßige monatliche Zahlung erhalten. Unmittelbare Familienmitglieder von Versicherten, die nach ihrer Pensionierung verstorben sind und/oder mindestens zehn Jahre gearbeitet haben, haben Anspruch auf Witwen- oder Waisenhilfe. Wenn der/die Verstorbene länger als fünf Jahre gearbeitet hat, haben seine/ihre Kinder unter 18 Jahren, Kinder in der Sekundarschule unter 20 Jahren und Kinder, die unter 25 Jahre alt sind und an einer Hochschule eingeschrieben sind, Anspruch auf Waisenhilfe (IOM 2021).

Die Alterspension (Yaşlılık aylığı) ist der durchschnittliche Monatsverdienst des Versicherten multipliziert mit dem Rückstellungssatz. Der durchschnittliche Monatsverdienst ist der gesamte Lebensverdienst des Versicherten dividiert durch die Summe der Tage der gezahlten Beiträge, multipliziert mit 30. Der Rückstellungssatz beträgt 2 % für jede 360-Tage-Beitragsperiode (aliquot reduziert für Zeiträume von weniger als 360 Tagen), bis zu 90 %. Eine Sonderberechnung gilt, wenn die Erstversicherung vor dem 1.10.2008 erfolgte (SSA 9.2018).

Obwohl die staatliche Mindestpension zu Beginn des Jahres 2022 von 1.500 auf 2.500 Lira gestiegen ist, blieb sie hinter dem Mindestlohn zurück, der im Dezember 2021 um 50 % auf 4.250 Lira angehoben wurde. Und dies angesichts einer offiziellen Inflationsrate von rund 40 %, die von unabhängigen Instituten auf über 80 % im Jahr 2021 geschätzt wurde. Etwa 1,3 Millionen der 13,4 Millionen türkischen Sozialhilfeempfänger erhalten den niedrigsten Satz der staatlichen Pension (AM 19.1.2022; vgl. Bianet 4.1.2022). Die übrigen Pensionen wurden um 25-30 % erhöht (Bianet 4.1.2022). Die türkischen Pensionisten gehören zu den ärmsten der Welt. Das Pensionsniveau in der Türkei liegt bei knapp 22 % des Wertes der nationalen Armutsgrenze, was bedeutet, dass die Pension nicht ausreicht, um Altersarmut zu verhindern (ILO 2021 S. 56f).

Quellen:

 AM – Al Monitor (19.1.2022): Inflation crisis hits Turkey's retirees hardest of all, https://www.al-monitor.com/originals/2022/01/inflation-crisis-hits-turkeys-retirees-hardest-all , Zugriff 9.2.2022

 Bianet (4.1.2022): Turkey raises lowest pension by 66 percent, https://bianet.org/english/labor/255697-turkey-raises-lowest-pension-by-66-percent , Zugriff 9.2.2022

 ILO – International Labour Organization (2021): World Social Protection Report 2020–22: Social Protection at the Crossroads – in Pursuit of a Better Future, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---dgreports/---dcomm/---publ/documents/publication/wcms_817572.pdf , Zugriff 9.2.2022

 IOM – Internationale Organisation für Migration (2021): Länderinformationsblatt Türkei 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS%202021%20T%C3%BCrkei%20DE.pdf , Zugriff 24.2.2022

 SSA – Social Security Administration [USA] (9.2018): Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2018: Turkey, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/europe/turkey.html , Zugriff 28.6.2022

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 22.09.2022

Mit der Gesundheitsreform 2003 wurde das staatlich zentralisierte Gesundheitssystem umstrukturiert und eine Kombination der "Nationalen Gesundheitsfürsorge" und der "Sozialen Krankenkasse" etabliert. Eine universelle Gesundheitsversicherung wurde eingeführt. Diese vereinheitlichte die verschiedenen Versicherungssysteme für Pensionisten, Selbstständige, Unselbstständige etc.. Die staatliche türkische Sozialversicherung gewährt den Versicherten eine medizinische Grundversorgung, die eine kostenlose Behandlung in den staatlichen Krankenhäusern miteinschließt. Bei Arzneimitteln muss jeder Versicherte (Pensionisten ausgenommen) grundsätzlich einen Selbstbehalt von 10 % tragen. Viele medizinische Leistungen, wie etwa teure Medikamente und moderne Untersuchungsverfahren, sind von der Sozialversicherung jedoch nicht abgedeckt. Die Gesundheitsreform gilt als Erfolg, denn 90 % der Bevölkerung sind mittlerweile versichert. Zudem sank infolge der Reform die Müttersterblichkeit bei der Geburt um 70 %, die Kindersterblichkeit um Zwei-Drittel. Sofern kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, beträgt der freiwillige Mindestbetrag für die allgemeine Krankenversicherung 3 % des Bruttomindestlohnes der Türkei. Personen ohne reguläres Einkommen müssen ca. € 10 pro Monat einzahlen. Der Staat übernimmt die Beitragszahlungen bei Nachweis eines sehr geringen Einkommens (weniger als € 150/Monat) (ÖB 30.11.2021, S. 40).

Überdies sind folgende Personen und Fälle von jeder Vorbedingung für die Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten befreit: Personen unter 18 Jahren, Personen, die medizinisch eine andere Person als Hilfestellung benötigen, Opfer von Verkehrsunfällen und Notfällen, Situationen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, ansteckende Krankheiten mit Meldepflicht, Schutz- und präventive Gesundheitsdienste gegen Substanz-Missbrauch und Drogenabhängigkeit (SGK 2016c).

Erklärtes Ziel der Regierung ist es, das Gesundheitsversorgungswesen neu zu organisieren, indem sogenannte Stadtkrankenhäuser überwiegend in größeren Metropolen des Landes errichtet werden (MPI-SR 3.2021). Es handelt sich dabei zum Teil um riesige Komplexe, die über eine Belegkapazität von tausenden von Betten verfügen sollen und zum Teil auch schon verfügen. Im Rahmen der Reorganisation sollen insgesamt 31 Stadtkrankenhäuser mit mindestens 43.500 Betten entstehen (MPI-SR 20.6.2020). Mit Stand März waren 13 Stadtkrankenhäuser in Betrieb. Die Finanzierung ist in der Öffentlichkeit nach wie vor sehr umstritten, da sie auf öffentlich-privaten Partnerschaften beruht, es insbesondere an Transparenz fehlt und die Staatskasse durch dieses Vorhaben enorm belastet wird (MPI-SR 3.2021). Der private Krankenhaussektor spielt schon jetzt eine wichtige Rolle. Landesweit gibt es 562 private Krankenhäuser mit einer Kapazität von 52.000 Betten. Mit der Inbetriebnahme der Krankenhäuser ergibt sich ein großer Bedarf an Krankenhausausstattung, Medizintechnik und Krankenhausmanagement. Dies gilt auch für medizinische Verbrauchsmaterialien. Die Regierung und die Projektträger bemühen sich zwar, einen möglichst großen Teil des Bedarfs von lokalen Produzenten zu beziehen, dennoch wird die Türkei zum Teil auf internationale Hersteller angewiesen sein (MPI-SR 20.6.2020). Die neuen Stadtkrankenhäuser leisten mit ihren Kapazitäten einen großen Beitrag in der Corona-Krise. In einigen davon wurden sogenannte Corona-Zentren eingerichtet (MPI-SR 3.2021).

Die medizinische Primärversorgung ist flächendeckend ausreichend. Die sekundäre und post-operationelle Versorgung sind dagegen verbesserungswürdig. In den großen Städten sind Universitätskrankenhäuser und große Spitäler nach dem neusten Stand eingerichtet. Mangelhaft bleibt das Angebot für die psychische Gesundheit (ÖB 30.11.2021, S. 40). Trotzdem hat sich das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet, insbesondere auch bei chronischen Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, AIDS, psychiatrischen Erkrankungen und Drogenabhängigkeit (AA 28.7.2022, S. 21). Zur Behandlung von Drogenabhängigkeit wird allerdings nicht Methadon, sondern entweder eine Kombination aus Buphrenorphin+Naloxan oder Morphin angewandt (MedCOI 18.2.2020).

Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmend private Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Innerhalb der staatlichen Krankenhäuser gibt es 45 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige für Erwachsene (AMATEM) mit insgesamt 732 Betten in 33 Provinzen. Zusätzlich gibt es noch sieben weitere sog. Behandlungszentren für Drogenabhängigkeit von Kindern und Jugendlichen (ÇEMATEM) mit insgesamt 100 Betten. Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin bestehen Defizite. Allerdings versorgt das Gesundheitsministerium alle öffentlichen Krankenhäuser mit Morphium. Zudem können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben. Es gibt zwei staatliche Onkologiekrankenhäuser in Ankara und Bursa unter der Verwaltung des türkischen Gesundheitsministeriums. Nach jüngsten offiziellen Angaben gibt es darüber hinaus 33 Onkologiestationen in staatlichen Krankenhäusern mit unterschiedlichen Behandlungsverfahren. Eine AIDS-Behandlung kann in 93 staatlichen Hospitälern wie auch in 68 Universitätskrankenhäusern durchgeführt werden. In Istanbul stehen zudem drei, in Ankara und Izmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung (AA 28.7.2022, S. 22).

Der Gesundheitssektor gehört zu den Branchen, welche am stärksten von der Abwanderung ins Ausland betroffen sind. Nach Angaben des türkischen Ärzteverbandes (TTB) ist die Zahl der abwandernden Mediziner besonders in den letzten vier Jahren explodiert. Während im Jahr 2012 insgesamt nur 59 von ihnen ins Ausland gingen, kehrten zwischen 2017 und 2021 fast 4.400 Ärzte dem Land den Rücken (FNS 31.3.2022a). TTB-Generalsekretär Vedat Bulut erklärte, dass im Jahr 2021 1.405 Ärzte ins Ausland gingen, während diese Zahl 2022 voraussichtlich auf 2.500 steigen wird. Etwa 55 % von ihnen sind Fachärzte (Duvar 23.5.2022). Eine der Hauptursachen für die Abwanderung, nebst der Wirtschaftskrise, ist die zunehmende Gewaltbereitschaft gegenüber Ärztinnen und Ärzten. Die türkische Ärztekammer meldete im Jahr 2020 insgesamt fast 12.000 Fälle von Gewalt gegen medizinischem Fachpersonal, darunter auch mehrere Todesfälle (FNS 31.3.2022a).

Um vom türkischen Gesundheits- und Sozialsystem profitieren zu können, müssen sich in der Türkei lebende Personen bei der türkischen Sozialversicherungsbehörde (Sosyal Güvenlik Kurumu - SGK) anmelden. Gesundheitsleistungen werden sowohl von privaten als auch von staatlichen Institutionen angeboten. Sofern Patienten bei der SGK versichert sind, sind Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos. Die Kosten von Behandlungen in privaten Krankenhäusern werden von privaten Versicherungen gedeckt. Versicherte der SGK erhalten folgende Leistungen kostenlos: Impfungen, Diagnosen und Laboruntersuchungen, Gesundheitschecks, Schwangerschafts- und Geburtenbetreuung, Notfallbehandlungen. Die Beiträge für die allgemeine Krankenversicherung (GSS) hängen vom Einkommen des/der Begünstigten ab und beginnen bei 107,32 TL für Inhaber eines türkischen Personalausweises (IOM 2021). 2021 hatten insgesamt circa 1,5 Millionen Personen eine private Zusatzkrankenversicherung. Dabei handelt es sich überwiegend um Polizzen, die Leistungen bei ambulanter und stationärer Behandlung abdecken, wobei nur eine geringe Zahl (rund 178.000) für ausschließlich stationäre Behandlungen abgeschlossen sind (MPI-SR 3.2021, S. 15).

Rückkehrer aus dem Ausland werden bei der SGK-Registrierung nicht gesondert behandelt. Sobald Begünstigte bei der SGK registriert sind, gelten Kinder und Ehepartner automatisch als versichert und profitieren von einer kostenlosen Gesundheitsversorgung. Rückkehrer können sich bei der ihrem Wohnort nächstgelegenen SGK-Behörde registrieren (IOM 2021).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf , Zugriff am 29.8.2022

 Duvar (23.5.2022): Top Turkish medical group: Seven doctors going abroad every day, https://www.duvarenglish.com/no-monkeypox-cases-detected-in-turkey-health-ministry-news-60868 , Zugriff 25.5.2022

 FNS – Friedrich-Naumann-Stiftung (31.3.2022a): Brain-Drain: Die Abwanderung türkischer Ärztinnen und Ärzte, https://www.freiheit.org/de/tuerkei/brain-drain-die-abwanderung-turkischer-aerztinnen-und-aerzte?utm_source=newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=Newsletter+2021-12-08T17%3A03%3A25%2B01%3A00 , Zugriff 6.4.2022

 IOM – International Organization for Migration (2021): Länderinformationsblatt Türkei 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS%202021%20T%C3%BCrkei%20DE.pdf , Zugriff 24.2.2022

 MedCOI (18.2.2020): BMA 13335, Zugriff 24.2.2022 [Das Dokument liegt in der Staatendokumentation auf.]

 MPI-SR - Max-Planck-Institut für Sozialrecht [Hekimler, Alpay] (3.2021): Social Law Report No. 4/2021 - Sozialrechtliche Entwicklungen in der Türkei Berichtszeitraum: April 2020 – März 2021, https://www.mpisoc.mpg.de/fileadmin/user_upload/data/Sozialrecht/Publikationen/Schriftenreihen/Social_Law_Reports/SLR_4_2021__T%C3%BCrkei.pdf , Zugriff 9.2.2022

 MPI-SR - Max-Planck-Institut für Sozialrecht [Hekimler, Alpay] (20.6.2020): Entwicklungen der Sozialpolitik und Sozialgesetzgebung in der Türkei Berichtszeitraum: Januar 2019 – April 2020, https://www.mpisoc.mpg.de/fileadmin/user_upload/data/Sozialrecht/Publikationen/Schriftenreihen/Social_Law_Reports/SLR_5_2020_T%C3%BCrkei__final.pdf , Zugriff 24.2.2022

 ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2021): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067409/TUER_%C3%96B-Bericht_2021-11.pdf , Zugriff 8.2.2022

 SGK – Sosyal Güvenlik Kurumu – Anstalt für Soziale Sicherheit [Türkei] (2016c): Universal Health Insurance, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/en/detail/universal_health_ins , Zugriff 12.9.2022 [Link ist z.Z. nicht verfügbar. Die Daten sind bei Bedarf bei der Staatendokumentation einsehbar.]

Behandlung nach Rückkehr

Letzte Änderung: 20.09.2022

Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das "Allgemeine Informationssammlungssystem" (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi - UYAP), das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das "Zentrale Melderegistersystem" (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 10.9.2020, S. 49).

Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27).

Personen, die für die Abeiterpartei Kurdistans (PKK) oder eine mit der PKK verbündete Organisation tätig sind/waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Das gleiche gilt auch für die Tätigkeit in/für andere Terrororganisationen wie die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), türkische Hisbullah [Anm.: auch als kurdische Hisbullah bekannt, und nicht mit der schiitischen Hisbullah im Libanon verbunden], al-Qaida, den sogenannten Islamischen Staat (IS) etc. Seit dem Putschversuch 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt (ÖB 30.11.2021, S. 38). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (TR-MFA o.D.). Die PYD bzw. der militärische Arm, die YPG, sind im Unterschied zur PKK seitens der EU nicht als terroristische Organisationen eingestuft (EU 4.2.2022).

Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen, auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 28.7.2022, S. 15). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 16.11.2021). Es sind auch Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (NL-MFA 31.10.2019, S. 52; vgl. AA 16.11.2021). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen "Terrorismuspropaganda", "Beleidigung des Präsidenten" und "Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vgl. Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 16.11.2021).

Festnahmen, Strafverfolgung oder Ausreisesperre erfolgten des Weiteren vielfach in Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Im Falle einer Verurteilung wegen "Präsidentenbeleidigung" oder der "Mitgliedschaft in einer oder Propaganda für eine terroristische Organisation" riskieren Betroffene gegebenenfalls eine mehrjährige Haftstrafe, teilweise auch lebenslange erschwerte Haft (AA 16.11.2021).

Es ist immer wieder zu beobachten, dass Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise in die Türkei überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist dabei jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses mit einer bekanntlich gesuchten Person gleichsam in "Sippenhaft" genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind (ÖB 30.11.2021, S. 10).

Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig (ÖB 30.11.2021, S. 37). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 10.9.2020, S. 50; vgl. ÖB 30.11.2021, S. 38). Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. § 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt (ÖB 30.11.2021, S. 42). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 10.9.2020, S. 50; vgl. NL-MFA 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (NL-MFA 18.3.2021, S. 71).

Gülen-Anhänger, gegen die juristisch vorgegangen wird, bekommen im Ausland von der dort zuständigen Botschaft bzw. dem Generalkonsulat keinen Reisepass ausgestellt (VB 1.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 22). Sie erhalten nur ein kurzfristiges Reisedokument, damit sie in die Türkei reisen können, um sich vor Gericht zu verantworten. Sie können auch nicht aus der Staatsbürgerschaft austreten. Die Betroffenen können nur über ihre Anwälte in der Türkei erfahren, welche juristische Schritte gegen sie eingeleitet wurden, aber das auch nur, wenn sie in die Akte Einsicht erhalten, d. h., wenn es keine geheime Akte ist. Die meisten, je nach Vorwurf, können nicht erfahren, ob gegen sie ein Haftbefehl besteht oder nicht (VB 1.3.2022).

Eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet) bieten spezielle Programme an, die Rückkehrern bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen. Zu diesen Vereinen gehören unter anderem:

 Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çiğdem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-turkey.com

 Die Brücke, Frau Christine Senol, Email: info@bruecke-istanbul.org , http://bruecke-istanbul.com/

 TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-Mail: almankulturadana@yahoo.de , www.takid.org (ÖB 30.11.2021, S. 39).

Strafbarkeit von im Ausland gesetzten Handlungen/ Doppelbestrafung

Hinsichtlich der Bestimmungen zur Doppelbestrafung hat die Türkei im Mai 2016 das Protokoll 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert. Art. 4 des Protokolls besagt, dass niemand in einem Strafverfahren unter der Gerichtsbarkeit desselben Staates wegen einer Straftat, für die er bereits nach dem Recht und dem Strafverfahren des Staates rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden darf. Art. 9 des Strafgesetzbuches besagt, dass eine Person, die in einem anderen Land für eine in der Türkei begangene Straftat verurteilt wurde, in der Türkei erneut vor Gericht gestellt werden kann. Art. 16 sieht vor, dass die im Ausland verbüßte Haftzeit von der endgültigen Strafe abgezogen wird, die für dieselbe Straftat in der Türkei verhängt wird. Darüber hinaus sind Fälle bekannt, in denen türkische Behörden die Auslieferung von Personen beantragt haben, die aufgrund von Bedenken wegen doppelter Strafverfolgung abgelehnt wurden. Die Türkei wendet die Bestimmungen zur doppelten Strafverfolgung auf einer Ad-hoc-Basis an (DFAT 10.9.2020, S. 50).

Gemäß Art. 8 des türkischen Strafgesetzbuches sind türkische Gerichte nur für Straftaten zuständig, die in der Türkei begangen wurden (Territorialitätsprinzip) oder deren Ergebnis in der Türkei wirksam wurde. Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip sehen die Art. 10 bis 13 des Strafgesetzbuches vor. So werden etwa öffentlich Bedienstete und Personen, die für die Türkei im Ausland Dienst versehen und im Zuge dieser Tätigkeit eine Straftat begehen, trotz Verurteilung im Ausland in der Türkei einem neuerlichen Verfahren unterworfen (Art. 9) (ÖB 30.11.2021, S. 38). Wenn türkische Beamte entscheiden, dass Art. 9 Anwendung findet, kann es parallele Ermittlungen und Urteile geben (DFAT 10.9.2020, S. 50). Türkische Staatsangehörige, die im Ausland eine auch in der Türkei strafbare Handlung begehen, die mit einer mehr als einjährigen Haftstrafe bedroht ist, können in der Türkei verfolgt und bestraft werden, wenn sie sich in der Türkei aufhalten und nicht schon im Ausland für diese Tat verurteilt wurden (Art. 11 (1)). Art. 13 des türkischen Strafgesetzbuchs enthält eine Aufzählung von Straftaten, auf die unabhängig vom Ort der Tat und der Staatsangehörigkeit des Täters türkisches Recht angewandt wird. Dazu zählen vor allem Folter, Umweltverschmutzung, Drogenherstellung, Drogenhandel, Prostitution, Entführung von Verkehrsmitteln oder Beschädigung derselben (ÖB 30.11.2021, S. 38).

Eine weitere Ausnahme vom Prinzip "ne bis in idem", d. h. der Vermeidung einer Doppelbestrafung, findet sich im Art. 19 des Strafgesetzbuches. Während eines Strafverfahrens in der Türkei darf zwar die nach türkischem Recht gegen eine Person, die wegen einer außerhalb des Hoheitsgebiets der Türkei begangenen Straftat verurteilt wird, verhängte Strafe nicht mehr als die in den Gesetzen des Landes, in dem die Straftat begangen wurde, vorgesehene Höchstgrenze der Strafe betragen, doch diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Straftat entweder begangen wird: gegen die Sicherheit von oder zum Schaden der Türkei; oder gegen einen türkischen Staatsbürger oder zum Schaden einer nach türkischem Recht gegründeten privaten juristischen Person (CoE 15.2.2016).

Quellen:

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 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.2.2022) [gültig seit 8.10.2021]: Türkei: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/tuerkeisicherheit/201962 , 24.2.2022

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf , Zugriff 24.2.2022

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 Independent [türkische Ausgabe] (5.1.2021): Yurtdışında yaşayan binlerce kişiye Türkiye girişlerinde sosyal medya paylaşımları nedeniyle işlem yapıldığı iddia edildi [Gegen Tausende von Menschen, die im Ausland leben, wurde angeblich wegen Social-Media-Postings an den Grenzübergängen in die Türkei vorgegangen], https://www.indyturk.com/node/295631/yurtd%C4%B1%C5%9F%C4%B1nda-ya%C5%9Fayan-binlerce-ki%C5%9Fiye-t%C3%BCrkiye-giri%C5%9Flerinde-sosyal-medya-payla%C5%9F%C4%B1mlar%C4%B1 , Zugriff 24.2.2022 (Übersetzung mittels webtran.de)

 NL-MFA – Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (18.3.2021): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/reports/2021/03/18/general-country-of-origin-information-report-turkey/vertaling-aab-turkije.pdf , Zugriff 24.2.2022

 NL-MFA – Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (31.10.2019): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsberichten/2019/10/31/algemeen-ambtsbericht-turkije-oktober-2019/Turkije++October+2019.pdf , Zugriff 24.2.2022

 ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2021): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067409/TUER_%C3%96B-Bericht_2021-11.pdf , Zugriff 8.2.2022

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 TR-MFA – Republic of Turkey, Ministry of Foreign Affairs [Türkei] (o.D.): PKK, http://www.mfa.gov.tr/pkk.en.mfa , Zugriff 24.2.2022

 USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_TURKEY-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 4.5.2022

 VB – Verbindungsbeamter des BMI für die Türkei [Österreich] (1.3.2022): Auskunft des VB, per Mail

1.7. Zur YPG und ihren Aktivitäten in Syrien werden folgende Feststellungen getroffen (basierend auf Version 8 des Länderinformationsblattes zu Syrien):

2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten, gekommen sein. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, 'Ain al-'Arab (Kobane) und die Jazira von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen "Rojava" bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte (SWP 7.2018; vgl. KAS 4.12.2018). 2018 übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrin mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). - Anmerkung: Siehe dazu auch die Karten zum aktuellen Frontverlauf in den Unterkapiteln "Nordwest-Syrien" sowie "Sicherheitslage" im Kapitel Sicherheitslage.

Der militärische Arm der PYD, die YPG, ist die dominierende Kraft innerhalb des Militärbündnisses Syrian Democratic Forces (SDF). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet "belohnt" zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018a). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 12.4.2022). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung (Syrian Democratic Council; politischer Arm der SDF) und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren. Die Zusammenarbeit auf technischer Ebene resp. der Güteraustausch (Raffinierung/Kauf von Erdöl; Aufkauf von Weizen) hat sich auch verkompliziert (ÖB 1.10.2021). Im Juni 2022 erklärte Präsident Erdoğan, dass eine neue türkische Militäroperation geplant sei, die sich gegen Gebiete an der syrisch-türkischen Grenze wie Kobane ('Ayn al-'Arab), Tal Rifa'at und Manbij richten würde, die von den kurdisch SDF kontrolliert werden (AJ 18.11.2022). - Anmerkung: Siehe hierzu auch das Unterkapitel "Türkische Militäroffensive in Nordsyrien" im Kapitel "Sicherheitslage"

Das syrische Regime, die HTS und andere bewaffnete Gruppen in Idlib sowie die PYD in ihren Regionen haben autoritäre Systeme beibehalten oder aufgebaut. Dabei setzt das Regime am meisten und die PYD am wenigsten auf gewaltsame Unterdrückung zur Machterhaltung. Doch selbst im günstigsten Fall sind die Möglichkeiten der Bürger, ihren Interessen Gehör zu verschaffen, stark eingeschränkt (BS 23.2.2022). Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das von basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär (KAS 4.12.2018). Die kurdischen Führungskräfte der YPG erklären, ihr Ziel sei die regionale Autonomie innerhalb eines dezentralisierten Syriens, nicht die Unabhängigkeit (Reuters 14.11.2022). Die PYD ist weniger gewalttätig in ihrer Repression, übt aber eine strikte Kontrolle in ihrem Einflussbereich aus. Während die kurdische Verfassung demokratisch ist, trägt die Herrschaft der PYD starke autoritäre Züge; der politische Wettbewerb ist nicht offen, sondern wird sorgfältig kontrolliert (BS 23.2.2022). Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP (Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak) nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der Democratic Union Party (PYD), welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021). Die Türkei betrachtet die YPG als syrischen Ableger der PKK. Obwohl die USA und die EU die PKK als Terrororganisation betrachten, betrachten sie die YPG als eine eigenständige Organisation und führen sie nicht auf ihren Terrorlisten (SWP 30.5.2022).

Quellen:

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 Reuters (14.11.2022): Factbox: What is the Syrian Kurdish YPG?, https://www.reuters.com/world/middle-east/what-is-syrian-kurdish-ypg-2022-11-14/ , Zugriff 19.12.2022

 Reuters (28.5.2021): Syria’s Assad wins 4th term with 95% of vote, in election the West calls fraudulent, https://www.reuters.com/world/middle-east/syrias-president-bashar-al-assad-wins-fourth-term-office-with-951-votes-live-2021-05-27/ , Zugriff 19.12.2022

 Savelsberg, Eva: Der Aufstieg der kurdischen PYD im syrischen Bürgerkrieg (2011 bis 2017). In STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf , Zugriff 24.7.2020

 SHRC - Syrian Human Rights Committee (24.1.2019): The 17th Annual Report on Human Rights in Syria 2018, http://www.shrc.org/en/wp-content/uploads/2019/01/English_Web.pdf , Zugriff 22.7.2020

 Spiegel (29.8.2016): Die Fakten zum Krieg in Syrien, https://www.spiegel.de/politik/ausland/krieg-in-syrien-alle-wichtigen-fakten-erklaert-endlich-verstaendlich-a-1057039.html#sponfakt=1 , Zugriff 18.8.2020

 SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (30.5.2022): The EU and NATO have to counter Turkey’s accusations regarding Sweden and Finland, https://www.swp-berlin.org/en/publication/the-eu-and-nato-have-to-counter-turkeys-accusations-regarding-sweden-and-finland , Zugriff 19.12.2022

 SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2018): Die Kurden im Irak und in Syrien nach dem Ende der Territorialherrschaft des "Islamischen Staates", https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S11_srt.pdf , Zugriff 18.8.2020

 taz - Die Tageszeitung (15.10.2022): Kurdischer Kanton Afrin in Nordsyrien: Eine Bande durch die andere ersetzt, https://taz.de/Kurdischer-Kanton-Afrin-in-Nordsyrien/ !5888260/, Zugriff 19.12.2022

 USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF - Recommended for Countries of Particular Concern (CPC): Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052987/Syria+Chapter+AR2021.pdf , Zugriff 10.6.2021

 USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071124.html , Zugriff 19.12.2022

 WP - Washington Post, The (22.7.2020): Syria’s elections have always been fixed. This time, even candidates are complaining., https://www.washingtonpost.com/world/middle_east/syrias-elections-have-always-been-fixed-this-time-even-candidates-are-complaining/2020/07/22/76e0bb12-cb5f-11ea-99b0-8426e26d203b_story.html , Zugriff 18.8.2020

 

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt zum Antrag auf internationalen Schutz unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF und der im Gefolge seiner Einvernahmen und Stellungnahmen in Vorlage gebrachten Unterlagen, den Inhalt der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde sowie die von der Behörde vorgelegten fremdenrechtlichen Akten. Beweis erhoben wurde ferner erhoben durch Einsichtnahme in die im Rechtsmittelverfahren von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen, durch die Vernehmung des BF als Partei in der vor dem erkennenden Gericht am 20.01.2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung und die Vernehmung von Zeuginnen in dieser Verhandlung. Es wurde ferner Einsicht genommen in die von amtswegen eingeholten Auskünfte des Zentralen Melderegisters, des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister, des Grundversorgungsdatensystems und des Strafregisters den BF betreffend und in die amtswegig angeforderten Unterlagen zum Strafverfahren Zl. XXXX .

Darüber hinaus wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren beschafften und beauftragten Gutachten.

Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Gutachten:

 Gutachten des Herrn XXXX , Stand 12.07.2022, „Gutachten in der Beschwerdesache XXXX “ (OZ 39)

 Gutachten des Herrn XXXX , Stand vom 09.02.2020, „Gutachten zu den Volksverteidigungseinheiten …“ (OZ 28)

 Gutachten des Herrn XXXX vom April 2021, „Die YPG: Terrororganisation oder Befreiungsbewegung?“ (OZ 29)

Ferner wurde Einsicht genommen in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in der Türkei und in Syrien (länderkundliche Informationen zur Lage in der Türkei, zuletzt Version 6, und in Syrien, Version 8).

Darüber hinaus wurde Einsicht genommen in folgende Dokumente des British-Home Office:

 Medical and healthcare provison, April 2021

 Kurdistan workers party (PKK), Februar 2020,

 Peoples´Democratic Party (HDP), Turkey, März 2020

 Kurds, Turkey, Februar 2020

 Türkey; fact finding reports on Kurds, the HDP and the PKK, Oktober 2019

 Military Service, September 2018

 Background note, Turkey, Juni 2021

Die genannten Dokumente wurden den Parteien im Verfahren genannt bzw. übergeben und mit diesen erörtert. Das Gutachten des Herrn XXXX , Stand 12.07.2022, „Gutachten in der Beschwerdesache XXXX “ wurde den Parteien zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme übermittelt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eingehend erörtert.

Die Glaubwürdigkeit der Aussagen des BF über die behaupteten Geschehnisse in Syrien, derentwegen er von den türkischen Behörden verfolgt würde oder im Falle der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt würde, wurde vornehmlich anhand des obgenannten Gutachtens des Herrn XXXX , Stand 12.07.2022, sowie den Auskünften des BF vor der Behörde und dem erkennenden Gericht getroffen. Sowohl das Verhandlungsprotokoll als auch die genannten Gutachten werden in diesem Erkenntnis aus Platzgründen nicht zur Gänze abgebildet, sondern wird an den entsprechenden Stellen daraus zitiert oder darauf verwiesen. Im Detail wird jedoch auf die im Akt erliegenden Beweismittel verwiesen. Die Frage, ob die YPG eine Terrororganisation oder eine Befreiungsbewegung ist, bedurfte aufgrund der Ergebnisse im Verfahren keiner Feststellung, wiewohl festzuhalten ist, dass aus beiden dem Gericht vorgelegten Gutachten zu dieser Frage ableitbar ist, dass eine eindeutige Qualifizierung von den Gutachtern nicht vorgenommen werden konnte.

Die Feststellungen zur Person des BF, seiner fremdenrechtlichen Historie und die Lebensumstände in Österreich beruhen auf den in den fremdenrechtlichen Akten enthaltenen Daten, die – bis auf die Frage der Rechtmäßigkeit der über den BF in den Jahren 2008 und 2010 verhängten Maßnahmen – im gesamten Verfahren nicht bestritten wurden, und den eigenen Aussagen des BF.

Dass wider den BF ein aufrechtes Aufenthaltsverbot besteht, ergibt sich ebenfalls aus der Aktenlage. Dazu wird auf die diesbezüglichen Erwägungen unter 3.3. in der Rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Die Feststellungen zu der strafrechtlichen Verurteilung aus dem Jahr 2020 und der Entscheidung des Berufungsgerichtes ergeben sich aus dem im Gerichtsakt erliegenden Strafregisterauszug sowie den Urteilen des in den Feststellungen näher bezeichneten Landesgerichts und Oberlandesgerichtes. Die Feststellung zu den weiteren im Inland verübten Straftaten ergeben sich aus dem Strafregister der Republik Österreich, zuletzt eingesehen am 21.04.2023, und den in den Fremdenrechtsakten zweier Bezirkshauptmannschaften.

Dass Ermittlungen zu Vorwurf der Teilnahme des BF an einer terroristischen Organisation eingestellt wurden, ergibt sich aus dem im Anhang zur Mitteilung vom 26.04.2022 übermittelten Beschluss über die Einstellung des von der Staatsanwaltschaft XXXX zur Zl. XXXX geführten Verfahrens wegen des Verdachts auf Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 aufgrund eines diesbezüglichen Antrages des BF.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF wurden aufgrund der im Verfahren vorgelegten Unterlagen, insbesondere den Auskünften der Justizanstalt XXXX (OZ 71), und den Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung getroffen. Dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF arbeitsunfähig ist, ergibt sich daraus, dass dies weder behauptet noch belegt wurde und auch sonst nicht aus den vorgelegten Unterlagen hervorgeht. Ferner konnte auch in der mündlichen Verhandlung nicht der Eindruck gewonnen werden, dass der BF an einer Krankheit leidet, die ihm jedwede berufliche Betätigung verbieten würde. Zwar war festzustellen, dass der BF über keine ausgezeichnete körperliche Verfassung verfügt, die es ihm erlauben würde, jedweder Tätigkeit nachgehen zu können. Die den ärztlichen Auskünften zu entnehmenden Krankheiten, wie etwa ein erhöhter Spiegel von Fettstoffen im Blut, waren daher nicht weiter zu hinterfragen und ist auch glaubhaft, dass der BF an anderen Leiden, wie etwa Nachwirkungen eines „alten Myokardinfarktes“, laboriert. Zumindest aber werden ihm nach seiner Haftentlassung – sofern diese zu einem Zeitpunkt erfolgt, in welchem der BF aufgrund seines Alters noch als arbeitsfähig einzuschätzen ist – einfache Tätigkeiten zumutbar sein.

Der Gesundheitszustand wurde zudem auch in dem im Jahr 2020 geführten Strafverfahren thematisiert, wobei etwa in der Hauptverhandlung am XXXX .2020 auf die Krankengeschichte eingegangen und dort ausgeführt wurde, dass der BF mehrere Herzanfälle gehabt hätte und ihm in der Türkei ein Stent gesetzt wurde (Protokoll der Hauptverhandlung am XXXX .2020, S. 8). Ferner wurde dort erörtert, dass der BF zwar manchmal „Kollapszustände“ gehabt hätte, jedoch an keinen epileptischen Anfällen oder schweren Störungen leide. Dass zum Zeitpunkt der Verhandlung schwerwiegende und lebensgefährdende gesundheitliche Probleme vorlagen, lässt sich der Aktenlage nicht entnehmen.

Die diesbezüglichen Einschätzungen stützen damit die aktuellen Auskünfte der Justizanstalt.

Ferner attestierte der dem Verfahren hinzugezogenen Gutachter für Psychiatrie und Neurologie eine Persönlichkeitsstörung des BF, wobei die Störungen „überdauernd vorhanden“ seien, was bedeute, dass sich diese relativ schwer oder wahrscheinlich überhaupt nicht behandeln ließen, wiewohl eine psychiatrische Behandlung notwendig sei. Die Voraussetzungen für die Notwendigkeit einer Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher erkannte der Gutachter aber nicht und lägen seiner Ansicht nach die psychiatrischen Voraussetzungen der Zurechnungsunfähigkeit auch nicht vor.

In Bezug auf die Frage, ob der BF wegen der Corona Pandemie und einer möglichen COVID-19-Erkrankung im Falle der Rückkehr in die Türkei als besonders gefährdet anzusehen ist, ist festzuhalten, dass der BF zwar an der zuvor erwähnten Erkrankung von Herzkranzgefäßen und an den Folgen eines „alten Myokardinfarktes“ (OZ 71) leidet, wobei die dem BF speziell in Bezug auf Herz-Kreislauferkrankungen verordneten Medikamente (er bekommt lediglich „Herzschutz ASS“ verordnet, was in der Türkei unter dem Namen „Aspirine“ erhältlich ist sowie REPATHA, einen Cholesterinsenker, der in der Türkei unter dem Namen „Crestor“ erhältlich ist) nicht auf eine akute Gefährdung und besondere Vulnerabilität schließen lassen. Der BF brachte trotz Aufforderung auch keine aussagekräftigen Unterlagen in Bezug auf seinen Gesundheitszustand vor und gab in der mündlichen Verhandlung zu allfälligen chronischen Krankheiten zudem an, dass er keine habe.

Darüberhinaus lassen die allgemein zugänglichen Quellen und Statistiken aktuell keine besondere Gefährdung aufgrund der Conrona-Pandemie, weder für die Türkei noch für andere Staaten, erkennen. So ist für die Türkei ein Inzidenzwert von 144,2 verzeichnet; in Österreich beträgt dieser zur Zeit 73,3. Die gesamte, d.h. über den gesamten Pandemieverlauf, verzeichnete Letalitätsrate beträgt in der Türkei insgesamt 0,6%; in Österreich beträgt diese 0,4% (siehe z.B.: https: www.corona-in-zahlen.de/weltweit/ oder: https://corona-zahlen-heute.de/tuerkei/ und Dashboard der AGES).

Dass sich die Lage in der Türkei für Personen mit Vorerkrankungen weitaus gefährlicher darstellt, lässt sich aus den Quellen nicht ablesen. Die meisten Staaten halten in Bezug auf die Corona-Pandemie auch keine speziellen Maßnahmen mehr aufrecht.

Aufgrund der eingesehen Berichte ergibt sich zudem, dass die Türkei während der Pandemie auch geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Pandemie getroffen hat. Die reale Gefahr einer Ansteckung des BF in der Türkei mit COVID-19 und ein diesbezüglicher außergewöhnlicher Krankheitsverlauf ist vor dem Hintergrund der von der Türkei gesetzten Maßnahmen und des Umstandes der moderaten Zahlen der Neuerkrankungen und der im Vergleich zu anderen Ländern auch nicht ausnehmend hohen Letalitätsrate schon auf den jetzigen Zeitpunkt bezogen nicht erkennbar. Angesichts des Umstandes, dass der BF in Österreich eine lebenslängliche Haftstrafe zu verbüßen hat, wäre eine Feststellung über eine mögliche Gefährdung im Falle der Rückkehr zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch spekulativ. Eine reale und nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ist somit aktuell nicht zu erkennen.

Zudem besteht in der Türkei ein sehr gut funktionierendes Gesundheitssystem und hat der BF zu ÄrztInnen verschieder Fachrichtungen, unter anderem auch zu KardiologInnen, einen kostenfreien Zugang. Wie im Strafverfahren des BF thematisiert wurde, wurde der BF in der Türkei auch schon wegen seiner Herzprobleme behandelt und ihm dort ein Stent gesetzt. Hinweise darauf, dass der BF im Falle einer möglichen Erkrankung nunmehr den Weg in eine Krankenanstalt nicht finden würde, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. In Bezug auf die Persönlichkeitsstörung des BF ist auf die oben erwähnte Einschätzung des Gutachters im Strafverfahren zu verweisen. Zumal die diesbezüglichen Probleme „überdauernd vorhanden“ seien und sich schwer oder gar nicht behandeln ließen, ist auch nicht ersichtlich, weshalb daraus ein Rückkehrhindernis abgeleitet werden sollte. Darüber hinaus ist auch diesbezüglich darauf zu verweisen, dass für die Behandlung geistiger und psychischer Erkrankungen in der Türkei zahlreiche Möglichkeiten einer kostenlosen Behandlung offenstehen. Zur Substitutionstherapie, die der Auskunft der Justizanstalt XXXX zufolge geführt wird, war festzustellen, dass in der Türkei zwar kein Methadon für derartige Behandlungen angewendet wird, allerdings andere Methoden, wie sich den Länderberichten entnehmen lässt. Dazu ist auch anzumerken, dass gar nicht davon auszugehen ist, der BF werde bei seiner Haftentlassung noch Substitution benötigen. Angesichts der in Österreich verhängten lebenslänglichen Freiheitsstrafe ist auch kein Anlass zur Befürchtung gegeben, eine rechtzeitige Umstellung auf ein Mittel, das mit den in der Türkei angewendeten Mitteln kompatibel ist, könne nicht erfolgen.

In Bezug auf die rechtlichen Aspekte dieser Frage wird auf die Erwägungen zur Rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Die übrigen Feststellungen zum Gesundheitssystem in der Türkei und zu den für den BF möglichen Gesundheitsbehandlungen sowie zum möglichen Bezug von Medikamenten wurde aufgrund der zu Feststellungen erhobenen und beweiswürdigend herangezogenen Dokumente, wie oben unter 2.1. aufgelistet, getroffen.

Dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF im Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht oder bei der Behörde dispositionsunfähig gewesen wäre, ergibt sich einerseits ebenfalls aus dem persönlichen Eindruck, den der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht hinterlassen hat, andererseits aus dem Umstand, dass dies auch gar nicht behauptet wurde und dazu auch keine ärztlichen Atteste vorgelegt wurden. Dass der BF in der Verhandlung vor dem Strafgericht nicht dispositionsfähig gewesen sei, wie in einer Stellungnahme des BF behauptet, hat sich aufgrund der Einsicht in die Akten des Strafgerichtes ebenfalls nicht erwiesen. Dazu wurde Einsicht in die Unterlagen zum Strafverfahren XXXX des Landesgerichtes XXXX , insbesondere in das Protokoll der Hauptverhandlung vom XXXX .2020, genommen. Daraus ergibt sich zwar, dass der dort befragte Gutachter von einer möglicherweise zu starken Dämpfung des BF am Vortag berichtete, allerdings schätzte er auch ein, dass diese „natürlich weit davon entfernt“ gewesen sei, dass der BF nicht verhandlungsfähig gewesen wäre und bestätigte überdies, dass aufgrund eines eigenen „Checkups“ die Verhandlungsfähigkeit festgestellt worden sei (Protokoll der Hauptverhandlung am XXXX 2020, S. 16 und 5). Darüber hinaus wurde dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern eine allfällige Dispositionsunfähigkeit im Strafverfahren Auswirkungen auf das gegenständliche Verfahren hätte. Ferner ist an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde des BF gegen das Strafurteil von einem Berufungsgericht behandelt wurde, von dem Zweifel an der Dispositionsfähigkeit des BF im erstinstanzlichen Verfahren zweifellos aufgegriffen worden wären. Insgesamt war damit dem im Berufungsverfahren gestellten Antrag, es möge ein Gutachten aus dem Bereich der Traumaforschung eingeholt werden, nicht nachzukommen.

Die Feststellungen zur Lage des BF im Bundesgebiet und der fremden- und strafrechtlichen Historie wurden aufgrund der in den Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichtes und der belangten Behörde sowie der (ehemals) zuständigen Behörden für die Fremdenrechtsverfahren des BF erliegenden Unterlagen getroffen.

Die Feststellungen zur Rückkehrsituation ergeben sich aufgrund der eingesehenen Aktenlage und der Aussagen des BF. Dass nicht festgestellt werden konnte, ob der BF noch über Familienangehörige in der Türkei verfügt, ergibt sich vornehmlich daraus, dass er im Strafverfahren noch von einem dort lebenden Onkel gesprochen hat, bei dem er gearbeitet hat und der seinen Angaben wie auch den Angaben einer Zeugin zufolge nunmehr verstorben wäre, wobei der BF aber jedwede Nachforschungen im Herkunftsland unterbunden hat, zumal er den diesbezüglichen Nachfragen des Gerichtes kategorisch entgegengetreten ist. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage, wonach der Onkel letzten Jahr verstorben wäre, ist grundsätzlich auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Zeugin um eine Familienangehörige handelt. Zudem hat sich die Zeugin vor dem Gericht auch nicht als glaubwürdig präsentiert, zumal sie ihre Aussage nach offenkundiger Beeinflussung der anderen Zeugen auf eine nicht nachvollziehbare Art und Weise korrigierte (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 30).

Zu den Feststellungen zum Vorliegen einer Existenzgrundlage wird auf die beweiswürdigenden Ausführungen zur Rückkehrsituation verwiesen.

Die darüberhinausgehenden Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus den Akten zum Verfahren vor der belangten Behörde und dem Gericht. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich ebenfalls aus dem unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verfahrensakte der belangten Behörde und dem Gerichtsakt. Die herangezogenen Beweismittel wurden in den Feststellungen jeweils in Klammer zitiert.

2.2. Der BF stellte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mehrfach Beweisanträge in Bezug auf die Auswertung von Daten seines beschlagnahmten Mobiltelefones, wobei zu möglichem Beweismaterial unterschiedliche Aussagen getroffen wurden.

In der mündlichen Verhandlung wurde in Bezug auf mögliches Beweismaterial Folgendes zu Protokoll genommen:

„[…] RI: Sie haben im Verfahren mehrfach angegeben, dass Beweismaterial auf Ihrem Handy sei. Mit Schriftsatz vom 11.03.2021 haben Sie den Antrag auf Auswertung des Ihnen abgenommen Telefones gestellt. Halten Sie den Antrag aufrecht?

RV: Ja.

BF: Es gibt nur ein einziges Foto. Das ist nicht auf dem Handy.

RV: Diesfalls wird auf die Auswertung des Handys verzichtet.

RI: Sie haben bei der Behörde auch angegeben, dass ihre „Kollegen in Syrien“ Fotos haben (AS 905, Protokoll der Einvernahme S. 3/10). Sie hätten einen Onkel, der immer wieder nach Syrien reist und der könnte den Kontakt zu den ehemaligen Kollegen herstellen. Was konkret wäre auf den Fotos zu sehen, die ihre Kollegen in Syrien haben oder hatten?

BF: Ich bin ja ins Gefängnis gekommen, deshalb habe ich mich nicht gekümmert, ich meine, ich habe mich nicht kümmern können. […]“

 

Mit Stellungnahme des BF vom 15.03.2023 wurde dann mitgeteilt, dass sich wohl keine weiteren Fotos auf dem Mobiltelefon des BF befinden, es wurde jedoch beantragt, dass ein Bewegungsprofil des BF anhand des Mobiltelefones erstellt wird. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Beweisanträge dann abgelehnt werden dürfen, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht ankommt oder wenn das Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – untauglich ist (VwGH 27.02.2003, Zl. 2002/20/0492; 24.04.2003, Zl. 2000/20/0231). Aus sachlicher Sicht setzt ein Beweisantrag voraus, dass er prozessual ordnungsgemäß gestellt wird, denn nur dann ist er als solcher beachtlich. Entscheidend für einen Beweisantrag ist vor allem die Angabe des Beweismittels und des Beweisthemas, also der Punkte und Tatsachen, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag jedoch in der Folge nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsache ist, deren Klärung, wenn diese schon nicht selbst erheblich (sachverhaltserheblich) ist, zumindest mittelbar beitragen kann Klarheit über eine erhebliche (sachverhaltserhebliche) Tatsache zu gewinnen (vgl. dazu Stoll, BAO-Handbuch, 1891). Beweise bei einem nur unbestimmten Vorbringen müssen nicht aufgenommen werden (VwGH 20.01.1988, Zl. 87/13/0022; 24.01.1996, Zl. 94/13/0152).

Dem Beweisantrag mangelt es schon an Bestimmtheit und wäre eine Durchführung auch faktisch nicht möglich, zumal zur Erstellung eines Bewegungsprofiles Auskünfte der entsprechenden Telekommunikationsunternehmen notwendig wären, in deren Netze sich das Telefon jeweils eingewählt hat. Zwar mag für manche Geräte eine Funktion installiert worden sein, die einen Verlauf oder eine Zeitachse anzeigen könnte, dies wurde aber gar nicht konkret behauptet. Zudem vermögen derartige Funktionen einen Standortverlauf auch nicht zuverlässig aufzuzeichnen und sind elektronische Programme über das Gerät auch manipulierbar. Ohne Daten der jeweiligen Netzbetreiber, mit denen allfällig mögliche Aufzeichnungen eines Telefones bestätigt werden können, kann eine Analyse daher als nicht sinnvoll betrachtet werden und wäre ein derartiges Beweismittel jedenfalls nicht als zuverlässige Quelle zu qualifizieren. Da der BF im Verfahren keine konkreten Angaben über seine Standorte im besagten Zeitraum mehr machen konnte (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 16 ff), sind keinerlei Anhaltspunkt für die in Frage kommenden Netzbetreiber gegeben.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch nicht sicher festgestellt werden könnte, ob sich das beschlagnahmte Telefon tatsächlich durchgehend in den letzten Jahren beim BF befunden hat oder dieses allenfalls von einer anderen Person mitgeführt und erst später dann vom BF erworben wurde. Eine technische Untersuchung im Hinblick auf abgespeicherte Standorte allenfalls in Zusammenhang mit einem entsprechenden Abgleich der Daten mit den angebgebenen Aufenthaltsdaten in Syrien würde sich aber nur dann als sinnvoll erweisen, wenn auch Aussagen über die Besitzverhältnisse des Telefones getroffen werden könnten. Derartiges könnte aber weder im Verfahren noch durch eine technische Untersuchung ermittelt werden. ch0

Dem BF wurde auch bereits schriftlich mit Note vom 13.04.2022 vorgehalten, dass nach Rücksprache des Bundesverwaltungsgerichtes bei der zuständigen Staatsanwaltschaft – die auch die Richtigkeit des Vorbringens zum Aufenthalt in Syrien untersuchte – die Auswertung seines Mobiltelefones keine Hinweise auf die Plausibilität des Vorbringens zu den Geschehnissen in Syrien ergeben habe. Ferner wurde der BF mit diesem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes aufgefordert, seinen Beweisantrag zu konkretisieren und dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, welche Beweismittel genau sich auf dem Telefon befinden, um das Gericht so in die Lage zu versetzen, die Beweismittel im Amtshilfeweg zu beschaffen, was bislang unterblieb.

Ohne dem Vorhalt entgegenzutreten, vermochte der BF mit dem völlig unspezifischen Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge ein Bewegungsprofil des BF erstellen, keine Verpflichtung zu weiteren Ermittlungen auszulösen.

Im Übrigen kommen derart unbestimmte Beweisanträge einem Antrag auf einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis gleich. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren – und somit auch im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren – unzulässig. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht nicht iSd §§ 37 iVm 39 Abs. 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) nicht verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).

 

Auch liegt es im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde beziehungsweise das Verwaltungsgericht aufgrund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, Zl. 90/09/0148; vgl. auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu § 52 AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur).

Aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse war das Bundesverwaltungsgericht auch ohne weitere Ermittlungen zum Mobiltelefon des BF in der Lage, sich ein klares Bild vom relevanten Sachverhalt zu machen, wie beweiswürdigend nachfolgend auszuführen sein wird.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF vor der Behörde noch angab, dass sein in der Türkei lebender Onkel Fotos von den Mitkämpfern in Syrien beschaffen könne, wobei der BF im Beschwerdeverfahren jedoch nicht einmal nachzuweisen vermochte, dass er irgendwelche Schritte unternahm, um diese Fotos oder andere Beweismittel zu beschaffen. Ferner steht diese Aussage auch in Widerspruch zur Aussage des BF in seiner Stellungnahme vom 20.10.2022 in welcher vorgebracht wurde: „Der BF verfügt über keine Handyfotos. Die Verwendung von Handys war in den Spezialeinheiten verboten und kam es auch regelmäßig zu Durchsuchungen.“

Insgesamt war der BF trotz mehrfacher Aufforderungen im Verfahren dazu nicht in der Lage, gezielte Ermittlungen in Bezug auf behauptete Beweismittel zu stellen. Vielmehr kamen gravierende Widersprüche rund um mögliche Beweismittel auf dem Mobiltelefon des BF hervor und erwies sich der unspezifische Antrag, ein Bewegungsprofil zu erstellen, als nicht sinnvoll.

In Bezug auf das im Verfahren nach der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bild, das den BF als Kämpfer der YPG zeigen sollte, ist hervorzuheben, dass dieses nicht seinem Telefon entstammt, sondern offenkundig aus dem Internet heruntergeladen wurde und den BF auch gar nicht zeigt. Diesbezüglich wird ebenfalls auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.

Dem Antrag des BF, verschiedene namentliche Kommandanten von Versorgungseinheiten der YPG ausfindig zu machen, wurde auch nachgekommen, indem der vom Gericht bestellte Gutachter beauftragt wurde, nach diesen Personen zu forschen, wozu er auch ausführlich in seinem Gutachten Stellung nimmt. Mangels genauer Daten, etwa irgendwelcher Kontaktadressen von Personen oder dem vom BF genannten „Kontaktbüro der YPG“ oder sonstiger brauchbarer Hinweise, konnten die genannten Personen für eine weitere Befragung nicht ausgeforscht werden. Im Einzelnen wird dazu auf das Gutachten des Herrn XXXX vom 12.07.2022, zu Punkt 2, S. 57 ff verwiesen. Da trotz Vorhalt und weiterer Einladungen keine Details oder Kontaktadressen bekannt gegeben wurden, waren weitere Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes diesbezüglich nicht zu veranlassen. Der BF brachte auch keine eidesstattlichen Erklärungen oder dergleichen bei, die beweiswürdigend hätten verwertet werden können.

2.3. Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei im Bundesgebiet nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass sein weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung einer weiteren Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder die beschwerdeführende Partei im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO wurde, kamen im Verfahren nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können.

Die Strafverfolgung in Bezug auf den Vorwurf der Mitgliedschaft bei einer terroristischen Vereinigung wurde von der Staatsanwaltschaft auf Antrag des BF eingestellt. Dass ein Aufenthaltstitel für die Dauer des Strafvollzuges erforderlich wäre, wurde dem Gericht nicht bekannt gegeben und wurde dies auch vom BF nicht vorgebracht.

2.4. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsland

Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat und zur Lage von Angehörigen der kurdischen Volksgruppe ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, wie unter 2.1. aufgelistet.

Zur Sicherstellung der notwendigen Ausgewogenheit in der Darstellung wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der BF ist den Länderinformationen im Wege seiner gewillkürten Vertretung weder schriftlich noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten. Es wird somit weder eine Unrichtigkeit, noch eine Unvollständigkeit der dem BF seitens des Bundesverwaltungsgerichtes vorgehaltenen Quellen zur gegenwärtigen Lage in der Türkei aufgezeigt.

Die Frage einer Gefährdung bei einer Rückkehr in die Türkei im Falle der Wahrunterstellung der vom BF behaupteten Geschehnisse in Syrien und des sich daraus ergebenden Profiles des BF (YPG-Kämpfer, der türkische Soldaten im Kampf getötet hat) wird im Gutachen des Herrn XXXX XXXX , Stand 12.07.2022, „Gutachten in der Beschwerdesache XXXX “ (OZ 39), Punkt 2. S. 58ff, näher beleuchtet.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, vor allem der Befragung des BF vor dem Hintergrund der im Gutachten aufgeworfenen Fragen und Ungereimtheiten, war aber festzustellen, dass der BF gar nicht über das behauptete Profil verfügt, wie beweiswürdigend noch näher auszuführen sein wird.

Das Bundesverwaltungsgericht hält schließlich fest, dass eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen nur dann erforderlich ist, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird (vgl. VwGH 02.10.2014, Ra 2014/18/0088). Da der BF jedoch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes keine von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehende Verfolgung zu gewärtigen hatte, sind spezifische Feststellungen zum staatlichen Sicherheitssystem sowie zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit im Herkunftsstaat des BF nicht geboten. Selbiges gilt im Übrigen für die Frage zum Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Herkunftsstaat des BF.

2.5. Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte vor Ort zu verifizieren, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).

Zur Überprüfung der Angaben des BF zu den behaupteten Geschehnissen in Syrien wurde ein Gutachter beauftragt. Konkrete Daten, die der BF im Verfahren bekanntgegeben hat, wie etwa Namen von Kommandanten, die sich als Zeugen eignen würden, wurden vom Gutachter auch überprüft. Überprüfungen vor Ort waren mangels ausreichender Hinweise zu den genannten Beweismitteln nicht anzuordnen.

2.6. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der BF die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt dabei positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind positive Feststellungen von der Behörde nicht zu treffen (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).

Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).

Es entspricht ferner der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Vorbringen im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden kann, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

2.7. Unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Rechtsprechung ist es dem BF nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung seiner Person im Herkunftsstaat glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Im Einzelnen:

2.7.1. Der BF erachtet sich ausweislich seines Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht sowie bei der Einvernahme vor der belangten Behörde aufgrund seines Kampfes für Yekîneyên Parastina Gel (im Folgenden „YPG“ genannt) in Syrien, eine bewaffnete kurdische Miliz, und der behaupteten Tötung von türkischen Militärangehörigen als im Falle der Rückkehr in die Türkei als gefährdet. Eine Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit brachte er nicht explizit vor. Der BF berichtete jedoch von diskriminierenden Erlebnissen in der Türkei.

Im Beschwerdeverfahren brachte er zusätzlich vor, dass er aus den von den türkischen Behörden gegen ihn erhobenen Vorwürfen aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund verfolgt würde, indem die in der Türkei eingeleiteten Verfahren zur strafrechtliche Verfolgung auf unsachlichen Motiven beruhen; die Gründe für die Strafverfolgung seien konstruiert worden und das Verfahren diene lediglich dem Zweck, ihn wegen seiner politischen Gesinnung oder der behaupteten Mitgliedschaft bei der YPG und der behaupteten Tötung von türkischen Soldaten in die Türkei zu holen und zu bestrafen.

Das Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie vor der belangten Behörde zu der behaupteten Bedrohung durch den türkischen Staat im Falle einer Rückkehr war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes vor allem durch auffallende Unkenntnis zu bestimmten Themenbereichen und Widersprüchen in zentralen Punkten gekennzeichnet, unplausibel und zusammenfassend zur Glaubhaftmachung der behaupteten Vorkommnisse in Syrien ungeeignet. Aus diesem Grund konnte auch nicht glaubhaft gemacht werden, dass die von den türkischen Behörden geführten Strafverfahren aus unsachlichen Gründen gegen den BF eingeleitet wurden. Ferner war auch kein besonderes Risiko aufgrund seines persönlichen Profiles erkennbar. Besondere Gefährdungsmomente in Bezug auf die Volksgruppenzugehörigkeit des BF kamen ebenfalls nicht hervor.

2.7.2. Bevor auf das vorstehend skizzierte Vorbringen des BF im Detail einzugehen ist, ist in Anbetracht der in der Beschwerde und in verschiedenen Stellungnahmen des BF vorgetragenen Beanstandung des Verhaltens der Erstbehörde, festzuhalten, dass dem BF grundsätzlich darin Recht zu geben ist, wenn er auf die mäandernde Argumentationslinie der Behörde im erstinstanzlichen als auch im Beschwerdeverfahren hinweist, wobei auch festzuhalten ist, dass der BF durch sein Verhalten eine vollständige Glaubwürdigkeitsprüfung erschwerte, da er am Verfahren der Behörde nicht gehörig mitwirkte und sich einer zweiten Befragung der Behörde nicht mehr stellte.

Sofern der BF rügt, es seien einerseits „extrem diffizile“ Feststellungen getroffen worden, während der Bescheid über weiter Strecken dem Beschwerdeführer ohne eingehende Argumentation Unglaubwürdigkeit attestiere, ist dies ebenfalls nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Dass das Vorbringen des BF in Bezug auf den Kampf für die YPG und die Tötung von türkischen Soldaten einerseits geglaubt wurde und andererseits vor diesem Hintergrund aber keine Gefahr für den Fall der Rückkehr in die Türkei erkannt wurde, scheint auch für das Gericht nicht nachvollziebbar. In Bezug auf die Gefährdung im Rückkehrfall ist schon auf die von der Behörde verwendeten und zu Feststellungen erhobenen Berichte zu verweisen und legen auch zahlreiche von der dem Bundesamt beigegebenen Staatendokumentation veröffentlichten Berichte zur Frage der Gefährdung von Personen mit (unterstellter) politischer Gesinnung in der Türkei eine andere Sichtweise nahe, was durch die Ausführung des Gutachtes des Herrn XXXX vom 12.07.2022 zu Punkt 3 auch Bestätigung findet (im Detail wird dazu wird auf die Ausführungen des Gutachtens, zu Punkt 3, S. 58 ff verwiesen).

Begründungs- und Ermittlungsmängel können im Berufungsverfahren aber saniert werden und hat das Gericht seine Entscheidung dann auf Basis der im Gerichtsverfahren aufgenommenen Beweise zu treffen. Aufgrund des im Berufungsverfahren geführten Ermittlungsverfahrens kommt das Gericht ebenfalls zum Resultat, dass keine Gefährdung des BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei vorliegt; dies vor dem Hintergrund einer gutachterlichen Einschätzung und der ausführlichen Befragung des BF auch zu bislang nicht erörterten Themenbereichen und der daraus folgenden Feststellung zur mangelnden Glaubwürdigkeit der vorgetragenen Geschichte über die Geschehnisse in Syrien, worauf im Folgenden noch im Detail einzugehen sein wird. In Bezug auf die Frage des Prüfungsumfanges wird auf die Erwägungen zur Rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Sofern der BF aus der Vorgehensweise der Behörde ein „hochkonspiratives Verhalten“ von Behördenvertretern und anderen Akteuren ableitet, ist festzuhalten, dass sich derartige Einsichten dem Gericht nicht offenbart haben. In Bezug auf das Beschwerdeverfahren war feststellbar, dass die daran beteiligten und vor allem an der mündlichen Verhandlung teilnehmenden VertreterInnen der Behörde gehörig mitwirkten und keine den Parteienrechten des BF zuwiderlaufenden Handlungen setzten oder derartige Absichten erkennen ließen. Die vom BF aufgezeigten Unplausibilitäten wurden vom Gericht aufgegriffen und einer gründlichen Prüfung unterzogen, wie in der Beschwerde beantragt.

Auch in Bezug auf die beantragte Anonymisierung der Identitäten der Behördenvertreterin und des Behördenvertreters, die an der mündlichen Verhandlung teilnahmen, konnte nicht festgestellt werden, dass dieses auf unsachlichen Gründen oder nicht nachvollziehbaren Motiven beruht, sondern konnte darin vielmehr ein berechtigtes Interesse erkannt werden. Dem Antrag wurde vom Gericht auch entsprochen, zumal es sich um eine Verhandlung mit erhöhten Sicherheitsvorkehrungen handelte – der Öffentlichkeit wurde nicht nur die behauptete Mitgliedschaft des BF bei der YPG bekannt, sondern gab es auch Pressemitteilungen, wonach eine Mitgliedschaft des BF bei der Terrormiliz IS behauptet wurde, wodurch Reaktionen von Sympathisanten der genannten Vereinigungen jedenfalls nicht ausgeschlossen werden konnten –, was sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch in einer Note des Gerichtes vom 28.02.2023 (OZ 73) erklärt wurde. Da dem nicht substantiiert entgegengetreten wurde und auch keine weiteren Anträge auf Offenlegung der Identitäten des Behördenvertreters und der Behördenvertreterin mehr gestellt wurden, war eine Offenlegung der Identitäten vom Gericht auch nicht vorzunehmen.

Anzumerken bleibt, dass dem Gericht die Identitäten der Beteiligten jedenfalls bekannt sind und auch deren Zugehörigkeit zur Behörde geprüft wurde, sodass die Teilnahme von Unbefugten an der mündlichen Verhandlung dahingehend ausgeschlossen werden kann.

2.7.3. Dass im Verfahren wegen der Ermittlungslücken der Behörde nicht mit einer Zurückverweisung an das Bundesamt vorgegangen wurde, wurde nicht explizit beanstandet. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass eine Zurückverweisung vom Bundesverwaltungsgericht der Judikatur zufolge nur bei Aussicht auf eine Verfahrensbeschleunigung vorzunehmen ist; die Anordnung der Ergänzung eines Sachverständigengutachtens sei vom Gericht vorzunehmen, weil dies im Interesse der Raschheit läge (vgl. VwGH 9.9.2015, Ra 2014/04/0031). Zu Beginn des Berufungsverfahrens wurde bekannt, dass die Staatsanwaltschaft XXXX ein Gutachten zur Plausibilität des Vorbringens über die Geschehnisse in Syrien – wenn auch mit einer anderen Zielrichtung, nämlich die Klärung der Frage, ob der BF wegen der Tötung von Menschen im Rahmen einer terroristischen Organisation nach österreichischem Recht zu bestrafen ist, aber mit grundsätzlich den auch im gegenständlichen Verfahren relevanten Fragestellungen (OZ 29) – zu beauftragen beabsichtigte, was im Oktober 2019 dann auch erfolgte und wodurch eine separate Beauftragung eines Gutachtens durch die Behörde genauso wie durch das Gericht untunlich schien (dass das Gutachtens trotz regelmäßiger Urgenzen letztendlich nicht erstellt wurde und dementsprechend das strafrechtliche Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde, war zu diesem Zeitpunkt nicht vorhersehbar), weshalb eine Zurückverweisung vor diesem Hintergrund weder als sinnvoll noch in Einklang mit den Vorgaben der diesbezüglichen Judikatur der Höchstgerichte zu sehen war.

2.7.4. Trotz des Umstandes, dass dem BF im erstinstanzlichen Verfahren das Vorbringen über die Geschehnisse in Syrien geglaubt wurde, vermochte das Bundesverwaltungsgericht dem, wie bereits bemerkt, nicht zu folgen. Zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens zu den behaupteten Gefährungen im Falle der Rückkehr wurde zunächst ein Gutachten zu bestimmten Fragestellungen (etwa zu den Fragen, ob die bislang verfügbaren Aussagen und Angaben des BF, insbesondere zur Ausbildung und Tätigkeit der YPG nachvollziehbar sind, ob die Schilderungen zu seinen Stationierungen in Syrien mit den bekannten Gebieten und Einsätzen der YPG in Einklang zu bringen sind, ob die Schilderungen zu den Kampfhandlungen und der Tötung von türkischen Soldaten nachvollziehbar sind und ob die Schilderungen auf „Insiderwissen“ schließen lassen oder ob vor dem Hintergrundwissen des Sachverständigen etwas auf die Konturierung der Geschichte hinweist, ob die Angaben des BF zu den ihm bekannten KommandantInnen nachvollzogen werden können, welches Gefährdungsprofil der BF bei Wahrunterstellung bei einer Rückkehr in die Türkei aufweist und ob Themenbereiche bislang nicht ausreichend behandelt wurden, um eine endgültige Einschätzung vornehmen zu können) beauftragt. Im Detail wird auf den Beschluss zur Bestellung des Gutachters (OZ 38) und die Ausführung des Gutachtens des Herrn XXXX vom 12.07.2022 (OZ 39), welche auch einem schriftlichen Parteiengehör unterzogen wurde, verwiesen.

Zusammenfassend identifizierte der Gutachter in den einzelnen Kapiteln mehrere Themenbereiche, die Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen des BF bedingen würden oder die bislang nur unzureichend erörtert worden seien und auf Basis derer dann die Befragung des Gerichtes in der mündlichen Verhandlung erfolgte. Aus Platzgründen wird auf das im Akt erliegende Gutachten verwiesen, welches in diesem Erkenntnis nur auszugsweise zitiert werden soll.

An dieser Stelle sei das Augenmerk besonders auf die Ausführungen des Gutachters zur Frage, ob die bisherigen Ausführungen des BF auf „Insiderwissen“ schließen lassen, gelenkt, wozu der Gutachter zusammengefasst Folgendes ausführte: Die vorgetragene Geschichte des BF erscheine grundsätzlich plausibel. Der zeitliche Ablauf der militärischen Entwicklungen im syrischen Kampfgebiet sei in weiten Teilen zutreffend. Gleiches gelte für die Aussage zu seiner Einheit, deren und seiner eigenen taktischen Rolle, den Einsatzgrundsätzen, die er als Scharfschütze befolgt habe und dem militärischen Vorgehen der YPG bzw. des IS und der türkischen Sicherheitskräfte. Einige Bezüge zwischen zeitlichen Ereignissen und konkreten Örtlichkeiten seien aber nicht exakt. Außerdem falle auf, dass fast sämtliche Zahlenangaben ungenau oder offenbar übertrieben seien (Höhe der monatlichen Bezüge, Reichweite der Waffen, möglicherweise Entfernung des mutmaßlichen Tatortes zur Stadt Mandbisch). Festzuhalten sei ferner, dass es sich bei nahezu sämtlichen Aussagen des BF zum Kampfgeschehen in Syrien und der Funktionsweise der YPG und seinen Einsätzen um allgemein zugängliche Informationen handle. Die Kämpfe der YPG und die türkischen Militäroperationen seien in offenen Quellen hinreichend dargestellt worden. Außerdem lägen etliche Erlebnisberichte oder journalistische Schilderungen des Kampfes der YPG vor. Um klassisches Insiderwissen handle es sich bei den Ausführungen des BF daher nicht. Unter Bezug auf die Aussagen des BF bei der Behörde, wonach er Fotos vorlegen könne, führte der Gutachter weiters aus, dass es ungewöhnlich sei, wenn der BF dann doch über keinerlei „Handyfotos“ oder sonstige Aufnahmen aus seiner Zeit in Syrien verfüge. Während der Schutz von personenbezogenen Daten der eigenen Kämpfer und die Verschleierung von Klarnamen von Seiten der YPG weit verbreitete Praxis sei, sei die mediale Darstellung von Erfolgen gegen den militärischen Gegner oder die mediale oder propagandistische Pflege des Märtyrertums weit verbreitet. In anderen Fällen hätten Kämpfer Fotos von Kampfhandlungen, die in Syrien stattgefunden hätten, auf ihren „Handys“ gehabt.

In seiner schriftlichen Stellungnahme tätigte der BF Bemerkungen zu den Ausführungen des Gutachtens, nämlich zu den Ausführungen über die Reichweiter des verwendeten Gewehres und seinem Sold. Ferner gab der BF an, dass er keine Fotos auf seinem „Handy“ habe. Die Verwendung von „Handys“ sei in den Spezialeinheiten verboten gewesen und sei es auch regelmäßig zu Durchsuchungen gekommen. Darüberhinaus wurde das Gutachten nicht beanstandet, sondern vielmehr angegeben, dass dieses plausibel und über weitere Teile nachvollziehbar sei (OZ 45). Welche Teile konkret nicht plausibel seien wurde nicht angegeben und es wurden auch keine weiteren Bemerkungen getätigt oder Beweisanträge gestellt. Aus Sicht des Gerichtes scheint das Gutachten übersichtlich und nachvollziehbar. Auch von Seiten des Bundesamtes wurden keine Beanstandungen oder Bemerkungen vorgebracht, weshalb sich das Gericht nicht zur Beauftragung von Verbesserungen oder Erklärungen durch den Gutachter veranlasst sah.

In der mündlichen Verhandlung wurde dem BF dann Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Befürchtungen darzulegen und sein Vorbringen durch Beantwortung gezielter Fragen auf Basis der im Gutachten identifizierten Schwachstellen oder Lücken der Geschichte zu ergänzen bzw. zu erklären, seine schriftlichen Einwände und Bemerkungen gegen die Ausführungen des Gutachtens näher zu erklären und weitere Erklärungen oder Beweisanträge abzugeben.

Zur Befragung durch das Gericht ist zu beachten, dass ein Gutteil der Fragen bereits im Gutachten ausführlich behandelt wurde, welches dem BF vor der Befragung bereits bekannt gegeben wurde. Die konkreten Themen und Fragestellungen zu den bislang nicht behandelten Themenbereichen wurden dem BF vor der mündlichen Verhandlung nicht bekanntgegeben, um dem BF die Möglichkeit einer authentischen Darstellung nicht zu nehmen und eine fundierte Glaubwürdigkeitsprüfung vornehmen zu können. In der Verhandlung wurden die wesentlichen Teile des Gutachtens erörtert und wurden dem BF Fragen aus den bislang nicht ausführlich behandelten Themenbereichen gestellt, womit dem BF auch die bislang nicht oder nur unzureichend erörterten Themenbereiche offengelegt wurden.

Im Einzelnen gestaltete sich die Befragung des BF zu den Geschehnissen in Syrien wie folgt (auszugsweise Zitierung aus dem Verhandlungsprotokoll, Tippfehler korrigiert):

„[…] RI: Der Gutachter hebt hervor, dass Ihre Aussage über Ihre Motive, Syrien zu verlassen nicht mit den tatsächlichen Abläufen der politischen Ereignisse zusammenpassen.

Die RI zitiert aus dem Gutachten S. 54.

RI: Können Sie das erklären?

BF: Es war ein Gerücht, dass die Amerikaner sich komplett zurückziehen. Sie haben sich nicht komplett zurückgezogen, sondern nur teilweise. Das ist dann später passiert. Wo ich das angegeben habe, da waren die Amerikaner noch in Syrien. Und dann haben alle gesehen, dass sie sich zurückgezogen haben. Was soll daran falsch sein?

RI verliest noch einmal den Wortlaut des GA Seite 53.

BF: Es war ein Gerücht, das sagte ich schon. Ich habe dann Angst bekommen und habe dann geschaut, dass ich nach Österreich komme. Die Türkei haben Anschläge verübt, wo sie halt die Leute vermutet haben. Offiziell ist die Todesstrafe zwar abgeschafft, aber nur offiziell. Inoffiziell gibt es sie noch.

RI: Sie gaben in Ihrer Stellungnahme zum Gutachten die Ausführungen betreffend die Schussweite an, dass die Umweltbedingungen und die Erddrehung zu berücksichtigen wären. Was konkret meinen Sie, wenn Sie angeben, die Erddrehung hätte berücksichtigt werden müssen? Hat sich die Erde in ihrer Drehung zur Zeit der Schussabgaben und bezogen auf Ihren Standort Ihrer Meinung nach in besonderer Weise verhalten?

BF: Das war nur meine Abschätzung, das mit der Entfernung. Wenn die Erddrehung und die Position des Schießenden im akzeptablen Bereich sind, dann kann man weiter schießen, als es vorgegeben ist. Was ich mit der Erddrehung meine, dass sich die Erde ja nur in eine Richtung dreht, und wenn man in die entgegengesetzte Richtung schießt, dann kann man nicht so weit schießen. Auch die Anziehungskraft spielt eine Rolle. Es geht im Wesentlichen um den Zielpunkt, wie die Erde sich dreht. Ich gebe Ihnen als Beispiel einen Autofahrer, auf den geschossen werden soll. Wenn das Auto nach links fährt, muss ein bisschen darüber hinaus nach links gezielt werden, sodass der Autofahrer dann das Ziel trifft und nicht das Ziel den Autofahrer. Er muss in das Ziel reinlaufen. Und das gleiche Prinzip gilt zur Erddrehung. Es macht zwar nicht so viel aus, aber je weiter das Ziel entfernt liegt, desto relevanter wird das.

RI: Aber die Erde dreht sich doch immer gleich, egal an welcher Position man Schüsse abgibt, oder sehen Sie das anders?

BF: Nein, je nachdem muss man sich das ausrechnen.

BehV2: Es geht um die Schussabgabe: Mit welchem Gewehr haben Sie geschossen?

BF: Mit der Kanas Dragunov.

BehV2: Welche Munition haben Sie verwendet?

BF: 7,65.

BehV2: Das ist das Kaliber, welche Munition haben Sie verwendet?

BF: Scharfschützenmunition für die Dragunov.

BehV2: Welche Munition von den Abmessungen her haben Sie verwendet? Sie behaupten, Sie sind als Scharfschütze tätig gewesen. Welche Munition haben Sie verwendet?

BF: Ich weiß nicht genau die Länge, aber sie war ungefähr so lang (der BF zeigt mit Zeigefinger und Daumen ein Ausmaß von etwa 10 cm). Ich bekomme nur Munition und keine Verpackung.

BehV2: Welches Zielfernrohr haben Sie verwendet?

BF: Es war etwas Amerikanisches. Irgendetwas mit fireblade oder fireblack.

BehV2: Welche Vergrößerung hatte dieses Zielfernrohr?

BF: Eine 4-fach Vergrößerung mit einem roten Ziel innen drinnen, einem Fadenkreuz. Das war nachtsichttauglich und infrarot.

BehV2: Welches Geschoßgewicht hatte die verwendete Munition?

BF: Ich habe das nicht in Österreich oder Deutsch gelernt. Meinen Sie das, was rausgeht? Das hat vielleicht 10 Gramm gehabt. Das war ein Bleigeschoß. Wenn ich den Truppen zeigen möchte, wo der Gegner ist, dann nehme ich Feuermunition die leuchtet. Es gibt auch explodierende Munition.

BehV2: In dem Fall, wo Sie einen Schuss von 1.500 Meter getätigt haben, welches Geschoß haben Sie da verwendet?

BF: Normales Bleigeschoß.

BehV2: Können Sie mit der Bezeichnung „V0“ etwas anfangen?

BF: Nein.

BehV2: Das ist die Geschwindigkeit, mit der das Geschoß den Lauf verlässt.

BehV2: Auf eine Entfernung von 1.500 Meter, mit der Munition, die Sie verwendet haben und in dem konkreten Fall: Wie weit und um wieviel höher mussten Sie zielen, um den Geschoßabfall zu kompensieren?

BF: 6 bis 7 cm auf 1.400 Meter Entfernung. Wenn Sie einen Kopfschuss machen wollen, dann zielt man auf die Brust.

BehV2: Auf welche Weise haben Sie die Entfernung geschätzt?

BF: Normalerweise steht jemand neben mir, der einen Entfernungsmesser hat, der mir assistiert. Aber nach dem wir in den Kampf zogen, haben wir das nicht mehr für notwendig erachtet. Wir zusammen waren 9 Leute. Der Assistent hat auch einen Windmesser. Ganz alleine kann der Scharfschütze normalerweise nicht agieren.

BehV2: Wie haben Sie ohne zweite Person die Entfernung geschätzt?

BF: Das war Augenmaß. Ich habe so oft geschossen, da weiß man schon, wie das geht.

BehV2: Wo haben Sie diese Person dann getroffen?

BF: Ich habe sie am Hals getroffen.

BehV2: Wohin haben Sie gezielt?

BF: Ich habe auf dem Magen gezielt.

BF berichtigt sich in der Folge: Ich habe auf den Kopf gezielt.

RI: Sie gaben an, Sie seien in den „Kobanekrieg“ gezogen. Wann genau sind Sie denn dort hingekommen und von wo aus sind Sie über die Grenze nach Syrien?

BF: Es war Ende 2014, Anfang 2015. Die Peshmerga sind reingegangen und ich bin mit diesen mitgegangen.

RI: Wie sind Sie den rekrutiert worden? Man geht doch nicht einfach so nach Syrien und schließt sich bewaffneten Verbänden an. Wie ist es dazu gekommen?

BF: Es gibt so kurdische Cafés. Dort ist immer irgend jemand, der Leute kennt. Die wissen, wie man über die Grenze geht.

RI: Können Sie das näher beschreiben?

BF: Sie reden ja mit den Leuten und ich habe ihnen gesagt, ich möchte nach Syrien gehen. Wir hatten ein 5-stündiges Gespräch. Wir haben gemeinsam getrunken und dann habe ich gesagt, ich möchte auch mitgehen.

RI: Was waren oder sind die ideologischen Ziele der YPG? Was sind die Grundlagen für ihr Wirken und von welchen Personen oder Organisationen wurden die Grundsätze grundlegend geprägt? Haben Sie etwas darüber erfahren oder gelernt?

BF: Ich habe mir diesen Krieg im Fernsehen und Internet angeschaut und ich habe auch alles gelesen, was es gibt.

RI: Was sind die ideologischen Ziele der YPG?

BF: Das erste Ziel war, die IS wegzuschieben. In zweiter Linie ging es um die Errichtung eines kurdischen Staates. Das Gebiet Mesopotamien sollte zurückerhalten werden.

RI: Was sind die ideologischen Grundsätze? Gibt es Organisationen?

BF: Es ist sehr kompliziert. Ihren Ursprung hat es Anfang des 19. Jahrhunderts. Attatürk hat uns ein Gebiet versprochen. Wir haben geholfen, dann hat er es wieder zurückgenommen und es gab keine Autonomie. Die YPG ist eine in Syrien ansässige Einheit. Ich selber habe aber keine Leute getroffen in der YPG, die von der PKK kommen. Irgendwann setzt man sich mit gewissen Fragen auseinander. Ich habe mich auch gefragt, was bin ich? Ich bin zwar in Österreich aufgewachsen. Dann habe ich gesehen, dass die Türkei die Kurden unterdrücken. In erster Linie ging es, wie gesagt, um den IS und dann um ein Autonomiegebiet.

RI: Wie sollte dieses Autonomiegebiet ausschauen?

BF: Ich habe mich mit den staatlichen Grundfragen nicht auseinandergesetzt.

RI: Haben Sie gewisse Schulungen erhalten, was die Ideologie betrifft?

BF: Nein, habe ich keine erhalten. Natürlich gab es Gespräche unter Kollegen, wie wir zusammengesessen sind.

RI: Wie lang waren Sie in Syrien? Waren Sie ununterbrochen dort oder waren Sie zwischenzeitig wieder in der Türkei oder anderswo?

BF: Die Zeitangaben kann ich nicht mehr genau tätigen, aber so um die drei Jahre, neun Monate, bis maximal viereinhalb Jahre.

RI: Bei Ihrer Asylantragstellung haben Sie angegeben, dass Sie von 2012 an in Syrien gelebt haben (AS 805). Bei der Behörde haben Sie angegeben, dass Sie vor damals (Befragung im Jahr 2019) sieben Jahren, als Sie nach Syrien gingen –zurückgerechnet vom Zeitraum der Befragung muss das also 2012 gewesen sein – Ihre Identitätsdokumente vernichtet haben. Später gaben Sie an, dass Sie nach Ihrer Ausreise aus Österreich im April 2010 fünf bis sechs Jahre in verschiedenen türkischen Städten gelebt hätten bis der Kobane Krieg ausgebrochen ist und Sie hätten beschlossen, mitzukämpfen. Kobane wurde aber bereits im Jahr 2014 überfallen. Dementsprechend geben Sie auch an, Sie seien nach Syrien gegangen als Ihre Lebensgefährtin schwanger war; ihr einziges Kind war Anfang 2019 3 ½ Jahre alt. Demnach wäre der Beginn der Schwangerschaft etwa im Herbst 2014 zu sehen. Sie gaben auch an, Sie hätten drei Monate lang als Scharfschütze in Syrien operiert. Nachdem Sie spätestens Ende 2018/Anfang 2019 aus Syrien ausgereist sind, wären Sie dieser Angabe nach zumindest seit dem Jahr 2016 in Syrien gewesen. Können Sie diese Abweichungen in Ihren Aussagen erklären?

BF: Vielleicht liegt es daran, dass ich keine konkreten Angaben gemacht habe.

RI: Bitte schildern Sie mir so gut Sie es in Erinnerung haben überblicksartig die einzelnen Aufenthaltsorte in Syrien und machen Sie auch zeitliche Angaben dazu. Wenn Sie keine genauen Zeitangaben mehr haben, schildern Sie zumindest, zu welcher Jahreszeit Sie wohin gekommen sind oder was Ihnen sonst noch in Erinnerung geblieben ist.

BF: Als ich nach Syrien gereist bin, war ich zuerst in XXXX . Dort war ich 4 Monate. Vier Monate habe ich gekämpft, und zwei Monate habe ich Einschulung gehabt. Ich berichtige, ich war daher 6 Monate in XXXX . Dann sind wir nach XXXX gegangen, dort war ich zwei oder drei Wochen. Dann war ich in XXXX , da war ich ungefähr eine Woche. Dann bin ich nach XXXX und dann nach XXXX . Dann in XXXX , dann in XXXX , dann in XXXX . In mehreren Gebieten bin ich gewesen, aber die einzelnen Dörfer kann ich nicht nennen.

RI: Stimmt die Reihenfolge?

BF: Ich bin kreuz und quer gegangen. Es gibt keine Kasernen dort. Ich habe das jetzt durcheinander aufgezählt, weil ich die Zeit sowieso nicht mehr weiß.

RI: Können Sie das noch in eine ungefähr richtige Reihenfolge bringen, wo Sie waren?

BF: Nein. Es ist zu lange her.

RI: In den verschiedenen Befragungen gibt es nicht gänzlich einheitliche Angaben über die Tötung von Soldaten – drei Soldaten umgebracht (Erstbefragung) vs. 2-3 Soldaten erwischt; zwei seien tot, einer sei vermutlich nur verletzt (Aussage bei der Behörde). Wie kommt es zu dieser Abweichung in den Aussagen?

BF: Den einen habe ich am Arm getroffen, ob er gestorben ist, das weiß ich nicht.

RI: Wo genau sind nun die Soldaten getötet worden?

BF: Momentan weiß ich das nicht. Sie waren auf Panzer. Wenn ich gefragt werde, wo genau ich die Soldaten erschossen habe, gebe ich an, dass es in der Nähe von XXXX war, also zwischen XXXX und XXXX .

RI: Es gibt einen Widerspruch in Ihrer Aussge bei der Behörde (AS 911, Protokoll S. 9/10). Die Tötung der Sodaten sei erfolgt, als sie in XXXX einmaschierten. Der Ort, an dem Sie geschossen hätte, sei 30 km von XXXX entfernt. XXXX und XXXX liegen aber einem über das Internet zugänglichen Rechner (https://www.luftlinie.org ) zufolge 96,58 km (Luftlinie) bzw. 144,78 km (Fahrstrecke) entfernt. Können Sie das erklären?

BF: Man kann die Entfernung nicht einschätzen. Wir sind 2 Tage gelaufen. Deshalb kann ich dazu keine genaue Angabe machen. Ich weiß nur, dass ich zwei Tage gelaufen bin. Es war ein hügeliges Gebiet. Normalerweise wären es 72 km bei zwei Tage laufen.

[…]

 

RI: Sie geben an, Markierer der türkischen Artillerie erschossen zu haben. Sie seien zwischen die Fronten gekommen. Zwischen welche Fronten sind Sie gekommen?

BF: Als die Türkei die Operation gestartet hat. Durch meine Verletzungen wurde ich in den Rückdienst versetzt. Das war in XXXX stationiert und die Türkei hat eine Operation gestartet.

RI wiederholt die Frage.

BF: Wie zwischen den Fronten gekommen? Ich war ja an der Front. Ich war weit drinnen im Gebiet.

RI verliest die Anwort aus Akt Seite 911.

BF: Ja, jetzt kann ich mich erinnern. Wir haben uns im Gebiet verteilt. Die freie syrische Armee ist über uns gegangen. Die kurdische Front hat sich hinter uns positioniert. Die freie syrische Armee ist rübergegangen und hinter ihnen waren die Türken. So bin ich dazwischen gekommen.

RI: Schildern Sie mir noch einmal genau, wie die Truppenbewegungen aus Ihrer Sicht wahrgenommen wurden von Ihrer Position aus.

BF: Es war etwa 15 bis 20 Kilometer im Landinneren. Dann sind sie mit Panzerwagen und gepanzerten Wagen gekommen. Sie sind auf uns zugekommen. Wir mussten schießen und haben uns dann zurückgezogen. Ich musste mich zurückziehen. Nach dem ich die Soldaten erschossen habe.

RI: Wenn Sie sagen, die Truppen haben sich auf Sie zubewegt: Wer war vorne und wer war hinten?

BF: Die Türken waren hinter der freien syrischen Armee. Die freie syrische Armee hat die Front verfolgt. Nachgefragt gebe ich an, dass sich die freie syrische Armee über mich bewegt hat. Damit meine ich, dass sich die Einheiten auf mich zubewegten und die freie syrische Armee dann über meine Position kam, sodass ich dann vor mir Türken hatte und hinter mir die freie syrische Armee.

RI: Woran haben Sie die Einheiten der FSA erkannt? Wie konnten Sie sich zurück zu Ihrer Einheit begeben?

BF: Die sind ja uniformiert. Jeder Soldat hat Hoheitszeichen. Die haben an den Ärmel die syrische Flagge. Die Syrer sind von der türkischen Armee ausgerüstet worden, deswegen haben sie die gleichen Uniformen gehabt. Ich habe sie dann durch die Hoheitszeichen unterscheiden können. Es waren auch gepanzerte Wagen dabei und ich konnte sie an den Waffen erkennen. Die syrische Armee hat keine Leopardpanzer.

RI: Sie geben an, die türkischen Soldaten seien etwa zeitgleich zum Angriff auf XXXX getötet worden. Welchen Angriff meinen Sie?

BF: Wir wollten XXXX einnehmen, waren aber in XXXX beschäftigt, weil die Türkei eine Offensive gestartet hat, mussten sich Teile von uns dort hin zurückziehen.

RI: Können Sie das zeitlich ungefähr einordnen?

BF: Ungefähr 2017.

RI: Machen Sie bitte detaillierte Angaben zu Ihrer Ausbildung, vor allem zur Organisation und dem Ablauf.

BF: Anfänglich war es nur Theorie, Sport usw., militärtechnische Übungen. Nachdem das erklärt wurde, geht man dann schießen und wenn man da gut ist, wird man gefragt, ob man Scharfschütze werden will. Es gab zB eine Kältekammer. Dort musste man warten, da war man eingefroren. Nachgefragt gebe ich an, dass die Ausbildung etwa 2 bis 3 Monate dauerte. Zweitweilig war ich auch im Kampf. Auch, wie man sich zB versteckt, wie man sich tarnt usw. Das waren alles Inhalte der Ausbildung.

Der BF erklärt ausführlich über militärische Techniken wie zB den Umgang mit dem Tarnnetz usw.

RI: Bitte erklären Sie mir wie es nach Ihrer Ausbildung weiterging. Wie konkret sind Sie eingesetzt worden?

BF: Wenn man an der Front nicht mehr weiter konnte, mussten wir eingreifen. Es war kein ständiger Kampf. Ich habe eine Gruppe von 9 Leuten gehabt. Man hat uns primäre Ziele gezeigt, und die haben wir dann verfolgt. Es gab ein GPS-Gerät.

RI: Welche Einsatzgrundsätze für Scharfschützen wurden Ihnen vermittelt? Wie haben Sie die vermittelt bekommen?

BF: Man darf nicht auf Zivilisten schießen. Man darf keinen Zivilisten schädigen, da musste man sich sogar vorher zurückziehen. Man sagt einem Scharfschützen nicht ständig, was er zu tun hat. Da muss er selber schauen, was zu tun ist.

RI: Können Sie mir sagen, wie sich der Scharfschützeneinsatz im nicht urbanen Gelände vom Einsatz im Häuserkampf unterscheidet?

BF: Häuserkampf ist schwieriger, weil es viele Positionen gibt, in denen sich Scharfschützen verstecken können. Wir haben ja auch gegnerische Scharfschützen. Im ländlichen Gebiet ist die Tarnung wichtig, je nachdem wie das Gelände beschaffen ist. Die Tarnung ist immer wichtig, aber im städtischen Kampf gibt es einfach viele Positionen. In der Stadt gibt es Winkel zu beachten. Im ländlichen Gebiet gibt es nicht so viele Barrieren für die Schussabgabe. Man kann sich dort freier bewegen. In der Stadt gerät man leichter in ein Schussfeld, weil es mehr Positionen gibt.

RI: Was wissen Sie grundsätzlich vom Ausbildungswesen bei der YPG? Gibt es zentrale Ausbildungsstätten oder spezielle Ausbildungsstätten für verschiedenen Ausbilundgsrichtungen (wie etwa Offiziere, Unteroffiziere, Sanitäter, Scharfschützen etc.), wer sind die Ausbilder, wie wird man Ausbilder etc.?

BF: Wenn sie Kampferfahrung haben und eine gewisse Vorgeschichte haben. Man muss ja auch etwas vom Krieg verstehen. Mit der Zeit wechselt man seine Position, es gibt eine hierarchische Struktur. Nachgefragt zu den Ausbildungsstätten gebe ich an, dass es die natürlich gibt, überall verteilt, es gibt mehrere. Es gibt sie im Gebirge, es gibt sie in der Stadt.

RI: Warum haben gerade Sie eine relativ hohe Entlohnung bekommen, zumal Sie ja eine Führungsaufgabe auf unterster Ebene hatten?

BF: Ich habe das Geld bekommen, ich habe nicht nachgefragt.

RI: Was können Sie dem GA entgegenhalten?

BF: Jeder in meinem Team hat genau das gleiche verdient.

RI: Wie wurden Sie nach XXXX verlegt? Ab wann nahmen Sie an Kampfhandlungen teil? Wie sahen die ersten Tage dieser Kämpfe aus?

BF: Von XXXX hat man mich nach XXXX gebracht in einen gepanzerten Jeep. Gefolgsleute waren auch mit. Ein paar Kilometer vor der Front sind wir ausgestiegen und hinüber. Da haben wir dann Position bezogen und gewartet, bis die Front zu uns kam. Das ging 3 bis 4 Monate lang. Nachgefragt gebe ich an, dass das auch der Einsatz war, bei dem die Soldaten erschossen wurden. Einer war Panzerkommandant. Der andere hatte einen niedrigeren Rang.

RI: Wohin sind Sie nach Ihrem Einsatz in XXXX abkommandiert worden und auf welchem Weg fand der Rückzug aus XXXX aus?

BF: Der Mann hat gesagt, dort ist etwas, dann sind wir dorthin. Man hat uns immer kommandiert. Konkret zum Weg gefragt, gebe ich an:

RI vermerkt, dass der BF auf ein Blatt schaut und angibt, dass vielleicht da etwas Näheres draufsteht.

RI: Welches Blatt haben Sie vor sich liegen?

BF: Das ist eine Karte.

BF zeigt die Karte in die Höhe. Es handelt sich dabei um einen Ausdruck einer Landkarte.

BF: XXXX .

RI bemerkt, dass der BF noch Stapel von Papieren vor sich liegen hat.

BehV1: Ich beantrage, dass das, was der BF gerade verwendet, zum Akt als Kopie genommen wird.

BF protestiert.

BF: Sie wollten genau wissen, deshalb habe ich nachgeschaut.

Der vorführende Beamte der JA übergibt die vor dem BF liegenden Papiere der RI. Die Unterlagen werden zum Akt gegeben.

BF und RV beantragen, dass diese am Ende der Verhandlung zurückgegeben werden, da sie Gegenstand des Parteiengehörs waren.

RI: Ich behalte die Unterlagen zur Dokumentation der Geschehnisse im Verhandlungssaal im Akt.

RI: Können Sie sonstige Angaben zu Ihren Einsätzen in XXXX und XXXX machen? In welchem Jahr und zu welcher Jahreszeit waren Sie dort? Wie konkret waren Sie dort eingesetzt? Gibt es besondere Vorkommnisse, an die Sie sich erinnern können?

BF: Ich habe gesagt, dass ich in den viereinhalb Jahren kreuz und quer eingesetzt worden bin. Es ist Kriegsgebiet, und es ist ja nicht so, als würde man von Vorarlberg nach Wien fahren. Es sind so viele kleine Dörfer in der Umgebung. Es ist unmöglich, dass man das nachvollzieht.

RI: Sie gaben bei der Behörde an, Sie hätten Narben von den Kampfhandlungen. Können Sie mir zeigen wo und darf ich mir die näher ansehen?

BF: Ich habe unter dem Bart eine Narbe von einem Einschuss und ich habe auch eine Steckschusswunde unter meiner Achsel. Das im Gesicht war von Schrapnellen. Von mir aus kann mich ein Gerichtsmediziner anschauen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich an der Hand keine Narbe habe.

BF möchte noch bemerken, dass er nicht von Anfang an alles abgelesen hat.

RI hält dazu fest, dass der BF durchaus frei erzählt hat, allerdings kann nicht mehr genau festgehalten werden, zu welchem Zeitpunkt der BF welche Unterlagen eingesehen hat.

RI: In Pressemeldungen wird ein Datenstick genannt, auf dem Dokumente sind, aus denen Ihre Zugehörigkeit zum IS hervorgehen sollte. Was hat es damit auf sich? Waren Sie jemals Mitglied des IS? Standen Sie diesem nahe?

BF: Meine Asylakte wurden an die Presse weitergeleitet. Die Anstandsleiterin hat behauptet, dass ich für den IS gekämpft habe. Ich habe tatsächlich nie für den IS gekämpft, ich habe gegen den IS gekämpft.

[…]“.

 

Die Ergebnisse der Befragung des BF in der mündlichen Verhandlung bestätigen zunächst die Einschätzung des Gutachters, wonach einige Bezüge zwischen zeitlichen Ereignissen und konkreten Örtlichkeiten nicht exakt sind. Dazu ist grundsätzlich anzumerken, dass es nach der inzwischen vergangenen Zeit durchaus verständlich ist, dass Detailwissen verloren geht. Allerdings ist doch auch hervorzuheben, dass der BF bereits vor dem Bundesamt – die Einvernahme erfolgte am 17.01.2019, also doch zeitnah nach der behaupteten Ausreise des BF aus Syrien gegen Ende des Jahres 2018 – zunächst keine exakten Angaben machte und die Aussagen anlässlich eines weiteren Termines zur Befragung, in welcher offenbar nach Details gefragt werden sollte, verweigerte (Einvernahmeprotokoll vom 25.06.2019, Behördenakt S. 1601 ff). Ferner ist aus der Aussage des BF auch abzuleiten, dass nicht nur kein Detailwissen vorhanden ist. Vielmehr konnte der BF nicht einmal mehr eine ungefähre Reihenfolge seiner Aufenthaltsorte in Syrien angeben, obwohl ihm mitgeteilt wurde, dass er auch schildern könne, zu welcher Jahreszeit er etwa an welchen Orten war oder was ihm sonst noch in Erinnerung blieb. Der BF konnte aber nicht einmal mehr eine grobe oder ungefähre Reihenfolge der Orte nennen, an denen er sich in Syrien aufgehalten hätte, und vermochte auch sonst keine nennenswerten Informationen, Eindrücke oder dergleichen über seine Aufenthalte preiszugeben bzw. zu schildern (Verhandlungsprotokoll S. 16).

 

Dazu tritt, dass sich die Angaben über den Aufenthalt in Syrien im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht als nicht konsistent erweisen: Bei seiner Asylantragstellung gab der BF an, dass er von 2012 an in Syrien gelebt habe (AS 805), bei der Behörde gab er an, dass er vor damals [Befragung im Jahr 2019, Anm.] sieben Jahren, als er nach Syrien ging, seine Identitätsdokumente vernichtet hätte. Zurückgerechnet vom Zeitraum der Befragung musste das also im Jahr 2012 gewesen sein. Später gab er aber an, dass er nach seiner Ausreise aus Österreich im April 2010 fünf bis sechs Jahre in verschiedenen türkischen Städten gelebt hätte bis der „Kobane-Krieg“ ausgebrochen sei und er dann beschlossen hätte, mitzukämpfen. Kobane wurde im Jahr 2014 überfallen und gab der BF im erstinstanzlichen Verfahren auch an, er seien nach Syrien gegangen als seine Lebensgefährtin schwanger war. Das Kind des BF war seinen eigenen Aussagen zufolge Anfang des Jahres 2019 3 ½ Jahre alt, woraus abzuleiten ist, dass der Beginn der Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin etwa im Herbst 2014 zu datieren ist, was mit der vorhin zitierten Aussage über die Ausreise aus der Türkei übereinstimmt, nicht jedoch mit der davor zitierten Aussage über seinen Aufenthalt in Syrien ab dem Jahr 2012. Mit den bisherigen Angaben steht auch die Aussage, der BF hätte drei Jahre lang als Scharfschütze in Syrien operiert und er sei spätestens Ende 2018/Anfang 2019 aus Syrien ausgereist, in Konflikt, zumal vor dem Hintergrund der Erzählungen über die zeitlichen Abläufe zur Ausbildung und dem Einsatz zum Scharfschützen ableitbar wäre, dass der BF erst etwa ab dem Jahr 2016 nach Syrien gekommen ist.

Auf Vorhalt dessen in der mündlichen Verhandlung vermeinte der BF lediglich: „Vielleicht liegt es daran, dass ich keine konkreten Angaben gemacht habe.“, womit er die Widersprüche und Ungereimtheiten jedenfalls nicht aufklären konnte.

Der BF konnte auch dem Hinweis des Gutachters, wonach die Aussage des BF über seine Motive, Syrien zu verlassen, nicht mit den tatsächlichen Abläufen der politischen Ereignisse zusammenpassen würden, nicht substantiiert entgegentreten, zumal er nicht plausibel erklären konnte, weshalb er bereits Anfang Dezember den Kontakt zu seinem Schleuser herstellte und dementsprechend bereits einige Zeit davor die Ausreise geplant haben musste, wobei der Rückzug der US-Streitkräfte vom damaligen US-Präsidenten erst am 18. Dezember des Jahres 2018 verkündet wurde. Zwar gab der BF an, dass es Gerüchte gab, jedoch widerspricht diese Aussage den Ausführungen des Gutachters, wonach die Ankündigung zur Überraschung der eigenen Berater und Verbündeten des damaligen Präsidenten erfolgte und eine Debatte in den Medien zuvor nicht erfolgt sei. Diesen Ausführungen des Gutachters trat der BF weder schriftlich noch mündliche entgegenzutreten.

Auch die weiterführende Aussage –„ … Es war ein Gerücht, dass die Amerikaner sich komplett zurückziehen. Sie haben sich nicht komplett zurückgezogen, sondern nur teilweise. Das ist dann später passiert. Wo ich das angegeben habe, da waren die Amerikaner noch in Syrien. Und dann haben alle gesehen, dass sie sich zurückgezogen haben. Was soll daran falsch sein?“ – vermag keine logische Erklärung zur Ungereimtheit rund um das Ausreisemotiv zum besagten Zeitpunkt, nämlich etwa im Zeitraum vom Anfang Oktober bis Mitte November 2018 (dem Einvernahmeprotokoll vom 17.01.2019 zufolge wurde der Ausreisebeschluss vor damals „zwei oder zweieinhalb Monaten“ gefasst; er sei dann noch etwas über einen Monat geblieben; der Anlass für seinen Entschluss zu gehen sei der Beschluss der Amerikaner gewesen, sich zurückzuziehen, AS 908) zu bieten, sondern weist vielmehr auf eine rein situationsbezogene Antwort hin.

Im Einzelnen wird auf die Ausführungen auf S. 54 des Gutachtens zur gegenständlichen Beschwerdesache und die oben zitierte Antwort des BF (Niederschrift der mündlichen Verhandlung S. 11 und Niederschrift der Einvernahme bei der Behörde, S. 908) verwiesen. Anzumerken bleibt, dass dem BF die oben zitierten Ausführungen des Gutachters vor der mündlichen Verhandlung bereits bekannt gegeben wurden und ihm diese in der mündlichen Verhandlung auch neuerlich vorgelesen wurden.

Zum Hinweis des Gutachters, die Angabe, dass der BF auf eine Entfernung von 1.500 Metern zielgenau schießen [und dabei türkische Soldaten töten, Erg.] könne und dass er auf diese Distanz treffsicher sei, erscheine äußerst fraglich (Gutachten S. 51), zumal für sehr gute Schützen mit einer gängigen Variante des vom BF genannten Scharfschützengewehres die maximale Entfernung für Treffer im Kopf oder Brustbereich bei 800 bis 1000 Meter liege, verwies der BF in seiner Stellungnahme zum Gutachten auf die Erddrehung.

Auf die in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage, was konkret er meine, wenn er angibt, die Erddrehung hätte berücksichtigt werden müssen und wie es sich seiner Meinung nach mit der Drehung der Erde zur Zeit der Schussabgaben und bezogen auf seinen Standort konkret und im Vergleich zu anderen Standorten verhielt, vermochte der BF ebenfalls keine plausible Antwort zu erteilen, zumal er lediglich auf allgemeine physikalische Gesetzmäßigkeiten verwies, mit welchen die Frage auch nicht beantwortet werden konnte. Eine Erklärung, aus der ableitbar wäre, weshalb er konkret auf seinen Standort bezogen, allenfalls unterstützt durch günstige Umweltbedingungen oder physikalische Gesetzmäßigkeiten, die Leistung von geübten Scharfschützen und den eingetragenen Weltrekord von 1.350 Meter mit dem verwendeten Gewehr überbieten konnte, vermochte der BF nicht zu erteilen. Dazu wurde folgendes zu Protokoll genommen (auszugsweise Darstellung):

„[…] RI: Sie gaben in Ihrer Stellungnahme zum Gutachten die Ausführungen betreffend die Schussweite an, dass die Umweltbedingungen und die Erddrehung zu berücksichtigen wären. Was konkret meinen Sie, wenn Sie angeben, die Erddrehung hätte berücksichtigt werden müssen? Hat sich die Erde in ihrer Drehung zur Zeit der Schussabgaben und bezogen auf Ihren Standort Ihrer Meinung nach in besonderer Weise verhalten?

BF: Das war nur meine Abschätzung, das mit der Entfernung. Wenn die Erddrehung und die Position des Schießenden im akzeptablen Bereich sind, dann kann man weiter schießen, als es vorgegeben ist. Was ich mit der Erddrehung meine, dass sich die Erde ja nur in eine Richtung dreht, und wenn man in die entgegengesetzte Richtung schießt, dann kann man nicht so weit schießen. Auch die Anziehungskraft spielt eine Rolle. Es geht im Wesentlichen um den Zielpunkt, wie die Erde sich dreht. Ich gebe Ihnen als Beispiel einen Autofahrer, auf den geschossen werden soll. Wenn das Auto nach links fährt, muss ein bisschen darüber hinaus nach links gezielt werden, sodass der Autofahrer dann das Ziel trifft und nicht das Ziel den Autofahrer. Er muss in das Ziel reinlaufen. Und das gleiche Prinzip gilt zur Erddrehung. Es macht zwar nicht so viel aus, aber je weiter das Ziel entfernt liegt, desto relevanter wird das.

RI: Aber die Erde dreht sich doch immer gleich, egal an welcher Position man Schüsse abgibt, oder sehen Sie das anders?

BF: Nein, je nachdem muss man sich das ausrechnen. […]“

Im Einzelnen wird auf die Ausführungen des Gutachters auf S. 51 des Gutachters und die oben unter 2.7.4. zitierte Antwort des BF in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift S. 11 f) verwiesen.

In Bezug auf die vom Behördenvertreter in der Verhandlung gestellten Fragen und Schlussfolgerungen und die zu den Antworten des BF nach der mündlichen Verhandlung beigebrachte Analyse des Bundesamtes ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Schlussfolgerungen und der Analyse zwar um eine nachvollziehbare und gut aufbereitete Darstellung handelt, jedoch wurde diese nicht von einer unabhängigen Person oder Institution erstellt, sondern offenbar von Mitarbeitern der belangten Behörde. Insofern ist anzumerken, dass der Darstellung für sich genommen kein Beweiswert zukommen kann. Wiewohl der Vertreter in der mündlichen Verhandlung vermeinte, dass er den Ausführungen des Bundesamtes nur unter Beiziehung eines Sachverständigen entgegentreten könne, ist auch zu bemerken, dass der BF im Wege seiner Vertretung dieser Darstellung weder substantiiert entgegentrat noch entsprechende Beweisanträge stellte. Die Begutachtung der Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung durch einen vom Gericht zu bestellenden Sachverständigen wurde von keinem der beiden Parteien gefordert.

Darüberhinaus ist grundsätzlich festzuhalten, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Beweisanträge dann abgelehnt werden dürfen, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht ankommt oder wenn das Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – untauglich ist (VwGH 27.02.2003, Zl. 2002/20/0492; 24.04.2003, Zl. 2000/20/0231). Aus sachlicher Sicht setzt ein Beweisantrag voraus, dass er prozessual ordnungsgemäß gestellt wird, denn nur dann ist er als solcher beachtlich. Entscheidend für einen Beweisantrag ist vor allem die Angabe des Beweismittels und des Beweisthemas, also der Punkte und Tatsachen, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag jedoch in der Folge nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsache ist, deren Klärung, wenn diese schon nicht selbst erheblich (sachverhaltserheblich) ist, zumindest mittelbar beitragen kann Klarheit über eine erhebliche (sachverhaltserhebliche) Tatsache zu gewinnen (vgl. dazu Stoll, BAO-Handbuch, 1891). Beweise bei einem nur unbestimmten Vorbringen müssen nicht aufgenommen werden (VwGH 20.01.1988, Zl. 87/13/0022; 24.01.1996, Zl. 94/13/0152).

Die Ausführungen der Behörde fügen sich insgesamt gut in das bereits gewonnene Bild, sie sind teilweise auch durch offene Quellen gedeckt und sind vor diesem Hintergrund auch nicht zu beanstanden, wiewohl ihnen für sich genommen, wie bereits ausgeführt, aber kein Beweiswert zugemessen werden kann. Von einer Verifizierung der Aussagen durch einen geeigneten Sachverständigen konnte aber abgesehen werden, zumal bereits die Antworten auf die Fragen der Richterin zu dem vom Sachverständigen aufgeworfenen Thema der Reichweite der behaupteten Schüsse und die sonstigen Angaben des BF über seinen Aufenthalt in Syrien ein klares Bild über den Wahrheitsgehalt dieser Angaben vermitteln konnte. Selbst wenn man die Aussagen des Rechtsvertreters in der Verhandlung als Beweisantrag deuten möchte, so wäre dieser als nicht erheblich zu qualifizieren.

In diesem Zusammenhang ist vor allem auch darauf zu verweisen, dass die Umstände der Tötung von türkischen Soldaten nicht konsistent dargestellt werden konnten:

In den verschiedenen Befragungen des BF im erstinstanzlichen Verfahren gab es nämlich nicht gänzlich einheitliche Angaben über die allgemeinen Umstände der Tötung von Soldaten, die der BF als Scharfschütze getroffen hätte – drei Soldaten umgebracht (Erstbefragung) vs. 2-3 Soldaten erwischt; zwei seien tot, einer sei vermutlich nur verletzt (Aussage bei der Behörde). Die Frage, wie es zu dieser Abweichung in den Aussagen komme, konnte der BF in der mündlichen Verhandlung nicht aufklären, zumal er lediglich vermeinte, er habe den einen am Arm getroffen, ob er gestorben ist, das wisse er nicht, womit der BF eine neue Variante der Geschehnisse darlegte. Auf die Frage, wo genau die Soldaten getötet worden seien, konnte der BF auch keine präzise Antwort geben – „Momentan weiß ich das nicht. Sie waren auf Panzer. Wenn ich gefragt werde, wo genau ich die Soldaten erschossen habe, gebe ich an, dass es in der Nähe von XXXX war, also zwischen XXXX und XXXX . Nur nebenbei sei noch erwähnt, dass der BF im Jahr 2019 einem Organ der öffentlichen Sicherheit gegenüber angegeben hatte, er habe drei türkische Soldaten getötet, was von Organen der öffentlichen Sicherheit in einem Aktenvermerk festgehalten wurden (Beilage zum Verhandlungsprotokoll).

Auch auf Vorhalt, dass es einen Widerspruch bzw. Ungereimtheit in der Aussage zur Örtlichkeit schon bei der Behörde (AS 911, Protokoll S. 9/10) gebe – die Tötung der Sodaten sei erfolgt, als sie in XXXX einmaschierten. Der Ort, an dem der BF geschossen hätte, sei 30 km von XXXX entfernt. XXXX und XXXX liegen aber einem über das Internet zugänglichen Rechner (https://www.luftlinie.org ) zufolge 96,58 km (Luftlinie) bzw. 144,78 km (Fahrstrecke) entfernt – vermochte der BF keine nachvollziehbare Erklärung zu bieten – „Man kann die Entfernung nicht einschätzen. Wir sind 2 Tage gelaufen. Deshalb kann ich dazu keine genaue Angabe machen. Ich weiß nur, dass ich zwei Tage gelaufen bin. Es war ein hügeliges Gebiet. Normalerweise wären es 72 km bei zwei Tage laufen.“

Insgesamt ist festzuhalten, dass unabhängig von der Frage, welche Leistung der BF als Scharfschütze erbringen kann oder konnte und welches Wissen er um den Gebrauch der bezeichneten Waffe hat, das Vorbringen zur Tötung von türkischen Soldaten schon aufgrund der geschilderten Umstände und den damit einhergehenden Ungereimtheiten nicht glaubhaft dargestellt werden konnte. Auch an dieser Stelle sei angemerkt, dass das Gericht wegen der inzwischen verstrichenen Zeit davon ausging, dass die Erinnerung zwischenzeitlich etwas verblasst ist und nicht mehr alle Details abgerufen werden können. Allerdings ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Ungereimtheit um den Ort des Anschlages auf türkische Soldaten in der Aussage bereits bei der Behörde, also zeitnahe zur behaupteten Ausreise aus Syrien, entstand und es sich dabei auch nicht um ein unwesentliches Detail handelt, sondern um ein zentrales Element der vorgetragenen Geschichte. Bei der Tötung von Menschen handelt es sich zweifellos um ein besonders prägendes Erlebnis, zu welchem zumindest Eckdaten abrufbar sein müssten.

Auch in Bezug auf die zur Zeit der Tötung der Soldaten erfolgten Truppenbewegungen konnte der BF nicht überzeugend darlegen, dass er diese tatsächlich selbst vor Ort erlebt hätte, zumal die oben zitierte Schilderung des BF der Truppenbewegung in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift S. 17 f) auch nicht mit den Ausführungen im Gutachten vereinbar scheint, zumal die Verbände der FSA, der freien Syrischen Armee, den – unwidersprochen gebliebenen – Ausführungen im Gutachten zufolge die Nachhut zur türkischen Armee bildeten. Damit ist nicht verständlich, wenn der BF etwa anführt: „Die Türken waren hinter der freien syrischen Armee. Die freie syrische Armee hat die Front verfolgt.“. Vor dem Hintergrund des Sachverständigenwissens ist auch nicht erklärbar, weshalb sich die Stellung nach einem Vorrücken der feindlichen Kräfte und der teilweisen Bewegung, nämlich der FSA, über seine Position hinweg, derart gestaltete, sodass der BF dann vor sich die Türken und hinter sich die FSA gehabt hätte. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen auf S. 46 des Gutachtens und die oben unter 2.7.4. zitierte Antwort des BF (Niederschrift S. 17 f) verwiesen.

Ferner entsprechen die Angaben des BF auch nicht dem Sachverständigenwissen über die Ausbildung und das Training von YPG-Kämpfern. Dazu befragt, konnte der BF nur sehr vage Angaben machen und lassen seine Aussagen doch eher darauf schließen, dass er selbst keine gezielte Ausbildung erhalten hätte und das Vorgehen der YPG bei der Ausbildung von Kämpfern als grundsätzlich nicht von besonderen strategischen Überlegungen durchwirkt anzusehen ist –„BF: Anfänglich war es nur Theorie, Sport usw., militärtechnische Übungen. Nachdem das erklärt wurde, geht man dann schießen und wenn man da gut ist, wird man gefragt, ob man Scharfschütze werden will. Es gab zB eine Kältekammer. Dort musste man warten, da war man eingefroren. Nachgefragt gebe ich an, dass die Ausbildung etwa 2 bis 3 Monate dauerte. Zweitweilig war ich auch im Kampf. Auch, wie man sich zB versteckt, wie man sich tarnt usw. Das waren alles Inhalte der Ausbildung. […] Wenn man an der Front nicht mehr weiter konnte, mussten wir eingreifen. Es war kein ständiger Kampf. Ich habe eine Gruppe von 9 Leuten gehabt. Man hat uns primäre Ziele gezeigt, und die haben wir dann verfolgt. Es gab ein GPS-Gerät.“.

Auch in Bezug auf das grundsätzliche Ausbildungswesen bei der YPG konnte der BF trotz konkreter Hinweise der Richterin auf dazu interessierende Themenbereiche („… Gibt es zentrale Ausbildungsstätten oder spezielle Ausbildungsstätten für verschiedenen Ausbildungsrichtungen, wie etwa Offiziere, Unteroffiziere, Sanitäter, Scharfschützen etc., wer sind die Ausbilder, wie wird man Ausbilder etc.?) nur sehr allgemeine Antworten erteilen – „Wenn sie Kampferfahrung haben und eine gewisse Vorgeschichte haben. Man muss ja auch etwas vom Krieg verstehen. Mit der Zeit wechselt man seine Position, es gibt eine hierarchische Struktur. Nachgefragt zu den Ausbildungsstätten gebe ich an, dass es die natürlich gibt, überall verteilt, es gibt mehrere. Es gibt sie im Gebirge, es gibt sie in der Stadt.“

Demgegenüber ist auf die Ausführungen des Gutachters zu verweisen. Angesichts der ausführlichen Darstellung sei an dieser Stelle nur auszugsweise Folgendes hervorgehoben: Die Ausbildung der Kämpfer der YPG und der YPJ finde in militärischen Akademien stattfinde, die nach Märtyrern der Organisation benannt seien. Das Akademiesystem der männlichen Rekruten heiße Akademiya Shahid Khabat. […] Die Militärakademien haben in allen Kantonen auf lokaler Ebene Ableger. Somit ergebe sich ein größeres Netz an Akademien, die ebenfalls nach Märtyrern benannt seien. […] Die militärische Grundausbildung dauere 45 Tage. Die Rekruten würden von erfahrenen YPG-Kämpfern in militärischen Grundtechniken ausgebildet. Darüber hinaus würden sie in ideologischen und politischen Grundlagen des Demokratische Konföderalismus und der Weltanschauung von PKK und PYD unterrichtet. Über diese Grundlagenausbildung hinaus gebe es Spezialausbildungen. Diese würden ihrerseits weitere 45 Tage dauern. Die Ausbildung der YPG umfasse dabei alle Bereiche des infanteristischen Kampfes einschließlich Scharfschützenwesen, Panzerabwehr, Artillerie- und Mörserunterstützung sowie – ein großer Schwerpunkt der Unterstützung der Koalition – Sanitätswesen und logistischer Grundbetrieb. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen des Gutachtens, S. 29 verwiesen.

Zwar ist davon auszugehen, dass es immer wieder Abweichungen von vorgegebenen Regeln in Einzelfällen geben wird. Angesichts der behaupteten langen Dauer des Aufenthaltes und der Mitgliedschaft des BF bei der YPG wären aber doch zumindest gewisse Grundkenntnisse zum allgemeinen Schulungs- und Ausbildungssystem zu erwarten gewesen.

Auch die weiterführenden Aussagen zur Tätigkeit als Scharfschütze und die dazu vermittelten Richtlinien und Grundlagen erweisen sich als sehr allgemein gehalten und lassen jedenfalls nicht auf ein besonderes Wissen oder eine besondere Unterweisung oder Schulung schließen. Im Einzelnen wird auf Ausführungen des Gutachtens S. 29 f und die Angaben in der mündlichen Verhnadlung (Niederschrift S. 19 f) verwiesen.

In dieses Bild passen auch die Angaben des BF über den ideologischen Unterbau der Volksverteidigungseinheiten inklusive YPG und den Kampf um den Halbmond. Auch hier wurden lediglich sehr allgemeine und unpräzise Aussagen erteilt: „Das erste Ziel war, die IS wegzuschieben. In zweiter Linie ging es um die Errichtung eines kurdischen Staates. Das Gebiet Mesopotamien sollte zurückerhalten werden. Und zur Frage, was die ideologischen Grundsätze sind und ob es Organisationen gebe: „Es ist sehr kompliziert. Ihren Ursprung hat es Anfang des 19. Jahrunderts. Attatürk hat uns ein Gebiet versprochen. Wir haben geholfen, dann hat er es wieder zurückgenommen und es gab keine Autonomie. Die YPG ist eine in Syrien ansässige Einheit. Ich selber habe aber keine Leute getroffen in der YPG, die von der PKK kommen. Irgendwann setzt man sich mit gewissen Fragen auseinander. Ich habe mich auch gefragt, was bin ich? Ich bin zwar in Österreich aufgewachsen. Dann habe ich gesehen, dass die Türkei die Kurden unterdrücken. In erster Linie ging es, wie gesagt, um den IS und dann um ein Autonomiegebiet.“. Die Aussagen sind auch nicht mit den Ausführungen des Gutachtens (siehe etwa S. 23f) und anderer offener Quellen in Einklang zu bringen. Schließlich konnte der BF gar nicht erklären, wie dieses Autonomiegebiet, das im Kampf der YPG und anderen Einheiten angestrebt wurde aussehen sollte und steht die Aussage des BF, er habe sich mit den staatlichen Grundfragen nicht auseinandergesetzt und er habe keine ideologischen Schulungen erhalten; es habe nur Gespräche unter Kollegen gegeben, wie sie zusammengesessen seien (Niederschrift, S. 15), diametral den Aussagen des Gutachtens entgegen, wonach die Kämpfer der YPG ideologisch geschult seien und ein vertieftes Verständnis des Demokratischen Konföderalismus aufweisen würden, wie bereits zitiert.

Dass darüber hinaus die Angaben des BF zu seinem Verdienst nach Einschätzung des Gutachters nicht plausibel erscheinen und Unstimmigkeiten in der Aussage in Bezug auf die XXXX -Operation auffielen, was der BF im Berufungsverfahren ebenfalls nicht aufklären konnte, rundet das Bild ab. Im Einzelnen wird dazu auf die Ausführungen des Gutachters auf S. 50 und 55 des Gutachtens und die Angaben des BF im Verfahren verwiesen.

Dem BF wurde in der mündlichen Verhandlung eine Ausfertigung des Gutachtens abgenommen, zumal auffiel, dass er vor Beantwortung einer Frage eine Landkarte aus dem Gutachten studierte (Niederschrift S. 20). Dem Rechtsvertreter ist Recht zu geben, wenn er einwendet, dass es sich bei den Unterlagen um das Gutachten handelte, das dem BF ja ohnehin zum Parteiengehör übermittelt wurde und wurde vom Gericht auch festgehalten, dass der BF sonst in der mündlichen Verhandlung durchaus frei erzählt hat. Allerdings war doch zu erwarten, dass selbst Erlebtes aus der Erinnerung wiedergegeben werden kann und wurde der BF zu Beginn der Verhandlung auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er klar vermelden solle, wenn er sich nicht mehr erinnern kann und nichts erfinden soll. Dass das Studium einer Landkarte vor der Beantwortung einer Frage die Glaubwürdigkeit beeinträchtigen kann, wurde dem BF zwar nicht explizit mitgeteilt, jedoch war die Situation für das Gericht auch nicht vorhersehbar.

Auch an dieser Stelle ist zu vermerken, dass das Gericht nicht von einer lückenlosen Erinnerung des BF aufgrund der nunmehr verstrichenen Zeit zu den behaupteten Geschehnissen in Syrien ausging und ist auch festzuhalten, dass die Zuhilfenahme einer Gedächtnisstütze für sich allein genommen nicht als Beleg für die Unglaubwürdigkeit der vorgetragenen Geschichte gewertet werden kann. Allerdings fügt sich dieser Umstand ebenfalls gut in das bislang gewonnene Bild.

Zu dem am 23.01.2023 vorgelegten Foto, das den BF beim Kampf in Syrien zeigen sollte (OZ 60) sind schließlich folgende Erwägungen maßgeblich:

Hier ist schon den Angaben der Behörde in ihrer Stellungnahme vom 06.02.2023 zu folgen, wonach das Foto frei über die Adressen https://www.syriahr.com./en/wp-content/uploads/2014/11/pesh31.jpg und https://www.syriahr.com/en/6429/ heruntergeladen werden kann und schon ohne technische Mittel klar erkennbar ist, dass der BF darauf nicht abgebildet ist. Unterlegt wurde die Ansicht der Behörde anschließend mit Ermittlungen des Bundesministeriums für Inneres, wo eine spezielle Software für Gesichtserkennung zum Einsatz gebracht und Fotos des Gesichtes des BF aus unterschiedlichen Perspektiven mit den Gesichtern der auf dem Foto abgebildeten verglichen wurden, wobei die Übereinstimmungswahrscheinlichkeit zwischen 1,54% und max. 33,50% lag.

Der BF gab trotz expliziter Aufforderung dazu weder Details über das vorgelegte Foto oder den Weg, auf dem er dieses erhalten hat, preis, noch trat er den Vorhalten des Gerichtes vom 28.02.2023 substantiiert entgegen. In seiner Stellungnahme vom 14.03.2023 gab er an, er bleibe dabei, dass das Foto ihn zeige und verwies auf ungünstige Fotos mit schlechten Beobachtungs- oder Kamerawinkeln, die eine eindeutige Analyse nicht zuließen. Zudem fügte der BF an, dass die Vorgehensweise, mit Wahrscheinlichkeiten zu argumentieren, zeige, dass es keine Sicherheit gebe.

Davon, dass das Ergebnis der Gesichtserkennung mit Sicherheit den Umstand beweist, dass der BF sich nicht auf dem vorgelegten Foto befindet, geht auch das Gericht nicht aus und wird das von den Anwendern des Programmes und der Behörde auch gar nicht behauptet. Vielmehr werden lediglich Prozentsätze einer Übereinstimmungswahrscheinlichkeit angegeben. Wie bereits dargelegt, ist aber schon ohne Zuhilfenahme des verwendeten Programmes mit freiem Auge eindeutig ersichtlich, dass das Foto nicht den BF zeigt, was durch den Gesichtserkennungsabgleich des Bundesministeriums für Inneres lediglich gestützt wird. Dass das Bild authentisch sei, wie in der Stellungnahme vom 14.03.2023 angegeben, wurde auch gar nicht in Abrede gestellt; vielmehr wies die Behörde in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass das Foto mit einem Urheberrechtsvermerk versehen ist, was auf ein offizielles Propagandafoto der YPG hindeute.

In einer Gesamtschau ist festzustellen, dass der BF keine Beweismittel vorlegen konnte, die seine Geschichte untermauern könnten und er trotz Kenntnis des vorab übermittelten und grundsätzlich unbestrittenen Gutachtens auch nicht glaubwürdig zu vermitteln mochte, dass es sich bei den behaupteten Geschehnissen in Syrien um selbst Erlebtes handelte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der BF über die Kampfhandlungen in Syrien in offenen Quellen oder möglicherweise auch durch Befragungen kundig machte – worauf auch seine Antwort zur Frage, ob er sich über die ideologischen Ziele der YPG kundig gemacht habe („Ich habe mir diesen Krieg im Fernsehen und Internet angeschaut und ich habe auch alles gelesen, was es gibt.“) hindeutet – und im Netz nach einem Bild suchte, das eine Person mit Ähnlichkeiten zu seiner Person zeigte und das er im Verfahren als Beweismittel verwenden könnte.

2.7.5. Die aus der Befragung zu den Geschehnissen in Syrien gewonnenen Eindrücke und Erkenntnisse werden zusätzlich gestützt durch Auskünfte des Bundesministeriums für Justiz und den Aussagen einer Zeugin, die vermuten lassen, dass sich der BF zumindest zu bestimmten Zeiten des behaupteten Kampfeinsatzes in Syrien tatsächlich in der Türkei und auch in Österreich aufhielt.

Am 28.12.2022 erreichte das Bundesverwaltungsgericht die Mitteilung, dass die türkischen Behörden zwei Mal um Rechtshilfe und Vernehmung des BF ersucht haben (OZ 50). Den übermittelten Dokumenten zufolge wurde im Dezember 2018 und im Dezember 2017 ersucht, den BF zu vernehmen. Den Unterlagen der türkischen Behörden zufolge habe der BF am 26.11.2014 in einem Geschäft in der Türkei einen Diebstahl und Sachbeschädigung begangen und bei einer Befragung die Personalien seines Bruders, XXXX , angegeben, weshalb er auch unter diesem Namen verurteilt wurde. Dies würde nach türkischem Recht eine Verleumdung darstellen und als solche bestraft werden.

Der Verdächtige solle aufgefordert werden, sich zu erklären oder andernfalls solle er gefragt werden, ob er an einer Verhandlung teilnehmen möchte.

Beigefügt wurde die Anklageschrift aus dem Jahr 2016, welche dem BF Diebstahl am Abend, Verletzung der Immunität der Arbeitsstätte, Immunität und Sachbeschädigung unter Anführung der gesetzlichen Normen zur Last legt. Ferner wurden ein Protokoll einer Befragung durch die Polizei mit dem Angeklagten, dem BF, aus dem Jahr 2017 und ein türkischer Strafregisterauszug beigelegt.

Im Juli 2017 sei es zu einer Messerstecherei mit einem früheren Freund gekommen, aus der sich beide leichte Verletzungen zugezogen hätten, die mit einfachen medizinischen Mitteln behandelt werden konnten. Da festgestellt worden sei, dass der Verdächtige sich in Österreich aufhält, sei die Aufnahme einer Aussage notwendig.

Beigefügt wurde eine Anklageschrift aus dem Jahr 2017, derzufolge dem BF einfache Verletzung, Beleidigung, Tragen von Messern oder anderen Werkzeugen für Angriffszwecke unter Anführung der gesetzlichen Normen zur Last gelegt wird.

Ferner wurden jeweils Unterlagen mit der Darstellung verschiedener Gesetzesstellen aus dem türkischen Strafgesetzbuch übermittelt. Daraus ergibt sich Folgendes:

Artikel 206 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuches zufolge ist für die Erklärung gegenüber einer Person, die befugt ist, ein amtliches Dokument auszustellen, eine Geldstrafe oder Haftstrafe von zwei Monaten bis zu zwei Jahren vorgesehen. Für Diebstahl ist ein Strafrahmen von zwei bis fünf Jahren Gefängnis vorgesehen, wobei verschiedene Qualifikationstatbestände beschrieben werden. Die Strafe erhöht sich beispielsweise um die Hälfte, wenn der Diebstahl nachts begangen wird. Bei Verletzung der Immunität der Arbeitsstätte und Sachbeschädigung kann auch ohne Vorliegen einer Beschwerde ermittelt werden. Für Sachbeschädigung ist eine Geldstrafe oder eine Gefängnisstrafe im Ausmaß von vier Monaten bis drei Jahren vorgesehen. Für das Tragen eines Messers ist eine Geldstrafe zu verhängen. Bei Vorliegen einer Qualifikation erhöht sich das Strafausmaß um die Hälfte. Die Verwendung von Waffen wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten bestraft. Beleidigung ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren zu ahnden. Vorsätzliche Verletzungen werden mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren bedroht. Im Falle der Qualifikation durch Verletzung mit einer Waffe erhöht sich der Strafrahmen für die Verhängung einer Gefängnisstrafe von zwei auf fünf Jahre.

Es wurden weitere Bestimmungen des türkischen Strafgesetzbuches prozessualer Natur, etwa über die Befragung von Verdächtigen, die Bestellung eines Verteidigers, die Erläuterung von Urteilen und die Aufschiebung der Urteilserläuterung sowie Bestimmungen über die rechtlichen Folgen eines Urteils, mit dem eine Haftstrafe wegen vorsätzlicher Handlung erfolgt, zitiert.

Den Rechtshilfeersuchen wurde am 08.11.2019 und am 08.01.2021 von den zuständigen österreichischen Behörden nachgekommen, wobei der BF am 08.11.2019 im Wesentlichen angab, dass er zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht in der Türkei gewesen sei und die Türkei eine Auslieferung erzwingen wolle, da er ein YPG-Kämpfer in Syrien gewesen sei und am 08.01.2021 lediglich zu Protokoll gab, dass er das türkische Rechtssystem nicht anerkenne und keine weiteren Angaben machen möchte.

Ferner wurde ein Auszug aus dem Melderegister übermittelt, generiert zu den Daten des BF am 25.06.2019, aus welchem ersichtlich ist, dass der BF über verschiedene Wohnsitze in XXXX , zuletzt in XXXX verfügte.

Auf Anfrage teilte das Bundesministerium für Justiz mit, dass kein Auslieferungsbegehren zur Person des BF bekannt sei. Zuletzt wurde dies am 28.04.2023 bestätigt, worüber ein Aktenvermerk angefertigt wurde (OZ 77). Auch eine anderslautende Meldung des BF wurde im Verfahren bis dato nicht erstattet.

Zwar bilden die Rechtshilfeersuchen und auch das mitgeschickte Protokoll der polizeilichen Befragung des BF durch die türkischen Behörden im Jahr 2017 für sich genommen nicht den vollen Beweis, dass der BF in den betroffenen Zeiträumen in den Jahren 2014 und 2017 nicht in Syrien, sondern in der Türkei und dann auch in Österreich war und lässt sich daraus umso weniger eine gesicherte Aussage über den Aufenthaltsort für die gesamte Dauer des behaupteten Aufenthaltes in Syrien (der BF sei je nach den verschiedenen bereits zitierten Aussagen einmal im Jahr 2012 nach Syrien gegangen, dann wieder im Jahr 2014 oder im Jahr 2016 und habe er sich dort bis Ende 2018 aufgehalten) ableiten. Zudem lassen die türkischen Behörden auch offen, wie sie zur Annahme gelangen, der BF hätte sich im Jahr 2017 in Österreich aufgehalten. Jedoch fügen sich die in den Unterlagen enthaltenen Daten und Aussagen der türkischen Behörden als weitere Indizien gut in die Annahme, wonach der BF die behaupteten Erlebnisse in Syrien nur konstruiert hat. Auch der Umstand, dass der BF noch im Jahr 2019 eine aufrechte Meldeadresse in der Türkei hatte, wie den dem Amtshilfeersuchen zu entnehmen ist, fügt sich in dieses Bild.

In dieses Bild fügt sich auch die Zeugenaussge der dritten in der mündlichen Verhandlung befragten Zeugin, Z3, die dort zunächst angab, der BF sei vor fünf oder sechs Jahren [demnach also etwa im Jahr 2017, Anm.] nach Österreich gekommen. Zwar korrigierte sie sich später – sie habe Wochen gemeint – , jedoch erfolgte diese Korrektur offenkundig nach Beeinflussung durch die anderen Zeuginnen (der Behördenvertreter gab diesbezüglich zutreffend zu Protokoll, dass der Zeugin die von ihr getätigte Aussage bereits vorgelesen worden war und sie die diese Aussage nicht beanstandet habe; zudem gab er zu Protokoll, er habe er bemerkt, dass sich die Zeugin danach mit den anderen im Verhandlungssaal anwesenden Zeuginnen abgesprochen habe, Protokoll S. 30). Dazu tritt, dass die von der Zeugin korrigierte Aussage auch keinen Sinn ergeben würde, zumal der BF, der Bruder der Zeugin zu Beginn des Jahres 2019 wegen einer Bluttat in Österreich inhaftiert wurde, was der Schwester aufgrund der medialen Berichterstattungen wohl nicht entgangen sein dürfte. Insgesamt bildet die Aussage der Schwester ein weiteres Indiz für die Unrichtigkeit des Vorbringens des BF und weist diese vielmehr darauf hin, dass der BF sich zur Zeit des behaupteten Einsatzes für die YPG in Syrien auch in Österreich aufgehalten haben dürfte. Dass er den Aufenthalt in Syrien für einen Heimaturlaub unterbrochen hätte, gab der BF im Verfahren nicht an und wäre auch kaum vorstellbar, dass Kämpfer der YPG eine derartige Gefahr auf sich nehmen würden.

Ein weiteres Indiz für die Unrichtigkeit des behaupteten Einsatzes für die YPG bildet der von der Behörde in der mündlichen Verhandlung zum Akt gegebene Abschlussbericht der LPD zum Tötungsdelikt im Jahr 2019, wonach der BF von zwei Zeugen im Jahr 2018 in einem Lokal in XXXX gesehen worden sei und berichtet wurde, es sei damals vermutet worden, dass der BF eine Waffe bei sich gehabt habe. Einem Zeugen zufolge habe dieser den BF drei Mal im Jahr 2018 in XXXX gesehen (Beilage zum Verhandlungsprotokoll). Wiewohl dem BF grundsätzlich darin zu folgen ist, dass nach der medialen Berichterstattung über seine Straftat in Österreich zu vermuten ist, dass viele Leute behauptet hätten, etwas gesehen zu haben, womit sie sich wohl nur wichtig machen wollten, und der Polizeibericht für sich allein genommen wohl ebenso nicht vollen Beweis darüber, dass der BF nicht als Kämpfer in Syrien tätig war, liefern kann, so ist doch kein Grund ersichtlich, warum der Polizeibericht an sich oder die im Bericht enthaltenen Zeugenaussagen als nicht zuverlässig zu qualifizieren sein sollten.

2.7.6. Dazu tritt, dass der BF Ermittlungen im Herkunftsland kategorisch verweigerte. Die Angst eines Asylwerbers, dass durch Nachforschungen im Herkunftsland Daten an die dortigen Behörden gelangen könnten, ist grundsätzlich verständlich. Allerdings ist vor allem aufgrund der oben dargelegten Erwägungen doch eher davon auszugehen, dass der BF in diesem Fall in Wahrheit die Aufdeckung von Spuren seines Aufenthaltes in der Türkei in der fraglichen Zeit verhindern möchte; nunmehr ist auch bekannt geworden, dass der BF noch im Jahr 2019 an einer türkischen Adresse gemeldet war.

Aus den eingesehenen Unterlagen des Justizministeriums geht eindeutig hervor, dass die türkischen Behörden vom Aufenthalt des BF in Österreich seit dem Jahr 2017 ausgehen, was dem BF den Unterlagen des österreichischen Ministeriums für Justiz über die Befragung des BF im Rechtshilfeweg zufolge auch bekannt war, und ist insoferne die Befürchtung, dass der Aufenthalt in Österreich den türkischen Behörden preisgegeben werden könnte, nicht nachvollziehbar.

Dass die türkischen Behörden die ihm vorgeworfenen Straftaten, ein Eigentumsdelikt und ein Körperverletzungsdelikt anlässlich einer Rauferei unter Verwendung eines Messers nur vorschieben, um den BF wegen der Tötung türkischer Soldaten bestrafen oder verfolgen zu können, ist schlicht nicht glaubhaft, zumal hinlänglich bekannt ist, dass die Türkei in vielen anderen Fällen sehr wohl Auslieferungsbegehren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft bei einer terroristischen Vereinigung stellt. Wie in der mündlichen Verhandlung auch erörtert, sind Fälle gerichtsbekannt, in denen die türkischen Behörden wegen bloßer Sympathiebekundungen für die YPG eine Auslieferung aus genau diesem Grund verlangen. Im Falle des BF wurde bislang kein Auslieferungsbegehren gestellt, sondern wurden lediglich Einvernahmen im Amtshilfeweg zu den oben genannten Delikten begehrt, die von den österreichischen Behörden auch durchgeführt wurden.

Wäre der BF tatsächlich einer von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung wegen des Verdachtes der Tötung von türkischen Soldaten ausgesetzt gewesen, wäre aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ein entschlossenes Vorgehen der türkischen Behörden zu erwarten. Das im gegenständlichen Asylverfahren hervorgekommene Bild ist demgegenüber vielmehr jenes einer gewöhnlichen strafrechtlichen Ermittlung wegen Delikten, die von ihrer Strafdrohung her gesehen jedenfalls nicht als Schwerverbrechen zu qualifizieren sind.

Sofern der Vertreter des BF den Grundsatz „Auslieferung vor Abschiebung“ ins Spiel bringt und im Wesentlichen vermeinte, das Auslieferungsregime komme auch dann zur Anwendung, wenn noch kein konkretes Auslieferungsbegehren vorliege und offenkundig zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten wird, so ist dazu zu bemerken, dass trotz der zuletzt in den Jahren 2019 und 2021 erfolgten Erledigungen des Rechtshilfeersuchens durch die österreichischen Behörden dem Gericht bislang kein Auslieferungsbegehren bekannt wurde; zuletzt wurde die Auskunft des Bundesministerium für Justiz aus dem Jahr 2022 im April 2023 bestätigt. Zudem wurde auch bereits dargelegt, dass es nicht glaubhaft ist, wenn der BF angibt, die ihm vorgeworfenen Taten seien nur vorgeschoben. Dass das Asylverfahren ausgesetzt werden müsse, um ein möglicherweise später einmal eingebrachtes Auslieferungsbegehren wegen der dem BF vorgeworfenen Taten abzuwarten, ist mit den Grundsätzen der diesem Verfahren zugrundeliegenden Vorschriften nicht zu vereinbaren. Auch wenn dem Vertreter Recht zu geben ist, dass eine Abschiebung erst nach Verbüßung der lebenslänglichen Freiheitsstrafe in Betracht kommt, so sind Asylanträge und entsprechende Berufungsverfahren doch grundsätzlich so schnell wie möglich zu führen. Der BF wurde auch mehrmals im Verfahren gefragt, ob er sein Vorbringen aufrecht hält und wäre es ihm freigestanden, die Berufung jederzeit zurückzuziehen, was jedoch nicht erfolgt ist. Dementsprechend ist das Verfahren – auch wenn eine Abschiebung de facto wohl nicht in absehbarer Zeit effektuiert werden wird – zu Ende zu führen. Ein Grund für eine Aussetzung nach den einschlägigen Bestimmungen des VwGVG und des AVG ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht ersichtlich.

2.7.7. Politisches Engagement in der Türkei oder ein exilpolitisches Engagement im Bundesgebiet kann dem Vorbringen des BFs nicht entnommen werden. Zwar gab der BF im Verfahren an, er sei Sympathisant der HDP (Niederschrift der Einvernahme bei der Behörde, AS 908), eine Verfolgung aus diesem Grund wurde aber im gesamten Verfahren nicht vorgebracht.

2.7.8. Dass der BF in Abwesenheit nach seiner Ausreise aus der Türkei wegen der ihm vorgeworfenen Taten – Verleumdung, Diebstahl und Körperverletzung bei einem Raufhandel – verurteilt wurde, wurde dem Gericht nicht bekannt gegeben und kann das auch nicht ermittelt werden, da der BF die Zustimmung zu Ermittlungen in der Türkei verweigerte.

Aus den vorgelegten Unterlagen zum Rechtshilfeersuchen an die Republik Österreich und den darin enthaltenen Daten und Angaben über die gesetzlichen Grundlagen lässt sich jedenfalls nicht ableiten, dass das wider den BF durchgeführte Ermittlungsverfahren unter Missachtung der wesentlichen Verfahrensgrundsätze durchgeführt wird, zumal den österreichischen Behörden auch die wesentlichen prozessualen Bestimmungen des türkischen Strafgesetzbuches für die Befragung eines Beschuldigten übermittelt wurden.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt können auch sonst keine greifbaren Hinweise erkannt werden, die eine Einschätzung zulassen würden, ob der BF in Abwesenheit (zur Gänze) schuldig gesprochen und zu einer Haft verurteilt würde.

Im Übrigen ist es nicht Gegenstand des Asylverfahrens, den weiteren Ausgang des wider den BF anhängigen Strafverfahrens zu prognostizierten. Eine solche Prognose erweist sich gerade wegen der verweigerten Ermittlungen im Herkunftsland als im Ergebnis nicht möglich. Dem Bundesverwaltungsgericht stehen weder die Strafakte zur Verfügung, noch sind sonstige Details zu den betreffenden Verfahren bekannt gegeben worden. Ohne Kenntnisse über das weitere Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren ist auch nicht einschätzbar, von welchem Strafrahmen hier auszugehen sein wird, wobei festzuhalten ist, dass sich die Strafdrohungen für die dem BF vorgeworfenen Delikte im Vergleich zum österreichischen Strafgesetzbuch auch nicht als unverhältnismäßig darstellen. Bei den dem BF vorgeworfenen Taten handelt es sich auch nicht um Schwerverbrechen.

Zudem ist zweifelhaft, ob es überhaupt zu einem Schuldspruch oder dem Vollzug einer – allfälligen Haftstrafe – kommt, zumal im vorliegenden Fall doch davon auszugehen ist, dass eine Verfolgung oder zumindest der Vollzug von verhängten Strafen wegen der genannten Taten im Falle der Rückkehr in die Türkei nach Absolvierung der lebenslangen Haftstrafe in Österreich wegen Verjährung oder des fortgeschrittenen Alters des BF nicht mehr erfolgen wird. Selbst wenn ein gänzlicher oder teilweiser Schuldspruch ergehen sollte, steht dem BF die Erhebung von Rechtsmitteln bis hin zur Anrufung des Kassationsgerichtshofes in Ankara offen. Den Ausgang eines solchen Rechtsmittelverfahrens zu prognostizieren, ohne zumindest das Urteil und die dagegen vorgetragenen Argumente zu kennen, ist nicht möglich.

Vielmehr ist – ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, nämlich dem Vorliegen einer von der zuständigen Staatsanwaltschaft erhobenen Anklage – zu klären, ob dieser Sachverhalt zur Gewährung von internationalem Schutz zu führen hat. Insoweit wird auf die untenstehende rechtliche Beurteilung verwiesen. Auf das Vorbringen des BF insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, dass er die ihm zur Last gelegten Taten nicht begangen habe, ist daher nicht weiter einzugehen.

3.7.9. Die Feststellung des Inhalts, dass der BF nicht in den versuchten Staatsstreich durch Teile der türkischen Armee in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 verwickelt war, beruht auf dem Umstand, wonach der BF ein diesbezügliches Vorbringen weder vor der belangten Behörde noch vor dem erkennenden Gericht mit einem Wort erwähnte. Im Jahr 2016 habe er seinem Vorbingen nach vielmehr für die YPG in Syrien gekämpft.

Der Vollständigkeit halber ist dennoch allgemein auf den versuchten Militärputsch in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 sowie den daran anschließenden und im Juli 2018 ausgelaufenen Ausnahmezustand einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist diesbezüglich zunächst auf die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei, welche die wesentlichen Ereignisse seit dem versuchten Militärputsch in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 abbilden. Darüber hinaus ist eine individuelle Betroffenheit des BF von diesen Ereignissen und den daraus erwachsenden Folgen dem Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Es kann zwar nicht festgestellt werden, dass sich der BF in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 nicht in der Türkei aufgehalten hat, eine Beteiligung am Militärputsch kann den Aussagen des BFs aber nicht entnommen werden. Der BF brachte auch weder vor der belangten Behörde, noch vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft ernsthafte Kontakte mit der Gülen-Bewegung, geschweige denn eine Mitgliedschaft ebendort, zum Ausdruck. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, aus diesen Gründen im Fall einer Rückkehr in die Türkei eine Inhaftierung befürchten zu müssen.

2.7.10. Schwierigkeiten aufgrund eines religiösen Bekenntnisses oder des Umstandes, dass der BF keiner Religionsgemeinschaft angehört, brachte der BF nicht vor. Hinweise auf eine in religiösen Umständen wurzelnde Bedrohung sind auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der BF brachte auch nicht explizit vor, dass er aufgrund seiner Ethnie verfolgt wird, wiewohl er angab, mehrfach diskriminiert und schlecht behandelt worden zu sein.

Hinsichtlich des bloßen Umstands der kurdischen Abstammung des BF ist zur Vollständigkeit auszuführen, dass sich entsprechend der herangezogenen Länderberichte und aktuellen Medienberichte die Situation für Kurden – abgesehen von den Berichten betreffend das Vorgehen des türkischen Staates gegen Anhänger und Mitglieder der als Terrororganisation eingestuften PKK und deren Nebenorganisationen, wobei eine solche Anhängerschaft hinsichtlich des BF nicht festgestellt werden konnte – nicht derart gestaltet, dass von Amts wegen aufzugreifende Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer eine maßgeblichen Intensität erreichenden Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden. Gründe, warum die türkischen Behörden ein nachhaltiges Interesse gerade an der Person des BF haben sollten, wurden nicht glaubhaft vorgebracht.

Der BF verbrachte darüber hinaus mehrere Jahre nach seiner Abschiebung im Jahr 2009 bzw. der danach erfolgten freiwilligen Ausreise im Jahr 2010 in der Türkei, wo er auch über Meldeadressen verfügte und eine Lebensgemeinschaft führte, der ein Kind entsprang. Wie bereits ausgeführt, ist aufgrund der nicht glaubhaften Darstellung des BF zu seinem Aufenthalt in Syrien und der im Verfahren hervorgekommenen Angaben der türkischen Behörden und Zeugenaussagen anzunehmen, dass der BF sich ab dem Jahr 2010 in der Türkei aufhielt und sich ab dem Jahr 2017 zumindest zeitweilig illegal in Österreich aufhielt.

Dass ihm in der Zeit seines Aufenthaltes in der Türkei aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit ein weiterer Verbleib im Herkunftsstaat nicht zumutbar gewesen sei, wurde von ihm konkret nicht vorgebracht; seiner – allerdings nicht glaubhaften – Darstellung nach habe er die Türkei verlassen, da er sich zum Kampf gegen den IS verpflichtet gesehen habe. Außerdem lebt oder lebte ein Onkel des BF in der Türkei, der sich dort als Bauunternehmer betätigte und für den der BF einer Zeugenaussage zufolge auch tätig war. Insgesamt kann das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Angaben des BF nicht erkennen, weshalb ihm wegen seiner kurdischen Abstammung ein weiterer Aufenthalt in der Türkei nunmehr unzumutbar sein soll.

2.7.11. Dass der BF im Falle der Rückkehr in die Türkei wegen seines Profiles als YPG-Kämpfer gefoltert würde, konnte vor dem Hintgergrund der obenstehenden Erwägungen insgesamt nicht geglaubt werden. Der BF weist auch sonst kein persönliches Profil auf, das ihn im Rückkehrfall exponiert erscheinen ließe.

Wiewohl zu beachten ist, dass der BF durch seine Bluttat das Interesse der Medien erweckte und auch sein Vorbringen rund um den Kampf für die YPG medial verbreitet wurde, so ist dennoch nicht davon auszugehen, dass er dadurch ein Profil erlangte, aufgrund dessen er einer Verfolgung durch die türkischen Behörden oder sonstiger Akteure in der Türkei ausgesetzt sein wird. Zumal die türkischen Behörden über den Aufenthalt des BF in Österreich wissen, wie im Verfahren hervorgekommen ist, und bislang kein Auslieferungsbegehren gestellt haben, diese vielmehr davon ausgehen, dass der BF bereits im Jahr 2017 in Österreich verweilte, ist nicht davon auszugehen, dass die türkischen Behörden von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens und der Tötung türkischer Soldaten durch den BF ausgehen. Wie bereits dargelegt, ist aufgrund zahlreicher anderer Fälle bekannt, dass die türkischen Behörden – auch wegen bloßer Sympathiebekundungen für die YPG – Auslieferungsbegehren an Österreich richten.

Eine Rückkehrgefährdung aufgrund der bloßen Sympathie für die Halkların Demokratik Partisi (HDP) ist ebenfalls nicht anzunehmen, da sich die in den Feststellungen zur Lage in der Türkei dokumentierten Repressalien gegen Repräsentanten der HDP auf hohe Parteifunktionäre und/ oder Mandatare bzw. Funktionsträger richten und darüber hinaus noch von Repressionen und Behinderungen bei der Wahlwerbung berichtet wird (siehe dazu im Detail die Country Policy and Information Note – Turkey: Kurds des britischen Innenministeriums vom Februar 2020 und die Country Policy and Information Note - Turkey: Peoples´ Democratic Party (HDP) des britischen Home Office vom Februar 2020).

Für eine (strafrechtliche) Verfolgung von Sympathisanten der Halkların Demokratik Partisi ohne bestimmte Funktion bei der Partei – wie der BF behauptet gewesen zu sein – bestehen keinerlei Anzeichen, sodass der BF diesbezüglich mit keinerlei Nachteilen im Fall einer Rückkehr zu rechnen hat. Eine Gruppenverfolgung sämtlicher Unterstützer oder einfacher Mitglieder der Halkların Demokratik Partisi liegt ausweislich der Feststellungen nicht vor.

Dass Rückkehrer aus dem Ausland – nach einer illegalen Ausreise – allgemein einer asylrelevanten Behandlung durch Sicherheitskräfte nach der Wiedereinreise unterzogen würden, kann aus den getroffenen Feststellungen zur Lage in der Türkei nicht abgeleitet werden.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es dem BF aus den vorstehend im Detail erörterten Aspekten auch nicht gelungen, eine sonstige ihn betreffende Bedrohungs- oder Verfolgungssituation in der Türkei glaubwürdig darzulegen.

2.8. Da der BF eine staatliche Strafverfolgung in der Türkei aufgrund eines Kapitalverbrechens nicht glaubhaft vorbringen konnte und die Todesstrafe in der Türkei darüber hinaus abgeschafft ist, war dem Folgend zur Feststellung zu gelangen, dass er im Fall einer Rückkehr nicht der Todesstrafe unterzogen würde. Ebenso kann aus seinem Vorbringen keine anderweitige individuelle Gefährdung durch drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe abgeleitet werden.

Dass es in der Vergangenheit Einzelfälle von Folter in türkischen Haftanstalten und zweifelhaften Todesfällen gab, begründet ohne anderweitige greifbare Anhaltspunkte im Hinblick auf die Person des BF noch nicht die reale Gefahr, ein solches Schicksal teilen zu müssen. Dazu tritt, wie bereits erwähnt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht einmal absehbar ist, ob der BF wegen der ihm vorgeworfenen Verleumdung, eines Diebstahls und des Raufhandels mit Körperverletzungsfolge für ihn und seinen Widersacher jemals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden oder diese vollzogen würde. Entsprechende Befürchtungen hat er auch nicht konkret vorgebracht. Vielmehr gab er an, dass die Vorwürfe nur vorgeschoben seien, was ihm jedoch nicht geglaubt werden kann, wie bereits ausgeführt. Die Angaben sind daher nicht dazu geeignet, im Sinn der Rechtsprechung eine reale Gefahr aufzuzeigen.

Die Sicherheitslage in der Türkei ist als angespannt zu bezeichnen und ist die Türkei nach wie vor mit einer gewissen terroristischen Bedrohung durch Gruppierungen wie den Islamischen Staat oder der PKK konfrontiert. Der BF hat diesbezüglich jedoch nicht dargetan, dass er von der prekären Sicherheitslage in einer besonderen Weise betroffen wäre. Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Artikels 3 EMRK in der Türkei ist jedenfalls nicht auszugehen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die türkischen Behörden ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat grundsätzlich fähig und auch willens sind, Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen zu gewähren.

Die Sicherheitslage hat sich zwar seit Juli 2015 verschlechtert, kurz nachdem die PKK verkündete, das Ende des Waffenstillstandes zu erwägen, welcher im März 2013 besiegelt wurde. Seither ist landesweit mit politischen Spannungen, gewaltsamen Auseinandersetzungen und terroristischen Anschlägen zu rechnen. Vom Sommer 2015 bis Ende 2017 kam es zu einer der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge in der Geschichte der Türkei aufgrund von Terroranschlägen der PKK, des Islamischen Staates und (in sehr viel geringerem Ausmaß) von Terroranschlägen linksextremistischer Gruppierungen. Die Intensität des Konflikts mit der PKK innerhalb des türkischen Staatsgebiets hat aber seit Spätsommer 2016 ausweislich einer aktuellen Einschätzung des Auswärtigen Amtes nachgelassen.

Die innenpolitischen Spannungen und die bewaffneten Konflikte in den Nachbarländern Syrien und Irak haben den Feststellungen zufolge Auswirkungen auf die Sicherheitslage, wobei an dieser Stelle jedoch festzuhalten ist, dass der BF gar nicht vorbrachte, von Kampfhandlungen oder Ausgangssperren im Grenzgebiet betroffen gewesen zu sein. Zudem liegt der letzte Wohnort des BF, XXXX , auch nicht in diesem Gebiet. Eine individuelle Betroffenheit von Kampfhandlungen oder Ausgangssperren im Rückkehrfall ist demnach nicht zu befürchten, sodass weitergehende Feststellungen hierzu nicht geboten sind.

2.9. Zur Situation im Falle der Rückkehr

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat von einer existentiellen Notlage betroffen war oder er einer solchen im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt sein würde. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr völlig auf sich gestellt wäre.

Zwar ist davon auszugehen, dass der BF im Falle der Rückkehr nach seiner lebenslänglichen Haftstrafe ein fortgeschrittenes Alter erreicht haben wird, jedoch ist kein Grund ersichtlich, weshalb er nicht in der Türkei seinen Wohnsitzt aufnehmen sollte, zumal er dort nach seiner Abschiebung im Jahr 2009 und seiner freiwilligen Ausreise im Jahr 2010 einige Jahre dort gelebt hat und zumindest im Jahr 2019 noch über eine Meldeadresse dort verfügte. Ob dem BF die Wohnung, in der er gemeldet war, noch zur Verfügung steht, ist nicht bekannt, allerdings ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb nicht neuerlich eine Wohnung für ihn angemietet werden sollte. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum Familienmitglieder – in der mündlichen Verhandlung wurde ihm die Unterstützung der Familie ausgesprochen – den BF nicht auch bei einer Rückkehr in die Türkei und den Vorbereitungen dazu unterstützen sollten.

Ob der BF noch Verwandte in der Türkei hat, konnte nicht festgestellt werden, zumal der BF Ermittlungen im Herkunftsland nicht zustimmte. Der BF hat in der Türkei aber auch gearbeitet und ist daher davon auszugehen, dass er die Sprache des Herkunftslandes und seiner Region beherrscht und dort auch noch einen gewissen Bekanntenkreis hat. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb Familienmitglieder oder Verwandte ihn dort nicht besuchen könnten.

In Bezug auf seine finanzielle Situation ist davon auszugehen, dass der BF einen beträchtlichen Teil seines Lebens in Strafhaft verbrachte und daher nicht davon auszugehen ist, dass er in Österreich Pensionsansprüche erworben oder sich ein Einkommen erwirtschaftet hat, welche bzw. welches ihm ein Leben ohne finanzielle Zuwendungen seiner Familie oder aus staatlichen Mitteln erlauben würde bzw. würden. Eine finanzielle Unterstützung seiner Familie kann dem BF aber auch von Österreich aus zuteil werden, zumal Geldbeträge problemlos von hier aus überwiesen werden können, und hat der BF auch Zugang zum türkischen Sozialsystem. Allfällige vom BF in Österreich erworbene Pensionsansprüche würde ihm auch im Ausland ausgezahlt werden, was öffentlich zugänglichen Quellen zu entnehmen ist: (siehe https//www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.816548 &portal=svsportal).

Insgesamt konnte vor diesem Hintergrund nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würde.

Ausführungen in Bezug auf den Gesundheitszustand und die Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei wurden bereits getätigt. Auch wenn anzunehmen ist, dass eine Effektuierung der Rückkehrentscheidung nicht in absehbarer Zeit erfolgen wird (vgl. zuletzt VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0344-6 Rn 25 und 20.12.2022, Ra 2022/21/0127, Rn 12, mwN) und davon auszugehen ist, dass der BF zum Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise ein fortgeschrittenes Alter erreich haben wird, so ist doch anzumerken, dass die Behörde vor einer Abschiebung eine Überprüfung des Gesundheitszustandes vorzunehmen hat.

Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde vor einer Rückführung den Gesundheitszustand des Betroffenen zu überprüfen und im Falle gesundheitlicher Beeinträchtigungen jedenfalls entsprechende Maßnahmen zu setzen und im Falle einer Transportunfähigkeit auch von einer Rückführung abzusehen hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtsvorschriften

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A1) Erkenntnis betreffend Spruchpunkte I. und II. des Bescheides

3.2.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 69/2020 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069 mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatstaat Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233 mwN). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

§ 6 AsylG lautet:

Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.

§ 8 AsylG lautet:

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

3.2.1.2. Zur Frage des Prüfungsumfanges sind folgende Erwägungen maßgeblich:

Der BF erachtet sich ausweislich seines Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren aufgrund seines Kampfes für Yekîneyên Parastina Gel (im Folgenden „YPG“ genannt) in Syrien, eine bewaffnete kurdische Miliz, und der behaupteten Tötung von türkischen Militärangehörigen im Kampf für die YPG als im Falle der Rückkehr in die Türkei als gefährdet; er würde aufgrund seiner Position bei der YPG und den Geschehnissen in Syrien Folterungen und asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt werden. Eine Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit brachte er nicht explizit vor. Der BF berichtete jedoch von diskriminierenden Erlebnissen in der Türkei.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 07.01.2019 bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Ziffer 2 iVm § 2 Z 13 und 6 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.

Festgestell wurde dazu u.a Folgendes:

„[…] Fest steht, dass Sie in Syrien als Mitglied der YPG im Kampfeinsatz waren.

Fest steht, dass Sie in Syrien als Mitglied der YPG Soldaten der regulären türkischen Armee getötet haben.

Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie aufgrund Ihres Kampeinsatzes sowie der Tötung türkischer Soldaten, einer nicht legitimen staatlichen Verfolgung durch die Türkei unterliegen.

Relevante Gründe für das Verlassen Ihres Herkunftsstaates wurden nicht festgestellt. Es konnte auch nicht festgestellt, werden, dass Sie derzeit im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wären. […]“

Begründend wurde dazu im Wesentlichen dargelegt, dass dem BF geglaubt werde, wenn er angebe, er habe für die YPG in Syrien gekämpft und habe dabei türkische Soldaten getötet. Allerdings sprach die Behörde dem Vorbringen die Asylrelevanz ab, sofern sie ausführte, dass ihm nicht geglaubt werde, dass er deshalb einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt sei. Selbst unter der Annahme, dass die türkische Justiz auf den nunmehrigen BF zugreifen würde, sei darauf zu verweisen, dass es sich bei seinen Taten gerade um nicht politische Verbrechen handle und der BF sohin nicht dem Schutz der GFK unterläge. Auch die Ankündigung, den Asylantrag zurückzuziehen, sollte er in Österreich nicht wegen der Tötung eines Beamten verurteilt werden, weise darauf hin, dass der Asylwerber keine persönliche Verfolgung in der Türkei befürchte. Eine gegen den Asylwerber stattfindende Verfolgung sei jedenfalls als legitime Strafverfolgung aufgrund einer kriminellen Handlung zu werten, nicht aber als solche aufgrund einer politische Opposition zur türkischen Regierung. Die behauptetet Verfolgung als Kurde sei ebenfalls nicht als asylrelevant zu werten (Behördenakt S. 1933 verso ff).

Im Weiteren wurden Ausführungen zu den von der Behörde angenommen Ausschlussgründen wegen der Teilnahme an einer Vereinigung, die der PKK nahesteht und der in Österreich begangenen Straftat des BF, getätigt.

Der Antrag auf subsidiären Schutz wurde gemäß 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

Im Beschwerdeverfahren brachte der BF zusätzlich sinngemäß vor, dass er aus den von den türkischen Behörden gegen ihn erhobenen Vorwürfen aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund verfolgt würde, indem die in der Türkei wider seine Person eingeleiteten Verfahren zur strafrechtliche Verfolgung auf unsachlichen Motiven beruhen; die Gründe für die Strafverfolgung seien konstruiert worden und das Verfahren diene lediglich dem Zweck, ihn wegen seiner politischen Gesinnung oder der behaupteten Mitgliedschaft bei der YPG und der behaupteten Tötung von türkischen Soldaten in die Türkei zu holen und zu bestrafen.

Die Verwaltungssache, über die in einem Asylverfahren abzusprechen ist, wird aufgrund des Antrages eines Asylwerbers durch § 3 Abs. 1 AslyG defindiert. Danach ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß § 6 Abs. 2 AsylG ist vorgesehen, dass der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 leg.cit. vorliegt, wobei im Übrigen ausgeführt wird, dass § 8 gelte.

Im vorliegenden Fall wurden Nachfluchtgründe im Beschwerdeverfahren geltend gemacht.

Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrensleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens, also auch im Berufungsverfahren, verändert werden, sofern dadurch das Wesen der Sache und die Zuständigkeit der Behörde nicht berührt werden. Ist dies erfolgt, so ist die Sache, in der die Berufungsbehörde zu entscheiden hat, der geänderte Antrag.

Das Neuerungsverbot in § 20 BFA-VG steht dem nicht entgegen, zumal sich der Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesamtes zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung insofern maßgeblich geändert hat, als die Rechtshilfeersuchen der türkischen Behörden zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde offenkundig nicht bekannt waren. Es entspricht auch der ständigen Judikatur der Höchtsgerichte, dass Nachfluchtgründe vom Bundesverwaltungsgericht zu beachten sind und darüber abzusprechen ist.

Schon vor diesem Hintergrund war über den erweiterten Antrag zu entscheiden. Dazu tritt, dass sich die vorgebrachten Gründe inhaltlich nicht von den bei der Behörde vorgebrachten Gründen trennen lassen, zumal der BF angab, er würde von den türkischen Behörden aufgrund der im erstinstanzlichen Verfahren geschilderten Geschehnisse in Syrien strafrechtlich verfolgt und seien die Vorwürfe nur konstruiert.

Dass die Behörde – zumindest in Bezug auf das in Österreich begangene Delikt – einen Ausschlussgrund annahm, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, weshalb nicht mit einer Behebung des Spruchpunktes vorzugehen war. In verfahrensrechtlicher Sicht ist zwar hervorzuheben, dass der nunmehrige Beschwerdeführer im Verfahren zum Vorliegen eines Ausschlussgrundes von der Behörde nicht gehört wurde, was im Berufungsverfahren aber nachgeholt wurde. Schon vor dem Hintergrund des erweiterten Antrages des BF und den diesbezüglichen Ergebnissen des Berufungsverfahrens war die Abweisung mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen. Da der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen war – was im Ergebnis auch den behördlichen Feststellungen entspricht – hat sich ein Ausspruch über Ausschlussgründe erübrigt.

Abgesehen von dem neuen Vorbringen des BF war jedenfalls ein tiefergehende Auseinanderstzung mit den angegebenen Gründen für die Rückkehrbefürchtungen erforderlich; dies aus den nachfolgend angeführten Gründen:

Zunächst hat der BF von Beginn an auch EMRK-relevante Gründe vorbracht. Die Behörde hat den Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz abgewiesen, hat diesbezüglich aber keine Gründe angeführt, die eine Aberkennung nahelegen würden.

Die vorgebrachte Gefährdung von Personen mit dem behaupteten Profil des BF ist aber ebenfalls untrennbar mit der vorgetragenen Geschichte rund um die Geschehnisse in Syrien verbunden und war die Abweisung des Antrages im Hinblick auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes einer vollumfänglichen Prüfung zu unterziehen.

Zudem ist auf die hier konkret vorliegende Fallkonstellation zu verweisen, die aus Sicht des Gerichtes ebenfalls eine eingehende Prüfung des Vorbringens erforderlich machte:

Zu beachten ist nämlich die Systematik der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen, wonach, wie etwa in VwGH vom 31.01.2002 in 99/20/0372 ausgeführt wurde, auch in den Fällen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes eine Refoulement-Prüfung vorgesehen ist, die als „Auffangnetz“ für den Antragsteller auf internationalen Schutz in Fällen des § 6 Abs. 2 dient. Absatz 2 der angewendeten Gesetzesstelle bedeute demnach nicht, dass die Gründe, die den Asylwerber zum Verlassen seines Herkunftslandes veranlasst haben, irrelevant wären, sondern dass es bei Anwendung der Ausschlussgründe nicht auf die vorherige Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ankommt (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht zu § 6, K2 und K3).

In Ra 2017/19/0109 hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen:

§ 6 Abs. 2 AsylG 2005 spricht zwar davon, dass der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, normiert jedoch auch in diesem Fall die Anwendung des § 8 AsylG 2005 (arg.: "§ 8 gilt."). Das Vorliegen eines Asylausschlusstatbestandes bedeutet nicht zwangsläufig, dass auch eine Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung zulässig wäre, da etwa Art. 3 MRK Vorrang gegenüber Art. 33 Z 2 GFK habe (vgl. RV 952 BlgNR 22. GP , 36 sowie das Erkenntnis vom 23.9.2009, 2006/01/0626).“

Gemäß Art 33 Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimatstaat oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden, drittens gemeingefährlich sein und viertens müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).

Im vorliegenden Fall wurde weder eine aktuelle Rückkehrentscheidung getroffen, noch wurde über die Zulässigkeit der Abschiebung abgesprochen. Die letzte Prüfung in Bezug auf die Rückkehr bzw. Abschiebung erfolgte mit den Bescheiden der BH XXXX aus dem Jahr 2008 (bestätigt durch ein UVS-Erkenntnis aus dem Jahr 2009), der BH XXXX aus dem Jahr 2009 und dem Abspruch über die Ausweisung aus dem Jahr 2010. Wie in der Rechtlichen Beurteilung zu den Spruchpunkten VI. und VII. noch näher auszuführen sein wird, ist das Vorgehen der Behörde grundsätzlich nicht zu beanstanden, zumal von einem aufrechten Aufenthaltsverbot auszugehen ist. Im konkret vorliegenden Fall tritt dadurch aber doch ein Rechtsschutzdefizit im oben erörterten Sinn zutage.

Dazu tritt, dass in Bezug auf § 8 AsylG im vorliegenden Fall – trotz des angenommenen Profiles des BF (YPG-Kämpfer, Soldaten der regulären türkischen Armee getötet, siehe Feststellungen, Bescheid S. 16) – keine EMRK relevante Gefährdung im Rückkehrfall angenommen wurde, weshalb die in § 9 AsylG normierten Aberkennungstatbestände nicht zur Anwendung kämen, womit dem BF letztlich auch eine Duldung im Sinne des § 8 Abs. 3a leg.cit. versagt blieb.

Da dem BF im gegenständlichen Fall das von der Judikatur genannten „Auffangnetz“ im Falle einer Wahrunterstellung seines Vorbringens somit verwehrt bliebe, schien eine inhaltliche Überprüfung aus Gründen des Rechtsschutzes in Bezug auf die vorgebrachten Gründe für die Antragstellung unumgänglich.

Sofern die Behörde in ihrer Stellungnahme vom 06.02.2023 anführt, dass das Vorliegen eines Ausschlussgrundes feststehe und es sei daher lediglich die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in Verbindung mit einer möglichen Duldung im Bundesgebiet zu klären, wird damit einerseits aber nicht aufgezeigt, dass eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides auch ohne eingehende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF erlässlich wäre und dem BF im vorliegenden Fall auch ausreichend Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stünden; andererseits ist das Argument, wonach es lediglich um die Abschiebung und die Duldung des BF gehe, insofern nicht verständlich, als die Behörde über die Abschiebung bzw. auch die Rückkehr des BF gar nicht abgesprochen hat, womit dies auch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist. Bevor über eine Duldung abzusprechen ist, ist zunächst jedenfalls zu überprüfen, ob der Antrag auf internationalen Schutz von der Behörde zu Recht abgewiesen wurde.

Darüber hinaus erscheint die Position der Behörde auch widersprüchlich, zumal sie sich ja bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit dem Vorbringen des BF inhaltlich auseinandergesetzt hat. Im Berufungsverfahren (sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch den nachfolgenden Stellungnahmen) wurde zur Frage der Glaubwürdigkeit der vorgetragenen Geschichte nicht nur bekräftigt, dass es dem Vorbringen an Asylrelevanz mangle, sondern vielmehr – unterlegt mit Ausführungen und Abhandlungen zum Beispiel in Form einer „Expertise aus waffentechnischer Sicht“ – dargetan, dass das Vorbringen per se nicht glaubhaft sei.

In Bezug auf den Verfahrensgegenstand sei auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. GZ 2006/21/0182, 23.10.2008) hingewiesen:

„Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass sich der Gegenstand eines Bescheides ausschließlich nach dem Inhalt seines (eindeutigen) Spruchs bestimmt. Ist aber der Spruch eines Bescheides auslegungsbedürftig in dem Sinn, dass er für sich allein betrachtet Zweifel an seinem Inhalt aufkommen lässt, kann und muss seine Begründung zur Deutung von Sinn und Inhalt der darin verkörperten individuellen Norm herangezogen werden. Diesfalls kommt der Grundsatz zum Tragen, dass der Bescheid einer Verwaltungsbehörde als Ganzes zu beurteilen ist und Spruch und Begründung des Bescheides eine Einheit bilden. Bei undeutlichem Spruch kann die Begründung daher auch für die Klärung der Frage relevant sein, über welchen Zeitraum die Behörde abgesprochen hat, oder ob sie Teile eines Antrages abgewiesen oder sich die gesonderte Entscheidung darüber vorbehalten hat (vgl. zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59, Rz 111, mit ausführlichen Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung).“

Nicht nur unter Heranziehung der Bescheidbegründung, sondern auch unter Heranziehung der oben zitierten Feststellungen der Behörde, ist deutlich erkennbar, dass die Behörde dem BF erkennbar den Status des Asylberechtigten nicht zuerkennen wollte, da sie sein Vorbringen als nicht asylrelevant erachtete. Die Behörde geht auch ausführlich auf die Gründe für die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Asylberechtigung ein (Behördenakt,.z.B. S. 1909 verso ff, 1933 verso, Protokoll der mündlichen Verhandlung, nachfolgende Stellungnahmen).

Unter Beachtung des Bescheides der Behörde als Ganzes, nämlich Spruch, Feststellungen und Begründung des Bescheides eine Einheit bildend, stellt der Abspruch mit der in Spruch ersichtlichen Maßnahme zu Spruchpunkt I. in Bezug auf die ursprünglich bei der Behörde angegebenen Fluchtgründe daher lediglich eine Präzisierung dar, die dem Willen der Behörde und der Judikatur, wonach auch im Falle der Annahme eines Ausschlussgrundes die Gründe für den Asylantrag zu prüfen sind, jedenfalls nicht entgegenstehen.

Vor diesem Hintergrund und da die Behörde dem BF erkennbar den Status des Asylberechtigten nicht zuerkennen wollte, war über die angenommenen Ausschlussgründe nicht mehr gesondert abzusprechen.

Nur ergänzend ist zu dem von der Behörde angenommenen Ausschlussgrund wegen der Mitgliedschaft der YPG, noch anzumerken, dass diesbezüglich keine tragfähige Begründung vorliegt, zumal die vom Gericht eingeholten Gutachten zur Qualifikation der YPG (siehe dazu unter 2.1.) die Argumentation, die YPG stehe der PKK nahe und sei damit ebenfalls als terroristische Organisation einzustufen, nicht zu stützen vermögen; vielmehr ist den unter 2.1. aufgelisteten Gutachten zusammengefasst zu entnehmen, dass eine eindeutige Qualifikation der YPG als terroristische Vereinigung nicht möglich ist. Dem Rechtsvertreter ist jedenfalls darin zu folgen, dass das Verfahren des BF wegen des Verdachtes der Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 278b StGB eingestellt wurde, was auch im gegenständlichen Verfahren zu beachten ist. In Bezug auf die erfolgte Verurteilung im Inland wegen eines besonders schweren Verbrechens sind die Annahmen der Behörde durch das Tötungsdelikt im Jahr 2019 aber nachvollziehbar dokumentiert und erfolgte in der Folge auch eine Verurteilung zu einer lebenslänglichen Haftstrafe.

Ferner ist darauf zu verweisen, dass eine vollumfängliche Überprüfung der Rechtssache offenkundig auch dem Wunsch des BF entsprach.

§ 27 VwGVG legt fest, dass das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen hat. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Mit der Beschwerde wurde vollumfänglich Berufung erhoben: „Der angefochtene Bescheid wird umfassend in allen Spruchpunkten angefochten, aus allen in Betracht kommenden Beschwerdegründen, also wegen Rechtwidrigkeit infolge von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. […].“ Ferner wird der Behörde vorgeworfen, es seien „mäandrierende Aussagen zur Glaubwürdigkeit“ verwendet worden und sei die Argumentationsführung willkürlich vorgenommen worden, als einerseits aufgrund der Aussagen des BF „extrem diffizile“ Feststellungen getroffen worden seien, wie das präsumtive Erschießen eines türkischen Soldaten, während der Bescheid über weiter Strecken dem Beschwerdeführer Unglaubwürdigkeit attestiere. Unverständlich sei in diesem Zusammenhang etwa die Aussage, die Angaben des Beschwerdeführers seien wohl „asylbezogen“ angelegt worden. Die Beweiswürdigung sei damit insgesamt willkürlich und müsse aufgrund der offenkundigen Wiedersprüche dazu führen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Angelegenheit „von Grund auf und ohne Bezugnahme auf das erstinstanzliche Verfahren“ verhandle.“

Daraus ergibt sich, dass nicht nur der Spruch und die Feststellungen bekämpft wurden, sondern auch die Beweiswürdigung als mangelhaft beanstandet wurden.

Insgesamt war aufgrund des Umstandes, dass im Berufungsverfahren Nachfluchtgründe vorgebracht wurden und im vorliegenden Fall auch über die Frage der befürchteten Folterungen im Rückkehrfall abzusprechen war, jedenfalls eine gründliche Auseinandersetzung mit den Gründen für die Asylantragstellung geboten, zumal die Frage der in diesem Zusammenhang möglichen Gefährdungen im Falle der Rückkehr des BF in die Türkei – gerade vor dem Hintergrund des behaupteten Profiles – nicht losgelöst von der Glaubwürdigkeit der Geschichte rund um den Kampfeinsatz für die YPG und die Tötung türkischer Soldaten beurteilt werden kann. Dazu tritt, dass sich im vorliegenden Fall, wie erläutert, im Falle der Wahrunterstellung der Geschichte des BF in Zusammenschau mit den aus den Berichten ablesbaren EMRK-wirdigen Behandlung von YPG-Mitgliedern auch ein Rechtsschutzdefizit ergeben hätte und scheint eine Einschränkung des Prüfungsumfanges für nachprüfende Instanzen – gerade in einem Fall, in dem das von der Judikatur thematisierte Auffangnetz völlig fehlt – mit der dem AslyG und den europäischen Normen zugrundeliegenden Systematik nicht vereinbar.

Vor diesem Hintergrund und den Erwägungen zur vorliegenden Verwaltungssache in Zusammenschau mit den Ausführungen in der Beschwerde war daher davon auszugehen, dass die Frage der Glaubwürdigkeit des Vorbringens in Bezug auf die Geschehnisse in Syrien einer eingehenden Nachprüfung zu unterziehen ist. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse ergab sich aber, dass entgegen der Feststellungen der Behörde nicht von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens rund um die Geschehnisse in Syrien auszugehen ist.

Selbst wenn entgegen der oben dargelegten Erwägungen davon auszugehen wäre, dem Gericht sei ein Abspruch zu Spruchpunkt I lediglich im Umfang der angenommenen Ausschlussgründe erlaubt, so ist doch hervorzuheben, dass das Gericht letztendlich zum selben Ergebnis wie die Behörde gelangt – nämlich, dass ein Titel nach § 3 AsylG nicht zu gewähren ist; dies allerdings aus den beweiswürdigend und unten näher dargestellten Gründen. Es wäre auch nicht mit einer Behebung des Spruchpunktes I vorzugehen, zumal zumindest der Ausschlussgrund wegen des im Inland erfolgten Mordes – selbst bei Wahrunterstellung der Geschichte des BF – bestehen bleibt. Auch bei der Prüfung der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz würden sich keine für den BF vorteilhafteren Änderungen daraus ergeben. Wiewohl aus gänzlich anderen Gründen, so ist das Gericht im Ergebnis auch zum Schluss gekommen, dass Gefähdungen im Rückkehrfall und relevante Gründe für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht glaubhaft vorgebracht wurden, wie unten noch näher auszuführen sein wird. Daher kämen die in § 9 AsylG normierten Gründe für eine Aberkennung nicht zur Anwendung, weshalb dem BF auch der Rechtsvorteil des § 8 Abs. 3a AsylG nicht zukäme.

Nur nebenbei sei auch darauf hingewiesen, dass eine andere Entscheidung bzw. Vorgehensweise des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall nicht tunlich gewesen wäre:

Gemäß § 28 VwGVG hat das Gericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Mit einer Zurückverweisung war in gegenständlichem Fall nicht vorzugehen, zumal die Behörde – wiewohl das Ermittlungsverfahren lückenhaft blieb – nicht nur ansatzweise ermittelt hat.

Die Anordnung der Ergänzung eines Sachverständigengutachtens ist vom VwG vorzunehmen, weil dies im Interesse der Raschheit liegt (vgl. VwGH 9.9.2015, Ra 2014/04/0031, mwN). Die Einholung eines solchen Gutachtens rechtfertigt nicht eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG 2014.

Eine Zurückverweisung wäre auch im gegenständlichen Fall nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden gewesen, zumal zeitnahe zur Vorlage der Rechtssache an das Bundesverwaltungsgericht bereits ein Gutachten über die Frage der Glaubwürdigkeit des Vorbringens zu den Geschehnissen in Syrien von der Staatsanwaltschaft XXXX beauftragt wurde und die Einholung eines weiteren Gutachtes, schon wegen der beschränkten Anzahl geeigneter Gutachter zu dieser Frage, aber auch wegen des Kostenaufwandes, untunlich schien.

Mit einer ersatzlosen Behebung war im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht vorzugehen. Weder lag Unzuständigkeit der Unterbehörde vor, es ist auch ein amtswegiger Bescheid nicht zu Unrecht ergangen, es fehlte nicht an einem notwendigen Antrag für die Erledigung und es wurde auch keine rechtswidrige Zurückweisung eines Antrags vorgenommen. Eine ersatzlose Behebung mit dem Auftrag, vollumfänglich über den Asylantrag zu entscheiden, wäre aus eben den zuvor genannten Gründen nicht tunlich gewesen, zumal die Glaubwürdigkeit ohne die von der Staatsanwaltschaft und dann vom Bundesverwaltungsgericht hinzugezogenen Expertise im vorliegenden Fall (der BF hat der Behörde nach der ersten Einvernahme keine weiteren Auskünfte mehr erteilt) gar nicht beurteilbar gewesen wäre und war die Glaubwürdigkeit der vorgetragenen Geschichte tatsächlich erst nach einer Befragung des BF im Rechtsmittelverfahren auf Basis des angeforderten Gutachtens und der Vorbringen zu den vorgelegten Beweismitteln beurteilbar.

Insgesamt war daher weder mit einer Zurückverweisung noch mit einer ersatzlosen Behebung vorzugehen.

3.2.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Im gegenständlichen Fall ist ausweislich der Feststellungen und der diesbezüglichen Beweiswürdigung nach Ansicht des erkennenden Gerichtes keine den BF betreffende Gefahr einer Verfolgung in der Türkei aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund gegeben. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass der BF als tatsächlicher oder vermeintlicher Unterstützer der YPG oder der Tötung türkischer Soldaten oder aus sonstigen Gründen strafrechtlich oder in anderer Weise aktuell verfolgt wird. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).

Eine Betroffenheit aufgrund einer Kriegssituation oder eine allgemein schlechte Situation beziehungsweise Unruhen im Heimatstaat wurden nicht vorgebracht. Nach der ständigen Rechtsprechung, aber auch nach der Auslegung, die die Genfer Flüchtlingskonvention in anderen Staaten und auf internationaler Ebene gefunden hat, würde das für sich allein auch nicht die Flüchtlingseigenschaft indizieren.

Insoweit der BF von Diskriminierungen und schlechter Behandlung betroffen war, bleibt festzuhalten, dass allein aus Nachteilen wegen der Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie angesichts der fehlenden Eingriffsintensität derselben kein als Verfolgung zu qualifizierendes Szenario zu gewinnen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme ist als Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (VwGH 02.08.2018, Ra 2018/19/0396). Allgemeine Diskriminierungen, etwa soziale Ächtung, für sich genommen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen können. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt des BFs im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (VwGH 07.10.1995, Zl. 95/20/0080; 23.05.1995, Zl. 94/20/0808), sind hinzunehmen. Ausweislich der Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat sind Angehörige der kurdischen Ethnie zwar Nachteilen ausgesetzt, diese erreichen jedoch nicht die Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt in der Türkei als unerträglich anzusehen oder mit einem gänzlichen Verlust der Lebensgrundlage verbunden wäre – was auch daran erkennbar ist, dass der BF selbst nach seiner freiwilligen Ausreise im Jahr 2010 in der Türkei leben und arbeiten konnte, ohne Schwierigkeiten ausgesetzt zu sein.

Bezüglich der Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bleibt festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind. Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur sind hinzunehmen, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstiger Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt (VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Was die strafrechtliche Verfolgung durch die türkischen Behörden im Zusammenhang mit einer dem BF vorgeworfenen Verleumdung, Diebstahl, Sachbeschädigung und Raufhandel mit der Folge der Verletzung der Parteien des Raufhandels aus den Jahren 2014 und 2017 betrifft, sind folgende Erwägungen maßgeblich:

Ermittlungen in Bezug auf die von der Türkei im Jahr 2019 und 2021 bekannt gegebenen Verfahren, zu denen die Republik Österreich um Rechtshilfe in Form der Befragung des BF zu den Vorwürfen und einer allfällig erwünschten Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung ersucht wurde, sind dem Gericht nicht möglich, da der BF jedweder Ermittlung im Herkunftsland widersprach. Allfällig noch anhängige Ermittlungsverfahren oder Verfahren vor den Strafbehörden und/oder –gerichten haben aus nachstehenden Erwägungen ebenfalls nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu führen.

Art. 9 Abs. 2 lit. c der Statusrichtlinie zufolge kann unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention gelten. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die staatliche Strafverfolgung in der Regel keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn dar. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Um feststellen zu können, ob die strafrechtliche Verfolgung wegen eines auf politischer Überzeugung beruhenden Verhaltens des Asylwerbers einer Verfolgung gleichkommt, kommt es somit entscheidend auf die angewendeten Rechtsvorschriften, aber auch auf die tatsächlichen Umstände ihrer Anwendung und die Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe an (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/01/0126; 27.05.2015, Ra 2014/18/0133).

Die dem Gericht vorliegenden Unterlagen der türkischen Behörden geben keinen Hinweis darauf, dass die behördlichen Maßnahmen nicht ausschließlich zur Strafverfolgung im Rahmen der Strafrechtspflege erfolgen und stellen die dem BF unterstellten Delikte gerichtlich strafbare Handlungen dar, welche vom türkischen Staat entsprechend des Strafgesetzes zu ahnden sind – genauso wie sie auch vor Österreichischen Behörden und/oder Gerichten zu ahnden wären – und könnte auch eine tatsächliche rechtskräftige Verurteilung des BF zu keiner anderen Entscheidung führen, zumal die Strafdrohungen zu den dem BF vorgeworfenen Delikten auch nicht unangemessen hoch erscheinen. Behördliche Ermittlungen wegen strafbarer Verhaltensweisen können nicht als Verfolgung im Sinne der Konvention qualifizieren werden, insoweit die Strafverfolgung eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Allfällige Verfolgungsmaßnahmen stehen lediglich im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung strafbarer Handlungen. Bei Körperverletzungsdelikten, Diebstahl, Sachbeschädigung und dem Gebrauch fremder Ausweise, um sich damit in einem Strafverfahren als eine andere Person darzustellen (was nach türkischen Gesetz als Verleumdung zu werten ist), handelt es sich um kriminelle Delikte, aufgrund derer man in jedem rechtsstaatlichen Land strafrechtlich verfolgt wird. Derartige Delikte sind auch in Mitgliedstaaten der Genfer Konvention mit Strafe bedroht und darüber hinaus sind strafbare Handlungen unter die Fluchtgründe der Genfer Konvention 1951 nicht subsumierbar. Ein Einschreiten staatlicher Behörden ist in einem solchen Fall nicht als Verfolgung anzusehen, weil es sich hierbei um Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Deliktes handelt, was keinem der oben erwähnten Konventionsgründen entspricht (vgl. Erkenntnis d. VwGH vom 25.05.1994, Zl.94/20/0053).

Sofern der BF angibt, die ihm vorgeworfenen Taten seien lediglich konstruiert worden, damit ihn die Türkei wegen der behaupteten Morde an türkischen Soldaten in die Türkei holen könne, vermochte er diese Sichtweise nicht glaubhaft darzustellen, wie beweiswürdigend unter 2.7.6. dargestellt. In diesem Zusammenhang ist neuerlich darauf zu verweisen, dass bislang auch gar keine Auslieferung des BF durch die türkischen Behörden gefordert wurde und ist zudem davon auszugehen, dass die Straftaten oder entsprechende Vollzugsanordnungen nach einer Rückkehr nach der lebenslänglichen Freiheitsstrafe in Österreich bereits verjährt sein werden:

Gemäß § 68 des türkischen Strafgesetzbuches in der aktuellen Fassung dürfen Strafen nicht vollstreckt werden, wenn die in dieser Gesetzesstelle genannten Verjährungsfristen vorliegen: Im Falle bei Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mehr als fünf Jahren sind dies zwanzig Jahre und zehn Jahre bei Freiheitsstrafen im Höchstmaß bis zu fünf Jahren und Geldstrafen. Eine Klageverjährung tritt gemäß § 66 leg. cit. nach 15 Jahren ein bei Straftaten, die mit Gefängnis von über fünf und unter 20 Jahren bedroht sind und nach acht Jahren bei Straftaten, die mit Gefängnis von nicht über 5 Jahren oder Geldstrafe bedroht sind (siehe etwa https://av-saimincekas.com/ ).

Im Gegenstand wurde wider den BF zwar eine strafrechtliche Verfolgung eingeleitet. Eine Ermittlung im Herkunftsland war dem BF verwehrt und hat der BF auch nicht vorgebracht, dass er im Herkunftsland zu einer bestimmten Strafe (rechtskräftig) verurteilt worden wäre. Schon deshalb kann zum Entscheidungszeitpunkt keine Rede davon sein, dass der BF einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung ausgesetzt wäre.

Es handelt sich um ein legitimes Ziel der Polizei und der unabhängigen Justiz, im Rahmen der Strafrechtspflege (mögliche) strafbare Handlungen aufzuklären sowie verdächtige Personen aufzuspüren, und steht als Beispiel für ein funktionierendes Polizei- und Justizsystem in Übereinstimmung mit den Länderinformationen zum Heimatland des BF. Insoweit ist auch unter Berücksichtigung der Länderberichte für das Bundesverwaltungsgericht nicht feststellbar, dass die Strafrechtspflege in der Türkei nach Grundsätzen erfolgt, die einem Verfolgungstatbestand im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zuordenbar wäre.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann zusammenfassend nicht von einem ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des BF gesprochen werden. Das Führen von Ermittlungen aufgrund bestimmter Verdachtsmomente, die Erhebung einer Anklage und die Notwendigkeit, am Strafverfahren mitzuwirken, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, der eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen darstellt.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist eine verlässliche Prognose über den Ausgang des Strafverfahrens vielmehr kaum möglich. In jedem Fall kann von einer Verfolgung aus politischen Gründen oder eines Prozesses, der nur der willkürlichen Bestrafung des BF dienen sollte, aufgrund der vorgenannten Umstände keine Rede sein.

Dass dem BF eine Verurteilung droht, welche einen Asylkonnex aufweist, wurde vom BF, wie bereits angemerkt, nicht glaubhaft vorgebracht noch ist dies sonst erkennbar.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist zusammenfassend davon auszugehen, dass dem BF keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht.

Eine Verfolgung des BF im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Z. 2 GFK liegt somit nicht vor und es braucht daher auf die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der staatlichen Organe in der Türkei sowie des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden.

Der Behörde ist insofern Recht zu geben, dass der BF mit dem Tötungsdelikt in Österreich einen Ausschlussgrund im Sinne des § 6 AsylG gesetzt hat. Vor dem Hintergrund der Annahme, dass eine Verfolgung des BF im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nicht vorliegt, war auf das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes aber nicht weiter einzugehen.

Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202).

Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist demgemäß jedenfalls nicht zu beanstanden und kommt der Beschwerde insoweit keine Berechtigung zu.

3.2.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei

3.2.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des BFs in die Türkei Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung sind zunächst konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein „real risk“ einer gegen Art. 3 MRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236; VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwN). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwH).

Nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es dabei grundsätzlich dem BF, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, I. gegen Schweden, Nr. 61204/09; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/01/0255; VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Die Mitwirkungspflicht des BFs bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, Zl. 2002/18/0279). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86). So führt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller, Beweise zu beschaffen, dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (EGMR U 05.07.2005, Said gegen Niederlande, 5.7.2005).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen im Übrigen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).

Unter „real risk“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (grundlegend VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; RV 952 BlgNR XXII. GP 37). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die Feststellung einer Gefahrenlage im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erfordert das Vorliegen einer konkreten, den BF betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; 14.10.1998, Zl. 98/01/0122).

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffenen Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. EGMR U 08.04.2008, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (VfSlg 13.314/1992; EGMR GK 07.07.1989, Soering gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 14038/88). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein ausreichend reales Risiko für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (EGMR U 04.07.2006, Karim gegen Schweden, Nr. 24171/05, U 03.05.2007, Goncharova/Alekseytev gegen Schweden, Nr. 31246/06).

Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (EGMR U 15.02.2000, S.C.C. gegen Sweden, Nr. 46553/99).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände vorliegen (EGMR U 02.05.1997, D. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 30240/96; U 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 44599/98; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Unter außergewöhnlichen Umständen können auch lebensbedrohende Ereignisse (etwa das Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0142). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung dieser Frage unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Außergewöhnlicher Umstände liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VwGH 11.11.2015, Ra 2015/20/0196, mwN).

Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinn des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (VG München 13.05.2016, M 4 K 16.30558).

Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des BFs so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Bedrohung darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH U. 17.02.2009, C-465/07). Ob eine Situation genereller Gewalt eine ausreichende Intensität erreicht, um eine reale Gefahr einer für das Leben oder die Person zu bewirken, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen: ob die Konfliktparteien Methoden und Taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf Zivilisten gerichtet sind; ob diese Taktiken und Methoden weit verbreitet sind; ob die Kampfhandlungen lokal oder verbreitet stattfinden; schließlich die Zahl der getöteten, verwundeten und vertriebenen Zivilisten (EGRM U 28.06.2011, Sufi/Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 8319/07, 11449/07)

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

3.2.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.

Dem Vorbringen in der Beschwerde und im Beschwerdeverfahren ist darin zu folgen, dass der BF in Falle der – zumindest teilweisen – Wahrunterstellung des Vorbringens über die Mitgliedschaft bei der YPG und der Geschehnisse in Syrien ein Profil erlangt hätte, welches ihn einer nachteiligen Behandlung im Sinne der oben zitierten Artikel der EMRK aussetzen würde. Diese Ansicht wird auch durch das Gutachten des Herrn XXXX , Stand 12.07.2022, „Gutachten in der Beschwerdesache XXXX “, Punkt 3, S. 57 ff, grundsätzlich gestützt, zumal Folter an gefangengenommenen PKK- oder YPG-Kämpfern bzw. –Anhägern umfassend dokumentiert sei (wiewohl auch darauf hingewiesen wird, dass aufgrund eines Einsatzes auf der untersten taktischen Ebene und der mittlerweile mehr als dreijährigen Abwesenheit aus dem Kampfgebiet keine Details von nachrichtendienstlichem Wert für die türkische Seite erlangbar wären).

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch die von der Behörde eingeholten und zu Feststellungen erhobenen Anfragebeantwortungen von Fällen der Misshandlungen und Folterungen von YPG-Mitgliedern in der Türkei berichten (z.B. Behördenakt, S 1877).

Insgesamt ist doch davon auszugehen, dass bei einem – im Falle der Wahrunterstellung der vorgetragenen Geschichte – anzunehmenden Profil von einer Gefährdung im Sinne der EMRK auszugehen wäre.

Das beweiswürdigend ausführlich dargestellte Ermittlungsverfahren des Gerichtes hat jedoch ergeben, dass dem Vorbringen zur YPG-Mitgliedschaft, der Teilnahme an Kampfhandlungen in Syrien und die dabei erfolgte Tötung türkischer Soldaten kein Glauben geschenkt werden kann, (siehe dazu die beweiswürdigenden Ausführungen unter 2.7.4.). Dazu tritt, dass – wie unter 2.7.5. ebenfalls beweiswürdigend ausführlich dargelegt – die türkischen Behörden Kenntnis über den Aufenthalt des BF in Österreich haben und diese dem BF vorwerfen, er habe in den Jahren 2014 und 2017 – also in einer Zeit, in welcher er in Syrien für die YPG gekämpft haben will – Straftaten in der Türkei begangen. Der Vorwurf der Teilnahme an einer terroristischen Organisation oder der Tötung von Personen bzw. Staatsorganen wurde bislang nicht erhoben und wurde bis dato kein Auslieferungsbegehren gestellt.

Selbst wenn man davon ausgeht – was aus Sicht der erkennenden Richterin keinesfalls unmöglich scheint – dass die mediale Verbreitung des vom BF begangenen Tötungsdeliktes in Österreich und die ebenfalls medial verbreitete Geschichte des BF über die vor der Einreise nach Österreich gesetzten Aktivitäten in Syrien auch die türkischen Behörden erreicht haben sollten, so ist andererseits auch festzustellen, dass dies offenbar keinerlei Reaktion durch die türkischen Behörden gezeitigt hat, wie die Ermittlungen des Gerichtes ergeben haben. Dass dies als taktische Vorgehensweise der Behörden zu werten wäre, wurde als nicht glaubwürdig erkannt, zumal Fälle gerichtsbekannt sind, in denen die türkischen Behörden wegen bloßer Sympathiebekundungen für die YPG eine Auslieferung aus genau diesem Grund verlangen. Im Detail wird dazu auf die beweiswürdigenden Ausführungen unter 2.7.6. verwiesen.

Sonstige Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Die Sicherheitslage in der Türkei ist als angespannt zu bezeichnen und ist die Türkei nach wie vor mit einer gewissen terroristischen Bedrohung durch Gruppierungen wie den Islamischen Staat oder der PKK konfrontiert. Der BF hat diesbezüglich jedoch nicht dargetan, dass er von der prekären Sicherheitslage in einer besonderen Weise betroffen wäre. Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Artikels 3 EMRK in der Türkei ist jedenfalls nicht auszugehen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die türkischen Behörden ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat grundsätzlich fähig und auch willens sind, Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen zu gewähren.

Die Sicherheitslage hat sich zwar im Juli 2015 verschlechtert, kurz nachdem die PKK verkündete, das Ende des Waffenstillstandes zu erwägen, welcher im März 2013 besiegelt wurde. Seither ist landesweit mit politischen Spannungen, gewaltsamen Auseinandersetzungen und terroristischen Anschlägen zu rechnen. Vom Sommer 2015 bis Ende 2017 kam es zu einer der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge in der Geschichte der Türkei aufgrund von Terroranschlägen der PKK, des Islamischen Staates und von Terroranschlägen linksextremistischer Gruppierungen. Die Intensität des Konflikts mit der PKK innerhalb des türkischen Staatsgebiets hat aber seit Spätsommer 2016 ausweislich einer aktuellen Einschätzung des Auswärtigen Amtes nachgelassen.

Die innenpolitischen Spannungen und die bewaffneten Konflikte in den Nachbarländern Syrien und Irak haben den Feststellungen zufolge Auswirkungen auf die Sicherheitslage, wobei an dieser Stelle festzuhalten ist, dass die Herkunftsregion des BF, XXXX , nicht im unmittelbaren Grenzgebiet zu Syrien liegt, sondern im Nordwesten des Landes und damit doch deutlich von jenen Provinzen bzw. Gebieten mit einer angespannten Sicherheitslage entfernt. Außerdem ist festzuhalten, dass der BF nicht vorbrachte, von Kampfhandlungen oder Ausgangssperren betroffen gewesen zu sein. Eine individuelle Betroffenheit von Kampfhandlungen oder Ausgangssperren im Rückkehrfall ist demnach nicht zu befürchten. Darüber hinaus hat der BF selbst auch kein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, dass er schon aufgrund seiner bloßen Präsenz in seiner Heimatprovinz XXXX (dort verfügte er im Jahr 2019 noch über eine gemeldete Wohnadresse) oder an einem anderen Ort, an dem der BF sich nach seiner Rückkehr niederlassen könnte, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch terroristische Anschläge, organisierte Kriminalität oder bürgerkriegsähnliche Zustände ausgesetzt wäre.

Im Hinblick auf den versuchten Staatsstreich durch Teile der türkischen Armee ist festzuhalten, dass der BF weder in diesen verwickelt war, noch einer seither besonders gefährdeten Berufsgruppe angehört und auch nicht der Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung bezichtigt wird.

Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), hat doch der BF selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Der BF verbrachte lange Zeit seines Lebens im Herkunftsstaat. Zwar ist nicht gänzlich nachvollziehbar, wann der BF nach seiner freiwilligen Ausreise im Jahr 2010 in die Türkei hier wieder einreiste – da sich sein Vorbringen zum Aufenthalt in Syrien als nicht glaubhaft erwies, ist anzunehmen, dass er sich zumindest bis zum Jahr 2017 (als er etwa von Zeugen in XXXX gesehen wurde) oder bis Anfang des Jahres 2019 (zu diesem Zeitpunkt bestand noch eine aufrechte Meldung einer Wohnadresse in XXXX ) in der Türkei aufhielt. Es ist daher davon auszugehen, dass er die Kultur des Herkunftslandes kennt und – da er dort bei seinem Onkel auch gearbeitet hat – die dortige Sprache spricht. Im vorliegenden Fall ist auch zu beachten, dass der BF nach Entlassung aus seiner lebenslänglichen Freiheitsstrafe in Österreich ein fortgeschrittenes Alter erreicht haben wird, wie beweiswürdigend unter 2.9. dargelegt, ist jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb der BF seinen Wohnsitzt nicht wieder in der Türkei aufnehmen sollte, zumal er dort nach seiner freiwilligen Ausreise aus Österreich im Jahr 2010 und vermutlich durchgehend bis zu seiner neuerlichen Auseise und der illegalen Wiedereinreise nach Österreich lebte und zumindest im Jahr 2019 noch über eine aufrechte Meldeadresse dort verfügte. Ebenso ist davon auszugehen, dass seine Familienangehörigen den BF sowohl finanziell als organisatorisch unterstützen können, zumal sie dies auch in Österreich tun würden. Im Detail wird auf die diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen unter 2.9. verwiesen. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Nachforschungen in der Türkei wurden dem Gericht untersagt, sodass auch nicht festgestellt werden kann, ob der besagte Onkel tatsächlich bereits verstorben ist und auch keine anderen Familienmitglieder mehr dort leben.

Insgesamt ist daher eine Existenzgrundlage des BF im Falle der Rückkehr zu bejahen (vgl. etwa VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0296, zur Maßgeblichkeit der Bindungen zum Herkunftsstaat vgl. auch VwGH 22.02.2011, Zl. 2010/18/0323).

Darüber hinaus stehen dem BF die in der Türkei vorhandenen Systeme der sozialen Sicherheit, darunter Sozialleistungen für Bedürftige durch die Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität als Anspruchsberechtigter offen, da er über die türkische Staatsbürgerschaft verfügt. Ausweislich der Feststellungen zu Sozialbeihilfen in der Türkei sind nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 bedürftige Staatsangehörige anspruchsberechtigt, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können. Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt demgemäß nicht vor.

Insoweit im Verfahren hervorgekommen ist, dass dem BF Verleumdung und eines Raufhandels mit Verletzungsfolgen für beide Parteien an diesem Raufhandel von den türkischen Behörden vorgeworfen wird, ist zur Vollständigkeit festzuhalten, dass – wie bereits ausgeführt – keine Feststellungen zum Strafverfahren oder einer allfälligen Verurteilung getroffen werden konnten. Allerdings ist selbst im unwahrscheinlichen Fall, dass Haftstrafen wider den BF ausgesprochen wurden, davon auszugehen, dass diese selbst oder der Vollzug im Falle der Rückkehr des BF in die Türkei verjährt sein werden, wie unter 3.2.1.3. dargelegt.

Im Übrigen sind die Haftbedingungen in der Türkei ausweislich der Feststellungen nicht dergestalt, dass eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten ist. Der Oberste Gerichtshof hat dazu in seinem in einer Auslieferungssache ergangenen Beschluss vom 25.05.2016, 15 Os 3/16d, dargelegt, dass die betroffene Person die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig und hinreichend konkret nachzuweisen hat. Da ein solcher Nachweis nicht erbracht und sonst lediglich Berichte über die Haftbedingungen in türkischen Gefängnissen zitiert wurden, konnte der Oberste Gerichtshof keine einer Auslieferung entgegenstehende Verletzung von Art. 3 EMRK erkennen.

Den Feststellungen zufolge wurde die materielle Ausstattung der Haftanstalten in den letzten Jahren deutlich verbessert und die Schulung des Personals fortgesetzt. Kritik an den Haftbedingungen gibt es vor allem hinsichtlich der Hochsicherheitsgefängnisse (Typ F).

Die Gefängnisse werden regelmäßig von den Überwachungskommissionen für die Justizvollzugsanstalten inspiziert und auch von UN-Einrichtungen sowie dem „Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter“ besucht. Problematisch ist die Überbelegung, da die Gesamtkapazität von 218.950 Plätzen schon im Dezember 2018 mit 260.000 Insassen übermäßig ausgeschöpft wurde.

Die Gefängnisse und ihre Einrichtungen erfüllen im Allgemeinen die internationalen Standards, Beschwerden betreffen wiederum die unzureichende Anzahl von Gefängnisärzten.

Gerade in Bezug auf das vom BF behauptete Profil (YPG-Mitglied, türkische Soldaten getötet) ist aber darauf hinzuweisen, dass es in den türkischen Gefängnissen darüber hinaus Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen gibt, darunter willkürliche Einschränkungen der Rechte von Gefangenen und die Anwendung von Folter, Misshandlung und Einzelhaft als Disziplinarmaßnahmen, wobei sich die Kritik im Einzelnen wiederum auf Anhaltung in einem Typ-F-Hochsicherheitsgefängnis bzw. die Anhaltung im verschärften Vollzug konzentriert, die mit weitgehenden Einschränkungen der Rechte von Gefangenen und mit Einzelhaft einhergeht. Foltervorwürfen werden überwiegend in Zusammenhang mit der Behandlung von Terrorverdächtigen erhoben.

Im gegebenen Zusammenhang ist aber – wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt – festzuhalten, dass dem BF die Geschichte rund um die Geschehnisse in Syrien nicht geglaubt wurde. Der BF ist demnach eben nicht als Terrorverdächtiger anzusehen, noch wird ihm eine Nähe zur Partiya Karkerên Kurdistanê oder der Bewegung des Fetullah Gülen angelastet. Das Bundesverwaltungsgericht kann im Kontext des Vorbringens des BF auch sonst nicht erkennen, dass Interesse bestehen sollte, dem BF einer Folter oder einer unmenschlichen Behandlung zu unterziehen. Der BF verfügt nicht über ein Profil, das ihn für die türkischen Behörden und Vollzugsanstalten besonders interessant erscheinen lässt, zumal im Verfahren keine Hinweise darauf hervorgekommen sind, dass der BF von der Türkei wegen der von ihm behaupteten Taten gesucht würde, wiewohl der Aufenthalt in Österreich den türkischen Behörden bekannt ist.

Der BF würde – selbst im unwahrscheinlichen Fall, dass er in der Türkei eine Haftstrafe wegen der ihm vorgeworfenen Taten des Diebstahls, der Verleumdung und des Raufhandels mit Verletzungsfolgen für beide Parteien – nicht in einem Typ-F-Gefängnis untergebracht werden. Es ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass der BF die hier über ihn verhängte Strafe zum Teil in einem türkischen Gefängnis verbüßen müsste oder (etwa aufgrund der Inanspruchnahme des vorläufigen Absehens vom Strafvollzug gemäß § 133a StPO) dürfte. Selbst aber unter Annahme dieses unwahrscheinlichen Falles ist nicht ersichtlich, weshalb er von türkischen Akteuren wegen der in Österreich begangenen Straftat misshandelt oder gefoltert werden sollte.

Vor dem Hintergrund der Berichtslage kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass Folter und Misshandlung in den türkischen Haftanstalten eine dermaßen verbreitete Praxis wäre, dass die reale Gefahr bestünde, als nicht wegen Terrorvorwürfen oder einer Beteiligung am versuchten Militärputsch exponierter Insasse jedenfalls derartigen Praktiken unterzogen zu werden. Ausgehend davon und in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, dass dem BF die reale Gefahr einer Verletzung von durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte aufgrund der Haftbedingungen in der Türkei droht.

Der BF leidet an verschiedenen Krankheiten. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass er an lebensbedrohlichen Krankheiten leidet, die in der Türkei nicht behandelbar wären und es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF gänzlich arbeitsunfähig ist.

Der BF hat als türkischer Staatsbürger auch Zugang zum dortigen Gesundheitssystem und sind sowohl die dem BF verordneten Medikamente verfügbar als auch die für seine Leiden allenfalls notwendigen Institutionen und SpezialistInnen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Feststellungen und die unter 1.2. dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen verwiesen.

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die sich weltweit verbreitete. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei der überwiegenden Mehrheit der Betroffenen leicht. Sehr schwere Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten, Immunschwächen, etc.) auf.

Der BF leidet zwar an einer Erkrankung von Herzkranzgefäßen, welche aber in dem von ihm vorgelegten Unterlagen nicht näher bezeichnet ist und an den Folgen eines alten Myokardinfarktes (OZ 71), bekommt speziell in Bezug auf Herz-Kreislauferkrankungen jedoch lediglich „Herzschutz ASS“ verordnet, was in der Türkei unter dem Namen „Aspirine“ erhältlich ist sowie REPATHA, einen Cholesterinsenker, was in der Türkei unter dem Namen „Crestor“ erhältlich ist. Der BF brachte trotz Aufforderung dazu auch keine aussagekräftigen Unterlagen in Bezug auf seinen Gesundheitszustand vor und gab in der mündlichen Verhandlung zu allfälligen chronischen Krankheiten auch an, dass er keine habe.

Insgesamt ist weder aufgrund der Aussagen des BF noch aus den von ihm beigebrachten Unterlagen der JA XXXX von einer Art. 3 EMRK-Relevanz im konkreten Fall auszugehen. Eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK setzt darüber hinaus in jedem Fall nach der Rechtsprechung eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174).

Was die Folgen der COVID-19-Pandemie in der Türkei betrifft, so ist festzuhalten, dass es sich hiebei um eine weltweite auftretende Erkrankung handelt und auch derzeit noch kein Staat der Welt Sicherheit vor dieser Erkrankung bieten kann, was die aktuellen Entwicklungen in der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika belegen. Die allgemein zugänglichen Quellen und Statistiken lassen darüber hinaus aktuell aber keine besondere Gefährdung aufgrund der Conrona- Pandemie, weder für die Türkei noch für andere Staaten, mehr erkennen. So ist für die Türkei ein Inzidenzwert von 144,2 verzeichnet (siehe z.B.: https: www.corona-in-zahlen.de/weltweit/ oder: https://corona-zahlen-heute.de/tuerkei/ ), in Österreich beträgt diese zur Zeit 73,3 (Dashboard der AGES). Die gesamte, d.h. über den gesamten Pandemieverlauf, verzeichnete Letalitätsrate beträgt in der Türkei insgesamt 0,6%; in Österreich beträgt diese 0,4%.

Dass sich die Lage in der Türkei für Personen mit Vorerkrankungen weitaus gefährlicher darstellt, ergibt sich aus den Quellen nicht. Die meisten Staaten halten in Bezug auf die Corona-Pandemie auch keine speziellen Maßnahmen mehr aufrecht.

Aufgrund der eingesehen Berichte ergibt sich zudem, dass die Türkei bislang jedoch geeignete Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung getroffen hat. Die reale Gefahr einer Ansteckung des BFs in der Türkei mit COVID-19 und ein diesbezüglicher außergewöhnlicher Krankheitsverlauf ist vor dem Hintergrund der von der Türkei gesetzten Maßnahmen und des Umstandes der moderaten Zahlen der Neuerkrankungen schon auf den jetzigen Zeitpunkt bezogen nicht erkennbar. Angesichts des Umstandes, dass der BF in Österreich eine lebenslängliche Haftstrafe zu verbüßen hat, wäre eine Feststellung über eine mögliche Gefährdung im Falle der Rückkehr zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch spekulativ. Eine reale und nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr konnte somit aktuell nicht erkannt werden.

Zudem wurde bereits ausgeführt, dass in der Türkei ein sehr gut funktionierendes Gesundheitssystem besteht und der BF unter anderem auch zu Kardiologen kostenfreien Zugang hat. Hinweise darauf, dass der BF im Falle einer möglichen Erkrankung den Weg in eine Krankenanstalt nicht finden würde, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde die Umsetzbarkeit aus medizinischer Sicht unmittelbar vor einer Abschiebung zu überprüfen hat, was auch eine Einschätzung des Gesundheitsrisikos aufgrund einer Gefahrenlage durch Infektionskrankheiten und Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland beinhaltet.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden.

Weder droht ihm im Herkunftsstaat das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten gewährleisteten Rechte, noch bestünde die Gefahr, der Todesstrafe unterzogen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen, sodass die Abweisung des Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Spruchpunkt II. im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

3.2.3. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

3.2.3.1. Die Strafverfolgung in Bezug auf den Vorwurf der Mitgliedschaft bei einer terroristischen Vereinigung wurde von der Staatsanwaltschaft auf Antrag des BF eingestellt (siehe dazu den im Anhang zur Mitteilung vom 26.04.2022 übermittelten Beschluss über die Einstellung des von der Staatsanwaltschaft Feldkirch zu XXXX geführten Verfahrens wegen des Verdachts auf Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 aufgrund eines Antrages des BF).

Dass ein Aufenthaltstitel für die Dauer des Strafvollzuges erforderlich wäre, wurde dem Gericht nicht bekannt gegeben und wurde dies auch vom BF nicht vorgebracht. Insgesamt war daher der Spruch in Bezug auf die Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 nicht zu beanstanden.

3.2.3.2. Eine Rückkehrentscheidung wurde nicht getroffen, sodass diesbezügliche Erwägungen zu unterbleiben haben.

4. Verlust des Aufenthaltsrechts

§ 13.Paragraph 13 AsylG normiert folgendes

(1) Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.

(2) Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn

1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3)

2. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist

3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) odergegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) oder

4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.

Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (Paragraphen 198, ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.

(3) Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu. Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Absatz 2, verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) zu.

(4) Das Bundesamt hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.

Dem BF wurde mit Verfahrensanordnung gemäß § 13 AsylG mitgeteilt, dass er wegen Straffälligkeit und Verhängung der Untersuchungshaft sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verloren hat (Behördenakt S. 967). Die Mitteilung wurde am 17.02.2019 vom BF nachweislich übernommen (Behördenakt S. 1007). Zumal die Tat, auf die sich die Behörde bezog, am 06.02.2019 begangen wurde, ist der Spruchpunkt nicht zu beanstanden.

5. Abspruch über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Frist für die freiwillige Ausreise

Vor allem aufgrund des Umstandes, dass die Behörde das Vorbringen des BF im erstinstanzlichen Verfarhen für glaubhaft erachtete und ein Auslieferungsbegehren an die türkischen Behörden vor diesem Hintergrund nicht undenkbar schien, war dem BF im Verfahren die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde bereits nach Vorlage der Rechtssache an das Gericht zuerkannt, weshalb in diesem Erkenntnis nicht mehr darüber abzusprechen war.

6. Frist für die freiwillige Ausreise:

Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Nach Abs. 3 leg.cit. beträgt diese 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Im vorliegenden Fall wurde keine Rückkehrentscheidung getroffen und war daher auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu setzen.

7. Zulässigkeit der Abschiebung:

Über die Zulässigkeit der Abschiebung wurde nicht abgesprochen, sodass diesbezügliche Erwägungen ebenfalls zu unterbleiben hatten.

Zu B.1)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes sowie der nach der EMRK geschützten Rechte abgeht. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor und wird eine solche auch in der Beschwerde nicht dargetan.

3.3. Zum Beschluss betreffend Spruchpunkte VI. und VII. des Bescheides

A.2) und A.3)

3.3.1. Rechtsvorschriften und Judikatur:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf eine Berufungsbehörde keine Sachentscheidung treffen, wenn die Verwaltungsbehörde erster Instanz aus Formalgründen einen Antrag zurückgewiesen hat, weil damit in der Sachfrage der Partei eine Instanz genommen wäre (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, zu § 66 AVG wiedergegebene Rechtsprechung, E 162 ff). (VwGH 29.03.2005, 2001/10/0121; VwGH 28.06.1994, 92/05/0063).

Sache des Beschwerdeverfahrens ist daher lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag hätte demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).

§ 75 FPG (seit 01.01.2014 weggefallen) lautete:

„[…]

(16) Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 oder Rückkehrverbote gemäß § 62 bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

[…]

(25) Ausweisungen gemäß § 62 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 bleiben bis zur Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet aufrecht. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Rückkehrverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 60 Abs. 4 und 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben oder für gegenstandslos erklärt werden. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Aufenthaltsverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten.“

§ 125 FPG idgF lautet:

„[…]

(3) Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, gelten als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer. Besteht gegen einen Fremden, der am 1. Jänner 2006 Asylwerber ist, ein Aufenthaltsverbot, so gilt dieses Aufenthaltsverbot als Rückkehrverbot.

[…]

(14) Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 gelten als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist.

[…]

(16) Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 oder Rückkehrverbote gemäß § 62 bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

[…]“

Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 10.04.2014, Zl. 2011/22/0333 ausgesprochen, dass nach der Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 16 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 vor Inkrafttreten dieser Bestimmung (das war der 1. Juli 2011) erlassene Aufenthaltsverbote oder Rückkehrverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig bleiben. Es bestünden keine Zweifel daran, dass von dieser Bestimmung sämtliche – auch unbefristete – Aufenthalts- bzw. Rückkehrverbote nach § 60 bzw. § 62 FrPolG 2005 idF vor dem FrÄG 2011 erfasst sind (vgl. E 11. Juni 2013, 2012/21/0142).

 

Aus der Regierungsvorlage (952 der Beilagen XXII. GP) geht hervor (Seite 121), dass ein rechtskräftig durchgesetztes Rückkehrverbot eines Asylwerbers als Aufenthaltsverbot gilt.

Der VwGH hielt dazu in seiner Entscheidung vom 29.02.2012, Zl. 2010/21/0035 fest, dass jedenfalls von einer „Durchsetzung“ ausgegangen werden muss und eine freiwillige Ausreise ohne Bestehen einer durchsetzbaren Ausweisung nicht automatisch von einer „Umwandlung“ gesprochen werden kann.

Im vorliegenden Fall reiste der BF im Jahr 2010 zwar freiwillig aus, jedoch wurde bereits vor der freiwilligen Ausreise eine Ausweisung samt Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen, die unbekämpft blieb und der der BF auch Folge leistete, womit eine durchsetzbare Ausweisung bestand.

In seiner Entscheidung vom 10.04.2014, Zl. 2011/22/0333, hielt der VwGH folgendes fest:

„[…] Unbestritten reiste der Mitbeteiligte am 2. Jänner 2005 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Tirol vom 28. September 2005 wurde gegen den Mitbeteiligten ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das österreichische Bundesgebiet nach dem Fremdengesetz 1997 rechtskräftig erlassen. Dieses Aufenthaltsverbot galt gemäß § 125 Abs. 3 FPG nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2006 als Rückkehrverbot, weil der Mitbeteiligte zu diesem Zeitpunkt Asylwerber war. Nachdem der Asylantrag des Mitbeteiligten am 26. November 2008 abgewiesen und er aus dem österreichischen Bundesgebiet durchsetzbar ausgewiesen wurde, galt nach § 62 Abs. 4 FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, das Rückkehrverbot als Aufenthaltsverbot. […]“

3.3.2. In Bezug auf die Feststellungsanträge des BF sind folgende Erwägungen maßgeblich:

Aus den Schriftsätzen des BF ist ersichtlich, dass auch dieser davon ausgeht, dass ursprünglich zwei Aufenthaltsverbote vorlagen.

Wider den BF wurde im Jahr 2008 ein mit 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot und im Jahr 2009 ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen. Unter Bezug auf die oben ersichtlichen Ausführungen geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das gegen den BF erlassene Rückkehrverbot nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung mit Bescheid vom 23.02.2010 und der danach erfolgten Ausreise des BF am 06.04.2010 der obzitierten Bestimmungen zufolge zu einem unbefristeten Aufenthaltsverbot wurde.

Diese Entscheidungen blieben bzw. bleiben aufgrund der oben zitierten Übergangsbestimmungen auch nach Inkrafttreten späterer Normen bis zum festgesetzten Zeitpunkt gültig. In Bezug auf die Möglichkeit des Vollzuges wegen eines Judikaturwandels zu den Aufenthaltsverboten für türkische Staatsangehörige im Jahr 2020 wird auf die untenstehenden Erwägungen verwiesen.

Zu den Ausführungen der belangten Behörde, die dahingehend argumentiert, dass das spätere Rückkehr – bzw. Aufenthaltsverbot dem ersteren derogiert habe, ist zunächst auf die Entscheidung des VwGH vom 07. 11.2012, 2012/18/0052 zu verweisen, wonach gemäß § 125 Abs. 25 FPG vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Rückkehrverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig bleiben und nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß 60 Abs. 4 und 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben oder für gegenstandslos erklärt werden können. Dies bedeutet den Ausführungen des VwGH zufolge ferner, dass solche Aufenthaltsverbote rechtlich existent bleiben, solange sie nicht in ihrer Gültigkeit abgelaufen sind, nach § 69 Abs. 2 FPG 2005 aufgehoben wurden oder nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften als nicht (mehr) bestehend anzusehen sind.

Das mit 10 Jahren befristete Aufenthaltsverbot aus dem Jahr 2008 (rechtskräftig mit 14.08.2008 und damit bis 14.08.2018 gültig gewesen) gehört – aufgrund des Zeitablaufes – inzwischen nicht mehr dem Rechtsbestand an. Demgegenüber wurde das unbefristete Aufenthaltsverbot aus dem Jahr 2009 bislang weder aufgehoben, noch ist es in seiner Gültigkeit grundsätzlich abgelaufen. Auch die Behörde verwies zutreffend darauf, dass gemäß § 125 rechtskräftig erlassene Aufenthaltsverbote weiter gültig sind, bis diese formell aufgehoben werden. Ein entsprechender Antrag sei vom BF nicht gestellt worden. Eine Aufhebung im Wege des § 68 AVG – ein Antragsrecht ist in dieser Norm nicht enthalten – hat die Behörde aus den im Bescheid und in der Stellungnahme vom 03.02.2023 dargelegten Gründen nicht ins Auge gefasst und legt sie auch zutreffend dar, dass eine hypothetische Behebung aus diesem Grund lediglich ex nunc erfolgen könnte. Ex tunc könne sie keine Feststellungen treffen.

Hinsichtlich der Ausführungen des BF, wonach das zweite Aufenthaltsverbot (bzw. Rückkehrverbot aus 2009) wegen entschiedener Sache nichtig sei, ist festzuhalten, dass es sich bei einem Rückkehrverbot und einem Aufenthaltsverbot nur insofern um dieselbe Sache des Verwaltungsverfahrens handelt, als ein Rückkehrverbot gegen Asylwerber in Verbindung mit einer Ausweisung nichts anderes als die korrespondierende Maßnahme zu einem Aufenthaltsverbot gegen Nicht-Asylwerber darstellt. Nach dem zweiten Satz des § 62 FrPolG 2005 führt die Erlassung eines Rückkehrverbotes zum Verlust jeglichen Aufenthaltsrechts. Den davon betroffenen Asylwerbern verbleibt – wie der Verweis auf § 13 letzter Satz AsylG 2005 klarstellt – lediglich der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005. Mit einem Rückkehrverbot gegen einen Fremden wird daher nicht ausgesprochen, dass dieser aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wird. Nach dem Verlust der Stellung des Fremden als Asylwerber ist die fremdenpolizeiliche Ausweisung vielmehr noch erforderlich, um das Rückkehrverbot rechtskräftig durchzusetzen, wonach es den genannten Übergangsbestimmungen zufolge (ehemals § 62 Abs. 4 FrPolG 2005) als Aufenthaltsverbot gilt (vgl. VwGH vom 15.12.2009, Zl. 2007/18/0696).

Da der BF bei Erlassung des ersten Aufenthaltsverbotes im Jahr 2008 noch rechtmäßig in Österreich aufhältig war und mit Erlassung des Aufenthaltsverbotes diesen Status jedoch verlor, war in der Folge mit einem Rückkehrverbot im Jahr 2009 vorzugehen, welches letztlich nur in Verbindung mit der Ausweisung im Asylverfahren eine gleichlautende Bedeutung erlangte.

Von einer Nichtigkeit des Rückkehrverbotes aus dem Jahr 2009 wegen der zuvor erfolgten Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Jahr 2008 bzw. wegen entschiedener Sache kann damit nicht gesprochen werden, da sich die jeweiligen Sachverhalte, die von den Behörden unter die damals jeweils anwendbaren Normen subsumiert wurden, unterschieden. Aus den oben dargelegten Gründen kann daher auch nicht von einer Derogation gesprochen werden.

3.3.3. Sowohl im Verfahrensgang als auch in der Berufungsschrift brachte der BF vor, dass die wider ihn verhängten Aufenthalts- bzw. Rückkehrverbote gegen grundsätzliche Bestimmungen, wie etwa das „Ankara-Recht (Assoziationsrecht EU-Türkei)“ sowie die Menschenrechtskonvention (MRK) und weitere grundsätzliche Gesetzmäßigkeiten verstoße, zumal der BF „absolut aufenthaltsverfestigt“ sei, was die Behörde hätte aufgreifen müssen.

Dazu führt der BF vor allem ins Treffen, dass er assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger sei und aufgrund der Stillhalteklausel ein Aufenthaltsverbot gegen seine Person nicht erlassen hätte werden dürfen, weshalb das gegen ihn erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot – bereits allein aus diesem Grund – aufzuheben sei, zumal, wenn auch erst nach der rechtskräftigen Erlassung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes gegen den BF, durch die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt worden sei, dass türkische Staatsbürger keinen restriktiveren Regelungen unterworfen werden dürfen, als sie eine frühere Rechtslage vorgesehen habe. Im gegenständlichen Fall seien daher sämtliche Verschlechterungen des mit 01.01.2006 in Kraft getretenen Fremdenrechtspakets unbeachtlich und sei die Rechtslage nach den günstigeren Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 zu beurteilen gewesen.

Unter der Überschrift "Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes" ordnete der bis 30. Juni 2011 geltende § 61 Z 4 FPG idF vor dem FrÄG 2011 Folgendes an:

"§ 61. Ein Aufenthaltsverbot darf nicht erlassen werden, wenn

„[…]

der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als einer unbedingten zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden oder ..."

Dieser Aufenthaltsverbots-Verbotstatbestand kam im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Verurteilung des BF zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten bei der Erlassung des Rückkehrverbotes bzw. Aufenthaltsverbotes nicht zum Tragen. In diesem Sinn argumentierten auch die Bezirkshauptmannschaft im Bescheid vom Juli 2008 und der Unabhängige Verwaltungssenat in dem die Berufung abweisenden Bescheid vom 03.02.2009.

Mit Inkrafttreten des FrÄG 2011 hat sich aber die – von der Bezirkshauptmannschaft bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes und vom Unabhängigen Verwaltungssenat bei seiner Berufungsentscheidung anzuwendende – Rechtslage insofern geändert, als der (dem § 61 Z 4 FPG idF vor dem FrÄG 2011) im Wesentlichen entsprechende § 64 Abs. 1 Z 2 FPG ab dem 1.°Juli°2011 wie folgt lautete:

"Aufenthaltsverfestigung

§ 64. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Ausweisung gemäß § 62 und ein Aufenthaltsverbot gemäß § 63 nicht erlassen werden, wenn

...

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist."

Demnach gilt die Ausnahmeregelung, dass ein Aufenthaltsverbot trotz Vorliegens dieses Verfestigungstatbestandes dann zulässig ist, wenn der Fremde wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu einer zwei Jahre übersteigenden unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, seit 1. Juli 2011 nicht mehr. Diese Bestimmung kommt somit unabhängig davon zur Anwendung, zu welcher Freiheitsstrafe ein Fremder allenfalls verurteilt worden ist; eine diesbezügliche Einschränkung enthält das Gesetz nicht mehr (vgl. VwGH vom 19. April 2012, Zl. 2011/21/0291).

Mit 01.01.2014 trat § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG in Kraft, wobei diese Bestimmung dem § 64 Abs. 1 Z 2 FPG idF des FrÄG 2011 entspricht und lediglich Adaptierungen im Lichte der neuen Systematik der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Zuge der Fremdenbehördenneustrukturierung vorgenommen wurden. Demnach gilt, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Aktuell lautet § 9 BFA-VG:

Schutz des Privat- und Familienlebens

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.

der Grad der Integration,

5.

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

           

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

Dazu ist grundsätzlich der Behörde zu folgen, wenn sie ausführt, dass das Assoziierungsabkommen mit der Türkei der Annahme eines aufrechten Aufenthaltsverbotes nicht entgegenstünde, da die vom BF ins Treffen geführte Stillhalteklauseln nur für ordnungsgemäß aufhältige türkische Staatsangehörige gelten würden. Mit dem – nunmehr nicht mehr existenten – Aufenthaltsverbot aus den Jahr 2008 sei der ordnungsgemäße Aufenthalt beendet worden, sodass die weiteren aufenthaltsbeendenden Maßnahmen anhand der aktuellen Rechtslage zu messen gewesen wären.

Wie sich der Aktenlage entnehmen lässt, wurde der BF am XXXX 2009 nach Entlassung aus der Strafhaft nach XXXX überstellt und den dortigen Polizeibeamten übergeben, von wo aus er in die Türkei abgeschoben wurde. Daraufhin reiste er illegal und entgegen den Bestimmungen des wider ihn verhängten Aufenthaltsverbotes wieder in Österreich ein und erlangte durch die danach erfolgte Asylantragstellung nur ein vorläufiges Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens. Er war jedenfalls nicht mehr langjährig rechtmäßig niedergelassen. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Rückkehrverbotes und der danach folgenden Ausweisung kam ihm die Rechtsstellung als Aufenthaltsverfestigter nach den oben zitierten Normen nicht mehr zu. Dass eine Behebung des im Jahr 2008 erlassenen Aufenthaltsverbotes erfolgt oder angestrengt wurde, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Dass der BF sonst aus dem von ihm angeführten Assoziationsabkommen Rechte ableiten kann, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Darüber hinaus ist auf die rezente Judikatur zu verweisen:

VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009:

„Es trifft nicht zu, dass infolge der assoziationsrechtlichen Stillhalteklauseln die durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft gesetzte Bestimmung des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 – oder eine günstigere Vorgängerregelung – weiterhin zu Gunsten des Fremden angewendet hätte werden müssen. Denn ungeachtet ihres Wortlauts war die genannte Bestimmung, um unauflösbare Wertungswidersprüche zu vermeiden, auch bei der Prüfung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 67 FrPolG 2005 gegen einen EWR-Bürger heranzuziehen (sh. idS. zur Vorgängerbestimmung (§ 64 Abs. 1 FrPolG 2005 idF des FrÄG 2011) VwGH 9.11.2011, 2011/22/0264). Insoweit betraf die Eliminierung dieser Vorschrift – ebenso wie vorangegangene Modifikationen – türkische Staatsangehörige und Gemeinschaftsangehörige in gleicher Weise, sodass die erwähnten Stillhalteklauseln nicht zum Tragen kommen (EuGH 19.2.2009, Soysal und Savatli, C-228/06).“

Sofern eine „absolute Aufenthaltsverfestigung“ behauptet wird, die den in Beschwerde gezogenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit behafte, ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Wirkungen des § 9 Abs. 4 BFA-VG zu verweisen, wonach eine Aufenthaltsbeendigung auch bei Vorliegen der in der zitierten Norm vorliegenden Voraussetzungen in Fällen gravierender bzw. schwerer Straffälligkeit bzw. eine gewichtige vom Fremden ausgehenden Gefährdung zulässig ist (vgl. etwa VwGH 15.2.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 20/21, mwN).

In diesem Zusammenhang wird auch auch auf einen aktuellen Fall des EGMR, Loukili v. the Netherlands (no. 57766/19) verwiesen, in welchem es um einen in den Niederlanden geborenen Marokkaner geht, der über ein Familienleben in den Niederlanden, insbesondere mit minderjährigen Kindern verfügt:

In der Entscheidung wird u.a. ausgeführt (auszugsweise Zitierung, eine deutsche Fassung ist noch nicht erhältlich):

„ […] 55. In respect of the criteria “the length of the applicant’s stay in the country from which he or she is to be expelled" and “the solidity of social, cultural and family ties" with that country, the Deputy Minister duly recognised that the applicant had long-lasting ties with the Netherlands. In this connection the Court reiterates that although the applicant moved there at a very young age, more than forty years ago, the length of residence alone has never been a decisive factor for it to find a violation of Article 8. That provision cannot be construed as providing absolute protection from expulsion for any category of person and the length of residence alone should not determine whether there has been a violation of Article 8 (see Üner, cited above, § 55; Akbulut, cited above, § 19; and Iyisan v. the United Kingdom (dec.), no. 7673/08, 9 February 2010). Thus, the Court did not find a violation of Article 8 in several cases involving settled migrants who had been convicted of serious crimes and who had been resident in the host country for more than twenty years, be it after having entered the country as an adult (see Akbulut, cited above; Sarközi and Mahran v. Austria, no. 27945/10, 2 April 2015; and Hamesevic v. Denmark (dec.), no. 25748/15, 16 May 2017) or as a young child (see Ndidi, and Levakovic, both cited above) or after having been born there (see Azerkane, cited above, and Johansen v. Denmark (dec.), no. 27801/19, 1 February 2022). In view of these precedents, the Deputy Minister acted within reason when holding that the nature, seriousness and totality of the criminal offences committed by the applicant diminished the weight of his long-term residence in the Netherlands and that no decisive significance could be attached to the latter.

56. Regarding the criterion “the time [that has] elapsed since the offence was committed and the applicant’s conduct during that period", it is observed that the most recent offence was committed in October 2016 and that the applicant was convicted less than one year later, in January 2017 (see paragraph 11 above), with the final decision on the expulsion order and the entry ban being given in August 2019 (see paragraph 22 above). In view of the applicant’s criminal record – in particular, as the Deputy Minister and the Regional Court also stressed, the number of crimes and the time span in which they were committed, during which period the applicant had children and was employed (see paragraphs 15 and 21 above) – the national authorities cannot be said to have acted in an arbitrary or unreasonable manner in finding that there remained a risk of his reoffending in the future.

57. The Court notes that the applicant has two minor children with Dutch nationality and that they live with their Dutch mother (the applicant’s ex-girlfriend) who has custody. The Deputy Minister found that the applicant had not substantiated the practical manner or intensity of the contact with his children. It was further emphasised that the applicant had been detained for a substantial part of his youngest son’s life. These and other considerations led the Deputy Minister to find that the applicant’s personal interests did not outweigh the general public interest. In view of the material before it, the Court sees no cause to disagree with those findings. Without underestimating the disruptive effect that the applicant’s expulsion would have on his and his children’s lives, it is unlikely to have the same impact as it would if the applicant, his ex-girlfriend and/or their sons had been living together as a family (see, mutatis mutandis, Onur v. the United Kingdom, no. 27319/07, §§ 58-59, 17 February 2009; Üner, cited above, § 62; and Akbulut, cited above, § 23). Moreover, contact by telephone and email can easily be maintained from Morocco and, apart from the alleged financial difficulties it would cause (which remained unsubstantiated), there would be nothing to prevent his children and their mother from visiting the applicant in Morocco or any other territory not covered by the entry ban (see also Onur, cited above, § 58; Salem v. Denmark, no. 77036/11, § 81, 1 December 2016; Hamesevic, cited above, §§ 34 and 44; and Munir Johana, cited above, § 64). […]“

Auch daraus lässt sich ableiten, dass eine „absolute Aufenthaltsverfestigung“ eines Fremden aufgrund der Geburt und eines langjährigen Aufenthaltes kein europarechtliches Grundrecht darstellt, dem auch im Falle schwerer Vergehen und Verbrechen keine fremdenrechtlichen Maßnahmen entgegengesetzt werden könnten.

Zudem ist auch der Argumentation des BF, mit dem Aufenthaltsverbot wäre eine Zusatzstrafe verhängt worden, die unter Beachtung des Art. 7 EMRK und Art. 41 ZPK nicht hätte verhängt werden dürfen, nicht zu folgen. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Aufenthaltsverbote oder Einreiseverbote stellen eine administrativ-rechtliche Maßnahme dar. Würde jedes Aufenthaltsverbot als unzulässige Strafe im Sinne des Art. 7 EMRK angesehen, würde das wohl das gesamte Institut des Fremdenrechts aushöhlen. In diesem Sinn vermag auch der Hinweis auf die Stillhalteklausel nicht zu greifen.

Insgesamt ist schon aufgrund der oben dargelegten Erwägungen der Ansicht des BF, er sei „absolut aufenthaltsverfestigt“ und hätte die Behörde den Gegenstand der gestellten Feststellungsanträge und deren Stellenwert im Verfahren verkannt und auch das Unionsrecht missachtet, zumal sie einen offenkundig unionsrechtswidrigen und in Konflikt mit der EMRK und grundlegenden Rechtsgrundsätzen stehenden Bescheid hätte beseitigen müssen, nicht zu folgen. Das Bundesverwaltungsgericht vermag nicht zu erkennen, dass die Behörde mit dem Abspruch über die Feststellungsanträge den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet hätte, die eine Behebung der Spruchpunkte gebieten würde.

3.3.4. Zur Frage der Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl für die gegenständlichen Feststellungsanträge ist festzuhalten, dass der VwGH in seiner Entscheidung vom 19.02.2015, Zl. Ra 2015/21/0014 Folgendes ausgesprochen hat:

„Aus § 125 Abs. 24 FrPolG 2005 idF des FNG-AnpassungsG 2014 folgt zwar grundsätzlich die Verpflichtung des VwG, das Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot nach der "alten" Rechtslage des FrPolG 2005 zu Ende zu führen (vgl. VwGH 26. Juni 2014, Ro 2014/21/0064). Dies ändert aber nichts daran, dass ab dem 1. Jänner 2014 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 3 Abs 1 Z 3 BFA-G 2014 die Vollziehung ua des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 obliegt, sodass ihm einerseits gemäß § 3 Abs 2 Z 4 BFA-VG 2014 und andererseits gemäß § 5 Abs 1a Z 2 FrPolG 2005 seither die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FrPolG 2005 zukommt. Änderungen von Zuständigkeitsvorschriften sind nämlich (in Ermangelung anders lautender Anordnungen im Übergangsrecht) stets, also auch während der Anhängigkeit eines Verfahrens, zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom 27. September 1995, 95/21/0590). Mit dieser neu begründeten Zuständigkeit des Bundesamtes ist auch sein Eintritt in die Stellung derjenigen Behörde, die den Bescheid erlassen hat (§ 9 Abs 2 Z 1 VwGVG 2014), verbunden.“

 

Damit ist grundsätzlich von einer Zuständigkeit der belangten Behörde für die Feststellung der Nichtigkeit von Bescheiden einer Bezirkshauptmannschaft auszugehen.

3.3.5. Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden:

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden sind die Verwaltungsbehörden nicht nur berechtigt, außerhalb ausdrücklicher gesetzlicher Einzelermächtigung im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit von Amts wegen Feststellungsbescheide über Rechte oder Rechtsverhältnisse zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen, sondern kommt auch der Partei des Verwaltungsverfahrens unter der zuletzt genannten Voraussetzung die Berechtigung zu, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (vgl. VwGH vom 22.04.1991, Zl. 90/12/0329).

Ein Feststellungsbescheid dient im Allgemeinen der verbindlichen Klarstellung, ob ein strittiges Rechtsverhältnis besteht oder nicht. Weil es im Verwaltungsverfahren keine Vorschrift in der Art von § 228 ZPO (Feststellungsklage) gibt, können Behörden aus einem in privatem Interesse begründeten Anlass auch ohne ausdrückliche Ermächtigung Recht(sverhältniss)e bescheidförmig feststellen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Der VwGH hat bereits in seiner Entscheidung vom 23.05.1995, 94/07/0026 unter Hinweis auf Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verfahrensrechtes 5, Randziffer 407 und in ständiger Judikatur aber festgehalten, dass es unzulässig ist, in einem Feststellungsbescheid rechtskräftige Bescheide "auszulegen" oder die Geltung von Normen festzustellen.

Feststellungsbegehren zur Auslegung rechtskräftiger Bescheide sind unzulässig. Die Behörde kann nicht über abstrakte Rechtsfragen, wie die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen oder über ihre Auslegung „entscheiden“. Hingewiesen wird auch auf die Judikatur des VwGH, dass die Frage, welche Rechtslage (welches Gesetz) auf eine Rechtsbeziehung anwendbar ist, nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein kann (Hengstschläger/Leeb, AVG (Stand 1.7.2005, rdb.at) § 56 Rz 68ff).

Der VwGH hat beispielsweise in seiner Entscheidung vom 21.06.2018, Zl. Ra 2018/01/0240 zu § 42 Abs. 1 StbG 1965 festgehalten, dass der Zweck, den die Rechtsordnung mit einem solchen Feststellungsbescheid verbindet, nicht darin liegen kann, Rechte oder Rechtsverhältnisse, die bereits rechtskräftig gestaltet oder festgestellt sind, neuerlich zur Diskussion zu stellen und gegebenenfalls umzustoßen. Was unanfechtbar und somit formell rechtskräftig geworden ist, daran bleiben – soweit nicht das positive Recht ausdrücklich Ausnahmen vorsieht, wie z.B im § 68 AVG – die Parteien und die Behörde gebunden (vgl. VwGH 26.11.1968, 0377/68). Diese Rechtsprechung ist auf die vorliegend maßgebliche Bestimmung des § 42 Abs. 1 StbG 1985 zu übertragen: So sind Feststellungsbescheide auf Grund deren Natur als subsidiäre Rechtsbehelfe generell unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen, vorgesehenen, gesetzlichen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. etwa VwGH 6.7.2016, Ra 2016/01/0119, mwN). In diesem Sinn darf weder von Amts wegen noch auf Antrag mittels Feststellungsbescheides über die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides abgesprochen werden (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 77, 645, angeführte Rechtsprechung des VwGH).

Ein Feststellungsantrag, der nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides (oder einer Satzung) anstrebt, ist unzulässig. Welche Rechtsfolgen sich aus dem Bescheid einer Verwaltungsbehörde ergeben, muss in dem Verfahren geklärt werden, das zur Durchsetzung subjektiver Ansprüche der Parteien, die sich aus diesem Bescheid ergeben, vorgesehen ist. An der Erlassung eines Feststellungsbescheides besteht daher in einem solchen Fall weder ein öffentliches Interesse noch ein Interesse einer Partei. Daraus folgt, dass auch die amtswegige Erlassung eines Feststellungsbescheides, der nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides (oder einer Satzung) und eine Klarstellung der aus ihm/ihr nach Auffassung der Behörde entspringenden Rechtsfolgen anstrebt, unzulässig ist (VwGH vom 28.03.2018, Zl. Ra 2017/07/0120; vgl. VwGH 26.6.2012, 2010/07/0177; 17.9.2009, 2009/07/0006; 16.12.2010, 2009/07/0119).

Wird mit einem verfahrensauslösenden Antrag die Feststellung der (immer noch gegebenen) Wirksamkeit eines älteren Bescheides begehrt, so wird die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides begehrt, welche unzulässig ist (VwGH vom 26.06.2012, Zl. 2010/07/0177).

3.3.6. Anwendungsvorrang des Unionsrechtes – Bedeutung der Rechtskraft nach dem Unionsrecht

Nach dem von der Rechtsprechung des EuGH entwickelten, der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten dienenden Prinzip des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts hat zwar jedes innerstaatliche Organ, das über eine Rechtssache abzusprechen oder die Rechtmäßigkeit behördlichen Vorgehens zu beurteilen hat, den Anwendungsvorrang des Unionsrechts im Rahmen seiner Zuständigkeit zu beachten und gegebenenfalls die Anwendung der innerstaatlichen Vorschrift zu unterlassen (vgl. VwGH 6.9.2012, 2012/09/0105, EuGH 9.3.1978, Rs. 106/77, Simmenthal II, EuGH 15.07.1964, Rs. 6-64, Costa ENEL, und EuGH, 05.02.1963, Rs. 26/62, Van-Gend & Loos NV).

In seinem Urteil in der Rs. C-555/07, Kücükdeveci, sprach der EuGH aus, dass die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und deren Pflicht, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten obliegen (vgl. die Rz. 47 und 48 des erwähnten Urteils).

 

Zur Erfüllung dieser Verpflichtung verlangt der Grundsatz der unionskonformen Auslegung von den mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht.

 

Allerdings findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen. Das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung umfasst jedoch auch die Verpflichtung der nationalen Gerichte, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie unvereinbar ist (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rz. 47, unter Hinweis auf die Urteile des EuGH vom 11.09.2018, Rs. C-68/17, IR, sowie vom 04.10.2018, Rs. C-384/17, Dooel Uvoz-Izvoz Skopje Link Logistic N&N).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hielt demgegenüber in seiner Entscheidung vom 29.06.2017, Zl. Ra 2017/21/0089 fest, dass der EuGH in einer Reihe von Entscheidungen die Bedeutung der Rechtskraft betont. Entsprechend dem Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt das Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) nicht, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, die nach Ablauf angemessener Fristen oder durch Erschöpfung des Rechtsweges bestandskräftig geworden ist (vgl. Urteil EuGH 13. Januar 2004, Rs C-453/00, Kühne & Heitz, Slg. 2004, I-837).

Der Gerichtshof hat anerkannt, dass in bestimmten Fällen eine Schranke für diesen Grundsatz bestehen kann. Die für den Erlass einer Verwaltungsentscheidung zuständige Behörde ist nach dem in Art. 10 EG verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit verpflichtet, ihre Entscheidung jedenfalls dann zu überprüfen und eventuell zurückzunehmen, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind: 1. die Behörde ist nach nationalem Recht befugt, diese Entscheidung zurückzunehmen, 2. die Entscheidung ist infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts bestandskräftig geworden, 3. das Urteil beruht, wie eine nach seinem Erlass ergangene Entscheidung des Gerichtshofes zeigt, auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts, die erfolgt ist, ohne dass der Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht wurde, obwohl der Tatbestand des Artikels 234 Abs. 3 EG erfüllt war, 4. der Betroffene hat sich, unmittelbar nachdem er Kenntnis von der besagten Entscheidung des Gerichtshofes erlangt hat, an die Verwaltungsbehörde gewandt (vgl. Urteil EuGH 13. Januar 2004, Rs C- 453/00, Kühne & Heitz, Slg. 2004, I-837; Urteil EuGH 19. September 2006 C-392/04 und C-422/04, i-21 Germany und Arcor, Slg. 2006, I- 8559,). Der EuGH hat in einer Reihe von weiteren Entscheidungen die Bedeutung der Rechtskraft betont (vgl. VwGH vom 21. Dezember 2012, 2012/17/0465,0466; VwGH vom 24. September 2014, 2012/03/0165).

Demnach wird nicht verlangt, dass eine Verwaltungsbehörde wie die belangte Behörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, selbst wenn sie dem Unionsrecht widersprechen würde. Dies vor allem dann nicht, wenn sie wie im gegenständlichen Fall betreffend die gegenständlichen beiden Aufenthaltsverbote nach Ablauf angemessener Fristen sowie nicht nach Erschöpfung des Rechtsweges (der BF hat sich hinsichtlich der beiden Aufenthaltsverbote auch nicht an die Höchstgerichte gewandt) bestandskräftig geworden sind. Der BF hat sich insbesondere auch nicht gemäß der eben zitierten 4. Voraussetzung, unmittelbar nachdem er Kenntnis von der Entscheidung des Gerichtshofes erlangte, an die belangte Behörde bzw. ihre Rechtsvorgänger gewandt, obwohl er in den Verfahren mehrfach behauptete, wegen seiner Aufenthaltsverfestigung seien falsche Entscheidungen getroffen worden.

So hat der VwGH etwa in seiner Entscheidung vom 02.07.2010, Zl. 2009/09/0008, unter Berücksichtigung der auch im gegenständlichen Verfahren vom BF ins Treffen geführten Entscheidung des EUGH zu Ciola (in diesem Fall hat der Verwaltungsgerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt) festgehalten hat, dass in dem dem VwGH vorliegenden Fall mit der rechtskräftigen Abweisung des Verlängerungsantrags (Aufenthaltstitel Studierender) für die Behörde bindend fest stand, dass der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels Versagungsgründe entgegengestanden sind. Demnach hätte in diesem Fall der BF seinen Standpunkt, ein Aufenthaltsrecht zum Zweck des Studiums ergebe sich aus Art. 9 ARB Nr. 1/80, im Verlängerungsverfahren zu seiner Aufenthaltsbewilligung für Studierende verfechten müssen. Wurde ein Aufenthaltsrecht rechtskräftig verneint, so kann die Frage nach seinem Bestehen der Judikatur des VwGH zufolge auch dann nicht neuerlich aufgeworfen werden (§ 38 AVG), wenn es sich unmittelbar (konstitutiv) aus dem Unionsrecht ergeben würde. Dem stünde das Urteil des EuGH vom 29. April 1999, C-224/97 – Ciola, nicht entgegen, weil der BF im Verfahren betreffend die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Möglichkeit hatte, allfällige Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht geltend zu machen. Daher bestanden für den VwGH gegen die Bestandskraft einer Entscheidung im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit keine prinzipiellen Bedenken.

Ferner wird auch auf die Entscheidungen des VwGH vom 27.03.2007, Zl. 2007/21/0019 sowie vom 28.01.2010, Zl. 2008/09/0330 verwiesen, aus denen auszugsweise zitiert werden soll wie folgt:

27.03.2007, Zl. 2007/21/0019

„[…] In der Sache selbst kann der belangten Behörde dahingehend nicht entgegengetreten werden, dass sich der BF rechtswidrig in Österreich aufhalte. Das folgt jedenfalls aus der am 21. Oktober 2006 unstrittig in Rechtskraft erwachsenen asylrechtlichen Ausweisung, kraft derer sich der BF in den Libanon zu begeben hätte. Dass er mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, was nach Ansicht des BFs ein Aufenthaltsrecht begründe, vermag daran schon deshalb nichts zu ändern, weil im Schubhaftverfahren die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen ist (vgl. zuletzt - bezüglich eines Aufenthaltsverbots - etwa das hg. Erkenntnis vom 31. August 2006, Zl. 2004/21/0138). Auch eine gemeinschaftsrechtliche Betrachtung kann im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis führen. Nach der aktuellen Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) ist eine "bestandskräftige" Verwaltungsentscheidung nämlich u.a. nur dann zu hinterfragen, wenn die Entscheidung infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts ihre Bestandskraft erlangt hat (siehe das Urteil vom 13. Jänner 2004 in der Rs C- 453/00, Kühne & Heitz), was die Ausschöpfung der staatlichen Rechtsschutzeinrichtungen voraussetzt (siehe näher auch die Entscheidungsbesprechung von Potacs in EuR 2004/4, 595 ff.; vgl. auch das Urteil des EuGH vom 16. März 2006 in der Rs C- 234/04, Kapferer, sowie das Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Juni 2006, A 17/05). Gegenständlich ist aber die erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung in Rechtskraft erwachsen. […]“

28.01.2010, Zl. 2008/09/0330

„[…] Eine "bestandskräftige" Verwaltungsentscheidung ist nur dann zu hinterfragen, wenn die Entscheidung infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts ihre Bestandskraft erlangt hat, was die Ausschöpfung der staatlichen Rechtsschutzeinrichtungen voraussetzt (Hinweis Urteil EuGH 13. Jänner 2004, Rs C-453/00, Kühne & Heitz; Urteil EuGH 16. März 2006, Rs C-234/04, Kapferer; E VfGH 19. Juni 2006, A 17/05). […]“

Umgelegt auf gegenständliches Verfahren bedeutet dies, dass – unabhängig von der Frage, ob die belangte Behörde tatsächlich befugt gewesen wäre, die Entscheidung zurückzunehmen – an der Bestandskraft der Aufenthaltsverbote aus unionsrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen, da der BF bei diesen Verfahren staatliche Rechtsschutzeinrichtungen nicht ausgeschöpft hat und auch nicht die in Punkt 4 der mit Entscheidung Kühe vom EuGH normierten Voraussetzung erfüllt, derzufolge er sich unmittelbar nach Kenntnis der besagten Entscheidung des Gerichtshofes, an die Verwaltungsbehörde zu wenden gehabt hätte.

Die Bescheide sind nicht erst "infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts bestandskräftig geworden", sondern hätte der BF – entsprechend der in den Bescheiden erteilten Rechtsmittelbelehrungen – anfechten können. Eine solche Beschreitung aller möglichen Rechtswege hat der BF damals aber nicht vorgenommen und hätte ihm sowohl gegen den erstinstanzlich in Rechtskraft erwachsenen Bescheid aus dem Jahr 2009 als auch gegen die Entscheidung des UVS hinsichtlich des Bescheides aus dem Jahr 2008 ein Rechtsmittel zugestanden. Daraus folgt, dass die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebende Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, eine bestandskräftige (rechtskräftige) Verwaltungsentscheidung auf einen Antrag hin zu überprüfen, im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt.

Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die „Rückführungsrichtline“ von Österreich mangelhaft umgesetzt wurde und eine allenfalls nur eine fünf-jährige Geltung des Aufenthaltsverbotes geboten gewesen wäre, wäre schon vor dem Hintergrund der oben dargelegten Prinzipien nicht geboten.

Der Vollständigkeit halber sei dazu aber noch anzumerken, dass die Richtlinie 2008/115/EG eine grundsätzliche Überprüfung des Aufenthaltsverbotes zulassen würde. Die vorgebrachte verspätete Umsetzung der Richtlinie durch Österreich ändert an dem Gebot einer inhaltlichen Überprüfung früher erlassener Aufenthaltsverbote allerdings nichts und sind diese der Judikatur zufolge auch nicht von vornherein für nichtig zu erklären, zumal Art 11 Abs 2 dieser Richtlinie vorsieht, dass die Dauer eines Einreiseverbots (iSd Art 3 Nr 6 der Richtlinie) fünf Jahre überschreiten kann, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt.

Der EuGH hat demgemäß in dem in der Beschwerde angeführten Urteil vom 19.09.2013 in der Rechtssache C-297/12 (Filev und Osmani) ausgesprochen, dass Art 11 Abs 2 der Richtlinie 2008/115/EG es verbietet, die Wirkungen unbefristeter Einreiseverbote, die vor dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Richtlinie verhängt wurden, über die vorgesehene Höchstdauer von fünf Jahren hinaus aufrechtzuerhalten, es sei denn, diese Verbote wurden gegen Drittstaatsangehörige verhängt, die eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellen. Eine zulässige maximale Höchstdauer eines Aufenthaltsverbotes bzw. Einreiseverbotes ist der Richtlinie zudem nicht zu entnehmen. Die Rückführungs-RL enthält auch keine Bestimmungen über das Wiederaufleben eines ursprünglich erteilten Aufenthaltstitels im Fall einer nachträglichen Behebung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.

Somit lässt sich aus der unmittelbaren Geltung der Rückführungs-RL kein automatisches Erlöschen des Aufenthaltsverbotes ableiten (VwGH vom 09.08.2018, Zl. Ra 2018/22/0045).

3.3.7. Schlussfolgernd ergibt sich daraus:

Die Anträge des BF auf Feststellung der Nichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Aufenthaltsverbote bezwecken lediglich eine unzulässige Auslegung von rechtskräftigen Bescheiden, wie oben dargestellt.

Zu A2) Beschluss betreffend Spruchpunkt VI. des Bescheides, betreffend das mit 10 Jahren befristeten Aufenthaltsverbot vom Juli 2008:

 

Von der BH XXXX wurde im Juli 2008 ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gemäß §§ 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 63, 66 und §§ 64, 67 Abs. 2 Absatz 1 FPG 2005 erlassen, welches mit Entscheidung des UVS vom 03.02.2009 rechtskräftig wurde.

Das diesem Verfahren zugrunde liegende auf 10 Jahre befristete Aufenthaltsverbot wurde mit Bescheid des UVS bestätigt. Dieses Aufenthaltsverbot war somit grundsätzlich auch nach dem 01.01.2014 weiterhin gültig. Zwischenzeitlich ist die 10-jährige Befristung jedoch abgelaufen und gehört das Aufenthaltsverbot damit nicht mehr dem Rechtsbestand an.

Wie der Judikatur zu entnehmen ist, sind Feststellungsbegehren zur Auslegung rechtskräftiger Bescheide unzulässig. Die Behörde kann auch nicht über abstrakte Rechtsfragen, wie die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen oder über ihre Auslegung „entscheiden“. Hingewiesen wird auch auf die Judikatur des VwGH, wonach die Frage, welche Rechtslage (welches Gesetz) auf eine Rechtsbeziehung anwendbar ist, nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein kann.

Auch der Umstand, dass das oben näher bezeichnete Aufenthaltsverbot nunmehr außer Kraft getreten ist, begründete nicht die Notwendigkeit einer Feststellung und damit die Rechtswidrigkeit des genannten Spruchpunktes. Einem diesbezüglichen Feststellungsbescheid käme im konkreten Fall nicht die Eignung zu, „ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen“ (siehe dazu die obzitierte Judikatur), zumal es für das Außerkrafttreten den gesetzlichen Grundlagen zufolge keiner behördlichen Feststellung oder eines behördlichen Willensaktes bedarf. Der Umstand der nunmehrigen Unanwendbarkeit der behördlichen Verfügung ist einerseits leicht für jeden errechenbar und lässt sich der Aktenlage andererseits auch nicht entnehmen, dass die Behörde jemals zu erkennen gegeben hätte, diesen Rechtsakt in Vollzug setzen zu wollen; vielmehr gab die Behörde im Verfahren an, dass dem Bescheid ihrer Ansicht nach derogiert wurde. Wiewohl dem aus den oben näher dargelegten rechtlichen Erwägungen nicht gefolgt werden konnte, so ist den Äußerungen der Behörde im Bescheid und im Beschwerdeverfahren aber jedenfalls keine Absicht entnehmbar, den besagten Bescheid vollziehen zu wollen, weshalb eine Rechtsgefährdung des BF in dieser Hinsicht ebenfalls nicht erkennbar ist.

Es kann auch kein rechtlich relevantes Feststellungsinteresse daran erkannt werden, wenn der BF behauptete, in einem anderen Verfahren, nämlich dem Strafverfahren sei dieser Feststellung Relevanz im Rahmen der Milderungsgründe zugekommen. Selbst wenn dies zutreffend wäre, würde dies nichts an dem Umstand ändern, dass rechtlich keine Möglichkeiten offen standen, diese Entscheidung einer Überprüfung zuzuführen. Dazu tritt, dass der Umstand des Ablaufes der Gültigkeit der Maßnahme auch für das Strafgericht ohne entsprechende behördliche Feststellungen leicht erkennbar war. Im Übrigen sei auch darauf hingewiesen, dass das Strafgericht – hätte es die Frage des Bestehens eines Aufenthaltsverbotes für seine Entscheidung als relevant betrachtet – darüber entweder selbst im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung hätte absprechen (in diesem Zusammenhang sei auch darauf verwiesen, dass das Strafgericht Unterlagen aus dem Fremdenrechtsakt bei Gericht angefordert hat) oder aber das Verfahren bis zur Klärung dieser Fragen aussetzen können.

Dass der BF „absolut aufenthaltsverfestigt“ gewesen wäre und mit der Entscheidung der Behörde aus diesem Grund europarechtliche Vorschriften oder Grundsätze verletzt worden seien, konnte darüberhinhaus nicht festgestellt werden.

Insgesamt war die Beschwerde in Bezug auf diesen Spruchpunkt daher abzuweisen, wiewohl dies aus den oben dargelegten rechtlichen Gründen dahingehend zu präzisieren war, dass diese als unzulässig zurückzuweisen sind.

Zu A3) Beschluss betreffend Spruchpunkt VII. des Bescheides betreffend das unbefristete Rückkehrverbot, nunmehr Aufenthaltsverbot vom September 2009:

Die BH XXXX hat aufgrund der im Entscheidungszeitpunkt (September 2009) in Geltung stehenden Bestimmungen (§ 62 Abs. 1 iVm 60 Abs. 1 iVm § 60 Abs. 2 Z 1, Z 7, Z 11 sowie § 63 und 66 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 ) ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen.

Dieses unbefristete Rückkehrverbot ist – wie dargelegt – aufgrund der durchsetzbaren Ausweisung aus dem Jahr 2009 und gemäß § 125 FPG auch nach dem 01.01.2014, im gegenständlichen Fall als Aufenthaltsverbot weiterhin gültig.

Grundsätzlich wäre die Aufrechterhaltung des unbefristeten Aufenthaltsverbots trotz der Änderung der Rechtslage bei einem Antrag zu überprüfen. Eine allenfalls verspätete Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG durch Österreich ändert an dem Gebot einer inhaltlichen Überprüfung früher erlassener Aufenthaltsverbote nichts, wie bereits ausgeführt wurde.

In der von der Behörde aufgetragenen Stellungnahme vom 16.05.2019 wurde aber explizit festgehalten, dass es nicht darum gehe, das Aufenthaltsverbot ex nunc aufzuheben, sondern darum, festzustellen, dass beide Aufenthaltsverbote – aus den oben thematisierten Gründen – von Anfang an nichtig waren, es ginge also um eine Entscheidung mit ex tunc Wirkung. Dass das besagte Aufenthaltsverbot aus anderen als den oben erwähnten Gründen nicht mehr durchsetzbar wäre, wurde nicht vorgebracht.

Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ua dann zulässig, wenn die betreffende bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist (vgl zB VwGH 20. Dezember 1996, 93/17/0008). Der Feststellungsantrag ist jedoch ein subsidiärer Rechtsbehelf; ein Feststellungsbescheid ist daher etwa dann unzulässig, wenn die strittige Frage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden kann (vgl VwGH 29. März 1993, 92/10/0039).

Eine Feststellung in dem oben dargestellten Sinn wäre kein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung. Dies da in einem eigenen Verfahren über eine etwaige Aufhebung des Aufenthaltsverbotes abzusprechen ist, wozu der Antrag gemäß § 69 Abs. 2 FPG zur Verfügung steht.

Zudem sieht das Gesetz keine Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit (vgl. auch VwGH vom 24.04.2018, Zl. Fe 2018/07/0001 hinsichtlich der nur für ordentliche Gerichte bestehenden Möglichkeit der Einbringung eines Feststellungsantrags) vor. Für eine derartige Feststellung besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Rechtsgrundlage. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG besteht ein Recht auf Aufhebung, wenngleich auch nur ex nunc.

Die Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit, Ungültigkeit und Hinfälligkeit waren daher auch in Bezug auf das unbefristete im Jahr 2009 verhängte Aufenthaltsverbot zurückzuweisen. Über eine Aufhebung war nicht zu entscheiden, da dies nicht explizit beantragt worden ist.

Dass der BF „absolut aufenthaltsverfestigt“ gewesen wäre und mit der Entscheidung der Behörde aus diesem Grund europarechtliche Vorschriften oder Grundsätze verletzt worden seien, konnte darüberhinhaus nicht festgestellt werden. Wie dargelegt bestand auch keine unionsrechtliche Verpflichtung, nach der eine amtswegige Überprüfung dieses Aufenthaltsverbotes – weder ex tunc noch ex nunc – geboten gewesen wäre.

Wie oben dargelegt, ist Sache des Beschwerdeverfahrens auch lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag hätte demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).

Insgesamt war auch in diesem Fall die Zurückweisung der Anträge nicht zu beanstanden, wiewohl dies auch in diesem Fall dahingehend zu präzisieren war, dass diese als unzulässig zurückzuweisen sind.

3.3.8. Ergänzend sei auch auf folgende Thematik hingewiesen:

Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009 hat dieser zu türkische Staatsangehörigen klargestellt, dass diese nunmehr aufgrund der geänderten Rechtslage als „sonstige Drittstaatsangehörige“ gelten und für eine Aufenthaltsbeendigung nur eine Rückkehrentscheidung und gegebenenfalls ein Einreiseverbot in Frage kommen und nicht eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot.

So führt der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung aus:

„28 Türkische Staatsangehörige – auch solche mit einer Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 – sind „sonstige“ Drittstaatsangehörige. Sie unterfallen daher dem Wortlaut nach § 52 FPG. Vor allem aber ist zu bedenken, dass türkische Staatsangehörige, gegen die in Einklang mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, zu illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen werden, denen daher nach der Rückführungs-RL im Wege einer Rückkehrentscheidung eine Rückkehrverpflichtung in ihr Herkunftsland, ein Transitland gemäß gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder in ein anderes Drittland, in das sie freiwillig zurückkehren wollen und in dem sie aufgenommen werden, aufzuerlegen ist (Art. 6 Abs. 1 und 6 iVm Art. 3 Z 3 und 4 Rückführungs-RL). Das wird im österreichischen Rechtsbereich (seit 1. Jänner 2014 zur Gänze) nur mehr durch die Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG umgesetzt, die nach dem 8. Absatz dieser Bestimmung den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde, verpflichtet. Demgegenüber verpflichten Ausweisungen nach § 66 FPG und Aufenthaltsverbote nach § 67 FPG nur zur Ausreise aus Österreich (siehe § 70 Abs. 1 FPG).

29 Vor diesem Hintergrund ist nunmehr auch gegen türkische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 verfügen und deren Aufenthalt in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 beendet werden soll, anders als nach der bis 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage nicht mehr ein Aufenthaltsverbot, sondern eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen. Freilich hat es dabei zu bleiben, dass diese Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot eine Gefährdung voraussetzt, die jener gleichkommt, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger rechtfertigt oder, wie sich aus EuGH 8.12.2011, Ziebell, C-371/08, ergibt, im Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufhält, Art. 12 der Daueraufenthalts-RL - umgesetzt durch § 52 Abs. 5 FPG - entspricht.“

Der Gesetzgeber hat bislang keine klare Regelung getroffen, in welcher Form vor dem FRÄG 2011 erlassene Aufenthaltsverbote bzw. Rückkehrverbote, die aufgrund einer asylrechtlichen Ausweisung ex lege als Aufenthaltsverbot gelten, in den nunmehrigen Rechtsbestand übergeleitet werden. Wie in Punkt 3.1. angesprochen, ordnet § 125 FPG idgF lediglich an, dass Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig bleiben. Ob diese Anordnung lediglich den Zeitpunkt, bis zu dem der betroffene Drittstaatsangehörige nicht mehr ins Bundesgebiet einreisen darf betrifft, und hinsichtlich der Einordnung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bei einem Antrag auf Aufhebung derselben die geltende Rechtslage anzuwenden ist, oder ob dies bedeutet, dass das Aufenthaltsverbot als solches bestehen bleibt, auch wenn ein Aufenthaltsverbot aktuell gegen den Drittstaatsangehörigen nicht mehr erlassen werden könnte, ist der Gesetzeslage nicht konkret zu entnehmen.

Für den vorliegenden Fall ist allerdings festzuhalten, dass eine Aufhebung des noch gültigen Aufenthaltsverbotes gar nicht gestellt wurde – soweit jedenfalls aufgrund der Aktenlage im gegenständliche Verfahren ersichtlich.

§ 69 FPG regelt folgendes

„(1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist. Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (Paragraph 70,) nachgekommen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.“

Für den gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass dem BF der Status des Asylberchtigten nicht zuerkannt wurde, was aus den unter I. genannten Gründen im Endergebnis auch nicht zu beanstanden war. Abs. 3 leg.cit. ist demnach nicht anwendbar und besteht wider den BF somit ein aufrechtes Aufenthaltsverbot.

Zur Frage, ob Aufenthaltsverbote, die wider türkische Staatsangehörige verhängt werden, noch zu vollziehen sind, ist auf die aktuelle Judikatur zu verweisen. So hat der VwGH etwa am 16.04.2021 zu Ra 2020/21/0462 Folgendes ausgesprochen:

„Wurde gegen einen Fremden (hier: mit türkischer Staatsbürgerschaft) ein Aufenthaltsverbot verhängt, obwohl ihm gegenüber nur die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in Betracht gekommen wäre (sh. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009), verletzt ihn das für sich betrachtet nicht in Rechten, weil die mit dem Aufenthaltsverbot einhergehende Ausreiseverpflichtung einen weiteren Spielraum lässt als ihn Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot bieten (vgl. § 70 Abs. 1 FrPolG 2005 einerseits und § 52 Abs. 8 FrPolG 2005 andererseits).“

Vor diesem Hintergrund war auch nicht zu erkennen, dass das genannte Aufenthaltsverbot ex-nunc gegenstandslos geworden wäre.

Dass das Aufenthaltsverbot aus sonstigen Gründen, die über das bereits erörterte Vorbringen hinausgehen, nicht effektuierbar wäre, wurde vom BF nicht vorgebracht. Nur ergänzend sei daher noch angemerkt, dass die Erlassung einer aktuellen Rückkehrentscheidung den Worten der obzitierten Judikatur zufolge und in Anbetracht der zuletzt im Inland begangenen Straftat keine günstigere Rechtsposition für den BF erwarten ließe.

3.3.9. In einer Gesamtschau war davon auszugehen, dass noch ein aufrechtes und effektuierbares Aufenthaltsverbot wider den BF besteht. Für das Bundesverwaltungsgericht sind auch aufgrund der geänderten Judikatur in Bezug auf Aufenthaltsverbote bzw. Rückkehrentscheidungen für Staatsbürger der Türkei keine Umstände ersichtlich, die eine Behebung des Spruchpunktes VII. geboten hätten.

Zu II. B.2 und B.3) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aufhebung von Aufenthaltsverboten.

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