VwGH Ra 2015/01/0255

VwGHRa 2015/01/025518.3.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision des S N in S, vertreten durch Mag. Nora Huemer-Stolzenburg, Rechtsanwältin in 1220 Wien, Schüttaustraße 69/46, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2015, Zl. W137 2006901- 1/20E, betreffend Asylgesetz 2005 (belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), im Umlaufweg den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §18;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1;
AsylG 2005 §8;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z2;
EMRK Art3;
EMRK Art8;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015010255.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Verfahrensgang

1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 8. September 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

Als Fluchtgrund brachte der Revisionswerber im Wesentlichen vor, er sei auf Grund seiner Tätigkeit für eine näher bezeichnete Nichtregierungsorganisation (NGO) von den Taliban bedroht worden.

2 Mit Bescheid vom 12. März 2014 wies das Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) diesen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (I.) und erkannte dem Revisionswerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiären Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (II.). Gleichzeitig wurde dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (III.).

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 55 und § 57 AsylG 2005 sowie §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen (A) und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt (B).

4 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe als Fluchtgrund vorgebracht, er habe Afghanistan verlassen, nachdem er telefonisch wegen seiner Tätigkeit bei einer näher bezeichneten NGO bedroht worden sei. Nachdem bei seiner Mutter durch unbekannte Bewaffnete nach ihm gesucht worden sei, sei der Revisionswerber nach Kabul gefahren. Nachdem er auch in Kabul telefonisch bedroht worden sei, habe er Afghanistan verlassen. Wer seine Verfolger seien, wisse er nicht, er gehe aber davon aus, dass es sich um die Taliban handle.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, der Beschwerdeführer sei von 2009 bis Mitte 2012 bei einer näher bezeichneten islamischen NGO als Mitarbeiter der Verwaltung im Innendienst tätig gewesen. Die näher bezeichnete NGO sei 1990 gegründet worden und eine islamische NGO mit Hauptbüro in Kabul, die sich vorrangig auf den Gebieten Bildung, kommunale Entwicklung und Gesundheit engagiere. Die NGO beschäftige mehrere 100 Mitarbeiter, wobei der Revisionswerber einer niedrigeren bis mittleren Hierarchieebene zuzurechnen sei. Sie arbeite auch mit internationalen Organisationen und der afghanischen Regierung zusammen. Es gebe keinen Hinweis, dass Mitarbeiter dieser NGO allein auf Grund ihrer Tätigkeit einer Verfolgung in Afghanistan unterlägen oder in besonderer Weise gefährdet wären. Die Behauptung des Revisionswerbers, er sei mit der Regierung und "den Bürgern" im engen Kontakt gestanden, sei nicht glaubhaft. Die behauptete Verfolgung (konkretisiert durch zwei Drohanrufe und einer Suche nach seiner Person durch Bewaffnete) habe der Revisionswerber nicht glaubhaft darlegen können. Auch gebe es keinen schlüssigen Hinweis, dass dem Revisionswerber behördlicher Schutz verweigert worden wäre, hätte er sich um einen solchen bemüht.

Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Behauptung des Revisionswerbers, er hätte engen Kontakt zur afghanischen Regierung und den Bürgern gehabt, stehe im Widerspruch zu seiner Tätigkeitsbeschreibung und seinen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren. Im Hinblick auf die vorgebrachten Gründe für das Verlassen Afghanistans sei es dem Revisionswerber nicht gelungen, diese glaubhaft zu machen. Im Bezug auf die inhaltliche Dichte gebe es einen auffallenden Unterschied zwischen den Ausführungen des Revisionswerbers hinsichtlich seiner Tätigkeit bei der näher bezeichneten NGO und der behaupteten Verfolgung. Aus einem unstrittigen Anschlag von 2004, dem offenbar keine vergleichbaren Vorfälle folgten, lasse sich nicht das Argument ableiten, das auf Sommer 2012 bezogene Vorbringen des Revisionswerbers sei glaubhaft.

5 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht zum Antrag auf internationalen Schutz aus, der Revisionswerber habe die Beschäftigung bei der näher bezeichneten NGO glaubhaft machen können, nicht jedoch eine daraus resultierende asylrelevante Verfolgung. Seine Tätigkeit könne keinesfalls mit einer Tätigkeit für die afghanische Regierung, ausländische Organisationen oder gar für die afghanischen Sicherheitsbehörden oder internationale Streitkräfte im Außeneinsatz gleichgesetzt werden.

6 Zum Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der gesunde und arbeitsfähige Revisionswerber verfüge in Afghanistan nach wie vor über familiäre Anhaltspunkte. Dafür dass er in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre, gebe es keine Anhaltspunkte. Die Grundversorgung der afghanischen Bevölkerung sei nach den Länderfeststellungen gesichert. Auch aus der Sicherheitslage in der Provinz und Stadt Kabul könne ein "real risk" nach Art. 2 und 3 EMRK nicht abgeleitet werden, zumal die Familie des Revisionswerbers auch drei Jahre nach seiner Ausreise unverändert unbehelligt in Kabul lebe und sein früherer Arbeitgeber dort sein Zentralbüro besitze und nach wie vor sehr aktiv in Afghanistan tätig sei.

7 Zur Rückkehrentscheidung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber befinde sich zum Entscheidungszeitpunkt nur knapp länger als zwei Jahre rechtmäßig in Österreich. Das Privatleben des Revisionswerbers sei zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste. Auch unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale (wie Unbescholtenheit, Besuch von Deutschkursen und allfälliges Engagement in gemeinnützigen Organisationen) könne eine von Art. 8 EMRK geschützte Aufenthaltsverfestigung noch nicht angenommen werden. Im Bundesgebiet habe der Revisionswerber weder Familienangehörige noch andere Verwandte, sein persönlicher, familiärer und beruflicher Lebensmittelpunkt liege immer noch in Afghanistan.

Rechtsgrundlagen

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Zur Zulässigkeit

Grundsätzlich:

11 Für die Beurteilung der Zulässigkeit ist das Vorbringen der Revisionswerberin in der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe maßgeblich. Dem Erfordernis, dass die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung nach § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG Genüge getan (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/04/0095, mwN). Vielmehr ist in den "gesonderten" Gründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. den hg. Beschluss vom 4. November 2015, Ra 2015/11/0078, mwN). Der in der Zulassungsbegründung enthaltene Verweis auf die sonstigen Ausführungen der Revision und des Verfahrenshilfeantrages genügt dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, nicht (vgl. den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/01/0051, mwN).

12 Davon ausgehend ist das (nach der obigen Rechtsprechung alleine maßgebliche) Zulässigkeitsvorbringen, das sich in weiten Teilen auf nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung beschränkt, darauf hin zu prüfen, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG konkret behauptet wird.

Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

13 Die Revision wendet sich in diesem Zusammenhang gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach die vom Revisionswerber vorgebrachten Fluchtgründe als nicht glaubhaft angesehen wurden.

14 Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa die hg. Beschlüsse jeweils vom 23. Februar 2016, Ra 2016/01/0013, sowie Ra 2016/01/0012, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. den zitierten Beschluss Ra 2016/01/0012, mwN).

15 Einen derartigen krassen Fehler der Beweiswürdigung zeigt die Revision nicht auf:

16 Die Revision macht als Verfahrensfehler geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe die Beweisanträge des Revisionswerbers, mehrere näher bezeichnete Personen in Kabul als Zeugen einzuvernehmen, nicht berücksichtigt.

Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass ein Beweisantrag des Asylwerbers, bestimmte Auskunftspersonen im Herkunftsstaat durch eine Vertrauensperson befragen zu lassen, nicht zulässig ist (vgl. dazu ausführlich das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0100, 0101).

Dies gilt auch für den gegen die Beweiswürdigung vorgebrachten Vorwurf, das Vorbringen des Revisionswerber hätte durch Recherchen vor Ort überprüft werden müssen.

17 Wenn die Revision behauptet, das Bundesverwaltungsgericht sei auf vorgelegte Unterlagen nicht eingegangen, die beweisen würden, dass zahlreiche Mitarbeiter der NGO, für die der Revisionswerber tätig gewesen sei, von "Taliban-Terroristen" ermordet worden seien, wird eine krasse Fehlbeurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht dargetan.

So wird nicht konkret bezeichnet, um welche Unterlagen es sich gehandelt habe. An anderer Stelle der Zulässigkeitsbegründung werden die vom Revisionswerber in Vorlage gebrachten Beweismittel angeführt, bei denen es sich lediglich um Identitätsnachweise, eine Arbeitsbestätigung, eine Computerkursbestätigung, ein Schulabschlusszeugnis, ein ärztlicher Bericht des LKH Bruck/Mur sowie eine schriftliche Stellungnahme handelt. Letztlich entfernt sich die Revision auch von der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach ein Anschlag auf die näher bezeichnete NGO aus 2004 bekannt sei, dem keine vergleichbaren Vorfälle gefolgt seien.

18 Soweit als grundsätzliche Rechtsfrage gerügt wird, die Länderfeststellungen seien dem Revisionswerber zwar ausgehändigt, allerdings nicht übersetzt worden und daher sei sein Parteiengehör nicht gewahrt worden, wird die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensfehlers nicht dargetan. Der Revisionswerber war vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten und hat auch durch diesen eine Stellungnahme zu den übergebenen Länderberichten abgegeben.

19 Die Revision behauptet weiters eine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im hg. Erkenntnis vom 5. August 2015, Ra 2015/18/0024, im Hinblick auf die Begründungspflicht.

Hiezu genügt es festzuhalten, dass der dort als relevanter Begründungsmangel vom Verwaltungsgerichthof aufgegriffene Widerspruch in der Entscheidungsbegründung fallbezogen nicht vorliegt.

Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten:

20 Zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nach § 8 AsylG 2005 behauptet die Revision als grundsätzliche Rechtsfrage, es sei fallbezogen auf die instabile Sicherheitslage in Afghanistan und insbesondere auch Kabul zu verweisen. Der Revisionswerber sei auch auf Grund seiner Stellung als Rückkehrer gefährdet. Junge Rückkehrer hätten oft große Schwierigkeiten ihre Familien und Verwandten zu finden und würden dann oft nicht unterstützt und abgelehnt, "weil sie mit leeren Händen aus Europa kommen". Auch die Weigerung der afghanischen Botschaft, ohne Zustimmung der Betroffenen Heimreisezertifikate auszustellen, spiegle die gefährliche Lage in Afghanistan wieder.

21 Auch mit diesem Vorbringen wird keine krasse Fehlbeurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, aufgezeigt:

22 In diesem Zusammenhang ist neuerlich auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. den hg. Beschluss vom 23. Februar 2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 5. September 2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09).

23 In dem zitierten Beschluss Ra 2015/01/0134 hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf die Rechtsprechung des EGMR in jüngst ergangenen Urteilen hingewiesen, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde (vgl. die Urteile des EGMR jeweils vom 12. Jänner 2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M., Nr. 8161/07; A. G. R., Nr. 13 442/08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25 077/06; S. S., Nr. 39 575/06; M. R. A. u. a., Nr. 46 856/07).

Zur Rückkehrentscheidung:

24 Gegen die getroffene Rückkehrentscheidung bringt die Revision in der Zulässigkeitsbegründung vor, der Revisionswerber sei zwar erst seit kurzem in Österreich aufhältig, habe aber bereits erste Schritte zur Integration gesetzt, er lerne die deutsche Sprache und baue sich einen Freundeskreis an seinem neuen Wohnsitz auf.

25 Auch mit diesem Vorbringen wird keine krasse Fehlbeurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dargetan.

26 Mit diesem Vorbringen wendet sich der Revisionswerber gegen die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0265, mwN).

Bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (vgl. den hg. Beschluss Ra 2015/18/0265).

27 Eine derart unvertretbare Interessenabwägung wird von der Revision nicht dargetan.

Ergebnis

28 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 18. März 2016

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