Normen
AsylG 2005
AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §15 Abs1 Z1
AsylG 2005 §18
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §2 Abs1 Z16
AsylG 2005 §2 Abs3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §7
AsylG 2005 §8
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs2
AsylG 2005 §9 Abs2 Z2
AsylG 2005 §9 Abs3
AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45
AVG §45 Abs2
AVG §46
AVG §58
AVG §58 Abs2
AVG §60
EURallg
FlKonv
FlKonv Art1 AbschnC Z5
FlKonv Art1 AbschnC Z6
FrPolG 2005 §50 Abs1
FrPolG 2005 §50 Abs2
FrPolG 2005 §51
MRK Art2
MRK Art3
VwRallg
12010M004 EUV Art4 Abs3
32011L0095 Status-RL
32011L0095 Status-RL Art15
32011L0095 Status-RL Art15 litb
32011L0095 Status-RL Art15 litc
32011L0095 Status-RL Art16
32011L0095 Status-RL Art16 Abs2
32011L0095 Status-RL Art18
32011L0095 Status-RL Art19
32011L0095 Status-RL Art19 Abs1
32011L0095 Status-RL Art19 Abs4
32011L0095 Status-RL Art24 Abs2
32011L0095 Status-RL Art3
32011L0095 Status-RL Art4 Abs1
32011L0095 Status-RL Art6
32011L0095 Status-RL Art7
32011L0095 Status-RL Art8 Abs1
32011L0095 Status-RL Art8 Abs2
32013L0032 IntSchutz-RL Art10 Abs3 litb
32013L0032 IntSchutz-RL Art45 Abs2 lita
62013CJ0542 M'Bodj VORAB
62016CJ0652 Ahmedbekova VORAB
62017CJ0068 IR VORAB
62017CJ0122 Smith VORAB
62017CJ0384 Link Logistik N&N VORAB
62017CJ0720 Bilali VORAB
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140153.L00
Spruch:
I. zu Recht erkannt:
Die Revision wird, soweit mit dem angefochtenen Erkenntnis der Beschwerde gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Folge gegeben wurde, als unbegründet abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Begründung
1 Am 26. Juli 2012 stellte der zu dieser Zeit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, bei Polizeibeamten der Landespolizeidirektion Wien einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Im Zuge dessen gab er an, am 10. Februar 1996 geboren zu sein.
2 Am 27. Juli 2012 fand die Erstbefragung statt. In deren Rahmen führte der Revisionswerber aus, er sei (nach hiesiger Zeitrechnung) am 23. Dezember 1996 bzw. (nach islamischer Zeitrechnung) am 2. Oktober 1375 geboren. Er sei am Tag seiner Antragstellung "aus dem LKW gestiegen". Er habe nach Österreich kommen wollen. Er wolle sich hier ausbilden lassen und studieren. Seine Familie (Vater, Mutter sowie vier Geschwister im Alter von ca. zwei, sieben, neun und dreizehn Jahren) befinde sich in Kabul. Finanziell seien sie nicht in der Lage gewesen, dass alle hätten weggehen können. Er wolle versuchen, seine Familie nachzuholen. Er habe von Bekannten in Athen gehört, dass Afghanen in Österreich gut behandelt würden. Er wolle einen Asylantrag stellen. Es sei ihm von den Bekannten gesagt worden, dass er, wenn er in Österreich einen Asylantrag stelle, ins Lager kommen werde und studieren könne. Sein Heimatland habe der Revisionswerber "wegen Unsicherheiten in Afghanistan bzw. der allgemeinen Situation" verlassen. Er habe dort keine Möglichkeit, sich ausbilden zu lassen. Er habe sich nicht sicher gefühlt. Jeden Tag explodierten dort Bomben.
3 Vom (damals zuständigen) Bundesasylamt wurde das Asylverfahren des Revisionswerbers zugelassen. In der Folge erstattete der Revisionswerber zwei Meldungen über die Beschädigung und den Verlust der für ihn ausgestellten Aufenthaltsberechtigungskarte, in denen er jeweils
unterschiedliche Angaben zu seinem Alter machte (Meldung vom 5. September 2012: "Geburtsdatum (...): 10/02/1996", "Alter (...): 16; Meldung vom 17. September 2012: "Geburtsdatum (...): 23/12/1996", "Alter (...): 15).
4 Im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Bundesasylamt am 20. März 2013 wiederholte der Revisionswerber zunächst seine Angaben, die er bei der Erstbefragung gemacht hatte. Über ergänzendes Befragen gab er an, am 10. Februar 1996 in Parwan geboren und aufgewachsen zu sein. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Alle seine Verwandten lebten in Kabul, wo auch der Revisionswerber vor seiner Ausreise gewohnt habe. Sein Vater arbeite als Maler und Anstreicher. Die wirtschaftliche Lage der Familie sei nicht gut gewesen. Der Vater habe zu wenig verdient. Der Revisionswerber, der im Heimatland von seinem Vater und seiner Tante - diese habe als Putzfrau gearbeitet - erhalten worden sei, wolle in Österreich arbeiten. Im Fall der Rückkehr in sein Heimatland wäre seine Versorgung durch den Vater und die Tante gesichert. Über Aufforderung, die Gründe für die Flucht aus dem Heimatland zu schildern, gab der Revisionswerber an, er sei nicht geflüchtet. Es sei die finanzielle Lage schlecht gewesen und er habe seinen Eltern nicht zur Last fallen wollen. 5 Mit Bescheid vom 22. März 2013 wies das Bundesasylamt den vom Revisionswerber gestellten Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. Dies begründete das Bundesasylamt damit, dass der Revisionswerber nichts ins Treffen geführt habe, woraus sich ergeben hätte, dass er aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention Verfolgung zu befürchten hätte. Auch die - im Bescheid näher dargestellte - allgemeine Lage in Afghanistan rechtfertige nicht die Gewährung von Asyl.
6 Allerdings sei dem Revisionswerber subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Das Bundesasylamt gehe davon aus, dass eine reale Gefahr einer Bedrohung im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben sei, und begründete dies wörtlich (Fehler und sprachliche Unzulänglichkeiten im Original) folgendermaßen:
"Dies aufgrund der vorliegenden Ihrer Person als Minderjähriger betreffenden Situation (vgl. Länderfeststellungen des gegenständlichen Bescheides) in Ihrer Heimat und Ihrem Aufenthaltsgebiet, der noch ständig in Ihrer Heimat stattfindenden Anschläge, der (noch) schlechten Versorgungslage, Ihrer mangelnden bzw. schlechten Versorgungsmöglichkeit wobei von einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden Situation zu sprechen ist. Dadurch ergibt sich derzeit eine Ihre Person als Minderjähriger betreffende Rückkehrgefährdung und ist Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen."
7 Aufgrund dessen sprach das Bundesasylamt im Bescheid vom 22. März 2013 aus, dass dem Revisionswerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde. Unter einem erteilte die Behörde dem Revisionswerber gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit Gültigkeit bis 21. März 2014. 8 Der Revisionswerber erhob gegen den Bescheid vom 22. März 2013, soweit ihm der Status des Asylberechtigten versagt wurde, Beschwerde an den (damals zuständigen) Asylgerichtshof. Im Übrigen erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft.
9 Mit Bescheid vom 17. März 2014 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, bei dem der Revisionswerber mit Schreiben vom 28. Februar 2014 die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beantragte hatte, dem Revisionswerber nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine weitere bis zum 21. März 2016 gültige befristete Aufenthaltsberechtigung. Dies begründete die Behörde lediglich damit, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorlägen, ohne sich mit diesen inhaltlich auseinanderzusetzen. Gemäß § 58 Abs. 2 AVG könne eine nähere Begründung entfallen.
10 Aufgrund des Antrages "auf Verlängerung des subsidiären Schutzes" vom 24. Februar 2016 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Revisionswerber mit Bescheid vom 15. März 2016 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine weitere bis zum 21. März 2018 gültige befristete Aufenthaltsberechtigung. Eine auf die Voraussetzungen für die Verlängerung inhaltlich Bezug nehmende Begründung enthält dieser Bescheid unter Hinweis auf § 58 Abs. 2 AVG sowie darauf, dass dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben worden sei, nicht.
11 Mit Erkenntnis vom 25. August 2016 wies das - mit 1. Jänner 2014 für das Beschwerdeverfahren zuständig gewordene - Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers in Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. Dem legte es tragend zugrunde, dass der Revisionswerber sein Heimatland nur aus wirtschaftlichen Motiven verlassen habe. Aus den - vom Bundesverwaltungsgericht aktualisierten - Feststellungen zur Lage in Kabul ergebe sich gleichfalls nicht, dass der Revisionswerber im Fall seiner Rückkehr eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte. Eine schwierige allgemeine Lage im Heimatland stelle keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling dar.
12 Am 27. September 2016 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Mitteilung der Landespolizeidirektion Kärnten ein, der zufolge zur Anzeige gebracht worden sei, dass sich am 4. September 2016 in einem Laufhaus in Klagenfurt ein Raub zum Nachteil einer dort tätigen Prostituierten ereignet habe. Aufgrund des hohen Fahndungsdrucks habe sich der Täter - es habe sich dabei um den Revisionswerber gehandelt - letztlich gestellt und sich "zu einem von ihm geschilderten Tatbild des räuberischen Diebstahles" geständig gezeigt. Das zur Anzeige gebrachte "Raubgeschehen" habe er aber bestritten.
13 Am 12. März 2018 brachte der Revisionswerber beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen weiteren Antrag auf "Verlängerung des subsidiären Schutzes" ein.
14 Aufgrund dieses Antrages führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 3. April 2018 eine Vernehmung des Revisionswerbers durch. Der Revisionswerber gab - zusammengefasst und soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - an, seine Eltern und seine (inzwischen) fünf Geschwister - die jüngste Schwester habe er noch nie gesehen - lebten in Kabul. Er habe telefonisch und via Internet Kontakt zu seinen Angehörigen. Zuletzt habe er mit diesen vor einer Woche gesprochen. Seiner Familie gehe es nicht gut. Es gebe keine Arbeit. Der Lebensunterhalt seiner Verwandten werde vom Vater finanziert. Dieser mache alle Hilfsarbeiten, die er "bekomme". Das Verhältnis des Revisionswerbers zu seiner Familie sei gut. Seine Mutter vermisse ihn. Er habe deswegen um Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung angesucht, weil er in Österreich bleiben und seine in Afghanistan lebende Familie unterstützen wolle. 15 Nach Vorhalt der "Länderinformationen Stand 30.01.2018" und unter Hinweis darauf, dass er im Jahr 2013 nur aufgrund seiner Minderjährigkeit subsidiären Schutz erhalten habe, räumte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Revisionswerber die Möglichkeit ein, Stellung zu nehmen. Er führte dazu aus, die Situation in Afghanistan zu kennen und nicht freiwillig dorthin zurück zu wollen. Es sei nicht gewiss, ob man dort den Tag überlebe.
16 Der Revisionswerber gab weiters an, in Afghanistan nicht verfolgt zu werden. Über Vorhalt, dass er dort Unterstützung durch seine Angehörigen erhalten werde, führte er aus, dass die Familie finanzielle Probleme habe und er derjenige sei, der diese unterstütze. Er könne im Fall seiner Rückkehr bei seiner Familie wohnen. Es gebe aber wenig Arbeit in Afghanistan. Er glaube, er werde dort keine Arbeit finden.
17 Mit Bescheid vom 9. April 2018 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Revisionswerber der ihm mit Bescheid vom 22. März 2013 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und ihm die als subsidiär Schutzberechtigten erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen werde. Weiters sprach die Behörde aus, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gestützt auf § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 und § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
18 Dies begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das Feststellungen zu den persönlichen Umständen des Revisionswerbers und zur Situation in seinem Heimatland traf, tragend damit, dass sich die Behörde in jener Entscheidung, mit der im Jahr 2013 dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, auf die im Zeitpunkt dieser Entscheidung im Heimatland des Revisionswerber bestehende "(noch) schlechte(.), allgemeine Versorgungslage" und auf seine Minderjährigkeit gestützt habe. Jedoch sei er nicht mehr minderjährig. Seine Heimatprovinz Parwan gelte nun als sichere Provinz. Das gelte auch für die Provinz Kabul, wo auch seine Familie lebe. Der Revisionswerber werde im Fall seiner Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Er könne sich im Kreis seiner Familie wieder niederlassen. Er könne seine Familie auch von Afghanistan aus unterstützen, so wie auch er Unterstützung von seiner Familie zu erwarten habe. Allerdings sei er volljährig und benötige "im Grunde genommen keine familiären und sozialen Netzwerke" in seinem Heimatland. Er sei selbsterhaltungsfähig. Es gebe auch diverse Hilfsorganisationen, an die sich der Revisionswerber und seine Familie wenden könnten. Er könne sich im Heimatland die in Österreich erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse zunutze machen. Umstände, die eine Rückkehr verunmöglichen würden, habe der Revisionswerber nicht vorgebracht. Er habe die Möglichkeit, in den Provinzen Kabul, Parwan, Balkh und Herat zu leben.
19 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde. Er brachte vor, die Behörde habe nicht festgestellt, dass sich die Lage in seinem Herkunftsland geändert hätte. Es gebe dort keine Verbesserung der Versorgungs- und Sicherheitslage. Vielmehr sei eine Verschlechterung eingetreten. Aufgrund der in Afghanistan herrschenden wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Situation sei auch seine persönliche Lage unverändert. Es sei lediglich seine Minderjährigkeit weggefallen. Zwar verfüge der Revisionswerber über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan, jedoch habe er kein gefestigtes soziales Netzwerk, das ihn unterstützen könnte. Die Familie des Revisionswerbers sei auf seine Unterstützung aus dem Ausland angewiesen. Er werde im Heimatland keine Arbeit finden. Die Versorgung der achtköpfigen Familie durch den Revisionswerber werde aus den im Heimatland zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln nahezu unmöglich sein. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass der UNHCR die Veröffentlichung neuer Richtlinien zum Schutzbedarf afghanischer Asylsuchender vorbereite. Es sei von einer Intensivierung des Konflikts auszugehen, wobei sich die in neuen Berichten geschilderten Vorgänge in Kabul ereignet hätten. Es sei - so die Beschwerde unter Hinweis auf den Inhalt diverser Berichte weiter - das gesamte Staatsgebiet Afghanistans, also auch Kabul, Herat und Mazar-e Sharif, vom innerstaatlichen Konflikt betroffen. 20 Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
21 Seiner Entscheidung legte das Bundesverwaltungsgericht Nachstehendes zugrunde:
22 Der Revisionswerber sei am 10. Februar 1996 geboren. Im Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei er 17 Jahre alt gewesen. Zu den Zeitpunkten der ihm gewährten Verlängerungen der befristeten Aufenthaltsberechtigung sei er 18 sowie 20 Jahre alt gewesen. Die Eltern des Revisionswerbers stammten aus der Provinz Parwan und seien später nach Kabul gezogen. Der Revisionswerber sei in Kabul geboren und dort aufgewachsen. Seine Familie lebe nach wie vor dort. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekenne sich zum islamischen Glauben schiitischer Ausrichtung. Seine Muttersprache sei Dari. Mittlerweile spreche er auch Deutsch. Der Revisionswerber sei im Kreis seiner Familie in Kabul aufgewachsen. Er habe acht Jahre lang die Schule besucht. Er habe in Afghanistan weder eine Berufsausbildung erhalten noch Berufserfahrung gesammelt. Neben seinen Eltern und Geschwistern hielten sich auch zwei Tanten mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits in Kabul auf. Sein Vater sei von Beruf Maler und Anstreicher und arbeite gelegentlich als Tagelöhner. Der Revisionswerber habe zu seinen Familienangehörigen ein sehr gutes Verhältnis und halte auch von Österreich aus zu ihnen regelmäßigen Kontakt. Er wolle seine Familie unterstützen und wisse, dass ihn seine Mutter sehr vermisse. Die finanzielle Situation der Familie des Revisionswerbers sei angespannt. Er unterstütze sie von Österreich aus finanziell. Die "Kernfamilie" des Revisionswerbers wohne in Kabul in einem Mietshaus. Dort lebe auch die Tante
väterlicherseits. Diese arbeite als Küchengehilfin in einem Restaurant in Kabul. Die Tanten mütterlicherseits seien "Hausfrauen und Mütter" und gingen gelegentlich Erwerbstätigkeiten nach. Deren Ehemänner seien ebenfalls erwerbstätig. 23 Der Revisionswerber sei gesund und arbeitsfähig. Zu Beginn seines Aufenthalts im Bundesgebiet sei er nicht selbsterhaltungsfähig gewesen. Er habe von der Grundversorgung gelebt. In der Zeit von Juni 2014 bis Mitte August 2014 und von Mitte September 2014 bis Ende Oktober 2014 sei der Revisionswerber einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen. Von Anfang August 2015 bis Anfang Dezember 2015 sei er als Arbeiter beschäftigt gewesen; ebenso von April 2016 bis September 2017. In den Zeiten dazwischen habe er Mindestsicherung oder Arbeitslosengeld bezogen. Ab Mitte Jänner 2018 sei der Revisionswerber wieder als Arbeiter beschäftigt gewesen. Bei seinen Beschäftigungen habe es sich um Tätigkeiten als Küchenhelfer gehandelt. Seit 16. Mai 2018 sei der Revisionswerber in Pörtschach am Wörthersee im Landgasthof Z ganzjährig beschäftigt. Der Arbeitgeber sei mit der Arbeitsleistung zufrieden und attestiere ihm positive Charaktereigenschaften, indem er ihn als höflich, zuvorkommend und respektvoll gegenüber den Gästen bezeichne. Sein Einkommen als Hilfskraft liege über der "Geringfügigkeitsgrenze".
24 Der Revisionswerber bewohne eine Mietwohnung, die er sich mit einem Mitbewohner teile. Seinen Anteil an den Mietkosten bestreite der Revisionswerbers aus eigener Kraft.
25 Der Revisionswerber sei seit etwa einem Jahr mit einer afghanischen Staatsangehörigen, der der Status der Asylberechtigten zukomme, befreundet. Diese habe einen Sohn aus einer früheren Beziehung, zu dem der Revisionswerber ein gutes Verhältnis pflege. Es bestehe zwischen dem Revisionswerber und seiner Freundin aber keine Lebensgemeinschaft im Sinn einer Wirtschafts- oder Wohngemeinschaft. Der Revisionswerber habe mehrere Freunde afghanischer Abstammung, die ihm auch Geld geliehen hätten, damit er seine Geldstrafen bezahlen könne. In seiner Freizeit spiele der Revisionswerber Fußball oder Billard. 26 Der Revisionswerber sei vom Landesgericht Klagenfurt mit Urteil vom 14. Februar 2017 wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 Abs. 1 (erster Deliktsfall) StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 10,-
(Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Tage) und zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollzug unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei, sowie zur Zahlung von Schadenersatz an die Geschädigte rechtskräftig verurteilt worden. Er sei schuldig erkannt worden, am 4. September 2016 in X einer von ihm frequentierten Prostituierten EUR 100,- Bargeld sowie zwei Mobiltelefone samt Hüllen im Gesamtwert von EUR 669,-, sohin fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er, bei dem Diebstahl auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen diese Person angewendet habe, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten, indem er ihr einen heftigen Schlag gegen ihren Oberkörper versetzt habe, wodurch sie das Gleichgewicht verloren habe und nach hinten gestürzt sei. Bei der Strafbemessung habe das Gericht das junge Alter des Revisionswerbers, die teilweise Schadensgutmachung, die bisherige Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis und die Alkoholisierung des Revisionswerbers als mildernd, als erschwerend die Verletzungen des Opfers gewertet. 27 Der Bewährungshelfer des Revisionswerbers gehe davon aus, dass bei diesem aufgrund der bisherigen Verhaltensweisen sowie der stabilen beruflichen und sozialen Integration mit hoher Wahrscheinlichkeit ein erneutes delinquentes Verhalten ausgeschlossen werden könne.
28 Im Vergleich zu jenen Zeitpunkten, zu denen in den Jahren 2013, 2014 und 2016 die vorangegangenen Bescheide erlassen worden seien, sei der Revisionswerber älter und erfahrener geworden, er habe Berufserfahrungen gemacht, "ergänzende Bildungsschritte" gesetzt und Kontakte, darunter zu in Österreich lebenden afghanischen Staatsangehörigen, die ihn fallweise finanziell unterstützt hätten, geknüpft.
29 Das Bundesverwaltungsgericht traf Feststellungen zur Lage im Heimatland des Revisionswerbers, wobei es festhielt, dass sich die dafür herangezogenen Quellen auf dem Stand des 23. November 2018 befänden. Im Rahmen der Beweiswürdigung verwies es darauf, auch die Afghanistan betreffenden UNHCR-Richtlinien vom August 2018 und von EASO herausgegebene Berichte verwertet zu haben.
30 Zur "potentiellen Gefährdungslage im Rückkehrfall" führte das Bundesverwaltungsgericht aus, im Fall der Rückkehr des Revisionswerbers an den Ort seiner Geburt und Herkunft, Kabul, wäre er nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der ernsthaften Gefahr durch den Eintritt eines ernsthaften Schadens im Sinn entweder der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder einer Behandlung wie Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt, die auf Faktoren beruhten, die den afghanischen Behörden direkt oder indirekt anzulasten und ihnen stets bewusst seien. Er wäre im Fall der Rückkehr nach Kabul auch nicht einer solchen Gefahr ausgesetzt, die aus einem bewaffneten Konflikt hervorgehe, der einen solchen Grad willkürlicher Gewalt erreicht habe, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr dorthin allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein.
31 Der Revisionswerber könne sich "voraussichtlich" auch in einer der relativ sicheren Städte Herat oder Mazar-e Sharif niederlassen und mittelfristig dort eine Existenz aufbauen. Er könne diese Städte - in einer relativ sicheren Weise - erreichen; sei es auf dem Luftweg oder über Busverbindungen.
32 Es bestehe für ihn keine reale - über die bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Tötung durch den Staat oder tödlicher Übergriffe durch Dritte. Eine mit der Rückkehr in den Herkunftsstaat verbundene reale - über die bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr, der Folter ausgesetzt zu sein oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen zu sein, bestehe nicht, insbesondere auch nicht in Bezug auf den Gesundheitszustand des Revisionswerbers oder auf die allgemeinen humanitären Bedingungen im Herkunftsstaat in Verbindung mit der persönlichen Lage des Beschwerdeführers, etwa im Sinn einer existenzgefährdenden Notlage oder des Entzugs der notdürftigsten Lebensgrundlage, oder im Hinblick auf psychische Faktoren, sowie auch nicht aus anderen Gründen. Eine solche mit der Rückkehr in den Herkunftsstaat verbundene Gefahr bestehe auch nicht im Hinblick auf eine etwaige ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. 33 Der im gegenständlichen Fall zur Anwendung gebrachte Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 - so das Bundesverwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung - stelle darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Dieser Tatbestand ziele daher auf den Fall einer Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ab. Bei der Prüfung, ob sich der einem rechtskräftigen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt maßgeblich geändert habe, sei vom "Vorbescheid" auszugehen, ohne dabei dessen sachliche Richtigkeit (nochmals) zu ergründen.
34 Es sei zwar richtig, dass die Minderjährigkeit des Revisionswerbers "spätestens" mit 23. Dezember 2014 (dabei bezog sich das Verwaltungsgericht erkennbar nicht auf das von ihm festgestellte Geburtsdatum, sondern auf das vom Revisionswerber angegebene Aliasgeburtsdatum) weggefallen gewesen sei und die Behörde am 15. März 2016 einen Bescheid erlassen habe, mit dem die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter verlängert worden sei. Jedoch gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass seine individuellen Umstände, aufgrund derer sich die Behörde erkennbar veranlasst gesehen habe, ihm mit den Bescheiden vom 22. März 2013, vom 17. März 2014 und vom 15. März 2016 Aufenthaltsberechtigungen zuzusprechen, nicht auf den Umstand der Minderjährigkeit zu reduzieren seien. Vielmehr habe die Behörde bereits im Bescheid vom 22. März 2013 zu erkennen gegeben, dass sie die Lage so eingeschätzt habe, dass es erwachsenen Männern ohne besondere Vulnerabilität grundsätzlich zumutbar sei, in ausreichend sicheren Gebieten zu leben, und für diese Beurteilung die Umstände des Einzelfalls in seiner Gesamtheit zu berücksichtigen seien. Dies ergebe sich bereits aus der im Bescheid vom 22. März 2013 wiedergegebenen Passage des damaligen Länderinformationsblatts, das sich in diesem Punkt auf die damals maßgebliche Fassung der einschlägigen UNHCR-Richtlinien gestützt habe. In diesem wesentlichen Punkt entsprächen die den Bescheiden aus 2013, 2014 und 2016 zugrunde liegende Berichtslage jener, die auch aktuell relevant sei und im Besonderen auch in den UNHCR-Richtlinien vom 16. April 2016 und vom 30. August 2018 zum Ausdruck kommen würden.
35 Zu beachten sei, dass sowohl die relevanten Aussagen der Berichtslage für die Gefährdungs- und Versorgungslage von Einzelpersonen als auch die den Beschwerdeführer betreffende individuelle Beurteilung des Bescheides vom 22. März 2013 sowie der "Verlängerungsbescheide" auf eine Mehrzahl von Faktoren abstellten, zu denen nicht nur die Volljährigkeit, sondern auch das Geschlecht, das Vorhandensein von Familienbeziehungen, die Berufsausbildung und Selbsterhaltungsfähigkeit, die Volksgruppenzugehörigkeit, das Vorhandensein von Kontakten vor Ort, etc. zählten. Ausgehend davon, dass sich diese Faktoren untereinander beeinflussen, komme einem Zugewinn an Lebenserfahrung, an Berufserfahrung - aber etwa auch an Ersparnissen oder hilfreichen Kontakten - gefährdungsmindernde Wirkung zu. Der Vorgang, mit dem eine Person älter, erfahrener und selbständiger werde, sei kein sprunghaft mit dem Erreichen der Volljährigkeit abgeschlossener Prozess, sondern eine kontinuierlich und in der Regel auch danach fortschreitende Entwicklung. Aus diesem Grund entfalteten die Bescheide, mit denen die Behörde dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsberechtigung auch noch nach seinem Erreichen der Volljährigkeit verlängert habe, auch - unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. August 2017, Ra 2017/17/0155 - wegen der Relevanz der inzwischen beim Beschwerdeführer eingetretenen Entwicklungen keine Rechtskraftwirkung in dem Sinn, dass die nachfolgende persönliche Entwicklung des Beschwerdeführers nicht mehr zum Entfall der Voraussetzungen des ihm zuerkannten Schutzes führen könnte.
36 Eine Entwicklung hin zu persönlicher Selbständigkeit sei beim Revisionswerber festzustellen. Damit einher gehe ein kontinuierlicher Zugewinn an Berufserfahrung. Der Revisionswerber habe in dieser Zeit auch Kontakte geschlossen; und zwar sowohl mit einer in Österreich aufhältigen afghanischen Freundin als auch mit aus Afghanistan stammenden Freunden, die ihn finanziell in Form von Darlehen unterstützt gehabt hätten, aber auch mit Arbeitgebern, Kollegen und österreichischen Bekannten. 37 Vor dem Hintergrund der so eingetretenen Änderungen in den für die Vorbescheide wesentlichen Annahmen sei die Beurteilung zulässig, dass sich der Revisionswerber angesichts seiner hinzugewonnenen Lebens- und Berufserfahrung, aber auch angesichts der gewonnenen Kontakte zu anderen afghanischen Staatsangehörigen und der bisherigen Beziehung zu seiner Familie - und damit:
weiteren Kontaktmöglichkeiten - nicht mehr in jener Situation befinde, die in den Vorbescheiden für ihn angenommen worden sei, nämlich dass er im Fall der Rückkehr nach Kabul - wie noch im Bescheid vom 22. März 2013 ausgeführt - in eine durch die Kombination aus der schlechten Sicherheitslage in Verbindung mit der "schlechten Versorgungslage, der hohen Arbeitslosenrate" und der schlechten Ausbildungsmöglichkeiten in eine mit unmenschlicher Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK gleichzusetzende Lage geraten würde.
38 Da im entscheidungswesentlichen Punkt eine geänderte Sachlage vorliege, sei das Verwaltungsgericht nicht daran gehindert, den Sachverhalt nunmehr rechtlich anders zu beurteilen als die Behörde in den rechtskräftigen Vorbescheiden. 39 Es sei auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. November 2018, Ra 2018/01/0106, hinzuweisen, wonach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 unionsrechtskonform dahingehend einschränkend ausgelegt werden müsse, dass diese Bestimmung - ungeachtet ihres unterschiedslos auf Verletzungen von (insbesondere) Art. 2 und Art. 3 EMRK abstellenden Wortlautes - nur in jenen Fällen die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorsehe, in denen dies nach Art. 15 iVm Art. 3 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), im Weiteren kurz: StatusRL) geboten sei. Demnach sei für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erforderlich, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht werde oder von einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt ausgehe.
40 Nicht umfasst sei dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführenden Verletzung von Art. 3 EMRK. Derartiges könne nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes aber allenfalls beim Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung zu berücksichtigen sein. 41 Im Beschwerdefall seien die Zuerkennung von subsidiärem Schutz (Bescheid aus 2013) und die Verlängerungen der befristeten Aufenthaltsberechtigung (Bescheide aus 2014 und 2016) noch auf Grundlage jener Rechtsprechung, von der der Verwaltungsgerichthof durch das Erkenntnis vom 6. November 2018 nun abgerückt sei, ergangen. "Allgemeine Unzulänglichkeiten" im Herkunftsstaat - hier: im Fall der Rückkehr in den Herkunftsort Kabul - könnten die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach der vom Bundesverwaltungsgericht nun geteilten Rechtsauffassung aber nicht begründen.
42 Dass im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsort Kabul ein den Beschwerdeführer treffender ernsthafter Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht werden würde oder er mit einer Bedrohung, die von einem bewaffneten Konflikt ausgehe, konfrontiert und deswegen einen ernsthaften Schaden im Sinn von Art. 15 StatusRL erleiden werde, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht verkenne nicht, dass nach den UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 eine "erhöhte Sicherheitsproblematik" und eine gegenüber früher schwierigere Versorgungslage für die Stadt Kabul angenommen würden. Von einer gänzlichen Unzumutbarkeit gingen die Richtlinien aber nicht absolut, sondern nur "im Allgemeinen" aus (das im Original verwendete Wort "generally" bedeute "allgemein", "gewöhnlich", "hauptsächlich"), und auch diese Aussage beziehe sich nicht auf die Kategorie von Personen, die dort ihren Herkunftsort hätten, sondern jene, für die Kabul als Fluchtalternative im Lichte einer eigenen Zumutbarkeitsprüfung beurteilt werden müsse. Dass Kabul allein schon bei Anwesenheit einer Person vor Ort eine relevante Gefährdung mit sich bringe, gehe aus den Richtlinien indes nicht hervor. Angesichts des Vorhandenseins eines dichten familiären Netzwerks und einer Wohnmöglichkeit in Kabul sei beim Revisionswerber auch kein individuell gefahrenerhöhendes Moment zu sehen. Derartiges indiziere die Berichtslage auch nicht im Hinblick auf andere bei ihm vorliegende Merkmale, wie etwa dass es sich bei ihm um einen rückkehrenden schiitischen Hazara jüngeren Alters handle.
43 Unabhängig von diesen Überlegungen sei aber auch das Konzept der innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 11 AsylG 2005 zu beachten.
44 Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen bereits die allgemeine Situation so schwerwiegend sei, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, obliege es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner bisherigen Rechtsprechung auch auf die Judikatur des EGMR hingewiesen, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde. 45 Auch wenn in manchen Provinzen Afghanistans die Sicherheits- und Versorgungslage nicht ausreichend sein möge, lasse sich festhalten, dass dem Revisionswerber nicht nur eine Rückkehr in die Stadt Kabul, in der er im Kreis seiner Familie den Großteil seines Lebens verbracht habe und wo sich seine Familie nach wie vor aufhalte, möglich sei, sondern er darüber hinaus auch über Schutzalternativen, deren Inanspruchnahme ihm zumutbar sei, in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif verfüge. Die Städte Kabul, Herat und Mazar-e Sharif, die sich unter Regierungskontrolle befänden, könnten - ungeachtet des Umstandes, dass dort unbestrittenermaßen Anschläge, aber in erster Linie auf Einrichtungen mit Symbolcharakter oder Bezug zum Staat oder internationalen Akteuren, stattfänden, die auch Zivilisten zum Opfer hätten - nicht als Orte angesehen werden, in denen eine derartige Gefährdung herrsche, dass der Revisionswerber dort auf Grund der Sicherheitslage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Diese Orte seien für den Revisionswerber im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan auch erreichbar. Betreffend dieser Orte sei keine Situation derart anzunehmen, dass jeder dorthin Zurückkehrende - auch nicht jemand, der Angehöriger der Hazara sei - der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Art. 2 oder Art. 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein, oder dass die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt zu erwarten wäre. Allein der Umstand, dass der Revisionswerber sich etwa in einem Stadtteil aufhalten würde, für den die Möglichkeit bestehe, dass an einem öffentlichen Platz ein Bombenanschlag terroristischer Gruppierungen erfolgen könnte, begründe für sich noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung seiner durch Art. 2 oder Art. 3 EMRK garantierten Rechte.
46 Die Sicherheitslage sei freilich nicht der einzige relevante Gesichtspunkt für die Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative in Frage komme. Neben der politischen Lage und der Sicherheitslage im Herkunftsland könne auch das Vorhandensein einer Unterkunft und die Möglichkeit einer Versorgung im Zielstaat unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevant sein. Nach der Rechtsprechung des EGMR sei Voraussetzung einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Licht des Art. 3 EMRK, dass der Betroffene nicht nur sicher in das angesprochene Gebiet reisen und sich dort sicher aufhalten könne, sondern auch, dass er dort aufgenommen werde und sich niederlassen könne, ohne dass er in eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Lage gerate. Eine solche Lage könne also in dem als Alternative zu prüfenden Gebiet nicht nur durch Angriffe auf die körperliche Sicherheit durch staatliche Organe oder Dritte entstehen, sondern auch durch zahlreiche andere Faktoren, wie etwa eine besonders prekäre humanitäre Versorgungslage, Kriminalität, etc. Relevant sei, ob der Betroffene im angebotenen Zufluchtsgebiet voraussichtlich in der Lage sein wird, für seine grundlegendsten Bedürfnisse, wie Nahrung, Hygiene und Obdach zu sorgen, weiters ob er verletzlich sei und ob Aussicht auf Besserung seiner Lage in angemessener Zeit bestehe. Auf einfachgesetzlicher Ebene habe der Gesetzgeber dieses durch Art. 3 EMRK und die einschlägige Rechtsprechung geforderte Kriterium in Form der in § 11 AsylG 2005 normierten Voraussetzung der "Zumutbarkeit" geregelt. Dabei handle es sich um eine Umsetzung von Art. 8 StatusRL.
47 Mit diesen Prinzipien in Einklang gehe auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon aus, dass es, um von einer innerstaatlichen Fluchtalternative, deren Inanspruchnahme auch zumutbar sei, sprechen zu können, nicht ausreiche, dem Asylwerber entgegen zu halten, er habe in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten, sondern es müsse ihm möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
48 Bezogen auf Afghanistan gingen sowohl der EGMR als auch der Verfassungsgerichtshof zur Beurteilung einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative in Afghanistan auf Grundlage der einschlägigen Passagen der UNHCR-Richtlinien mit Stand 30. August 2018 (Hinweis auf Seite 125 dieser Richtlinien) davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans jedenfalls dann möglich sei, wenn am Zielort Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder dem Stamm verfügbar sei. Alleinstehenden, leistungsfähigen Männern und verheirateten Paaren im erwerbsfähigen Alter ohne besondere Gefährdungsfaktoren sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig.
49 Eine entsprechende Unterscheidung zwischen alleinstehenden leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alterund anderen Personen finde sich nicht nur in den aktuellen UNHCR-Richtlinien aus dem Jahr 2018, sondern auch in den zu den Zeitpunkten der Erlassung der zuvor an den Revisionswerber ergangenen Bescheide maßgeblichen Versionen der UNHCR-Richtlinien betreffend Afghanistan aus den Jahren 2013 und 2016.
50 Diesen Richtlinien sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken. 51 In den aktuellen UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018, deren Bedeutung in der Rechtsprechung der Höchstgerichte jüngst erneut hervorgehoben worden sei, werde nunmehr die Auffassung vertreten, dass angesichts der gegenwärtigen Sicherheitslage, Menschenrechtslage und humanitären Lage eine interne Schutzalternative in der Stadt Kabul grundsätzlich nicht verfügbar sei. Abgesehen davon, dass es sich bei der Beurteilung einer möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative immer um eine im konkreten Fall anhand der persönlichen Charakteristika des Fremden und der individuellen Umstände des Einzelfalles zu beurteilende Rechtsfrage handle, weshalb nicht von vornherein generell von einer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in der Stadt Kabul gesprochen werden könne, stelle die Stadt Kabul für den Revisionswerber fallbezogen keine innerstaatliche Fluchtalternative dar. Es handle sich in seinem Fall um eine Rückkehr in den Herkunftsort, in der er den Großteil seines Lebens verbracht habe und in der nach wie vor auch seine Familie lebe. Für die anderen Städte - fallbezogen:
Herat und Mazar-e Sharif - sei eine Aussage, wie oben zu Kabul dargestellt, in den aktuellen UNHCR-Richtlinien jedenfalls nicht enthalten; sie unterlägen freilich einer Einzelfallprüfung. 52 Die demnach vorzunehmende Einzelfallprüfung ergebe hier, dass der Revisionswerber auch im Licht der Beurteilung der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in einer - im Vergleich zu den Zeitpunkten der Erlassung der früheren Bescheide - anderen Situation sei, als er nun nicht nur im Sinn der oben zitierten UNHCR-Richtlinien durchaus in die Kategorie der "alleinstehenden Männer im arbeitsfähigen Alter"einzuordnen sei, sondern auch an Berufs- und Lebenserfahrung sowie an Kontakten hinzugewonnen habe. Das Bundesverwaltungsgericht ziehe für den Revisionswerber daher eine Rückkehr nach Afghanistan und dort (jedenfalls) einen erneuten Aufenthalt in Kabul in Betracht und gehe darüber hinaus auch davon aus, dass ihm eine (Neu‑)Ansiedelung in den Städten Herat und Mazar-e Sharif zumutbar sei.
53 Auch wenn der Revisionswerber über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge, habe er während seines Aufenthaltes in Österreich in der Gastronomie Arbeitserfahrung sammeln können. Im Fall einer Notlage könne er zur Überbrückung auch finanzielle Unterstützung von Freunden, etwa durch Überweisungen, erhalten. Darüber hinaus bestünden entsprechende Angebote der Rückkehrhilfe. Insgesamt erscheine es ihm möglich und zumutbar, dass er bei einer Wiederansiedelung im Heimatland mittelfristig Fuß fasse. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass die Lage in Afghanistan sowohl hinsichtlich der Sicherheitslage in einzelnen Landesteilen als auch der wirtschaftlichen Situation angespannt sein möge, dass aber davon das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordere, zu unterscheiden sei. Eine schwierige Lebenssituation bei einer Rückkehr nach Afghanistan bedeute für sich genommen keine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Es sei auch festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung selbst der Umstand, dass ein Rückkehrer nicht über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten verfüge, für den Fall der Annahme der Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht ausreichend wäre. Im konkreten Fall könne davon ausgegangen werden, dass der Revisionswerber, der bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in Kabul gelebt habe, mit den dort vorherrschenden örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten vertraut sei. 54 Sohin könne es nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die Behörde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgesprochen habe.
55 Als vom Gesetz vorgesehene Rechtsfolge sei daher auch die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen gewesen. 56 Im weiteren legte das Bundesverwaltungsgericht noch dar, weshalb dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht von Amts wegen zu erteilen gewesen sei, sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung - im Besonderen aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK - als zulässig darstelle, die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Afghanistan nach § 52 Abs. 9 FPG festzustellen gewesen sei und die gewährte Frist für die freiwillige Ausreise dem Gesetz entspreche.
57 Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass seine Entscheidung in erster Linie von "der Beweiswürdigung" und einer im Einzelfall vorgenommenen Interessenabwägung abhänge. Im Übrigen sei nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 die Rechtslage eindeutig "bzw." durch die Rechtsprechung ausreichend klargestellt. Das an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtete Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2017 sei hier nicht einschlägig, weil dieses den hier nicht zur Anwendung gebrachten Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 betreffe. 58 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 25. Februar 2019, E 436/2019- 6, ablehnte. Über gesonderten Antrag des Revisionswerbers trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde mit Beschluss vom 5. März 2019, E 436/2019-9, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
59 In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.
60 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Revision sowie der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht das Vorverfahren eingeleitet. Es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
61 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
62 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit - auf das Wesentliche zusammengefasst - geltend gemacht, aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 Abs. 2 AsylG 2005 lasse sich ableiten, dass für die Beurteilung, ob die Rechtskraftwirkung einer "Zuerkennungsentscheidung" durchbrochen werden könne, das Datum der zuletzt nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung maßgeblich sei. Auch lasse sich die Verpflichtung (der Behörde und - im Rahmen einer Sachentscheidung - des Verwaltungsgerichts) "herauslesen", die angenommene Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts darstellen zu müssen. Auch könne die Annahme, es liege eine innerstaatliche Fluchtalternative vor, nicht zur Aberkennung des bereits gewährten subsidiären Schutzes erfolgen. Die Regelung betreffend die innerstaatliche Fluchtalternative finde sich in § 8 Abs. 3 AsylG 2005. § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stelle aber nur auf die in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen ab. Dazu fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
63 Die Revision ist in Bezug auf die Entscheidung über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zur Klarstellung der nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 maßgeblichen Rechtslage, mit der sich der Verwaltungsgerichtshof bislang nicht näher zu befassen hatte, zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
64 Hinsichtlich der übrigen Aussprüche, die zwar rechtlich vom oben angeführten Ausspruch und im weiteren jeweils voneinander abhängen, aber rechtlich trennbar sind (vgl. dazu VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121; 12.12.2018, Ra 2017/19/0553), erweist sich die Revision als nicht zulässig.
65 I. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
66 Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. ...
...
16. der Status des subsidiär Schutzberechtigen: das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;
17. ...
...
Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) ...
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) ...
...
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
...
Innerstaatliche Fluchtalternative
§ 11. (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche
Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
..."
67 Art. 8, 15, 16, 18 und 19 StatusRL sehen vor:
"Artikel 8
Interner Schutz
(1) Bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz können die Mitgliedstaaten feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern er in einem Teil seines Herkunftslandes
a) keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht oder
b) Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden gemäß Artikel 7 hat,
und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
(2) Bei Prüfung der Frage, ob ein Antragsteller begründete Furcht vor Verfolgung hat oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht, oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden in einem Teil seines Herkunftslandes gemäß Absatz 1 in Anspruch nehmen kann, berücksichtigen die Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers gemäß Artikel 4. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, eingeholt werden.
...
Artikel 15
Ernsthafter Schaden
Als ernsthafter Schaden gilt
- a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder
- b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder
c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Artikel 16
Erlöschen
(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf eine Person, der subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, die sich auf zwingende, auf früher erlittenem ernsthaftem Schaden beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder wenn sie staatenlos ist, des Landes, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzulehnen.
...
Artikel 18
Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus
Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen
oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II
und V erfüllt, den subsidiären Schutzstatus zu.
Artikel 19
Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des
subsidiären Schutzstatus
(1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.
(2) ...
...
(4) Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat."
68 Die Art. 44 und 45 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), kurz: VerfahrensRL, legen fest:
"Artikel 44
Aberkennung des internationalen Schutzes
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Prüfung zur Aberkennung des internationalen Schutzes einer bestimmten Person eingeleitet werden kann, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage treten, die darauf hindeuten, dass Gründe für eine Überprüfung der Berechtigung ihres internationalen Schutzes bestehen.
Artikel 45
Verfahrensvorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen die zuständige Behörde in Erwägung zieht, den internationalen Schutz eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Maßgabe der Artikel 14 oder 19 der Richtlinie 2011/95/EU abzuerkennen, die betreffende Person über folgende Garantien verfügt:
a) Sie ist schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass die zuständige Behörde den Anspruch auf internationalen Schutz überprüft und aus welchen Gründen eine solche Überprüfung stattfindet, und
b) ihr ist in einer persönlichen Anhörung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b und gemäß den Artikeln 14 bis 17 oder in einer schriftlichen Erklärung Gelegenheit zu geben, Gründe vorzubringen, die dagegen sprechen, ihr den internationalen Schutz abzuerkennen.
(2) Darüber hinaus stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 1
a) die zuständige Behörde in der Lage ist, aus verschiedenen Quellen, wie gegebenenfalls vom EASO und dem UNHCR, genaue und aktuelle Informationen über die allgemeine Lage in den Herkunftsstaaten der betroffenen Personen einzuholen, und
b) wenn die Informationen für die Zwecke der Überprüfung des internationalen Schutzes im Einzelfall eingeholt werden, diese nicht von den Urhebern der Verfolgung oder des ernsthaften Schadens in einer Weise beschafft werden, dass Letztere unmittelbar darüber unterrichtet werden, dass es sich bei der betreffenden Person um eine Person mit Anspruch auf internationalen Schutz handelt, deren Status überprüft wird, oder dass die körperliche Unversehrtheit der Person oder der von ihr abhängigen Personen oder die Freiheit und Sicherheit ihrer noch im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen gefährdet werden.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entscheidung der zuständigen Behörde, den internationalen Schutz abzuerkennen, schriftlich ergeht. Die Entscheidung enthält eine sachliche und rechtliche Begründung sowie eine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung.
(4) Sobald die zuständige Behörde die Entscheidung erlassen hat, den internationalen Schutz abzuerkennen, sind Artikel 20,
Artikel 22, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 29 gleichermaßen anwendbar.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass der internationale Schutz im Falle eines eindeutigen Verzichts der Person mit Anspruch auf internationalen Schutz auf ihre Anerkennung als solche von Rechts wegen erlischt. Ein Mitgliedstaat kann auch vorsehen, dass der internationale Schutz von Rechts wegen erlischt, wenn die Person mit Anspruch auf internationalen Schutz die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats erworben hat."
69 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/01/0106, des Näheren dargelegt hat, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die unionsrechtlichen Vorgaben der StatusRL zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinn der Auslegung der Bestimmung des Art. 15 lit. b iVm Art. 3 StatusRL entgegen der Rechtsprechung des EuGH und somit fehlerhaft umgesetzt hat (siehe Rn. 45 der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auch darauf verwiesen, dass zur Erfüllung dieser Verpflichtung es der Grundsatz der unionskonformen Auslegung von den mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten verlangt, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht. Allerdings findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (Rn. 47 ff. der Entscheidungsgründe). 70 Anders als das Bundesverwaltungsgericht meint, wurde vom Verwaltungsgerichtshof die Frage, ob § 8 Abs. 1 AsylG 2005 einer dem Unionsrecht (im Sinn der zu Art. 15 StatusRL ergangenen Rechtsprechung des EuGH) Genüge tuenden Auslegung zugänglich ist, ausdrücklich dahingestellt gelassen (Rn. 60 der Entscheidungsgründe).
71 Zwischenzeitig hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Frage in seinem Erkenntnis vom 21. Mai 2019, Ro 2019/19/0006, beschäftigt. Er ist dort zum Ergebnis gelangt, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der StatusRL in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der StatusRL zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Infolge dessen sei an der bisherigen Rechtsprechung, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann, festzuhalten. Es wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG des Näheren auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. 72 Anhand der Definition des § 2 Abs. 1 Z 16 AsylG 2005 und des in diesem Sinn inhaltliche Festlegungen vornehmenden § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ergibt sich, dass es sich beim Status des subsidiär Schutzberechtigen (anders als beim Status des Asylberechtigten, der zu einem dauernden Aufenthaltsrecht führen kann; vgl. § 2 Abs. 1 Z 15 und § 3 Abs. 4 AsylG 2005) - um ein dem Fremden von Österreich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährtes, stets nur vorübergehendes (wenn auch verlängerbares) Einreise- und Aufenthaltsrecht handelt.
73 Einem Fremden ist gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) nicht mehr vorliegen.
74 Diese Bestimmung war bereits in der Stammfassung des AsylG 2005 (Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005) enthalten. In den Erläuterungen (RV 952 BlgNR 22. GP , 38) wird dazu festgehalten:
"Möglich ist der Entzug hingegen dann, wenn der Fremde in einen sicheren Staat weiter gezogen ist, die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr vorliegen - etwa weil sich die Lage im Herkunftsstaat des Fremden entsprechend gebessert hat - oder er gar die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat. Dann kann sich der Fremde dem Schutz dieses Staates unterstellen und benötigt nicht mehr den Schutz Österreichs."
75 Ungeachtet dessen, dass die StatusRL (2011/95/EU ) im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fremdenrechtspaketes 2005 noch nicht in Geltung stand, ergibt sich aus späteren Novellierungen, dass der Gesetzgeber nach deren Schaffung die Umsetzung dieser Richtlinie (u.a.) mit den Bestimmungen des AsylG 2005 - sei es durch die Beibehaltung bisheriger Bestimmungen, die der Gesetzgeber offenkundig nicht im Widerspruch mit dieser Richtlinie stehend ansah, sei es durch Änderung von Bestimmungen, um den Vorgaben der StatusRL nachzukommen - angestrebt hat. So wird etwa in den Materialien zum FNG-Anpassungsgesetz (BGBl. I Nr. 68/2013) mehrfach erwähnt, dass damit die Vorgaben (auch) der StatusRL umgesetzt werden sollten (vgl. bloß auszugsweise aus RV 2144 BlgNR
24. GP, S 1: "Ziele (...) Herstellung einer unionsrechtskonformen Rechtslage der fremdenrechtlichen Materiengesetze (...) Inhalt (...) Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
(...) Umsetzung der Vorgaben aus der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) (...); S 2: "Das Vorhaben dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) (...)"; S. 7: "Die Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie), ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9, werden im AsylG 2005 umgesetzt."; S. 17: "Mit der Ausweitung der Dauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung von subsidiär Schutzberechtigten auf zwei Jahre im Fall der Verlängerung wird Art. 24 Abs. 2 der Statusrichtlinie umgesetzt.").
76 Sohin ist im Weiteren aus den bereits im zitierten Erkenntnis, Ra 2018/01/0106, genannten Gründen, aber auch im Hinblick darauf, dass es keinen Hinweis dafür gibt, dass der Gesetzgeber - mag mitunter im Einzelnen auch die Umsetzung fehlerhaft erfolgt oder mögen Vorschriften fehlerhaft beibehalten worden sein (vgl. zu einem solchen Fall das bereits erwähnte Erkenntnis Ro 2019/19/0006) - die hier in Rede stehende (seit ihrem Inkrafttreten am 1. Jänner 2006 unverändert geltende) Bestimmung nicht im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben hätte verstanden wissen wollen, für das Verständnis dieser Bestimmung auch auf die unionsrechtlichen Vorgaben Bedacht zu nehmen.
77 Die hier in Rede stehende Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 verfolgt das Ziel sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Dies wird auch in den oben zitierten Materialien zum Fremdenrechtspaket 2005 - wenngleich dort nur kurz angesprochen, so doch dennoch deutlich - zum Ausdruck gebracht, indem betont wird, dass der Fremde (auch) in einem solchen Fall den Schutz Österreichs nicht mehr benötige. Während der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Konstellation erfasst, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiären Schutz die dafür notwendigen Voraussetzung nicht erfüllt hat, betrifft der von der Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht hier zur Anwendung gebrachte § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind.
78 Dies steht im Einklang mit Art. 19 Abs. 1 StatusRL, wonach bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus aberkennen, diesen beenden oder seine Verlängerung ablehnen, wenn die betreffende Person gemäß Art. 16 StatusRL nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann (vgl. dazu, dass es der allgemeinen Systematik und den Zielen der StatusRL widersprechen würde, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechtsstellungen Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen und der Verlust des subsidiären Schutzstatus unter solchen Umständen mit der Zielsetzung und der allgemeinen Systematik der StatusRL, insbesondere mit Art. 18, der die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nur an Personen vorsieht, die die genannten Voraussetzungen erfüllen, im Einklang steht, EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17 , Rn. 44 ff.). Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß dem Art. 4 Abs. 1 StatusRL alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist gemäß Art. 18 Abs. 4 StatusRL der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Abs. 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat.
79 Nach Art. 16 Abs. 1 StatusRL hat ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Gemäß Art. 16 Abs. 2 StatusRL haben die Mitgliedstaaten bei Anwendung des Art. 16 Abs. 1 StatusRL zu ber??cksichtigen, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
80 Im vorliegenden Fall wurde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gestützt. Davon, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten schon in jenem Zeitpunkt nicht vorhanden gewesen wären, in dem der diesbezügliche Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, gingen weder das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch das Bundesverwaltungsgericht, das insoweit auch ausdrücklich darauf Bezug genommen hat, das beim EuGH vom Verwaltungsgerichtshof anhängig gemachte Vorabentscheidungsersuchen betreffe § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 und es liege hier keine dem Vorabentscheidungsersuchen vergleichbare Konstellation vor (vgl. dazu das mittlerweile ergangene und bereits erwähnte Urteil EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17 ), aus. Am Boden der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts gibt es aber auch sonst keinen Hinweis, dass hier ein Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 erster Tatbestand AsylG 2005 gegeben wäre.
81 In der Revision wird betont, § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, der festlege, dass die einem Fremden bereits rechtskräftig zuerkannte Rechtsposition durch die spätere Entscheidung, ihm diese abzuerkennen, wieder beseitigt werde, ermögliche die Durchbrechung der Rechtskraft der "Zuerkennungsentscheidung", weshalb es die Pflicht der Behörde und (im Beschwerdeverfahren) des Verwaltungsgerichts sei, näher darzulegen, worin sie (oder es) die Änderung des maßgeblichen Sachverhalts sehe. Ob eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, sei für die Beurteilung nicht maßgeblich.
82 Der hier in Rede stehende zweite Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stellt für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) nicht mehr vorliegen.
83 Es ist der Revision darin Recht zu geben, dass es Aufgabe der Behörde - sofern im Folgenden keine anderslautenden Aussagen erfolgen, gelten die auf die Behörde bezogenen Ausführungen auch für eine im Beschwerdeverfahren getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts - ist, offen zu legen, weshalb sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen.
84 Das ergibt sich schon daraus, dass nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 - was sogar im Wortlaut dieser Bestimmung ausdrücklich Niederschlag gefunden hat - die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat.
85 Nach § 37 AVG ist es der Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach § 39 Abs. 2 erster Satz AVG hat die Behörde dabei (soweit die Verwaltungsvorschriften nichts anderes anordnen) von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der weiteren einschlägigen Vorschriften des AVG den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Der dort normierte Grundsatz der Amtswegigkeit beherrscht das Ermittlungsverfahren. Die Behörde hat danach von sich aus den vollständigen und wahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt durch Aufnahme aller nötigen Beweise festzustellen, ohne in tatsächlicher Hinsicht an das Parteienvorbringen gebunden zu sein.
86 Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert freilich die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Offizialprinzip entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen.
87 Ausgehend davon trifft daher grundsätzlich die Behörde die Pflicht zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes; diese kann nicht auf die Partei abgewälzt werden. Die Pflicht zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes kann jedoch dort eine Grenze finden, wo eine Partei die ihr obliegende Mitwirkung trotz der ihr (allenfalls nach Rechtsbelehrung unter Setzung einer angemessenen Frist) gebotenen Möglichkeit unterlässt.
88 So wird es nach der Rechtsprechung nicht als rechtswidrig angesehen, wenn die Behörde in diesem Fall keine weiteren Ermittlungen durchführt, sondern diese Unterlassung gemäß § 45 Abs. 2 und § 46 AVG in die Würdigung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse einbezieht. Dies allerdings nur, wenn und soweit die Behörde ohne Mitwirkung der Partei ergänzende Ermittlungen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand durchführen kann oder deren Notwendigkeit gar nicht zu erkennen vermag. Die Verletzung der Obliegenheit einer Partei zur Mitwirkung bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ("Mitwirkungspflicht") enthebt die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt überhaupt festzustellen, ebenso wenig wie ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Parteiengehör sowie ihrer Begründungspflicht (vgl. zum Ganzen VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0021, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
89 Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof zur Pflicht der Begründung von Entscheidungen festgehalten hat, dass nach den in der Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelten Anforderungen in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben, geboten ist. Zudem werden diesen Erfordernissen von Verwaltungsgerichten getroffene Entscheidungen (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. etwa VwGH 26.3.2019, Ra 2018/19/0684, mwN).
90 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit den sowohl die Behörde als auch das Verwaltungsgericht treffenden Ermittlungspflichten festgehalten, dass auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG gilt. Für das Asylverfahren stellt § 18 AsylG 2005 eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde und des Verwaltungsgerichtes dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen.
91 Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch betont, dass dem Vorbringen des Asylwerbers im Verfahren über den von ihn gestellten Antrag auf internationalen Schutz zentrale Bedeutung zukommt.
92 Das Asylverfahren bietet nämlich nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
93 In Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz wurde in der Rechtsprechung im Besonderen festgehalten, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG - diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in §§ 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind - glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des § 50 Abs. 1 FPG durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof auch betont, dass der EGMR in seinem Urteil der Großen Kammer vom 23. August 2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, (u.a.) ausgeführt hat, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege, gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide, im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei. Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (vgl. zum Ganzen VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314).
94 Eine solche Sichtweise hat allerdings für das Aberkennungsverfahren nicht unbeschränkt Platz zu greifen, weil dieses voraussetzt, dass dem betroffenen Fremden zuvor der Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig zuerkannt wurde. Dies bringt es mit sich, dass - abgesehen von den Besonderheiten der Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Weg des nach § 34 AsylG 2005 vorgesehenen Familienverfahrens, was hier mangels Relevanz für den vorliegenden Fall aber ausgeklammert bleiben muss - die Behörde die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz bereits geprüft und bejaht hat.
95 Dies gilt sinngemäß auch für die Bewilligung von Anträgen auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005. Danach darf diese Aufenthaltsberechtigung über Antrag des Fremden nur im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen verlängert werden.
96 Art. 19 Abs. 4 StatusRL sieht vor, dass der Mitgliedstaat, der den Fremden den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nachzuweisen hat, dass die betreffende Person gemäß den Abs. 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat. Sohin trifft auch nach den unionsrechtlichen Vorgaben die Behörde die Pflicht, den Nachweis zu führen, dass die Voraussetzungen für die weitere Gewährung von subsidiärem Schutz nicht mehr vorliegen. Dabei ist zudem nach Art. 16 Abs. 2 Status RL darauf abzustellen, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17 , Rn. 50). 97 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30. August 2017, Ra 2017/18/0155, in einem Fall, in dem die Aberkennung auf § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 gestützt wurde, festgehalten, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen der Zuerkennungsentscheidung zwar nicht zulässig ist, die Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 - die nur im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf - nicht geändert hat. 98 Er hat in dieser Entscheidung aber auch ausgeführt, dass, soweit neue Sachverhaltselemente hinzutreten, die für die Gefährdungsprognose nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 von Bedeutung sein können, die Behörde eine neue Beurteilung des Gesamtverhaltens des Fremden vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen hat, warum sie davon ausgeht, dass der subsidiär Schutzberechtigte nun eine Gefahr für die Allgemeinheit (oder für die Sicherheit des Staates) darstellt. Dabei ist es ihr nicht verwehrt, auch vor der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. vor Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung begangene Straftaten in ihre Gesamtbeurteilung einfließen zu lassen.
99 Eine solche Betrachtung hat infolge der gleichgelagerten Ausgangssituation auch bei Anwendung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 Platz zu greifen. Durch die Entscheidung, die befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern, bringt die Behörde vor dem Hintergrund der dafür nach dem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen zum Ausdruck, dass sie davon ausgeht, es seien im Zeitpunkt ihrer Entscheidung, mit der sie die Verlängerung bewilligt, weiterhin jene Umstände gegeben, die für Zuerkennung von subsidiärem Schutz maßgeblich seien.
100 Zwar wird sich eine Änderung dieser Umstände regelmäßig daraus ergeben, dass sich die tatsächlichen Umstände im Herkunftsland geändert haben und durch diese Änderung die Ursachen, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, beseitigt worden sind, jedoch sieht weder § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 noch Art. 16 StatusRL vor, dass deren Anwendungsbereich auf einen solchen Fall beschränkt ist. Es kann auch eine Änderung des Kenntnisstands der Behörde hinsichtlich der persönlichen Situation der betroffenen Person in gleicher Weise dazu führen, dass die ursprüngliche Befürchtung, der Fremde habe eine Verletzung der in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Rechte zu gewärtigen oder er werde einen ernsthaften Schaden im Sinn von Art. 15 StatusRL erleiden, im Licht der neuen Informationen, die nunmehr zur Verfügung stehen, nicht mehr begründet erscheint. Der EuGH hat zudem - unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 2 StatusRL - festgehalten, dass dies jedoch nur gilt, soweit die neuen Informationen, über die der Aufnahmemitgliedstaat verfügt, zu einer Änderung seines Kenntnisstands führen, die hinsichtlich der Frage, ob die betreffende Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erfüllt, hinreichend bedeutsam und endgültig sind (vgl. EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17 , Rn. 49 und 50). Vor diesem unionsrechtlichen Hintergrund darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dem Gesetz nicht unterstellt werden kann, es hätte im Fall jedes Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 neuerlich ein die ursprünglichen Gründe umfassend prüfendes Verfahren stattzufinden. Insoweit dürfen die Ermittlungspflichten der Behörde nicht überspannt werden. Hat die Behörde keine konkreten Hinweise dafür, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung die für dessen Bewilligung notwendigen Voraussetzungen nicht mehr bestehen könnten, also die diesbezüglich maßgeblichen Umstände sich nicht im Sinn der unionsrechtlichen Vorgaben in hinreichend bedeutsamer und endgültiger Weise geändert haben, werden insoweit weitere Ermittlungen unterbleiben können. Das ergibt sich nicht zuletzt auch aus der Anordnung des § 9 Abs. 3 AsylG 2005, wonach selbst dann, wenn der Fremde (im Sinn des § 2 Abs. 3 AsylG 2005) straffällig geworden ist, nur dann jedenfalls ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einzuleiten ist, wenn auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aberkennung gemäß § 9 Abs. 1 oder Abs. 2 AsylG 2005 wahrscheinlich ist.
101 Als maßgeblich erweist sich zudem, dass gerade in Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen (vgl. in diesem Zusammenhang sowohl die oben als auch die im weiteren dargestellte Rechtsprechung zu den Leitlinien der Prüfung, ob eine "real risk" der Verletzung des Art. 3 EMRK droht, nach der die "die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit" zu beurteilen ist bzw. es einer "ganzheitlichen Bewertung" der individuellen Situation des Fremden bedarf).
102 Sohin ergibt sich entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung, dass bei einer Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen sind, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben.
103 Weiters bedeuten - worauf die Revision erkennbar abzielt - die oben dargelegten Grundsätze für die Pflicht zum amtswegigen Vorgehen und zur Begründung von Entscheidungen nicht, dass der betroffene Fremde im Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes jeglicher Mitwirkungsverpflichtungen enthoben wäre. Darauf weist auch die Richtlinienbestimmung des Art. 19 Abs. 4 StatusRL hin, nach der auch im Fall der beabsichtigten Aberkennung durch den Mitgliedstaat weiterhin die Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen besteht, gemäß Art. 4 Abs. 1 StatusRL alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen.
104 Es ist nach dem Gesagten Aufgabe der Behörde, näher darzulegen, worin sie im konkreten Fall Umstände erblickt, sodass davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Ausgangspunkt dieser Betrachtungen haben daher jene Umstände zu sein, die ursprünglich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben. Vermag die Behörde insoweit ihre Ansicht ordnungsgemäß zu belegen, liegt es am betroffenen Fremden, ein entsprechendes Vorbringen ins Treffen zu führen, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin vorliegen. Dies gilt vor allem dann, wenn er dies auf andere als die bisher maßgeblichen Gründe stützen möchte.
105 Nach der ständigen Rechtsprechung korrespondiert dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens - wie bereits oben dargelegt - nämlich die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Offizialprinzip entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen (vgl. etwa VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0021, mwN). 106 Für die hier in Rede stehende Situation bedeutet dies, dass, wenn der Fremde meint, dass andere Gründe als jene, die zuvor zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt hatten oder für seine Aufrechthaltung maßgeblich gewesen waren, vorhanden und infolgedessen weiterhin die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes gegeben seien, auch im Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen - von ihm das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den (in der Regel) Heimatstaat dort gegebenen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.
107 Die Revision bringt weiters vor, dass im Aberkennungsverfahren die Frage des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeklammert zu bleiben habe, weil § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nur auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005, nicht aber auf § 8 Abs. 3 AsylG 2005 verweise.
108 Dem ist nicht zuzustimmen.
109 Nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen.
110 § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sieht vor, dass Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen sind, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht. Mit § 11 AsylG 2005 macht der österreichische Gesetzgeber von der in Art. 8 Abs. 1 StatusRL eröffneten Möglichkeit Gebrauch, dem Asylwerber keinen internationalen Schutz zu gewähren, sofern er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht (lit. a) oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden gemäß Art. 7 StatusRL hat (lit. b), und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, Rn. 11). Anders als der Revisionswerber meint, wird mit § 8 Abs. 3 AsylG 2005 ("Anträge ... sind ... abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht") unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass in jenem Fall, in dem dem Fremden eine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung steht, die in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht gegeben sind. Demnach kann dem Argument des Revisionswerbers, allein deshalb, weil der Gesetzgeber in den in § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 enthaltenen Klammerausdruck nicht auch § 8 Abs. 3 AsylG 2005 (oder § 11 AsylG 2005) aufgenommen habe, sei zu folgern, dass das Bestehen einer innerstaatlichen
Fluchtalternative im Aberkennungsverfahren unbeachtlich sei, nicht beigetreten werden.
111 Diesem Ergebnis stehen auch Erwägungen des UNHCR in von ihm herausgegebenen Richtlinien nicht entgegen.
112 Der EuGH hat im - bereits mehrfach erwähnten - Urteil vom 23. Mai 2019, C-720/17 , in Bezug auf die Bedeutung von Richtlinien des UNHCR im Zusammenhang mit dem subsidiären Schutz wie folgt ausgeführt (Rn. 54 bis 58):
"Insoweit geht aus Art. 78 Abs. 1 AEUV hervor, dass die gemeinsame Politik, die die Union im Bereich Asyl, subsidiärer Schutz und vorübergehender Schutz entwickelt, mit der Genfer Flüchtlingskonvention in Einklang stehen muss (Urteil vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17 , EU:C:2018:713, Rn. 37). Ferner geht aus dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95 hervor, dass der Unionsgesetzgeber, ausgehend von den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere, dafür sorgen wollte, dass sich das europäische Asylsystem, zu dessen Definition diese Richtlinie beiträgt, auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention stützt (Urteil vom 1. März 2016, Alo und Osso, C-443/14 und C-444/14 , EU:C:2016:127, Rn. 30).
Diese Erwägungen sind grundsätzlich nur für die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und deren Inhalt relevant, da die in der Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehene Regelung nur für Flüchtlinge gilt und nicht für Personen mit subsidiärem Schutzstatus. Allerdings heißt es in den Erwägungsgründen 8, 9 und 39 der Richtlinie 2011/95 , dass der Unionsgesetzgeber unter Berücksichtigung der Forderung des Stockholmer Programms einen einheitlichen Status für alle Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, einführen wollte und sich deshalb dafür entschieden hat, den Personen mit subsidiärem Schutzstatus, abgesehen von den notwendigen und sachlich gerechtfertigten Ausnahmeregelungen, dieselben Rechte und Leistungen zu gewähren wie Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist (Urteil vom 1. März 2016, Alo und Osso, C- 443/14 und C-444/14 , EU:C:2016:127, Rn. 31 und 32).
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sich der Unionsgesetzgeber bei der Festlegung der Gründe für den Verlust des subsidiären Schutzstatus an den für Flüchtlinge geltenden Regeln orientiert hat. Der Wortlaut und die Struktur von Art. 19 der Richtlinie 2011/95 betreffend den Verlust des Status des subsidiär Schutzberechtigten weisen nämlich Ähnlichkeiten mit Art. 14 dieser Richtlinie betreffend den Verlust der Flüchtlingseigenschaft auf, der sich wiederum an Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert.
Folglich sind die sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention ergebenden Anforderungen bei der Auslegung von Art. 19 der Richtlinie 2011/95 zu berücksichtigen. In diesem Rahmen sind die vom Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) herausgegebenen Dokumente angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, besonders relevant (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2013, Halaf, C-528/11 , EU:C:2013:342, Rn. 44).
Obgleich keine Bestimmung der genannten Konvention ausdrücklich den Verlust des Flüchtlingsstatus vorsieht, ist das Amt des UNHCR gleichwohl der Auffassung, dass in dem Fall, dass sich später herausstellt, dass dieser Status niemals hätte verliehen werden dürfen, die Entscheidung über die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus grundsätzlich aufzuheben ist (Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 1992, Nr. 117)."
113 In den vom UNHCR herausgegebenen "Richtlinien zum Internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (?Wegfall der Umstände'-Klauseln)" vom 10. Februar 2003 wird unter der Überschrift "C Teilweise Beendigung" ausgeführt:
"Die Genfer Flüchtlingskonvention schließt keine Beendigungsfeststellungen für die Flüchtlingseigenschaft bestimmter Untergruppen einer allgemeinen Flüchtlingspopulation eines bestimmten Landes aus, beispielsweise Beendigungsfeststellungen für Flüchtlinge, die vor einem bestimmten Regime geflohen sind, unter Ausschluss von Flüchtlingen, die nach der Absetzung dieses Regimes geflohen sind. Dagegen sollten Änderungen im Herkunftsland des Flüchtlings, die nur einen Teil des Landesgebiets betreffen, grundsätzlich nicht zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft führen. Die Flüchtlingseigenschaft kann nur dann enden, wenn die Grundlage für die Verfolgung entfallen ist, ohne dass der Flüchtling in bestimmte sichere Regionen des Landes zurückkehren muss, um vor Verfolgung sicher zu sein. Ebenso wäre die Tatsache, dass der Flüchtling sich im Herkunftsland nicht frei bewegen oder niederlassen kann, ein Indiz dafür, dass die Änderungen nicht grundlegender Natur sind."
114 Daraus ergibt sich zunächst, dass "Änderungen im Herkunftsland des Flüchtlings, die nur einen Teil des Landesgebiets betreffen" nicht generell einer Aberkennung entgegenstehen (arg.: "grundsätzlich"). Die weiteren in diesem Zusammenhang vom UNHCR getätigten (unmittelbar daran anschließenden) Aussagen verdeutlichen zudem, dass damit besonderes Augenmerk auf die Frage gelenkt werden soll, ob die Änderungen im Heimatland grundlegender Natur sind, sodass tatsächlich vom dauerhaften Entfall der Verfolgung ausgegangen werden kann. Dies ist auch im Zusammenhang mit den in der genannten UNHCR-Richtlinie in Punkt "A. Allgemeine Überlegungen" enthaltenen Erwägungen zu sehen, wonach der Flüchtlingsschutz umfassende dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und dieser Anspruch Gegenstand und Zweck der Klauseln (der Genfer Flüchtlingskonvention) prägt und dementsprechend die Anwendung der Beendigungsklauseln eine dauerhafte Lösung zum Ziel haben sollte. Demgegenüber ist - wie dargelegt - der Status als subsidiär Schutzberechtigter von seiner Grundkonzeption her als bloß vorübergehende Schutzgewährung ausgestaltet. Es ist aber nicht zuletzt dem Umstand erhebliche Bedeutung zuzumessen, dass nach der zu Art. 3 EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR, bei der Beurteilung, ob die Rückführung eines Fremden in sein Heimatland zu einer Verletzung dieser Bestimmung führen werde, auf die Möglichkeit, dass der betroffene Fremde innerhalb des Zielstaates seinen Aufenthalt an einen sicheren Ort verlegen kann, Bedacht zu nehmen ist (vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention6 (2016), 215). Zudem ist festzuhalten, dass die maßgeblichen Sachverhaltsänderungen - wie gerade der vorliegende Fall zeigt - nicht immer (allein) in Änderungen im Herkunftsland, sondern auch entscheidungswesentlich in der persönlichen Situation des Revisionswerbers gelegen sein können. 115 Auf den vorliegenden Fall angewendet, bedeuten diese Grundsätze Folgendes:
116 In der Revision werden Begründungsmängel geltend gemacht. Entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers kann aber am Boden der oben wiedergegebenen Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts
nicht davon gesprochen werden, die angefochtene Entscheidung erfülle die an eine Begründung zu stellenden Anforderungen nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Erwägungen, weshalb es davon ausgehe, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorlägen, insbesondere auch worin die Sachverhaltsänderungen zu sehen seien, hinreichend offen gelegt.
117 Dass der Revisionswerber die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Ansicht nicht teilt, führt hingegen nicht dazu, dass der Entscheidung ein Begründungsmangel anhaften würde, der die Rechtsverfolgung durch ihn oder die Überprüfbarkeit der Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof hindern würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat - nach Durchführung einer Verhandlung - auch ausreichende Feststellungen getroffen, die die rechtliche Beurteilung ermöglichten. Es trifft sohin der in der Revision erhobene Vorwurf, das Bundesverwaltungsgericht habe eine "nachvollziehbare Darlegung des Wegfalls der Zuerkennungsvoraussetzungen" unterlassen, nicht zu. 118 Das Bundesverwaltungsgericht hatte nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder anders gewendet: ob trotz der eingetretenen Sachverhaltsänderungen im Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz festgelegten Voraussetzungen weiterhin bestanden hatten.
119 Mit seinem Vorbringen spricht der Revisionswerber eine ihm nach seiner Ansicht im Fall seiner Rückführung in seinem Heimatland weiterhin drohende Verletzung des Rechts nach Art. 3 EMRK an.
120 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei dieser Beurteilung eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 29.4.2019, Ra 2019/20/0175; VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0404; 12.6.2018, Ra 2018/20/0284, jeweils mwN).
121 Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0196, mwN). 122 Soweit es die Beurteilung betrifft, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Frage der Sicherheit des Asylwerbers in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet des Herkunftsstaates wesentliche Bedeutung hat. Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, Rn. 20). Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es aber nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (Rn. 23 in VwGH Ra 2018/18/0001).
123 Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. auch dazu VwGH 29.4.2019, Ra 2019/20/0175, mwN).
124 Zudem entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrsche, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sei und die Möglichkeit habe, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in bestimmten Gebieten Afghanistans zugemutet werden könne, und zwar selbst dann, wenn er nicht in Afghanistan geboren worden sei, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan habe, sondern im Iran aufgewachsen und dort in die Schule gegangen sei (vgl. nochmals VwGH Ra 2019/20/0175, mwN).
125 Das Bundesverwaltungsgericht hatte - wie oben dargelegt - bei der Frage, ob maßgebliche Sachverhaltsänderungen vorliegen, nicht nur isoliert jene Umstände zu berücksichtigen, die nach dem Zeitpunkt der zuletzt erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es durfte, um die im Rahmen der nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung geforderte ganzheitliche Bewertung der Situation des Revisionswerbers vornehmen zu können, auch davor liegende Ereignisse berücksichtigen. Das Vorbringen des Revisionswerbers, das Bundesverwaltungsgericht hätte allein nur auf die Zeit nach Erlassung des Bescheides vom 15. März 2016, womit zeitlich zuletzt gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine weitere befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden war, abstellen dürfen, verfängt daher angesichts der dargelegten Rechtslage nicht. 126 Das Bundesverwaltungsgericht ist - ebenso wie zuvor das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - davon ausgegangen, dass für die Entscheidung, dem Revisionswerber subsidiären Schutz zuzuerkennen, maßgeblich gewesen sei, dass er im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung noch minderjährig und somit als besonders schutzbedürftig anzusehen gewesen sei. Ausgehend von dieser besonderen Konstellationen habe die Behörde - so das Verwaltungsgericht in seiner Begründung - im Hinblick auf die Feststellungen zur Situation in seinem Heimatland gefolgert, dass seine Rückverbringung in sein Heimatland dazu führen werde, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts zu befürchten sei. Die Behörde habe aber schon damals zu erkennen gegeben, dass sie derartige Befürchtungen in Bezug auf erwachsene Männer nicht hege. 127 Im Weiteren gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass jene Umstände, die Veranlassung dazu gegeben hätten, von einer besonderen Schutzbedürftigkeit des Revisionswerbers auszugehen, nicht mehr bestünden. Dabei nahm das Verwaltungsgericht nicht bloß darauf Bezug, dass der Revisionswerber nicht mehr minderjährig sei, sondern dass er im Lauf des fortschreitenden Lebensalters in maßgeblicher Weise Erfahrungen in diversen Lebensbereichen hinzugewonnen habe, die ihm als erwachsenen jungen Mann ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen, ohne auf Hilfe anderer Personen angewiesen zu sein. 128 Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass diese Einschätzung, die in der Revision nicht angegriffen wird, unzutreffend wäre.
129 Der Revisionswerber verweist vielmehr auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018. Infolge der von UNHCR in diesen Richtlinien getätigten Ausführungen ergebe sich, dass entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch in Kabul ein hohes Risiko bestehe, Opfer von allgemeiner und willkürlicher Gewalt zu werden. Die dort herrschende Lage habe sich sogar gegenüber früher - auch betreffend die Versorgungslage -
verschlechtert. Auf eine Ansiedelung in Herat oder Mazar-e Sharif könne der Revisionswerber aus rechtlichen Gründen nicht verwiesen werden.
130 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den Richtlinien des UNHCR besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung"). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind. Dies gilt auch für die Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 (vgl. VwGH 3.4.2019, Ra 2019/18/0032, mwN).
131 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zudem zu erkennen gegeben, dass auf die Äußerungen des UNHCR nicht nur bei der Prüfung, ob das Begehren auf Zuerkennung auf Asyl berechtigt ist, Bedacht zu nehmen ist, sondern auch bei der Beurteilung, ob die Rückführung eines Asylwerbers in sein Heimatland zu einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK führen kann, sofern sich daraus für die Lösung dieser Fragen verwertbare Aussagen ergeben, sowie ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht (vgl. etwa VwGH 23.1.2019, Ra 2018/18/0521; 26.3.2019, Ra 2019/19/0043, jeweils mwN; in diesen Fällen wurden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben, in denen dem Begehren auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht Folge gegeben worden war, weil den Ausführungen in den UNHCR-Richtlinien keine Beachtung geschenkt wurde; vgl. auch Art. 45 Abs. 2 lit. a VerfahrensRL, wonach die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass im Rahmen des Verfahren zur Aberkennung von internationalen Schutz die zuständige Behörde in der Lage ist, aus verschiedenen Quellen, wie gegebenenfalls vom EASO und dem UNHCR, genaue und aktuelle Informationen über die allgemeine Lage in den Herkunftsstaaten der betroffenen Personen einzuholen).
132 Für die Frage einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK verwertbare Aussagen finden sich unter anderem in den Ausführungen des UNHCR zum Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Ist doch nach dem Gesagten auch in diesem Rahmen (u.a.) zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Demgemäß verbietet sich die Annahme, der Schutz eines Asylwerbers sei innerstaatlich zumindest in einem Teilgebiet gewährleistet, jedenfalls dann, wenn in dieser Region Verhältnisse herrschen, die Art. 3 EMRK widersprechen (vgl. VwGH 23.1.2018; Ra 2018/18/0001, Rn. 12 und 20).
133 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im vorliegenden Fall näher mit den Afghanistan betreffenden UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 auseinandergesetzt. Es hat sich in seiner Beurteilung mehrfach auf den Inhalt dieser Richtlinien bezogen und im Licht der seitens UNHCR erfolgten Einschätzung eine ausreichende den Umständen des konkreten Falles Genüge tuende Beurteilung vorgenommen.
134 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, anders als es der Revisionswerber vor Augen hat, die in den UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 enthaltenen Ausführungen nicht dazu zu führen haben, dass von vornherein jegliche Rückkehr eines afghanischen Staatsangehörigen in sein Heimatland als gegen Art. 3 EMRK verstoßend anzusehen wäre.
135 Zu Recht hat das Bundesverwaltungsgericht darauf verwiesen, dass der UNHCR seine (schon in früheren Richtlinien zum Ausdruck gebrachte) Einschätzung, alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter, bei denen keine besonderen Gefährdungsfaktoren vorhanden seien, könnten unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten, die die notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung bieten und die unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen, leben, aufrechterhalten hat (S. 125 der deutschen Fassung der UNHCR-Richtlinien).
136 Soweit es die Stadt Kabul betrifft, hat der UNHCR in den erwähnten Richtlinien als Schlussfolgerung aus ihm zur Verfügung stehenden Informationen die Auffassung vertreten, dass angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar sei (S. 129). Wie sich aber aus den Ausführungen des UNHCR der dieser Schlussfolgerung vorangehenden Darstellung ergibt, stellt UNHCR dabei auf die Kombination der genannten Elemente ab, deren Bedeutung und Gewichtung für jeden Einzelfall individuell einer Klärung zuzuführen ist. 137 Das für diese Beurteilung die Sicherheitslage in Kabul ein relevanter, aber nicht allein ausschlaggebender Faktor ist, ergibt sich nicht zuletzt aus den Ausführungen in der UNHCR-Richtlinie, wonach seit dem Fall des früheren Taliban-Regimes 2001 die Region Kabul City den größten Bevölkerungszuwachs in Afghanistan erlebt habe. Offiziellen Bevölkerungsschätzungen zufolge habe die Region Kabul City Anfang 2016 fünf Millionen Einwohner gehabt, 60 Prozent davon in der Stadt Kabul. Durch die große Zahl der Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan sei die Bevölkerungszahl weiter rapide angestiegen. Im Weiteren wird auf die mit der Steigerung der Bevölkerungszahl in Kabul verbundenen Probleme betreffend Bereitstellung der nötigen Infrastruktur, Versorgungsdienste und Arbeitsplätzen sowie der zunehmenden Armut verwiesen (S. 128). 138 Sohin kann dem Bundesverwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausging, aus den Ausführungen des UNHCR ergebe sich nicht, dass jedenfalls eine (Wieder‑)Ansiedelung in Kabul ausgeschlossen sei, sondern es habe eine sorgfältige, auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht nehmende Überprüfung stattzufinden. Der Verwaltungsgerichtshof kann nämlich auch der Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht entgegentreten, die Sicherheitslage in Kabul sei auf Basis der vorliegenden Berichte nicht so einzustufen, dass infolge der dort stattfindenden Anschläge und der ausgeübten Gewalt, von der immer wieder auch Zivilisten betroffen seien, von einem solchen Ausmaß auszugehen wäre, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheine, dass jeder Einwohner von Kabul tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein würde, zumal nach der Rechtsprechung davon nur in einer Situation allgemeiner Gewalt in sehr extremen Fällen ausgegangen werden könne, sodass schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lasse.
139 Was die Städte Mazar-e Sharif und Herat betrifft, hat sich UNHCR einer eigenen Einschätzung enthalten. Soweit es diese Städte betrifft, ist auf jene Ausführungen in den UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018, die allgemein auf eine "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative in afghanischen Städten" Bezug nehmen, hinzuweisen, nach denen, wenn eine interne Schutzalternative in einer bestimmten Stadt im Zuge eines Asylverfahrens in Erwägung gezogen werde, alle allgemeinen und persönlichen Umstände, die im Hinblick auf Relevanz und Zumutbarkeit dieser Stadt als vorgeschlagenem Neuansiedlungsort für den betreffenden Antragsteller maßgeblich seien, soweit wie möglich festgestellt und gebührend berücksichtigt werden müssten (S. 125). 140 Dass die vom UNHCR in seinen Richtlinien vom 30. August 2018 geäußerte Auffassung zur Notwendigkeit einer ausreichend auf den Einzelfall bezogenen Prüfung nicht generell dem entgegen stehen, zum Ergebnis zu kommen, es werde die Rückführung nach Afghanistan nicht gegen Art. 3 EMRK verstoßen, hat der Verwaltungsgerichtshof auch verschiedentlich bereits der Sache nach zum Ausdruck gebracht (vgl. etwa in Bezug auf Herat bzw. Mazar-e Sharif VwGH 7.5.2019, Ra 2019/20/0144; 6.5.2019, Ra 2019/14/0192; 30.4.2019, Ra 2018/14/0356; 29.4.2019, Ra 2019/20/0154; 25.4.2019, Ra 2019/19/0133; 12.4.2019, Ra 2019/18/0133; 10.4.2019, Ra 2019/20/0153; 14.3.2019, Ra 2019/18/0079; 28.2.2019, Ra 2019/14/0049; in Bezug auf Kabul VwGH 29.4.2019, Ra 2019/20/0175; ohne ausdrückliche Bezugnahme auf eine dieser Städte VwGH 29.4.2019, Ra 2019/01/0142). 141 Dem entspricht auch, dass das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office - EASO) in den von ihm herausgegebenen "Country Guidance:
Afghanistan - Guidance note and common analysis" vom Juni 2018 (vgl. zur Bedeutung von Informationen des EASO im Unionsrecht VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533) zu folgendem Ergebnis gekommen ist (S. 30, sh. zu den diversen Personengruppen, die durch unterschiedliche Profile gekenngezeichnet sind, ausführlich S. 106 ff.):
"Internal protection alternative
(...)
In general, IPA in the cities of Kabul, Herat and Mazare Sharif could be considered reasonable for the following profiles, including where the applicant has no support network in the respective IPA area:
? Single able-bodied adult men
Although the situation related to settling in the three cities entails certain hardship, it can still be concluded that such applicants are able to ensure their basic subsistence, shelter and hygiene, taking into account the fact that their individual circumstances do not pose additional vulnerabilities.
? Married couples of working age without children Although the situation related to settling in the
three cities entails certain hardship, it can still be concluded that such applicants are able to ensure their basic subsistence, shelter and hygiene, taking into account the fact that their individual circumstances do not pose additional vulnerabilities. It should be examined whether in the situation of the couple sufficient basic subsistence can be ensured for both."
142 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im vorliegenden Fall mit der allgemeinen Lage im Heimatland des Revisionswerbers, im Besonderen jener in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat, befasst. Es hat auch die - sich infolge der Sachverhaltsänderungen darbietende - individuelle Situation des Revisionswerbers für den Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland unter Bedachtnahme auf dortige allgemeine Lage ausführlich beleuchtet. Es hat dabei im Besonderen im Hinblick auf die Frage der Möglichkeit der Rückkehr in seinen Heimatort Kabul auch ausreichende Feststellungen zur Person des Revisionswerbers, seiner Familie und der ihn dort erwartenden Situation getroffen, die es ermöglichten, eine sorgfältige Prüfung vorzunehmen, ob insoweit ein "real risk" der Verletzung von Art. 3 EMRK mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei.
143 Soweit es die Städte Herat und Mazar-e Sharif betrifft, hat sich das Bundesverwaltungsgericht zudem auch am Boden seiner Feststellungen hinreichend damit befasst, ob dem Revisionswerber dort die (Neu‑)Ansiedlung zumutbar ist. Der Revisionswerber, der im Rahmen der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu diesen Städten nur ausgeführt hat, es sei schwer, an einem neuen Ort Fuß zu fassen und eine Arbeit zu finden, setzt im Übrigen den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Revision inhaltlich nichts entgegen.
144 Die Revision vermag vor diesem Hintergrund nicht aufzuzeigen, dass die die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten betreffende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, das im Rahmen der von der Rechtsprechung geforderten ganzheitlichen Betrachtung auf alle entscheidungswesentlichen Umstände des Einzelfalles Rücksicht genommen hat, nicht dem Gesetz entspräche.
145 Die Revision war daher in diesem Punkt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
146 II. Zu den übrigen Aussprüchen
147 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
148 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in
nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluss nach § 34 Abs. 1 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
149 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer
außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 150 Die Revision befasst sich inhaltlich lediglich mit jenem Ausspruch, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde. Hinsichtlich der übrigen Aussprüche geht sie erkennbar davon aus, allein schon wegen der der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten anhaftenden Rechtswidrigkeit würden diese rechtlich davon abhängenden Aussprüche ihre Grundlage verlieren. Ansonsten ist der Revision zu den übrigen Aussprüchen kein darüber hinausgehendes Vorbringen zu entnehmen.
151 Da sich die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten allerdings nach dem oben Gesagten nicht als rechtswidrig herausgestellt hat, ist der angeführten Prämisse der Boden entzogen.
152 In Bezug auf die übrigen Aussprüche werden in der Revision sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher insoweit gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Wien, am 27. Mai 2019
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