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§ 69 FPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2026

§ 68 wurde gemäß Art. 4 Z 185, BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben. Die Überschrift des 5. Abschnitts wurde daher hierher übernommen.

5. Abschnitt

Gemeinsame Verfahrensbestimmungen für Ausweisung und Aufenthaltsverbot Gegenstandslosigkeit und Aufhebung

§ 69.

(1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird.

§ 68 wurde gemäß Art. 4 Z 185, BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben. Die Überschrift des 5. Abschnitts wurde daher hierher übernommen.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40278252

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