§ 68 wurde gemäß Art. 4 Z 185, BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben. Die Überschrift des 5. Abschnitts wurde daher hierher übernommen.
5. Abschnitt
Gemeinsame Verfahrensbestimmungen für Ausweisung und Aufenthaltsverbot Gegenstandslosigkeit und Aufhebung
§ 69.
(1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.
§ 68 wurde gemäß Art. 4 Z 185, BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben. Die Überschrift des 5. Abschnitts wurde daher hierher übernommen.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20004241
Dokumentnummer
NOR40171331
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
