Normen
21964A1229(01) AssAbk Türkei ;
21970A1123(01) ZusProt AssAbk Türkei Art37;
21970A1123(01) ZusProt AssAbk Türkei Art41;
21976A0427(01) KooperationsAbk Marokko Art40 Abs1;
21976A0427(01) KooperationsAbk Marokko Art40;
21976A0427(01) KooperationsAbk Marokko Art64;
21976A0427(01) KooperationsAbk Marokko Art66;
21976A0427(01) KooperationsAbk Marokko;
22000A0318(01) AssAbk Marokko Art64;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art3 Abs1;
61996CJ0416 Eddline El-Yassini VORAB;
62000CJ0453 Kuehne Heitz VORAB;
62004CJ0234 Kapferer / Schlank Schick VORAB;
62005CJ0097 Gattoussi VORAB;
62008CJ0127 Metock VORAB;
ARB1/80 Art13;
ARB1/80 Art6 Abs1;
AuslBG §14a idF 2005/I/101;
AuslBG §14e idF 2005/I/101;
AuslBG §4 Abs3 Z7;
AuslBG §4 Abs6;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art7;
EURallg;
MRKZP 01te Art1 Abs2;
NAG 2005 §81 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
21964A1229(01) AssAbk Türkei ;
21970A1123(01) ZusProt AssAbk Türkei Art37;
21970A1123(01) ZusProt AssAbk Türkei Art41;
21976A0427(01) KooperationsAbk Marokko Art40 Abs1;
21976A0427(01) KooperationsAbk Marokko Art40;
21976A0427(01) KooperationsAbk Marokko Art64;
21976A0427(01) KooperationsAbk Marokko Art66;
21976A0427(01) KooperationsAbk Marokko;
22000A0318(01) AssAbk Marokko Art64;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art3 Abs1;
61996CJ0416 Eddline El-Yassini VORAB;
62000CJ0453 Kuehne Heitz VORAB;
62004CJ0234 Kapferer / Schlank Schick VORAB;
62005CJ0097 Gattoussi VORAB;
62008CJ0127 Metock VORAB;
ARB1/80 Art13;
ARB1/80 Art6 Abs1;
AuslBG §14a idF 2005/I/101;
AuslBG §14e idF 2005/I/101;
AuslBG §4 Abs3 Z7;
AuslBG §4 Abs6;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art7;
EURallg;
MRKZP 01te Art1 Abs2;
NAG 2005 §81 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Arbeitsmarktservice zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der zweitbeschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Erstbeschwerdeführer, einen marokkanischen Staatsangehörigen, in Erledigung ihrer Berufung gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 26. Mai 2008 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 6 AuslBG abgewiesen.
Die belangte Behörde stützte sich dabei auf den - insoweit unbestrittenen - Umstand, dass die Landeshöchstzahl für Oberösterreich seit dem Jahr 2003 permanent erheblich überschritten sei und aus diesem Grunde das "erschwerte" Verfahren nach § 4 Abs. 6 AuslBG zur Anwendung zu gelangen habe. Wie bereits die Behörde erster Instanz zutreffend ausgeführt habe, sei der Erstbeschwerdeführer nicht im Besitze eines gültigen Aufenthaltstitels. Er habe zwar von Juni 2004 bis Mai 2005 über einen Aufenthaltstitel verfügt, aber keine Verlängerung desselben beantragt. Seit 8. September 2006 sei ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot über ihn verhängt worden, welches bis zum 14. Juli 2016 dauere. Ein fortbestehendes Bleiberecht sei von den Fremdenbehörden somit nicht anerkannt worden. Die Behauptung des Erstbeschwerdeführers, er habe einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels gestellt, sei im Hinblick auf die eindeutige Auskunft des Sachbearbeiters beim Magistrat Linz (der zuständigen Aufenthaltsbehörde) nicht ausreichend, um die Angaben eines mit der Vollziehung des Fremdenrechts beauftragten Sachbearbeiters des Magistrates der Stadt Linz zu entkräften.
Aus der Richtlinie 2004/38/EG sowie der Richtlinie 2003/109/EG ergebe sich keine Niederlassungsfreiheit. Auch im Assoziationsabkommen EU-Marokko sei keine Niederlassungsfreiheit für marokkanische Staatsbürger bzw. ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für marokkanische Staatsbürger enthalten. Wie den Beschwerdeführern anlässlich ihrer Verständigung von der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 12. Juni 2008 vorgehalten worden sei, ergebe sich auch aus Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG keine Niederlassungsfreiheit. Daher benötigten auch geschiedene Drittstaatsangehörige von Unionsbürgern, auch wenn sie drei Jahre verheiratet gewesen seien, noch immer einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Das ergebe sich daraus, dass selbst verheiratete drittstaatsangehörige Ehegatten eines Österreichers auch nach drei Jahren Ehe einen Aufenthaltstitel nach dem NAG benötigten. Da der Erstbeschwerdeführer über keinen weiteren Aufenthaltstitel verfüge, liege die Voraussetzung des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG eindeutig nicht vor. Im Übrigen knüpfe Art. 13 zweiter Unterabsatz der genannten Richtlinie daran an, dass der Drittstaatsangehörige seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten könne, was durch die Fremdenbehörde, nicht aber vom Arbeitsmarktservice zu prüfen sei.
Auch sei die Negativvoraussetzung des § 4 Abs. 3 Z. 11 AuslBG gegeben, weil der Erstbeschwerdeführer nach dem Inhalt des beigeschafften Sozialversicherungsauszuges bereits seit 11. Juni 2008 bei der zweitbeschwerdeführenden Partei beschäftigt sei, obwohl er zur Zeit über keine Arbeitsgenehmigung nach dem AuslBG verfüge. Er habe damit die Beschäftigung bereits unerlaubt begonnen, was im Sinne des § 4 Abs. 3 Z. 11 AuslBG einen Hinderungsgrund gegen die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung darstelle.
Insoweit auf das Assoziationsabkommen EU-Türkei Bezug genommen werde, sei dem entgegenzuhalten, dass eine dem Art. 6 und 7 des ARB 1/80 entsprechende Regelung, welche türkischen Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen einen erleichterten bzw. überhaupt freien Zugang zum Arbeitsmarkt einräumten, im Assoziationsabkommen EU-Marokko nicht enthalten sei. Dieses Abkommen gewähre weder Arbeitnehmerfreizügigkeit noch einen Zugang zum Arbeitsmarkt. Unter Titel VI "Zusammenarbeit im sozialen und kulturellen Bereich", Kapitel I "Bestimmungen über die Arbeitskräfte" Art. 64 des "Marokko"-Abkommens werde lediglich festgehalten, dass jeder Mitgliedstaat den Arbeitnehmern marokkanischer Staatsangehörigkeit, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt seien, eine Behandlung gewähre, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen bewirke. Art. 65 regle die soziale Sicherheit, Art. 66 halte ausdrücklich fest, dass die Bestimmungen dieses Kapitels für die Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien, die im Hoheitsgebiet des Gastlandes illegal wohnten oder arbeiteten, nicht gälten. Auch aus Art. 64 lasse sich eine fortwährende Weiterbeschäftigung eines einmal beschäftigt gewesenen marokkanischen Staatsbürgers nicht ableiten. Auf Grund der festgestellten illegalen Beschäftigung sei weder Art. 66 noch Art. 64 des Assoziationsabkommens EU-Marokko anzuwenden. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 2. Juli 2008 seien die beschwerdeführenden Parteien aufgefordert worden, den genauen Artikel des von ihnen herangezogenen Assoziationsabkommens EU-Marokko zu nennen, aus denen ihrer Ansicht nach eine fortwährende Teilnahme am inländischen Arbeitsmarkt abzuleiten sei. Trotz dieser Aufforderung sei eine genaue Bestimmung nicht genannt worden. Dass der Erstbeschwerdeführer die weiteren Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 AuslBG erfülle, insbesondere zu einer der dort genannten Personengruppen gehöre, sei nicht hervorgekommen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete, mit Beschluss vom 29. September 2008, B 1585/08-3, abgelehnte und mit Beschluss vom 30. Oktober 2008, B 1585/08-5, antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene und über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzte Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wiederholte und ergänzte der Beschwerdevertreter das Vorbringen in der Beschwerde und regte die Einholung einer Vorabentscheidung dazu an, inwieweit das Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. des Aufenthaltsrechts entgegensteht und Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Aufenthaltsbeendigung auch für Marokkaner gilt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2007, ist die Beschäftigungsbewilligung, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.
Nach Abs. 3 Z. 7 dieser Gesetzesbestimmung darf die Beschäftigungsbewilligung weiters nur erteilt werden, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, und das Verfahren nicht eingestellt wurde (§ 24 AsylG 2005) oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 76 NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt.
Nach Abs. 3 Z. 11 dieser Gesetzesbestimmung darf die Beschäftigungsbewilligung weiters nur erteilt werden, wenn die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat.
Nach Abs. 6 dieser Gesetzesbestimmung dürfen weitere Beschäftigungsbewilligungen nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen gemäß § 13 nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen und
1. der Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung einhellig befürwortet oder
2. die Beschäftigung des Ausländers im Hinblick auf seine fortgeschrittene Integration geboten erscheint oder
3. die Beschäftigung im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 ausgeübt werden soll oder
- 4. der Ausländer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 erfüllt oder
- 4a. der Ausländer Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines auf Dauer rechtmäßig niedergelassenen und beschäftigten Ausländers ist oder
5. die Beschäftigung auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung ausgeübt werden soll oder
6. der Ausländer einer Personengruppe angehört, die auch nach Überziehung der Bundeshöchstzahl zu einer Beschäftigung zugelassen werden darf (§ 12a Abs. 2).
In Ausführung der Beschwerde gestehen die Beschwerdeführer zu, dass gegen den Erstbeschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot verhängt worden sei, hinsichtlich seines Antrages auf dessen Aufhebung behänge beim Verwaltungsgerichtshof ein offenes Beschwerdeverfahren; die aufenthaltsrechtliche Situation sei daher "zumindest ungeklärt". Unbestritten bleibt auch, dass der Erstbeschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügt.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften machen die Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe sich bei der Feststellung, der Erstbeschwerdeführer habe keinen Verlängerungsantrag hinsichtlich seines Aufenthaltstitels gestellt, auf eine telefonische Auskunft eines nachgeordneten Sachbearbeiters einer "Fremdenpolizeistelle" berufen, ohne dass das Ergebnis dieses Telefonats mit ihnen erörtert worden wäre. Dadurch habe die belangte Behörde ihr Parteiengehör in einem zentralen Punkt verletzt.
Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit machen die Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das innerstaatliche Verschlechterungsverbot geltend. Der Erstbeschwerdeführer habe vor Jahren ohne das geringste rechtliche Problem eine Beschäftigung aufnehmen dürfen, weil er nach damaligem Rechtsstand gemäß § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht unterlegen gewesen sei. Was die belangte Behörde als Hinderungsgrund für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des Erstbeschwerdeführers darstelle, seien Verschärfungen der Rechtslage, die nach dem Jahre 2001 vom österreichischen Gesetzgeber gesetzt worden seien. Nach der "älteren" österreichischen Rechtslage sei bei Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen überhaupt nicht auf den fremdenrechtlichen Status abgestellt worden, was schon deshalb richtig gewesen sei, weil gemeinschaftsrechtlich aus dem Rechtsanspruch auf Beschäftigung ein Rechtsanspruch auf Aufenthalt resultiere. Dies sei in mehreren (als Zitate angeführten) Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes ausgesprochen worden. Wenn der Gemeinschaftsgesetzgeber das gemeinschaftliche Migrations- und Beschäftigungsrecht nicht verschlechtern dürfe und wenn für türkische Arbeitnehmer ein absolutes Verschlechterungsverbot bestehe, dann müsse jedenfalls im gesamten Bereich des gemeinschaftlichen Migrations- und Beschäftigungsrechtes (und damit verbunden natürlich auch im Bereich des Rechts der Angehörigen von Österreichern nach dem Inländerdiskriminierungsverbot) jede Verschlechterung der innerstaatlichen Rechtslage unzulässig sein. Nur so könne es zu einer Verwirklichung einer zunehmenden Integration im Europa der Gemeinschaften kommen. Damit im Widerspruch stünden die gesamten teilweise dramatischen Rückschritte des Fremdenrechtspaketes 2005 und des Ausländerbeschäftigungsrechtes. Die Beschwerdeführer hätten keine Zweifel daran, dass jede Verschlechterung des nationalen Migrationsrechtes im Bereich gemeinschaftlicher Gewährleistungen unzulässig sei. Hätte die belangte Behörde erkannt, dass sie jene Verschlechterung der Rechtslage, die zur Wiedereinbeziehung von Fällen wie jenen des Erstbeschwerdeführers wegen gemeinschaftsrechtlicher Verdrängung (Verstoßes gegen das Verschlechterungsverbot) nicht hätte anwenden dürfen, dann hätte sie entweder die beantragte Bewilligung erteilen oder die Feststellung treffen müssen, dass gar keine Bewilligungspflicht bestehe. Im Übrigen werde zur Frage der Gemeinschaftsrechtskonformität der Verschlechterung der innerstaatlichen Rechtslage auf dem Gebiet des Fremden- und Ausländerbeschäftigungsrechtes die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens angeregt.
Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Insoweit die beschwerdeführenden Parteien als Verfahrensfehler eine Verletzung des Parteiengehörs geltend machen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass eine solche den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen ist, zumal die belangte Behörde ihnen bereits mit Schreiben vom 12. Juni 2008 und vom 2. Juli 2008 sämtliche von ihr im angefochtenen Bescheid herangezogenen Begründungselemente (also auch den Umstand, dass nach Auskunft des zuständigen Sachbearbeiters der Fremdenbehörde kein Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels gestellt worden war und der Erstbeschwerdeführer nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels sei) vorgehalten worden war. Zwar brachten die Beschwerdeführer Stellungnahmen (vom 30. Juni 2008 und 18. Juli 2008) ein, in diesen wurden aber - abgesehen von Rechtsausführungen - konkrete gegenteilige Sachverhaltsbehauptungen nicht aufgestellt. Die Annahme der belangten Behörde, der Erstbeschwerdeführer sei nicht im Besitze eines Aufenthaltstitels nach dem NAG, begegnet daher keinen Bedenken, zumal auch der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen kann, aus welchem Grunde nicht auch eine in einem Aktenvermerk festgehaltene telefonische Auskunft als Ermittlungsergebnis den Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt werden kann. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen den seinen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes abweisenden Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 3. September 2007 mit dem hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2009, Zlen. 2008/21/0015, 0016, abgewiesen wurde.
Im Übrigen wird von den beschwerdeführenden Parteien auch die Relevanz des von ihnen behaupteten Mangels nicht dargetan, weil auch in der Beschwerde konkrete Hinweise darauf, was im Falle der Vermeidung des von ihnen gerügten Verfahrensmangels von ihnen vorgebracht worden wäre, fehlen. Die bloße Geltendmachung eines Verfahrensmangels alleine kann aber noch nicht zur Aufhebung infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG führen, weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass die Behörde bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Ist die Relevanz eines solchen Verfahrensmangels nicht offenkundig, so ist sie in der Beschwerde konkret darzulegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, Zl. 2004/09/0006). Im gegenständlichen Fall wurde dies unterlassen.
Völlig mit Stillschweigen übergehen die Beschwerdeführer aber auch den von der belangten Behörde herangezogenen Abweisungsgrund des § 4 Abs. 3 Z. 11 AuslBG. Insbesondere wird der Annahme der belangten Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe mit seiner Beschäftigung für die Zweitbeschwerdeführerin bereits begonnen, nicht substanziell entgegengetreten. Legt man aber diesen nicht bestrittenen Sachverhalt der Entscheidung zugrunde, erweist sich die Rechtsansicht der belangten Behörde als zutreffend, dass damit bereits der Abweisungsgrund des § 4 Abs. 3 Z. 11 AuslBG vorliegt. Schon aus diesem Grunde erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
Auf die vom Beschwerdevertreter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung behauptete Unrichtigkeit der von der belangten Behörde angenommenen Überschreitung der Landeshöchstzahl braucht nicht eingegangen zu werden, da es sich bei diesem Vorbringen um eine unzulässige Neuerung handelt (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG); diese Frage ist im Übrigen schon deshalb ohne Bedeutung, weil die Beschäftigungsbewilligung auch dann zu verweigern gewesen wäre, wenn die Landeshöchstzahl nicht überschritten war, da schon - wie bereits dargelegt - die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Z. 7 und 11 AuslBG nicht vorlagen.
Soweit sich die Beschwerde und der Beschwerdevertreter in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof auf gemeinschaftsrechtliche Vorschriften berufen, ein "Verschlechterungsverbot" ins Treffen führen und ein Aufenthaltsrecht bzw. das Recht auf Beschäftigung auf die Eigenschaft des Erstbeschwerdeführers als früherer Angehöriger einer Österreicherin, seinen langen Aufenthalt und gemeinschaftsrechtliche Vorschriften stützen, ist Folgendes zu entgegnen:
Festzuhalten ist zunächst, dass über den Erstbeschwerdeführer unbestritten ein Aufenthaltsverbot bis zum Jahr 2016 wegen eines Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz verhängt wurde. Dieses im Instanzenzug von der Sicherheitsdirektion erlassene Aufenthaltsverbot wurde, wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem den Erstbeschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2009, Zlen. 2008/21/0015, 0016, ergibt, vom Erstbeschwerdeführer nicht beim Verwaltungsgerichtshof angefochten. Ein von ihm gestellter Antrag auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes wurde abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit dem erwähnten hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2009 ebenfalls als unbegründet abgewiesen. Durch dieses rechtskräftige Aufenthaltsverbot wurden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts des Erstbeschwerdeführers ungültig (§ 10 Abs. 1 NAG), die Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels ist ausgeschlossen (§ 11 Abs. 1 Z. 1 NAG). Wenn die Beschwerde bzw. der Beschwerdevertreter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Beachtlichkeit dieses rechtskräftigen Aufenthaltsverbots aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen in Frage stellt, weil es nicht von einem "Gericht mit Vollkognition" verhängt worden sei, ist auf das erwähnte hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2009 zu verweisen, wo mit näherer Begründung dargelegt wurde, warum die Sicherheitsdirektion zur Erlassung dieses Bescheides zuständig war. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass der EuGH wiederholt ausgesprochen hat, dass die Bestandskraft einer Verwaltungsentscheidung, die nach Ablauf angemessener Klagefristen oder Erschöpfung des Rechtswegs eingetreten ist, zur Rechtssicherheit beiträgt und daher aus Sicht des Gemeinschaftsrechts unbedenklich ist. Die Rechtskraft einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung kann nach dieser neueren Rechtsprechung u.a. nur in jenen Fällen hinterfragt werden, in denen eine Verwaltungsentscheidung rechtskräftig geworden ist, ohne dass alle innerstaatlichen Instanzen ausgeschöpft wurden (siehe das Urteil des EuGH vom 13. Jänner 2004 in der Rs. C- 453/00 , Kühne & Heitz und auch die Entscheidungsbesprechung von Potacs in EuR 2004/4, 595 ff; vgl. auch das Urteil des EuGH vom 16. März 2006 in der Rs. C-234/04 , Kapferer, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Juni 2006, VfSlg. 17.865 und das hg. Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2007/21/0019). Aus diesen Gründen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht veranlasst, der Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nachzukommen; die vom Beschwerdevertreter aufgeworfenen Fragen wären im Zuge einer Bekämpfung des Aufenthaltsverbotes geltend zu machen gewesen. Dieses Aufenthaltsverbot ist nicht Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens.
Zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Veränderung der Rechtslage hinsichtlich der Verlängerung des Aufenthaltsrechtes wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 9. November 2009, Zl. 2008/09/0025, verwiesen.
Soweit sich die Beschwerde und der Beschwerdevertreter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung darauf berufen, der Erstbeschwerdeführer sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet gewesen, und dazu in der Beschwerde Art. 13 Abs. 2 der RL 2004/38/EG ins Treffen geführt wird, ist darauf hinzuweisen, dass der Kreis der durch diese RL Berechtigten in ihrem Art. 3 Abs. 1 dahin umschrieben ist, dass sie für jeden Unionsbürger gilt, "der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen" (vgl. dazu das Urteil des EuGH vom 25. Juli 2008, C-127/08 , Metock u.a.). Der Erstbeschwerdeführer war jedoch mit einer Österreicherin verheiratet, die nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten und dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung von ihrem Recht auf Freizügigkeit nicht Gebrauch gemacht hat. Aus der früheren Ehe mit einer Österreicherin hat der Beschwerdeführer somit auch dann, wenn man davon ausginge, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen ungültig geworden wäre, keine gemeinschaftsrechtliche Position erlangt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2009, G 244/09 ua), sodass er aus der RL 2004/38/EG für seinen Standpunkt nichts gewinnen kann.
Im Hinblick auf das gegen den Erstbeschwerdeführer rechtskräftig verhängte und beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpfte Aufenthaltsverbot kann die Beschwerde auch aus dem ins Treffen geführten langen Aufenthalt - gemeint ist anscheinend der Status als langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger iS der RL 2003/109/EG - nicht zum Erfolg geführt werden.
Wenn die Beschwerde und der Beschwerdevertreter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung Urteile des EuGH zum Assoziationsabkommen mit der Türkei ins Treffen führen und aus dem Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko (ABl. Nr. L 070 vom 18. März 2000) ableiten, diese Rechtsprechung sei auch auf den Erstbeschwerdeführer übertragbar, ist auf das schon mehrfach zitierte, den Erstbeschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2009, Zlen 2008/21/0015, 0016, hinzuweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die Urteile des EuGH vom 2. März 1999 in der Rs. C-416/96 - El-Yassini (zum früheren Kooperationsabkommen mit Marokko), sowie vom 14. Dezember 2006 in der Rs. C-97/05 - Gattoussi (zum Europa-Mittelmeer-Abkommen/Tunesien) mit näherer Begründung ausgeführt hat, dass sich für den Erstbeschwerdeführer aus dem Abkommen mit Marokko keine Rechtsstellung ergibt, wie sie türkischen Staatsangehörigen auf Grund des Assoziationsabkommens mit der Türkei und den auf dessen Grundlage ergangenen Assoziationsratsbeschlüssen zukommt.
Zu dem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstatteten Vorbringen, wonach die Rechtsprechung des EuGH zum früheren Kooperationsabkommen mit Marokko nicht auf das nunmehr maßgebliche Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko - einem Assoziationsabkommen - übertragen werden könne, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem zitierten hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2009 dargelegt hat, dass und warum die beiden Abkommen in den gegenständlich relevanten Fragen übereinstimmen. Auch hat der EuGH in einem in diesem Erkenntnis zitierten Urteil vom 14. Dezember 2006 in der Rs. C-97/05 - Gattoussi zu dem (in allen relevanten Punkten mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko übereinstimmenden) Europa-Mittelmeer-Abkommen/Tunesien unter ausdrücklicher Zitierung seines Urteiles in der Rs. C-416/96 - El Yassini ausgeführt, dass auch dieses Abkommen nicht der Verwirklichung der Freizügigkeit dient. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen auch aus dem vom Beschwerdevertreter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zitierten Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. Juli 2003, BVerwG 1 C 18.02. Wie sich aus diesen Urteilen ergibt, kann der Erstbeschwerdeführer somit aus dem Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko keine dem Beschluss des Assoziationsrates Nr. 1/80 (nach dem Assoziationsabkommen mit der Türkei) gleichartige Rechtsstellung ableiten. Insbesondere begründet das Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko kein Recht auf Zugang marokkanischer Staatsangehöriger zum Arbeitsmarkt und enthält auch keine dem Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen mit der Türkei oder dem Art. 13 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 vergleichbare Stillhalteklausel, mit der eine Erschwerung der Bedingungen für den Zugang marokkanischer Staatsangehöriger zum Arbeitsmarkt ausgeschlossen würde. Das in Art. 64 des Abkommens normierte Diskriminierungsverbot bezieht sich lediglich auf die Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen. Da im Übrigen nach Art. 66 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko dessen Bestimmung über die Arbeitskräfte nicht für Angehörige eines Vertragsstaates gelten, "die im Hoheitsgebiet des Gastlandes illegal wohnen oder arbeiten", kann sich der Erstbeschwerdeführer im Übrigen schon infolge des gegen ihn bestehenden rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes nicht auf diese Bestimmungen des Abkommens berufen.
Zu der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgetragenen Kritik, die Begründung des angefochtenen Bescheides sei unübersichtlich, ist zu erwidern, dass dieser - mag die Gliederung der Begründung auch nicht lehrbuchmäßig gestaltet sein -
in ausreichender Weise erkennen lässt, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde ausgegangen ist und aus welchen Gründen sie zu ihren Feststellungen und zu ihrer rechtlichen Beurteilung gelangt ist. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdevertreters entspricht die Begründung des angefochtenen Bescheides daher den Anforderungen des § 60 AVG.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 25. Februar 2010
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