Rechtssatz
Wird die Entscheidung der zweiten Instanz auch auf eine selbständig tragfähige Hilfsbegründung gestützt, muss auch diese im außerordentlichen Rechtsmittel bekämpft werden.
erhebliche Rechtsfrage
9 ObA 55/08s | OGH | 07.05.2008 |
Beisatz: Die außerordentliche Revision bekämpft die selbständig tragfähige Hilfsbegründung des Berufungsgerichts nicht und vermag schon aus diesem Grund keine für die Entscheidung der Rechtssache erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen. (T1) |
9 ObA 144/13m | OGH | 26.11.2013 |
Vgl; Beisatz: Die Bekämpfung der Hilfsbegründung allein vermag aber keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen. (T2) |
9 Ob 50/14i | OGH | 29.10.2014 |
Auch; Beisatz: Der Revisionsrekurs vermag keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG darzustellen, wenn er eine alternative Begründung des Rekursgerichts, die selbständig tragfähig ist, unbekämpft lässt. (T3)<br/> |
9 ObA 129/19i | OGH | 22.01.2020 |
Beisatz: Erst recht muss die Hauptbegründung der zweiten Instanz bekämpft werden. Unterlässt dies die außerordentliche Revision, so vermag sie schon aus diesem Grund keine für die Entscheidung der Rechtssache erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen. (T4) |
8 Ob 59/20i | OGH | 18.12.2020 |
Vgl; Beisatz: Hier: Haupt‑ und Hilfsbegründungen des Berufungsgerichtes im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von AGB eines Ticketvermittlers eines „Online Ticket Marktplatzes“ werden unbekämpft gelassen. (T5) |
9 ObA 117/20a | OGH | 27.01.2021 |
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Entlassungsprozess gestützt auf mehrere Entlassungsgründe. (T6) |
4 Ob 224/21a | OGH | 25.01.2022 |
Beis wie T3; Beisatz: Die Revision zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf, wenn sie eine alternative Begründung des Berufungsgerichts, die selbständig tragfähig ist, unbekämpft lässt. (T7) |
6 Ob 88/22t | OGH | 18.05.2022 |
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisaatz: Hier: ordentliche Revisionszulässigkeit. (T8) |
4 Ob 173/22b | OGH | 22.11.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht präjudiziell, weil das Erstgericht mehrere selbständig tragfähige Begründungen für die Klagsabweisung nannte und die vom Berufungsgericht unerledigte Beweis- und Verfahrensrüge keine in diesem Zusammenhang relevanten Aspekte betreffen. (T9) |
6 Ob 30/23i | OGH | 24.03.2023 |
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T7 |
6 Ob 213/22z | OGH | 18.04.2023 |
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T7 |
4 Ob 34/23p | OGH | 28.02.2023 |
Beisatz wie T3: Die Revision enthält ausschließlich Ausführungen zu den Informationspflichten von Maklern, nicht aber zur – vom Berufungsgericht verneinten – Kausalität des geltend gemachten Schadens. (T10) |
9 ObA 44/23w | OGH | 26.07.2023 |
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T6 |
6 Ob 48/23m | OGH | 30.08.2023 |
vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T7 |
8 ObA 42/23v | OGH | 03.08.2023 |
Beisatz: Ist die Hilfsbegründung im Rahmen des Beurteilungsspielraums zutreffend gelöst, so ist die mit der Hauptbegründung verbundene erhebliche Rechtsfrage nicht präjudiziell. (T11) |
2 Ob 204/23y | OGH | 14.12.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Revisionswerber lässt selbständig tragfähige Hilfsbegründung unbeanstandet, weswegen es ihm nicht gelingt, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_20040329_OGH0002_0080OB00028_04G0000_001
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