European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:010OBS00109.23M.0928.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Sozialrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Vorinstanzen wiesen das Begehren der Klägerin, ihr über den 4. Juli 2021 hinaus eine unbefristete, eventualiter eine befristete „Invaliditätspension“ zu gewähren, ab. Die von der Klägerin in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausgeübte Tätigkeit als Pflegeassistentin (früher: Pflegehelferin) begründe keinen Berufsschutz, sodass sie auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei. Dort könne sie trotz gesundheitlicher Einschränkungen noch eine Reihe von Verweisungstätigkeiten ausüben. Selbst wenn sie Berufsschutz genießen würde, wäre sie aufgrund ihres Leistungskalküls in der Lage, die Verweisungstätigkeit einer Einsatzleiterin in der Pflege (für mobile Dienste udgl) durchzuführen, für die auch ein ausreichender Arbeitsmarkt existiere.
Rechtliche Beurteilung
[2] In ihrer außerordentlichen Revision zeigt die Klägerin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.
[3] 1. Die Klägerin stellt nicht in Frage, dass ihr Pensionsanspruch mangels Ausübung einer Angestelltentätigkeit zu Recht nach § 255 ASVG geprüft wurde (RIS‑Justiz RS0083723 [T4, T5]).
[4] 2. Die Vorinstanzen haben die Abweisung des Klagebegehrens auf zwei unabhängige Gründe gestützt: In erster Linie darauf, dass die Klägerin keinen Berufsschutz genieße und ihr am allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten zumutbar seien. Zusätzlich wurde die Klageabweisung auch darauf gestützt, dass die Klägerin selbst bei Annahme eines Berufsschutzes Verweisungstätigkeiten innerhalb des Verweisungsfeldes nach § 255 Abs 1 ASVG ausüben könne.
[5] 3. Die Revision enthält nur Argumente, warum die Invalidität nicht nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen sei, weil der Klägerin entgegen der Ansicht der Vorinstanzen sehr wohl Berufsschutz zukomme. Mit der alternativen Begründung der Vorinstanzen, auch die Voraussetzungen nach § 255 Abs 1 ASVG seien nicht erfüllt, beschäftigt sich die Klägerin nicht.
[6] 4. Wird die angefochtene Entscheidung auch auf eine selbständig tragfähige Hilfsbegründung gestützt, muss auch diese im Rechtsmittel bekämpft werden (RS0118709). Lässt die Revision eine derartige alternative Begründung unbekämpft, wird keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt (RS0118709 [T3, T7]).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)