Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat seine Rechtsansicht, zur Anrechenbarkeit der Dienstzeiten bei der stillgelegten und mit der Beklagten verwobenen Subunternehmerin, von der die Beklagte die Dienstnehmer, ohne dass sich deren Arbeit oder Integration in den Betrieb geändert hätte, übernommen hat, einerseits auf das Vorliegen eines Betriebsübergangs, andererseits aber subsidiär auch auf eine Vertragsübernahme gestützt. Wurden doch auch die Lohnabrechnungen bzw Vorschüsse übernommen und keinerlei Endabrechnung durchgeführt. Die außerordentliche Revision der Beklagten bekämpft diese selbständig tragfähige Hilfsbegründung des Berufungsgerichts nicht und vermag schon aus diesem Grund keine für die Entscheidung der Rechtssache erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen (RIS-Justiz RS0118709 mwN etwa 9 ObA 7/07f). Im Übrigen kann die Frage, ob Verhaltensweisen als schlüssige Erklärungen anzusehen sind, jeweils nur vor dem Hintergrund des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn es nicht aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich ist, grobe Auslegungsfehler zu korrigieren (vgl etwa RIS-Justiz RS0042936 mwN; RIS-Justiz RS0044358 mwN).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)