Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die von der Klägerin im Wesentlichen relevierte Frage, inwieweit die von ihr während ihrer Karenzzeit ausgesprochene Austrittserklärung doch rechtzeitig erfolgt sei, kann hier auf sich beruhen. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Abfertigung auch deshalb abgewiesen, weil es eine inhaltliche Berechtigung des Austritts verneinte. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin ja gar keine Absicht hatte, nach der Karenzierung wieder bei der Beklagten zu arbeiten und die Beklagte auch gar nicht verpflichtet gewesen wäre, der Klägerin vorweg schon einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen und der Austritt schon deshalb unberechtigt sei. Inwieweit die Begründung des Berufungsgerichts dazu unzutreffend wäre, wird von der Klägerin nicht näher ausgeführt.
Nach ständiger Rechtsprechung vermag aber die Revision dann keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen, wenn sie eine alternative Begründung des Berufungsgerichts, die selbständig tragfähig ist, unbekämpft lässt (RIS-Justiz RS0118709 mwN).
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