Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die wesentlichen Rechtsfragen zur Änderung der hier maßgeblichen Betriebsvereinbarung wurden bereits in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 29. Jänner 2013 zu 9 ObA 153/12h behandelt. Insoweit kann auf die ausführliche Begründung in dieser Entscheidung verwiesen werden.
Soweit die Klägerin nunmehr ergänzend geltend macht, dass es an einem zulässigen Gegenstand für eine Betriebsvereinbarung gemangelt habe, hat das Berufungsgericht primär darauf verwiesen, dass die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren eine dahingehende Behauptung nie aufgestellt habe und es sich insoweit um eine unbeachtliche Neuerung darstelle. Nur als Hilfsbegründung hat sich das Berufungsgericht zusätzlich auch mit der Erfassung des Regelungsgegenstands der Betriebsvereinbarung durch den Kompetenzkatalog im ArbVG befasst. Die Bekämpfung der Hilfsbegründung allein vermag aber keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen (RIS-Justiz RS0118709; RS0042736 mzwN).
Soweit sich die Revision darauf stützt, dass es an einer ordnungsgemäßen Unterfertigung der Betriebsvereinbarung jedenfalls im Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin aus dem Betrieb gemangelt habe, stellt sie gar nicht dar, dass dies bereits im erstgerichtlichen Verfahren eingewendet wurde. Im Übrigen wurde ausdrücklich festgestellt, dass die Betriebsvereinbarung im Auftrag der Beklagten sowohl von deren Vertreter als auch von der Betriebsratsvorsitzenden unterfertigt wurde.
Mit der Frage der „Verhältnismäßigkeit“ einer allfälligen rückwirkenden Änderung hat sich der Oberste Gerichtshof in der Vorentscheidung bereits auseinandergesetzt (vgl allgemein RIS-Justiz RS0028611).
Insgesamt vermag die Revision jedenfalls ausgehend von den konkreten Feststellungen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.
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