OGH 9ObA128/13h

OGH9ObA128/13h29.10.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Brigitte Augustin und Mag. Andreas Hach als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Edwin Mächler, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Ines N*****, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner und andere Rechtsanwälte in Köflach, wegen 4.572,60 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. August 2013, GZ 7 Ra 15/13z-53, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Die Vorinstanzen haben übereinstimmend der Klage auf Rückzahlung der Provisionsvorschüsse entsprechend dem Kooperationsvertrag zwischen den Streitteilen stattgegeben.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der Beklagten stützt sich im Wesentlichen darauf, dass entgegen der übereinstimmenden Rechtsansicht der Vorinstanzen von einem unselbständigen Arbeitsverhältnis der Beklagten auszugehen sei.

Die Vorinstanzen haben jedoch übereinstimmend die Klage nicht nur wegen der Verneinung des Vorliegens eines unselbständigen Arbeitsverhältnisses stattgegeben, sondern auch deshalb, weil sie übereinstimmend ausgeführt haben, dass selbst bei Annahme eines unselbständigen Arbeitsvertrags die Klage auf Rückzahlung der Provisionsvorschüsse berechtigt wäre.

Nach ständiger Rechtsprechung hätte die Klägerin jedoch auch diese selbständig tragfähige Hilfsbegründung im Rahmen ihres außerordentlichen Rechtsmittels entsprechend bekämpfen müssen (RIS-Justiz RS0118709 mwN). Dazu finden sich jedoch keine näheren Ausführungen.

Schon aus diesem Grund war die außerordentliche Revision mangels Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

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