Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Die Vorinstanzen haben übereinstimmend der Klage auf Rückzahlung der Provisionsvorschüsse entsprechend dem Kooperationsvertrag zwischen den Streitteilen stattgegeben.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der Beklagten stützt sich im Wesentlichen darauf, dass entgegen der übereinstimmenden Rechtsansicht der Vorinstanzen von einem unselbständigen Arbeitsverhältnis der Beklagten auszugehen sei.
Die Vorinstanzen haben jedoch übereinstimmend die Klage nicht nur wegen der Verneinung des Vorliegens eines unselbständigen Arbeitsverhältnisses stattgegeben, sondern auch deshalb, weil sie übereinstimmend ausgeführt haben, dass selbst bei Annahme eines unselbständigen Arbeitsvertrags die Klage auf Rückzahlung der Provisionsvorschüsse berechtigt wäre.
Nach ständiger Rechtsprechung hätte die Klägerin jedoch auch diese selbständig tragfähige Hilfsbegründung im Rahmen ihres außerordentlichen Rechtsmittels entsprechend bekämpfen müssen (RIS-Justiz RS0118709 mwN). Dazu finden sich jedoch keine näheren Ausführungen.
Schon aus diesem Grund war die außerordentliche Revision mangels Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
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