OGH 9ObA19/11a

OGH9ObA19/11a27.4.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni und ADir. Brigitte Augustin als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Ilse B*****, vertreten durch Dr. Robert Galler, Dr. Rudolf Höpflinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei W***** P*****, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Rechnungslegung (Streitwert 40.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. November 2010, GZ 12 Ra 73/10g-26, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Ausführungen zur Frage inwieweit die Unzulässigkeit der direkten Rechtsbeziehungen zwischen Arzt und Sonderklassepatienten nach dem KAG und die daraus abgeleiteten Zuordnung dieser Ansprüche des Arztes samt des hier maßgeblichen Abrechnungsanspruchs unmittelbar zur Krankenanstalt auf „Belegspitäler“ zu übertragen ist, übergehen den Umstand, dass das Berufungsgericht die Verpflichtung zur Abrechnung auch unmittelbar auf den zwischen den Streitteilen geschlossenen Vertrag gestützt hat. Wird die Entscheidung der zweiten Instanz auch auf eine selbständig tragfähige Hilfsbegründung gestützt, muss auch diese im außerordentlichen Rechtsmittel bekämpft werden (RIS-Justiz RS0118709).

Im Übrigen stellen Fragen der Auslegung von konkreten Verträgen regelmäßig keine erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0042936 uva). Inwieweit die Auslegung des Berufungsgerichts aber unvertretbar wäre, ist nicht ersichtlich. Zu den erstmaligen Ausführungen in der Revision, dass es sich bei der Beklagten um ein „Belegspital“ handle, ist auf die Feststellung zu verweisen, wonach das Honorar für die Operationen an die „beteiligten Abteilungen“ aufgeteilt wurde.

Insgesamt vermag die Revision jedenfalls ausgehend von den konkreten Feststellungen und den vom Berufungsgericht ebenfalls herangezogenen Grundlagen für den Anspruch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellen.

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