Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Begründung des Erstgerichts das Klagebegehren auf Insolvenz-Ausfallgeld für die offenen Entgeltansprüche einerseits mit der Begründung abgewiesen, dass diese Entgeltforderungen bereits durch Zahlungen seitens eines Dritten getilgt seien, weil gar keine Darlehensvereinbarung mit diesem Dritten vorliege (fehlende unbedingte Rückzahlungsverpflichtung), und andererseits auch deshalb, weil eine sittenwidrige Verlagerung des Finanzierungsrisikos auf den Fonds vorliege.
Der Kläger bekämpft mit seiner Revision nur die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass nicht ein Darlehen, sondern die Tilgung einer Entgeltforderung vorliege. Nach ständiger Rechtsprechung muss jedoch dann, wenn sich die Entscheidung zweiter Instanz auch auf eine selbständige tragfähige weitere Begründung stützt, auch diese mit dem außerordentlichen Rechtsmittel bekämpft werden (vgl RIS-Justiz RS0118709, zuletzt 8 ObA 88/07k und 9 ObA 55/08s). Die Begründung des Berufungsgerichts hinsichtlich der sittenwidrigen Überwälzung des Finanzierungsrisikos wird vom Kläger jedoch gar nicht bekämpft (vgl dazu im Übrigen 8 ObS 19/06m mzwN zur Frage des „Hinausschiebens" der Insolvenz; allgemein RIS-Justiz RS0110971 und RIS-Justiz RS0018227, jeweils mwN).
Die konkreten Ausführungen der Revision vermögen im Lichte dieser Judikatur keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.
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