OGH 8ObA88/07k

OGH8ObA88/07k28.2.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni und Dr. Martin Gillinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Katrina H*****, vertreten durch Dr. Peter Lechner, Dr. Hermann Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei O*****, vertreten durch Dr. Markus Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 15.586,32 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 12.923 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. November 2007, GZ 15 Ra 62/07s-69, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach den insoweit unbekämpft vom Berufungsgericht zugrundegelegten Feststellungen war es der für die Kontrolle der Verkaufsstelle der klagenden Verkäuferin sowie der Buchhaltung zuständigen Ehegattin des Geschäftsführers, die auch als Ansprechpartner für die Arbeitnehmer dort fungierte, schon sei längerer Zeit bekannt, dass die Klägerin weisungswidrig weiter auf Lieferschein Ware von der Beklagten bezog. Die Ehegattin war auch zuständig für allfällige Aufrechnungen und hat wiederholt die Aufrechnung offener Entgeltforderungen der Klägerin mit aus den Lieferscheinen offenen Forderungen verfügt. Dies war auch in der Buchhaltung der Beklagten ersichtlich. Das Berufungsgericht hat die mangelnde Berechtigung nun nicht nur auf die der Beklagten zuzurechnende Kenntnis der für die Kontrolle zuständigen Ehegattin des Geschäftsführers der Beklagten gestützt. Vielmehr hat das Berufungsgericht insoweit jedenfalls vertretbar die mangelnde Berechtigung der Entlassung auch darauf gegründet, dass die Klägerin wegen der regelmäßigen Aufrechnung von der Duldung ihres Verhaltens ausgehen konnte und es vor einer Entlassung aus diesem Grund eines Hinweises der Beklagten bedurft hätte, dass sie dieses Verhalten nicht duldet (in diesem Sinne auch etwa OGH 8 ObA 226/00v; zum Erfordernis der Bekämpfung einer selbständig tragfähigen Hilfsbegründung RIS-Justiz RS0118709 mwN).

Hinsichtlich des nunmehr erhobenen Mitverschuldenseinwands ist darauf zu verweisen, dass ein vom Entlassungsgrund gesondertes Vorbringen dazu gar nicht erstattet wurde (8 ObA 68/99d; RIS-Justiz RS0101991 mwN).

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