European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:008OBA00040.20W.0527.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Beklagte wendet sich gegen den durch die Vorinstanzen erfolgten Zuspruch einer Kündigungsentschädigung und einer Urlaubsersatzleistung an den bei ihr als Clubmanager beschäftigten und am 18. 1. 2016 gekündigten Kläger.
Rechtliche Beurteilung
1. Die Revisionswerberin macht geltend, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanzen keine Verfristung des Entlassungsrechts vorliege. Damit zeigt sie allerdings schon deshalb keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf, weil sie die Alternativbegründung der Vorinstanzen nicht bekämpft, dass der Kläger gar keinen Entlassungsgrund gesetzt hat (vgl RIS‑Justiz RS0118709).
2.1 Urlaub gemäß § 2 UrlG ist Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Arbeitspflicht für eine (durch Gesetz, kollektivrechtliche Norm oder Einzelarbeitsvertrag) bestimmte Zeit bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts (8 ObS 2/18d). Die Bezahlung von Urlaubsentgelt nach dem Ausfallsprinzip (RS0129704) ist ein untrennbares Wesenselement des Urlaubsanspruchs. Die Möglichkeit, arbeitsfreie Tage nach eigenem Wunsch, aber ohne Weiterzahlung des Entgelts in Anspruch zu nehmen, wie sie auch freien Dienstnehmern typischerweise offensteht, erfüllt den gesetzlichen Urlaubsanspruch nicht (8 ObA 62/18b).
2.2 Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass Urlaub die Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts ist und die beiden Komponenten (Freistellung und Entgelt) begriffsnotwendig zusammen gehören, sodass faktisches Fernbleiben des Klägers von seinem Arbeitsplatz ohne Bezahlung – anders als die Beklagte meint – keine Konsumation des Urlaubs im Sinn des UrlG bedeutet, ist damit von der Rechtsprechung gedeckt.
3. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.
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