OGH 1Ob157/17w

OGH1Ob157/17w27.9.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI M***** B*****, vertreten durch Mag. Stefan Benesch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** D*****, vertreten durch Dr. Meinrad Einsle, Dr. Rupert Manhart und Dr. Susanne Manhart, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 30. Mai 2017, GZ 3 R 102/17y‑17, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Bludenz vom 20. Februar 2017, GZ 3 C 152/16x‑13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00157.17W.0927.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung unter anderem damit begründet, dass es sich beim Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen um ein Dauerschuldverhältnis handle, bei welchem bei Änderung der Verhältnisse sofortige Vertragsauflösung aus wichtigem Grund gefordert werden könne; die Nichtbezahlung des vereinbarten „Benützungsentgelts“ stelle zweifelsohne einen solchen wichtigen Grund dar.

Dagegen führt die Revisionswerberin, die das Rechtsverhältnis als „atypischen Vertrag“ qualifiziert nichts aus, sondern setzt sich lediglich mit der Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses auseinander.

Tritt sie somit einer die Klagestattgebung selbständig tragenden rechtlichen Erwägung des Berufungsgerichts nicht entgegen, kann dahingestellt bleiben, ob im Zusammenhang mit der Beurteilung der Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung allenfalls eine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage zu lösen wäre (vgl nur RIS‑Justiz RS0118709).

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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