European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:009OBA00129.19I.0122.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wird die Entscheidung der zweiten Instanz auch auf eine selbständig tragfähige Hilfsbegründung gestützt, muss auch diese im außerordentlichen Rechtsmittel bekämpft werden (RS0118709). Erst recht muss die Hauptbegründung der zweiten Instanz bekämpft werden (9 ObA 105/08v). Unterlässt dies die außerordentliche Revision, so vermag sie schon aus diesem Grund keine für die Entscheidung der Rechtssache erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen (vgl RS0118709 [T1]).
Das Berufungsgericht begründete seine Entscheidung in erster Linie damit, dass die Klägerin mit ihren Berufungsausführungen gegen das Neuerungsverbot verstoßen hätte, weil sie den anspruchsvernichtenden Einwendungen der Beklagten in erster Instanz nicht entgegengetreten sei. Die außerordentliche Revision geht auf diese, die Bestätigung des Ersturteils selbständig tragende Erwägung des Berufungsgerichts nicht ein, sodass sie schon aus diesem Grund keine für die Entscheidung der Rechtssache erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen vermag.
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO (iVm § 2 Abs 1 ASGG) ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.
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