European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00186.16Y.1213.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht verneinte nicht nur einen Beratungsfehler, sondern für den Fall der Verletzung einer Beratungspflicht auch deren Kausalität für den geltend gemachten Schaden. Die außerordentliche Revision bekämpft diese selbständig tragfähige Hilfsbegründung des Berufungsgerichts nicht und vermag schon aus diesem Grund keine für die Entscheidung der Rechtssache erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen (RIS‑Justiz RS0118709 [T1]; vgl jüngst 3 Ob 164/16p mwN).
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