OGH 3Ob186/16y

OGH3Ob186/16y13.12.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. N*****, vertreten durch Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte‑Partnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Thomas Lederer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 34.056,63 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Juni 2016, GZ 2 R 211/15m‑21, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00186.16Y.1213.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht verneinte nicht nur einen Beratungsfehler, sondern für den Fall der Verletzung einer Beratungspflicht auch deren Kausalität für den geltend gemachten Schaden. Die außerordentliche Revision bekämpft diese selbständig tragfähige Hilfsbegründung des Berufungsgerichts nicht und vermag schon aus diesem Grund keine für die Entscheidung der Rechtssache erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen (RIS‑Justiz RS0118709 [T1]; vgl jüngst 3 Ob 164/16p mwN).

Stichworte