European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00055.24F.0423.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Beklagten als Verkäufer von einem mit den Klägern geschlossenen Kaufvertrag über Anteile an einer Liegenschaft wirksam zurückgetreten sind oder ob der Kaufvertrag – worauf das Feststellungsbegehren der Kläger abzielt – aufrecht besteht.
[2] Das Berufungsgericht gab dem Feststellungsbegehren statt, sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands 30.000 EUR übersteige und ließ die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Beklagten zeigt keine solche Rechtsfrage auf:
[4] Das Berufungsgericht verneinte einen wirksamen Vertragsrücktritt der Beklagten einerseits mit der Begründung, die Kläger seien nach der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung der maßgeblichen Vertragsbestimmungen mit der Kaufpreiszahlung nicht in Verzug gewesen. Andererseits erachtete es den Rücktritt auch deshalb als unwirksam, weil ein allfälliger Zahlungsverzug der Kläger jedenfalls zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nicht mehr bestanden habe. Da die Beklagten diese selbständig tragfähige Hilfsbegründung in der Revision unbeanstandet lassen, gelingt es ihnen schon aus diesem Grund nicht, eine für die Entscheidung präjudizielle erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen (RS0118709).
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