OGH 1Ob55/24f

OGH1Ob55/24f23.4.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely‑Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. J* und 2. Dr. L*, beide *, Deutschland, vertreten durch die Blum, Hagen & Partner Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, sowie den Nebenintervenienten auf Seite der klagenden Parteien Dr. H*, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, gegen die beklagten Parteien 1. K* und 2. E*, beide *, Niederlande, vertreten durch Mag. Thomas Meier ua, Rechtsanwälte in Bludenz, wegen Feststellung (Streitwert 265.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. Dezember 2023, GZ 4 R 172/23k‑83, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00055.24F.0423.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Beklagten als Verkäufer von einem mit den Klägern geschlossenen Kaufvertrag über Anteile an einer Liegenschaft wirksam zurückgetreten sind oder ob der Kaufvertrag – worauf das Feststellungsbegehren der Kläger abzielt – aufrecht besteht.

[2] Das Berufungsgericht gab dem Feststellungsbegehren statt, sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands 30.000 EUR übersteige und ließ die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Beklagten zeigt keine solche Rechtsfrage auf:

[4] Das Berufungsgericht verneinte einen wirksamen Vertragsrücktritt der Beklagten einerseits mit der Begründung, die Kläger seien nach der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung der maßgeblichen Vertragsbestimmungen mit der Kaufpreiszahlung nicht in Verzug gewesen. Andererseits erachtete es den Rücktritt auch deshalb als unwirksam, weil ein allfälliger Zahlungsverzug der Kläger jedenfalls zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nicht mehr bestanden habe. Da die Beklagten diese selbständig tragfähige Hilfsbegründung in der Revision unbeanstandet lassen, gelingt es ihnen schon aus diesem Grund nicht, eine für die Entscheidung präjudizielle erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen (RS0118709).

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