Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, wonach die Kündigungsanfechtung verspätet sei, weil der Kläger den Zugang der Kündigung gegen Treu und Glauben vereitelt habe und dieser daher zu fingieren sei, gebilligt (§ 508 ZPO). Darüber hinaus hat das Berufungsgericht die Kündigungsanfechtung aber auch deshalb abgewiesen, weil der Kläger die zweite Kündigung zum selben Termin gar nicht bekämpfte. Letztere Begründung wird vom Kläger nicht substanziiert bekämpft.
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung ist aber dann, wenn die Entscheidung der zweiten Instanz auch auf eine selbständig tragfähige Hilfsbegründung gestützt wird, auch diese mit dem außerordentlichen Rechtsmittel zu bekämpfen (RIS-Justiz RS0118709 mzwN).
Darüber hinaus kann bemerkt werden, dass die vom Kläger im Wesentlichen geltend gemachte Rechtsansicht, wonach auch bei der Zustellung einer Kündigung das Zustellungsgesetz anzuwenden wäre, schon daran scheitert, dass das Zustellgesetz zufolge dessen § 1 auf die Zustellung von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze bzw für die vorzunehmenden Zustellungen von Dokumenten ausländischer Behörden anzuwenden ist, nicht aber auf die Zustellung zwischen Privatpersonen (RIS-Justiz RS0120851 mzwN).
Letztlich kann die Frage, ob der Zugang der Kündigung gegen Treu und Glauben verwirklicht wurde nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (allgemein RIS-Justiz RS0028552).
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