OGH 3Ob307/05a (RS0120851)

OGH3Ob307/05a29.5.2013

Rechtssatz

Anders als die Zustellnachweise nach §22 ZustellG, der wie dieses Gesetz überhaupt nur für Zustellungen von Schriftstücken von Gerichten und Verwaltungsbehörden gilt, sind Übernahmsbestätigungen bei von Privaten aufgegebenen Briefen weder öffentliche noch öffentlich beglaubigte Urkunden. Da die Österreichische Post AG selbst keine Behörde ist, fehlt bei Zustellvorgängen zwischen Privaten jegliche Rechtsgrundlage für Bestätigungen oder Vermerke in Form öffentlicher Urkunden.

Normen

ZPO §292
ZPO §294
ZustG §22

3 Ob 307/05aOGH30.05.2006
9 ObA 61/13fOGH29.05.2013

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20060530_OGH0002_0030OB00307_05A0000_001

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