OGH 1Ob77/19h

OGH1Ob77/19h27.5.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr.

 Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Johannes Buchmayr, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 31.007,01 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 6. März 2019, GZ 4 R 14/19k‑14, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 23. November 2018, GZ 31 Cg 15/18v‑10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00077.19H.0527.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Revisionswerber wendet sich gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach der Kläger dadurch, dass er den im verwaltungsrechtlichen (wasserrechtlichen) Vollstreckungsverfahren ergangenen Bescheid des zuständigen Landeshauptmanns vom 18. 9. 2012, mit dem die erstinstanzliche Anordnung der Ersatzvornahme eines zuvor (rechtskräftig) erteilten wasserbehördlichen Auftrags bestätigt wurde, unbekämpft ließ, seine ihm gemäß § 2 Abs 2 AHG obliegende Rettungspflicht missachtet habe. Er übersieht dabei, dass das Berufungsgericht den Amtshaftungsanspruch, soweit dieser auf den bestätigenden (Berufungs-)Bescheid des Landeshauptmanns gestützt wurde, auch deshalb abwies, weil diesem aufgrund der im Vollstreckungsverfahren bestehenden Bindung an die im Titelverfahren ergangene Entscheidung kein rechtswidriges Verhalten vorzuwerfen sei. Wird die Entscheidung zweiter Instanz auf eine solche selbständig tragfähige

Zweitbegründung gestützt, muss aber auch diese im außerordentlichen Rechtsmittel bekämpft werden, um eine für das Verfahrensergebnis erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen (RS0118709). Da der Kläger dies unterließ, muss auf die Frage seiner Rettungspflicht (hinsichtlich des Bescheids des Landeshauptmanns vom 19. 8. 2012) nicht eingegangen werden.

2. Der Revisionswerber erblickt einen zweitinstanzlichen Verfahrensmangel darin, dass das Berufungsgericht seine Rechtsansicht, er habe auch insoweit gegen die Rettungspflicht verstoßen, als er den Bescheid der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom 22. 2. 2005, mit dem ihm aufgetragen wurde, die bisherige konsenslose Wassernutzung entweder einzustellen oder diesbezüglich um eine wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen, unbekämpft ließ, nicht mit den Parteien erörterte. Dem ist primär zu erwidern, dass der Kläger seinen Anspruch in erster Instanz gar nicht auf eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheids stützte (und auch seine Berufung insoweit nichts enthält), weshalb auch auf die (der Rechtsrüge zuzuordnenden) Revisionsausführungen zur Frage, ob er den Bescheid im Rahmen seiner Rettungspflicht bekämpfen hätte müssen, nicht weiter einzugehen ist. Abgesehen davon ist ihm entgegenzuhalten, dass die Beklagte in erster Instanz ohnehin einwandte, der Kläger habe den genannten Bescheid unangefochten gelassen, und es keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen bedarf, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat. In diesem Fall hat die andere Partei ihren Prozessstandpunkt vielmehr selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen (vgl RS0037300 [T41]).

3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3

ZPO).

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