OGH 2Ob153/17i

OGH2Ob153/17i28.9.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.‑Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** H*****, vertreten durch Dr. Manfred Harrer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei D***** H*****, vertreten durch Mag. Tanja Müller-Poulakos, Rechtsanwältin in Linz, wegen Unterlassung und Beseitigung (Streitwert im Sicherungsverfahren 15.700 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 19. Juli 2017, GZ 2 R 99/17t‑7, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00153.17I.0928.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4, § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

Die Klägerin stützte ihren Sicherungsantrag ausschließlich darauf, dass die Rechtsvorgänger der Parteien 1924 in einem Kaufvertrag eine Bauverbotsdienstbarkeit vereinbart hätten. Diese Dienstbarkeit wurde allerdings nicht verbüchert. Ein Vorbringen, weshalb sie den Beklagten als Einzelrechtsnachfolger des Dienstbarkeitsbestellers dennoch binden sollte, erstattete die Klägerin in erster Instanz nicht.

Das Rekursgericht bestätigte die Abweisung des Sicherungsantrags, weil das Rekursvorbringen, wonach für den Beklagten aus bestimmten Gründen eine Pflicht zur Einsicht in die Urkundensammlung bestanden habe, eine unzulässige Neuerung sei. Hilfsweise verneinte es auch die von der Klägerin behauptete Nachforschungspflicht.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin nimmt nicht zur tragenden Begründung des Rekursgerichts Stellung, dass es sich beim Rekursvorbringen um eine unzulässige Neuerung gehandelt habe. Er ist daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0118709). Auf die Frage, ob für den Beklagten eine Pflicht oder Obliegenheit zur Nachforschung bestand und ob deren Verletzung gegebenenfalls zur Bindung des Beklagten an die seinerzeit vereinbarte, aber weder verbücherte noch offenkundige (vgl 6 Ob 278/06k) Dienstbarkeit führte, kommt es unter diesen Umständen nicht an. Aus der Entscheidung 6 Ob 129/14k kann die Klägerin nichts ableiten, weil dort nur das Ausmaß, nicht aber das Bestehen der Dienstbarkeit strittig war.

Stichworte