OGH 3Ob179/16v

OGH3Ob179/16v13.12.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****, vertreten durch DDr. Fürst Rechtsanwalts‑GmbH in Mödling, wider die beklagte Partei J*****, vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen 75.921,46 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 6. Juni 2016, GZ 22 R 47/16s‑49, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00179.16V.1213.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte vermag in seiner außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 ZPO aufzuzeigen, weshalb das Rechtsmittel als nicht zulässig zurückzuweisen ist. Das ist wie folgt kurz zu begründen (§ 510 Abs 3 ZPO):

1.1. Das Berufungsgericht gründet seine Rechtsansicht, dass das vom Beklagten gepachtete Unternehmen (Gasthaus) vom während der Laufzeit des Pachtvertrags abgeschlossenen Übergabsvertrag (hinsichtlich jener Liegenschaft, auf der das Unternehmen betrieben wurde) umfasst sein sollte, primär durch eine – jedenfallsvertretbare – Auslegung des Übergabsvertrags. Dagegen trägt die außerordentliche Revision nichts vor.

1.2. Das Rechtsmittel setzt sich nur mit der auf Judikatur (1 Ob 170/57; 3 Ob 273/59) gestützten Hilfsbegründung des Berufungsgerichts (arg: „Im Übrigen ...“) auseinander, wonach das Unternehmen auch deshalb vom Übergabsvertrag umfasst angesehen werden müsse, weil es vom Übergeber nicht ausdrücklich vorbehalten worden sei, was nur dann gelte, wenn diesem kein besonderer Wert zukomme. Abgesehen davon, dass hier mit einer unzulässigen Neuerung argumentiert wird (der Wert des Unternehmens sei „enorm“), blieb damit die Primärbegründung des Berufungsgerichts unbekämpft, sodass die bekämpfte Hilfsbegründung nicht präjudiziell ist (vgl RIS‑Justiz RS0118709).

2.1. Da der Übergabsvertrag nicht nur die Übertragung des Eigentumsrechts an die Söhne des Übergebers beinhaltete, sondern ua auch die Einräumung des Fruchtgenusses durch diese an die Ehegattin des Übergebers (= die Klägerin), ist von einer einheitlichen Regelung auszugehen. Diese bietet keinen Hinweis darauf, dass das verpachtete, auf der Liegenschaft betriebene Unternehmen vom der Klägerin gewährten Fruchtgenussrecht ausgenommen sein sollte, weil auch diesem Teil des Vertrags kein diesbezüglicher Vorbehalt zu entnehmen ist.

2.2. Da wesentliches Element eines Unternehmenspachtvertrags regelmäßig – und auch hier – die Überlassung der Räume ist, in denen das Unternehmen betrieben wird (vgl RIS‑Justiz RS0020398), stellt auch der streitgegenständliche Pachtvertrag einen „bestehenden, die Liegenschaft betreffenden Bestandvertrag“ dar, in den die Klägerin mit Einverleibung des Fruchtgenussrechts selbst nach der Argumentation des Beklagten ex lege eintrat.

2.3. Abgesehen davon ist die Rechtsprechung, die der Beklagte für seinen Standpunkt ins Treffen führt (RIS‑Justiz RS0020393), nicht einschlägig, weil sie sich auf im Wege der Zwangsversteigerung erworbene Liegenschaften bezieht, deren Erwerb – anders als beim rechtsgeschäftlichen Erwerb – vom Inhalt der Versteigerungsbedingungen geprägt ist.

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