OGH 3Ob67/73; 1Ob204/73; 6Ob552/76; 7Ob512/79; 7Ob67/78; 1Ob551/79; 3Ob569/79; 7Ob745/79; 1Ob617/80; 1Ob598/80; 3Ob575/79 (RS0020398)

OGH3Ob67/73; 1Ob204/73; 6Ob552/76; 7Ob512/79; 7Ob67/78; 1Ob551/79; 3Ob569/79; 7Ob745/79; 1Ob617/80; 1Ob598/80; 3Ob575/7928.2.2023

Rechtssatz

Eine Unternehmenspacht liegt im Allgemeinen vor, wenn ein lebendes Unternehmen Gegenstand des Bestandvertrages ist. Neben den Räumen muss dem Bestandnehmer vom Bestandgeber auch das beigestellt werden, was wesentlich zum Betrieb des Unternehmens und dessen wirtschaftlichen Fortbestand gehört: Betriebsmittel (Einrichtung und Warenlager), Kundenstock und Gewerbeberechtigung. Dies bedeutet aber nicht, dass im Einzelfall alle diese Merkmale gleichzeitig gegeben sein müssten. Das Fehlen einzelner Betriebsgrundlagen lässt noch nicht darauf schließen, dass Miete und nicht Pacht vorliegt, wenn nur die übrigen Betriebsgrundlagen vom Bestandgeber beigestellt werden und das lebende Unternehmen als rechtliche und wirtschaftliche Einheit fortbesteht (Ehrenzweig 2. Auflage II/1 434, Klang 2. Auflage V 28, MietSlg 23116, EvBl 1972/282).

Normen

ABGB §1091 A1

3 Ob 67/73OGH10.04.1973

Veröff: MietSlg 25112 = HS 8059

1 Ob 204/73OGH05.12.1973
6 Ob 552/76OGH25.03.1976

nur: Das Fehlen einzelner Betriebsgrundlagen lässt noch nicht darauf schließen, dass Miete und nicht Pacht vorliegt, wenn nur die übrigen Betriebsgrundlagen vom Bestandgeber beigestellt werden und das lebende Unternehmen als rechtliche und wirtschaftliche Einheit fortbesteht. (T1)

7 Ob 512/79OGH15.02.1979
7 Ob 67/78OGH15.02.1979
1 Ob 551/79OGH30.03.1979
3 Ob 569/79OGH03.10.1979

nur T1

7 Ob 745/79OGH04.10.1979
1 Ob 617/80OGH04.06.1980
1 Ob 598/80OGH27.05.1980
3 Ob 575/79OGH29.10.1980
5 Ob 775/81OGH30.03.1982

nur: Eine Unternehmenspacht liegt im allgemeinen vor, wenn ein lebendes Unternehmen Gegenstand des Bestandvertrages ist. Neben den Räumen muss dem Bestandnehmer vom Bestandgeber auch das beigestellt werden, was wesentlich zum Betrieb des Unternehmens und dessen wirtschaftlichen Fortbestand gehört: Betriebsmittel (Einrichtung und Warenlager), Kundenstock und Gewerbeberechtigung. Dies bedeutet aber nicht, dass im Einzelfall alle diese Merkmale gleichzeitig gegeben sein müssten. (T2)

7 Ob 729/82OGH27.01.1983
5 Ob 723/81OGH15.02.1983

nur: Eine Unternehmenspacht liegt im allgemeinen vor, wenn ein lebendes Unternehmen Gegenstand des Bestandvertrages ist. Neben den Räumen muss dem Bestandnehmer vom Bestandgeber auch das beigestellt werden, was wesentlich zum Betrieb des Unternehmens und dessen wirtschaftlichen Fortbestand gehört: Betriebsmittel (Einrichtung und Warenlager), Kundenstock und Gewerbeberechtigung. (T3)

6 Ob 858/82OGH09.06.1983

nur T2

1 Ob 694/84OGH16.01.1985

nur T2; Veröff: SZ 58/8

2 Ob 575/85OGH10.12.1985
7 Ob 584/86OGH19.06.1986

Veröff: RdW 1986,369

1 Ob 626/86OGH03.09.1986

nur T3

1 Ob 720/86OGH28.01.1987
7 Ob 502/87OGH05.03.1987

nur T3

7 Ob 569/87OGH14.05.1987
6 Ob 671/85OGH27.08.1987

nur T1

1 Ob 581/87OGH15.07.1987

nur T2

1 Ob 626/87OGH21.10.1987
1 Ob 559/88OGH15.06.1988
6 Ob 612/89OGH31.08.1989
6 Ob 596/89OGH31.08.1989
8 Ob 667/89OGH27.10.1989

Auch

6 Ob 701/89OGH16.11.1989
3 Ob 581/87OGH27.05.1988
6 Ob 502/90OGH18.01.1990
2 Ob 591/89OGH28.02.1990
8 Ob 534/89OGH22.02.1990

nur T3

1 Ob 549/90OGH04.04.1990

nur T2

8 Ob 556/90OGH29.03.1990

nur T3; Beisatz: Ein Unternehmenspachtvertrag liegt vor, wenn ein lebendes Unternehmen Gegenstand des Bestandvertrages ist, also eine organisierte Erwerbsgelegenheit mit allem was zum Begriff des "good will" gehört, übergeben wird (Würth in Rummel; ABGB, RdZ 2 zu § 1091). (T4)

1 Ob 567/90OGH21.05.1990

Beis wie T4; Veröff: GesRZ 1992,44

1 Ob 508/91OGH16.01.1991

Beis wie T4

1 Ob 583/91OGH18.09.1991

Auch; nur T2; Beis wie T4

6 Ob 588/91OGH05.09.1991
7 Ob 531/92OGH19.03.1992
4 Ob 535/92OGH07.07.1992
1 Ob 584/92OGH25.08.1992

Auch; Beis wie T4

7 Ob 587/92OGH03.09.1992
6 Ob 608/92OGH29.10.1992
1 Ob 548/94OGH11.10.1994

nur T2

10 Ob 2033/96kOGH07.05.1996

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Geschäftsraummiete: Es wurde ein Objekt in Bestand gegeben, das vorher lediglich als Wartehäuschen diente und nie einen gewerblichen Betrieb beherbergt hatte. Das Bestandobjekt eignete sich zunächst auch überhaupt nicht für die Einrichtung eines Lebensmittelgeschäftes oder Buffets und musste von der Beklagten erst durch kostspielige Umbau- und Sanierungsarbeiten in einen entsprechenden Zustand gebracht werden. Auch sämtliche Einrichtungsgegenstände mussten von der Beklagten angeschafft werden. Die Klägerin stellte auch keinen Gewerbeschein zur Verfügung, vielmehr war die Gewerbeberechtigung vertragsgemäß vom Bestandnehmer beizubringen. Da es an diesem Standort (Krankenhauseingang) bisher weder ein Lebensmittelgeschäft noch einen Buffetbetrieb gegeben hatte, kann auch nicht von einem "vorhandenen Kundenstock" gesprochen werden, auch wenn sich ein Großteil der künftigen Kunden aus Bediensteten, Patienten und Besuchern des Krankenhauses zusammensetzen wird. (T5)

3 Ob 536/95OGH10.09.1996

nur T2; nur: Eine Unternehmenspacht liegt im allgemeinen vor, wenn ein lebendes Unternehmen Gegenstand des Bestandvertrages ist. (T6); Beis wie T4

1 Ob 637/95OGH22.08.1996

Auch; nur T3; Beis wie T4

6 Ob 2400/96aOGH13.02.1997

nur T3

5 Ob 2383/96vOGH10.12.1996

Vgl auch; Beisatz: Ein wesentliches Begriffsmerkmal der Unternehmensveräußerung bzw Unternehmensverpachtung ist, dass das vom Erwerber betriebene Unternehmen mit dem des Veräußerers ident ist, es kommt aber immer nur auf die Umstände des Einzelfalls und ihre Gewichtung an, ob Unternehmenspacht oder Geschäftsraummiete anzunehmen ist. (T7)

5 Ob 46/97vOGH25.02.1997

Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Vorliegen deutlicher Indizien für eine Unternehmenspacht, wenn ein lebendes Unternehmen mit einem zwar nicht bedeutsamen, aber doch vorhandenen Kundenstock und der Vereinbarung einer Betriebspflicht übergeben wurde; dass die Betriebspflicht für ein früher vernachlässigtes Gasthaus nur die Erzielung höherer Mietzinseinnahmen verschleiern soll, ist keineswegs zwingend, weil dem Eigentümer eines Hauses an der Erhaltung eines Gaststättenstandortes gelegen sein kann. (T8)

7 Ob 141/97dOGH14.05.1997
1 Ob 2315/96iOGH29.04.1997

Auch; Beis wie T4

1 Ob 255/97zOGH27.08.1997

Auch; Beis wie T4

4 Ob 249/97iOGH23.09.1997

Vgl auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 70/184

9 Ob 377/97zOGH26.11.1997

Beisatz: Hier: Im Vordergrund steht vielmehr die Lage des Lokals (in einem Schloss) und der vorhandene Kundenstock. (T9)

6 Ob 293/98aOGH22.04.1999

Beis wie T4

10 Ob 11/00sOGH15.02.2000

Auch; nur T2; Beis wie T4

7 Ob 270/00gOGH06.12.2000

nur T2; Beis wie T4

10 Ob 188/00wOGH05.12.2000

Beis wie T4; Beis wie T7 nur: Ein wesentliches Begriffsmerkmal der Unternehmensverpachtung ist, dass das vom Erwerber betriebene Unternehmen mit dem des Veräußerers ident ist. (T10)

9 Ob 31/02bOGH20.02.2002

Vgl auch

3 Ob 274/02vOGH27.11.2002

Auch; nur T2; Beis wie T4; Veröff: SZ 2002/160

10 Ob 5/03pOGH08.04.2003

Beis wie T4

10 Ob 7/03gOGH27.05.2003

Vgl auch

8 Ob 11/04gOGH29.03.2004
7 Ob 87/04aOGH28.07.2004

Vgl auch; Beis wie T4

3 Ob 253/05kOGH26.07.2006
7 Ob 260/07xOGH12.03.2008
1 Ob 25/08wOGH03.04.2008

Vgl auch; Beisatz: Bestandvertrag zum Betrieb einer Tabaktrafik in einem Krankenhaus - Geschäftsraummiete. (T11)

3 Ob 145/08gOGH17.12.2008
7 Ob 131/09dOGH08.07.2009

Auch

6 Ob 141/09tOGH18.09.2009

Vgl; Beisatz: Nimmt jemand ein im „Edelrohbauzustand" befindliches Geschäftslokal in einem Einkaufszentrum zu einem nicht umsatzabhängigen Bestandzins in Bestand, das er unter beträchtlichem Aufwand und mit erheblichen Investitionen fertigstellt und bei Beendigung des Bestandverhältnisses wieder in den Zustand zu versetzen haben wird, in dem es sich zum Zeitpunkt der Übergabe befunden hat, und stellt ihm der Bestandgeber auch sonst keine Betriebsmittel wie etwa Einrichtung, Warenlager, Kundenstock oder Gewerbeberechtigung zur Verfügung, ist selbst dann von einem Miet- und nicht von einem Pachtverhältnis auszugehen, wenn die Vertragsparteien die Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes ausgeschlossen haben, den Bestandnehmer gewisse Gemeinschaftsverpflichtungen wie etwa die Wahrung des Gesamtinteresses des Einkaufszentrums oder die Bezahlung eines Werbekostenbeitrags für Gemeinschaftswerbung treffen und der Bestandgeber dem Bestandnehmer die Infrastruktur des Einkaufszentrums und Kundenparkplätze zur Verfügung stellt. (T12)

6 Ob 74/10sOGH19.05.2010

Vgl auch; Beis wie T7 nur: Es kommt aber immer nur auf die Umstände des Einzelfalls und ihre Gewichtung an, ob Unternehmenspacht oder Geschäftsraummiete anzunehmen ist. (T13); Beisatz: Die Vereinbarung eines umsatzorientierten Bestandzinses kann für sich allein jedenfalls keine ausschlaggebende Bedeutung haben. (T14)

3 Ob 208/10zOGH23.02.2011

Auch; Beis wie T8 nur: Vorliegen deutlicher Indizien für eine Unternehmenspacht, wenn ein lebendes Unternehmen mit einem zwar nicht bedeutsamen, aber doch vorhandenen Kundenstock und der Vereinbarung einer Betriebspflicht übergeben wurde. (T15)

8 Ob 18/11xOGH22.03.2011

nur T3

5 Ob 212/10bOGH26.05.2011

Vgl auch

3 Ob 115/11zOGH12.10.2011

Auch

2 Ob 133/11iOGH22.12.2011
3 Ob 74/12xOGH11.07.2012
8 Ob 20/13vOGH04.03.2013

Auch

8 Ob 14/14pOGH29.09.2014

Auch

1 Ob 24/18pOGH21.03.2018

Beis wie T7; Beis wie T15

5 Ob 113/20hOGH21.10.2020
1 Ob 181/22gOGH28.02.2023

Beisatz: Dass das Lokal vor der Inbetriebnahme durch die Klägerin für eineinhalb Jahre geschlossen war, um Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen, und dass die Klägerin einzelne Betriebsmittel erneuerte, vermag bei dieser Sachlage an der Qualifikation als Pachtvertrag nichts zu ändern. (T16)

Dokumentnummer

JJR_19730410_OGH0002_0030OB00067_7300000_002

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