OGH 3Ob536/95

OGH3Ob536/9510.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ludmilla R*****, vertreten durch Dr.Josef Flaschberger, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Elfriede Z*****, vertreten durch Dr.Franz Grauf und Dr.Bojan Vigele, Rechtsanwälte in Völkermarkt, wegen S 104.992,78 sA (Streitwert im Revisionsverfahren S 100.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 27.März 1995, GZ 4 R 19/95-26, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 1.Dezember 1994, GZ 24 Cg 208/93g-19, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision der klagenden Partei wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil, das insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als die beklagte Partei schuldig erkannt wurde, der klagenden Partei S 2.496,39 samt 4 % Zinsen seit 31.5.1993 binnen 14 Tagen zu bezahlen, wird im übrigen teilweise dahin abgeändert, daß es zu lauten hat:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei S 99.200 samt 4 % Zinsen seit 23.6.1993 binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.

Das Mehrbegehren auf Zahlung von S 800 samt 4 % Zinsen seit 23.6.1993 sowie weiterer 8 % Zinsen aus S 100.000 seit 23.6.1993 wird abgewiesen."

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit S 68.413,20 (darin enthalten S 11.402,20 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten aller drei Instanzen binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Die beklagte Partei ist weiters zum Ersatz der Pauschalgebühren für Klage, Berufung und Revision der klagenden Partei in Höhe von S

14.890 verpflichtet.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist Eigentümerin des Hauses K*****, R*****straße 55. Mit Pachtvertrag vom 15.3.1993 hatte sie den Saunabetrieb im Keller dieses Hauses an die Klägerin verpachtet. Dieses Pachtverhältnis wurde am 13.4.1993 einverständlich aufgelöst.

Die Klägerin begehrte nach Klagseinschränkung S 104.992,78 sA; sie brachte vor, am Beginn des Bestandverhältnisses sei der Beklagten unter Zeugen neben S 200.000 ein weiterer Kautionsbetrag von S 100.000 in bar übergeben worden; die Beklagte sei nicht mehr bereit, diesen Betrag an die Klägerin zurückzubezahlen. Dieser Betrag sei als Ablöse für den good will des Betriebs bezahlt worden. Bei Vertragsabschluß habe man vereinbart, daß dieser Betrag bei Vertragsbeendigung, aus welchen Gründen auch immer, zurückgezahlt werde, weil die Beklagte beabsichtigt habe, diesen Betrag vom nächsten Pächter zu kassieren. Dieser Betrag stehe in keinem Verhältnis zur tatsächlichen Vertragsdauer; die Beklagte sei durch die Einbehaltung ungerechtfertigt bereichert. Das weitere Begehren auf Zahlung von Stromkosten in Höhe von S 4.992,78 ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.

Die Beklagte wendete ein, es sei unrichtig, daß die Klägerin der Beklagten neben dem Betrag von S 200.000 weitere S 100.000 als Kaution übergeben habe. Im übrigen habe die Klägerin durch ihre Geschäftsgebarung den Kundenstock praktisch vernichtet. Die Klägerin könne daher auch deshalb die Rückzahlung von S 100.000 nicht begehren, weil die Beklagte einen Schaden von zumindest S 100.000 erlitten habe. Dieser Schaden werde auch als Gegenforderung geltend gemacht. Zur Begründung der Gegenforderung brachte die Beklagte weiters vor (ON 16), da die Klägerin den Kundenstock "abgewirtschaftet" habe, bereite es der Beklagten Schwierigkeiten, das Pachtobjekt wiederum in Bestand zu geben; tatsächlich sei es ihr bis 1.9.1994 nicht möglich gewesen, den Betrieb zu verpachten. Ausgehend von einem durchschnittlichen monatlichen Ertrag von ca S 15.000 sei der Beklagten in fünf Monaten ein Gewinn von rund S 75.000 entgangen, den die Klägerin ihr zu ersetzen habe, weil ihr grobes Verschulden vorzuwerfen sei.

Die Klägerin habe durch die Unterfertigung der Auflösungsvereinbarung vom 13.4.1993 alle Ansprüche gegen die Beklagte geltend gemacht und habe darüber hinaus keine Forderungen; sie habe zumindest schlüssig auf die Geltendmachung des Betrags von S 100.000 verzichtet.

Die Bezahlung von S 100.000 für den Firmenwert habe praktisch einen Kaufvertrag dargestellt. Eine Rückabwicklung sei nicht mehr möglich, weil der Firmenwert praktisch auf null gesunken sei. Bis auf ein oder zwei Saunarunden hätten alle den Besuch der Sauna eingestellt. Das alleinige Verschulden treffe die Klägerin aufgrund ihrer Alkoholexzesse. Nach Beendigung des Pachtverhältnisses mit der Klägerin sei es der Beklagten bis 1.9.1994 nicht möglich gewesen, den Betrieb zu verpachten; in dieser Zeit sei ihr Gewinn von S 75.000 entgangen.

Darauf replizierte die Klägerin, bei einer Betriebsdauer von nur 13 Tagen sei ein Schaden nicht eingetreten. Die Beklagte habe vor dem Pachtverhältnis mit der Klägerin den Betrieb selbst geführt; da sie alle Saunakunden gekannt habe, wäre es ihr möglich gewesen, den Saunabetrieb danach wieder ordnungsgemäß weiterzuführen. Mit der Auflösungsvereinbarung habe die Klägerin an die Beklagte für entgangenen Gewinn für drei Monate S 30.000 und die anteilige Maklerprovision von S 28.800 bezahlt. Der Gesamtbetrag von S 58.800 sollte alle mit der vorzeitigen Auflösung des Pachtverhältnisses entstandenen finanziellen Verluste enthalten. Die Beklagte habe Schadenersatzansprüche erst geltend gemacht, als ihr die Zahlung von S 100.000 nachgewiesen werden konnte.

Das Erstgericht sprach aus, daß die Klagsforderung mit S 52.496,39 sA zu Recht bestehe, nicht hingegen die Gegenforderung der Beklagten; es verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von S 52.496,39 sA und wies das Mehrbegehren von S 52.496,39 sA ab.

Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:

Laut Pachtvertrag vom 15.3.1993 sollte das Pachtverhältnis am 1.4.1993 beginnen, fünf Jahre dauern und während der vereinbarten Vertragsdauer für keine der Vertragsparteien kündbar sein. Als Pachtzins wurde ein Betrag von S 8.000 zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart, die Pächterin verpflichtete sich weiters, akonto Betriebskosten einen Betrag von S 2.400 monatlich zu bezahlen; für Heiz- und Wasserkosten bestanden eigene Uhren. Ein Betrag von S 200.000, der in einem der beklagten Partei übergeben wurde, wurde als Kaution vereinbart; bei Beendigung des Pachtverhältnisses sollte die Verpächterin berechtigt sein, allfällige offene Pachtzinse oder Betriebskosten von dieser Kaution ebenso abzuziehen wie allfällige Schäden am Inventar, die über die normale Abnützung hinausgehen.

Ohne daß es im Pachtvertrag aufschien, wurde der beklagten Partei des weiteren ein Betrag von S 100.000 zur Verfügung gestellt, dies als Abgeltung für den Kundenstock. Was im einzelnen mit diesem Betrag für den Fall einer Vertragsauflösung geschehen sollte, darüber wurde nicht gesprochen, abgesehen davon, daß es zwischen den Streitteilen klar war, daß dieser Betrag nach Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Vertragsfrist von fünf Jahren nicht zurückgefordert werden könne.

Die Klägerin nahm mit Datum 1.4.1993 den Betrieb auf. Sie war in weiterer Folge aber außerstande, den Saunabetrieb ordentlich zu führen. Zum Großteil war dieser Umstand auf übermäßigen Alkoholgenuß zurückzuführen. Sie hatte zu den ansonsten üblichen Zeitpunkten den Betrieb überhaupt geschlossen oder war derart alkoholisiert, daß potentielle Kunden wieder gingen.

Mit Datum 13.4.1993 wurde aus diesen Gründen das Pachtverhältnis einverständlich wieder aufgelöst. Man vereinbarte, daß die beklagte Partei berechtigt wäre, von der ihr übergebenen Kaution in der Höhe von S 200.000 einen "entgangenen Gewinn" für zwei Monate, somit S 30.000, ebenso einzubehalten wie die Kosten der Maklerprovision in der Höhe von S 28.800; unter Berücksichtigung der Kosten der Auflösungsvereinbarung verpflichtete sich demgemäß die beklagte Partei, den von der Kaution verbleibenden Restbetrag in der Höhe von S 139.000 rückzuüberweisen.

Als die Klägerin die Auflösungsvereinbarung unterfertigt hatte, fragte sie an, was denn mit dem Betrag von S 100.000 wäre. Die beklagte Partei fragte zurück "was für S 100.000", wies darauf hin, daß die Klägerin keinen Beweis dafür hätte und daß sie ihr ja das Geschäft ruiniert hätte, worauf die Klägerin erwiderte, daß man sich dann bei Gericht wiedersehen würde.

Weiters stellte das Erstgericht fest, daß durch diesen Betrieb der Klägerin der Kundenstock ruiniert worden sei; bei dem Kleinunternehmen sei dieser Schaden nachhaltig und könne mit mindestens drei Monatseinkünften, die mit rund S 15.000 anzunehmen seien, angesehen werden. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, ein Kundenstock könne Gegenstand eines Kaufvertrages sein. Durch die einverständliche Auflösung des Vertrags bestehe für die Beklagte allerdings kein rechtlicher Grund mehr, den Kaufpreis zu behalten; sie sei ungerechtfertigt bereichert, die Klägerin könne den Betrag gemäß § 1435 ABGB zurückfordern. Dem stehe die Auflösungsvereinbarung und der Umstand, daß die Klägerin diese Vereinbarung unterfertigt hat, bevor Gespräche hinsichtlich des Betrages von S 100.000 geführt wurden, nicht entgegen, weil sich diese Vereinbarung nach ihrem klaren Wortlaut nur auf das Schicksal des Betrages von S 200.000 beziehe, der als Kaution gegeben worden sei. Infolge des Verhaltens der Klägerin könne ihr Rückforderungsanspruch jedoch nicht mehr zur Gänze bestehen, weil die Ware "Kundenstock" nunmehr in ihrem Wert gemindert erscheine. Bei der Bezifferung der Reduktion des Wertes sei es am verläßlichsten, den Feststellungen des Sachverständigen zu folgen und die Zeit, die benötigt werde, um einen neuen Kundenstock aufzubauen, etwa mit drei Monaten anzusetzen. Wenn man den Monatsgewinn mit rund S 15.000 bewerte, komme man zu einer Reduzierung des diesbezüglichen Wertes von rund S 50.000. Dies stelle keinen exakten rechnerischen Wert dar; diese Zahl werde unter Zuhilfenahme des § 273 ZPO festgelegt. Die Beklagte sei daher betreffend den Betrag von S 100.000 in einem Ausmaß von S 50.000 rückgabepflichtig. Wenn sie weiters für fünf Monate Gewinnentgang begehre, sei sie auch darauf zu verweisen, daß betreffend den entgangenen Gewinn sehr wohl eine endgültige Vereinbarung, nämlich die Auflösungsvereinbarung, existiere.

Dieses Urteil erwuchs hinsichtlich der Abweisung des Begehrens auf Zahlung von S 2.496,39 sA (halbe Stromkosten) und hinsichtlich des Ausspruchs, die Gegenforderung bestehe nicht zu Recht, unangefochten in Rechtskraft.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin gegen die Abweisung des weiteren Begehrens von S 50.000 sA nicht Folge; der Berufung der Beklagten gab es hinsichtlich der Forderung von S 50.000 sA Folge und änderte das Ersturteil hinsichtlich dieser Teilforderung im klagsabweisenden Sinn ab; hinsichtlich des Begehrens von S 2.496,39 sA (halbe Stromkosten) gab es hingegen der Berufung der Beklagten nicht Folge und bestätigte das Ersturteil in diesem klagsstattgebenden Teil; dieser Teil des Berufungsurteils ist in Rechtskraft erwachsen.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil eine höchstgerichtliche Judikatur zur gegenständlichen Vereinbarungskonstellation fehle.

In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, unstrittig stehe zwischen den Streitteilen fest, daß sie einen Pachtvertrag über den Saunabetrieb geschlossen haben. Pacht könne aber im wesentlichen nur dann angenommen werden, wenn der Bestandgeber alle wesentlichen Grundlagen des lebenden Unternehmens zur Verfügung stelle, wenn auch das Fehlen einzelner Komponenten die Beurteilung einer Vereinbarung als Pachtvertrag nicht ausschließe. Wesentlichstes Indiz für das Vorliegen eines Pachtvertrages sei die (auch hier vereinbarte) Betriebspflicht des Pächters. Gegenstand eines Unternehmenspachtvertrags sei daher in der Regel die Zurverfügungstellung einer lebenden und organisierten Erwerbsgelegenheit auch mit all dem, was zum Begriff des good will zählt, also auch dem Kundenstock. Daß die (laut Vertrag erforderliche) Konzession nicht mitverpachtet wurde, stehe dem Vorliegen eines Pachtvertrages nicht entgegen. Nach der getroffenen Vereinbarung habe die Klägerin als Gegenleistung für die Unternehmenspacht einen monatlichen Pachtschilling von S 8.000 zuzüglich Umsatzsteuer zuzüglich Betriebskostenakonti zu leisten und eine Kaution von S 200.000 zu erbringen gehabt. Es stehe aber auch unstrittig fest, daß die Klägerin (ohne Erwähnung im Pachtvertrag) weitere S 100.000 "als Abgeltung für den Kundenstock" bezahlt habe, die nach Ablauf der vereinbarten Vertragszeit nicht rückforderbar sein sollten. Was bei vorzeitiger Auflösung geschehen sollte, sei nicht besprochen worden. Das Berufungsgericht könne sich der Rechtsmeinung des Erstgerichtes, diesbezüglich sei ein Kaufvertrag geschlossen worden, nicht anschließen. Der Kundenstock eines lebenden, eine Gesamtsache (§ 302 ABGB) darstellenden Unternehmens, das im wesentlichen wie bisher vom Verpächter nunmehr vom Pächter weitergeführt werden solle, sei von diesem nicht zu trennen. Daher bestehe für die Annahme eines konkludent abgeschlossenen Kaufvertrags bzw die Auslegung dieser Vereinbarung als solche kein Anlaß. Da damit die Verwendung von Unternehmensbestandteilen durch die Klägerin abgegolten werden sollte, auch von unselbständigen, liege vielmehr ein (offenbar steuerschonend vereinbarte, teilweise) Pachtvorauszahlung im Sinne des § 1102 ABGB vor. Diese Bestimmung erfasse alle Fälle der Vorauszahlung bzw Vereinbarungen, mit denen erzielt werden solle, daß der Zins eine bestimmte Zeitspanne allenfalls nur zum Teil entrichtet werden solle. Da eine Vereinbarung der Streitteile fehle, was mit dieser Vorauszahlung bei (nicht vorgesehener) vorzeitiger Vertragsbeendigung geschehen solle, bestehe bei Wegfall der Geschäftsgrundlage subsidiär auf § 1435 ABGB, gegen den Leistungsempfänger ein (allerdings nur aliquoter) Rückforderungsanspruch. Ein Rückforderungsanspruch wegen Wegfalls des Leistungsgrundes bestehe auch dann, wenn eine Leistung in der Erwartung gegeben wurde, daß ein Dauerschuldverhältnis eine längere Zeit Bestand haben werde, dieses Rechtsverhältnis aber in der Folge nach verhältnismäßig kurzer Zeit beendigt wurde; dies gelte auch bei Leistung von Ablösen durch den Bestandnehmer. Der Rückforderungsanspruch sei aber nur dann gerechtfertigt, wenn die vorzeitige Auflösung des Dauerschuldverhältnisses ohne Verschulden des Bestandnehmers und jetzigen Kondiktionsklägers erfolgte. Die Versagung der Rückforderung bei vorzeitiger Auflösung eines Bestandvertrags aus einem vom Bestandnehmer verschuldeten Grund werde damit begründet, daß es sich dem Wesen nach um Fälle des Wegfalls der Geschäftsgrundlage handle. Es sei aber anerkannt, daß Umstände der eigenen Sphäre, aus dem eigenen Risikobereich, eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht gestatten. Jeder Vertragspartner müsse die Gefahr aller Umstände auf sich nehmen, die sich in seinem Betrieb ereignen; er könne sich daher nicht auf den Wegfall einer, wenngleich typischen Voraussetzung berufen, die sich auf Tatsachen der eigenen persönlichen Sphäre beziehe. Da die - wenn auch einvernehmlich erfolgte - Vertragsauflösung deshalb vereinbart worden sei, weil die Klägerin zufolge ihrer Alkoholneigung zur Vertragserfüllung nicht in der Lage gewesen sei, sei ihr dies als solches Verschulden bzw als Umstand ihrer eigenen Sphäre zuzurechnen, die die Rückforderung nach § 1435 ABGB ausschließe.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin ist teilweise berechtigt.

Bei der Beurteilung, ob die Beklagte dazu berechtigt ist, die von der Klägerin anläßlich des Abschlusses des Pachtvertrages gezahlten S 100.000 nach vorzeitiger Beendigung des Pachtverhältnisses einzubehalten, ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß der Kundenstock eines lebenden, eine Gesamtsache (§ 302 ABGB) darstellenden Unternehmens von diesem nicht zu trennen ist. Eine Unternehmenspacht liegt nämlich idR dann vor, wenn ein lebendes Unternehmen Gegenstand des Bestandvertrages ist, also eine organisierte Erwerbsgelegenheit mit allem, was zum Begriff des good will gehört, übergeben wird (SZ 58/8 uva; Würth in Rummel, ABGB**2, Rz 2 zu § 1091). Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes, es handle sich bei den von der Klägerin der Beklagten nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen "als Abgeltung für den Kundenstock zur Verfügung gestellten" S 100.000 um den Preis für den Kundenstock, ist verfehlt. Dabei wird außer acht gelassen, daß gerade der Umstand wesentliches Kriterium für einen Pachtvertrag ist, daß ua der Kundenstock als wesentliche Grundlage für die Betriebsführung - wie auch Betriebsmittel, Warenlager und Gewerbeberechtigung - zur Verfügung gestellt wird (vgl Würth aaO; Binder in Schwimann, ABGB, Rz 13 zu § 1091). So wird auch an der Natur eines Pachtvertrages hinsichtlich einer Gastwirtschaft durch die Bezahlung einer Ablöse für den Kundenstock nichts geändert (3 Ob 573/56).

Die Überlegungen des Erstgerichtes, der Rückforderungsanspruch der Klägerin könne deshalb nicht mehr zur Gänze bestehen, weil die Ware "Kundenstock" nun in ihrem Wert gemindert sei, sind schon von ihrem Ansatz her verfehlt, weil ein Kaufvertrag über eine derartige Ware nie geschlossen wurde.

Die Beklagte könnte somit die Rückzahlung der nunmehr eingeklagten S 100.000 nur aus dem Grund verweigern, daß ihr die Klägerin als Pächterin durch die festgestellten Mißstände, die zur Auflösungsvereinbarung führten, einen Schaden zugefügt hat. Bei seinen rechtlichen Überlegungen zu einem derartigen Anspruch der Beklagten entfernt sich das Berufungsgericht jedoch von den unbekämpften Tatsachenfeststellungen über den Inhalt der Auflösungsvereinbarung. Die Parteien legten in ihrer Auflösungsvereinbarung fest, daß die Beklagte zur Zurückbehaltung von S 30.000 als entgangener Gewinn für zwei Monate berechtigt sein sollte; damit wurde betreffend den entgangenen Gewinn eine endgültige Vereinbarung getroffen (S 10 des Ersturteils). Diese von der Beklagten nicht bekämpfte Feststellung entzieht weiteren Ansprüchen der Beklagten gegen die Klägerin aus deren Verhalten als Pächterin jegliche Grundlage. Mit der Vereinbarung einer Entschädigungsleistung von S 30.000 wurden vielmehr vereinbarungsgemäß alle daraus resultierenden Schäden der Klägerin abgegolten.

Somit erweisen sich alle von der Beklagten, die vorerst überhaupt den Erhalt dieser S 100.000 bestritten hatte, in der Folge aus diesem Grund geltend gemachten Einwände gegen die Klagsforderung als unbegründet.

Wohl aber steht der Beklagten gegen die Klägerin insofern eine von der Auflösungsvereinbarung nicht erfaßte Gegenforderung zu, als die Nutzung der Sauna durch 13 Tage abzugelten ist. Hiefür erscheint unter Heranziehung des § 273 ZPO ein Betrag von S 800 als angemessen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 2, § 50; § 70 Satz 2 ZPO.

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