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§ 302 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Gesamtsache (universitas rerum).

§ 302

Ein Inbegriff von mehreren besondern Sachen, die als Eine Sache angesehen, und mit einem gemeinschaftlichen Nahmen bezeichnet zu werden pflegen, macht eine Gesammtsache aus, und wird als ein Ganzes betrachtet.

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