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§ 301 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Verbrauchbare und unverbrauchbare Sachen.

§ 301

Sachen, welche ohne ihre Zerstörung oder Verzehrung den gewöhnlichen Nutzen nicht gewähren, heißen verbrauchbare; die von entgegengesetzter Beschaffenheit aber, unverbrauchbare Sachen.