Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Bei der Unterscheidung zwischen Geschäftslokalmiete und Unternehmenspacht kommt es immer auf die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalles an, weshalb der Lösung dieser Frage im allgemeinen keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zukommt (RIS-Justiz RS0031183, insbes T5).
Soweit das Berufungsgericht zur Rechtsauffassung gelangt ist, dass es den in Bestand gegebenen Objekten (Veranstaltungssaal mit WC-Anlage) an der Eigenschaft eines lebenden Unternehmens mangle und auch eine Betriebspflicht nicht vereinbart worden sei, sodass ein Miet- und kein Pachtvertrag vorliege, hat es sich an die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Abgrenzungskriterien (RIS-Justiz RS0020338; RS0020261; RS0020486; RS0020398; RS0020451 ua) gehalten und den Vertrag in jedenfalls vertretbarer Weise ausgelegt. Da es der Revisionswerberin auch sonst nicht gelingt, eine Rechtsfrage von der im § 502 Abs 1 ZPO genannten Bedeutung aufzuzeigen, erweist sich ihr Rechtsmittel als unzulässig.
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