Rechtssatz
Der Anscheinsbeweis beruht darauf, dass bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, dass auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist.
6 Ob 614/89 | OGH | 13.07.1989 |
Beisatz: Bloße Verweisung auf die "allgemeine Lebenserfahrung" reicht zur Dartuung des typischen Geschehensablaufes keineswegs aus. (T1) |
1 Ob 513/92 | OGH | 19.02.1992 |
Vgl auch; Beisatz: Zum Wesen des prima - facie - Beweises gehört es, dass der Beweisbelastete nur bestimmte Tatsachen beweisen muss, aus denen sich nach der Lebenserfahrung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf andere Tatsachen schließen lässt. (T2) |
8 Ob 615/92 | OGH | 15.10.1992 |
Beisatz: Die wichtigsten Anwendungsgebiete sind dort, wo formelhafte, typische Kausalabläufe bestehen oder wo typische Verhaltensweisen stets gleichartige und zuverlässige Schlüsse auf bestimmte innere Zustände eines Menschen zulassen, also beim Beweis des Kausalzusammenhanges oder des Verschuldens. (T3) <br/>Veröff: SZ 65/132 |
1 Ob 5/96 | OGH | 30.01.1996 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Seine wichtigsten Anwendungsgebiete liegen im Schadenersatzrecht. (T4) |
2 Ob 91/98s | OGH | 20.05.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage des Verschuldens. (T5)<br/>Beisatz: Die Lebenserfahrung spricht dafür, dass ein Schifahrer sich schuldhaft verhalten hat, wenn er die Herrschaft über seine Schier verliert. (T6) |
7 Ob 289/00a | OGH | 14.02.2001 |
Vgl auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T6 |
10 ObS 31/01h | OGH | 20.03.2001 |
Beisatz: Steht ein typischer Geschehensablauf fest, der nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten Kausalzusammenhang hinweist, gelten diese Tatbestandsvoraussetzungen auch im Einzelfall auf Grund ersten Anscheins als erwiesen. (T7) |
1 Ob 54/01z | OGH | 24.04.2001 |
Auch; Beisatz: Der Anscheinsbeweis beruht auf typischen Geschehnisabläufen, deren Verwirklichung wahrscheinlich ist. Er dient demjenigen als Beweiserleichterung, der anspruchsbegründende Tatsachen darzutun hat, ermöglicht eine Verschiebung von Beweisthema und Beweislast und kann vom Gegner durch den Beweis eines ernsthaft in Betracht zu ziehenden atypischen Geschehnisablaufs entkräftet werden. (T8) |
10 ObS 398/01d | OGH | 12.02.2002 |
Beis wie T7; Beisatz: Die Entkräftung des Anscheinsbeweises geschieht durch den Beweis, dass der typische formelhafte Geschehensablauf im konkreten Fall nicht zwingend ist, sondern, dass die ernste Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes besteht. In Sozialrechtssachen ist der Anscheinsbeweis nur dann entkräftet, wenn dem atypischen Geschehensablauf zumindest die gleiche Wahrscheinlichkeit zukommt. (T9) |
10 ObS 67/02d | OGH | 28.05.2002 |
Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Einen Grundsatz, dass im Zweifel zu Gunsten des Versicherten zu entscheiden ist, gibt es nicht. (T10) |
10 ObS 419/02v | OGH | 13.01.2004 |
Beis wie T9 nur: In Sozialrechtssachen ist der Anscheinsbeweis nur dann entkräftet, wenn dem atypischen Geschehensablauf zumindest die gleiche Wahrscheinlichkeit zukommt. (T11)<br/>Beis wie T10 |
6 Ob 145/03x | OGH | 19.02.2004 |
Beisatz: Der Anscheinsbeweis wird in Fällen als sachgerecht angesehen, in denen konkrete Beweise vom Beweispflichtigen billigerweise nicht erwartet werden können. In der Regel ist dies der Fall, wenn es sich um Umstände handelt, die allein in der Sphäre des Gegners liegen und daher nur ihm bekannt und auch nur durch ihn beweisbar sind. (T12); Beisatz wie T9 |
8 Ob 8/04s | OGH | 26.08.2004 |
Auch; Beisatz: Hier: Anscheinsbeweis für ein Treuhandverhältnis. (T13)<br/>Beisatz: Voraussetzung ist, dass nach außen vom Treugeber Verhaltensweisen gesetzt werden, aus denen typischerweise auf seine Treugebereigenschaft geschlossen werden kann. (T14) |
6 Ob 83/05g | OGH | 06.10.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Hepatitis C-Infektion durch Bluttransfusion. (T15) |
4 Ob 52/06k | OGH | 19.12.2006 |
Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Der Anscheinsbeweis für den Verdacht des Ehegatten auf Eheverfehlungen ist durch positive Beobachtungsergebnisse einer Detektivüberwachung erbracht. (T16) |
7 Ob 255/07m | OGH | 12.12.2007 |
Beisatz: Hier: Klärung der Kausalität eines ärztlichen Kunstfehlers. (T17) |
4 Ob 36/12s | OGH | 27.03.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Typisches Vorliegen einer Anspruchsgefährdung iSd § 381 EO bei bloßem Bestreiten des Zustandekommens eines Kaufvertrags verneint. (T18) |
5 Ob 117/12k | OGH | 26.07.2012 |
Beisatz: Hier: Anscheinsbeweis im Gewährleistungsrecht bei latentem Mangel. (T19)<br/>Beis ähnlich wie T12 |
10 Ob 13/13d | OGH | 16.04.2013 |
Auch; Beisatz: Er darf nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen. (T20)<br/>Beisatz: Der Erfahrungssatz muss sich aus einem gleichmäßigen, sich immer wiederholenden Hergang ergeben („typischer Geschehensablauf“), dem neuesten Stand der Erfahrungen entsprechen sowie eindeutig und in jederzeit überprüfbarer Weise formuliert werden können. (T21) |
2 Ob 227/12i | OGH | 14.03.2013 |
Beisatz: Der Kausalzusammenhang kann Gegenstand eines Anscheinsbeweises sein. (T22) |
3 Ob 139/16m | OGH | 18.10.2016 |
Auch; Beis wie T21; Beisatz: Kein Erfahrungssatz zum Zusammenhang zwischen einer Verwendung von Tampons und dem Eintritt eines menstruellen toxischen Schocksyndroms (TSS). (T24) |
1 Ob 97/17x | OGH | 28.06.2017 |
Auch; Beisatz: Hier: Die Revisionswerberin ist aber nicht in der Lage, nachvollziehbar darzulegen, von welchen (von den Tatsacheninstanzen festgestellten) Sachverhaltselementen sie im Sinne eines typischen Geschehnisablaufs auf einen bestimmten Kausalverlauf schließen will. (T25) |
7 Ob 186/17d | OGH | 24.05.2018 |
auch; Beisatz: Eine typische formelhafte Verknüpfung (Anscheinsbeweis) dahin, dass dem Versicherer ein Gutachten, das in einem von einem anderen Versicherer beauftragten Gutachten erwähnt wird, dauerhaft zur Verfügung steht, besteht nicht. Die Möglichkeit, dass sich der Versicherer ein solches Gutachten allenfalls beschaffen könnte, reicht für die Verpflichtung zur Einsichtsgewährung nicht aus. Der klagende Versicherungsnehmer ist grundsätzlich dafür beweispflichtig, dass der Versicherer über ein solches Gutachten verfügt, das eingesehen werden soll. (T26)<br/>Anm: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T12) auf (T26) - Juli 2024<br/>Veröff: SZ 2018/45 |
6 Ob 154/19v | OGH | 23.04.2020 |
Beisatz: Hier: Weisung gemäß § 9 EKEG. (T27)<br/>Anm: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T13) auf (T27) - Juli 2024<br/>Veröff: SZ 2020/32 |
Dokumentnummer
JJR_19840125_OGH0002_0010OB00502_8400000_002
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